Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3770/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 991/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1972 an als Glas- und Gebäudereiniger abhängig beschäftigt (unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Oktober 1975 bis Dezember 1976 und durch die selbständige Tätigkeit als Gebäudereiniger von Juni 1979 bis Januar 1982). Zuletzt war er vom 01.02.1982 an als Glas- und Gebäudereiniger bei der Firma H., A., beschäftigt. Bei einem von der Berufsgenossenschaft (BG) Bau anerkannten Arbeitsunfall vom 05.07.2004 zog er sich ein Polytrauma der Hüfte links und eine Unterarmtrümmerfraktur mit Schädigung des Nervus ulnaris zu. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles gewährt ihm die BG Bau derzeit eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheid vom 20.11.2007). Ein Grad der Behinderung von 70 ist seit dem 25.10.2004 anerkannt, darüber hinaus ist das Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) zuerkannt.
Die Beklagte zog eine Arbeitgeberauskunft bei und lehnte den Antrag des Klägers vom 22.11.2007 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der von der BG Bau beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie des bei der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 23.01.2008 mit Bescheid vom 07.03.2008 ab. Dr. H. stellte in ihrem Gutachten eine Funktionsminderung des linken Unterarmes und der linken Hand bei Ellen- und Speichenfraktur 07/04 (Arbeitsunfall) mit OP, eine traumatische Schädigung des Nervus ulnaris mit Sensibilitätsstörungen und Krallenstellung der Finger IV und V, eine beginnende Arthrose des linken Handgelenkes und eine leichte Restsymptomatik nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (M. Sudeck der linken Hand) sowie eine mäßige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese 01/05 wegen schwerer Arthrose nach Hüftgelenkpfannenbruch 07/04 (Arbeitsunfall) fest. Darüber hinaus beschrieb sie eine Zunahme einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vermeidenden Zügen nach Polytrauma sowie eine abklingende Belastungsstörung nach Polytrauma. Ferner bestünden ein Zustand nach Rippenserienfraktur links und ein Spannungspneumothorax 07/04 sowie ein mäßiges Übergewicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei gemindert, jedoch nicht aufgehoben. Es bestehe ein 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Knien/Hocken, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne kräftiges Zupacken der linken Hand, ohne Drehbewegungen der linken Hand und ohne Beanspruchung der Feinmotorik der linken Hand bei Rechtshändigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger bestehe ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen, weil hierbei ständiges Gehen und Stehen, häufiges Steigen auf Treppen und Leitern sowie eine vermehrte Beanspruchung der linken Hand notwendig sei.
Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Beklagte aus, der Kläger könne zwar nicht mehr im angelernten Beruf als Gebäudereiniger tätig sein, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten sei er jedoch auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte/Verwaltungsgebäuden im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zumutbar verweisbar. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, über eine 30 Jahre lange Berufserfahrung als Glas- und Gebäudereiniger zu verfügen. Im Betrieb hätten sich 6 bis 7 Vollzeitkräfte und ca. 20 Teilzeitkräfte befunden. Der Betrieb bilde auch aus. Er habe unter anderem auch Lehrlinge betreut und ausgebildet. Sein Bruder sei dort im Betrieb ausgebildet worden und als gelernter Gebäudereinigergeselle mit 2 Euro geringerem Stundenlohn angestellt. Bei Gruppenarbeit von 2 bis 4 Leuten habe er grundsätzlich die Leitung gehabt und die Arbeit eingeteilt. Bei Abwesenheit des Firmenchefs habe er sowohl Termine mit Kunden organisiert, als auch die gesamten Arbeitspläne erstellt. Als einziger habe er die fahrbare Arbeitsbühne mit maximal 24 Metern Höhe, die regelmäßig von einem Fahrzeugverleih ausgeliehen worden sei und noch mit einem Führerschein der Klasse 3 habe bewegt werden dürfen, bedient. Im Betrieb habe er ständig Verantwortung übernommen. Er sei grundsätzlich in der Lage gewesen, sämtliche Arbeiten eines gelernten Gebäudereinigers zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der bisherige Beruf die zuletzt ausgeübte versicherungspflichte Beschäftigung als Glasreiniger gewesen sei. Diese sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Nach den medizinischen Feststellungen könne der Kläger diese Arbeiten mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass er berufsunfähig sei und somit Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe. Der Kläger könne noch eine Tätigkeit als Pförtner ausüben. Diese Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und der in seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten bzw. der tariflichen Einstufung dieser Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Hiergegen hat der Kläger am 27.10.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch Beiziehung einer sachverständigen Zeugenaussage des Chirurgen Dr. M., B., welcher unter dem 11.03.2009 mitteilte, eine Belastbarkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten sei in einem Umfang von 3 Stunden täglich anzunehmen. Die Minderung sei dadurch begründet, dass die Belastbarkeit binnen der letzten 3 Jahre erheblich abgenommen habe und die durch die Fehlbelastung nach Luxationsfraktur des linken Hüftgelenks aufgetretenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zugenommen hätten. Darüber hinaus sei von einer Zunahme der Arthrose im Handgelenk auszugehen und dass die Schädigung des Nervus ulnaris unverändert bestehe. Ferner hat das SG Beweis erhoben durch das Einholen eines Gutachtens bei Prof. Dr. F., A., sowie durch die schriftliche Vernehmung des Inhabers der Firma H. Gebäudereinigung, Herrn M. H.
Prof. Dr. F. stellte in seinem zusammen mit Oberarzt Dr. H. erstellten Gutachten vom 16.12.2009 ein Funktions- und Belastungsdefizit der linken Hüfte nach osteosynthetisch versorgter Acetabulumfraktur und sekundärer totalendoprothetisch versorgter Coxarthrose links sowie ein Funktions- und Belastungsdefizit des linken Handgelenkes nach knöchern konsolidierter distaler Unterarmfraktur und Restsymptomatik eines Morbus Sudeck und sekundärer Radiucarpalarthrose sowie ein Funktions- und Belastungsdefizit der unteren LWS mit chronisch rezidivierendem Lumbalsyndrom fest. Er führte aus, dass die Belastung nach totalendoprothetischer Versorgung des Hüftgelenkes sei auf leichte bis mittelschwere Arbeiten zu begrenzen. Tiefes Bücken sowie das Einnehmen von Zwangspositionen seien gänzlich zu vermeiden. Zwingend zu vermeiden seien ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten auf unebenem Untergrund und, Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen nach totalendoprothetischer Versorgung des Hüftgelenkes. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen und zeitweise Sitzen unter Berücksichtigung der angeführten Einschränkungen durchgeführt werden. Wegen des Funktions- und Belastungsdefizits der linken Hand sollten die Hebetätigkeiten auf maximal 10 kg begrenzt werden und seien dauernde Halte- und Hebetätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus vorliegende Funktions- und Belastungsstörungen im Bereich der LWS wirkten sich nicht über das beschriebene Einschränkungsmaß hinaus aus. Die beschriebenen Tätigkeiten könnten 3 bis 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Die zeitliche Leistungseinschränkung ergebe sich aus dem Belastungsdefizit, welches für die angesprochenen Köperstörungen bestehe. Aufgrund der muskulären Defizite sowie der Bewegungseinschränkungen sei bei längerer Belastung über sechs Stunden hinaus mit einem Auftreten von verstärkten Beschwerden zu rechnen, welche einen Abbruch der Tätigkeit erzwingen würden, weshalb Tätigkeiten über sechs Stunden hinaus nicht mehr zumutbar seien. Dies beziehe sich insbesondere auf die Belastungsstörungen des linken Hüftgelenkes mit nachgewiesener muskulärer Verschmächtigung des linken Oberschenkels und hier im Besonderen des Quadrizepsmuskels. Diese sei leichtgradig ausgeprägt. Deshalb sei sehr wohl noch eine Belastung in einem zeitlichen Ausmaß von über 3 Stunden, jedoch nur noch unter sechs Stunden zumutbar. Ähnliches gelte auch für den Bereich der linken Hand. Die dokumentierte Bewegungseinschränkung und die nachgewiesene Radiucarpalarthrose lasse eine Belastung täglich über sechs Stunden hinaus als nicht mehr zumutbar erscheinen.
