Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2766/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1513/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV), eines Beitragszuschusses für eine freiwillige KV und PV und von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) streitig.
Die am 1946 geborene Klägerin war mit dem am 1945 geborenen und am 1994 verstorbenen W W (im Folgenden W.) verheiratet. Am 15. Februar 1994 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (im Folgenden RV) große Witwenrente, die ihr die RV mit nicht in der Akte befindlichem Bescheid vom 22. September 1994 ab 04. Februar 1994 bewilligte. In der dem Rentenantrag beigefügten Meldung zur KVdR nannte die Klägerin als Zeiten versicherungspflichtiger Mitgliedschaft des W. bei einer Krankenkasse den Zeitraum vom 04. April 1961 bis 30. Juni 1978 sowie weiter für Februar 1994 "privat AOK Heilbronn" (eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1)) und nannte als Art der Versicherung "freiwillig" und "privat". Die RV gewährte der Klägerin einen Beitragszuschuss zur KV, der sich für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 auf EUR 3.497,57 belief. KV- und PV-Beiträge wurden von der Rente nicht einbehalten, insoweit wären für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 EUR 2.995,08 und vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 EUR 2.769,89 zu entrichten gewesen (vgl. dem Bescheid vom 26. März 2009 beigefügte Beitragsberichtigung und Anhörung der RV vom 09. März 2009).
Im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung meldete sich die Klägerin unter dem 09. März 1994, eingegangen bei der Beklagten zu 1) am 20. Juni 1994, auch zur KVdR an. Sie gab in der Meldung u.a. an, W. sei versicherungspflichtiges Mitglied bei der (damaligen) IKK Heilbronn (später IKK Baden-Württemberg und Hessen heute IKK classic, im Folgenden einheitlich IKK) gewesen. Die Beklagte zu 1) trat daraufhin in die Prüfung ein, ob die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt sei. Sie ermittelte wegen der Versicherungszeiten des W. ab 1970 bei der IKK und erhielt von dort die Auskunft, dass W. in der Zeit vom 01. Oktober 1984 bis 04. Februar 1994 bei der IKK pflichtversichert gewesen sei. Hierauf lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 01. August 1994 die Aufnahme der Klägerin in die KVdR ab. Für die Aufnahme in die KVdR müssten in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit 90 vom Hundert (v.H.) dieses Zeitraums als Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen KV zurückgelegt worden sein. Versicherungszeiten durch eine Familienversicherung würden angerechnet. Diese zeitlichen Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie bleibe selbstverständlich auch als Rentnerin ihr (der Beklagten zu 1)) freiwilliges Mitglied.
In der Folge war die Klägerin bei der Beklagten freiwillig versichert und entrichtete ab 30. April 2002 an die Beklagten folgende Beiträge zur KV und PV: Zeitraum KV und PV monatlich EUR Jährlich EUR 01. April bis 31. Dezember 2002 116,46 1.048,14 2003 123,76 1.485,12 2004 131,21 1.574,52 2005 - Januar bis August 131,21
2005 - September bis Dezember 130,42 1.571,36 2006 132,21 1.586,52 2007 - Januar bis Juni Juli bis Dezember
137,10 137,15 1.645,50
1.645,50 2008 Januar bis Juni Juli, August und September Oktober bis Dezember 139,03 141,14 146,11 1.695,93 2009 Januar und Februar 144,97 289,94 insgesamt 10.897,03
Am 16. Oktober 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) unter Verweis auf eine Mitgliedschaft des W. bei der Beklagten zu 1) und unter Beifügung u.a. einer Meldung zur KVdR (Formblatt 810), die kein Datum trägt, jedoch auf den Bescheid der RV vom 22. September 1994 verweist und die Anschrift der Deutschen Rentenversicherung trägt, einen Antrag auf Überprüfung der Neun-Zehntel-Belegung und beantragte am 29. Dezember 2008 erstmals die Rückzahlung der zu viel bezahlten KV-Beiträge für die Zeit vom 04. Februar 1994 bis 31. Dezember 2008. Hierauf trat die Beklagte zu 1) erneut in die Prüfung ein, ob die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt sei. Sie zog die die Klägerin und W. betreffenden Versicherungsverläufe der RV vom 18. November 2008 bei und fragte mit Blick auf die Versicherungszeiten erneut bei der IKK sowie ihrer (der Beklagten) Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald nach. Die IKK bestätigte, dass W. vom 01. Oktober 1984 bis 04. Februar 1994 bei ihr pflichtversichert gewesen sei und für die Klägerin für die Zeit vom 25. April 1989 bis 31. März 1993 eine Familienversicherung bestanden habe. Die Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald bescheinigte eine Pflichtversicherung des W. in der Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1977 und vom 20. August bis 01. Oktober 1979. Mit Bescheid vom 02. März 2009 stellte die Beklagte zu 1) hierauf die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR ab 01. April 2002 fest. Sie, die Beklagte zu 1), habe mit der RV Kontakt aufgenommen. Diese werde ihr, der Beklagten zu 1), den Betrag des Beitragszuschusses und die Beiträge aus der Rente mitteilen. Es finde eine Verrechnung mit dem Guthaben aus der freiwilligen Versicherung statt. Die Klägerin erhalte unter Berücksichtigung der geltenden Verjährungsvorschriften zu viel gezahlte freiwillige Beiträge erstattet.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Rückerstattung der Beitragsdifferenz zwischen freiwilligen Beiträgen und den Beiträgen zur KVdR müsse für den gesamten Zeitraum ab 01. April 2002 erfolgen. Die Erstattung auf den Vierjahreszeitraum zu begrenzen, sei unzulässig, da sie zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit der Rückkehr in die KVdR informiert worden sei.
Unter dem 09. März 2009 hörte die RV die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung der entstandenen Überzahlung von KV- und PV-Beiträgen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 (EUR 2.796,89) sowie des überzahlten Beitragszuschusses für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 (EUR 3.497,57) und zur Verrechnung dieses Betrags (insgesamt EUR 6.294,46) mit dem Beitragsguthaben bei der Beklagten zu 1) an und erteilte der Klägerin unter demselben Datum auch einen neuen Hinterbliebenenrentenbescheid, mit dem sie auch die Überzahlung in Höhe von EUR 6.294,46 festsetzte. Ebenfalls unter dem 09. März 2009 ersuchte und ermächtigte die RV zudem die Beklagte mit der Verrechnung der zuviel entrichteten freiwilligen Beiträge zur KV und PV. Nachdem sich die Klägerin der Beklagten zu 1) gegenüber mit Schreiben vom 13. März 2009 mit der Berechnung der RV einverstanden erklärt und ausgeführt hatte, dass von ihrer Seite kein Widerspruch komme, sie jedoch Zinsen geltend mache, überwies die Beklagte zu 1) den von der RV geforderten Betrag in Höhe von EUR 6.294,46 an die RV. Unter dem 26. März 2009 bestätigte dies die Beklagte zu 1) der Klägerin sowie weiter, dass an sie die Differenz zwischen den gezahlten freiwilligen Beiträgen (EUR 10.897,03) und den Beiträgen zur KVdR (EUR 7.856,83) für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.040,20 sowie Zinsen vom 13. Mai 2002 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 743,02 erstattet würden. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung nahm die Beklagte zu 1) auf die dem Bescheid beigefügte Anlage Beitragsberichtigung (Bl. 13/2 bis 13/19 der Verwaltungsakten - grüner Schnellhefter -) Bezug.
