Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3405/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zurückweisung eines Rentenberaters wegen fehlender Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des sozialen Pflegeversicherung (Aufgebe Urteil des Senats vom 25. Juli 2003 - L 4 P 208/01 - juris).
L 4 P 3405/11
S 5 P 641/10
Beschluss
Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 12. April 2012 für Recht erkannt:
L 4 P 3405/11
S 5 P 641/10
Beschluss
Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 12. April 2012 für Recht erkannt:
Rentenberater E., W., wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits ab 25. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte gewährte dem am 1930 geborenen Kläger ab dem 01. Juni 2004 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Unter dem 25. Mai 2007 beantragte der Kläger eine Höherstufung, was die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2007 ablehnte. Den dagegen am 12. September 2007 eingelegten Widerspruch nahm die Ehefrau des Klägers ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 14. November 2007 telefonisch zurück. Den am 19. November 2007 gestellten Höherstufungsantrag nahm der Kläger am 13. Dezember 2007 zurück. Die vom Kläger am 08. Februar 2008 erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 12. September 2007 zu verurteilen, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2009 ab (S 5 P 629/08). Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 2010 zurück (L 4 P 776/09). Die hiergegen vom eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 2010 als unzulässig (B 3 P 6/10 B). Auf den vom Kläger am 18. Februar 2009 gestellten Höherstufungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zum einen mit Bescheid vom 19. Mai 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe I und zum anderen mit Bescheid vom 20. Mai 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe II, jeweils ab 01. März 2009. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. und 26. Mai 2009, beide am 26. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangen, jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 19. und 20. Mai 2009. Er begehrte, das bewilligte (höhere) Pflegegeld bereits ab dem Höherstufungsantrag vom 25. Mai 2007 zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hob die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Bescheid vom 19. Mai 2009 insoweit auf, als er lediglich eine Zubilligung von Leistungen der Pflegestufe I enthalte, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2009 zurück.
Die vom Kläger mit Blick auf den zurückweisenden Teil des Widerspruchs am 05. Februar 2010 zum SG erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2011 ab.
Gegen den am 15. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. August 2011 durch einen bevollmächtigten Rentenberater Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab 25. Mai 2007.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 hat die Berichterstatterin im vorliegenden Berufungsverfahren den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden und der deshalb als Erlaubnisinhaber nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Prozessvertretung hingewiesen, für den Fall, dass er nicht bis spätestens 14. Februar 2012 seine Vertretungsbefugnis auch für die Pflegeversicherung nachweise.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Februar 2012 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983, der Zulassungsurkunden des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1985, des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04. Oktober 1995, des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Juni 2000, des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Februar 1994, des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Dezember 1995, des Beschlusses des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 10. Februar 1994, der Verfügung des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993 wonach ihm, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg das mündliche Verhandeln vor allen acht Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG gestattet wurde, und eines Schreibens des Präsidenten des LSG vom 17. Dezember 1993, ausweislich dessen die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, somit eine "Vollzulassung" darstelle und sich demzufolge die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln nicht auf ein spezielles Sachgebiet beschränke, vorgetragen, dass er eine umfassende Zulassung ohne Sachgebietsbeschränkung habe. Damit bedürfe es keinen Zusammenhangs zur Rente. Im Übrigen sei das Pflegegeld und der materiell-rechtliche Inhalt der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 1995 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt gewesen. Darüber, dass das Krankenversicherungsrecht mit seinen bestehenden Nebenansprüchen Gegenstand der rechtlichen Vertretung von Rentenberatern sei, habe nie Diskussion bestanden. Die Ausgliederung des Pflegegelds aus dem SGB V und Übernahme in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) führe nicht zu einer Veränderung der Vertretungsbefugnis. Vollmachtsurkunden hätten absolute Rechtswirkung und seien von Amts wegen zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist für das vorliegende Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest (Urteil vom 25. Juli 2003 - L 4 P 208/01 -).
Vertretungsbefugt nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahingehend präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu der gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucksache a.a.O.). Damit ist nunmehr der konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts zur gesetzlichen Voraussetzung erhoben ("mit Bezug"; so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 - in juris). Eine Annexkompetenz ist gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 3, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; Urteil vom 05. November 1998 - B 11 AL 31/98 R - in BSGE 83, 100ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfügt über die ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis vom 14. September 1983 zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG. Auf diese Erlaubnis stützen sich auch die nachfolgenden Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten, insbesondere diejenige des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993. Damit muss und musste der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem sozialgerichtlichen Verfahren entweder direkt eine Rentenangelegenheit oder aber eine Angelegenheit mit direktem Bezug zu einer Rentensache zugrundeliegen.
