L 9 R 2640/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 6482/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2640/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für berufliche Ausbildungszeiten sowie unter Berücksichtigung der Zeit vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 als rentenrechtlicher Zeit.

Der 1947 geborene Kläger beantragte am 9.10.2003 eine aktuelle Rentenauskunft über die Rentenhöhe sowie den Versicherungsverlauf und teilte mit, er beabsichtige, ab Februar 2004 in Altersteilzeit zu arbeiten. Sein Arbeitgeber benötige hierzu einen Bescheid der Beklagten, aus dem auch hervorgehen solle, ab wann er Anspruch auf eine Rente habe.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 15.10.2003 eine Rentenauskunft. Darin führte sie aus, die derzeitige Höhe der Regelaltersrente, die dem Kläger aus den im beiliegenden Versicherungsverlauf dargestellten rentenrechtlichen Zeiten bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde, würde monatlich 1.465,13 EUR betragen, wenn der bis zum 30.6.2004 maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt werde. Ferner gab sie Hinweise zu weiteren Altersrenten und führte aus: "Die Rentenanwartschaft ist nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden. Änderungen des errechneten Betrages kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie eine Unfallrente beziehen, wenn Vorschriften des über- und zwischenstaatlichem Recht anzuwenden sind oder wenn Sie im Ausland wohnen. Aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften können sich ebenfalls Abweichungen ergeben. Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich." Dabei berücksichtigte die Beklagte für die beitragsgeminderten Zeiten von April 1963 bis September 1966 zusätzliche Entgeltpunkte von 2,2868.

Am 30.12.2004 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, er befinde sich derzeit in Altersteilzeit und beabsichtige, zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Vollendung des 60. Lebensjahres) in Rente zu gehen. Da aufgrund der aktuellen Gesetzgebung unter anderem die Studienzeiten nicht mehr bewertet würden, möchte er die fehlenden Beiträge nachentrichten. Ferner bat er erneut um eine Rentenauskunft, um die Auswirkungen auf die Rentenhöhe beurteilen zu können.

Mit Bescheid vom 31.1.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beantragte Nachzahlung von Beiträgen für die Zeiten vom 4.10.1966 bis 26.7.1969 und vom 14.10.1969 bis 30.11.1974 sei nicht zulässig, da die geltend gemachten Ausbildungszeiten voll als Anrechnungszeiten berücksichtigt würden.

Am 8.2.2005 bat der Kläger um eine aktuelle Rentenauskunft über die derzeitige Rentenhöhe und über den Versicherungsverlauf. Er teilte mit, er befinde sich in der Altersteilzeit und komme ab 1.9.2005 in die Ruhephase. Der Altersteilzeitvertrag datiere vom 25.11.2003. Er bat um Berechnung der Rentenhöhe bei Rentenbeginn ab 1.2.2007. Sein Arbeitsgeber benötige hierzu einen Bescheid der Beklagten. Hieraus solle auch hervorgehen, ab wann Ansprüche auf eine Rente geltend gemacht werden könnten.

Mit Schreiben vom 15.2.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen. Sie führte unter anderem aus, der Gesetzgeber habe mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Regelungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten geändert. Es sei daher erforderlich auch bereits vom Kläger bekannt gegebene und in den Versicherungsverlauf aufgenommene Zeiten (wie z.B. gespeicherte Ausbildungszeiten) zu überprüfen. Daraufhin übersandte der Kläger unter anderem das Abschlusszeugnis der Realschule vom 16.3.1963 sowie den Arbeitsvertrag über verblockte Altersteilzeit vom 25.11.2003.

Unter dem 28.2.2005 erstellte die Beklagte eine Rentenauskunft mit einem Bescheid über rentenrechtliche Zeiten. Am 4.5.2005 erfolgte die Ausstellung einer Folge-Renteninformation mit Versicherungsverlauf und am 25.10.2005 die Ausstellung eines Versicherungsverlaufs. Außerdem wurde am 25.10.2005 eine Auskunft (Versorgungsausgleich) an das Familiengericht erteilt.

Am 2.7.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.10.2007, wobei er eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vorlegte, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 30.9.2007 verlängert worden war.

Mit Rentenbescheid vom 24.8.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1.10.2007 in Höhe von monatlich 1.402,43 EUR (brutto) bzw. einen monatlichen Zahlbetrag von 1.269,91 EUR. Dabei berücksichtigte sie für die beitragsgeminderten Zeiten vom April 1963 bis September 1966 anstelle der bisherigen 2,2868 Entgeltpunkte lediglich noch 0,4808 zusätzliche Entgeltpunkte.