Auf die Arbeitgeberanfrage hat Herr H. mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers noch nicht Inhaber der Firma H. Gebäudereinigung gewesen sei. Der Kläger sei als angelernter Glasreiniger tätig gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt habe im Bereich der Glasreinigung gelegen. Von ihm sei vollwertig die Tätigkeit eines Facharbeiters verrichtet worden. Nach seinen Kenntnissen sei die Bezahlung auf der Grundlage des Tarifvertrages im Glas- und Reinigungsgewerbe erfolgt, wobei der Kläger zumindest wie ein Facharbeiter bezahlt worden sei. Er habe dasselbe Gehalt wie dessen Brüder bekommen, welche als Facharbeiter bei der Firma H. Gebäudereinigung tätig seien. Ausgehend von der Höhe des gezahlten Gehaltes sei der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet. Maßgeblich für die Einstufung als Facharbeiter sei der qualitative Wert der Tätigkeit gewesen sowie soziale Gründe.
Die Beklagte hat sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. B. (vom 09.04.2009, 09.02.2010 und 04.06.2010) vorgelegt. Sie hat ausgeführt, dass sich eine tatsächliche höhergradige funktionelle Beeinträchtigung im Bereich des Hüftgelenkes aus den vom Gutachter erhobenen Befunden nicht nachvollziehbar ableiten ließe. Sie halte daran fest, dass nicht von einer quantitativen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, die letzte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger hingegen nur unter drei Stunden.
Mit Urteil vom 22.02.2011 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 sowie eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.10.2009 zu gewähren. Es schloss sich zur Begründung der Auffassung im Gutachten von Dr. F. an, wonach selbst bei Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen nicht mehr von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei unbefristet zu gewähren gewesen, weil der fortgeschrittene Zustand der Rekonvaleszenz des Klägers keine Anhaltspunkte dafür biete, dass eine entsprechende Verbesserung des Leistungsvermögens eintreten könne.
Gegen das ihr am 02.03.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.03.2011 Berufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen eines Gutachtens beim Orthopäden Dr. H., S ... In seinem Gutachten vom 16.08.2011 stellte Dr. H. eine schmerzhafte Funktionsstörung der linken Hüfte nach Hüftgelenksersatz bei Hüftgelenksfrüharthrose und komplexen knöchernen Verletzungen im linken Becken hüftnah, eine schmerzhafte Funktionsstörung im linken Unterarm und im linken Handgelenk mit mäßiger Verformung, einen knöchern solide ausgeheilten Unterarmbruch links, eine diskrete Funktionsstörung der linken Hand bei diskreter Krallenhandbildung in den Fingern IV und V und leichten Gefühlsstörungen in diesen Fingern, offenbar aufgrund einer Nervus ulnaris Schädigung im Ellenbogenbereich (Sulcus-ulnaris-Syndrom), sowie eine diskrete Gefühlsstörung in den Fingern IV und V rechts bei Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne Muskelschwächen und ohne Krallenhanddeformität fest. Aufgrund der Hüftgelenksbeschwerden seien dem Kläger nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen möglich. Dabei erschienen Phasen im Sitzen und Gehen von einer Stunde und länger ebenso zumutbar wie Phasen im Stehen bis zu einer ½ Stunde. Das Sitzen auf üblichen Sitzmöbeln sei möglich. Das Treppensteigen im üblichen Umfang erscheine zumutbar und unbedenklich. Nicht mehr zumutbar seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in der Hockstellung oder im Knien mit Sitz auf Unterschenkel bzw. Fersen. Ungünstig erschienen auch Arbeiten, die mit Sprungbelastungen einhergehen und Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Untergrund. Gelegentliches Autofahren sei für 1 bis sogar 2 Stunden Dauer möglich. Das Führen eines stark vibrierenden Fahrzeuges könne zu schädlichen Erschütterungen der Hüftendoprothese und einer vorzeitigen Lockerung führen. Mit der linken Hand seien fein- und grobmechanisch anspruchsvolle Arbeiten nicht mehr möglich. Aufgrund früherer vegetativer Störungen in der linken Hand und den Schilderungen des Klägers, wonach er bis zum heutigen Tag gelegentlich eine dunkelbläuliche Verfärbung der linken Hand bemerke, sollten mit der linken Hand keine Arbeiten in sehr kalter Umgebung verrichtet werden. Mit der rechten Hand könnten problemlos gelegentlich Lasten bis 10 kg und sogar 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bei nach unten hängendem Oberarm gehoben und getragen werden. Auf der linken Seite seien entsprechende Lasten auf 5 - 8 kg zu begrenzen. Der Kläger sei seiner Auffassung nach noch in der Lage ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich bei 5 Tagen in der Woche auszuüben. Im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. F. halte er eine bis zu 8 Stunden täglich andauernde Tätigkeit für möglich und zumutbar. Es handele sich primär um eine etwas unterschiedliche Bewertung desselben medizinischen Sachverhalts. Während Prof. Dr. F. sich offenbar von körperlichen Untersuchungsbefunden und dem Röntgenbild sowie der Vorgeschichte in Bezug auf die Unfallverletzungen und die Behandlung leiten ließe, berücksichtige er etwas stärker das im Privatleben erkennbare Restleistungsvermögen des Klägers. Danach unterliege der Kläger nach eigener Einschätzung Belastungen, die an einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht überschritten würden. Diesen Belastungen sei der Kläger im Privatleben deutlich mehr als 6 Stunden gewachsen.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger seit dem 09.03.2010 bei der K. Gastronomiebetriebe GmbH R. geringfügig versicherungsfrei beschäftigt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger weist daraufhin, dass die Anforderungen an eine 6-stündige leichte Tätigkeit nicht mit den Anforderungen seines häuslichen Tagesablaufs vergleichbar seien. Zu Hause könne er seine Aktivitäten an die Schmerzen anpassen. Dem Gutachten des Prof. Dr. F. sei der Vorzug zu geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf beigezogen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 sowie einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.10.2009 verurteilt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, da er zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen und einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich noch verrichten kann. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vom SG und der Beklagten eingeholten Gutachten sowie dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den übereinstimmenden Befunden der im Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. H., Prof. Dr. F. und Dr. H. im Wesentlichen unter den Folgen eines Arbeitsunfalles im Juli 2004, bei dem er sich einen Bruch durch das Becken links mit Beteiligung der linken Hüftpfanne, einen Unterarmbruch links, Rippenserienbrüche links mit einer Lungenquetschung und einer Einblutung in den Brustraum zugezogen hat und weshalb das Hüftgelenk 2005 wegen einer Früharthrose durch eine Endoprothese ersetzt werden musste. Während die Rippenserienfraktur links und der Spannungsthorax links folgenlos ausgeheilt sind, hat sich ein chronisches Schmerzsyndrom in der Hüftregion links mit ausstrahlenden Beschwerden in den linken Oberschenkel entwickelt. Im Bereich des linken Unterarmes ist die Auswärtsdrehung fast vollständig aufgehoben und die Beugung und Streckung im Handgelenk nur noch eingeschränkt möglich, wobei es zu endgradigen, ellenseitigen Schmerzen kommt. Schließlich findet sich ein diskretes Taubheitsgefühl in den Fingern IV und V links mit einer unvollständigen Streckung in den Fingermittelgelenken mit Ausbildung einer leichten Krallenhand links.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen sich zwar qualitative Leistungseinschränkungen feststellen. Vom Vorliegen einer dauerhaften zeitlichen Leistungsminderung vermag sich der Senat jedoch nicht zu überzeugen. Insoweit folgt der Senat der Leistungseinschätzung in dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. H. sowie in dem im Urkundenbeweis verwertbaren Gutachten von Dr. H. Aufgrund der schmerzhaften Funktionsstörungen im Bereich der linken Hüfte sind dem Kläger, wie Dr. H. ausgeführt hat, nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen möglich. Dabei sind nach Auffassung von Dr. H. Phasen im Sitzen und im Gehen von einer Stunde und länger ebenso zumutbar wie Phasen im Stehen von ½ Stunde oder das Führen eines PKW von bis zu 2 Stunden Dauer. Das Treppensteigen im üblichen Umfang (2-4 Stockwerke mehrfach arbeitstäglich) ist nach Auffassung des Orthopäden zumutbar und unbedenklich, während das Besteigen von Leitern und Gerüsten aufgrund der Funktionsstörung in der Hüfte einerseits und der Hand andererseits ebenso wie Tätigkeiten in Hockstellung und im Knien mit Sitz auf Unterschenkel bzw. Fersen nicht ausgeführt werden sollten. Schließlich schließt die Versorgung mit einer Hüftgelenksendoprothese Arbeiten mit Sprungbelastungen, auf sehr unebenem und/oder rutschigem Boden oder in stark vibrierenden Fahrzeugen aus. Wegen der Einschränkungen an der linken Hand sind fein- und grobmechanisch anspruchsvolle Tätigkeiten (Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen, mittelschweres oder schweres Heben und Tragen) nicht mehr möglich, ebenso keine Tätigkeiten in sehr kalter Umgebung. Diese Leistungsbeurteilung steht in Übereinstimmung mit der vom Sachverständigen erhobenen Anamnese, wonach der Kläger wenigstens eine Stunde lang sitzen kann, er angegeben hat, auch nach einer einstündigen Sitzphase keine Zunahme der Dauerschmerzen im Lenden-Becken-Hüft-Bereich zu verspüren, gelegentlich ein Handballspiel im Stehen zu beobachten (2 Halbzeiten à 30 Minuten) und auf ebener Strecke in gemächlichem Tempo in der Lage zu sein, mehrmals täglich 1 Stunde oder länger spazieren gehen zu können, ohne dass es dabei zu unerträglichen Schmerzen komme. Eine quantitative Leistungsminderung im Rahmen einer diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit vermag der Senat angesichts dessen nicht nachzuvollziehen. Soweit Dr. F. und Dr. H. abweichend hiervon von einer Leistungsfähigkeit nur noch von 3 bis unter 6 Stunden ausgehen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen, wie sie in Beantwortung der Beweisfrage 2 angegeben sind, unterscheiden sich insoweit nicht von den Gutachten von Dr. H. und Dr. H ... Auch dieses Gutachten beschreibt letztlich eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen und zeitweise Sitzen. Soweit das Gutachten jedoch abweichend solche nur für unter 6 Stunden zumutbar hält, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Begründet wird die bestehende Leistungseinschränkung mit einem Belastungsdefizit, welches aufgrund der angesprochenen muskulären Defizite sowie den Bewegungseinschränkungen bestehe. Deswegen sei mit einem Auftreten von verstärkten Beschwerden zu rechnen, welche dann einen Abbruch der Tätigkeit erzwingen würden. Unabhängig davon, dass ausgeführt wird, dass die Verschmächtigung im Bereich des linken Oberschenkels und im Besonderen des Quadrizepsmuskels nur leichtgradig ausgeprägt sei, ist eine entsprechende Annahme einer hieraus abzuleitenden zeitlichen Leistungsminderung weder durch die im Gutachten wiedergegebene Anamnese belegt, noch ist dargelegt, welche Umstände nun eine zeitliche Leistungseinschränkung von gerade unter 6 Stunden rechtfertigen. Soweit die Sachverständigen ausführen, Beschwerden seien zu erwarten, bleibt offen, welche Angaben des Klägers oder welche Befunde für diese Einschätzung herangezogen wurden und ob diese eine solche Einschätzung auch zweifelsfrei belegen. Zweifel ergeben sich angesichts der vom Kläger berichteten Tätigkeiten (mehrmaliges Spazierengehen am Tag, ein häuslicher Alltag, der vom Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen geprägt ist, wie dem Gutachten von Dr. H. entnommen werden kann und nicht zuletzt die Aufnahme einer Beschäftigung, auch wenn diese nur in geringfügigen Umfang ausgeübt wird) vor allem aber aufgrund seiner Angabe, zum damaligen Zeitpunkt keine Medikamente eingenommen zu haben (bei Dr. H.: Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf, es komme vor, dass er eine ganze Woche ohne solche auskomme). In diesem Fall wäre darzulegen, dass sich die Leistungsfähigkeit auch durch eine zumutbare Einnahme von Schmerzmedikamenten und/oder durch eine Schmerztherapie nicht beeinflussen ließe. Der Senat schließt sich daher Dr. H. an, der eine bis zu 8 Stunden täglich andauernde Tätigkeit für möglich und zumutbar erachtet.
Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige ungelernte und angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSGE 80, 24) vor. Bei den genannten funktionellen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten, aufsichtsführende Tätigkeiten) keine Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten oder mit Wirbelsäulenzwangshaltungen verbunden sind oder einer Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen entgegenstehen. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die oben dargelegten Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorliegen. Der Kläger ist zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Glas- und Gebäudereiniger auszuüben, wovon bereits Dr. H. ausgegangen war und auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Ausgehend vom Beruf des Glas- und Gebäudereinigers, den der Kläger nicht nach einer förmlichen Ausbildung bis zu seinem Unfall ausgeübt hat, muss sich der Kläger als allenfalls Angelernter des oberen Bereichs auf die Tätigkeiten eines - einfachen - Pförtners verweisen lassen. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Pförtner kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie Telefondienste zu ihren Aufgaben gehören. Es handelt sich hierbei meist um eine körperlich leichtere Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.03.2012, Az: L 1 R 605/11, in Juris, unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 19.10.2010).
Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden verrichten. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, die in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Das regelmäßige Heben und Tragen von - schweren oder mittelschweren - Gegenständen fällt bei der Überwachung von zeitlichen oder örtlichen Zugangsberechtigungen des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern und dem Kontrollieren von Werksausweisen nicht an. Auch das Bedienen eines Computers im Rahmen einfacher Bürotätigkeiten und einer Telefonanlage ist für den Kläger zumutbar, nachdem der Kläger nach eigenen und vom ehemaligen Arbeitgeber bestätigten Angaben, diesen in dessen Urlaub vertreten und die Auftragsabwicklung, Terminierungen und Kundengespräche übernommen hatte. Der Kläger ist ohne Zweifel in der Lage, Besucherkarten für Besucher auszustellen, Formulare auszuhändigen, Besucher anzumelden oder Telefondienste zu übernehmen. Ein Pförtner kann den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen darüber hinaus weitestgehend selbst bestimmen, sodass bei einer von Dr. H. bestätigten Zumutbarkeit einer phasenweise sitzenden und gehenden Tätigkeit bis zu einer Stunde und einer phasenweise stehenden Tätigkeit bis zu ½ Stunde keine begründeten Zweifel an der Zumutbarkeit der Tätigkeit bestehen. Dies gilt auch für die aufgrund der Handverletzung fortbestehenden Einschränkungen, denn anspruchsvolle fein- und grobmotorische Arbeiten sind insoweit ebenfalls nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsamtes Hessen gibt es auch hinreichend viele Pförtnerstellen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).
Der Kläger, der über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann für sich indes keinen Berufsschutz als Facharbeiter reklamieren. Der Kläger war insoweit nach eigenen Angaben vorwiegend und fast ausschließlich in der Glasreinigung eingesetzt. Die Glasreinigung umfasst aber lediglich einen Teilbereich dessen, was ein Gebäudereiniger an Wissen und Fähigkeiten nach 3-jähriger Ausbildung vermittelt bekommen hat. Zu den Ausbildungsinhalten gehören nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (GebReinigAusbV 1999) vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben, 6. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln, 7. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahr-anlagen, 8. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen, 9. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, 10. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen, 11. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination, 12. Qualitätsmanagement.
Die zu absolvierende Gesellenprüfung gliedert sich in einen praktischen Teil, in welchem in höchstens 8 Stunden vier praktische Aufgaben aus den Bereichen
1. maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens, 2. Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließlich Glasreinigung, 3. Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche, 4. Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder Wetterschutzanlage, 5. Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Freifläche, 6. Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme, 7. Reinigen einer Nasszelle oder 8. Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontamination im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes
auszuführen sind (vgl. § 8 Abs. 2 GebReinigAusbV 1999).
Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygiene, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung sind Aufgaben aus den Gebieten a) Fußböden, b) Glasflächen, c) Fassaden, d) technische Geräte, e) Außenanlagen, f) Verkehrsmittel, g) Industrieanlagen, h) textile Raumausstattungen; im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit Aufgaben aus den Gebieten a) Schädlingsbekämpfung und Dekontamination, b) Sanitärbereiche, c) Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion, d) Hygienemaßnahmen und im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Aufgaben aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt zu stellen (§ 8 Abs. 3 GebReinigAusbV 1999).
Auch wenn der Kläger auf 30 Jahre Berufserfahrung zurückblicken kann und bei der Firma H. auch verantwortungsvollere Tätigkeiten ausgeübt hat, wie das Bedienen der Hebebühne aber auch die Betreuung von Auszubildenden, der Leitung und Einteilung der Tätigkeiten bei Gruppenarbeiten und die Vertretung des Arbeitgebers während dessen Urlaubes werden die Anforderungen an einen Facharbeiter im Bereich des Gebäudereinigerhandwerks nur teilweise erfüllt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch nicht zu erwarten, dass der Kläger über vertiefte Kenntnisse in den außerhalb der Glasreinigung geforderten Ausbildungsinhalten wie etwa Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen, Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen, Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination und Qualitätsmanagement verfügt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die Annahme der Stellung eines Facharbeiters sicherlich nicht die universellen Fähigkeiten ausschlaggebend sind und nicht jede "Spezialisierung" einen Facharbeiterstatus ausschließen muss. Den auf einen kleineren Teil der Gebäudereinigung beschränkten Tätigkeitsbereich hält der Senat jedoch nicht für ausreichend, um hieraus einen Facharbeiterstatus ableiten zu können. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst von einer Facharbeitertätigkeit spricht. Diese Angabe steht erkennbar in offensichtlichem Widerspruch zu der zeitnah von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberanfrage vom 06.02.2008, wonach der Kläger in der "Fensterreinigung" eingesetzt war und es sich dabei um Arbeiten gehandelt habe, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern verrichtet werden. Berücksichtigt man die oben genannten Ausbildungsinhalte und stellt sie der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und des Arbeitgebers gegenüber, muss angesichts der nur teilweisen Erfüllung der gesetzten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich unter gelernten Facharbeitern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht hätte wettbewerbsfähig behaupten können, wäre es zu den gesundheitlichen Einschränkungen nicht gekommen. Durch die praktische Berufsausübung hat sich der Kläger eben gerade nicht die wesentlichen Kenntnisse angeeignet, die einen Facharbeiter auszeichnen und die von einem solchen erwartet werden können. Bestätigt wird dies im Übrigen in der bereits angesprochenen Arbeitgeberauskunft, auf die Frage, ob der Mitarbeiter nur in einem Teilbereich des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei und hierauf "ja" angekreuzt und " als Fensterputzer" ergänzt wurde. Das Fahren mit sonstigen Fahrzeugen war mit einer Hebebühne ca. 4mal im Jahr bestätigt worden und es war angegeben worden, dass ein (fiktiver) Arbeitnehmer ohne jegliche Vorbildung 3 Monate angelernt werden müsste, um die gleichen Arbeiten verrichten zu können. Die von der Rechtsanwältin des Arbeitgebers im SG-Verfahren auf Anforderung des SG vorgelegte Arbeitgeberauskunft (wobei angeben war, der Zeuge sei zum Zeitpunkt der Beschäftigung noch nicht Inhaber der Firma H. Gebäudereinigung gewesen) und die übertarifliche Bezahlung des Klägers vermögen am Gesamtbild der Prägung der geleisteten Tätigkeit nichts zu ändern. Auch in dieser wird bestätigt, dass der Kläger seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Glasreinigung hatte. Soweit ausgeführt wird, er habe vollwertig die Tätigkeit eines Facharbeiters verrichtet und es sei eine Anlernzeit von 2,5 Jahren erforderlich gewesen, ist dies schon nicht schlüssig, weil es einen Ausbildungsberuf zum Glasreiniger nicht gibt. Dass er tarifvertraglich - wie der Arbeitgeber mitteilt - wie ein Facharbeiter bezahlt worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, zumal dies nicht auf der Qualität der ausgeübten Beschäftigung beruhte sondern auch wegen sozialer Gründe, wie der Arbeitgeber angegeben hat.
Geht man mit der Beklagten und zugunsten des Klägers von einer Tätigkeit als oberer Angelernter aus, wobei eine hierfür erforderliche innerbetriebliche Ausbildung, welche eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht, schon zweifelhaft ist, so ist der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner zu verweisen, weshalb auch kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht.
Dementsprechend war das Urteil des SG Reutlingen vom 22.02.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1972 an als Glas- und Gebäudereiniger abhängig beschäftigt (unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Oktober 1975 bis Dezember 1976 und durch die selbständige Tätigkeit als Gebäudereiniger von Juni 1979 bis Januar 1982). Zuletzt war er vom 01.02.1982 an als Glas- und Gebäudereiniger bei der Firma H., A., beschäftigt. Bei einem von der Berufsgenossenschaft (BG) Bau anerkannten Arbeitsunfall vom 05.07.2004 zog er sich ein Polytrauma der Hüfte links und eine Unterarmtrümmerfraktur mit Schädigung des Nervus ulnaris zu. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles gewährt ihm die BG Bau derzeit eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheid vom 20.11.2007). Ein Grad der Behinderung von 70 ist seit dem 25.10.2004 anerkannt, darüber hinaus ist das Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) zuerkannt.
