Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 386/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2537/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 13.01.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der "D. S. R. Deutschland AG" als Bahnarbeiter beschäftigt. Mit Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 teilte Dr. B. der Beklagten mit, der Kläger habe sich am 13.01.2009 (richtig 14.01.2010) in seine Behandlung begeben, weil sich der Kläger am Rangierbahnhof in M. UBF den rechten Fuß verdreht habe. Dr. B. diagnostizierte eine Prellung des Fußes und des oberen Sprunggelenkes ohne knöcherne Verletzung.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. In einer Notiz vom 24.02.2010 über ein Gespräch mit dem Kläger wurde (unter anderem) festgehalten, es handele sich um einen Folgeunfall (MFK-Fraktur - Mittelfußfraktur - rechts); seit Jahren bestünden Beschwerden im rechten Sprunggelenk unter Belastung. In der vom Kläger unterzeichneten schriftlichen Mitteilung, vom 16.03.2010, vorgelegt über seinen Arbeitgeber, wurde der Beklagten mitgeteilt, bei der Erkrankung vom 14.01. bis 25.01.2010 habe es sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt, da er weder gestürzt noch umgeknickt sei. In der Nachtschicht 13./14.01. habe viel Schnee gelegen. Sein rechtes Bein sei durch das Gehen überlastet worden und sein Knöchel sei angeschwollen. Aus diesem Grund habe er am 14.01.2010 einen Orthopäden aufgesucht. Mit Schreiben vom 12.05.2010 an die Beklagte nahm Dr. B. zum Inhalt seines Durchgangsarztberichtes vom 18.01.2010 ergänzend Stellung. Es sei zu erwähnen, dass der Kläger der deutschen Sprache schlecht mächtig und es gegebenenfalls an der Rezeption zu einem Missverständnis gekommen sei.
Mit Bescheid vom 14.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Ereignisses vom 13.01.2010 nicht gegeben sei. Das Geschehen in der Nachtschicht vom 13. auf den 14.01.2010 erfülle nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen den Bescheid vom 14.05.2010 legte der Kläger am 27.05.2010 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, ausweislich der Unfallanzeige vom 14.01.2009 habe sich der Unfallort vom 09.01.2009 auf den Verkehrswegen im Gleisbereich Betriebsteil M. befunden. In Ausübung seiner Tätigkeit sei er beim Gehen auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt, wodurch er sich das Sprunggelenk bzw. den rechten Knöchel geprellt habe. Vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei auszugehen.
Im Hinblick auf das Widerspruchsvorbringen veranlasste die Beklagte Feststellungen zu Unfallereignissen vom 09.01.2009 (Unfallakten 2009 0000 843) und vom 26.09.2009 (Unfallakten 2006 0015 630) und informierte hierüber den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2010. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest (Schriftsatz vom 07.01.2011).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.05.2010 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Mit Bescheid vom 24.11.2010 seinen hinsichtlich des Ereignisses vom 09.01.2009 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis 01.03.2009 zuerkannt worden. Damals sei der Kläger während der Arbeit auf Glatteis ausgerutscht und mit dem rechten Fuß umgeknickt. Der Kläger habe sich dabei eine Verstauchung/Zerrung des rechten Sprunggelenkes zugezogen, welches folgenlos ausgeheilt sei. Beim Gehen durch den Schnee handele es sich um einen willensmäßig ausgeführten Bewegungsablauf, bei dem infolge Belastung die geklagten Beschwerden aufgetreten seien. Die Beschwerden könnten nicht auf das Unfallereignis vom 09.01.2009 zurückgeführt werden, da die anerkannten Beschwerden am rechten Fuß folgenlos ausgeheilt seien. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seien jeder Arbeitsunfall und seine jeweiligen Folgen gesondert zu beurteilen. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.02.2011 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte und vertiefte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen, dass es in Ausübung seiner Tätigkeit zum Umknicken im Sprunggelenk gekommen sei. Es sei unzutreffend, dass die Unfallschäden ausgeheilt seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles seien gegeben, weshalb er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls vom 13./14.01.2010 könne nicht festgestellt werden. Die Art des schädigenden Ereignisses müsse genau festgestellt sein. Dies sei nicht gegeben. Es existierten drei unterschiedliche Darstellungen, was in der Schicht vom 13. zum 14.01.2010 passiert sein soll, weshalb sich das Gericht nicht mit dem Maßstab des Vollbeweises vom Vorliegen eines Unfallereignisses überzeugen könne. Unabhängig von der Art der beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen könne damit das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht als erwiesen angesehen werden. Der Kläger sei darauf hinzuweisen, dass er, sofern er die am 13./14.01.2010 aufgetretenen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 09.01.2009 zurückführe, gegen den Bescheid vom 24.11.2010 vorgehen müsse.