Hiergegen legte der Kläger am 27.9.2007 Widerspruch ein und machte geltend, die geringfügige Beschäftigung im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.9.2007 sei nicht berücksichtigt worden. Vor Abschluss seines Altersteilzeitvertrages habe er eine Rentenauskunft vom 15.10.2003 eingeholt. In diesem Bescheid seien die beitragsgeminderten Zeiten mit 2,2868 Entgeltpunkten bewertet worden, während diese Zeiten im Rentenbescheid nur noch mit 0,408 (gemeint: 0,4808) Entgeltpunkten bewertet würden. In der Agenda 2010 in Verbindung mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz sei eine Vertrauensschutzregelung bezüglich der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente ab 60 Jahren enthalten. Diese Regelung sei bei ihm maßgeblich. Es seien daher die Verhältnisse zugrunde zu legen, die aufgrund der Rentenanfrage am 15.10.2003 bescheinigt worden seien. Im Rentenbescheid seien nur 37 Monate anstelle der bisherigen 38 Monate an beitragsfreien Zeiten berücksichtigt. Die Hochschulausbildung sei nur mit 59 Monaten anstelle – wie bisher – mit 62 Monaten berücksichtigt worden. Auch sei die Zeit zwischen Hochschulabschluss und der Arbeitsaufnahme (30.11.1974 bis 31.12.1974) nicht als notwendige Überbrückungszeit bewertet worden. Durch die fortwährende Streichung über Jahre hinweg von ehemals sieben anerkannten Jahren auf null sei er durch seinen Ausbildungsgang (2. Bildungsweg) übermäßig und unzumutbar belastet.

Mit Rentenbescheid vom 6.6.2008 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1.10.2007 neu fest und gewährte dem Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 1.405,41 EUR (monatlicher Zahlbetrag 1.272,60 EUR). Die Neufeststellung erfolgte, weil die Beklagte die Zeit der geringfügigen Beschäftigung vom 1.7.2007 bis zum 30.9.2007 zusätzlich berücksichtigte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 6.6.2008 abgeholfen worden war. Zur Begründung führte sie aus, bei der Rentenauskunft vom 15.10.2003 handle es sich um keinen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. In § 109 Abs. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei ausdrücklich geregelt, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich seien. Darüber hinaus habe die Rentenauskunft auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Rentenanwartschaft nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen errechnet worden sei und sich unter anderem aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften Veränderungen ergeben könnten. Für die Berechnung der Rentenleistung des Klägers sei das SGB VI in der Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und des Altersgrenzen-Anpassungsgesetzes anzuwenden. Im Vergleich zum bis zum 31.12.2004 geltenden Recht seien umfangreiche Änderungen – insbesondere bei den Bewertungsvorschriften für Zeiten der schulischen Ausbildung – eingetreten. Diese Änderungen führten dazu, dass die mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgte Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten von der erteilten Rentenauskunft abweiche. Während des Versicherungslebens habe der Kläger folgende als Anrechnungszeit anerkennungsfähige schulische Ausbildungszeiten zurückgelegt: 36 Monate Fachschulausbildung vom 4.10.1966 bis zum 30.9.1969; 60 Monate Hochschulausbildung vom 1.10.1969 bis zum 30.9.1974. Darüber hinaus habe der Kläger im Zeitraum vom 1.4.1963 bis zum 30.9.1966 eine berufliche Ausbildung absolviert. Gemäß § 74 SGB VI mit 75 % des Gesamtleistungswertes – höchstens 0,0625 Entgeltpunkten - zu bewerten seien 36 Monate mit Fachschulausbildung vom 4.10.1966 bis zum 30.9.1969. Drei Monate dieser Fachschulausbildung (Juli, August, September 1969) hätten bereits als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit eine höhere Bewertung erfahren (80 % des Gesamtleistungswertes), was dazu führe, dass ausschließlich die Monate von Oktober 1966 bis Juni 1969 mit 75 % des Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen seien. Die Hochschulausbildung vom 1.10.1969 bis 30.9.1974 werde nicht mit Entgeltpunkten bewertet, weil die bereits berücksichtigte Fachschulausbildung auf die für die Bewertung nach § 263 SGB VI in Betracht kommenden Hochschulmonate angerechnet werde. Da die Fachschulausbildung bereits 36 Monate in Anspruch genommen habe, verblieben keine berücksichtigungsfähigen Monate für die Hochschulausbildung. Lediglich die vom 1.4.1963 bis zum 30.9.1966 absolvierte Berufsausbildung werde noch mit 23,44 % des Gesamtleistungswertes bewertet. Abgesehen von der schrittweisen Abschmelzung der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten abhängig vom Rentenbeginn sei ein Vertrauensschutz für Versicherte, die nach dem 31.12.2004 erstmals Rente erhalten, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gründe für die Gewährung eines Besitzschutzes lägen nicht vor, da Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Hochschulausbildung nicht geleistet worden seien. Dem Begehren des Klägers, die Zeit vom 30.11.1974 bis zum 31.12.1974 als notwendige Überbrückungszeit zwischen Studium und Arbeitsaufnahme zu berücksichtigen, könne nicht entsprochen werden.

