L 3 AL 5276/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2520/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5276/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige der Beklagten und deren Mitteilung über das Ende des Arbeitslosengeldanspruchs.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Nachdem der Kläger bis zum 30.03.2011 bei der Fa. R. Kunststoff- und Metalltechnik GmbH, C., versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog er, nachdem für die Zeit vom 01. – 04.04.2011 das Ruhen des Anspruchs festgestellt wurde, ab dem 05.04.2011 Arbeitslosengeld von der Be¬klagten in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 36,46 EUR für 46 Kalendertage bis einschließlich zum 20.05.2011 (Bescheid vom 18.05.2011; Änderungsbescheid vom 07.06.2011).

Mit Schreiben vom 18.05.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 20.05.2011 ende. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, bestehe im Anschluss hieran ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Eine Rechts-behelfsbelehrung war dem Schreiben nicht angeschlossen. Den hiergegen erhobenen Wider-spruch des Klägers verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 mit der Begründung, das angefochtene Schreiben vom 18.05.2011 stelle keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar, als unzulässig.

Ebenfalls am 18.05.2011 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben an die Firma R., in dem dieser mitgeteilt wurde, dass ggf. noch bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen in der Höhe gezahlten Arbeitslosengeldes auf sie übergingen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 unter der Begründung, die angefochtene Über-leitungsanzeige vom 18.05.2011 stelle keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwal-tungsakt dar, als unzulässig.

Bereits am 20.05.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2228/11 -, mit der er sich u.a. gegen das Schreiben der Beklagten vom 18.05.2011 betreffend des Endes des Arbeitslosen-geldanspruch am 20.05.2011 (Antrag zu 3 der Klageschrift vom 20.05.2011) und gegen den "Anspruchsübergang/ Bescheid an REUM" (Antrag zu 5 der Klageschrift vom 20.05.2011) wandte. Die Klage ist unverändert beim SG anhängig.

Am 14.06.2011 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen die Widerspruchsbescheide vom 07. und 09. Juni 2011 gewandt hat. Hierzu hat er vorgetragen, wenn die Widersprüche tatsächlich unzulässig sein sollten, hätten keine Widerspruchsbescheide ergehen dürfen. Für den von ihm verfolgten Feststellungsantrag sei kein Vorverfahren erforderlich. Auf die Beklagte könnten keine Ansprüche übergegangen sein, weil sie keine Leistungen erbracht habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 28.06.2011, dem Kläger am 01.07.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 abgewiesen. Zu Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens am 30.08.2011 gestellt habe, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. In der Sache führe die Klage für den Kläger nicht zum Erfolg, da die Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Die Überleitungsanzeige und das Schreiben vom 18.05.2011 betreffend des Endes der Arbeitslosengeldanspruchs seien bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 2228/11 -.

Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, der Gerichtsbescheid enthalte weder Tatbestand noch Gründe. Die Selbstentscheidung des SG über seinen Befangenheitsantrag sei unzulässig.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Schreiben vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Juni 2011 (W 319/11) und das Schreiben vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juni 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Überleitungsanzeige an die Firma R. unwirksam ist und dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beendet ist.

Die Beklagte hat sich Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Ver-waltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justiz¬vollzugsanstalt S. gerichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.

Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger hat sowohl die Überleitungsanzeige, als auch die Mitteilung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem 20.05.2011 im Schreiben vom 18.05.2011 bereits mit der Klageerhebung am 20.05.2011 - S 11 AL 2228/11 - angegriffen. Mit der am 14.06.2011 anhängig gemachten erstinstanzlichen Klage - S 11 AL 2520/11 - hat der Kläger erneut die Überleitungsanzeige und die Mitteilung vom 18.05.2011 angefochten, weswegen die Klage insofern den gleichen Streitgegenstand betrifft. Die Klage war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 94, Rn. 7).

Dem daneben vom Kläger formulierten Antrag, festzustellen, dass die Überleitungsanzeige unwirksam und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beendet ist, fehlt das erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. Keller, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55, Rn. 19c).

Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 entschieden hat.

Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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