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 17.06.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, bei dem vorliegenden Streitfall handele es sich nur um das Geschehen vom 13./14.01.2010. Hinsichtlich dieses Geschehens seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sämtlich als erfüllt anzusehen. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 18.01.2010 habe er sich in Ausübung seiner Tätigkeit den rechten Fuß verdreht. Die in der Klagebegründung gemachten Ausführungen zur Unfallursache (umknicken im Sprunggelenk) basierten auf seinen laienhaften Darstellungen. Dies gelte auch für die von ihm unterschriebene Aussage vom 16.03.2010, es habe sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt. Er sei sich der Tragweite seiner Erklärung, insbesondere den sozialrechtlichen Konsequenzen, nicht bewusst gewesen. Die insoweit scheinbar widersprüchlichen Angaben dürften nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Für das SG scheine die Art der angeblich unterschiedlichen Darstellungen hinsichtlich der Ereignisse vom 13. zum 14.01.2010 für die Entscheidungsfindung nicht relevant gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Nachtschicht vom 13./14. Januar 2010 einen Arbeitsunfall mit Verletzung des rechten Fußes erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren habe bislang die Art des schädigenden Ereignisses nicht festgestellt werden können. Hierzu existierten drei verschiedene Varianten. Nicht überzeugend sei, dass es sich hierbei um "laienhafte Darstellungen" handele. Die in der Berufungsbegründung vom Kläger zitierte Textpassage des Gerichtsbescheides werde offensichtlich missverstanden. Die Art des schädigenden Ereignisses sei von evidenter Bedeutung zur Klärung der Frage, was passiert sei, was vorliegend nicht geklärt werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig (§ 151 SGG).
Der Antrag des Klägers, der sachdienlich ausgelegt beinhaltet, das Ereignis vom 13.01.2010 als Arbeitsunfall festzustellen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage unter anderem die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das Unfallversicherungsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherte und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dieses Begehren ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet (BSG Urt. vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Voraussetzung ist auch für diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG), dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Dieses besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor, da ein Gesundheitsschaden behauptet wird, der nach klägerischer Auffassung auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dass der Kläger in der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen hat, steht auch zur Überzeugung des Senats nicht fest. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Vorliegend streitgegenständlich ist allein das Geschehen in der Nachtschicht des Klägers vom 13./14.01.2010. Dies hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2011 ausdrücklich bestätigt. Dem entspricht auch sein schriftsätzlich gestellter Berufungsantrag. Vom Kläger außerdem am 26.09.2006 und 09.01.2009 erlittene Arbeitsunfälle und deren Folgen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, worauf das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend hingewiesen hat, weshalb vom Senat darüber nicht zu befinden ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).
Ein (Unfall-)Geschehen am 13./14.01.2010 im Sinne der dargestellten gesetzlichen Legaldefinition eines Arbeitsunfalles steht nicht fest. Dem stehen die unterschiedlichen Schilderungen der Ereignisse entgegen, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Der vom Kläger mit seiner Unterschrift bestätigten schriftlichen Erklärung vom 16.03.2010, bei seiner Erkrankung vom 14.01. bis 25.01.2010 habe es sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt, da er weder gestürzt noch umgeknickt sei, ist für die Bewertung des angeschuldigten Ereignisses von entscheidender Bedeutung. Die Erklärung des Klägers erfolgte auf Briefpapier mit Briefkopf seines Arbeitgebers und stellt sich als Antwort auf eine von der Beklagten vom Kläger (mit Schreiben vom 19.02.2010) angeforderte Unfallanzeige dar. Damit ist der Erklärung des Klägers ein hoher Beweiswert beizumessen. Dass sich der Kläger der Tragweite seiner Erklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht bewusst war, wie er im Berufungsverfahren geltend macht, ist für den Senat bei diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass sich der Kläger außerdem über die sozialrechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung nicht bewusst gewesen ist, wie er außerdem geltend macht, ist