Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1548/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1347/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 1075/10 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 15.03.2010 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 1075/10 -, mit der er beantragte, den ("aus dem Anhang ersichtlichen") Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und festzustellen, dass die Beklagte keine Forderungen gegen ihn habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, dass der Bescheid vom 18.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2010 rechtmäßig sei, da der Kläger keinen Anspruch darauf habe, die ihm bewilligte Übergangsbeihilfe in Form eines Zuschusses anstelle des gewährten Darlehens zu erhalten. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien von der Beklagten nicht zu erstatten, da der Widerspruch erfolglos geblieben sei. Eine gegen den Gerichtsbescheid am 01.04.2011 eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 21.09.2011 - L 3 AL 1361/11 - zurück.
Am 01.04.2011 hat der Kläger beim SG in insg. neun Verfahren, u.a. im Verfahren - S 11 AL 1075/10 - beantragt, den Gerichtsbescheid zu ergänzen. Da der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte, sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei, weswegen zu unterstellen sei, dass Anträge vollständig übergangen worden seien. Das Befangenheitsgesuch werde ausdrücklich wiederholt.
Einen parallel hierzu gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Gerichts-bescheides hat das SG mit Beschluss vom 21.04.2011 abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.06.2011 - L 3 AL 1758/11 B - als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 03.02.2012, dem Kläger am 06.02.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010, 01. und 26.04.2011 und vom 30.08.2011 hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 26.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 habe keinerlei Inhalt, die völlig unzulängliche Entscheidung sei aufzuheben. Im Übrigen führten bereits die Verfahrensfehler (§§ 60, 120 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zur Aufhebung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2012 zu ergänzen, war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 23.03.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, die Entscheidung habe keinerlei Inhalt, sei völlig unzulänglich, es sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei, weswegen zu unterstellen sei, dass Anträge vollständig übergangen worden seien, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu ergänzen, war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu berichtigen und zu ergänzen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010, 01. und 26.04.2011 und vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 1075/10 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 15.03.2010 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 1075/10 -, mit der er beantragte, den ("aus dem Anhang ersichtlichen") Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und festzustellen, dass die Beklagte keine Forderungen gegen ihn habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, dass der Bescheid vom 18.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2010 rechtmäßig sei, da der Kläger keinen Anspruch darauf habe, die ihm bewilligte Übergangsbeihilfe in Form eines Zuschusses anstelle des gewährten Darlehens zu erhalten. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien von der Beklagten nicht zu erstatten, da der Widerspruch erfolglos geblieben sei. Eine gegen den Gerichtsbescheid am 01.04.2011 eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 21.09.2011 - L 3 AL 1361/11 - zurück.
Am 01.04.2011 hat der Kläger beim SG in insg. neun Verfahren, u.a. im Verfahren - S 11 AL 1075/10 - beantragt, den Gerichtsbescheid zu ergänzen. Da der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte, sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei, weswegen zu unterstellen sei, dass Anträge vollständig übergangen worden seien. Das Befangenheitsgesuch werde ausdrücklich wiederholt.
Einen parallel hierzu gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Gerichts-bescheides hat das SG mit Beschluss vom 21.04.2011 abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.06.2011 - L 3 AL 1758/11 B - als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat sich im Klageverfahren nicht geäußert.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 03.02.2012, dem Kläger am 06.02.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010, 01. und 26.04.2011 und vom 30.08.2011 hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 26.03.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 habe keinerlei Inhalt, die völlig unzulängliche Entscheidung sei aufzuheben. Im Übrigen führten bereits die Verfahrensfehler (§§ 60, 120 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zur Aufhebung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2012 zu ergänzen, war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 23.03.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, die Entscheidung habe keinerlei Inhalt, sei völlig unzulänglich, es sei nicht ersichtlich, worüber entschieden worden sei, weswegen zu unterstellen sei, dass Anträge vollständig übergangen worden seien, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu ergänzen, war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 23.02.2011 zu berichtigen und zu ergänzen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 12.11.2010, 01. und 26.04.2011 und vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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