Hiergegen hat der Kläger am 25.9.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben, mit der er die volle Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten sowie die Anerkennung des Zeitraums vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 als Überbrückungszeitraum und die Neuberechnung seiner Altersrente begehrt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach Erhalt der Rentenauskunft vom 15.10.2003 habe er den Altersteilzeitvertrag am 25.11.2003 unterschrieben. Am 3.12.2003 habe die Bundesregierung den Entwurf des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgelegt. Dieses Gesetz sei am 11.3.2004 vom Bundestag beschlossen worden und habe dem Bundesrat am 2.4.2004 vorgelegen. Am 26.7.2004 sei es im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es enthalte eine Vertrauensschutzregelung, die von der Bundesregierung in einer Pressemitteilung vom 3.12.2003 wie folgt dargestellt worden sei: "Vertrauensschutz haben nach dem Gesetzentwurf Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und 2. vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit) oder an diesem Tag arbeitslos sind". Zu dem Zeitpunkt der Rentenauskunft vom 15.10.2003 sei das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz in Fachkreisen längst ausführlich diskutiert worden. Die Rentenauskunft vom 15.10.2003 sei jedoch ohne jeden Vorbehalt erteilt worden. Die Beklagte habe ihm eine Auskunft gegeben, die damals bereits als falsch absehbar gewesen sei. Hätte er gewusst, dass er für den Rest seines Lebens mit einer Rente leben müsse, die durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz deutlich geschmälert werde, hätte er entweder den Vertrag nicht unterschrieben oder hätte seine größere Einbuße zum Anlass genommen, vom Arbeitgeber einen größeren Ausgleich zu verlangen. Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz sei verfassungswidrig, da es seine künftige Rente durch die neue Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten reduziere. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) liege darin, dass es keine Übergangsregelung für Versicherte enthalte, die vor dem 1. Januar 2004 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten und denen später ein Teil der Rentenanwartschaft genommen werde.

Die Beklagte hat erwidert, sie sei an die geltenden Gesetze gebunden. Eine eigene Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes finde durch die Behörde nicht statt. Die zitierte Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI habe lediglich zur Auswirkung, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für die Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeit nicht in so starkem Maße angehoben werde, wie für Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Die Ausführungen, dass es an einer Übergangsregelung bezüglich der geänderten Bewertung der Zeiten einer schulischen und beruflichen Ausbildung mangele, entsprächen jedoch nicht den Tatsachen. Eine solche Übergangsregelung sei vom Gesetzgeber durch die schrittweise Abschmelzung in § 263 Abs. 3 und 5 SGB VI abhängig vom jeweiligen Rentenbeginn bis zum 31.12.2008 geschaffen worden.

Mit Urteil vom 14.4.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der am 15.10.2003 erteilten Rentenauskunft könne der Kläger keine Rechte herleiten. Der Rentenanspruch des Klägers sei nach den Vorschriften des zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden SGB VI nach der Vorschrift des § 300 SGB VI zu berechnen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimme die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung eine monatsweise Absenkung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung. Danach trete an die Stelle des bisher geltenden Wertes von 75 % des individuellen Durchschnittswertes bei dem im Fall des Klägers maßgeblichen Rentenbeginn im Oktober 2007 der Wert von 23,44 entsprechend 0,0195 Entgeltpunkten. Seit Januar 2009 sei die Bewertung von Schul- oder Hochschulausbildung völlig abgeschafft. Die Beklagte habe die Bewertung der Ausbildungszeiten des Klägers fehlerfrei vorgenommen. So seien 36 Monate der Fachschulausbildung vom 4.10.1966 bis zum 30.9.1969 mit 75 % des Gesamtleistungswertes, höchstens 0,0625 Entgeltpunkten, bewertet worden. Drei Monate dieser Fachschulausbildung, Juli bis September 1969, seien bereits als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit 80 % des Gesamtleistungswertes höher bewertet worden, so dass ausschließlich die Monate Oktober 1966 bis Juli 1969 mit 75 % des Gesamtleistungswertes zu berücksichtigen gewesen seien. Da die Fachschulausbildung bereits 36 Monate in Anspruch genommen habe, verblieben keine berücksichtigungsfähigen Monate für die Hochschulausbildung. In Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI sei die vom 1.4.1963 bis 30.9.1966 absolvierte Berufsausbildung entsprechend dem Zeitpunkt des Rentenbeginns mit 23,44 % des Gesamtleistungswertes bewertet worden. Das SG habe bezüglich der Begrenzung der Bewertung der Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten auf drei Jahre gemäß § 74 S. 3 SGB VI sowie der Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 S. 3 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verweise insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 17.3.2009 – L 9 R 5981/07 –. Das SG halte es auch nicht für bedenklich, dass keine Übergangsregelung für Versicherte getroffen worden sei, die vor dem 1.1.2004 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten. So sei zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Altersteilzeitvertrag auf Basis der unverbindlichen Rentenauskunft abgeschlossen habe und bereits aus diesem Grund kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der damaligen rechtlichen Bestimmungen habe entstehen können. Der Kläger habe sich bewusst und auf eigenes Risiko für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben mittels Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit seinem Arbeitgeber entschieden. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, sämtliche Fallgestaltungen, die am Ende des Berufslebens und im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn entstünden, zu beachten und zu regeln. Die in § 263 Abs. 3 SGB VI getroffene Vertrauensschutzregelung sei nach Auffassung des SG ausreichend und angemessen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraums vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 als Überbrückungszeitraum. Die Voraussetzungen, dass die Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liege, sei vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger habe am 30.11.1974 sein Hochschulstudium beendet und erst am 1.1.2005 (gemeint: 1.1.1975) eine Tätigkeit aufgenommen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 28.4.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, er nehme auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und weise zur Verdeutlichung nochmals darauf hin, dass er mit Schreiben der Beklagten vom 15.10.2003 die Auskunft erhalten hatte, dass seine beitragsfreien (gemeint wohl: beitragsgeminderten) Zeiten mit 2,2868 Entgeltpunkten bewertet würden. Nach damaliger Rechtslage sei die Auskunft zutreffend gewesen. Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz, das wenige Monate später in Kraft getreten sei, habe jedoch dazu geführt, dass nunmehr nur noch 0,4808 Entgeltpunkten gutgeschrieben worden seien. Wäre ihm klar gewesen, dass sein Verlust größer sein werde, hätte er den Vertrag so nicht unterschrieben. Das SG habe zu seiner klageabweisenden Entscheidung nur deswegen kommen können, weil es seiner Entscheidung das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz zu Grunde gelegt habe. Richtig gewesen wäre es, seine Verfassungsmäßigkeit zu verneinen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das vom SG zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.3.2009 sei vorliegend nicht einschlägig. Er beanstande nicht, dass die Bewertung beitragsfreier Zeiten geändert worden sei. Der Verfassungsverstoß liege in der fehlenden Übergangsregelung. Der Gesetzgeber habe nämlich den Fall der Personen nicht berücksichtigt, die wegen einer bereits abschließenden rechtsverbindlichen Verfügung sich nicht mehr auf die geänderte Situation hätten einstellen können. Diesen Personenkreis habe die Bundesregierung mit ihren Gesetzentwurf eigentlich schützen wollen, wie dies in der Presseerklärung vom 3.12.2003 zum Ausdruck komme. Es sei nicht nur bedauerlich, sondern verfassungswidrig, dass das Gesetz dieses Ziel der Bundesregierung nicht verwirklicht habe. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eines früheren Renteneintritts nach Altersteilzeit schaffe und den Versicherten, die davon Gebrauch machten, Rentenkürzungen zumute (§ 237 Abs. 3 SGB VI), dann könne er nicht weitere Rentenkürzungen für solche Personen anordnen, die sich von dem unterschriebenen Altersteilzeitvertrag nicht mehr lösen könnten, ohne deren verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zu verletzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 aufzuheben sowie den Bescheid vom 6. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 30. November 1974 bis 31. Dezember 1974 als rentenrechtlicher Zeit und unter höherer Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten (nach dem bis 31.12.2004 geltenden Recht) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Rente des Klägers sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm werde von ihr nicht in Zweifel gezogen. Sie verweise auf die Ausführungen des SG. Im Übrigen enthalte die Berufungsbegründung keinen neuen Vortrag, welcher zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnte.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit auf der Grundlage des bis 31.12.2004 geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der Zeit vom 30.11. bis 31.12.1974 als rentenrechtlicher Zeit hat.

Streit besteht im Wesentlichen – neben der Berücksichtigung der Zeit vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 – über die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten der beruflichen Ausbildung von April 1963 bis September 1966. Der Kläger begehrt dafür die Berücksichtigung von 2,2868 Entgeltpunkten – wie in der Rentenauskunft vom 15.10.2003 – anstelle von 0,4808 Entgeltpunkten wie im Rentenbescheid vom 24.8.2007 bzw. vom 6.6.2008. Für die von ihm angestrebte Höherbewertung seiner beruflichen Ausbildungszeit gibt es keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend § 263 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 23.7.2004 (BGBl I 1791) angewandt und die Zeiten der beruflichen Ausbildung bei einem Rentenbeginn am 1.10.2007 mit 0,0195 Entgeltpunkten pro Kalendermonat rentenerhöhend bewertet.

Auf den Rentenanspruch des Klägers (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1.10.2007) finden die Vorschriften des zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden SGB VI Anwendung (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2011, § 300 SGB VI Rn. 2).

Gemäß § 64 SGB VI ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus den unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander zu vervielfältigen. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechnen sich aus der Summe aller Entgeltpunkte, unter anderem auch für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Mit der Höchstdauerklausel des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I Seite 403) wurde gleichzeitig für die Bewertung von Entgeltpunkten für die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit § 74 S. 3 SGB VI in der Fassung des AVmEG eine Begrenzung auf drei Jahre eingeführt. Zum 1.1.2005 wurde durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I Seite 1791) die Bewertung von max. 3 Jahren nach Maßgabe des § 74 S. 1 SGB VI auf Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme begrenzt (§ 74 S. 3 SGB VI). Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht mehr bewertet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmte die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung eine monatsweise Absenkung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung. Damit trat an die Stelle des bisher geltenden Wertes von 75 % des individuellen Durchschnittswerts bei dem im Fall des Klägers maßgeblichen Rentenbeginn im Oktober 2007 der Wert von 23,44 % (§ 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Seit Januar 2009 ist die Bewertung von Schul- oder Hochschulausbildung völlig abgeschafft. Damit hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, Zeiten des Schul- und Hochschulbesuches grundsätzlich nur noch als (seit dem 1.1.2009) unbewertete Anrechnungszeiten für die Dauer von acht Jahren zu berücksichtigen (Bundestags-Drucksache 15/2149 Seite 24).

Die Beklagte hat bei der Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung des Klägers diese Rechtsvorschriften fehlerfrei angewandt. Sie hat die 36 Monate Fachschulausbildung mit 75 % (bzw. 33 Monate mit 75 % und drei Monate der Fachschulausbildung wegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit 80 %) berücksichtigt. Da die Fachschulausbildung bereits 36 Monate in Anspruch genommen hat, verblieben keine berücksichtigungsfähigen Monate für die Hochschulausbildung. Aufgrund der Übergangsregelung des § 263 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SGB VI wurde – trotz Bewertung der drei Jahre Fachschulausbildung – die vom 1.4.1963 bis zum 30.9.1966 absolvierte Berufsausbildung noch mit 23,44 % des Gesamtleistungswertes bewertet.

