Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 26/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 872/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.01.2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die vom Sozialgericht eingeräumte Sicherheitsleistung bis spätestens zum 30.09.2012 zu erbringen ist.
2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.195,07 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, hilfsweise die Anordnung derselben gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgefordert werden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Gewerbebetriebes in 7. H.-B., der Firma W. M., deren Betriebsgegenstand die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte ist. Verantwortlich Handelnder ist der Ehemann der Antragstellerin, R. M., der zugleich Inhaber des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes R. M. mit Sitz in H.-B. und alleiniger Geschäftsführer der W. M. und L. GmbH, ebenfalls mit Sitz in H.-B., ist. Daneben ist der Ehemann der Antragstellerin Geschäftsführer von Firmen in F., der Sch. und P ... (Anklageschrift der StA Rottweil vom 05.02.2008, AS 250 ff der Verwaltungsakten). Die vom Ehemann der Antragstellerin in Deutschland, F. und P. als Verantwortlicher betriebenen Firmen befassen sich hauptsächlich mit der Produktion und dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten sowie damit zusammenhängenden Geschäften wie Pacht oder Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Der Ehemann der Antragstellerin beschickt ferner Wochenmärkte und bietet dort vorwiegend Obst, Eier, Salat, Gemüse und Geflügelfleisch an. Er beschäftigte für diese Betriebe seit Jahren Hilfskräfte aus P., R., B., der S., T. und U ...
Der Ehemann der Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010 (Az: 6 Ls 11 Js 7 /2 AK 2 /07) u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 11 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Ehemann der Antragstellerin im Zeitraum vom Juli 2002 bis Juni 2005 als verantwortlich Handelnder seiner Meldepflicht als Arbeitgeber nach § 28a SGB IV nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht abgeführt hat, ferner, dass er ab November 2004 p. Saisonarbeitnehmer beschäftigt hat, die angeblich als selbstständige landwirtschaftliche Lohnunternehmer tätig waren. Es lag tatsächlich aber keine Selbstständigkeit vor, da die eingesetzten Kräfte vom Ehemann der Antragstellerin persönlich und wirtschaftlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden waren, keine Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit hatten, keinen eigenen Kapitaleinsatz tätigten und kein unternehmerisches Risiko trugen. Bei den Gewerbeanmeldungen, die die Saisonarbeitnehmer bei der Stadt H. abgegeben haben, war der Ehemann der Antragstellerin maßgeblich beteiligt. Die p. Arbeiter hatten lediglich noch ihre Unterschrift unter das von dem ihm vorab ausgefüllte Formular zu setzen, dabei wussten die Erntehelfer häufig nicht, was sie überhaupt unterschrieben hatten (Urteil des AG Rottweil vom 29.06.2010, AS 315 ff. der Verwaltungsakten).
Bereits im Jahr 2007 wurden erneute Ermittlungen gegen den Ehemann der Antragstellerin wegen illegaler Beschäftigung von Saisonarbeitern aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass er weiterhin mindestens 150 Arbeiter als "selbständige osteuropäische landwirtschaftliche Lohnunternehmer" beschäftigte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden die Beigeladenen Ziff. 1 (A. K.), Ziff. 3 (L. C.) und Ziff. 5 (E. D.) als Zeuginnen vernommen (AS 102 ff., 98 ff. und 47 ff.). Die Beigeladene Ziff. 5 gab an, dass sie für 65 Wochenstunden Arbeit eigentlich im Monat zwischen 1.000 EUR und 1.300 EUR Lohn hätten ausgezahlt bekommen sollen, dass es bei vielen häufig aber auch weniger gewesen sei. Sie hätten keine Rechnungen geschrieben, das hätte alles der Ehemann der Antragstellerin bzw. die Firma A., die sie alle hätten bevollmächtigen müssen, erledigt. Die Beigeladene Ziff. 3 gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, sie habe in der Zeit von April bis Juli 2008 bei dem Ehemann der Antragstellerin 4.000 EUR verdient, im November 2008 nochmals 1.100 EUR, jeweils abzüglich 150 EUR für Unterkunft und Verpflegung. Die Beigeladene Ziff. 1 sagte aus, sie sei seit zwei bis drei Jahren in Deutschland und verdiene zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR monatlich. Es stimme nicht, dass sie eine eigene Firma habe oder selbständig sei, sie sei bei einer p. Firma angestellt, die Arbeitnehmer an den Ehemann der Antragstellerin vermittele. Wie die monatliche Abrechnung erfolge, wisse sie nicht, in den letzten zwei Jahren sei keine Abrechnung erfolgt. Sie bezahle monatlich 300 EUR für die Unterkunft; Verpflegung müsse sie ebenfalls selbst zahlen. Die als Zeugin vernommene J. A. gab an, sich um die Koordinierung der Arbeitseinsätze zu kümmern, mit der Erstellung von Rechnungen oder Abrechnungen sei sie nicht befasst. Sie habe mit der Anwerbung der Arbeiter nichts zu tun, erst wenn diese da seien, erledige sie die Gewerbeanmeldungen beim Rathaus.
Die Antragsgegnerin führte nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine Beitragsüberwachung bei der Antragstellerin als Inhaberin der Firma "W. M. Landwirtschaftliche Produkte" durch. Mit Schreiben vom 27.07.2011 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und setzte sodann mit Bescheid vom 26.10.2011 für die Zeit vom 01.04.2007 bis 22.12.2008 eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 28.780,28 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auswertung der Ermittlungsergebnisse der Polizeidirektion F. (Az.: ST/0 /2009) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Rottweil (Az.: 6 Ls 11 Js 7 /2 AK 2 /07), rechtskräftig seit dem 07.07.2010, habe ergeben, dass die Antragstellerin als rechtlich Verantwortliche der Firma W. M. Landwirtschaftliche Produkte die in der Anlage aufgeführten (fünf) Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt habe. Diese Arbeitnehmer hätten in der für die Antragstellerin ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung der Arbeiter sowie der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Für sie seien Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen. Daher sei die Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Für die Berechnung dieser Beiträge seien die durch Zeugenaussagen bestätigten Entgelte als Nettolohnzahlung zugrunde gelegt worden. Ferner seien Säumniszuschläge festgesetzt worden, da für Beiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt würden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des rückständigen B. zu zahlen sei.
Am 22.11.2011 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte am 30.11.2011, die Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2011 bis zu dessen Bestandskraft, hilfsweise bis einschließlich 16.12.2011 auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids könne derzeit mangels Aktenkenntnis noch nicht abschließend beurteilt werden. Schon nach derzeitigem Informationsstand bestünden jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die unter laufender Nr. 1 bis 17 (bei der Berechnung der Beiträge) im angefochtenen Bescheid genannten Personen seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bei ihr selbst tätig gewesen. Die unter laufender Nummer 18 bis 20 aufgeführte P. T. sei ihr überhaupt nicht bekannt. Im Übrigen sei die Berechnung des zugrunde gelegten Entgelts nicht nachvollziehbar. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wäre eine unbillige Härte angesichts der Tatsache, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt sei, jedoch mangels nachvollziehbarer Begründung im Bescheid selbst ohne Kenntnis der Verwaltungsakte keine detaillierte Prüfung des Sachverhalts möglich sei.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 02.12.2011 (AS 381 der Verwaltungsakte) die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2011 ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden noch die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass Beitragsforderungen jedoch auf Antrag des Schuldners/der Schuldnerin gestundet werden könnten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Entscheidung über einen Antrag auf Stundung obliege der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse).
Am 02.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, beantragt. Zur Begründung lässt sie ausführen, dem eingelegten Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da der Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach offensichtlich rechtswidrig sei. Im Übrigen würde die weitere Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten, da die Antragstellerin psychisch instabil sei. Dies habe vor vier Jahren sogar zu einem Suizidversuch geführt. Eine weitere Vollziehung des Bescheids mit der drohenden wirtschaftlichen Existenzvernichtung würde die erhebliche Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands mit sich bringen. Die verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung würde erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen, da sie zu einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis führen würde.
Die Antragstellerin sei Inhaberin eines Unternehmens zur Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die Geschäftsführung habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Wesentlichen ihrem Ehemann oblegen. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit habe sie Aufträge an selbständige Einzelunternehmen vergeben, deren Inhaber aus O. stammten. Teilweise seien die Vertragsschlüsse durch Frau J. A. vermittelt worden, mit der sie bzw. ihr Ehemann seit Längerem zusammenarbeiten würden. Der Bescheid betreffe aus P. und R. stammende Personen, mit denen sie selbständige Dienstleistungsverträge (bezüglich der Durchführung von Markverkäufen bzw. der Reinigung von Plastikkisten) abgeschlossen habe. Im Übrigen enthalte der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung der Höhe der zugrunde gelegten Entgelte. Im angefochtenen Bescheid werde auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann verwiesen. Dieses Verfahren habe nicht sie selbst betroffen. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens der Zeitraum bis zum 31.07.2005 gewesen. Hinsichtlich des Zeitraumes 2005 bis 2009 sei das Verfahren gegen ihren Ehemann durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Selbst wenn vorliegend von einer abhängigen Beschäftigung der im Bescheid genannten fünf Personen auszugehen sein sollte, läge jedenfalls in den Fällen D. und P. (nunmehr: T.), eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der im Bescheid als versicherungspflichtig aufgeführten abhängig Beschäftigten verschiedene Unterlagen vorgelegt (Angebote, Aufträge, Rechnungen), in denen die Betreffenden als Firma jeweils mit der Anschrift G., 7 H.-B. auftreten. Als Verfasser der nicht unterzeichneten Schreiben wird angegeben: "i.V. J. A.".