Die Beklagte zog eine Arbeitgeberauskunft bei und lehnte den Antrag des Klägers vom 22.11.2007 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der von der BG Bau beigezogenen medizinischen Unterlagen sowie des bei der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 23.01.2008 mit Bescheid vom 07.03.2008 ab. Dr. H. stellte in ihrem Gutachten eine Funktionsminderung des linken Unterarmes und der linken Hand bei Ellen- und Speichenfraktur 07/04 (Arbeitsunfall) mit OP, eine traumatische Schädigung des Nervus ulnaris mit Sensibilitätsstörungen und Krallenstellung der Finger IV und V, eine beginnende Arthrose des linken Handgelenkes und eine leichte Restsymptomatik nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (M. Sudeck der linken Hand) sowie eine mäßige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese 01/05 wegen schwerer Arthrose nach Hüftgelenkpfannenbruch 07/04 (Arbeitsunfall) fest. Darüber hinaus beschrieb sie eine Zunahme einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vermeidenden Zügen nach Polytrauma sowie eine abklingende Belastungsstörung nach Polytrauma. Ferner bestünden ein Zustand nach Rippenserienfraktur links und ein Spannungspneumothorax 07/04 sowie ein mäßiges Übergewicht. Das Leistungsvermögen des Klägers sei gemindert, jedoch nicht aufgehoben. Es bestehe ein 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Knien/Hocken, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne kräftiges Zupacken der linken Hand, ohne Drehbewegungen der linken Hand und ohne Beanspruchung der Feinmotorik der linken Hand bei Rechtshändigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger bestehe ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen, weil hierbei ständiges Gehen und Stehen, häufiges Steigen auf Treppen und Leitern sowie eine vermehrte Beanspruchung der linken Hand notwendig sei.
Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Beklagte aus, der Kläger könne zwar nicht mehr im angelernten Beruf als Gebäudereiniger tätig sein, unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten sei er jedoch auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte/Verwaltungsgebäuden im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zumutbar verweisbar. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, über eine 30 Jahre lange Berufserfahrung als Glas- und Gebäudereiniger zu verfügen. Im Betrieb hätten sich 6 bis 7 Vollzeitkräfte und ca. 20 Teilzeitkräfte befunden. Der Betrieb bilde auch aus. Er habe unter anderem auch Lehrlinge betreut und ausgebildet. Sein Bruder sei dort im Betrieb ausgebildet worden und als gelernter Gebäudereinigergeselle mit 2 Euro geringerem Stundenlohn angestellt. Bei Gruppenarbeit von 2 bis 4 Leuten habe er grundsätzlich die Leitung gehabt und die Arbeit eingeteilt. Bei Abwesenheit des Firmenchefs habe er sowohl Termine mit Kunden organisiert, als auch die gesamten Arbeitspläne erstellt. Als einziger habe er die fahrbare Arbeitsbühne mit maximal 24 Metern Höhe, die regelmäßig von einem Fahrzeugverleih ausgeliehen worden sei und noch mit einem Führerschein der Klasse 3 habe bewegt werden dürfen, bedient. Im Betrieb habe er ständig Verantwortung übernommen. Er sei grundsätzlich in der Lage gewesen, sämtliche Arbeiten eines gelernten Gebäudereinigers zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der bisherige Beruf die zuletzt ausgeübte versicherungspflichte Beschäftigung als Glasreiniger gewesen sei. Diese sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Nach den medizinischen Feststellungen könne der Kläger diese Arbeiten mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass er berufsunfähig sei und somit Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe. Der Kläger könne noch eine Tätigkeit als Pförtner ausüben. Diese Beschäftigung sei ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und der in seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten bzw. der tariflichen Einstufung dieser Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Hiergegen hat der Kläger am 27.10.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben.
Das SG hat Beweis erhoben durch Beiziehung einer sachverständigen Zeugenaussage des Chirurgen Dr. M., B., welcher unter dem 11.03.2009 mitteilte, eine Belastbarkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten sei in einem Umfang von 3 Stunden täglich anzunehmen. Die Minderung sei dadurch begründet, dass die Belastbarkeit binnen der letzten 3 Jahre erheblich abgenommen habe und die durch die Fehlbelastung nach Luxationsfraktur des linken Hüftgelenks aufgetretenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule zugenommen hätten. Darüber hinaus sei von einer Zunahme der Arthrose im Handgelenk auszugehen und dass die Schädigung des Nervus ulnaris unverändert bestehe. Ferner hat das SG Beweis erhoben durch das Einholen eines Gutachtens bei Prof. Dr. F., A., sowie durch die schriftliche Vernehmung des Inhabers der Firma H. Gebäudereinigung, Herrn M. H.
Prof. Dr. F. stellte in seinem zusammen mit Oberarzt Dr. H. erstellten Gutachten vom 16.12.2009 ein Funktions- und Belastungsdefizit der linken Hüfte nach osteosynthetisch versorgter Acetabulumfraktur und sekundärer totalendoprothetisch versorgter Coxarthrose links sowie ein Funktions- und Belastungsdefizit des linken Handgelenkes nach knöchern konsolidierter distaler Unterarmfraktur und Restsymptomatik eines Morbus Sudeck und sekundärer Radiucarpalarthrose sowie ein Funktions- und Belastungsdefizit der unteren LWS mit chronisch rezidivierendem Lumbalsyndrom fest. Er führte aus, dass die Belastung nach totalendoprothetischer Versorgung des Hüftgelenkes sei auf leichte bis mittelschwere Arbeiten zu begrenzen. Tiefes Bücken sowie das Einnehmen von Zwangspositionen seien gänzlich zu vermeiden. Zwingend zu vermeiden seien ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten auf unebenem Untergrund und, Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen nach totalendoprothetischer Versorgung des Hüftgelenkes. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen und zeitweise Sitzen unter Berücksichtigung der angeführten Einschränkungen durchgeführt werden. Wegen des Funktions- und Belastungsdefizits der linken Hand sollten die Hebetätigkeiten auf maximal 10 kg begrenzt werden und seien dauernde Halte- und Hebetätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus vorliegende Funktions- und Belastungsstörungen im Bereich der LWS wirkten sich nicht über das beschriebene Einschränkungsmaß hinaus aus. Die beschriebenen Tätigkeiten könnten 3 bis 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Die zeitliche Leistungseinschränkung ergebe sich aus dem Belastungsdefizit, welches für die angesprochenen Köperstörungen bestehe. Aufgrund der muskulären Defizite sowie der Bewegungseinschränkungen sei bei längerer Belastung über sechs Stunden hinaus mit einem Auftreten von verstärkten Beschwerden zu rechnen, welche einen Abbruch der Tätigkeit erzwingen würden, weshalb Tätigkeiten über sechs Stunden hinaus nicht mehr zumutbar seien. Dies beziehe sich insbesondere auf die Belastungsstörungen des linken Hüftgelenkes mit nachgewiesener muskulärer Verschmächtigung des linken Oberschenkels und hier im Besonderen des Quadrizepsmuskels. Diese sei leichtgradig ausgeprägt. Deshalb sei sehr wohl noch eine Belastung in einem zeitlichen Ausmaß von über 3 Stunden, jedoch nur noch unter sechs Stunden zumutbar. Ähnliches gelte auch für den Bereich der linken Hand. Die dokumentierte Bewegungseinschränkung und die nachgewiesene Radiucarpalarthrose lasse eine Belastung täglich über sechs Stunden hinaus als nicht mehr zumutbar erscheinen.
