L 12 AL 5552/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 6249/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5552/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit streitig.

Der 1968 geborene Kläger, der während Ausübung seiner Beschäftigung zuvor privat kranken- und pflegeversichert war, bezog ab Juli 2008 Arbeitslosengeld von der Beklagten. Mit Bescheid vom 11. März 2008 stellte die zuständige Krankenkasse die Befreiung des Klägers von der Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld fest. Der Kläger bezog zuletzt Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 63,65 Euro, außerdem übernahm die Beklagte seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 207a SGB III in Höhe von 363,43 Euro monatlich.

Am 20. Mai 2009 nahm der Kläger eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit in den Bereichen Unternehmensberatung/Personalberatung/Interims-management/SAP-Beratung auf, wofür er einen Gründungszuschuss bei der Beklagten beantragte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 96 Tagen.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis 19. Februar 2010 einen Zuschuss gemäß § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 2.209,50 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus dem täglichen Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes von 63,65 Euro bezogen auf 30 Tage sowie einer Pauschale von 300 Euro zusammen.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Der tägliche Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes von 63,65 Euro errechne sich aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 173,07 Euro abzüglich einer Sozialversicherungspauschale gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von 36,34 Euro, der Lohnsteuer gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 SGB III von 29,06 Euro und des Solidaritätszuschlags gemäß § 133 Abs. 1Nr. 3 SGB III von 1,59 Euro. Er sei aber nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, sondern von der Versicherungspflicht für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges befreit gewesen. Er unterhalte bei der Gothaer Krankenversicherungs-AG eine substitutive Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung, weshalb die Beklagte gemäß § 207a SGB III seine Beiträge in Höhe von zuletzt 363,43 Euro monatlich übernommen habe. Der Gründungszuschuss sei nur in Höhe des zuletzt bezogenen kalendertäglichen Arbeitslosengeldes ohne Berücksichtigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt, dies sei system- und rechtswidrig. Seine tatsächlichen Aufwendungen würden nicht berücksichtigt, während der pauschale und fiktive Abzug nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorgenommen werde. Das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld berechne sich in Fällen privat kranken- und pflegeversicherter Leistungsbezieher zuzüglich der Leistungen nach § 207a SGB III. Nur so werde die gebotene Gleichbehandlung zwischen gesetzlich und freiwillig Versicherten erreicht. Daher sei dem kalendertäglichen Arbeitslosengeld von 63,65 Euro ein kalendertäglicher Versicherungsbeitrag von 11,51 Euro und ein kalendertäglicher Pflegeversicherungsbeitrag von 0,60 Euro hinzuzurechnen, so dass sich eine Summe von 75,76 Euro kalendertäglich ergebe. Monatlich ergebe sich bei 30 Kalendertagen eine Summe von 2.272,80 Euro zuzüglich weiteren Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 1 SGB III von 300 Euro, mithin ein monatlicher Zuschuss von 2.572,80 Euro.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 als unbegründet zurück. Der Gründungszuschuss sei nach § 58 Abs. 1 SGB III gesetzlich auf die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes begrenzt. Der Kläger habe Arbeitslosengeld zuletzt in Höhe von 63,65 Euro täglich bezogen. Dies entspreche einem monatlichen Zahlbetrag von 1.909,50 Euro. Zusammen mit der Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro bestehe Anspruch auf 2.209,50 Euro monatlich. Dieser Betrag sei dem Kläger auch zuerkannt.

Hiergegen hat der Kläger am 16. September 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und eingewandt, es handle sich um einen unzulässigen Doppelabzug, wenn einerseits zur Berechnung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts ein pauschaler Abzug für die Sozialversicherung vorgenommen werde, obwohl er nicht gesetzlich versichert sei, andererseits die privaten Beiträge nicht übernommen würden. Die Regelung des § 58 Abs. 1 SGB III nehme nicht nur Bezug auf das Arbeitslosengeld, sondern auch die zuletzt bezogenen Leistungen nach § 207a SGB III. Eine solche Auslegung des § 58 Abs. 1 SGB III sei verfassungsrechtlich geboten. Er werde ohne rechtfertigenden Grund anders behandelt als Existenzgründer, die vor Beantragung von Gründungszuschuss gesetzlich kranken- und pflegeversichert gewesen seien.