Die Antragsgegnerin entgegnete, mit Urteil des Amtsgerichts Rottweil, Az.: 6 Ls 11 Js 7 / - AK 2 /07, rechtskräftig seit dem 07.07.2010, sei der Ehemann der Antragstellerin u.a. wegen Beitragshinterziehung nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Dieses Urteil habe alle in Deutschland ansässigen Firmen der Firmengruppe M. betroffen und für die Sozialversicherung einen Schadenszeitraum wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vom Juli 2002 bis Juni 2005 umfasst. Die Auswertung des Urteils sei aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 28p Abs. 2 SGB IV durch die D. R. B.-W. erfolgt. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin beim Gewerbeamt der Stadtverwaltung H. hätten ergeben, dass die Antragstellerin Inhaber der Firma W. M. Landwirtschaftliche Produkte sei. Durch diese Eintragung werde der rechtlich Verantwortliche verbindlich festgestellt. Die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Rottweil seien deckungsgleich mit den vorliegenden Zeugenaussagen aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Polizeidirektion F., Az.: ST/0 /2 , auf deren Ermittlungsakte sich die Betriebsprüfung stütze. Hiernach habe der Ehemann der Antragstellerin Personaleinstellungen eigenverantwortlich vorgenommen und sei damit als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Antragstellerin, die Arbeitgeberin, tätig geworden. Als Arbeitgeberin habe diese den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Einschätzung des Amtsgerichts Rottweil, dass die o. Saisonarbeitskräfte als Arbeitnehmer tätig gewesen seien, werde durch die Antragsgegnerin uneingeschränkt geteilt. Eine Änderung in der Abrechnungspraxis der Arbeitgeberin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Rottweil sei auch für die Zeit ab 2007 nicht erfolgt. Den Ermittlungsunterlagen der Polizeidirektion F. seien die Personen zu entnehmen gewesen, die eindeutig dem Betrieb "W. M. Landwirtschaftliche Produkte, Inhaberin R. H.-M." zuzurechnen seien. Für die im Bescheid vom 26.10.2011 genannten fünf Arbeitnehmerinnen seien trotz abhängiger Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es handele sich daher auch weiterhin um vorenthaltenes und veruntreutes Arbeitsentgelt. Die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sei anhand der bekannten Grundsätze der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn erfolgt. Die Behauptung, dass in den Fällen D. und P./T. kurzfristige Beschäftigungen vorgelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Frau D. sei in der Zeit vom 23.06. bis 01.08.2007 bereits in der Firma J. B. Obstbau kurzfristig beschäftigt gewesen. Somit sei bereits bei Vertragsabschluss am 10.08.2007 ersichtlich gewesen, dass für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2007 die "2-Monatsfrist" überschritten werde. Für Frau P.-T. sei eine Beschäftigungsdauer vom 10.05. bis 28.07.2007 vereinbart worden; die 2-Monatsfrist habe zum 09.07.2007 geendet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 05.01.2012 die A. sowie die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 aufgeführten fünf Arbeitskräfte der Antragstellerin zum Verfahren beigeladen.
Mit Beschluss vom 17.01.2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 angeordnet, sofern die Antragstellerin der Antragsgegnerin in Höhe von 28.780,28 EUR Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 habe nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Das Sozialgericht machte sich insoweit die rechtlichen Ausführungen im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, zu eigen und gab diese in seinem Beschluss wieder. Die aufschiebende Wirkung sei auch nicht nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, da bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.10.2011 nicht bestehen würden und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung zu geben, zu machen. Überwiegende Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens bestehe nicht, die Antragsgegnerin sei wohl rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beigeladenen im streitigen Zeitraum abhängig bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien mit der Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von der Antragstellerin abzuführen seien. Eine Beschäftigung setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen würden. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Wichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, gäben diese den Ausschlag, soweit dies rechtlich möglich sei. Dem folgend sei eine Beschäftigung der Beigeladenen zu bejahen. Nach Auswertung des Akteninhalts bestünden keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen im Betrieb der Antragstellerin. Die aus o. Ländern stammenden Beigeladenen seien zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte aus den Gewerbebetrieben des Ehemanns der Antragstellerin bzw. der Antragstellerin tätig gewesen. Alle fünf Beigeladene seien - wie auch die Erntehelfer des Ehemanns der Klägerin - in einer Unterkunft auf der Betriebsstätte des Ehemannes untergebracht. Sie seien ohne erkennbares eigenes unternehmerisches Risiko für die Antragstellerin, ihre Arbeitgeberin, im Marktverkauf bzw. der Reinigung von Kisten, tätig gewesen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010, wenngleich es den Ehemann der Antragstellerin und den Zeitraum von Juli 2002 bis Juli 2005 betreffe, vielmehr spreche unter Würdigung der durchgeführten Ermittlungen der Polizeidirektion F. viel dafür, dass die ausländischen Arbeitskräfte (die Beigeladenen) ebenso wie die Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rottweil vom Ehemann der Antragstellerin abhängig beschäftigt worden seien, ihre Tätigkeit für die Antragstellerin ebenfalls nicht als Selbständige verrichtet hätten. Nach den Ermittlungsunterlagen liege der Schluss nahe, dass die Beigeladenen in diesem Verfahren ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet hätten, da sie an die Weisungen der Antragstellerin bzw. ihres Ehemann gebunden gewesen seien, keine Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit gehabt hätten, keinen eigenen Kapitaleinsatz getätigt und kein unternehmerisches Risiko getragen hätten. Ein Anordnungsgrund sei nicht plausibel dargelegt. Die Antragstellerin behaupte lediglich erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und führe möglicherweise eintretende gesundheitliche Schäden bei psychischer Instabilität an. Weder sei aber eine gesundheitliche Gefährdung durch entsprechende Unterlagen (ärztliches Attest etc.) belegt, noch würden zur Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung genaue Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin vorliegen.
Die Interessen der Antragstellerin seien jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die Vollziehung des Beitragsbescheides durch Sicherheitsleistung (wie im Beschlusstenor beschrieben) abwenden könne. Durch eine solche Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft sei auch dem Interesse der Antragsgegnerin Genüge getan, ihre Forderung realisieren zu können.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 23.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.02.2012 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt zur Höhe der Nachforderungen aus, der Vergleich der von den Beigeladenen Ziff. 1, 2, 3 und 5 in Rechnung gestellten Beträge und der von der Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsakte zugrunde zu Grunde gelegten Beträge zeige, dass die Antragstellerin von weit überhöhten Beträgen ausgehe. Die Differenzen zwischen dem tatsächlichen und dem vermeintlichen Verdienst betrügen bei der Beigeladenen Ziff. 1 2.641,81 EUR, bei der Beigeladenen Ziff. 2 2.578,96 EUR, bei der Beigeladenen Ziff. 3 1.662,59 EUR und bei der Beigeladenen Ziff. 5 1.807,26 EUR. Ferner macht die Antragstellerin geltend, der Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Rottweil könne die Nachforderung nicht begründen, da das Urteil allein ihren Ehemann betreffe und es darin um Erntetätigkeiten und nicht um Verkaufstätigkeiten gehe. Es betreffe die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin daher nicht und ergebe daher keine rechtlichen Erkenntnisse für den streitgegenständlichen Bescheid. Die vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen seien auch ohne Unterschrift verwertbar. Besondere Formvorschriften für Rechnungen existierten nicht, lediglich der Einfachheit halber habe Frau A. die Rechnungen maschinell unterzeichnet. Die Antragsgegnerin wolle sich trotz der vorgelegten Rechnungsunterlagen weiterhin auf Zeugenaussagen stützen, greife aber im Wege einer groben Schätzung stets die höchsten angegebenen Monatseinkünfte (1.300 EUR) heraus, obwohl sich aus den Zeugenaussagen mehrfach ergebe, dass dieser Betrag nicht erzielt worden sei. Nach Vorlage der Rechnungen scheide ein Rückgriff auf die Angaben der Zeuginnen ohnehin aus. Zudem hätten die Beigeladenen ein unternehmerisches Risiko getragen. Sie hätten Aufwendungen für Fahrzeuge, Marktstände und weitere Arbeitsmittel gehabt, die sie teilweise von der Firma W. M. und L. GmbH gemietet hätten. Die Antragstellerin legt hierzu Kopien von Rechnungen der Firma W. M. und L. GmbH aus den Jahren 2007 und 2008 vor, mit denen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 Miete für Verkaufsstände inklusive Zubehör, VW-Transporter und Hochdruckreiniger nach Tagessätzen in Rechnung gestellt wurde. Sie macht hierzu geltend, aus dem Umstand, dass sich die Beigeladenen die Fahrzeuge zur Kostenersparnis überwiegend anderweitig beschafft hätten, ergebe sich ihr unternehmerisches Handeln. Diese Aufwendungen müssten in jedem Fall von einem zugrunde gelegten Arbeitsentgelt abgezogen werden. Auch eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hätte nicht erfolgen dürfen.