Mit als Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. März 2009 bezeichnetem Schreiben vom 31. März 2009, das die Beklagte zu 1) als neuen Antrag wertete, beantragte die Klägerin für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 über die Beitragsdifferenz zwischen den freiwilligen Beiträgen und den Beiträgen zur KVdR hinaus die vollständige Zurückzahlung der freiwilligen KV- und PV-Beiträge. Insgesamt seien für diese Zeit Beiträge zur freiwilligen KV und sozialen PV in Höhe von EUR 4.107,78 bezahlt worden. Erstattet worden seien nur EUR 1.112,90 (richtig: EUR 1.112,70), weshalb noch EUR 2.994,88 zuzüglich Zinsen ab 01. April 2002 zu erstatten seien. Die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt, für diese Zeit Beiträge für die KVdR nachzuberechnen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag auf vollständige Rückzahlung der freiwilligen KV- und PV Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 zuzüglich Zinsen ab. Nachdem die RV aufgrund der Verjährungsvorschriften für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 keine Beiträge zur KVdR nacherhebe, sei die Klägerin so gestellt, als wäre die Pflichtmitgliedschaft als Rentnerin von vornherein ab 01. April 2002 durchgeführt worden. Bei einer weiteren Rückzahlung in der geforderten Höhe würde in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht nur ein Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung, sondern der Klägerin auch ein Vorteil in Höhe von EUR 2.994,88 entstehen. Durch die rückwirkende Feststellung der KVdR habe die Klägerin keine Nachteile. Eine weitere Erstattung würde ihr einen finanziellen Vorteil verschaffen, der im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht vertretbar sei. Da die Klägerin nicht belastet sei, liege auch kein ersichtlicher oder berechtigter Grund vor, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und die Klägerin besser zu stellen, als bei einer von vornherein durchgeführten KVdR. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass er auch im Namen der Beklagten zu 2) ergehe. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Es seien weder von der RV noch von ihnen, den Beklagten, Beiträge zur KVdR für die Zeit vor 2005 nachberechnet worden. Im Hinblick auf die geltend gemachte Erstattung sei jedoch die Verjährung eingetreten. Da die Klägerin keine Nachteile durch die rückwirkende Feststellung der KVdR habe, liege auch kein ersichtlicher oder berechtigter Grund vor, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und die Klägerin besser zu stellen als bei einer von vornherein durchgeführten KVdR. Die dagegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage (S 10 KR 1821/09) nahm die Klägerin am 16. März 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte zu 1) und forderte wiederum die Erstattung der von ihr entrichteten freiwilligen KV- und PV-Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 2.995,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Beklagten zu 1) sei am 01. April 2002 bekannt gewesen, dass sie in die KVdR aufzunehmen sei. Ihr hätten alle Versicherungszeiten vorgelegen. W. sei vom 10. Oktober 1979 bis 30. September 1984 bei der Beklagten zu 1) versichert gewesen. Die Beklagte zu 1) hätte keine anderen Krankenkassen anschreiben müssen und hätte solche im Übrigen auch nicht angeschrieben. Die Beklagte zu 1) habe wissentlich von ihr freiwillige KV-Beiträge verlangt und habe somit vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt. Diese Beiträge verjährten erst in 30 Jahren.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag auf Überprüfung ab und verwies auf die bestandskräftige Entscheidung. Für die Behauptung der Klägerin, dass sie, die Beklagte zu 1), die freiwillige Versicherung über den 01. April 2002 hinaus vorsätzlich fortgeführt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Ursächlich für die Nichtumstellung in die KVdR sei gewesen, dass die Klägerin bei der Rentenantragstellung weder auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 noch auf dem Vordruck R 810 vom 15. Februar 1994 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 habe daher keine Veranlassung bestanden, in ihrem, der Beklagten zu 1), Bestand nach alten Versicherungszeiten zu suchen, da auf eine Mitgliedschaft kein Hinweis bestanden habe. Die ohne jegliches Indiz aufgestellte Behauptung der vorsätzlichen Vorgehensweise stelle keinen ausreichenden Grund dar, die Entscheidung durch ein neues Verfahren zu überprüfen. Dies gelte umso mehr, da zur Sache keinerlei neuen Erkenntnisse vorlägen und die Nichtumstellung letztlich auf die von der Klägerin unvollständig gemachten Angaben zurückzuführen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010, beim SG eingegangen am 02. August 2010 Klage zum SG, die vom SG unter dem Aktenzeichen S 10 KR 2766/10 geführt wurde. Über die Erstattung der vollen KV- und PV-Beiträge hinaus machte sie bezugnehmend auf die - beigefügte - Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 ergänzend geltend, dass die Beklagten auch die von ihr in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 entrichteten Beitragsanteile zur KV und PV, die sich auf EUR 2.796,89 belaufen hätten, nicht berücksichtigt hätten, sodass ihr die Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 5.059,94 zu erstatten hätten.
Die - vom SG allein als Beklagte geführte - Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Neue Erkenntnisse lägen nicht vor. Klargestellt werde noch einmal, dass Beiträge zur KVdR für die Zeit vor 01. Januar 2005 weder nachberechnet noch festgesetzt worden seien. Die Aufstellung sei lediglich notwendig gewesen, um die von der Klägerin beantragte Beitragsdifferenz zwischen den freiwilligen Beiträgen und den fiktiv angefallenen Beiträgen zur KVdR zu ermitteln. Soweit sich die Klägerin bei der Berechnung des von ihr geforderten Betrags auf die Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 beziehe, gebe diese den Verlauf bei einer bestehenden KVdR und nicht die tatsächlich ausgezahlten Beträge wieder. Die von der RV durch die rückwirkend durchgeführte KVdR anzusetzenden Beitragsanteile zur freiwilligen KV und sozialen PV und die damit zu Unrecht bezahlten Beitragszuschüsse habe die Klägerin nicht zurückzahlen müssen. Diese seien im Rahmen der Verrechnung aus den freiwilligen Beiträgen direkt an die RV überwiesen worden. Dies sei der Klägerin auch mitgeteilt worden. Soweit mit Blick auf die ursprünglich entrichteten freiwilligen KV- und PV Beiträge ein Betrag in Höhe von EUR 1.562,37 weder erstattet noch an die RV überwiesen worden sei, handele es sich betragsmäßig um die Versichertenanteile, die die Klägerin in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 aus der Rente hätte bezahlen müssen. Hinsichtlich dieser Beiträge sei die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Im Übrigen habe bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 keine Veranlassung bestanden, in ihrem, der Beklagten, Bestand nach alten Versicherungszeiten des W. zu suchen, da für eine Mitgliedschaft keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten.
Auf den Hinweis des SG, dass die Klage derzeit unzulässig sei, da noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei, führten die Beklagten das Vorverfahren durch. Sie fragten bei der RV nach, die bestätigte, dass der überzahlte Betrag in Höhe von EUR 6.294,46 im Rahmen eines Verrechnungsersuchens durch die Beklagten erstattet worden sei. Eine Rückforderung von der Klägerin sei nicht erfolgt. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 05. Oktober 2010 halfen die Beklagten hierauf dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2010 insoweit ab, dass dem Antrag auf Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 stattgegeben werde. Weiter stellten sie fest, dass die vorgenommene Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergeben habe, dass die Entscheidung vom 27. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 nicht rechtswidrig sei und daher nicht zurückgenommen werden könne. Die mit der Klageschrift vom 29. Juli 2010 erhobene Forderung in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen wiesen sie zurück. Zur Begründung führten die Beklagten aus, dass es keinerlei neuen Erkenntnisse gebe. Die von der Klägerin angeführten Punkte seien bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 bewertet worden bzw. seien sachlich oder rechtlich falsch. Der geforderte Differenzbetrag in Höhe von EUR 5.059,94 sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der freiwilligen Restbeträge betrage nur noch EUR 1.562,37, hinsichtlich derer die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden sei. Ein fehlerhaftes Handeln ihrerseits liege nicht vor. Ursache für die unterbliebene Umstellung in die KVdR seien letztlich die eigenen unvollständigen Angaben der Klägerin gewesen.
Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Zuschuss, den sie zur freiwilligen KV und PV von der RV in Höhe von EUR 3.497,57 erhalten habe, sei eine andere Sache, um die es hier nicht gehe. Ihr Einkommen liege weit unter der Grundsicherung. Sie hätte den Zuschuss der RV nicht zurückzahlen müssen. Den Vordruck R 810 habe nicht sie, sondern die RV am 15. Oktober 2008 ausgefüllt. Sie habe ihn der Beklagten zu 1) mit dem Überprüfungsantrag vom 15. Oktober 2008 übergeben. Am 15. Februar 1994 habe der Beklagten zu 1) das Formular damit noch nicht vorliegen können. Beleg hierfür sei auch, dass das Formular eine andere Adresse der RV ausweise, den Hinweis erhalte, dass der Rentenversicherungsbescheid am 22. September 1994 erteilt worden sei und als Erstellungsdatum den 23. Februar 2007 nenne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010 wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den in vorangegangenen Bescheiden und gegenüber dem SG gemachten Ausführungen führte der Widerspruchsausschuss zur Begründung weiter aus, die Klägerin habe bei der Rentenantragstellung auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nicht angegeben, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Nachdem kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei ihr erfolgt sei, sei bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 ihr Bestand nicht nach alten Versicherungszeiten des W. durchsucht worden. Hieraus könne weder Vorsatz noch bedingter Vorsatz abgeleitet werden. Der Beitragszuschuss der RV sei keine andere Sache. Die RV habe sie, die Beklagten, mit Schreiben vom 09. März 2009 ersucht und ermächtigt, den überzahlten Beitragszuschuss zur KV mit den zu viel entrichteten freiwilligen Beiträgen zur KV und PV zu verrechnen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 28 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Betrag (des überzahlten Beitragszuschusses) von EUR 3.497,57 stehe für eine Erstattung daher nicht mehr zur Verfügung. Ob der Vordruck R 810 wie fälschlich angenommen 1994 oder erst am 15. Oktober 2008 erstellt worden sei, sei ohne Bedeutung. Unbestreitbar belegt sei weiterhin, dass auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft des W. bei ihr, der Beklagten zu 1), erfolgt sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 22. November 2010 ebenfalls Klage beim SG (S 10 KR 4288/10) erneut mit dem Begehren auf Zahlung von EUR 5.059,94 (EUR 1.562,37 restliche freiwillige Beiträge + EUR 3.497,57 Beitragszuschuss) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Diese Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2011 (als unzulässig) ab. Der Zulässigkeit der Klage stehe die anderweitige Rechtshängigkeit (der Klage S 10 KR 2766/10) entgegen. Die gegen diesen Gerichtsbescheid am 11. April 2011 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung (L 4 KR 1514/11) hat die Klägerin zurückgenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2011 wies das SG auch die aufrechterhaltene Klage S 10 KR 2766/10 ab. Die zunächst unzulässige Klage sei nach Abschluss des Vorverfahrens zulässig geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 21. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 und Erstattung von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen hier nicht vor. Die Beklagte zu 1) habe in ihrem Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe (Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010). Soweit die Klägerin in der weiteren - unzulässigen - Klage (S 10 KR 4280/10) vorgetragen habe, dass eine Mitgliedschaft des W. bei der Beklagten zu 1) vorgelegen habe und hierzu einen Auszug aus den Versicherungsakten vom 18. Dezember 2008 und eine Mitgliedschaftsbescheinigung vom 16. November 2010 vorgelegt habe, stehe dies den Ausführungen der Beklagten zu 1) im Widerspruchsbescheid nicht entgegen. Die Beklagte zu 1) habe nicht bestritten, dass W. bei ihr versichert gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass die Klägerin bei der Rentenantragstellung auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Dies lasse sich anhand der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nachvollziehen. Dort sei bei den Angaben zur Person des W. eine Mitgliedschaft bei der IKK angegeben worden. Weitere Mitgliedschaften des W. seien nicht angegeben. Soweit sich die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs der restlichen freiwilligen Beiträge vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV berufe, sei dies nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2011 Berufung zum LSG eingelegt. Sie hat zunächst weiterhin die vollständige Erstattung der von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge zu KV und sozialen PV und des an die RV überwiesenen Beitragszuschusses (insgesamt EUR 5.059,94) begehrt und mit Schriftsatz vom 17. November 2011, beim Senat eingegangen am 18. November 2011, auch die Erstattung der Beiträge zur KVdR und PV für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 2.995,08, jeweils zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01. April 2002 geltend gemacht. Zur Berechnung hat die Klägerin ausgeführt, ihr Eigenanteil zur KVdR habe in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 Bezug nehmend auf die Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 EUR 2.796,89 betragen. Die Beklagte zu 1) habe ihr EUR 3.040,20 überwiesen und der RV EUR 2.796,89 erstattet, insgesamt seien von der Beklagten zu 1) mithin EUR 5.837,09 bezahlt worden. Sie habe jedoch freiwillige KV- und PV-Beiträge in Höhe von EUR 10.897,03 bezahlt. Damit sei noch ein Betrag von EUR 5.059,94 offen. Außerdem stünden ihr Beiträge zur KVdR und zur PV für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von insgesamt EUR 2.995,08 zu. Im Einzelnen hat sie vorgetragen, bezüglich des nicht überwiesenen Restbetrags in Höhe von EUR 1.562,37 würden sich die Beklagten zu Unrecht auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese Beiträge seien vorsätzlich verlangt worden, sie verjährten deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren. Den Beitragszuschuss zur KV und PV in Höhe von EUR 3.497,57 hätten die Beklagten eigenmächtig und rechtswidrig von ihren freiwilligen KV-Beiträgen einbehalten und der RV überwiesen. Diesen Beitragszuschuss hätte sie, die Klägerin, nicht an die RV zurückzahlen müssen, da ihr Einkommen weit unter der Grundsicherungsleistung liege. Die Aussage in ihrem Schreiben vom 13. März 2009, wonach man mit der Berechnung der RV vom 09. März 2009 einverstanden sei, beinhalte nicht, dass man auch mit einer Überweisung einverstanden sei. Die Beklagten hätten manipuliert und die Meldungen zur KVdR nicht richtig verarbeitet. Im Übrigen wäre der Beitragszuschuss in Höhe von EUR 3.497,57 am 01. April 2002 weggefallen, wenn die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt hätten und sie, die Klägerin, in die KVdR aufgenommen hätten. Auch deshalb seien die Beklagten verpflichtet, den Schaden zu übernehmen. Die Beklagten hätten am 01. April 2002 gewusst, dass sie in die KVdR aufzunehmen sei. Das Formblatt R 810 habe die Beklagte zu 1) selbst ausgefüllt und sei eine Fälschung. Die von den Beklagten berechneten Beiträge zur KV und PV in der KVdR in Höhe von EUR 7.856,83 seien falsch. Die Beiträge zur KV und PV in der KVdR stünden den Beklagten für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 nicht zu, sie seien nach § 25 SGB IV verjährt. Die Beklagten hätten deshalb auch diese Beiträge zu Unrecht für sich berechnet. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a. = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42), wonach auch freiwillige Mitgliedschaften in der KVdR anzurechnen seien, hätten die Beklagten überhaupt nicht beachtet.
Die Klägerin beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen und ihr EUR 8.055,02 zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01. April 2002 zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden, dass die Klage unbegründet sei. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Punkte seien bereits berücksichtigt und nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen.
Der Senat hat die die Klägerin betreffende Hinterbliebenenrentenakte der RV beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten, die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akten des SG S 10 KR 1821/09 und S 10 KR 4280/10 sowie die Akte des LSG L 4 KR 1514/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010, mit dem die Beklagten die Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 und die Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen abgelehnt haben. Diese Bescheide betreffen die Erstattung der restlichen freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.562,37 sowie den von den Beklagten an die RV überwiesenen Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.497,57. Jedenfalls hat die Klägerin zuletzt in der Berufungsschrift vom 06. April 2011 ebenso in der Klageschrift vom 22. November 2010, beim SG unter dem Aktenzeichen S 10 KR 4280/10 geführt - die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags von EUR 5.059,94 so erläutert (S. 2/3 der Berufungsschrift). Nicht Streitgegenstand ist entgegen der Auffassung des SG der Bescheid vom 21. Juni 2010, nachdem die Beklagen im Bescheid vom 05. Oktober 2010 dem Widerspruch gegen diesen Bescheid insoweit abgeholfen haben, dass dem Antrag auf Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 stattgegeben wurde. Der Bescheid vom 05. Oktober 2010 ersetzt den Bescheid vom 21. Juni 2010, so dass Letzterer gegenstandslos ist.
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insoweit auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet den Betrag von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Denn die Klägerin begehrt die Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 5.059,94.
3. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagten haben es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, ihren Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen, und der Klägerin weitere zu Unrecht entrichtete Beiträge zur freiwilligen KV und PV und den an die RV gezahlten Beitragszuschuss zu erstatten.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 nicht gegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten weitere für die Zeit vom 01. April 2002 bis 28. Februar 2009 gezahlte Beiträge zur KV und PV und den an die RV gezahlten Beitragszuschuss erstatten.
a) Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte weitere Erstattung der Beiträge für die freiwillige KV und PV ist allein § 26 Abs. 2 SGB IV. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV gilt: Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch nicht zu erstatten. Bei der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV handelt es sich um eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Fall zu Unrecht entrichteter Beiträge, sodass kein Raum für eine subsidiäre Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder für eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2009 - L 4 KR 941/08 m.w.N., nicht veröffentlicht; Seewald in Kasseler Kommentar, § 26 SGB IV RdNr. 1 und 27, Stand Oktober 2008; Udsching in Hauck/Noftz, § 26 SGB IV RdNr. 1a, Stand April 1999).
Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin entrichtete vom 01. April 2002 bis 28. Februar 2009 Beiträge zur freiwilligen KV und PV zu Unrecht. Durch die rückwirkende Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ab 01. April 2002 wurde die freiwillige Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes verdrängt. Dass die Beklagten bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht haben oder zu erbringen hatten, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Dies ist, nachdem die Klägerin seit 04. Februar 1994 im Rentenbezug steht und die Verfallklausel auf Sachleistungen der KV nicht anzuwenden ist, weil diese Leistungen nicht auf Grund von Beiträgen, sondern auf Grund von Mitgliedschaft erbracht werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 40/90 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 3) auch nicht ersichtlich.
b) Die von der Klägerin für die Monate April 2002 bis November 2003 entrichteten Beiträge zur KV und PV sind verjährt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wird die Verjährung u.a. durch den schriftlichen Antrag auf die Erstattung gehemmt. § 25 Abs. 1 SGB IV, insbesondere die dort in Satz 2 genannte dreißigjährige Verjährungsfrist ist nicht anzuwenden. § 25 Abs. 1 regelt nur die Verjährung der an die Versicherungsträger zu zahlenden Beiträge. Für den Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen enthält eine spezielle Regelung § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.
Die Klägerin beantragte mit am 29. Dezember 2008 bei den Beklagten eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Erstattung. Dies hemmte die Verjährung. Zum Zeitpunkt dieses Erstattungsantrags waren noch nicht verjährt die Beiträge ab Dezember 2003.
Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtete. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind – wozu auch die Beiträge der freiwillig Krankenversicherten gehören (siehe Seewald-Kasseler Kommentar, § 23 SGB IV Rn. 16) –, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die Klägerin hat die freiwilligen Beiträge jeweils erst zum 15. des Folgemonats gezahlt (S. 2 des Bescheids vom 26. März 2009). Damit sind die Beiträge für die Monate April 2002 bis Dezember 2005 jeweils im folgenden Monat fällig geworden, mithin in den Monaten Mai 2002 bis Januar 2006. Die vierjährige Verjährungsfrist lief damit wie folgt ab: • Beiträge für April 2002 bis November 2002, fällig Mai bis Dezember 2002, Verjährungsbeginn 01. Januar 2003, verjährt 31. Dezember 2006. • Beiträge für Dezember 2002 bis November 2003, fällig Januar bis Dezember 2003, Verjährungsbeginn 01. Januar 2004, verjährt 31. Dezember 2007. • Beiträge für Dezember 2003 bis November 2004, fällig Januar bis Dezember 2004, Verjährungsbeginn 01. Januar 2005, verjährt 31. Dezember 2008. • Beiträge für Dezember 2004 bis November 2005, fällig Januar bis Dezember 2005, Verjährungsbeginn 01. Januar 2006, verjährt 31. Dezember 2009. • Beitrag für Dezember 2005, fällig Januar 2006, Verjährungsbeginn 01. Januar 2007, verjährt 31. Dezember 2010. Welche Auswirkungen die Änderung des § 23 Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 01. Januar 2006 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. August 2005 (BGBl I, S. 2269) auf die Fälligkeit der Beiträge hatte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls waren die von der Klägerin für die Zeit ab Januar 2006 entrichtete Beiträge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs nicht verjährt, weil vier Jahre nicht vergangen waren.
Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten – die Klägerin hat den dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge zur KV und PV von EUR 10.897,03 auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. August 2011 ausdrücklich bestätigt – sind Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 8.487,53 nicht verjährt, nämlich Beiträge in Höhe von EUR 123,76 (Dezember 2003), EUR 1.574,52 (2004), EUR 1.571,36 (2005), EUR 1.586,52 (2006), EUR 1.645.50 (2007), EUR 1.695,93 (2008) und EUR 289,94 (Februar und Januar 2009). Verjährt waren demgegenüber Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 2.409,50, nämlich Beiträge in Höhe von EUR 1.048,14 (April bis Dezember 2002) und EUR 1.361,36 (Januar bis November 2003).
c) Die Beklagten haben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Einrede der Verjährung erhoben. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagten im Bescheid vom 27. April 2009 von einem unzutreffenden Zeitraum der verjährten Beiträge ausgegangen sind, nämlich für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004. Dass die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob sie die Einrede geltend machten, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (z.B. BSG, Urteile vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 - SozR 2100 § 27 Nr. 4 und 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 3). Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese vom Senat allein überprüfbaren Grenzen der Ausübung des Ermessens haben die Beklagten eingehalten. Den Beklagten war bewusst, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung eine Ermessensentscheidung ist. Denn im Bescheid vom 27. April 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 führten sie dies ausdrücklich aus. Sie haben weiterhin auch von dem ihnen eingeräumten Ermessen nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie haben darauf abgehoben, dass bei einer vollständigen Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge der Klägerin ein finanzieller Vorteil entstehen kann, weil die RV keine Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nachforderte. Würden die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV erstattet, hätte die Klägerin für diesen Zeitraum keine Beiträge gezahlt, obwohl sie in diesem Zeitraum versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Leistungen war. Wäre die Klägerin von vornherein vom 01. April 2002 an in die KVdR aufgenommen worden, hätte sie jedenfalls Beiträge zahlen müssen.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch etwaige Behördenfehler zu berücksichtigen, die zu einer verzögerten Geltendmachung des Anspruchs geführt haben (vgl. BSG, Urteil 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R - a.a.O.). Fehler der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist den Beklagten nicht vorzuwerfen, sie hätten die Aufnahme der Klägerin in die KVdR zu spät vorgenommen oder gar – wie von der Klägerin behauptet – sich betrügerisch verhalten oder manipuliert. Die Beklagte zu 1) hat unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Antrag auf große Witwenrente und der diesem Antrag beigefügten Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 die Klägerin zunächst zu Recht als freiwillig versichert eingestuft. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht gegeben, was auch von der Klägerin selbst nicht behauptet wird.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 01. Januar 1989 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 (SGB V) versichert waren. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift stand dieser Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. Januar 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und verschärfte die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR dahingehend, dass versicherungspflichtig nur noch waren Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 (SGB V) versichert waren. Zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages im Februar 1994 war diese Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V maßgeblich. Diese Regelung erklärte das BVerfG durch den Beschluss vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96, a.a.O.; Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. I 2000, S. 1300) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig. Das BVerfG setzte dem Gesetzgeber eine Frist längstens bis 31. März 2002, eine verfassungskonforme Neuregelung herbeizuführen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, konnte § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GSG weiter angewendet werden. Weiter entschied das BVerfG, falls es innerhalb dieser Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 01. April 2002 der Zugang zur KVdR wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der früheren Fassung des GRG.
In der dem Rentenantrag beigefügten Meldung zur KVdR nannte die Klägerin als Zeiten versicherungspflichtiger Mitgliedschaft des W. bei einer Krankenkasse den Zeitraum vom 04. April 1961 bis 30. Juni 1978 sowie weiter für Februar 1994 "privat AOK Heilbronn" und nannte als Art der Versicherung "freiwillig" und "privat". Die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 1) hatte aufgrund dieser Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass W. weitere Zeiten als Mitglied einer Krankenkasse zurückgelegt haben könnte, die die Voraussetzungen für die KVdR nach dem ab dem 01. April 2002 wieder anzuwendenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG erfüllten. Erst mit dem Überprüfungsantrag vom 16. Oktober 2008 nannte die Klägerin weitere Versicherungszeiten des W., unter anderem auch bei der Beklagten zu 1).
d) Den nicht verjährten Erstattungsanspruch der Klägerin auf die entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV in Höhe von EUR 8.487,53 haben die Beklagten erfüllt. Denn insgesamt zahlten die Beklagten an die Klägerin einen Betrag von EUR 9.334,66, mithin mehr, als sie an nicht verjährten Beiträgen hätten erstatten müssen. Die Beklagten zahlten an die Klägerin EUR 3.040,20. Für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 schuldete die Klägerin als Mitglied in der KVdR Beiträge zur KV und PV in Höhe von insgesamt EUR 2.796,89. Diesen Betrag hätte die Klägerin an sich selbst an die RV zahlen müssen. Durch die erfolgte Verrechnung erfolgte die Erfüllung dieser Schuld. Demgemäß zahlten die Beklagten an die Klägerin EUR 2.796,89. Des Weiteren schuldete die Klägerin die Rückzahlung der für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 erhalten Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 3.497,57. Auch diesen Betrag hätte die Klägerin an sich selbst an die RV zahlen müssen. Durch die erfolgte Verrechnung erfolgte auch die Erfüllung dieser Schuld. Demgemäß zahlten die Beklagten an die Klägerin EUR 3.497,57.
e) Mit dem Einwand, die Verrechnung mit dem von der RV zurückgeforderten Beitragszuschuss sei rechtswidrig, kann die Klägerin nicht durchdringen. Aufgrund des Bescheids der RV vom 20. April 2009 steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse hatte und diese an die RV zurückzahlen musste. Denn die Klägerin hat diesen Bescheid der RV nicht angefochten, so dass er bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) ist. Auch die erfolgte Verrechnung ist zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür war § 28 Nr. 1 SGB IV, wonach der für die Erstattung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen kann. Die RV hat die Beklagten als für die Erstattung zuständige Leistungsträger ausdrücklich ermächtigt, den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV mit den ihr (der RV) zustehenden Ansprüchen auf Nachzahlung von Beiträgen und Rückzahlung des Beitragszuschusses zu verrechnen. Auf ein Einverständnis des Betroffenen (hier der Klägerin) kommt es nicht an.
4. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2011 im Berufungsverfahren um den Betrag von EUR 2.995,08 (Beiträge zur KVdR und PV in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004) erweiterte Klage ist unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Denn über dieses Begehren haben weder die Beklagte noch das SG entschieden. Wie unter 1. dargelegt entschieden die Beklagten im Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 nur darüber, ob der Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen ist und der Klägerin ein Betrag in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen zu erstatten ist, wobei sich dieser Betrag aus der Erstattung der restlichen freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.562,37 sowie den von den Beklagten an die RV überwiesenen Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.497,57 zusammensetzt.
Unzulässig ist diese erweiterte Klage weiter deshalb, weil dem Landessozialgericht die instanzielle Zuständigkeit für eine Entscheidung auf Klage in dieser Sache fehlt; zuständig wäre (nach Durchführung eines Antrags- und Vorverfahrens) allein das SG (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - in juris). Deshalb stellt das Begehren auch keine nach § 99 Abs. 3 SGG zulässige Klageerweiterung dar. Denn für eine Klageerweiterung wäre erforderlich, dass alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV), eines Beitragszuschusses für eine freiwillige KV und PV und von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) streitig.
Die am 1946 geborene Klägerin war mit dem am 1945 geborenen und am 1994 verstorbenen W W (im Folgenden W.) verheiratet. Am 15. Februar 1994 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (im Folgenden RV) große Witwenrente, die ihr die RV mit nicht in der Akte befindlichem Bescheid vom 22. September 1994 ab 04. Februar 1994 bewilligte. In der dem Rentenantrag beigefügten Meldung zur KVdR nannte die Klägerin als Zeiten versicherungspflichtiger Mitgliedschaft des W. bei einer Krankenkasse den Zeitraum vom 04. April 1961 bis 30. Juni 1978 sowie weiter für Februar 1994 "privat AOK Heilbronn" (eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten zu 1)) und nannte als Art der Versicherung "freiwillig" und "privat". Die RV gewährte der Klägerin einen Beitragszuschuss zur KV, der sich für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 auf EUR 3.497,57 belief. KV- und PV-Beiträge wurden von der Rente nicht einbehalten, insoweit wären für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 EUR 2.995,08 und vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 EUR 2.769,89 zu entrichten gewesen (vgl. dem Bescheid vom 26. März 2009 beigefügte Beitragsberichtigung und Anhörung der RV vom 09. März 2009).
