Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 5299/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5452/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der Streitwert wird auf 772,31 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten seines Tätigwerdens für die Beigeladene im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 22. April 2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Beigeladene mit Wirkung zum 22. April 2010 auf. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2010 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen dann Alg ab 6. Juli 2010. Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger, der die Erlaubnis erhalten hat, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen, unter Vorlage einer Vollmacht der Beigeladenen in deren Namen Widerspruch ein; mit Abhilfebescheid vom 28. Juli 2010 half die Beklagte dem Widerspruch vollständig ab und bewilligte Alg auch für den Zeitraum vom 22. April bis 5. Juli 2010. Unter dem 4. August 2010 übermittelte der Kläger eine Kostennote für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren, die auf 772,31 EUR endete. Mit Bescheid vom 10. August 2010 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zurück, da er nicht dazu befugt gewesen sei, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten in dieser sozialrechtlichen Angelegenheit zu besorgen und führte aus, infolge der Zurückweisung könnten die mit Kostennote vom 4. August 2010 geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet werden. Der Kläger erhob mit zwei Schreiben vom 19. August 2010 Widerspruch zum einen gegen seine Zurückweisung und zum anderen gegen die Ablehnung der Kostenerstattung. Bei der Kostenerstattung handle es sich um einen Anspruch der Beigeladenen. Die Zurückweisung sei erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt, weshalb die Beklagte die Widerspruchskosten tragen müsse. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. September 2010 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger im eigenen Namen am 15. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Eine Zurückweisung nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren sei unzulässig. Über die eingereichte Kostennote sei bis zum heutigen Tage eine Entscheidung nicht ergangen. Das SG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2011 die Beigeladene zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2011 festgestellt, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren durch den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2010 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Widerspruchskosten, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei den im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstattenden Aufwendungen handle es sich nicht um einen Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten, sondern um einen originären Anspruch desjenigen, der Widerspruch erhoben hat. Es mangele deshalb dem Kläger insoweit an der erforderlichen Klagebefugnis.
Gegen den ihm am 12. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Eine Begründung ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 zu verurteilen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erachten und ihm die mit der Kostennote vom 4. August 2010 geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, nachdem die Klage bereits unzulässig ist.
Nachdem das SG in zutreffender Auslegung des Klägerbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren durch die Beklagte festgestellt hat, ist der Kläger nur noch insoweit beschwert, als bezüglich des in eigenem Namen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 772,31 EUR eine Klagabweisung erfolgt ist. Für dieses im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgende Begehren (vgl. BSG vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R = BSGE 106, 21 - Juris Rdnr. 12) mangelt es dem Kläger indes - wie vom SG zutreffend ausgeführt - an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Januar 2001 räumt lediglich dem Widerspruchsführer, nicht aber dessen Bevollmächtigten einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen ein. Wie sich aus der Benennung der Beigeladenen im Widerspruch vom 13. Juli 2010 wie auch der beigefügten Vollmacht ergibt, hat der Kläger den - dem hier streitigen Erstattungsanspruch zugrunde liegenden - Widerspruch vom 13. Juli 2010 gegen den Bewilligungs¬bescheid vom 9. Juli 2010 aber namens der Beigeladenen eingelegt. Im Übrigen hat der Kläger auch den Widerspruch gegen die Versagung der Kostenerstattung am 19. August 2010 im Namen der Beigeladenen erhoben; der Kläger selbst hat ausgeführt, bei der Kostenerstattung handle es sich um einen Anspruch der Beigeladenen. Dagegen hat der Kläger die am 15. Oktober 2010 beim SG erhobene Klage ausdrücklich in eigenem Namen erhoben. Auch die Berufungseinlegung unter dem 12. Dezember 2011 erfolgte - ungeachtet dessen, ob in diesem Stadium eine entsprechende Klageänderung überhaupt noch nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGG zulässig gewesen wäre - ausdrücklich im Namen des Klägers. § 63 SGB X gewährt indessen dem Bevollmächtigten keinen eigenen Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Rechtsträger; eine Regelung, die generell oder ausnahmsweise dem Bevollmächtigten einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Erstattungspflichtigen einräumt, wie beispielsweise in § 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, besteht für das sozialverwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht. Ein Bevollmächtigter hat deshalb keine eigene Widerspruchs- und Klagebefugnis (KassKomm, SGB X, § 63 Rdnr. 32). Der Kläger hätte den geltend gemachten Anspruch zulässigerweise nur im Rahmen seiner Bevollmächtigung für die Beigeladene in deren Namen verfolgen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil der Kläger kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ist.