Soweit das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin insoweit stattgegeben habe, als die aufschiebende Wirkung gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft gewährt worden sei, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung des nicht bestandskräftigen Bescheids zurückzutreten habe, wenn die Antragstellerin Sicherheit leiste, sei dem zuzustimmen. Die Antragstellerin sei jedoch nicht in der Lage, eine Bankbürgschaft zu stellen, da die Hausbank der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die R. H. e.G. dies abgelehnt habe und andere Banken dafür nicht in Betracht kommen würden. Die Hausbank sei jedoch bereit, an die Antragsgegnerin einen letztrangigen Teilbetrag einer zu ihren Gunsten eingetragenen Briefgrundschuld abzutreten. Die Antragstellerin habe daher zunächst versucht, im Wege des Abänderungsverfahrens beim Sozialgericht Reutlingen eine Ergänzung der Befugnis zur Sicherheitsleistung zu erreichen. Das Sozialgericht habe den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2012 - S 3 R 505/12 ER - mit der Begründung abgelehnt, das Abänderungsverfahren sei vor rechtskräftigem Abschluss des Ursprungsverfahrens nicht statthaft.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.01.2012 - S 3 R 26/12 ER - zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 festzustellen.
hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 anzuordnen hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 angezuordnen, sofern die Antragstellerin der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 28.780,28 Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Bestellung einer Grundschuld (letztrangiger Teilbetrag in Höhe von EUR 28.780,28 der beim Grundbuchamt H. im Grundbuch von B. Nr. 632 in Abt. III Nr. 8 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von EUR 332.339,72).
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf dessen Ausführungen sowie die Ausführungen im angegriffenen Nachforderungsbescheid Bezug.
Ergänzend führt sie aus, eine Erweiterung bzw. Ergänzung der vom Sozialgericht zugelassenen Sicherheitsleistung sei nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, sie könne eine Bankbürgschaft nicht beschaffen, habe sie nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich ernsthafte Anstrengungen zur Erlangung einer derartigen Bürgschaft - ggf. bei verschiedenen Kreditinstituten - unternommen habe. Entsprechende ablehnende Entscheidungen von Kreditinstituten habe sie nicht vorgelegt. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die als "alternative Sicherheitsleistung" angeführte Briefgrundschuld tatsächlich eine gleichwertige Sicherheitsleistung darstelle. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die abzutretende Briefgrundschuld auf ein Grundstück beziehe, das nicht der Beschwerdeführerin selbst gehöre, sondern ihrem Ehemann. Es sei nicht einzuschätzen, inwieweit hieraus ggf. Vollstreckungshemmnisse erwachsen könnten, zumal gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ggf. noch anderweitige Beitragsforderungen bestehen könnten. Ferner solle sich die Abtretung der Briefgrundschuld auf den "letztrangigen" Teilbetrag beziehen, wobei das Grundbuch bereits diverse eingetragene Grundschulden in erheblicher Höhe enthalte. Aktuelle und gesicherte Informationen zum Grundstückswert würden nicht vorliegen. Insgesamt sei nicht mit Sicherheit einzuschätzen, ob sich die Briefgrundschuld im "Verwertungsfall" real als "werthaltig" erweisen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Beschwerdeverfahrens, die Gerichtsakten des Sozialgerichts und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und statthaft.
Das Sozialgericht hat insbesondere zu Recht den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b SGG beurteilt. Entgegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Auffassung besteht eine aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs nicht bereits aufgrund von § 7a Abs. 7 SGB IV. Diese Regelung kommt weder nach dem Wortlaut noch nach der systematischen Stellung bei Entscheidungen der Rentenversicherungsträger nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zur Anwendung und wird durch die zeitlich später erfolgte umfassende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes in §§ 86a, 86b SGG auf Statusfeststellungen nur nach § 7a Abs. 1 SGB IV beschränkt. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16.06.2011 (L 5 R 5487/10 ER-B) im Anschluss an den 11. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.05.2010 - L 11 R 1806/10 ER-B und vom 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B) und an das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B-ER) entschieden (vgl. hierzu auch: Pietrek in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 140 ff.; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2000 - L 3 B 80/00 ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2005 - L 8/14 KR 110/04 -; ebenso aber mit Ausnahme von Feststellungen nach § 28p SGB IV: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.11.2008 - L 16 B 7/08 R ER - und vom 07.07.2008 – L 16 B 30/08 KR ER - veröffentlicht in Juris; KassKomm-Seewald, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7a SGB IV Rn. 24; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 13b).
Die Beklagte hat vorliegend auf Grund einer Prüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Bescheid nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen. Nach der letztgenannten Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Besonderheit des vorliegenden Bescheides nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam entschieden wird. Dies unterscheidet das Nachprüfverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dort geht der Statusfeststellung regelmäßig zuerst ein Antrag voraus, die Entscheidung über die Beitragshöhe wird erst nach rechtskräftiger Abklärung der Versicherungspflicht getroffen (§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Bei der vorliegend erfolgten Entscheidung lassen sich die Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragsnachentrichtung hinsichtlich ihres Sofortvollzuges aber nicht voneinander trennen, wie dies bei den anderen Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Grund der zeitlichen Abfolge möglich ist. Weder kann die aufschiebende Wirkung der Feststellung der Versicherungspflicht angeordnet, die Beitragsnachforderung aber für sofort vollziehbar erklärt werden, noch kann umgekehrt von einem Sofortvollzug der Versicherungspflicht ausgegangen, der Beitragsnachforderung aber aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Besteht Streit um die Versicherungspflicht, besteht zugleich auch Streit um die Beitragshöhe, wird die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in Frage gestellt, geht dies nur über eine Infragestellung der zu Grunde liegenden Sozialversicherungspflicht. Insoweit ist es sachgerecht, vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b SGG in Bezug auf die Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Beitragsnachzahlung einheitlich zu treffen. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist hierfür die Regelung des § 86a SGG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch nach Abs. 2 Nr. 1 bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Der angegriffene Bescheid beinhaltet eine Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflichten im Sinne dieser Vorschrift, so dass er kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet.
Die Beschwerde hat daher mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, keinen Erfolg. Ebenso wenig hat der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von 28.780,28 EUR im Bescheid vom 26.10.2011 mit zutreffender Begründung der Sache nach abgelehnt.
Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 kommt nicht in Betracht. Es bestehen derzeit keine ernsthaften Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind vielmehr erst dann begründet, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Nichtzahlung von Beiträgen, um die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger zu sichern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 a Rdnr. 13).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Umlagenachforderung bestehen hier nicht. Die Beitragsforderung ergibt sich grundsätzlich unmittelbar aus der Sozialversicherungspflicht. Dieser unterliegen Personen, die im Sinne des § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung und aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung.
Die Antragsgegnerin war gemäß 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV befugt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Prüfung die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt festzustellen bzw. festzusetzen. Zu entsprechenden Regelungen war sie nach § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV i.V.m. § 17 LFZG auch hinsichtlich der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) zuständig (vgl. BSG SozR 3 2400 § 28p Nr. 1). Daran hat sich durch das zum 01.01.2006 in Kraft getretene Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG, das das LFZG in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber ersetzt hat, nichts geändert. Die Umlagen nach dem AAG werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern, also denjenigen, die in der Regel (ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich den Arbeitgebern, die nur Auszubildende beschäftigen (§ 1 Abs. 1 und 3 AAG), aufgebracht (§ 7 Abs. 1 AAG).