Im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung meldete sich die Klägerin unter dem 09. März 1994, eingegangen bei der Beklagten zu 1) am 20. Juni 1994, auch zur KVdR an. Sie gab in der Meldung u.a. an, W. sei versicherungspflichtiges Mitglied bei der (damaligen) IKK Heilbronn (später IKK Baden-Württemberg und Hessen heute IKK classic, im Folgenden einheitlich IKK) gewesen. Die Beklagte zu 1) trat daraufhin in die Prüfung ein, ob die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt sei. Sie ermittelte wegen der Versicherungszeiten des W. ab 1970 bei der IKK und erhielt von dort die Auskunft, dass W. in der Zeit vom 01. Oktober 1984 bis 04. Februar 1994 bei der IKK pflichtversichert gewesen sei. Hierauf lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 01. August 1994 die Aufnahme der Klägerin in die KVdR ab. Für die Aufnahme in die KVdR müssten in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit 90 vom Hundert (v.H.) dieses Zeitraums als Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen KV zurückgelegt worden sein. Versicherungszeiten durch eine Familienversicherung würden angerechnet. Diese zeitlichen Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie bleibe selbstverständlich auch als Rentnerin ihr (der Beklagten zu 1)) freiwilliges Mitglied.
In der Folge war die Klägerin bei der Beklagten freiwillig versichert und entrichtete ab 30. April 2002 an die Beklagten folgende Beiträge zur KV und PV: Zeitraum KV und PV monatlich EUR Jährlich EUR 01. April bis 31. Dezember 2002 116,46 1.048,14 2003 123,76 1.485,12 2004 131,21 1.574,52 2005 - Januar bis August 131,21
2005 - September bis Dezember 130,42 1.571,36 2006 132,21 1.586,52 2007 - Januar bis Juni Juli bis Dezember
137,10 137,15 1.645,50
1.645,50 2008 Januar bis Juni Juli, August und September Oktober bis Dezember 139,03 141,14 146,11 1.695,93 2009 Januar und Februar 144,97 289,94 insgesamt 10.897,03
Am 16. Oktober 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) unter Verweis auf eine Mitgliedschaft des W. bei der Beklagten zu 1) und unter Beifügung u.a. einer Meldung zur KVdR (Formblatt 810), die kein Datum trägt, jedoch auf den Bescheid der RV vom 22. September 1994 verweist und die Anschrift der Deutschen Rentenversicherung trägt, einen Antrag auf Überprüfung der Neun-Zehntel-Belegung und beantragte am 29. Dezember 2008 erstmals die Rückzahlung der zu viel bezahlten KV-Beiträge für die Zeit vom 04. Februar 1994 bis 31. Dezember 2008. Hierauf trat die Beklagte zu 1) erneut in die Prüfung ein, ob die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt sei. Sie zog die die Klägerin und W. betreffenden Versicherungsverläufe der RV vom 18. November 2008 bei und fragte mit Blick auf die Versicherungszeiten erneut bei der IKK sowie ihrer (der Beklagten) Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald nach. Die IKK bestätigte, dass W. vom 01. Oktober 1984 bis 04. Februar 1994 bei ihr pflichtversichert gewesen sei und für die Klägerin für die Zeit vom 25. April 1989 bis 31. März 1993 eine Familienversicherung bestanden habe. Die Bezirksdirektion Rhein-Neckar-Odenwald bescheinigte eine Pflichtversicherung des W. in der Zeit vom 01. Januar 1976 bis 30. Juni 1977 und vom 20. August bis 01. Oktober 1979. Mit Bescheid vom 02. März 2009 stellte die Beklagte zu 1) hierauf die Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR ab 01. April 2002 fest. Sie, die Beklagte zu 1), habe mit der RV Kontakt aufgenommen. Diese werde ihr, der Beklagten zu 1), den Betrag des Beitragszuschusses und die Beiträge aus der Rente mitteilen. Es finde eine Verrechnung mit dem Guthaben aus der freiwilligen Versicherung statt. Die Klägerin erhalte unter Berücksichtigung der geltenden Verjährungsvorschriften zu viel gezahlte freiwillige Beiträge erstattet.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Rückerstattung der Beitragsdifferenz zwischen freiwilligen Beiträgen und den Beiträgen zur KVdR müsse für den gesamten Zeitraum ab 01. April 2002 erfolgen. Die Erstattung auf den Vierjahreszeitraum zu begrenzen, sei unzulässig, da sie zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit der Rückkehr in die KVdR informiert worden sei.
Unter dem 09. März 2009 hörte die RV die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung der entstandenen Überzahlung von KV- und PV-Beiträgen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 (EUR 2.796,89) sowie des überzahlten Beitragszuschusses für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 (EUR 3.497,57) und zur Verrechnung dieses Betrags (insgesamt EUR 6.294,46) mit dem Beitragsguthaben bei der Beklagten zu 1) an und erteilte der Klägerin unter demselben Datum auch einen neuen Hinterbliebenenrentenbescheid, mit dem sie auch die Überzahlung in Höhe von EUR 6.294,46 festsetzte. Ebenfalls unter dem 09. März 2009 ersuchte und ermächtigte die RV zudem die Beklagte mit der Verrechnung der zuviel entrichteten freiwilligen Beiträge zur KV und PV. Nachdem sich die Klägerin der Beklagten zu 1) gegenüber mit Schreiben vom 13. März 2009 mit der Berechnung der RV einverstanden erklärt und ausgeführt hatte, dass von ihrer Seite kein Widerspruch komme, sie jedoch Zinsen geltend mache, überwies die Beklagte zu 1) den von der RV geforderten Betrag in Höhe von EUR 6.294,46 an die RV. Unter dem 26. März 2009 bestätigte dies die Beklagte zu 1) der Klägerin sowie weiter, dass an sie die Differenz zwischen den gezahlten freiwilligen Beiträgen (EUR 10.897,03) und den Beiträgen zur KVdR (EUR 7.856,83) für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.040,20 sowie Zinsen vom 13. Mai 2002 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 743,02 erstattet würden. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung nahm die Beklagte zu 1) auf die dem Bescheid beigefügte Anlage Beitragsberichtigung (Bl. 13/2 bis 13/19 der Verwaltungsakten - grüner Schnellhefter -) Bezug.