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Der Streitwert wird auf 772,31 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten seines Tätigwerdens für die Beigeladene im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 22. April 2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Beigeladene mit Wirkung zum 22. April 2010 auf. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2010 bewilligte die Beklagte der Beigeladenen dann Alg ab 6. Juli 2010. Gegen letzteren Bescheid legte der Kläger, der die Erlaubnis erhalten hat, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen, unter Vorlage einer Vollmacht der Beigeladenen in deren Namen Widerspruch ein; mit Abhilfebescheid vom 28. Juli 2010 half die Beklagte dem Widerspruch vollständig ab und bewilligte Alg auch für den Zeitraum vom 22. April bis 5. Juli 2010. Unter dem 4. August 2010 übermittelte der Kläger eine Kostennote für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren, die auf 772,31 EUR endete. Mit Bescheid vom 10. August 2010 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zurück, da er nicht dazu befugt gewesen sei, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten in dieser sozialrechtlichen Angelegenheit zu besorgen und führte aus, infolge der Zurückweisung könnten die mit Kostennote vom 4. August 2010 geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet werden. Der Kläger erhob mit zwei Schreiben vom 19. August 2010 Widerspruch zum einen gegen seine Zurückweisung und zum anderen gegen die Ablehnung der Kostenerstattung. Bei der Kostenerstattung handle es sich um einen Anspruch der Beigeladenen. Die Zurückweisung sei erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt, weshalb die Beklagte die Widerspruchskosten tragen müsse. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. September 2010 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger im eigenen Namen am 15. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Eine Zurückweisung nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren sei unzulässig. Über die eingereichte Kostennote sei bis zum heutigen Tage eine Entscheidung nicht ergangen. Das SG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2011 die Beigeladene zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2011 festgestellt, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren durch den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2010 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Widerspruchskosten, hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei den im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstattenden Aufwendungen handle es sich nicht um einen Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten, sondern um einen originären Anspruch desjenigen, der Widerspruch erhoben hat. Es mangele deshalb dem Kläger insoweit an der erforderlichen Klagebefugnis.
Gegen den ihm am 12. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Eine Begründung ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 zu verurteilen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erachten und ihm die mit der Kostennote vom 4. August 2010 geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 2 Satz 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, nachdem die Klage bereits unzulässig ist.
Nachdem das SG in zutreffender Auslegung des Klägerbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren durch die Beklagte festgestellt hat, ist der Kläger nur noch insoweit beschwert, als bezüglich des in eigenem Namen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 772,31 EUR eine Klagabweisung erfolgt ist. Für dieses im Wege einer kombinierten Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgende Begehren (vgl. BSG vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R = BSGE 106, 21 - Juris Rdnr. 12) mangelt es dem Kläger indes - wie vom SG zutreffend ausgeführt - an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Januar 2001 räumt lediglich dem Widerspruchsführer, nicht aber dessen Bevollmächtigten einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen ein. Wie sich aus der Benennung der Beigeladenen im Widerspruch vom 13. Juli 2010 wie auch der beigefügten Vollmacht ergibt, hat der Kläger den - dem hier streitigen Erstattungsanspruch zugrunde liegenden - Widerspruch vom 13. Juli 2010 gegen den Bewilligungs¬bescheid vom 9. Juli 2010 aber namens der Beigeladenen eingelegt. Im Übrigen hat der Kläger auch den Widerspruch gegen die Versagung der Kostenerstattung am 19. August 2010 im Namen der Beigeladenen erhoben; der Kläger selbst hat ausgeführt, bei der Kostenerstattung handle es sich um einen Anspruch der Beigeladenen. Dagegen hat der Kläger die am 15. Oktober 2010 beim SG erhobene Klage ausdrücklich in eigenem Namen erhoben. Auch die Berufungseinlegung unter dem 12. Dezember 2011 erfolgte - ungeachtet dessen, ob in diesem Stadium eine entsprechende Klageänderung überhaupt noch nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGG zulässig gewesen wäre - ausdrücklich im Namen des Klägers. § 63 SGB X gewährt indessen dem Bevollmächtigten keinen eigenen Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Rechtsträger; eine Regelung, die generell oder ausnahmsweise dem Bevollmächtigten einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Erstattungspflichtigen einräumt, wie beispielsweise in § 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen, besteht für das sozialverwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht. Ein Bevollmächtigter hat deshalb keine eigene Widerspruchs- und Klagebefugnis (KassKomm, SGB X, § 63 Rdnr. 32). Der Kläger hätte den geltend gemachten Anspruch zulässigerweise nur im Rahmen seiner Bevollmächtigung für die Beigeladene in deren Namen verfolgen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil der Kläger kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG ist.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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