Hier bestehen keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5, für die Beiträge nachgefordert werden.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßstab ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wesentlich wahrscheinlicher als das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 bei ihrer Tätigkeit ein Unternehmerrisiko getragen hätten, das über das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft hinausgegangen wäre. Das Risiko des Verlustes der Arbeitsstelle trägt aber jeder Arbeitnehmer. Wagniskapital hat keine der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere haben die Beigeladenen nicht über eigene Betriebsmittel verfügt. Sie waren wie sämtliche anderen o. Beschäftigten der Antragstellerin und ihres Ehemannes in einer Unterkunft auf deren Betriebsstätte untergebracht. Ihre Arbeiten, die im Wesentlichen in Verkaufstätigkeit auf Märkten, Warenverpackung und der Reinigung von Warenkisten bestand, haben sie nach Anweisung des verantwortlich handelnden Ehemannes der Antragstellerin ausgeführt und waren damit in den Betrieb der Antragstellerin eingegliedert. Ungeachtet der Gewerbeanmeldungen haben sich die Beigeladenen nicht als Selbständige, sondern als Arbeiterinnen angesehen, die ausschließlich auf Anweisung des Ehemannes der Antragstellerin gearbeitet haben. Dies entnimmt der Senat den Aussagen der Beigeladenen Ziff. 1, 3 und 5, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als Zeuginnen vernommen worden sind. Für die Qualifizierung der Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 als abhängige Beschäftigung ist demnach ein Rückgriff auf das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010 nicht erforderlich. Sofern die Antragstellerin darauf hinweisen lässt, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezüglich der hier in Rede stehenden Beschäftigungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 im Zusammenhang mit der Verurteilung ihres Ehemannes eingestellt worden ist, mag dies zwar der im Strafverfahren getroffenen Abrede entsprechen, wie sich aus dem Aktenvermerk des die Ermittlungen leitenden Staatsanwaltes vom 26.02.2010 ergibt (AS 328 der Verwaltungsakte). Auf die Verpflichtung zur Nachentrichtung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge hat dies aber keine Auswirkungen.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 ergebe sich daraus, dass diese sich die benötigten Betriebsmittel wie Verkaufsstände, Transportfahrzeuge und Reinigungsgeräte hätten selbst beschaffen müssen und diese teilweise von der Firma W. M. und L. GmbH gemietet hätten, greift dieser Vortrag nicht durch, weil er schon nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin legt zwar Rechnungskopien über Mietzahlungen für die entsprechenden Arbeitsmittel vor, entsprechende, mit den Beigeladenen geschlossene Mietverträge kann sie hingegen nicht vorlegen. Keine der als Zeugen vernommenen Beigeladenen hat von einer mietweisen Überlassung der Arbeitsmittel gesprochen, was nahegelegen hätte, da alle drei von den vom Lohn abgezogenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung berichtet haben. Darüber hinaus fällt auch auf, dass in der vorgelegten Rechnung an die Beigeladene Ziff. 3 für den Zeitraum vom 28.10. bis 15.12.2008 Miete für Verkaufsstände für 45 Tage aufgeführt ist, während die Beigeladene Ziff. 3 in ihrer Zeugenaussage vom 12.12.2008 angegeben hat, in diesem Zeitraum nur Freitags und Samstags auf dem Markt gearbeitet zu haben (AS 100 der Verwaltungsakte). Die Zahl der abgerechneten Tage stimmt danach nicht mit der nach der Aussage der Beigeladenen Ziff. 3 überhaupt in Betracht kommenden Verkaufstage überein. Die vorgelegten Rechnungen sind damit als Mittel zur Glaubhaftmachung gänzlich ungeeignet. Die Antragstellerin lässt ferner die Höhe der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge angreifen mit der Begründung, die zugrunde gelegten Arbeitsentgelte seien nicht nachvollziehbar und würden auf den vagen Zeugenaussagen der Beigeladenen Ziff. 1, 3 und 5 beruhen. Die Antragstellerin hat aber in der Beschwerdeschrift selbst im Einzelnen dargelegt und unter Bezugnahme auf die handschriftlich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Berechnungen (AS 341, 342, 343 und 345) nachvollzogen, wie das jeweilige Arbeitsentgelt von der Antragsgegnerin berechnet worden ist. Dass dabei anhand der Zeugenaussagen von Einkünften in Höhe von 1.200 EUR bis 1.300 EUR ausgegangen wurde, vermag der Senat im Rahmen der Überprüfung im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin muss vielmehr die so vorgenommene Schätzung der Arbeitsentgelte durch die Antragsgegnerin gegen sich geltend lassen, da sie eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung nicht geführt hat. Sofern sie Rechnungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 über die für die Antragstellerin erbrachten Leistungen vorlegt, sind diese nicht geeignet, die Höhe des von der Antragsgegnerin ermittelten Arbeitsentgelts in Frage zu stellen. Mit einer Ausnahme ist keine der Rechnungen unterschrieben. Die Beigeladenen Ziff. 4 hat eine Rechnung vom 01.10.2007 unterschrieben, den darin enthaltenen Betrag hat die Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt, er ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die übrigen Rechnungen sind jeweils maschinenschriftlich unterzeichnet "i.V. J. A.". Diese hat als Zeugin befragt aber angegeben, keine Rechnungen für die Beschäftigten erstellt zu haben (AS 116 der Verwaltungsakte). Bei einer am 11.12.2008 durchgeführten Durchsuchung der Büroräume des Betriebes wurden Abrechnungen der selbständigen Lohnunternehmer nicht gefunden. Der Ehemann der Antragstellerin hatte ausweislich des Ermittlungsberichts vom 08.07.2010 damals angegeben, das, was man suche, werde man nicht finden. Nach den Ausführungen des ermittelnden Polizeibeamten war diese Äußerung auf die Lohnunterlagen bezogen zu verstehen. Von der Firma A. wurde bei der Durchsuchung des Betriebsgeländes der Antragstellerin zwar ein separater Briefkasten gefunden, die Firmenräume bestanden jedoch nur aus einem Schlafraum. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse können die nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Rechnungen keinesfalls zur Glaubhaftmachung tatsächlich gezahlter Beträge herangezogen werden.
Die Antragstellerin muss auch die Hochrechnung von Netto- auf Bruttolohn auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gegen sich gelten lassen. Nach dieser Regelung ist von einem vereinbarten Nettolohn auszugehen, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2011 (B 12 R 18/09 R) berufen, in dem entschieden wurde, dass die objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten dem Arbeitgeber im Sinne eines mindestens bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein muss, damit ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Ein entsprechender Vorwurf gegen den Ehemann der Antragstellerin als dem für ihren Betrieb verantwortlich Handelnden ist nach der Überzeugung des Senats zu erheben. Denn dieser hat ungeachtet des bereits gegen ihn anhängigen Strafverfahrens wegen gleichartiger Delikte in den Jahren 2002 bis 2005 weiterhin o. Arbeitskräfte beschäftigt, ohne sich auch nur annähernd um seine Arbeitsgeberpflichten betreffend die sozialversicherungsrechtliche Meldung dieser Beschäftigten zu kümmern. Die Entlohnung erfolgte weitgehend auf der Bargeschäftsebene, ohne dass das zu erwartende Arbeitsentgelt bzw. der tatsächlich ausbezahlte Lohn für die Arbeitskräfte auch nur annähernd nachvollziehbar war. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich vielmehr, dass der Ehemann der Antragstellerin diese Arbeitskräfte in zum Teil völlig ungeeigneten Unterkünften untergebracht hatte, für die er auch noch ein Entgelt verlangt hat, und sie bei völlig unklaren Lohnansprüchen bis zu 65 Wochenstunden beschäftigt hatte, wobei er Lohnauszahlungen wiederholt mit dem Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Abrechnungen verweigert hatte. Der für den Betrieb der Antragstellerin verantwortliche handelnde Ehemann hat erkennbar eine ganz erhebliche kriminelle Energie bei der auf unberechtigte wirtschaftliche Vorteile abzielenden Führung des Betriebes an den Tag gelegt, was letztlich auch zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat.
Eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Nachforderungsbescheides hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Antragstellerin hat hierzu in der Beschwerde nichts weiter vorgetragen.
Auch dem weiteren Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt erhalten will, die Sicherheitsleistung durch Bestellung einer Grundschuld mit einem letztrangigen Teilbetrag zu leisten, war nicht zu entsprechen. Der Senat teilt insoweit die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken, dass eine so erbrachte Sicherheitsleistung nicht als gleichwertig gegenüber einer Bankbürgschaft anzusehen ist. Diese Bedenken werden durch den aktenkundigen Umstand gestützt, dass der Ehemann der Antragstellerin, dem das fragliche Grundstück gehört, erheblichen weiteren Forderungen seitens der Antragsgegnerin ausgesetzt sein dürfte. So ergibt sich aus einem Schreiben der Polizeidirektion F. vom 09.11.2009 (AS 292 der Verwaltungsakten) an die Antragsgegnerin, dass bereits im Jahr 2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 300.000 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen rückständig waren. Die Antragsgegnerin weist auf weitere Beitragsforderungen gegen den Ehemann der Antragstellerin deshalb zu Recht hin.
Für die im Beschluss des Sozialgerichts eingeräumte Sicherheitsleistung war der Antragstellerin eine Frist einzuräumen. Diese Sicherheitsleistung wäre grundsätzlich mit Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts, die mit dem Erlass der unanfechtbaren Entscheidung des Senats über die dagegen erhobene Beschwerde eintritt, fällig geworden. Der Senat hält es zugunsten der Antragstellerin für angemessen, dieser eine letzte Frist bis zum 30.09.2012 zu Erbringung dieser Sicherheitsleistung einzuräumen und hat deshalb die entsprechende Maßgabe tenoriert. Bei der Kostenentscheidung fällt diese Maßgabe nicht ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (B. 7.2).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.195,07 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, hilfsweise die Anordnung derselben gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgefordert werden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Gewerbebetriebes in 7. H.-B., der Firma W. M., deren Betriebsgegenstand die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte ist. Verantwortlich Handelnder ist der Ehemann der Antragstellerin, R. M., der zugleich Inhaber des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebes R. M. mit Sitz in H.-B. und alleiniger Geschäftsführer der W. M. und L. GmbH, ebenfalls mit Sitz in H.-B., ist. Daneben ist der Ehemann der Antragstellerin Geschäftsführer von Firmen in F., der Sch. und P ... (Anklageschrift der StA Rottweil vom 05.02.2008, AS 250 ff der Verwaltungsakten). Die vom Ehemann der Antragstellerin in Deutschland, F. und P. als Verantwortlicher betriebenen Firmen befassen sich hauptsächlich mit der Produktion und dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten sowie damit zusammenhängenden Geschäften wie Pacht oder Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Der Ehemann der Antragstellerin beschickt ferner Wochenmärkte und bietet dort vorwiegend Obst, Eier, Salat, Gemüse und Geflügelfleisch an. Er beschäftigte für diese Betriebe seit Jahren Hilfskräfte aus P., R., B., der S., T. und U ...