Auf die Arbeitgeberanfrage hat Herr H. mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers noch nicht Inhaber der Firma H. Gebäudereinigung gewesen sei. Der Kläger sei als angelernter Glasreiniger tätig gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt habe im Bereich der Glasreinigung gelegen. Von ihm sei vollwertig die Tätigkeit eines Facharbeiters verrichtet worden. Nach seinen Kenntnissen sei die Bezahlung auf der Grundlage des Tarifvertrages im Glas- und Reinigungsgewerbe erfolgt, wobei der Kläger zumindest wie ein Facharbeiter bezahlt worden sei. Er habe dasselbe Gehalt wie dessen Brüder bekommen, welche als Facharbeiter bei der Firma H. Gebäudereinigung tätig seien. Ausgehend von der Höhe des gezahlten Gehaltes sei der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet. Maßgeblich für die Einstufung als Facharbeiter sei der qualitative Wert der Tätigkeit gewesen sowie soziale Gründe.
Die Beklagte hat sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. B. (vom 09.04.2009, 09.02.2010 und 04.06.2010) vorgelegt. Sie hat ausgeführt, dass sich eine tatsächliche höhergradige funktionelle Beeinträchtigung im Bereich des Hüftgelenkes aus den vom Gutachter erhobenen Befunden nicht nachvollziehbar ableiten ließe. Sie halte daran fest, dass nicht von einer quantitativen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, die letzte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger hingegen nur unter drei Stunden.
Mit Urteil vom 22.02.2011 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 sowie eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.10.2009 zu gewähren. Es schloss sich zur Begründung der Auffassung im Gutachten von Dr. F. an, wonach selbst bei Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen nicht mehr von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei unbefristet zu gewähren gewesen, weil der fortgeschrittene Zustand der Rekonvaleszenz des Klägers keine Anhaltspunkte dafür biete, dass eine entsprechende Verbesserung des Leistungsvermögens eintreten könne.
Gegen das ihr am 02.03.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.03.2011 Berufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das Einholen eines Gutachtens beim Orthopäden Dr. H., S ... In seinem Gutachten vom 16.08.2011 stellte Dr. H. eine schmerzhafte Funktionsstörung der linken Hüfte nach Hüftgelenksersatz bei Hüftgelenksfrüharthrose und komplexen knöchernen Verletzungen im linken Becken hüftnah, eine schmerzhafte Funktionsstörung im linken Unterarm und im linken Handgelenk mit mäßiger Verformung, einen knöchern solide ausgeheilten Unterarmbruch links, eine diskrete Funktionsstörung der linken Hand bei diskreter Krallenhandbildung in den Fingern IV und V und leichten Gefühlsstörungen in diesen Fingern, offenbar aufgrund einer Nervus ulnaris Schädigung im Ellenbogenbereich (Sulcus-ulnaris-Syndrom), sowie eine diskrete Gefühlsstörung in den Fingern IV und V rechts bei Sulcus-ulnaris-Syndrom ohne Muskelschwächen und ohne Krallenhanddeformität fest. Aufgrund der Hüftgelenksbeschwerden seien dem Kläger nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen möglich. Dabei erschienen Phasen im Sitzen und Gehen von einer Stunde und länger ebenso zumutbar wie Phasen im Stehen bis zu einer ½ Stunde. Das Sitzen auf üblichen Sitzmöbeln sei möglich. Das Treppensteigen im üblichen Umfang erscheine zumutbar und unbedenklich. Nicht mehr zumutbar seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in der Hockstellung oder im Knien mit Sitz auf Unterschenkel bzw. Fersen. Ungünstig erschienen auch Arbeiten, die mit Sprungbelastungen einhergehen und Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Untergrund. Gelegentliches Autofahren sei für 1 bis sogar 2 Stunden Dauer möglich. Das Führen eines stark vibrierenden Fahrzeuges könne zu schädlichen Erschütterungen der Hüftendoprothese und einer vorzeitigen Lockerung führen. Mit der linken Hand seien fein- und grobmechanisch anspruchsvolle Arbeiten nicht mehr möglich. Aufgrund früherer vegetativer Störungen in der linken Hand und den Schilderungen des Klägers, wonach er bis zum heutigen Tag gelegentlich eine dunkelbläuliche Verfärbung der linken Hand bemerke, sollten mit der linken Hand keine Arbeiten in sehr kalter Umgebung verrichtet werden. Mit der rechten Hand könnten problemlos gelegentlich Lasten bis 10 kg und sogar 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bei nach unten hängendem Oberarm gehoben und getragen werden. Auf der linken Seite seien entsprechende Lasten auf 5 - 8 kg zu begrenzen. Der Kläger sei seiner Auffassung nach noch in der Lage ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden täglich bei 5 Tagen in der Woche auszuüben. Im Gegensatz zum Gutachten von Prof. Dr. F. halte er eine bis zu 8 Stunden täglich andauernde Tätigkeit für möglich und zumutbar. Es handele sich primär um eine etwas unterschiedliche Bewertung desselben medizinischen Sachverhalts. Während Prof. Dr. F. sich offenbar von körperlichen Untersuchungsbefunden und dem Röntgenbild sowie der Vorgeschichte in Bezug auf die Unfallverletzungen und die Behandlung leiten ließe, berücksichtige er etwas stärker das im Privatleben erkennbare Restleistungsvermögen des Klägers. Danach unterliege der Kläger nach eigener Einschätzung Belastungen, die an einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht überschritten würden. Diesen Belastungen sei der Kläger im Privatleben deutlich mehr als 6 Stunden gewachsen.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger seit dem 09.03.2010 bei der K. Gastronomiebetriebe GmbH R. geringfügig versicherungsfrei beschäftigt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger weist daraufhin, dass die Anforderungen an eine 6-stündige leichte Tätigkeit nicht mit den Anforderungen seines häuslichen Tagesablaufs vergleichbar seien. Zu Hause könne er seine Aktivitäten an die Schmerzen anpassen. Dem Gutachten des Prof. Dr. F. sei der Vorzug zu geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf beigezogen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 sowie einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.10.2009 verurteilt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, da er zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen und einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich noch verrichten kann. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vom SG und der Beklagten eingeholten Gutachten sowie dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats.
Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach den übereinstimmenden Befunden der im Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. H., Prof. Dr. F. und Dr. H. im Wesentlichen unter den Folgen eines Arbeitsunfalles im Juli 2004, bei dem er sich einen Bruch durch das Becken links mit Beteiligung der linken Hüftpfanne, einen Unterarmbruch links, Rippenserienbrüche links mit einer Lungenquetschung und einer Einblutung in den Brustraum zugezogen hat und weshalb das Hüftgelenk 2005 wegen einer Früharthrose durch eine Endoprothese ersetzt werden musste. Während die Rippenserienfraktur links und der Spannungsthorax links folgenlos ausgeheilt sind, hat sich ein chronisches Schmerzsyndrom in der Hüftregion links mit ausstrahlenden Beschwerden in den linken Oberschenkel entwickelt. Im Bereich des linken Unterarmes ist die Auswärtsdrehung fast vollständig aufgehoben und die Beugung und Streckung im Handgelenk nur noch eingeschränkt möglich, wobei es zu endgradigen, ellenseitigen Schmerzen kommt. Schließlich findet sich ein diskretes Taubheitsgefühl in den Fingern IV und V links mit einer unvollständigen Streckung in den Fingermittelgelenken mit Ausbildung einer leichten Krallenhand links.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen sich zwar qualitative Leistungseinschränkungen feststellen. Vom Vorliegen einer dauerhaften zeitlichen Leistungsminderung vermag sich der Senat jedoch nicht zu überzeugen. Insoweit folgt der Senat der Leistungseinschätzung in dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. H. sowie in dem im Urkundenbeweis verwertbaren Gutachten von Dr. H. Aufgrund der schmerzhaften Funktionsstörungen im Bereich der linken Hüfte sind dem Kläger, wie Dr. H. ausgeführt hat, nur noch überwiegend leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen möglich. Dabei sind nach Auffassung von Dr. H. Phasen im Sitzen und im Gehen von einer Stunde und länger ebenso zumutbar wie Phasen im Stehen von ½ Stunde oder das Führen eines PKW von bis zu 2 Stunden Dauer. Das Treppensteigen im üblichen Umfang (2-4 Stockwerke mehrfach arbeitstäglich) ist nach Auffassung des Orthopäden zumutbar und unbedenklich, während das Besteigen von Leitern und Gerüsten aufgrund der Funktionsstörung in der Hüfte einerseits und der Hand andererseits ebenso wie Tätigkeiten in Hockstellung und im Knien mit Sitz auf Unterschenkel bzw. Fersen nicht ausgeführt werden sollten. Schließlich schließt die Versorgung mit einer Hüftgelenksendoprothese Arbeiten mit Sprungbelastungen, auf sehr unebenem und/oder rutschigem Boden oder in stark vibrierenden Fahrzeugen aus. Wegen der Einschränkungen an der linken Hand sind fein- und grobmechanisch anspruchsvolle Tätigkeiten (Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen, mittelschweres oder schweres Heben und Tragen) nicht mehr möglich, ebenso keine Tätigkeiten in sehr kalter Umgebung. Diese Leistungsbeurteilung steht in Übereinstimmung mit der vom Sachverständigen erhobenen Anamnese, wonach der Kläger wenigstens eine Stunde lang sitzen kann, er angegeben hat, auch nach einer einstündigen Sitzphase keine Zunahme der Dauerschmerzen im Lenden-Becken-Hüft-Bereich zu verspüren, gelegentlich ein Handballspiel im Stehen zu beobachten (2 Halbzeiten à 30 Minuten) und auf ebener Strecke in gemächlichem Tempo in der Lage zu sein, mehrmals täglich 1 Stunde oder länger spazieren gehen zu können, ohne dass es dabei zu unerträglichen Schmerzen komme. Eine quantitative Leistungsminderung im Rahmen einer diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit vermag der Senat angesichts dessen nicht nachzuvollziehen. Soweit Dr. F. und Dr. H. abweichend hiervon von einer Leistungsfähigkeit nur noch von 3 bis unter 6 Stunden ausgehen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen, wie sie in Beantwortung der Beweisfrage 2 angegeben sind, unterscheiden sich insoweit nicht von den Gutachten von Dr. H. und Dr. H ... Auch dieses Gutachten beschreibt letztlich eine Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Gehen, zeitweise im Stehen und zeitweise Sitzen. Soweit das Gutachten jedoch abweichend solche nur für unter 6 Stunden zumutbar hält, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Begründet wird die bestehende Leistungseinschränkung mit einem Belastungsdefizit, welches aufgrund der angesprochenen muskulären Defizite sowie den Bewegungseinschränkungen bestehe. Deswegen sei mit einem Auftreten von verstärkten Beschwerden zu rechnen, welche dann einen Abbruch der Tätigkeit erzwingen würden. Unabhängig davon, dass ausgeführt wird, dass die Verschmächtigung im Bereich des linken Oberschenkels und im Besonderen des Quadrizepsmuskels nur leichtgradig ausgeprägt sei, ist eine entsprechende Annahme einer hieraus abzuleitenden zeitlichen Leistungsminderung weder durch die im Gutachten wiedergegebene Anamnese belegt, noch ist dargelegt, welche Umstände nun eine zeitliche Leistungseinschränkung von gerade unter 6 Stunden rechtfertigen. Soweit die Sachverständigen ausführen, Beschwerden seien zu erwarten, bleibt offen, welche Angaben des Klägers oder welche Befunde für diese Einschätzung herangezogen wurden und ob diese eine solche Einschätzung auch zweifelsfrei belegen. Zweifel ergeben sich angesichts der vom Kläger berichteten Tätigkeiten (mehrmaliges Spazierengehen am Tag, ein häuslicher Alltag, der vom Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen geprägt ist, wie dem Gutachten von Dr. H. entnommen werden kann und nicht zuletzt die Aufnahme einer Beschäftigung, auch wenn diese nur in geringfügigen Umfang ausgeübt wird) vor allem aber aufgrund seiner Angabe, zum damaligen Zeitpunkt keine Medikamente eingenommen zu haben (bei Dr. H.: Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf, es komme vor, dass er eine ganze Woche ohne solche auskomme). In diesem Fall wäre darzulegen, dass sich die Leistungsfähigkeit auch durch eine zumutbare Einnahme von Schmerzmedikamenten und/oder durch eine Schmerztherapie nicht beeinflussen ließe. Der Senat schließt sich daher Dr. H. an, der eine bis zu 8 Stunden täglich andauernde Tätigkeit für möglich und zumutbar erachtet.
Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige ungelernte und angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (vgl. BSGE 80, 24) vor. Bei den genannten funktionellen Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten, aufsichtsführende Tätigkeiten) keine Arbeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten oder mit Wirbelsäulenzwangshaltungen verbunden sind oder einer Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen entgegenstehen. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die oben dargelegten Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorliegen. Der Kläger ist zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Glas- und Gebäudereiniger auszuüben, wovon bereits Dr. H. ausgegangen war und auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Ausgehend vom Beruf des Glas- und Gebäudereinigers, den der Kläger nicht nach einer förmlichen Ausbildung bis zu seinem Unfall ausgeübt hat, muss sich der Kläger als allenfalls Angelernter des oberen Bereichs auf die Tätigkeiten eines - einfachen - Pförtners verweisen lassen. Es handelt sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraushebt, zB das Erfordernis einer nicht nur ganz geringfügigen Einweisung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Pförtner kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Sie überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen, das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie Telefondienste zu ihren Aufgaben gehören. Es handelt sich hierbei meist um eine körperlich leichtere Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.03.2012, Az: L 1 R 605/11, in Juris, unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 19.10.2010).
Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden verrichten. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, die in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Das regelmäßige Heben und Tragen von - schweren oder mittelschweren - Gegenständen fällt bei der Überwachung von zeitlichen oder örtlichen Zugangsberechtigungen des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern und dem Kontrollieren von Werksausweisen nicht an. Auch das Bedienen eines Computers im Rahmen einfacher Bürotätigkeiten und einer Telefonanlage ist für den Kläger zumutbar, nachdem der Kläger nach eigenen und vom ehemaligen Arbeitgeber bestätigten Angaben, diesen in dessen Urlaub vertreten und die Auftragsabwicklung, Terminierungen und Kundengespräche übernommen hatte. Der Kläger ist ohne Zweifel in der Lage, Besucherkarten für Besucher auszustellen, Formulare auszuhändigen, Besucher anzumelden oder Telefondienste zu übernehmen. Ein Pförtner kann den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen darüber hinaus weitestgehend selbst bestimmen, sodass bei einer von Dr. H. bestätigten Zumutbarkeit einer phasenweise sitzenden und gehenden Tätigkeit bis zu einer Stunde und einer phasenweise stehenden Tätigkeit bis zu ½ Stunde keine begründeten Zweifel an der Zumutbarkeit der Tätigkeit bestehen. Dies gilt auch für die aufgrund der Handverletzung fortbestehenden Einschränkungen, denn anspruchsvolle fein- und grobmotorische Arbeiten sind insoweit ebenfalls nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsamtes Hessen gibt es auch hinreichend viele Pförtnerstellen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bayerisches LSG a.a.O.).
Der Kläger, der über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann für sich indes keinen Berufsschutz als Facharbeiter reklamieren. Der Kläger war insoweit nach eigenen Angaben vorwiegend und fast ausschließlich in der Glasreinigung eingesetzt. Die Glasreinigung umfasst aber lediglich einen Teilbereich dessen, was ein Gebäudereiniger an Wissen und Fähigkeiten nach 3-jähriger Ausbildung vermittelt bekommen hat. Zu den Ausbildungsinhalten gehören nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (GebReinigAusbV 1999) vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 797) mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben, 6. Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln, 7. Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahr-anlagen, 8. Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen, 9. Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, 10. Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen, 11. Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination, 12. Qualitätsmanagement.
Die zu absolvierende Gesellenprüfung gliedert sich in einen praktischen Teil, in welchem in höchstens 8 Stunden vier praktische Aufgaben aus den Bereichen
1. maschinelles Reinigen und Pflegen eines Fußbodens, 2. Reinigen und Pflegen eines Fassadenteiles einschließlich Glasreinigung, 3. Reinigen und Pflegen einer textilen Oberfläche, 4. Reinigen und Konservieren einer Lichtschutz- oder Wetterschutzanlage, 5. Reinigen einer Verkehrseinrichtung oder einer Freifläche, 6. Durchführen einer Desinfektionsmaßnahme, 7. Reinigen einer Nasszelle oder 8. Durchführen einer vorbeugenden Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung einschließlich der Dekontamination im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes
auszuführen sind (vgl. § 8 Abs. 2 GebReinigAusbV 1999).
Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygiene, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung sind Aufgaben aus den Gebieten a) Fußböden, b) Glasflächen, c) Fassaden, d) technische Geräte, e) Außenanlagen, f) Verkehrsmittel, g) Industrieanlagen, h) textile Raumausstattungen; im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit Aufgaben aus den Gebieten a) Schädlingsbekämpfung und Dekontamination, b) Sanitärbereiche, c) Gesundheitseinrichtungen, Desinfektion, d) Hygienemaßnahmen und im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Aufgaben aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt zu stellen (§ 8 Abs. 3 GebReinigAusbV 1999).
Auch wenn der Kläger auf 30 Jahre Berufserfahrung zurückblicken kann und bei der Firma H. auch verantwortungsvollere Tätigkeiten ausgeübt hat, wie das Bedienen der Hebebühne aber auch die Betreuung von Auszubildenden, der Leitung und Einteilung der Tätigkeiten bei Gruppenarbeiten und die Vertretung des Arbeitgebers während dessen Urlaubes werden die Anforderungen an einen Facharbeiter im Bereich des Gebäudereinigerhandwerks nur teilweise erfüllt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch nicht zu erwarten, dass der Kläger über vertiefte Kenntnisse in den außerhalb der Glasreinigung geforderten Ausbildungsinhalten wie etwa Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen, Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten, Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen, Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination und Qualitätsmanagement verfügt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die Annahme der Stellung eines Facharbeiters sicherlich nicht die universellen Fähigkeiten ausschlaggebend sind und nicht jede "Spezialisierung" einen Facharbeiterstatus ausschließen muss. Den auf einen kleineren Teil der Gebäudereinigung beschränkten Tätigkeitsbereich hält der Senat jedoch nicht für ausreichend, um hieraus einen Facharbeiterstatus ableiten zu können. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst von einer Facharbeitertätigkeit spricht. Diese Angabe steht erkennbar in offensichtlichem Widerspruch zu der zeitnah von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberanfrage vom 06.02.2008, wonach der Kläger in der "Fensterreinigung" eingesetzt war und es sich dabei um Arbeiten gehandelt habe, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern verrichtet werden. Berücksichtigt man die oben genannten Ausbildungsinhalte und stellt sie der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers und des Arbeitgebers gegenüber, muss angesichts der nur teilweisen Erfüllung der gesetzten Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich unter gelernten Facharbeitern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht hätte wettbewerbsfähig behaupten können, wäre es zu den gesundheitlichen Einschränkungen nicht gekommen. Durch die praktische Berufsausübung hat sich der Kläger eben gerade nicht die wesentlichen Kenntnisse angeeignet, die einen Facharbeiter auszeichnen und die von einem solchen erwartet werden können. Bestätigt wird dies im Übrigen in der bereits angesprochenen Arbeitgeberauskunft, auf die Frage, ob der Mitarbeiter nur in einem Teilbereich des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei und hierauf "ja" angekreuzt und " als Fensterputzer" ergänzt wurde. Das Fahren mit sonstigen Fahrzeugen war mit einer Hebebühne ca. 4mal im Jahr bestätigt worden und es war angegeben worden, dass ein (fiktiver) Arbeitnehmer ohne jegliche Vorbildung 3 Monate angelernt werden müsste, um die gleichen Arbeiten verrichten zu können. Die von der Rechtsanwältin des Arbeitgebers im SG-Verfahren auf Anforderung des SG vorgelegte Arbeitgeberauskunft (wobei angeben war, der Zeuge sei zum Zeitpunkt der Beschäftigung noch nicht Inhaber der Firma H. Gebäudereinigung gewesen) und die übertarifliche Bezahlung des Klägers vermögen am Gesamtbild der Prägung der geleisteten Tätigkeit nichts zu ändern. Auch in dieser wird bestätigt, dass der Kläger seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der Glasreinigung hatte. Soweit ausgeführt wird, er habe vollwertig die Tätigkeit eines Facharbeiters verrichtet und es sei eine Anlernzeit von 2,5 Jahren erforderlich gewesen, ist dies schon nicht schlüssig, weil es einen Ausbildungsberuf zum Glasreiniger nicht gibt. Dass er tarifvertraglich - wie der Arbeitgeber mitteilt - wie ein Facharbeiter bezahlt worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, zumal dies nicht auf der Qualität der ausgeübten Beschäftigung beruhte sondern auch wegen sozialer Gründe, wie der Arbeitgeber angegeben hat.
Geht man mit der Beklagten und zugunsten des Klägers von einer Tätigkeit als oberer Angelernter aus, wobei eine hierfür erforderliche innerbetriebliche Ausbildung, welche eindeutig über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht, schon zweifelhaft ist, so ist der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner zu verweisen, weshalb auch kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht.
Dementsprechend war das Urteil des SG Reutlingen vom 22.02.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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