dabei unerheblich. Die sozialrechtliche Bewertung obliegt allein der Beklagten, bzw. vorliegend den Sozialgerichten. Allerdings wird im Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 18.01.2010 angegeben, der Kläger habe sich den rechten Fuß verdreht, worauf der Kläger abstellt. Dr. B. hat in seinem Schreiben vom 12.05.2010 jedoch eingeräumt, dass es an der Rezeption zu einem Missverständnis hinsichtlich des im Durchgangsarztbericht genannten Geschehens am 13./14.01.2010 gekommen sein kann. Die genannten Angaben im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 sind deshalb als Nachweis dafür, dass sich der Kläger tatsächlich den rechten Fuß verdreht hat, nicht geeignet. Damit kann auch der gestellten Diagnose (Prellung des rechten Fußes und des oberen Sprunggelenkes) im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 keine dem Geschehen am 13./14.01.2010 rückschlussfähige Bedeutung beigemessen werden, zumal die von Dr. B. am 14.01.2010 erhobenen Befunde (Druckschmerz rechter Fußrand; Druckschmerz und Schwellung rechten Außenknöchel) die gestellten Diagnosen nicht zwingend belegen, sondern vielmehr zusammen mit der nicht nachgewiesenen Annahme, dass sich der Kläger den rechten Fuß verdreht habe, ihre Erklärung findet. Dafür, dass die im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 gemachten Angaben auf einem Missverständnis beruhen, sprechen auch die Aktennotiz vom 24.02.2010 über ein Gespräch mit dem Kläger, wonach es sich um einen Folgeunfall handele (MFK-Fraktur rechts) und seit Jahren Beschwerden im rechten Sprunggelenk unter Belastung bestünden, wie auch, dass ein Arbeitsunfall des Klägers vom 09.01.2009 bei der Beklagten aktenkundig ist, bei dem der Kläger gestürzt ist und er sich dabei den rechten Knöchel geprellt hat, worauf der Kläger zur Begründung seines Widerspruches maßgeblich abgestellt hat. Dieser Arbeitsunfall ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Damit kann beim Kläger hinsichtlich der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 von keinem bestimmten (Unfall-)Geschehen, das geeignete Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles ist, ausgegangen werden. Dies geht, entgegen der Ansicht des Klägers, zu seinen Lasten. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112), hier zu Lasten des Klägers. Die unterschiedlichen Ereignisse - einerseits Umknicken i. S. einer Wiedererkrankung als Folge des Unfalls vom 09.01.2009 oder als unabhängiges Erstereignis und andererseits als Belastung in einer Arbeitsschicht - können nicht zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, weil nicht beide Vorgänge die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gleichermaßen erfüllen würden. Der Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsache ist daher erforderlich.
Denn wenn mit dem Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 16.03.2010 davon ausgegangen wird, dass sich der Kläger in der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 sein rechtes Bein durch das Gehen bei (viel) Schnee überlastet hat und sein Knöchel deswegen angeschwollen ist, liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Denn es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines von außen einwirkenden Ereignisses. Die betrieblich bedingte Fortbewegung zu Fuß ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse erfüllt nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (Senatsurteil vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -; veröffentlicht im Internet: www.sozial-gerichtsbarkeit.de, juris).
Auch dann, wenn zudem zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, witterungsbedingte Gegebenheiten (Schnee) haben im Verlauf der Arbeitsschicht als von außen wirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden hervorgerufen, liegt zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall nicht vor, denn das unterstellte Unfallereignis war nicht wesentlich kausal für die geltend gemachte Gesundheitsstörung.
Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4 2700 § 8 Nr. 12).
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Die konkrete Beanspruchung des rechten Fußes des Klägers überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim einfachen Gehen bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - , NZS 2011, 712, Juris, sozialgerichtsbarkeit.de;.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, veröffentlicht in Juris). Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 -, Juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Erschwernisse beim Gehen durch Schnee, wie sie vorliegend allenfalls anzunehmen sind, gehen über eine Alltagsbelastung nicht hinaus. Eine durch die örtlichen Umstände besonders erhöhte Gefahrenlage oder Belastung, denen der Kläger aus beruflichen Gründen zum Unfallzeitpunkt ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich. Hierzu zählt nicht die bloße Bodenbeschaffenheit beim normalen Gehen.