Der Ehemann der Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010 (Az: 6 Ls 11 Js 7 /2 AK 2 /07) u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 11 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Ehemann der Antragstellerin im Zeitraum vom Juli 2002 bis Juni 2005 als verantwortlich Handelnder seiner Meldepflicht als Arbeitgeber nach § 28a SGB IV nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und Sozialversicherungsbeiträge nicht fristgerecht abgeführt hat, ferner, dass er ab November 2004 p. Saisonarbeitnehmer beschäftigt hat, die angeblich als selbstständige landwirtschaftliche Lohnunternehmer tätig waren. Es lag tatsächlich aber keine Selbstständigkeit vor, da die eingesetzten Kräfte vom Ehemann der Antragstellerin persönlich und wirtschaftlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden waren, keine Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit hatten, keinen eigenen Kapitaleinsatz tätigten und kein unternehmerisches Risiko trugen. Bei den Gewerbeanmeldungen, die die Saisonarbeitnehmer bei der Stadt H. abgegeben haben, war der Ehemann der Antragstellerin maßgeblich beteiligt. Die p. Arbeiter hatten lediglich noch ihre Unterschrift unter das von dem ihm vorab ausgefüllte Formular zu setzen, dabei wussten die Erntehelfer häufig nicht, was sie überhaupt unterschrieben hatten (Urteil des AG Rottweil vom 29.06.2010, AS 315 ff. der Verwaltungsakten).
Bereits im Jahr 2007 wurden erneute Ermittlungen gegen den Ehemann der Antragstellerin wegen illegaler Beschäftigung von Saisonarbeitern aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass er weiterhin mindestens 150 Arbeiter als "selbständige osteuropäische landwirtschaftliche Lohnunternehmer" beschäftigte. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden die Beigeladenen Ziff. 1 (A. K.), Ziff. 3 (L. C.) und Ziff. 5 (E. D.) als Zeuginnen vernommen (AS 102 ff., 98 ff. und 47 ff.). Die Beigeladene Ziff. 5 gab an, dass sie für 65 Wochenstunden Arbeit eigentlich im Monat zwischen 1.000 EUR und 1.300 EUR Lohn hätten ausgezahlt bekommen sollen, dass es bei vielen häufig aber auch weniger gewesen sei. Sie hätten keine Rechnungen geschrieben, das hätte alles der Ehemann der Antragstellerin bzw. die Firma A., die sie alle hätten bevollmächtigen müssen, erledigt. Die Beigeladene Ziff. 3 gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, sie habe in der Zeit von April bis Juli 2008 bei dem Ehemann der Antragstellerin 4.000 EUR verdient, im November 2008 nochmals 1.100 EUR, jeweils abzüglich 150 EUR für Unterkunft und Verpflegung. Die Beigeladene Ziff. 1 sagte aus, sie sei seit zwei bis drei Jahren in Deutschland und verdiene zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR monatlich. Es stimme nicht, dass sie eine eigene Firma habe oder selbständig sei, sie sei bei einer p. Firma angestellt, die Arbeitnehmer an den Ehemann der Antragstellerin vermittele. Wie die monatliche Abrechnung erfolge, wisse sie nicht, in den letzten zwei Jahren sei keine Abrechnung erfolgt. Sie bezahle monatlich 300 EUR für die Unterkunft; Verpflegung müsse sie ebenfalls selbst zahlen. Die als Zeugin vernommene J. A. gab an, sich um die Koordinierung der Arbeitseinsätze zu kümmern, mit der Erstellung von Rechnungen oder Abrechnungen sei sie nicht befasst. Sie habe mit der Anwerbung der Arbeiter nichts zu tun, erst wenn diese da seien, erledige sie die Gewerbeanmeldungen beim Rathaus.
Die Antragsgegnerin führte nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine Beitragsüberwachung bei der Antragstellerin als Inhaberin der Firma "W. M. Landwirtschaftliche Produkte" durch. Mit Schreiben vom 27.07.2011 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und setzte sodann mit Bescheid vom 26.10.2011 für die Zeit vom 01.04.2007 bis 22.12.2008 eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 28.780,28 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Auswertung der Ermittlungsergebnisse der Polizeidirektion F. (Az.: ST/0 /2009) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Rottweil (Az.: 6 Ls 11 Js 7 /2 AK 2 /07), rechtskräftig seit dem 07.07.2010, habe ergeben, dass die Antragstellerin als rechtlich Verantwortliche der Firma W. M. Landwirtschaftliche Produkte die in der Anlage aufgeführten (fünf) Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt habe. Diese Arbeitnehmer hätten in der für die Antragstellerin ausgeübten Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und der Rentenversicherung der Arbeiter sowie der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Für sie seien Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen. Daher sei die Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt. Für die Berechnung dieser Beiträge seien die durch Zeugenaussagen bestätigten Entgelte als Nettolohnzahlung zugrunde gelegt worden. Ferner seien Säumniszuschläge festgesetzt worden, da für Beiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt würden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des rückständigen B. zu zahlen sei.
Am 22.11.2011 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte am 30.11.2011, die Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2011 bis zu dessen Bestandskraft, hilfsweise bis einschließlich 16.12.2011 auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids könne derzeit mangels Aktenkenntnis noch nicht abschließend beurteilt werden. Schon nach derzeitigem Informationsstand bestünden jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die unter laufender Nr. 1 bis 17 (bei der Berechnung der Beiträge) im angefochtenen Bescheid genannten Personen seien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bei ihr selbst tätig gewesen. Die unter laufender Nummer 18 bis 20 aufgeführte P. T. sei ihr überhaupt nicht bekannt. Im Übrigen sei die Berechnung des zugrunde gelegten Entgelts nicht nachvollziehbar. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wäre eine unbillige Härte angesichts der Tatsache, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt sei, jedoch mangels nachvollziehbarer Begründung im Bescheid selbst ohne Kenntnis der Verwaltungsakte keine detaillierte Prüfung des Sachverhalts möglich sei.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 02.12.2011 (AS 381 der Verwaltungsakte) die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26.10.2011 ab, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden noch die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass Beitragsforderungen jedoch auf Antrag des Schuldners/der Schuldnerin gestundet werden könnten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Entscheidung über einen Antrag auf Stundung obliege der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse).
Am 02.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011, hilfsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, beantragt. Zur Begründung lässt sie ausführen, dem eingelegten Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Jedenfalls sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da der Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach offensichtlich rechtswidrig sei. Im Übrigen würde die weitere Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten, da die Antragstellerin psychisch instabil sei. Dies habe vor vier Jahren sogar zu einem Suizidversuch geführt. Eine weitere Vollziehung des Bescheids mit der drohenden wirtschaftlichen Existenzvernichtung würde die erhebliche Gefahr einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands mit sich bringen. Die verlangte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung würde erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen, da sie zu einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis führen würde.
Die Antragstellerin sei Inhaberin eines Unternehmens zur Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die Geschäftsführung habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Wesentlichen ihrem Ehemann oblegen. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit habe sie Aufträge an selbständige Einzelunternehmen vergeben, deren Inhaber aus O. stammten. Teilweise seien die Vertragsschlüsse durch Frau J. A. vermittelt worden, mit der sie bzw. ihr Ehemann seit Längerem zusammenarbeiten würden. Der Bescheid betreffe aus P. und R. stammende Personen, mit denen sie selbständige Dienstleistungsverträge (bezüglich der Durchführung von Markverkäufen bzw. der Reinigung von Plastikkisten) abgeschlossen habe. Im Übrigen enthalte der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung der Höhe der zugrunde gelegten Entgelte. Im angefochtenen Bescheid werde auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann verwiesen. Dieses Verfahren habe nicht sie selbst betroffen. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens der Zeitraum bis zum 31.07.2005 gewesen. Hinsichtlich des Zeitraumes 2005 bis 2009 sei das Verfahren gegen ihren Ehemann durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Selbst wenn vorliegend von einer abhängigen Beschäftigung der im Bescheid genannten fünf Personen auszugehen sein sollte, läge jedenfalls in den Fällen D. und P. (nunmehr: T.), eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich der im Bescheid als versicherungspflichtig aufgeführten abhängig Beschäftigten verschiedene Unterlagen vorgelegt (Angebote, Aufträge, Rechnungen), in denen die Betreffenden als Firma jeweils mit der Anschrift G., 7 H.-B. auftreten. Als Verfasser der nicht unterzeichneten Schreiben wird angegeben: "i.V. J. A.".