Mit als Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. März 2009 bezeichnetem Schreiben vom 31. März 2009, das die Beklagte zu 1) als neuen Antrag wertete, beantragte die Klägerin für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 über die Beitragsdifferenz zwischen den freiwilligen Beiträgen und den Beiträgen zur KVdR hinaus die vollständige Zurückzahlung der freiwilligen KV- und PV-Beiträge. Insgesamt seien für diese Zeit Beiträge zur freiwilligen KV und sozialen PV in Höhe von EUR 4.107,78 bezahlt worden. Erstattet worden seien nur EUR 1.112,90 (richtig: EUR 1.112,70), weshalb noch EUR 2.994,88 zuzüglich Zinsen ab 01. April 2002 zu erstatten seien. Die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt, für diese Zeit Beiträge für die KVdR nachzuberechnen. Mit Bescheid vom 27. April 2009 lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag auf vollständige Rückzahlung der freiwilligen KV- und PV Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 zuzüglich Zinsen ab. Nachdem die RV aufgrund der Verjährungsvorschriften für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 keine Beiträge zur KVdR nacherhebe, sei die Klägerin so gestellt, als wäre die Pflichtmitgliedschaft als Rentnerin von vornherein ab 01. April 2002 durchgeführt worden. Bei einer weiteren Rückzahlung in der geforderten Höhe würde in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht nur ein Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung, sondern der Klägerin auch ein Vorteil in Höhe von EUR 2.994,88 entstehen. Durch die rückwirkende Feststellung der KVdR habe die Klägerin keine Nachteile. Eine weitere Erstattung würde ihr einen finanziellen Vorteil verschaffen, der im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht vertretbar sei. Da die Klägerin nicht belastet sei, liege auch kein ersichtlicher oder berechtigter Grund vor, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und die Klägerin besser zu stellen, als bei einer von vornherein durchgeführten KVdR. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass er auch im Namen der Beklagten zu 2) ergehe. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Es seien weder von der RV noch von ihnen, den Beklagten, Beiträge zur KVdR für die Zeit vor 2005 nachberechnet worden. Im Hinblick auf die geltend gemachte Erstattung sei jedoch die Verjährung eingetreten. Da die Klägerin keine Nachteile durch die rückwirkende Feststellung der KVdR habe, liege auch kein ersichtlicher oder berechtigter Grund vor, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und die Klägerin besser zu stellen als bei einer von vornherein durchgeführten KVdR. Die dagegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage (S 10 KR 1821/09) nahm die Klägerin am 16. März 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte zu 1) und forderte wiederum die Erstattung der von ihr entrichteten freiwilligen KV- und PV-Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 2.995,08 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Beklagten zu 1) sei am 01. April 2002 bekannt gewesen, dass sie in die KVdR aufzunehmen sei. Ihr hätten alle Versicherungszeiten vorgelegen. W. sei vom 10. Oktober 1979 bis 30. September 1984 bei der Beklagten zu 1) versichert gewesen. Die Beklagte zu 1) hätte keine anderen Krankenkassen anschreiben müssen und hätte solche im Übrigen auch nicht angeschrieben. Die Beklagte zu 1) habe wissentlich von ihr freiwillige KV-Beiträge verlangt und habe somit vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt. Diese Beiträge verjährten erst in 30 Jahren.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte zu 1) den Antrag auf Überprüfung ab und verwies auf die bestandskräftige Entscheidung. Für die Behauptung der Klägerin, dass sie, die Beklagte zu 1), die freiwillige Versicherung über den 01. April 2002 hinaus vorsätzlich fortgeführt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Ursächlich für die Nichtumstellung in die KVdR sei gewesen, dass die Klägerin bei der Rentenantragstellung weder auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 noch auf dem Vordruck R 810 vom 15. Februar 1994 angegeben habe, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 habe daher keine Veranlassung bestanden, in ihrem, der Beklagten zu 1), Bestand nach alten Versicherungszeiten zu suchen, da auf eine Mitgliedschaft kein Hinweis bestanden habe. Die ohne jegliches Indiz aufgestellte Behauptung der vorsätzlichen Vorgehensweise stelle keinen ausreichenden Grund dar, die Entscheidung durch ein neues Verfahren zu überprüfen. Dies gelte umso mehr, da zur Sache keinerlei neuen Erkenntnisse vorlägen und die Nichtumstellung letztlich auf die von der Klägerin unvollständig gemachten Angaben zurückzuführen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010, beim SG eingegangen am 02. August 2010 Klage zum SG, die vom SG unter dem Aktenzeichen S 10 KR 2766/10 geführt wurde. Über die Erstattung der vollen KV- und PV-Beiträge hinaus machte sie bezugnehmend auf die - beigefügte - Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 ergänzend geltend, dass die Beklagten auch die von ihr in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 entrichteten Beitragsanteile zur KV und PV, die sich auf EUR 2.796,89 belaufen hätten, nicht berücksichtigt hätten, sodass ihr die Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 5.059,94 zu erstatten hätten.
Die - vom SG allein als Beklagte geführte - Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen. Neue Erkenntnisse lägen nicht vor. Klargestellt werde noch einmal, dass Beiträge zur KVdR für die Zeit vor 01. Januar 2005 weder nachberechnet noch festgesetzt worden seien. Die Aufstellung sei lediglich notwendig gewesen, um die von der Klägerin beantragte Beitragsdifferenz zwischen den freiwilligen Beiträgen und den fiktiv angefallenen Beiträgen zur KVdR zu ermitteln. Soweit sich die Klägerin bei der Berechnung des von ihr geforderten Betrags auf die Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 beziehe, gebe diese den Verlauf bei einer bestehenden KVdR und nicht die tatsächlich ausgezahlten Beträge wieder. Die von der RV durch die rückwirkend durchgeführte KVdR anzusetzenden Beitragsanteile zur freiwilligen KV und sozialen PV und die damit zu Unrecht bezahlten Beitragszuschüsse habe die Klägerin nicht zurückzahlen müssen. Diese seien im Rahmen der Verrechnung aus den freiwilligen Beiträgen direkt an die RV überwiesen worden. Dies sei der Klägerin auch mitgeteilt worden. Soweit mit Blick auf die ursprünglich entrichteten freiwilligen KV- und PV Beiträge ein Betrag in Höhe von EUR 1.562,37 weder erstattet noch an die RV überwiesen worden sei, handele es sich betragsmäßig um die Versichertenanteile, die die Klägerin in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 aus der Rente hätte bezahlen müssen. Hinsichtlich dieser Beiträge sei die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Im Übrigen habe bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 keine Veranlassung bestanden, in ihrem, der Beklagten, Bestand nach alten Versicherungszeiten des W. zu suchen, da für eine Mitgliedschaft keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten.
Auf den Hinweis des SG, dass die Klage derzeit unzulässig sei, da noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei, führten die Beklagten das Vorverfahren durch. Sie fragten bei der RV nach, die bestätigte, dass der überzahlte Betrag in Höhe von EUR 6.294,46 im Rahmen eines Verrechnungsersuchens durch die Beklagten erstattet worden sei. Eine Rückforderung von der Klägerin sei nicht erfolgt. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 05. Oktober 2010 halfen die Beklagten hierauf dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2010 insoweit ab, dass dem Antrag auf Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 stattgegeben werde. Weiter stellten sie fest, dass die vorgenommene Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergeben habe, dass die Entscheidung vom 27. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 nicht rechtswidrig sei und daher nicht zurückgenommen werden könne. Die mit der Klageschrift vom 29. Juli 2010 erhobene Forderung in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen wiesen sie zurück. Zur Begründung führten die Beklagten aus, dass es keinerlei neuen Erkenntnisse gebe. Die von der Klägerin angeführten Punkte seien bereits mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 bewertet worden bzw. seien sachlich oder rechtlich falsch. Der geforderte Differenzbetrag in Höhe von EUR 5.059,94 sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der freiwilligen Restbeträge betrage nur noch EUR 1.562,37, hinsichtlich derer die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden sei. Ein fehlerhaftes Handeln ihrerseits liege nicht vor. Ursache für die unterbliebene Umstellung in die KVdR seien letztlich die eigenen unvollständigen Angaben der Klägerin gewesen.
Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Zuschuss, den sie zur freiwilligen KV und PV von der RV in Höhe von EUR 3.497,57 erhalten habe, sei eine andere Sache, um die es hier nicht gehe. Ihr Einkommen liege weit unter der Grundsicherung. Sie hätte den Zuschuss der RV nicht zurückzahlen müssen. Den Vordruck R 810 habe nicht sie, sondern die RV am 15. Oktober 2008 ausgefüllt. Sie habe ihn der Beklagten zu 1) mit dem Überprüfungsantrag vom 15. Oktober 2008 übergeben. Am 15. Februar 1994 habe der Beklagten zu 1) das Formular damit noch nicht vorliegen können. Beleg hierfür sei auch, dass das Formular eine andere Adresse der RV ausweise, den Hinweis erhalte, dass der Rentenversicherungsbescheid am 22. September 1994 erteilt worden sei und als Erstellungsdatum den 23. Februar 2007 nenne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010 wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Ergänzend zu den in vorangegangenen Bescheiden und gegenüber dem SG gemachten Ausführungen führte der Widerspruchsausschuss zur Begründung weiter aus, die Klägerin habe bei der Rentenantragstellung auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nicht angegeben, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Nachdem kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei ihr erfolgt sei, sei bei der Überprüfung der KVdR zum 01. April 2002 ihr Bestand nicht nach alten Versicherungszeiten des W. durchsucht worden. Hieraus könne weder Vorsatz noch bedingter Vorsatz abgeleitet werden. Der Beitragszuschuss der RV sei keine andere Sache. Die RV habe sie, die Beklagten, mit Schreiben vom 09. März 2009 ersucht und ermächtigt, den überzahlten Beitragszuschuss zur KV mit den zu viel entrichteten freiwilligen Beiträgen zur KV und PV zu verrechnen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 28 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Betrag (des überzahlten Beitragszuschusses) von EUR 3.497,57 stehe für eine Erstattung daher nicht mehr zur Verfügung. Ob der Vordruck R 810 wie fälschlich angenommen 1994 oder erst am 15. Oktober 2008 erstellt worden sei, sei ohne Bedeutung. Unbestreitbar belegt sei weiterhin, dass auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft des W. bei ihr, der Beklagten zu 1), erfolgt sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 22. November 2010 ebenfalls Klage beim SG (S 10 KR 4288/10) erneut mit dem Begehren auf Zahlung von EUR 5.059,94 (EUR 1.562,37 restliche freiwillige Beiträge + EUR 3.497,57 Beitragszuschuss) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen. Diese Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2011 (als unzulässig) ab. Der Zulässigkeit der Klage stehe die anderweitige Rechtshängigkeit (der Klage S 10 KR 2766/10) entgegen. Die gegen diesen Gerichtsbescheid am 11. April 2011 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung (L 4 KR 1514/11) hat die Klägerin zurückgenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2011 wies das SG auch die aufrechterhaltene Klage S 10 KR 2766/10 ab. Die zunächst unzulässige Klage sei nach Abschluss des Vorverfahrens zulässig geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 21. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 und Erstattung von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen hier nicht vor. Die Beklagte zu 1) habe in ihrem Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe (Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010). Soweit die Klägerin in der weiteren - unzulässigen - Klage (S 10 KR 4280/10) vorgetragen habe, dass eine Mitgliedschaft des W. bei der Beklagten zu 1) vorgelegen habe und hierzu einen Auszug aus den Versicherungsakten vom 18. Dezember 2008 und eine Mitgliedschaftsbescheinigung vom 16. November 2010 vorgelegt habe, stehe dies den Ausführungen der Beklagten zu 1) im Widerspruchsbescheid nicht entgegen. Die Beklagte zu 1) habe nicht bestritten, dass W. bei ihr versichert gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass die Klägerin bei der Rentenantragstellung auf der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann bei ihr, der Beklagten zu 1), versichert gewesen sei. Dies lasse sich anhand der Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 nachvollziehen. Dort sei bei den Angaben zur Person des W. eine Mitgliedschaft bei der IKK angegeben worden. Weitere Mitgliedschaften des W. seien nicht angegeben. Soweit sich die Beklagte zu 1) in ihrem Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs der restlichen freiwilligen Beiträge vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV berufe, sei dies nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2011 Berufung zum LSG eingelegt. Sie hat zunächst weiterhin die vollständige Erstattung der von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge zu KV und sozialen PV und des an die RV überwiesenen Beitragszuschusses (insgesamt EUR 5.059,94) begehrt und mit Schriftsatz vom 17. November 2011, beim Senat eingegangen am 18. November 2011, auch die Erstattung der Beiträge zur KVdR und PV für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 2.995,08, jeweils zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01. April 2002 geltend gemacht. Zur Berechnung hat die Klägerin ausgeführt, ihr Eigenanteil zur KVdR habe in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 Bezug nehmend auf die Rentenbezugsbescheinigung der RV vom 22. Juli 2010 EUR 2.796,89 betragen. Die Beklagte zu 1) habe ihr EUR 3.040,20 überwiesen und der RV EUR 2.796,89 erstattet, insgesamt seien von der Beklagten zu 1) mithin EUR 5.837,09 bezahlt worden. Sie habe jedoch freiwillige KV- und PV-Beiträge in Höhe von EUR 10.897,03 bezahlt. Damit sei noch ein Betrag von EUR 5.059,94 offen. Außerdem stünden ihr Beiträge zur KVdR und zur PV für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von insgesamt EUR 2.995,08 zu. Im Einzelnen hat sie vorgetragen, bezüglich des nicht überwiesenen Restbetrags in Höhe von EUR 1.562,37 würden sich die Beklagten zu Unrecht auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese Beiträge seien vorsätzlich verlangt worden, sie verjährten deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren. Den Beitragszuschuss zur KV und PV in Höhe von EUR 3.497,57 hätten die Beklagten eigenmächtig und rechtswidrig von ihren freiwilligen KV-Beiträgen einbehalten und der RV überwiesen. Diesen Beitragszuschuss hätte sie, die Klägerin, nicht an die RV zurückzahlen müssen, da ihr Einkommen weit unter der Grundsicherungsleistung liege. Die Aussage in ihrem Schreiben vom 13. März 2009, wonach man mit der Berechnung der RV vom 09. März 2009 einverstanden sei, beinhalte nicht, dass man auch mit einer Überweisung einverstanden sei. Die Beklagten hätten manipuliert und die Meldungen zur KVdR nicht richtig verarbeitet. Im Übrigen wäre der Beitragszuschuss in Höhe von EUR 3.497,57 am 01. April 2002 weggefallen, wenn die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt hätten und sie, die Klägerin, in die KVdR aufgenommen hätten. Auch deshalb seien die Beklagten verpflichtet, den Schaden zu übernehmen. Die Beklagten hätten am 01. April 2002 gewusst, dass sie in die KVdR aufzunehmen sei. Das Formblatt R 810 habe die Beklagte zu 1) selbst ausgefüllt und sei eine Fälschung. Die von den Beklagten berechneten Beiträge zur KV und PV in der KVdR in Höhe von EUR 7.856,83 seien falsch. Die Beiträge zur KV und PV in der KVdR stünden den Beklagten für die Zeit vor dem 01. Januar 2005 nicht zu, sie seien nach § 25 SGB IV verjährt. Die Beklagten hätten deshalb auch diese Beiträge zu Unrecht für sich berechnet. Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a. = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42), wonach auch freiwillige Mitgliedschaften in der KVdR anzurechnen seien, hätten die Beklagten überhaupt nicht beachtet.
Die Klägerin beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen und ihr EUR 8.055,02 zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 01. April 2002 zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend entschieden, dass die Klage unbegründet sei. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung angeführten Punkte seien bereits berücksichtigt und nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen.
Der Senat hat die die Klägerin betreffende Hinterbliebenenrentenakte der RV beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von den Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten, die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akten des SG S 10 KR 1821/09 und S 10 KR 4280/10 sowie die Akte des LSG L 4 KR 1514/11 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010, mit dem die Beklagten die Rücknahme des Bescheids vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 und die Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen abgelehnt haben. Diese Bescheide betreffen die Erstattung der restlichen freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.562,37 sowie den von den Beklagten an die RV überwiesenen Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.497,57. Jedenfalls hat die Klägerin zuletzt in der Berufungsschrift vom 06. April 2011 ebenso in der Klageschrift vom 22. November 2010, beim SG unter dem Aktenzeichen S 10 KR 4280/10 geführt - die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags von EUR 5.059,94 so erläutert (S. 2/3 der Berufungsschrift). Nicht Streitgegenstand ist entgegen der Auffassung des SG der Bescheid vom 21. Juni 2010, nachdem die Beklagen im Bescheid vom 05. Oktober 2010 dem Widerspruch gegen diesen Bescheid insoweit abgeholfen haben, dass dem Antrag auf Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 stattgegeben wurde. Der Bescheid vom 05. Oktober 2010 ersetzt den Bescheid vom 21. Juni 2010, so dass Letzterer gegenstandslos ist.
2. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insoweit auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet den Betrag von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Denn die Klägerin begehrt die Erstattung eines Betrags in Höhe von EUR 5.059,94.
3. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagten haben es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, ihren Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen, und der Klägerin weitere zu Unrecht entrichtete Beiträge zur freiwilligen KV und PV und den an die RV gezahlten Beitragszuschuss zu erstatten.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 nicht gegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten weitere für die Zeit vom 01. April 2002 bis 28. Februar 2009 gezahlte Beiträge zur KV und PV und den an die RV gezahlten Beitragszuschuss erstatten.
a) Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte weitere Erstattung der Beiträge für die freiwillige KV und PV ist allein § 26 Abs. 2 SGB IV. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV gilt: Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch nicht zu erstatten. Bei der Regelung des § 26 Abs. 2 SGB IV handelt es sich um eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Fall zu Unrecht entrichteter Beiträge, sodass kein Raum für eine subsidiäre Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder für eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2009 - L 4 KR 941/08 m.w.N., nicht veröffentlicht; Seewald in Kasseler Kommentar, § 26 SGB IV RdNr. 1 und 27, Stand Oktober 2008; Udsching in Hauck/Noftz, § 26 SGB IV RdNr. 1a, Stand April 1999).
Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin entrichtete vom 01. April 2002 bis 28. Februar 2009 Beiträge zur freiwilligen KV und PV zu Unrecht. Durch die rückwirkende Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ab 01. April 2002 wurde die freiwillige Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes verdrängt. Dass die Beklagten bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht haben oder zu erbringen hatten, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Dies ist, nachdem die Klägerin seit 04. Februar 1994 im Rentenbezug steht und die Verfallklausel auf Sachleistungen der KV nicht anzuwenden ist, weil diese Leistungen nicht auf Grund von Beiträgen, sondern auf Grund von Mitgliedschaft erbracht werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. April 1991 - 12 RK 40/90 - SozR 3-2400 § 26 Nr. 3) auch nicht ersichtlich.
b) Die von der Klägerin für die Monate April 2002 bis November 2003 entrichteten Beiträge zur KV und PV sind verjährt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV wird die Verjährung u.a. durch den schriftlichen Antrag auf die Erstattung gehemmt. § 25 Abs. 1 SGB IV, insbesondere die dort in Satz 2 genannte dreißigjährige Verjährungsfrist ist nicht anzuwenden. § 25 Abs. 1 regelt nur die Verjährung der an die Versicherungsträger zu zahlenden Beiträge. Für den Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen enthält eine spezielle Regelung § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV.
Die Klägerin beantragte mit am 29. Dezember 2008 bei den Beklagten eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Erstattung. Dies hemmte die Verjährung. Zum Zeitpunkt dieses Erstattungsantrags waren noch nicht verjährt die Beiträge ab Dezember 2003.
Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtete. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind – wozu auch die Beiträge der freiwillig Krankenversicherten gehören (siehe Seewald-Kasseler Kommentar, § 23 SGB IV Rn. 16) –, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die Klägerin hat die freiwilligen Beiträge jeweils erst zum 15. des Folgemonats gezahlt (S. 2 des Bescheids vom 26. März 2009). Damit sind die Beiträge für die Monate April 2002 bis Dezember 2005 jeweils im folgenden Monat fällig geworden, mithin in den Monaten Mai 2002 bis Januar 2006. Die vierjährige Verjährungsfrist lief damit wie folgt ab: • Beiträge für April 2002 bis November 2002, fällig Mai bis Dezember 2002, Verjährungsbeginn 01. Januar 2003, verjährt 31. Dezember 2006. • Beiträge für Dezember 2002 bis November 2003, fällig Januar bis Dezember 2003, Verjährungsbeginn 01. Januar 2004, verjährt 31. Dezember 2007. • Beiträge für Dezember 2003 bis November 2004, fällig Januar bis Dezember 2004, Verjährungsbeginn 01. Januar 2005, verjährt 31. Dezember 2008. • Beiträge für Dezember 2004 bis November 2005, fällig Januar bis Dezember 2005, Verjährungsbeginn 01. Januar 2006, verjährt 31. Dezember 2009. • Beitrag für Dezember 2005, fällig Januar 2006, Verjährungsbeginn 01. Januar 2007, verjährt 31. Dezember 2010. Welche Auswirkungen die Änderung des § 23 Abs. 1 SGB IV mit Wirkung zum 01. Januar 2006 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03. August 2005 (BGBl I, S. 2269) auf die Fälligkeit der Beiträge hatte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls waren die von der Klägerin für die Zeit ab Januar 2006 entrichtete Beiträge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs nicht verjährt, weil vier Jahre nicht vergangen waren.
Ausgehend von der Aufstellung der Beklagten – die Klägerin hat den dort ausgewiesenen Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge zur KV und PV von EUR 10.897,03 auf Nachfrage der Berichterstatterin des Senats im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. August 2011 ausdrücklich bestätigt – sind Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 8.487,53 nicht verjährt, nämlich Beiträge in Höhe von EUR 123,76 (Dezember 2003), EUR 1.574,52 (2004), EUR 1.571,36 (2005), EUR 1.586,52 (2006), EUR 1.645.50 (2007), EUR 1.695,93 (2008) und EUR 289,94 (Februar und Januar 2009). Verjährt waren demgegenüber Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 2.409,50, nämlich Beiträge in Höhe von EUR 1.048,14 (April bis Dezember 2002) und EUR 1.361,36 (Januar bis November 2003).
c) Die Beklagten haben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Einrede der Verjährung erhoben. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagten im Bescheid vom 27. April 2009 von einem unzutreffenden Zeitraum der verjährten Beiträge ausgegangen sind, nämlich für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004. Dass die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob sie die Einrede geltend machten, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (z.B. BSG, Urteile vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 - SozR 2100 § 27 Nr. 4 und 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 3). Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese vom Senat allein überprüfbaren Grenzen der Ausübung des Ermessens haben die Beklagten eingehalten. Den Beklagten war bewusst, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung eine Ermessensentscheidung ist. Denn im Bescheid vom 27. April 2009 und dem Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 führten sie dies ausdrücklich aus. Sie haben weiterhin auch von dem ihnen eingeräumten Ermessen nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie haben darauf abgehoben, dass bei einer vollständigen Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge der Klägerin ein finanzieller Vorteil entstehen kann, weil die RV keine Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 nachforderte. Würden die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV erstattet, hätte die Klägerin für diesen Zeitraum keine Beiträge gezahlt, obwohl sie in diesem Zeitraum versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Leistungen war. Wäre die Klägerin von vornherein vom 01. April 2002 an in die KVdR aufgenommen worden, hätte sie jedenfalls Beiträge zahlen müssen.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch etwaige Behördenfehler zu berücksichtigen, die zu einer verzögerten Geltendmachung des Anspruchs geführt haben (vgl. BSG, Urteil 12. Dezember 2007 - B 12 AL 1/06 R - a.a.O.). Fehler der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist den Beklagten nicht vorzuwerfen, sie hätten die Aufnahme der Klägerin in die KVdR zu spät vorgenommen oder gar – wie von der Klägerin behauptet – sich betrügerisch verhalten oder manipuliert. Die Beklagte zu 1) hat unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Antrag auf große Witwenrente und der diesem Antrag beigefügten Meldung zur KVdR vom 09. März 1994 die Klägerin zunächst zu Recht als freiwillig versichert eingestuft. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR nicht gegeben, was auch von der Klägerin selbst nicht behauptet wird.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 01. Januar 1989 geltenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) waren versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 (SGB V) versichert waren. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift stand dieser Mitgliedszeit bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. Januar 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und verschärfte die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR dahingehend, dass versicherungspflichtig nur noch waren Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 (SGB V) versichert waren. Zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages im Februar 1994 war diese Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V maßgeblich. Diese Regelung erklärte das BVerfG durch den Beschluss vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96, a.a.O.; Entscheidungsformel veröffentlicht in BGBl. I 2000, S. 1300) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig. Das BVerfG setzte dem Gesetzgeber eine Frist längstens bis 31. März 2002, eine verfassungskonforme Neuregelung herbeizuführen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, konnte § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GSG weiter angewendet werden. Weiter entschied das BVerfG, falls es innerhalb dieser Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 01. April 2002 der Zugang zur KVdR wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der früheren Fassung des GRG.
In der dem Rentenantrag beigefügten Meldung zur KVdR nannte die Klägerin als Zeiten versicherungspflichtiger Mitgliedschaft des W. bei einer Krankenkasse den Zeitraum vom 04. April 1961 bis 30. Juni 1978 sowie weiter für Februar 1994 "privat AOK Heilbronn" und nannte als Art der Versicherung "freiwillig" und "privat". Die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 1) hatte aufgrund dieser Angaben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass W. weitere Zeiten als Mitglied einer Krankenkasse zurückgelegt haben könnte, die die Voraussetzungen für die KVdR nach dem ab dem 01. April 2002 wieder anzuwendenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG erfüllten. Erst mit dem Überprüfungsantrag vom 16. Oktober 2008 nannte die Klägerin weitere Versicherungszeiten des W., unter anderem auch bei der Beklagten zu 1).
d) Den nicht verjährten Erstattungsanspruch der Klägerin auf die entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV in Höhe von EUR 8.487,53 haben die Beklagten erfüllt. Denn insgesamt zahlten die Beklagten an die Klägerin einen Betrag von EUR 9.334,66, mithin mehr, als sie an nicht verjährten Beiträgen hätten erstatten müssen. Die Beklagten zahlten an die Klägerin EUR 3.040,20. Für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 schuldete die Klägerin als Mitglied in der KVdR Beiträge zur KV und PV in Höhe von insgesamt EUR 2.796,89. Diesen Betrag hätte die Klägerin an sich selbst an die RV zahlen müssen. Durch die erfolgte Verrechnung erfolgte die Erfüllung dieser Schuld. Demgemäß zahlten die Beklagten an die Klägerin EUR 2.796,89. Des Weiteren schuldete die Klägerin die Rückzahlung der für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. März 2009 erhalten Beitragszuschüsse in Höhe von insgesamt EUR 3.497,57. Auch diesen Betrag hätte die Klägerin an sich selbst an die RV zahlen müssen. Durch die erfolgte Verrechnung erfolgte auch die Erfüllung dieser Schuld. Demgemäß zahlten die Beklagten an die Klägerin EUR 3.497,57.
e) Mit dem Einwand, die Verrechnung mit dem von der RV zurückgeforderten Beitragszuschuss sei rechtswidrig, kann die Klägerin nicht durchdringen. Aufgrund des Bescheids der RV vom 20. April 2009 steht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse hatte und diese an die RV zurückzahlen musste. Denn die Klägerin hat diesen Bescheid der RV nicht angefochten, so dass er bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) ist. Auch die erfolgte Verrechnung ist zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür war § 28 Nr. 1 SGB IV, wonach der für die Erstattung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen kann. Die RV hat die Beklagten als für die Erstattung zuständige Leistungsträger ausdrücklich ermächtigt, den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur freiwilligen KV und PV mit den ihr (der RV) zustehenden Ansprüchen auf Nachzahlung von Beiträgen und Rückzahlung des Beitragszuschusses zu verrechnen. Auf ein Einverständnis des Betroffenen (hier der Klägerin) kommt es nicht an.
4. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2011 im Berufungsverfahren um den Betrag von EUR 2.995,08 (Beiträge zur KVdR und PV in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004) erweiterte Klage ist unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Denn über dieses Begehren haben weder die Beklagte noch das SG entschieden. Wie unter 1. dargelegt entschieden die Beklagten im Bescheid vom 05. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2010 nur darüber, ob der Bescheid vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 zurückzunehmen ist und der Klägerin ein Betrag in Höhe von EUR 5.059,94 zuzüglich Zinsen zu erstatten ist, wobei sich dieser Betrag aus der Erstattung der restlichen freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von EUR 1.562,37 sowie den von den Beklagten an die RV überwiesenen Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. März 2009 in Höhe von EUR 3.497,57 zusammensetzt.
Unzulässig ist diese erweiterte Klage weiter deshalb, weil dem Landessozialgericht die instanzielle Zuständigkeit für eine Entscheidung auf Klage in dieser Sache fehlt; zuständig wäre (nach Durchführung eines Antrags- und Vorverfahrens) allein das SG (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01 R - in juris). Deshalb stellt das Begehren auch keine nach § 99 Abs. 3 SGG zulässige Klageerweiterung dar. Denn für eine Klageerweiterung wäre erforderlich, dass alle Prozessvoraussetzungen vorliegen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved