Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1793/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2796/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht kann jedoch, insbesondere - aber nicht nur - wenn im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, aufgrund einer Folgenabwägung entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn "lediglich" erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzungen, nicht aber schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen im Raume stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927; Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 4). Im Rahmen dieser Folgenabwägung überwiegen die zu besorgenden Nachteile der Antragstellerin gegenüber denen des Antragsgegners. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung der Vorsitzenden im Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung vom 18. Juli 2012 an und nimmt auf die dortigen ausführlichen Erläuterungen Bezug.
Da die allein vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde keinen Erfolg hatte, ist es i.S.d. § 193 SGG angemessen, dass dieser der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerde in vollem Umfange erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht kann jedoch, insbesondere - aber nicht nur - wenn im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, aufgrund einer Folgenabwägung entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn "lediglich" erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzungen, nicht aber schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen im Raume stehen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927; Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 4). Im Rahmen dieser Folgenabwägung überwiegen die zu besorgenden Nachteile der Antragstellerin gegenüber denen des Antragsgegners. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung der Vorsitzenden im Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung vom 18. Juli 2012 an und nimmt auf die dortigen ausführlichen Erläuterungen Bezug.
Da die allein vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde keinen Erfolg hatte, ist es i.S.d. § 193 SGG angemessen, dass dieser der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerde in vollem Umfange erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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