Die Antragsgegnerin entgegnete, mit Urteil des Amtsgerichts Rottweil, Az.: 6 Ls 11 Js 7 / - AK 2 /07, rechtskräftig seit dem 07.07.2010, sei der Ehemann der Antragstellerin u.a. wegen Beitragshinterziehung nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Dieses Urteil habe alle in Deutschland ansässigen Firmen der Firmengruppe M. betroffen und für die Sozialversicherung einen Schadenszeitraum wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vom Juli 2002 bis Juni 2005 umfasst. Die Auswertung des Urteils sei aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 28p Abs. 2 SGB IV durch die D. R. B.-W. erfolgt. Die Ermittlungen der Antragsgegnerin beim Gewerbeamt der Stadtverwaltung H. hätten ergeben, dass die Antragstellerin Inhaber der Firma W. M. Landwirtschaftliche Produkte sei. Durch diese Eintragung werde der rechtlich Verantwortliche verbindlich festgestellt. Die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Rottweil seien deckungsgleich mit den vorliegenden Zeugenaussagen aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Polizeidirektion F., Az.: ST/0 /2 , auf deren Ermittlungsakte sich die Betriebsprüfung stütze. Hiernach habe der Ehemann der Antragstellerin Personaleinstellungen eigenverantwortlich vorgenommen und sei damit als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Antragstellerin, die Arbeitgeberin, tätig geworden. Als Arbeitgeberin habe diese den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die Einschätzung des Amtsgerichts Rottweil, dass die o. Saisonarbeitskräfte als Arbeitnehmer tätig gewesen seien, werde durch die Antragsgegnerin uneingeschränkt geteilt. Eine Änderung in der Abrechnungspraxis der Arbeitgeberin aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Rottweil sei auch für die Zeit ab 2007 nicht erfolgt. Den Ermittlungsunterlagen der Polizeidirektion F. seien die Personen zu entnehmen gewesen, die eindeutig dem Betrieb "W. M. Landwirtschaftliche Produkte, Inhaberin R. H.-M." zuzurechnen seien. Für die im Bescheid vom 26.10.2011 genannten fünf Arbeitnehmerinnen seien trotz abhängiger Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es handele sich daher auch weiterhin um vorenthaltenes und veruntreutes Arbeitsentgelt. Die Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sei anhand der bekannten Grundsätze der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn erfolgt. Die Behauptung, dass in den Fällen D. und P./T. kurzfristige Beschäftigungen vorgelegen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Frau D. sei in der Zeit vom 23.06. bis 01.08.2007 bereits in der Firma J. B. Obstbau kurzfristig beschäftigt gewesen. Somit sei bereits bei Vertragsabschluss am 10.08.2007 ersichtlich gewesen, dass für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2007 die "2-Monatsfrist" überschritten werde. Für Frau P.-T. sei eine Beschäftigungsdauer vom 10.05. bis 28.07.2007 vereinbart worden; die 2-Monatsfrist habe zum 09.07.2007 geendet.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 05.01.2012 die A. sowie die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 aufgeführten fünf Arbeitskräfte der Antragstellerin zum Verfahren beigeladen.
Mit Beschluss vom 17.01.2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 angeordnet, sofern die Antragstellerin der Antragsgegnerin in Höhe von 28.780,28 EUR Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus, der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 habe nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Das Sozialgericht machte sich insoweit die rechtlichen Ausführungen im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, zu eigen und gab diese in seinem Beschluss wieder. Die aufschiebende Wirkung sei auch nicht nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, da bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.10.2011 nicht bestehen würden und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die es rechtfertigen würden, im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Entscheidung des Gesetzgebers, dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung zu geben, zu machen. Überwiegende Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens bestehe nicht, die Antragsgegnerin sei wohl rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beigeladenen im streitigen Zeitraum abhängig bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen seien mit der Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von der Antragstellerin abzuführen seien. Eine Beschäftigung setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbständige Tätigkeit vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen würden. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Wichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, gäben diese den Ausschlag, soweit dies rechtlich möglich sei. Dem folgend sei eine Beschäftigung der Beigeladenen zu bejahen. Nach Auswertung des Akteninhalts bestünden keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen im Betrieb der Antragstellerin. Die aus o. Ländern stammenden Beigeladenen seien zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte aus den Gewerbebetrieben des Ehemanns der Antragstellerin bzw. der Antragstellerin tätig gewesen. Alle fünf Beigeladene seien - wie auch die Erntehelfer des Ehemanns der Klägerin - in einer Unterkunft auf der Betriebsstätte des Ehemannes untergebracht. Sie seien ohne erkennbares eigenes unternehmerisches Risiko für die Antragstellerin, ihre Arbeitgeberin, im Marktverkauf bzw. der Reinigung von Kisten, tätig gewesen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010, wenngleich es den Ehemann der Antragstellerin und den Zeitraum von Juli 2002 bis Juli 2005 betreffe, vielmehr spreche unter Würdigung der durchgeführten Ermittlungen der Polizeidirektion F. viel dafür, dass die ausländischen Arbeitskräfte (die Beigeladenen) ebenso wie die Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rottweil vom Ehemann der Antragstellerin abhängig beschäftigt worden seien, ihre Tätigkeit für die Antragstellerin ebenfalls nicht als Selbständige verrichtet hätten. Nach den Ermittlungsunterlagen liege der Schluss nahe, dass die Beigeladenen in diesem Verfahren ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet hätten, da sie an die Weisungen der Antragstellerin bzw. ihres Ehemann gebunden gewesen seien, keine Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Arbeitstätigkeit gehabt hätten, keinen eigenen Kapitaleinsatz getätigt und kein unternehmerisches Risiko getragen hätten. Ein Anordnungsgrund sei nicht plausibel dargelegt. Die Antragstellerin behaupte lediglich erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und führe möglicherweise eintretende gesundheitliche Schäden bei psychischer Instabilität an. Weder sei aber eine gesundheitliche Gefährdung durch entsprechende Unterlagen (ärztliches Attest etc.) belegt, noch würden zur Glaubhaftmachung einer Existenzgefährdung genaue Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin vorliegen.
Die Interessen der Antragstellerin seien jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die Vollziehung des Beitragsbescheides durch Sicherheitsleistung (wie im Beschlusstenor beschrieben) abwenden könne. Durch eine solche Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft sei auch dem Interesse der Antragsgegnerin Genüge getan, ihre Forderung realisieren zu können.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 23.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20.02.2012 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt zur Höhe der Nachforderungen aus, der Vergleich der von den Beigeladenen Ziff. 1, 2, 3 und 5 in Rechnung gestellten Beträge und der von der Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsakte zugrunde zu Grunde gelegten Beträge zeige, dass die Antragstellerin von weit überhöhten Beträgen ausgehe. Die Differenzen zwischen dem tatsächlichen und dem vermeintlichen Verdienst betrügen bei der Beigeladenen Ziff. 1 2.641,81 EUR, bei der Beigeladenen Ziff. 2 2.578,96 EUR, bei der Beigeladenen Ziff. 3 1.662,59 EUR und bei der Beigeladenen Ziff. 5 1.807,26 EUR. Ferner macht die Antragstellerin geltend, der Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Rottweil könne die Nachforderung nicht begründen, da das Urteil allein ihren Ehemann betreffe und es darin um Erntetätigkeiten und nicht um Verkaufstätigkeiten gehe. Es betreffe die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin daher nicht und ergebe daher keine rechtlichen Erkenntnisse für den streitgegenständlichen Bescheid. Die vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen seien auch ohne Unterschrift verwertbar. Besondere Formvorschriften für Rechnungen existierten nicht, lediglich der Einfachheit halber habe Frau A. die Rechnungen maschinell unterzeichnet. Die Antragsgegnerin wolle sich trotz der vorgelegten Rechnungsunterlagen weiterhin auf Zeugenaussagen stützen, greife aber im Wege einer groben Schätzung stets die höchsten angegebenen Monatseinkünfte (1.300 EUR) heraus, obwohl sich aus den Zeugenaussagen mehrfach ergebe, dass dieser Betrag nicht erzielt worden sei. Nach Vorlage der Rechnungen scheide ein Rückgriff auf die Angaben der Zeuginnen ohnehin aus. Zudem hätten die Beigeladenen ein unternehmerisches Risiko getragen. Sie hätten Aufwendungen für Fahrzeuge, Marktstände und weitere Arbeitsmittel gehabt, die sie teilweise von der Firma W. M. und L. GmbH gemietet hätten. Die Antragstellerin legt hierzu Kopien von Rechnungen der Firma W. M. und L. GmbH aus den Jahren 2007 und 2008 vor, mit denen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 Miete für Verkaufsstände inklusive Zubehör, VW-Transporter und Hochdruckreiniger nach Tagessätzen in Rechnung gestellt wurde. Sie macht hierzu geltend, aus dem Umstand, dass sich die Beigeladenen die Fahrzeuge zur Kostenersparnis überwiegend anderweitig beschafft hätten, ergebe sich ihr unternehmerisches Handeln. Diese Aufwendungen müssten in jedem Fall von einem zugrunde gelegten Arbeitsentgelt abgezogen werden. Auch eine Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hätte nicht erfolgen dürfen.
Soweit das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin insoweit stattgegeben habe, als die aufschiebende Wirkung gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft gewährt worden sei, weil das Interesse an der sofortigen Vollziehung des nicht bestandskräftigen Bescheids zurückzutreten habe, wenn die Antragstellerin Sicherheit leiste, sei dem zuzustimmen. Die Antragstellerin sei jedoch nicht in der Lage, eine Bankbürgschaft zu stellen, da die Hausbank der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die R. H. e.G. dies abgelehnt habe und andere Banken dafür nicht in Betracht kommen würden. Die Hausbank sei jedoch bereit, an die Antragsgegnerin einen letztrangigen Teilbetrag einer zu ihren Gunsten eingetragenen Briefgrundschuld abzutreten. Die Antragstellerin habe daher zunächst versucht, im Wege des Abänderungsverfahrens beim Sozialgericht Reutlingen eine Ergänzung der Befugnis zur Sicherheitsleistung zu erreichen. Das Sozialgericht habe den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2012 - S 3 R 505/12 ER - mit der Begründung abgelehnt, das Abänderungsverfahren sei vor rechtskräftigem Abschluss des Ursprungsverfahrens nicht statthaft.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.01.2012 - S 3 R 26/12 ER - zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 festzustellen.
hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 anzuordnen hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 angezuordnen, sofern die Antragstellerin der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 28.780,28 Sicherheit leistet durch selbstschuldnerische, schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Bestellung einer Grundschuld (letztrangiger Teilbetrag in Höhe von EUR 28.780,28 der beim Grundbuchamt H. im Grundbuch von B. Nr. 632 in Abt. III Nr. 8 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von EUR 332.339,72).
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf dessen Ausführungen sowie die Ausführungen im angegriffenen Nachforderungsbescheid Bezug.
Ergänzend führt sie aus, eine Erweiterung bzw. Ergänzung der vom Sozialgericht zugelassenen Sicherheitsleistung sei nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, sie könne eine Bankbürgschaft nicht beschaffen, habe sie nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich ernsthafte Anstrengungen zur Erlangung einer derartigen Bürgschaft - ggf. bei verschiedenen Kreditinstituten - unternommen habe. Entsprechende ablehnende Entscheidungen von Kreditinstituten habe sie nicht vorgelegt. Unabhängig davon bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die als "alternative Sicherheitsleistung" angeführte Briefgrundschuld tatsächlich eine gleichwertige Sicherheitsleistung darstelle. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die abzutretende Briefgrundschuld auf ein Grundstück beziehe, das nicht der Beschwerdeführerin selbst gehöre, sondern ihrem Ehemann. Es sei nicht einzuschätzen, inwieweit hieraus ggf. Vollstreckungshemmnisse erwachsen könnten, zumal gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ggf. noch anderweitige Beitragsforderungen bestehen könnten. Ferner solle sich die Abtretung der Briefgrundschuld auf den "letztrangigen" Teilbetrag beziehen, wobei das Grundbuch bereits diverse eingetragene Grundschulden in erheblicher Höhe enthalte. Aktuelle und gesicherte Informationen zum Grundstückswert würden nicht vorliegen. Insgesamt sei nicht mit Sicherheit einzuschätzen, ob sich die Briefgrundschuld im "Verwertungsfall" real als "werthaltig" erweisen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Beschwerdeverfahrens, die Gerichtsakten des Sozialgerichts und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und statthaft.
Das Sozialgericht hat insbesondere zu Recht den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b SGG beurteilt. Entgegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Auffassung besteht eine aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs nicht bereits aufgrund von § 7a Abs. 7 SGB IV. Diese Regelung kommt weder nach dem Wortlaut noch nach der systematischen Stellung bei Entscheidungen der Rentenversicherungsträger nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zur Anwendung und wird durch die zeitlich später erfolgte umfassende Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes in §§ 86a, 86b SGG auf Statusfeststellungen nur nach § 7a Abs. 1 SGB IV beschränkt. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16.06.2011 (L 5 R 5487/10 ER-B) im Anschluss an den 11. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.05.2010 - L 11 R 1806/10 ER-B und vom 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B) und an das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B-ER) entschieden (vgl. hierzu auch: Pietrek in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 140 ff.; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2000 - L 3 B 80/00 ER -; Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2005 - L 8/14 KR 110/04 -; ebenso aber mit Ausnahme von Feststellungen nach § 28p SGB IV: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.11.2008 - L 16 B 7/08 R ER - und vom 07.07.2008 – L 16 B 30/08 KR ER - veröffentlicht in Juris; KassKomm-Seewald, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7a SGB IV Rn. 24; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 13b).
Die Beklagte hat vorliegend auf Grund einer Prüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Bescheid nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen. Nach der letztgenannten Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Die Besonderheit des vorliegenden Bescheides nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV liegt darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam entschieden wird. Dies unterscheidet das Nachprüfverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dort geht der Statusfeststellung regelmäßig zuerst ein Antrag voraus, die Entscheidung über die Beitragshöhe wird erst nach rechtskräftiger Abklärung der Versicherungspflicht getroffen (§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV). Bei der vorliegend erfolgten Entscheidung lassen sich die Entscheidungen über die Versicherungspflicht und die Beitragsnachentrichtung hinsichtlich ihres Sofortvollzuges aber nicht voneinander trennen, wie dies bei den anderen Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf Grund der zeitlichen Abfolge möglich ist. Weder kann die aufschiebende Wirkung der Feststellung der Versicherungspflicht angeordnet, die Beitragsnachforderung aber für sofort vollziehbar erklärt werden, noch kann umgekehrt von einem Sofortvollzug der Versicherungspflicht ausgegangen, der Beitragsnachforderung aber aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Besteht Streit um die Versicherungspflicht, besteht zugleich auch Streit um die Beitragshöhe, wird die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in Frage gestellt, geht dies nur über eine Infragestellung der zu Grunde liegenden Sozialversicherungspflicht. Insoweit ist es sachgerecht, vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 86a, 86b SGG in Bezug auf die Versicherungspflicht und die Verpflichtung zur Beitragsnachzahlung einheitlich zu treffen. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist hierfür die Regelung des § 86a SGG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch nach Abs. 2 Nr. 1 bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Der angegriffene Bescheid beinhaltet eine Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflichten im Sinne dieser Vorschrift, so dass er kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet.
Die Beschwerde hat daher mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen, keinen Erfolg. Ebenso wenig hat der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, Erfolg. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von 28.780,28 EUR im Bescheid vom 26.10.2011 mit zutreffender Begründung der Sache nach abgelehnt.
Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 kommt nicht in Betracht. Es bestehen derzeit keine ernsthaften Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind vielmehr erst dann begründet, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Gesetzgeber hat in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG durch den ausdrücklichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug höher eingeschätzt als das Privatinteresse an der vorläufigen Nichtzahlung von Beiträgen, um die Funktionsfähigkeit der Leistungsträger zu sichern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86 a Rdnr. 13).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Umlagenachforderung bestehen hier nicht. Die Beitragsforderung ergibt sich grundsätzlich unmittelbar aus der Sozialversicherungspflicht. Dieser unterliegen Personen, die im Sinne des § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung, aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, aus § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung und aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung.
Die Antragsgegnerin war gemäß 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV befugt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Prüfung die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung durch Verwaltungsakt festzustellen bzw. festzusetzen. Zu entsprechenden Regelungen war sie nach § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV i.V.m. § 17 LFZG auch hinsichtlich der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) zuständig (vgl. BSG SozR 3 2400 § 28p Nr. 1). Daran hat sich durch das zum 01.01.2006 in Kraft getretene Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG, das das LFZG in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber ersetzt hat, nichts geändert. Die Umlagen nach dem AAG werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern, also denjenigen, die in der Regel (ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich den Arbeitgebern, die nur Auszubildende beschäftigen (§ 1 Abs. 1 und 3 AAG), aufgebracht (§ 7 Abs. 1 AAG).
Hier bestehen keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5, für die Beiträge nachgefordert werden.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßstab ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.
Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wesentlich wahrscheinlicher als das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.
Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 bei ihrer Tätigkeit ein Unternehmerrisiko getragen hätten, das über das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft hinausgegangen wäre. Das Risiko des Verlustes der Arbeitsstelle trägt aber jeder Arbeitnehmer. Wagniskapital hat keine der Beigeladenen eingesetzt. Insbesondere haben die Beigeladenen nicht über eigene Betriebsmittel verfügt. Sie waren wie sämtliche anderen o. Beschäftigten der Antragstellerin und ihres Ehemannes in einer Unterkunft auf deren Betriebsstätte untergebracht. Ihre Arbeiten, die im Wesentlichen in Verkaufstätigkeit auf Märkten, Warenverpackung und der Reinigung von Warenkisten bestand, haben sie nach Anweisung des verantwortlich handelnden Ehemannes der Antragstellerin ausgeführt und waren damit in den Betrieb der Antragstellerin eingegliedert. Ungeachtet der Gewerbeanmeldungen haben sich die Beigeladenen nicht als Selbständige, sondern als Arbeiterinnen angesehen, die ausschließlich auf Anweisung des Ehemannes der Antragstellerin gearbeitet haben. Dies entnimmt der Senat den Aussagen der Beigeladenen Ziff. 1, 3 und 5, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als Zeuginnen vernommen worden sind. Für die Qualifizierung der Tätigkeiten der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 als abhängige Beschäftigung ist demnach ein Rückgriff auf das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 29.06.2010 nicht erforderlich. Sofern die Antragstellerin darauf hinweisen lässt, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezüglich der hier in Rede stehenden Beschäftigungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 im Zusammenhang mit der Verurteilung ihres Ehemannes eingestellt worden ist, mag dies zwar der im Strafverfahren getroffenen Abrede entsprechen, wie sich aus dem Aktenvermerk des die Ermittlungen leitenden Staatsanwaltes vom 26.02.2010 ergibt (AS 328 der Verwaltungsakte). Auf die Verpflichtung zur Nachentrichtung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge hat dies aber keine Auswirkungen.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, die unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 ergebe sich daraus, dass diese sich die benötigten Betriebsmittel wie Verkaufsstände, Transportfahrzeuge und Reinigungsgeräte hätten selbst beschaffen müssen und diese teilweise von der Firma W. M. und L. GmbH gemietet hätten, greift dieser Vortrag nicht durch, weil er schon nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin legt zwar Rechnungskopien über Mietzahlungen für die entsprechenden Arbeitsmittel vor, entsprechende, mit den Beigeladenen geschlossene Mietverträge kann sie hingegen nicht vorlegen. Keine der als Zeugen vernommenen Beigeladenen hat von einer mietweisen Überlassung der Arbeitsmittel gesprochen, was nahegelegen hätte, da alle drei von den vom Lohn abgezogenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung berichtet haben. Darüber hinaus fällt auch auf, dass in der vorgelegten Rechnung an die Beigeladene Ziff. 3 für den Zeitraum vom 28.10. bis 15.12.2008 Miete für Verkaufsstände für 45 Tage aufgeführt ist, während die Beigeladene Ziff. 3 in ihrer Zeugenaussage vom 12.12.2008 angegeben hat, in diesem Zeitraum nur Freitags und Samstags auf dem Markt gearbeitet zu haben (AS 100 der Verwaltungsakte). Die Zahl der abgerechneten Tage stimmt danach nicht mit der nach der Aussage der Beigeladenen Ziff. 3 überhaupt in Betracht kommenden Verkaufstage überein. Die vorgelegten Rechnungen sind damit als Mittel zur Glaubhaftmachung gänzlich ungeeignet. Die Antragstellerin lässt ferner die Höhe der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge angreifen mit der Begründung, die zugrunde gelegten Arbeitsentgelte seien nicht nachvollziehbar und würden auf den vagen Zeugenaussagen der Beigeladenen Ziff. 1, 3 und 5 beruhen. Die Antragstellerin hat aber in der Beschwerdeschrift selbst im Einzelnen dargelegt und unter Bezugnahme auf die handschriftlich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthaltenen Berechnungen (AS 341, 342, 343 und 345) nachvollzogen, wie das jeweilige Arbeitsentgelt von der Antragsgegnerin berechnet worden ist. Dass dabei anhand der Zeugenaussagen von Einkünften in Höhe von 1.200 EUR bis 1.300 EUR ausgegangen wurde, vermag der Senat im Rahmen der Überprüfung im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin muss vielmehr die so vorgenommene Schätzung der Arbeitsentgelte durch die Antragsgegnerin gegen sich geltend lassen, da sie eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung nicht geführt hat. Sofern sie Rechnungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 5 über die für die Antragstellerin erbrachten Leistungen vorlegt, sind diese nicht geeignet, die Höhe des von der Antragsgegnerin ermittelten Arbeitsentgelts in Frage zu stellen. Mit einer Ausnahme ist keine der Rechnungen unterschrieben. Die Beigeladenen Ziff. 4 hat eine Rechnung vom 01.10.2007 unterschrieben, den darin enthaltenen Betrag hat die Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt, er ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die übrigen Rechnungen sind jeweils maschinenschriftlich unterzeichnet "i.V. J. A.". Diese hat als Zeugin befragt aber angegeben, keine Rechnungen für die Beschäftigten erstellt zu haben (AS 116 der Verwaltungsakte). Bei einer am 11.12.2008 durchgeführten Durchsuchung der Büroräume des Betriebes wurden Abrechnungen der selbständigen Lohnunternehmer nicht gefunden. Der Ehemann der Antragstellerin hatte ausweislich des Ermittlungsberichts vom 08.07.2010 damals angegeben, das, was man suche, werde man nicht finden. Nach den Ausführungen des ermittelnden Polizeibeamten war diese Äußerung auf die Lohnunterlagen bezogen zu verstehen. Von der Firma A. wurde bei der Durchsuchung des Betriebsgeländes der Antragstellerin zwar ein separater Briefkasten gefunden, die Firmenräume bestanden jedoch nur aus einem Schlafraum. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse können die nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Rechnungen keinesfalls zur Glaubhaftmachung tatsächlich gezahlter Beträge herangezogen werden.
Die Antragstellerin muss auch die Hochrechnung von Netto- auf Bruttolohn auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gegen sich gelten lassen. Nach dieser Regelung ist von einem vereinbarten Nettolohn auszugehen, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2011 (B 12 R 18/09 R) berufen, in dem entschieden wurde, dass die objektive Verletzung zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten dem Arbeitgeber im Sinne eines mindestens bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein muss, damit ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Ein entsprechender Vorwurf gegen den Ehemann der Antragstellerin als dem für ihren Betrieb verantwortlich Handelnden ist nach der Überzeugung des Senats zu erheben. Denn dieser hat ungeachtet des bereits gegen ihn anhängigen Strafverfahrens wegen gleichartiger Delikte in den Jahren 2002 bis 2005 weiterhin o. Arbeitskräfte beschäftigt, ohne sich auch nur annähernd um seine Arbeitsgeberpflichten betreffend die sozialversicherungsrechtliche Meldung dieser Beschäftigten zu kümmern. Die Entlohnung erfolgte weitgehend auf der Bargeschäftsebene, ohne dass das zu erwartende Arbeitsentgelt bzw. der tatsächlich ausbezahlte Lohn für die Arbeitskräfte auch nur annähernd nachvollziehbar war. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich vielmehr, dass der Ehemann der Antragstellerin diese Arbeitskräfte in zum Teil völlig ungeeigneten Unterkünften untergebracht hatte, für die er auch noch ein Entgelt verlangt hat, und sie bei völlig unklaren Lohnansprüchen bis zu 65 Wochenstunden beschäftigt hatte, wobei er Lohnauszahlungen wiederholt mit dem Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Abrechnungen verweigert hatte. Der für den Betrieb der Antragstellerin verantwortliche handelnde Ehemann hat erkennbar eine ganz erhebliche kriminelle Energie bei der auf unberechtigte wirtschaftliche Vorteile abzielenden Führung des Betriebes an den Tag gelegt, was letztlich auch zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat.
Eine unbillige Härte durch die Vollziehung des Nachforderungsbescheides hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Antragstellerin hat hierzu in der Beschwerde nichts weiter vorgetragen.
Auch dem weiteren Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt erhalten will, die Sicherheitsleistung durch Bestellung einer Grundschuld mit einem letztrangigen Teilbetrag zu leisten, war nicht zu entsprechen. Der Senat teilt insoweit die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken, dass eine so erbrachte Sicherheitsleistung nicht als gleichwertig gegenüber einer Bankbürgschaft anzusehen ist. Diese Bedenken werden durch den aktenkundigen Umstand gestützt, dass der Ehemann der Antragstellerin, dem das fragliche Grundstück gehört, erheblichen weiteren Forderungen seitens der Antragsgegnerin ausgesetzt sein dürfte. So ergibt sich aus einem Schreiben der Polizeidirektion F. vom 09.11.2009 (AS 292 der Verwaltungsakten) an die Antragsgegnerin, dass bereits im Jahr 2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 300.000 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen rückständig waren. Die Antragsgegnerin weist auf weitere Beitragsforderungen gegen den Ehemann der Antragstellerin deshalb zu Recht hin.
Für die im Beschluss des Sozialgerichts eingeräumte Sicherheitsleistung war der Antragstellerin eine Frist einzuräumen. Diese Sicherheitsleistung wäre grundsätzlich mit Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts, die mit dem Erlass der unanfechtbaren Entscheidung des Senats über die dagegen erhobene Beschwerde eintritt, fällig geworden. Der Senat hält es zugunsten der Antragstellerin für angemessen, dieser eine letzte Frist bis zum 30.09.2012 zu Erbringung dieser Sicherheitsleistung einzuräumen und hat deshalb die entsprechende Maßgabe tenoriert. Bei der Kostenentscheidung fällt diese Maßgabe nicht ins Gewicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (B. 7.2).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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