Der Streit geht um den Beginn der Zahlung höheren Pflegegelds nach der Pflegestufe II. Dieser Streitgegenstand ist von der Rentenberatung nicht umfasst. Es handelt sich weder direkt um eine Frage der Rente des Klägers noch besteht mit Blick auf den Zeitpunkt der Zahlung höheren Pflegegelds ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers. Allein, dass krankenversicherungspflichtige Rentner in die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI einbezogen sind, lässt noch keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers erkennen (anders Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2000 - L 5 B 34/00 - in juris). Würde man allein auf das Bestehen von Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung abstellen, würde dies dazu führen, dass Rentenberater in allen Verfahren, die irgendeine Sozialleistung betreffen, vertretungsbefugt wären. Maßstab könnte insoweit allenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein (vgl. zu einem Verfahren um Krankengeld das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 06. Juli 2010 - L 5 KR 1033/10 -). Leistungen der Pflegeversicherung haben aber niemals eine Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die Zahlung höheren Pflegegelds auf die Versicherungspflicht der den Kläger pflegenden Ehefrau gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auswirken könnte. Denn wenn dem so wäre, beträfe dies einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers und nicht des Klägers selbst.
Anderes folgt nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Umfang der ihm vor dem 01. Juli 2008 erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG ist. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG dürfen registrierter Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht war ein Rentenberater nicht für alle Sozialleistungen vertretungsbefugt. Vielmehr ging die Rechtsprechung zu dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht davon aus, der Begriff des Rentenberaters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse (BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - a.a.O.). Demgemäß war auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht bereits erforderlich, dass das jeweilige Rechtsgebiet eine Rentenleistung zum Gegenstand hatte. Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 -).
Diese strenge Auslegung des RDG führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für den Beruf des Rentenberaters in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG getan. Soweit diese Regelung die Ausübung dieses Berufs beschränkt, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, zu Grunde. Umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl. z.B. Satzung für die Sachkunde-Prüfung als Rentenberater des ASB Management-Zentrum-Heidelberg e.V. vom 01.Januar 2011; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Dezember 2001 - 1 BvR 717/97 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zum Recht der Arbeitsförderung). Nach Sinn und Zweck des RBG sollte ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (so BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). Dies ist auf das RDG zu übertragen. Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB XI zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06. März 1997, a.a.O.). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtsuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Etwas anderes ergibt sich insoweit - anders als im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) ausgeführt - auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber vor Erlass des SGB XI mit Wirkung zum 01. Januar 1995 für einen eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen ab 1991 in die Krankenversicherung eine Sachleistung und alternativ eine Geldleistung aufgenommen hatte (§§ 53 ff. SGB V a.F.). Allein durch die Regelung im SGB V sind umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts durch einen Rentenberater nicht belegt und auch die Annexkompetenz - auf die im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) nicht eingegangen worden ist - kann entgegen des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zwangsläufig bejaht werden. Eine Beschränkung wirkt sich im Übrigen nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.).
Dass der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bereits im Verfahren L 4 P 776/09 zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Jeder Fall der Vertretung ist eigenständig zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen. Im Übrigen steht die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht im Ermessen des Senats.
Dieser Beschluss ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 4 P 3405/11 begehrt der Kläger, ihm höheres Pflegegeld nach der Pflegestufe II bereits ab 25. Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte gewährte dem am 1930 geborenen Kläger ab dem 01. Juni 2004 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Unter dem 25. Mai 2007 beantragte der Kläger eine Höherstufung, was die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2007 ablehnte. Den dagegen am 12. September 2007 eingelegten Widerspruch nahm die Ehefrau des Klägers ausweislich der Aktennotiz der Beklagten vom 14. November 2007 telefonisch zurück. Den am 19. November 2007 gestellten Höherstufungsantrag nahm der Kläger am 13. Dezember 2007 zurück. Die vom Kläger am 08. Februar 2008 erhobene Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 12. September 2007 zu verurteilen, wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2009 ab (S 5 P 629/08). Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 12. Februar 2010 zurück (L 4 P 776/09). Die hiergegen vom eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 2010 als unzulässig (B 3 P 6/10 B). Auf den vom Kläger am 18. Februar 2009 gestellten Höherstufungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zum einen mit Bescheid vom 19. Mai 2009 Pflegegeld nach Pflegestufe I und zum anderen mit Bescheid vom 20. Mai 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe II, jeweils ab 01. März 2009. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. und 26. Mai 2009, beide am 26. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangen, jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 19. und 20. Mai 2009. Er begehrte, das bewilligte (höhere) Pflegegeld bereits ab dem Höherstufungsantrag vom 25. Mai 2007 zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 hob die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Bescheid vom 19. Mai 2009 insoweit auf, als er lediglich eine Zubilligung von Leistungen der Pflegestufe I enthalte, und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2009 zurück.
Die vom Kläger mit Blick auf den zurückweisenden Teil des Widerspruchs am 05. Februar 2010 zum SG erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2011 ab.
Gegen den am 15. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. August 2011 durch einen bevollmächtigten Rentenberater Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab 25. Mai 2007.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 hat die Berichterstatterin im vorliegenden Berufungsverfahren den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden und der deshalb als Erlaubnisinhaber nach Art. 2 § 1 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Prozessvertretung hingewiesen, für den Fall, dass er nicht bis spätestens 14. Februar 2012 seine Vertretungsbefugnis auch für die Pflegeversicherung nachweise.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23. Februar 2012 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983, der Zulassungsurkunden des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1985, des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04. Oktober 1995, des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Juni 2000, des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. November 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1995, des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Februar 1994, des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Dezember 1995, des Beschlusses des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 10. Februar 1994, der Verfügung des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993 wonach ihm, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg das mündliche Verhandeln vor allen acht Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG gestattet wurde, und eines Schreibens des Präsidenten des LSG vom 17. Dezember 1993, ausweislich dessen die Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14. September 1983 keine sachgebietsbezogene Einschränkung enthalte, somit eine "Vollzulassung" darstelle und sich demzufolge die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln nicht auf ein spezielles Sachgebiet beschränke, vorgetragen, dass er eine umfassende Zulassung ohne Sachgebietsbeschränkung habe. Damit bedürfe es keinen Zusammenhangs zur Rente. Im Übrigen sei das Pflegegeld und der materiell-rechtliche Inhalt der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 1995 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt gewesen. Darüber, dass das Krankenversicherungsrecht mit seinen bestehenden Nebenansprüchen Gegenstand der rechtlichen Vertretung von Rentenberatern sei, habe nie Diskussion bestanden. Die Ausgliederung des Pflegegelds aus dem SGB V und Übernahme in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) führe nicht zu einer Veränderung der Vertretungsbefugnis. Vollmachtsurkunden hätten absolute Rechtswirkung und seien von Amts wegen zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist für das vorliegende Verfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest (Urteil vom 25. Juli 2003 - L 4 P 208/01 -).
Vertretungsbefugt nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG in der seit 01. Juli 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2840) sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In wesentlicher Übereinstimmung mit dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht (vgl. BT-Drucksache 16/3655, S. 64), wonach bei dem Rentenberater Ausgangs- und Endpunkt der Beratung die zu erwartende Rente war, hat der Gesetzgeber auch ab 01. Juli 2008 den Gegenstand der registrierungspflichtigen Rentenberatung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dahingehend präzisiert, dass es dabei um Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts und des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung geht. Bei einer Beratung über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus ist mithin stets ein konkreter Bezug zu der gesetzlichen Rente erforderlich (BT-Drucksache a.a.O.). Damit ist nunmehr der konkrete und untrennbare Zusammenhang zwischen der Rentenberatung und dem zu prüfenden Annexverfahren aus einem anderen Gebiet des Sozialrechts zur gesetzlichen Voraussetzung erhoben ("mit Bezug"; so auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2008 - L 5 SB 25/03 - in juris). Eine Annexkompetenz ist gegeben, wenn die umstrittene Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. August 1996 - 10 RKg 8/95 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 3, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, Urteil vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; Urteil vom 05. November 1998 - B 11 AL 31/98 R - in BSGE 83, 100ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfügt über die ihm vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis vom 14. September 1983 zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG. Auf diese Erlaubnis stützen sich auch die nachfolgenden Erlaubnisse zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten, insbesondere diejenige des Präsidenten des LSG vom 05. August 1993. Damit muss und musste der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem sozialgerichtlichen Verfahren entweder direkt eine Rentenangelegenheit oder aber eine Angelegenheit mit direktem Bezug zu einer Rentensache zugrundeliegen.
