L 8 U 2411/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2411/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat die Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Nach einer Erledigung des Rechtsstreits entscheidet der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG, wenn der Senat zuvor mit dem Verfahren noch nicht befasst war. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es jedoch der Billigkeit, dass der die Kosten trägt, der unterliegt.

Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG sind erfüllt, da der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt ist. Insofern richtet sich die hier zu treffende Kostenentscheidung nach anderen Kriterien als eine in einem gerichtlichen Vergleich vorgeschlagene Kostenregelung. Bei letzterer steht im Vordergrund das Risiko des Obsiegens bzw. Unterliegens, was bei einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht mehr vorliegt; das Ausmaß des Obsiegens bzw. des Unterliegens steht vielmehr durch den zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich fest.

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Feststellung einer weiteren Unfallfolge "posttraumatische Belastungsstörungen mit Zwangshandlungen" und Gewährung von Unfallrente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. ab 9. Juni 2007 auf Dauer nicht durchgedrungen. Erreicht hat er durch den Rechtsstreit die Feststellung der weiteren Unfallfolge "situationsbedingte Angststörung mit Vermeidungsverhalten" und die Gewährung höherer Unfallrente (MdE 50 v. H. statt 40 v. H.) für einen Zeitraum von knapp 29 Monaten (09.06.2007 bis 27.10.2009).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es gerechtfertigt, wenn die Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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