Mit Urteil vom 10. November 2011, dem Kläger zugestellt am 18. November 2011, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 58 Abs. 1 SGB III werde der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld bezogen habe, zuzüglich von 300 Euro monatlich gezahlt. Die 300 Euro dienten zur Abdeckung der Beiträge für die soziale Sicherung der Selbständigen (BT-Drs. 16/1696 Seite 31; Stark in NK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 58 Rn. 8). Die Höhe des Gründungszuschusses richte sich somit nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro. Gemäß § 129 Nr. 2 SGB III betrage das Arbeitslosengeld 60% des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt). Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 seien vom Bemessungsentgelt folgende Abzüge vorzunehmen: eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21% des Bemessungsentgelts (Nr.1), die Lohnsteuer (Nr. 2) und der Solidaritätszuschlag (Nr. 3). Die pauschalen und typisierenden Regelungen seien bei der Ordnung von Massenerscheinungen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht- BVerfG- v. 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 - Juris; BVerfG v. 15. Februar 1993 - 1 BvR 1754/92 - Juris; Eicher/Schlegel/Behrend, SGB III, 92. EL., Aug. 2009, § 133 Rn. 36). Aus dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2008 ergebe sich ein tägliches Leistungsentgelt von 63,65 Euro. Das monatliche Leistungsentgelt habe somit 1.909,50 Euro betragen (30 X 63,65 Euro, § 134 Satz 2 SGB III). Zuzüglich der 300 Euro gemäß § 58 Abs. 1 SGB III ergebe sich somit ein Anspruch auf Gründungszuschuss von monatlich 2.209,50 Euro. Dieser Betrag sei von der Beklagten auch gewährt worden. Entgegen der klägerischen Ansicht seien bei der Berechnung des Leistungsentgelts hinsichtlich der Höhe des Gründungszuschusses nicht auch die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 207a SGB III zu berücksichtigen. Bereits aus § 58 Abs. 1 SGB III ergebe sich, dass das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses zugrunde zu legen sei. Die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung stellten hingegen keinen Teil des Arbeitslosengeldes dar, sondern seien separate Zuschüsse, die den privat versicherten Arbeitslosen bewilligt würden. Grund für diese Zuschüsse sei, dass bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ein pauschalierter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von 21% des Bemessungsentgelts stattfinde. Dieser Abzug sei bei gesetzlich versicherten Arbeitslosen dadurch gerechtfertigt, dass diese gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie § 20 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich versichert seien. Die gesetzlichen Beiträge hierfür würden von den Arbeitsagenturen übernommen, §§ 251 Abs. 4a, 252 SGB V. Dem privat versicherten Arbeitslosen, der von der gesetzlichen Versicherung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V befreit sei - wie vorliegend - werde, um den pauschalen Sozialversicherungsabzug von 21% des Bemessungsentgelts zu rechtfertigen, ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 207a SGB III gewährt. Somit sei der privat versicherte Arbeitslose mit dem gesetzlich Versicherten gleichgestellt. Zu einer Ungleichbehandlung komme es auch bei Zugrundelegung des gemäß § 133 Abs. 1 SGB III maßgeblichen Leistungsentgelts beim Gründungszuschuss nicht. Ein "Doppelabzug", wie vom Kläger vorgetragen, liege gerade nicht vor. Der Bezug von Gründungszuschuss führe nicht wie der Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Um dies auszugleichen, werde den Beziehern von Gründungszuschuss gemäß § 58 Abs. 1 SGB III eine Pauschale zur sozialen Sicherung in Höhe von 300 Euro gewährt. Eine Benachteiligung von privat versicherten Beziehern von Gründungszuschuss liege somit nicht vor. Im Übrigen sei die Vorgehensweise des Gesetzgebers, sich auf Pauschalierungen zu berufen, in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch die Kammer könne keinerlei Grundrechtsverstöße, wie vom Kläger vorgetragen, erkennen.

Hiergegen richtet sich die am 17. Dezember 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Es sei zu beurteilen, wie die Höhe des für die Berechnung des Gründungszuschusses heranzuziehenden Betrags des Arbeitslosengeldes I zu berechnen gewesen sei. Der Betrag von 300 Euro diene gerade nicht der Verwendung für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 57, 58 SGB III müssten im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Seine Rechte aus Art. 2, 3, 12, 14 und 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) seien durch die Rechtsanwendung durch die Beklagte und deren Bestätigung durch das SG verletzt. Auch habe das SG die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unbeachtet gelassen. Im Urteil vom 24. November 2010 (B 11 AL 12/10 R) habe das BSG festgestellt, gesetzgeberisches Ziel des Gründungszuschusses sei die Kompensation des wegfallenden Arbeitslosengeldes. Deshalb sei ein Vergleich der Haushalts- und Einkommenslage während des Bezugs von Arbeitslosengeld und während des Bezugs von Gründungszuschuss vorzunehmen. Die Lage während des Bezugs von Arbeitslosengelds sei auch durch die Beitragsübernahme nach § 207a SGB III geprägt. Die Frage, ob bei der Bemessung des Gründungszuschusses nach § 58 Abs. 1 SGB III auch die nach § 207a SGB III gewährten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als "zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld" Berücksichtigung finden müssten, sei bislang höchstrichterlich ungeklärt und habe grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,

1. Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.11.2011 - Geschäftszeichen S 23 AL 6249/09 - wird aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten und Berufungsbeklagten über die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss- vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 31.08.2009 wird abgeändert. 3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Kläger und Berufungskläger für die Zeit vom 20.05.2009 bis 19.02.2010 einen Gründungszuschuss in Höhe von 2.572,80 Euro zu gewähren. 4. Äußerst hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und Berufungsbeklagten auferlegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Auffassung des Klägers finde weder eine Stütze im Gesetz noch in dem zitierten Urteil des BSG vom 24. November 2010. Zutreffend habe das BSG in diesem Urteil festgestellt, dass der Gründungszuschuss den Zweck habe, den Lebensunterhalt des Existenzgründers in der Anfangszeit zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren. Weggefallen sei durch die Selbständigkeit des Klägers aber konkret nur das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.909,50 Euro im Monat. Dieser Summe habe dem Kläger als Arbeitslosengeld für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Als Arbeitslosengeld habe dem Kläger nicht der Betrag von 363,43 Euro zur Verfügung gestanden, denn diesen Betrag habe die Beklagte wegen der Regelung des § 207a SGB III gezahlt. Es handle sich bei diesen Leistungen weder um Arbeitslosengeld noch um einen Bestandteil des Arbeitslosengeldes noch seien sie aus sonstigen Gründen als solches zu behandeln. Da die durch den Gründungszuschuss geförderte Selbständigkeit grundsätzlich nicht zur Pflichtversicherung im sozialen Sicherungssystem führe, werde allen Existenzgründern zum eigentlichen Gründungszuschuss (in Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeldes) eine monatliche Pauschale von 300 Euro für die soziale Absicherung gewährt. Würde jedoch bei zuvor privat krankenversicherten Personen beim Gründungszuschuss nunmehr noch der während des Arbeitslosengeldbezugs gewährte Beitrag zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den gesetzlich Versicherten führen. Die Beklagte sehe weder einen Doppelabzug noch einen Verstoß gegen Grundrechte, auch keine Gründe für die Zulassung der Revision.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. März 2012 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und erwogen wird, nach § 153 Abs. 4 SGG im Beschlussverfahren zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. April 2012 gegeben. Der Kläger hat hierauf nochmals auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Darlegung seiner Position beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden.

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache indes nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis 19. Februar 2010 kein Anspruch auf höheren Gründungszuschuss zu.

Nach § 57 SGB III in der hier anwendbaren Fassung vom 20. April 2007 haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss wird nach Abs. 1 des § 58 SGB III in der hier anwendbaren Fassung vom 20. Juli 2006 für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet. Nach Abs. 2 der Regelung kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 20. Mai 2009 bis 19. Februar 2010 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe bewilligt. Ein höherer Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend zu dem geltend gemachten Anspruch des Klägers ausgeführt und die Ablehnung der Beklagten, höheren Gründungszuschuss zu gewähren, zu Recht bestätigt. Insbesondere hat das SG auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Beklagte die Höhe des dem Kläger zustehenden Gründungszuschusses unter zutreffender Ermittlung des zuletzt als Arbeitslosengeld bezogenen Betrages im Sinne des § 58 SGB III zutreffend errechnet hat. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung ab und verweist nach eigener Überprüfung auf die Ausführungen der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 58 SGB III können die nach § 207a SGB III übernommenen Beiträge nicht unter den Begriff des "zuletzt als Arbeitslosengeld bezogenen Betrags" gefasst werden. Hierbei sind auch die Regelungen über das Arbeitslosengeld und die Regelungen über die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose zu deren sozialer Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Kläger insoweit auf die Entscheidung des BSG vom 24. November 2010 (B 11 AL 12/10 R) verwiesen. Darin führt das BSG aus, dass der Gründungszuschuss den Zweck verfolgt, das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren und daher ein Vergleich der Haushalts- und Einkommenslage vor und nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs bzw. vor und nach der Existenzgründung erforderlich ist. Bei diesem Vergleich fallen aber entgegen dem Vorbringen des Klägers für alle Personen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Existenz gründen, neben dem Arbeitslosengeld auch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur sozialen Absicherung weg. Dies wird für alle durch die Zusammensetzung des Gründungszuschusses durch den Betrag, der zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen wurde und den pauschalen Betrag von 300 Euro zur sozialen Sicherung ersetzt. Das BSG stellt in dieser Entscheidung unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in der Bundestags-Drucksache 16/1696 Seite 31 zu § 58 auch klar, dass der nach § 58 Abs. 1SGB III zusätzlich zu leistende Betrag von 300 Euro der sozialen Absicherung des Existenzgründers dient. Der Wegfall auch der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz trifft nicht nur diejenigen Existenzgründer, die während ihrer Arbeitslosigkeit von der Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind und deren Beiträge zur privaten Versicherung nach § 207a SGB III übernommen werden. Auch für diejenigen Arbeitslosen, die während der Arbeitslosigkeit gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, führt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab. Nach §§ 251 Abs. 4a SGB V, 59 SGB XI trägt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Auch diese Beitragsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit endet mit dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs der gesetzlich versicherten Arbeitslosen. Da mithin für alle zuvor arbeitslosen Existenzgründer die Abführung bzw. Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit der Existenzgründung endet, sieht die Regelung des § 58 SGB III für alle Existenzgründer, die Gründungszuschuss nach § 57 SGB III erhalten, im Rahmen des Zuschusses einen zusätzlichen Betrag von 300 Euro für die soziale Absicherung der Existenzgründer vor. Dies wird bereits hinreichend deutlich im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 58 SGB III und in der Gesetzesbegründung auch entsprechend erläutert.

Gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung des § 58 SGB III dahingehend, dass auch die zuvor nach § 207a SGB III ergänzend zum Arbeitslosengeld übernommenen Beiträge "als Arbeitslosengeld" einzuordnen seien, spricht neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen auch die Systematik des SGB III. Im Achten Abschnitt des SGB III sind die Entgeltersatzleistungen geregelt. Die Regelungen zum Arbeitslosengeld sind im Zweiten Unterabschnitt enthalten, in den weiteren Unterabschnitten die Regelungen über die weiteren Entgeltersatzleistungen. Der neunte und letzte Unterabschnitt enthält ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen. Darunter fällt die Regelung des § 207a SGB III. Sie sieht einen ergänzenden Anspruch auf Übernahme/Erstattung von Beiträgen für Bezieher von Arbeitslosengeld vor. D.h. die Regelung des § 207a SGB III knüpft bereits an den Bezug von Arbeitslosengeld an, sie regelt nicht erst - ganz oder teilweise- das Arbeitslosengeld.

Eine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten ist für den Senat nicht ersichtlich.

Die gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermag der Senat nicht zu erkennen. Indem der Kläger fordert, bei der Berechnung seines Gründungszuschusses erhöhend zu berücksichtigen, dass er bereits vor der Existenzgründung privat versichert war, verlangt er keine Gleichbehandlung mit anderen Existenzgründern, sondern eine ungerechtfertigte Besserstellung. In dem Umstand, dass der Kläger vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit privat versichert und während seiner Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreit war bei Übernahme seiner Beiträge durch die Beklagte, liegt kein Grund, der eine Ungleichbehandlung des Klägers zu seinen Gunsten gegenüber anderen Existenzgründern rechtfertigen würde, die vor ihrer Existenzgründung versicherungspflichtig waren. Vielmehr hält der Senat es für nicht zu beanstanden, dass alle Existenzgründer gleichermaßen einen pauschalen Betrag von 300 Euro für die soziale Absicherung erhalten, zuzüglich zu dem zuletzt als Arbeitslosengeld bezogenen Betrag. Auch der zuletzt als Arbeitslosengeld bezogene Betrag errechnet sich für alle Betroffenen nach den gleichen Regelungen. Soweit der Kläger die Berechnung des Arbeitslosengeldes selbst angreift, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit eines pauschalen Abzugs für Krankenversicherungsbeiträge, obwohl im konkreten Fall keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden, anhand der gesetzlichen Vorschrift des § 133 SGB II und zahlreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits beantwortet ist (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - B 11 AL 96/11 B - m.w.N.).

Auch eine Verletzung des Klägers aus seinen Rechten in Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vermag der Senat nicht zu erkennen. Der klägerische Vortrag ist insoweit bereits nicht nachvollziehbar, Beeinträchtigungen des Klägers in seinen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen sind nicht ersichtlich, auch keine Verletzung der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.

Mithin ist der Berufung insgesamt der Erfolg verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Klägers sieht der Senat vorliegend keine Grundsätzlichkeit der Rechtssache und insbesondere auch keine Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei der Bemessung des Gründungszuschusses nach § 58 Abs. 1 SGB III auch die nach § 207a SGB III gewährten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als "zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld" Berücksichtigung finden müssten. Diese Frage beantwortet sich wie oben dargestellt bereits eindeutig aus dem Gesetz.
Rechtskraft
Aus
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