Der Streit geht um den Beginn der Zahlung höheren Pflegegelds nach der Pflegestufe II. Dieser Streitgegenstand ist von der Rentenberatung nicht umfasst. Es handelt sich weder direkt um eine Frage der Rente des Klägers noch besteht mit Blick auf den Zeitpunkt der Zahlung höheren Pflegegelds ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers. Allein, dass krankenversicherungspflichtige Rentner in die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI einbezogen sind, lässt noch keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente des Klägers erkennen (anders Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2000 - L 5 B 34/00 - in juris). Würde man allein auf das Bestehen von Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung abstellen, würde dies dazu führen, dass Rentenberater in allen Verfahren, die irgendeine Sozialleistung betreffen, vertretungsbefugt wären. Maßstab könnte insoweit allenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sein (vgl. zu einem Verfahren um Krankengeld das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 06. Juli 2010 - L 5 KR 1033/10 -). Leistungen der Pflegeversicherung haben aber niemals eine Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die Zahlung höheren Pflegegelds auf die Versicherungspflicht der den Kläger pflegenden Ehefrau gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auswirken könnte. Denn wenn dem so wäre, beträfe dies einen anderen Rechtsstreit, nämlich einen Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers und nicht des Klägers selbst.
Anderes folgt nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Umfang der ihm vor dem 01. Juli 2008 erteilten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß nach Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 1 RBG registrierter Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 3 RDGEG ist. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG dürfen registrierter Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht war ein Rentenberater nicht für alle Sozialleistungen vertretungsbefugt. Vielmehr ging die Rechtsprechung zu dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht davon aus, der Begriff des Rentenberaters spreche schon dem Wortsinn nach dafür, dass sein Tätigwerden Renten betreffen müsse (BSG, Urteil vom 06. März 1997 - 7 RAr 20/96 - a.a.O.). Demgemäß war auch nach dem bis 30. Juni 2008 geltenden Recht bereits erforderlich, dass das jeweilige Rechtsgebiet eine Rentenleistung zum Gegenstand hatte. Deshalb war ein Rentenberater schon damals auf dem Gebiet der Arbeitsförderung nur ausnahmsweise vertretungsbefugt, soweit rentenrechtliche Belange zu wahren waren (vgl. z.B. das den Prozessbevollmächtigten des Klägers betreffende Urteil des LSG vom 14. August 2007 - L 13 AL 3429/05 -).
Diese strenge Auslegung des RDG führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Gesetzgeber steht die Befugnis zu, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Berufsbilder zu fixieren und sie von anderen Berufsbildern abzugrenzen. Dies hat der Gesetzgeber für den Beruf des Rentenberaters in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG getan. Soweit diese Regelung die Ausübung dieses Berufs beschränkt, liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, zu Grunde. Umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts sind für die Tätigkeit des Rentenberaters weder erforderlich noch werden solche von den Prüfungsanforderungen für die Sachkundeprüfung der Rentenberater beinhaltet (vgl. z.B. Satzung für die Sachkunde-Prüfung als Rentenberater des ASB Management-Zentrum-Heidelberg e.V. vom 01.Januar 2011; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Dezember 2001 - 1 BvR 717/97 - = SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zum Recht der Arbeitsförderung). Nach Sinn und Zweck des RBG sollte ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (so BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.). Dies ist auf das RDG zu übertragen. Im Hinblick auf die spezielle, umfassende und anspruchsvolle Materie, die das SGB XI zum Gegenstand hat, muss unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes eine Ausweitung des Umfangs der Erlaubnis der Betätigung eines Rentenberaters restriktiv gehandhabt werden. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06. März 1997, a.a.O.). Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Rechtsuchende bei einer Vertretung durch einen Rentenberater in Angelegenheiten der Pflegeversicherung nicht hinreichend qualifizierte Unterstützung und Beratung erhalten könnte, obwohl er auf die möglicherweise aus seiner Sicht vermutete Sachkompetenz des Rentenberaters vertraut. Etwas anderes ergibt sich insoweit - anders als im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) ausgeführt - auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber vor Erlass des SGB XI mit Wirkung zum 01. Januar 1995 für einen eng gefassten Kreis der Schwerpflegebedürftigen ab 1991 in die Krankenversicherung eine Sachleistung und alternativ eine Geldleistung aufgenommen hatte (§§ 53 ff. SGB V a.F.). Allein durch die Regelung im SGB V sind umfassende Kenntnisse des Pflegeversicherungsrechts durch einen Rentenberater nicht belegt und auch die Annexkompetenz - auf die im Urteil des Senats vom Urteil vom 25. Juli 2003 (a.a.O.) nicht eingegangen worden ist - kann entgegen des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zwangsläufig bejaht werden. Eine Beschränkung wirkt sich im Übrigen nur in Randbereichen aus, die das Berufsbild des Rentenberaters im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz nicht beeinträchtigen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06. März 1997 a.a.O.).
Dass der Senat den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bereits im Verfahren L 4 P 776/09 zurückgewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Jeder Fall der Vertretung ist eigenständig zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen. Im Übrigen steht die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht im Ermessen des Senats.
Dieser Beschluss ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
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