Damit steht dem Kläger mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalles gegen die Beklagte auch kein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 13.01.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der "D. S. R. Deutschland AG" als Bahnarbeiter beschäftigt. Mit Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 teilte Dr. B. der Beklagten mit, der Kläger habe sich am 13.01.2009 (richtig 14.01.2010) in seine Behandlung begeben, weil sich der Kläger am Rangierbahnhof in M. UBF den rechten Fuß verdreht habe. Dr. B. diagnostizierte eine Prellung des Fußes und des oberen Sprunggelenkes ohne knöcherne Verletzung.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. In einer Notiz vom 24.02.2010 über ein Gespräch mit dem Kläger wurde (unter anderem) festgehalten, es handele sich um einen Folgeunfall (MFK-Fraktur - Mittelfußfraktur - rechts); seit Jahren bestünden Beschwerden im rechten Sprunggelenk unter Belastung. In der vom Kläger unterzeichneten schriftlichen Mitteilung, vom 16.03.2010, vorgelegt über seinen Arbeitgeber, wurde der Beklagten mitgeteilt, bei der Erkrankung vom 14.01. bis 25.01.2010 habe es sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt, da er weder gestürzt noch umgeknickt sei. In der Nachtschicht 13./14.01. habe viel Schnee gelegen. Sein rechtes Bein sei durch das Gehen überlastet worden und sein Knöchel sei angeschwollen. Aus diesem Grund habe er am 14.01.2010 einen Orthopäden aufgesucht. Mit Schreiben vom 12.05.2010 an die Beklagte nahm Dr. B. zum Inhalt seines Durchgangsarztberichtes vom 18.01.2010 ergänzend Stellung. Es sei zu erwähnen, dass der Kläger der deutschen Sprache schlecht mächtig und es gegebenenfalls an der Rezeption zu einem Missverständnis gekommen sei.
Mit Bescheid vom 14.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Ereignisses vom 13.01.2010 nicht gegeben sei. Das Geschehen in der Nachtschicht vom 13. auf den 14.01.2010 erfülle nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gegen den Bescheid vom 14.05.2010 legte der Kläger am 27.05.2010 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, ausweislich der Unfallanzeige vom 14.01.2009 habe sich der Unfallort vom 09.01.2009 auf den Verkehrswegen im Gleisbereich Betriebsteil M. befunden. In Ausübung seiner Tätigkeit sei er beim Gehen auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt, wodurch er sich das Sprunggelenk bzw. den rechten Knöchel geprellt habe. Vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei auszugehen.
Im Hinblick auf das Widerspruchsvorbringen veranlasste die Beklagte Feststellungen zu Unfallereignissen vom 09.01.2009 (Unfallakten 2009 0000 843) und vom 26.09.2009 (Unfallakten 2006 0015 630) und informierte hierüber den Kläger mit Schreiben vom 20.10.2010. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest (Schriftsatz vom 07.01.2011).
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.05.2010 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Mit Bescheid vom 24.11.2010 seinen hinsichtlich des Ereignisses vom 09.01.2009 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis 01.03.2009 zuerkannt worden. Damals sei der Kläger während der Arbeit auf Glatteis ausgerutscht und mit dem rechten Fuß umgeknickt. Der Kläger habe sich dabei eine Verstauchung/Zerrung des rechten Sprunggelenkes zugezogen, welches folgenlos ausgeheilt sei. Beim Gehen durch den Schnee handele es sich um einen willensmäßig ausgeführten Bewegungsablauf, bei dem infolge Belastung die geklagten Beschwerden aufgetreten seien. Die Beschwerden könnten nicht auf das Unfallereignis vom 09.01.2009 zurückgeführt werden, da die anerkannten Beschwerden am rechten Fuß folgenlos ausgeheilt seien. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seien jeder Arbeitsunfall und seine jeweiligen Folgen gesondert zu beurteilen. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.02.2011 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte und vertiefte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen, dass es in Ausübung seiner Tätigkeit zum Umknicken im Sprunggelenk gekommen sei. Es sei unzutreffend, dass die Unfallschäden ausgeheilt seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles seien gegeben, weshalb er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls vom 13./14.01.2010 könne nicht festgestellt werden. Die Art des schädigenden Ereignisses müsse genau festgestellt sein. Dies sei nicht gegeben. Es existierten drei unterschiedliche Darstellungen, was in der Schicht vom 13. zum 14.01.2010 passiert sein soll, weshalb sich das Gericht nicht mit dem Maßstab des Vollbeweises vom Vorliegen eines Unfallereignisses überzeugen könne. Unabhängig von der Art der beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen könne damit das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht als erwiesen angesehen werden. Der Kläger sei darauf hinzuweisen, dass er, sofern er die am 13./14.01.2010 aufgetretenen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 09.01.2009 zurückführe, gegen den Bescheid vom 24.11.2010 vorgehen müsse.