Die Begrenzung des Gesamtleistungswertes für Anrechnungszeiten durch § 74 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI (i.d.F. des RVNG vom 21.7.2004) ist verfassungsgemäß. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 19.4.2011 – B 13 R 8/11 R – in Juris und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG. Soweit der Kläger die Neuregelungen zwar im Allgemeinen für verfassungsgemäß hält, einen Verstoß gegen das Grundgesetz jedoch darin sieht, dass für den Personenkreis, der einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatte, keine Übergangsregelung dahingehend getroffen wurde, dass für diese Personen weiterhin das bis zum 31.12.2004 geltende Recht anzuwenden sei anstelle des zum Leistungsfalls geltende Recht, vermag sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Denn zu der gegenüber dem früheren bis zum 31.12.2004 geltenden Recht verschlechterten Bewertung von Ausbildungszeiten wäre es auch gekommen, wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente bezogen hätte. Im Übrigen werden durch die neue Regelung auch Personen betroffen, die keinen Altersteilzeitvertrag geschlossen hatten, und bei denen die Rente nach Inkrafttreten des RVNG begann. Ein Grund gerade Personen zu bevorzugen, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden, ist für den Senat nicht ersichtlich. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Urteil des BSG vom 25.2.2004 – B 5 RJ 44/02 RSozR 4-2600 § 237 Nr. 1 und in Juris, in dem ausgeführt ist, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (und nach Altersteilzeit) zähle nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und selbst das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung werde als weniger schutzwürdig angesehen als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos. Darüber hinaus ist die Situation von Personen in Altersteilzeit vom Gesetzgeber sehr wohl berücksichtigt worden. So wurde durch das RVNG (Art. 1 Nr. 45) dem § 237 SGB VI ein Absatz angefügt, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme u.a. für Versicherte nicht angehoben wurde, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart hatten (§ 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI). Ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2004 hätte der Kläger – es sei denn, er wäre schwerbehindert gewesen – nicht schon im 60. Lebensjahr Altersrente beziehen können. Ferner ist auf den Kläger – wie die Beklagte und das SG ausführlich dargelegt haben – die Übergangsregelung des § 263 Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB VI anwendbar, wonach zusätzliche Entgeltpunkte für die berufliche Ausbildungszeit berücksichtigt werden, obwohl schon aufgrund der dreijährigen Fachschulausbildung die Bewertungsmöglichkeiten für Ausbildungszeiten gemäß § 74 Abs. 1 S. 3 SGB VI ausgeschöpft waren.

Der Umstand, dass der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Rentenhöhe – nach seinen nunmehrigen Ausführungen – den Altersteilzeitvertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte, begründet keine Verfassungswidrigkeit. Denn ein Versicherte kann nicht erwarten und darf mithin auch nicht darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls unverändert fortbestehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.4.1996 – 4 RA 36/94 = BSGE 78,138 = SozR 3-2600 § 71 Nr. 1), zumal seit Jahren permanente Änderungen im Rentenversicherungsbereich, insbesondere Kürzungen, vorgenommen wurden. Darüber hinaus war der Kläger in der Rentenauskunft – in Fettdruck – darauf hingewiesen worden, dass die Rentenauskunft nicht verbindlich ist.

Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass die Zeit vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 nicht als rentenrechtliche Zeit (Anrechnungszeit) im Sinne einer unvermeidbaren Zwischenzeit berücksichtigt werden kann.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754) in Betracht. Danach sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, eine Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt aber höchstens bis zu acht Jahren.

Eine Ausbildung hat der Kläger in der Zeit vom 30.11.1974 bis 31.12.1974 nicht absolviert, da sein Hochschulstudium am 30.9.1974 beendet war.

Die Zeit zwischen dem Ende der Hochschulausbildung am 30.9.1974 (bzw. die Zeit ab 30.11.1974) und der Arbeitsaufnahme am 1.1.1975 erfüllt auch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Tatbestand der so genannten unvermeidbaren Zwischenzeit, die rentenrechtlich als Anrechnungszeit zu behandeln ist. Eine solche unvermeidbare Zwischenzeit erfasst in erweiternder Auslegung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auch bestimmte ausbildungsfreie Zeiten während und nach der Schulausbildung oder einer anderen Ausbildung. Solche unvermeidbaren Zwischenzeiten waren zunächst anerkannt für die Schul- und Semesterferien. Obwohl in diesen Zeiten keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich als notwendig zur Ausbildung gehörend dar. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist, dass sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch sowie von vornherein auf max. vier Monate begrenzt sind und dass die Ausbildung nach den Ferien fortgeführt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil das Hochschulstudium am 30.9.1974 abgeschlossen war. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Schul- und Semesterferien sind auf ausbildungsfreie Zeiten zwischen zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten übertragen worden. Die Ausdehnung des Anrechnungszeittatbestandes Ausbildung auf eine derartige höchstens viermonatige Zwischenzeit setzt voraus, dass diese in zwei Ausbildungsabschnitte eingebettet sowie unvermeidbar und organisationsbedingt typisch ist. Diese Voraussetzungen liegen zwischen dem Ende einer Hochschulausbildung und der Arbeitsaufnahme jedoch nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.2007 – B 5 R 62/06 R – S. R4-2600 § 58 Nr. 8 m.w.N.).

Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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