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 17.06.2011 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, bei dem vorliegenden Streitfall handele es sich nur um das Geschehen vom 13./14.01.2010. Hinsichtlich dieses Geschehens seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sämtlich als erfüllt anzusehen. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 18.01.2010 habe er sich in Ausübung seiner Tätigkeit den rechten Fuß verdreht. Die in der Klagebegründung gemachten Ausführungen zur Unfallursache (umknicken im Sprunggelenk) basierten auf seinen laienhaften Darstellungen. Dies gelte auch für die von ihm unterschriebene Aussage vom 16.03.2010, es habe sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt. Er sei sich der Tragweite seiner Erklärung, insbesondere den sozialrechtlichen Konsequenzen, nicht bewusst gewesen. Die insoweit scheinbar widersprüchlichen Angaben dürften nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Für das SG scheine die Art der angeblich unterschiedlichen Darstellungen hinsichtlich der Ereignisse vom 13. zum 14.01.2010 für die Entscheidungsfindung nicht relevant gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Nachtschicht vom 13./14. Januar 2010 einen Arbeitsunfall mit Verletzung des rechten Fußes erlitten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren habe bislang die Art des schädigenden Ereignisses nicht festgestellt werden können. Hierzu existierten drei verschiedene Varianten. Nicht überzeugend sei, dass es sich hierbei um "laienhafte Darstellungen" handele. Die in der Berufungsbegründung vom Kläger zitierte Textpassage des Gerichtsbescheides werde offensichtlich missverstanden. Die Art des schädigenden Ereignisses sei von evidenter Bedeutung zur Klärung der Frage, was passiert sei, was vorliegend nicht geklärt werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig (§ 151 SGG).
Der Antrag des Klägers, der sachdienlich ausgelegt beinhaltet, das Ereignis vom 13.01.2010 als Arbeitsunfall festzustellen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage unter anderem die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das Unfallversicherungsverhältnis zwischen der Klägerin als Versicherte und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dieses Begehren ist nicht auf die Feststellung eines nicht feststellungsfähigen Tatbestandsmerkmals einer Anspruchsnorm gerichtet (BSG Urt. vom 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Voraussetzung ist auch für diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 SGG), dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Dieses besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor, da ein Gesundheitsschaden behauptet wird, der nach klägerischer Auffassung auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dass der Kläger in der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen hat, steht auch zur Überzeugung des Senats nicht fest. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Vorliegend streitgegenständlich ist allein das Geschehen in der Nachtschicht des Klägers vom 13./14.01.2010. Dies hat der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2011 ausdrücklich bestätigt. Dem entspricht auch sein schriftsätzlich gestellter Berufungsantrag. Vom Kläger außerdem am 26.09.2006 und 09.01.2009 erlittene Arbeitsunfälle und deren Folgen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, worauf das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend hingewiesen hat, weshalb vom Senat darüber nicht zu befinden ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R -).
Ein (Unfall-)Geschehen am 13./14.01.2010 im Sinne der dargestellten gesetzlichen Legaldefinition eines Arbeitsunfalles steht nicht fest. Dem stehen die unterschiedlichen Schilderungen der Ereignisse entgegen, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen voll umfänglich an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Der vom Kläger mit seiner Unterschrift bestätigten schriftlichen Erklärung vom 16.03.2010, bei seiner Erkrankung vom 14.01. bis 25.01.2010 habe es sich um keinen neuen Arbeitsunfall gehandelt, da er weder gestürzt noch umgeknickt sei, ist für die Bewertung des angeschuldigten Ereignisses von entscheidender Bedeutung. Die Erklärung des Klägers erfolgte auf Briefpapier mit Briefkopf seines Arbeitgebers und stellt sich als Antwort auf eine von der Beklagten vom Kläger (mit Schreiben vom 19.02.2010) angeforderte Unfallanzeige dar. Damit ist der Erklärung des Klägers ein hoher Beweiswert beizumessen. Dass sich der Kläger der Tragweite seiner Erklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht bewusst war, wie er im Berufungsverfahren geltend macht, ist für den Senat bei diesen Umständen nicht glaubhaft. Dass sich der Kläger außerdem über die sozialrechtlichen Konsequenzen seiner Erklärung nicht bewusst gewesen ist, wie er außerdem geltend macht, ist dabei unerheblich. Die sozialrechtliche Bewertung obliegt allein der Beklagten, bzw. vorliegend den Sozialgerichten. Allerdings wird im Durchgangsarztbericht von Dr. B. vom 18.01.2010 angegeben, der Kläger habe sich den rechten Fuß verdreht, worauf der Kläger abstellt. Dr. B. hat in seinem Schreiben vom 12.05.2010 jedoch eingeräumt, dass es an der Rezeption zu einem Missverständnis hinsichtlich des im Durchgangsarztbericht genannten Geschehens am 13./14.01.2010 gekommen sein kann. Die genannten Angaben im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 sind deshalb als Nachweis dafür, dass sich der Kläger tatsächlich den rechten Fuß verdreht hat, nicht geeignet. Damit kann auch der gestellten Diagnose (Prellung des rechten Fußes und des oberen Sprunggelenkes) im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 keine dem Geschehen am 13./14.01.2010 rückschlussfähige Bedeutung beigemessen werden, zumal die von Dr. B. am 14.01.2010 erhobenen Befunde (Druckschmerz rechter Fußrand; Druckschmerz und Schwellung rechten Außenknöchel) die gestellten Diagnosen nicht zwingend belegen, sondern vielmehr zusammen mit der nicht nachgewiesenen Annahme, dass sich der Kläger den rechten Fuß verdreht habe, ihre Erklärung findet. Dafür, dass die im Durchgangsarztbericht vom 18.01.2010 gemachten Angaben auf einem Missverständnis beruhen, sprechen auch die Aktennotiz vom 24.02.2010 über ein Gespräch mit dem Kläger, wonach es sich um einen Folgeunfall handele (MFK-Fraktur rechts) und seit Jahren Beschwerden im rechten Sprunggelenk unter Belastung bestünden, wie auch, dass ein Arbeitsunfall des Klägers vom 09.01.2009 bei der Beklagten aktenkundig ist, bei dem der Kläger gestürzt ist und er sich dabei den rechten Knöchel geprellt hat, worauf der Kläger zur Begründung seines Widerspruches maßgeblich abgestellt hat. Dieser Arbeitsunfall ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Damit kann beim Kläger hinsichtlich der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 von keinem bestimmten (Unfall-)Geschehen, das geeignete Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles ist, ausgegangen werden. Dies geht, entgegen der Ansicht des Klägers, zu seinen Lasten. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112), hier zu Lasten des Klägers. Die unterschiedlichen Ereignisse - einerseits Umknicken i. S. einer Wiedererkrankung als Folge des Unfalls vom 09.01.2009 oder als unabhängiges Erstereignis und andererseits als Belastung in einer Arbeitsschicht - können nicht zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, weil nicht beide Vorgänge die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gleichermaßen erfüllen würden. Der Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsache ist daher erforderlich.
Denn wenn mit dem Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 16.03.2010 davon ausgegangen wird, dass sich der Kläger in der Nachtschicht vom 13./14.01.2010 sein rechtes Bein durch das Gehen bei (viel) Schnee überlastet hat und sein Knöchel deswegen angeschwollen ist, liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Denn es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines von außen einwirkenden Ereignisses. Die betrieblich bedingte Fortbewegung zu Fuß ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse erfüllt nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (Senatsurteil vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -; veröffentlicht im Internet: www.sozial-gerichtsbarkeit.de, juris).
Auch dann, wenn zudem zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, witterungsbedingte Gegebenheiten (Schnee) haben im Verlauf der Arbeitsschicht als von außen wirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden hervorgerufen, liegt zur Überzeugung des Senats ein Arbeitsunfall nicht vor, denn das unterstellte Unfallereignis war nicht wesentlich kausal für die geltend gemachte Gesundheitsstörung.
Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4 2700 § 8 Nr. 12).
Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.N.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Die konkrete Beanspruchung des rechten Fußes des Klägers überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim einfachen Gehen bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - , NZS 2011, 712, Juris, sozialgerichtsbarkeit.de;.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, veröffentlicht in Juris). Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil des Senats vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 -, Juris, sozialgerichtsbarkeit.de). Erschwernisse beim Gehen durch Schnee, wie sie vorliegend allenfalls anzunehmen sind, gehen über eine Alltagsbelastung nicht hinaus. Eine durch die örtlichen Umstände besonders erhöhte Gefahrenlage oder Belastung, denen der Kläger aus beruflichen Gründen zum Unfallzeitpunkt ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich. Hierzu zählt nicht die bloße Bodenbeschaffenheit beim normalen Gehen.
Damit steht dem Kläger mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalles gegen die Beklagte auch kein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved