Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3921/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 3859/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. August 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente, ggfs. in Form einer Stützrente, wegen eines Arbeitsunfalls am 12.05.1993. Der Kläger ist am 09.07.1963 geboren. 1. Der Kläger war im Jahre 1993 in seiner Eigenschaft als Arbeiter bei der Firma K. in P. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden einheitlich: Beklagte), gesetzlich unfallversichert. Beim Arbeiten mit Holz erlitt er am 12.05.1993 einen Arbeitsunfall. Gegenüber Durchgangsarzt Dr. O. beklagte er bei einer Vorstellung am Folgetag, dem 13.05.1993, eine Verstauchung des rechten Daumens. Dr. O. stellte fest, dass der Kläger an einer Schwellung, Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung des rechten Daumens litt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass keine knöchernen Verletzungen vorlagen. Dr. O. diagnostizierte eine Distorsion des rechten Daumens. Als Behandlung empfahl er einen Verband bzw. einen dorsalen Gips. Er stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zwei Wochen aus. Am 02.07.2003 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. B. vor. Er klagte über Beschwerden am rechten Daumen. Dr. B. diagnostizierte eine komplette Instabilität am Daumengrundgelenk rechts bei Z.n. (Zustand nach) Seitenbandruptur rechts. Er erstattete eine entsprechende Unfallmeldung an die Beklagte. Mit einem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 18.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe am 12.05.1993 lediglich eine folgenlos ausgeheilte Distorsion des rechten Daumens erlitten. Der nunmehr erneut angehörte Dr. O. sehe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen jenem Unfall und den jetzigen Beschwerden. Gegen einen solchen Zusammenhang spreche auch, dass der Kläger erstmals 2003 Beschwerden mitgeteilt habe. Der Widerspruch des Klägers gegen dieses Schreiben blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005). Gegen diese Entscheidung der Beklagten führte der Kläger ein erstes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG, S 6 U 560/05). Das SG erhob das orthopädische Gutachten von Prof. Dr. v. S., Karlsbad, vom 19.10.2005. Darin wurde festgestellt, dass bei dem Kläger eine Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats im Rahmen einer Distorsion mit beginnenden degenerativen Veränderungen des Daumengrundgelenks ohne wesentliche Gebrauchsminderung des rechten Arms vorliege und dass diese Beeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf dem Unfall vom 12.05.1993 beruhten. Unter anderem unter Hinweis auf die Ausführungen Dr. v. S. hob das SG mit Urteil vom 20.12.2006 den Bescheid vom 18.10.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 auf und verpflichtete die Beklagte, bei dem Kläger eine Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats als Folge des Unfalls vom 12.05.1993 anzuerkennen und "die gesetzlichen Entschädigungsleistungen hierfür zu erbringen". Das Urteil wurde rechtskräftig. 2. Der Kläger hatte am 20.12.2004 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten. Während der Arbeit, ohne eine Schutzbrille zu tragen, war ihm ein etwa 20 cm langes, spitzes Holzstück gegen den Kopf geschlagen. Er wurde operiert. Das rechte Auge konnte nicht gerettet werden, es wurde eine Plastik eingesetzt. In der Tätigkeit, die zu jenem Unfall geführt hatte, war er bei der Holz-Berufsgenossenschaft Stuttgart (im Folgenden: Holz-BG), gesetzlich unfallversichert. Mit Bescheid vom 25.11.2005 erkannte die Holz-BG als Unfallfolgen eine "aufgehobene Sehfähigkeit am rechten Auge, eine große zentrale Netzhautnarbe, Linsenlosigkeit des rechten Auges, fast vollständiges Fehlen der Regenbogenhaut, aufgehobenes räumliches Sehen, Netzhaut- und Hornhautnarben, ein Fehlen des Glaskörpers am rechten Auge und eine verstärkte Augentrockenheit" an und gewährte – zunächst vorläufig – eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. Mit Bescheid vom 28.11.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008, gewährte sie diese Rente ab dem 01.12.2007 als Dauerrente. Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage zum SG (S 5 U 2036/08). Er machte eine höhere MdE geltend und trug vor, er leide auch an verbleibenden dauernden Schmerzen und einer psychischen Erkrankung als Reaktion auf den Unfall und seine Folgen. Die Holz-BG gewährte dem Kläger im Rahmen eines Teil-Anerkenntnisses eine Verletztenrente ab dem genannten Datum nach einer MdE von 30 v.H. Am 10.08.2010 nahm der Kläger dieses Teil-An¬er¬kenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Die Holz-BG hatte ihr Teil-Aner-kenntnis bereits mit Bescheid vom 27.07.2010 ausgeführt, die von ihr gewährte Verletztenrente betrug ab Juli 2009 monatlich EUR 466,06. 3. In Ausführung des Urteils des SG vom 20.12.2006 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2007 eine leichte Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats als Folge des Unfalls vom 12.05.1993 an. Sie entschied darin ferner, dass Verletztenrente als Folge dieses Unfalls nicht gewährt werden könne, weil keine renten¬berechtigende MdE vorliege. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die aus der Daumenverletzung resultierende MdE betrage mindestens 10 v.H. Er beziehe – wegen der Augenverletzung – bereits eine Ver-letztenrente von der Holz-BG nach einer MdE von – damals – 25 v.H. Diese sei wegen der Daumenverletzung zu erhöhen. Nach Gutachterauswahl durch den Kläger erstattete Prof. Dr. C. mit Hilfe der Dres. N. und Lotter das handchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 01.10.2008. Sie kamen darin zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine beginnende Daumengrundgelenksarthrose sowie eine Subluxationsstellung im Daumengrundgelenk rechts mit geringgradig vermehrter radialer Auf-klapp¬barkeit vorliege. Anzeichen der Arthrose seien bereits auf den Röntgenaufnahmen vom Tag nach dem Unfall, dem 13.05.1993, vorhanden, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen vom 16.09.2008. Die Arthrose hänge daher nicht mit dem Unfall zusammen. Aktuell bestehe keine MdE. Die Beweglichkeit des rechten Daumengrundgelenks bewerteten die Gutachter nach der Neutral-Null-Methode in Streckung und Beugung mit 10-0-60° (vergleichsweise links: 10-0-70°). Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen keine Folgen des Geschehens am 12.05.1993 vor, die die Annahme einer rentenberechtigenden MdE zuließen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.10.2009 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 05.11.2009 Klage zum SG erhoben. Er hat vorgetragen, er könne die rechte Hand nicht mehr im normalen Rahmen zum Greifen einsetzen. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten gehe an der Fragestellung vorbei. Es habe nicht bewertet, wie hoch die MdE sei, sondern nur die bereits entschiedene Frage erörtert, ob die Einschränkungen des Daumens Folge des Unfalls von 1993 seien. Nachdem die Beklagte der Klage entgegengetreten war, hat das SG das handchirurgische Gutachten vom 29.09.2010 bei Prof. Dr. H. erhoben. Darin wird berichtet, der Kläger habe Beweglichkeitseinschränkungen geklagt, so sei ihm das Öffnen einer Flasche nicht möglich, ferner habe er Kraftlosigkeit und Kälteempfindlichkeit angegeben. Am Daumengrundgelenk rechts hätten sich eine Fehlstellung mit klinisch unvollständiger Ausrenkung nach ellenwärts, eine Druckschmerzhaftigkeit und eine deutliche Instabilität des speichenseitigen Bandapparats mit starker Aufklappbarkeit gezeigt. Der Kläger sei Rechtshänder. Alle Greifformen und der Faustschluss seien an beiden Händen möglich. Die Kraftmessungen nach Jamar und Pinch zeigten übereinstimmend eine Schwächung der groben bzw. der feinen Kraft um annähernd 50 %. Das Daumengrundgelenk rechts könne bis 0-0-60° gebeugt bzw. gestreckt werden (Vergleichswerte links: 0-0-65°). Diese Beeinträchtigungen, die Unfallfolgen darstellten, hätten für das erste Jahr nach dem Unfall eine MdE von 10 v.H. bedingt. Seitdem und laufend betrage die MdE 5 v.H. Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch auf Verletztenrente wegen eines Versicherungsfalls bestehe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur bei einer MdE von 20 v.H. über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus. Sei die Erwerbsfähigkeit wegen mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichten die Minderungen zusammen 20 v.H., bestehe für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, die so genannte Stützrente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Dies gelte nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII jedoch nur, wenn die Folgen des fraglichen Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. gemindert hätten. Dies sei hier nicht der Fall, denn die aus der Daumenverletzung des Klägers resultierende MdE betrage nur 5 v.H. Dies folge aus den Feststellungen von Prof. Dr. H ... Gegen diesen Gerichtsbescheid, der seinem Prozessbevollmächtigten am 06.08.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 02.09.2011 bei dem SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Wegen des Kraftverlusts betrage die MdE wenigstens 10 v.H. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Ausführungsbescheids vom 18. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2009 zu verurteilen, ihm wegen der festgestellten Folgen des Unfalls vom 12. Mai 1993 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen. Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der Senat das fachchirurgische Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie D. vom 05.03.2012 eingeholt. Dieser Sachverständige hat mitgeteilt, bei dem Kläger beständen ein Druckschmerz am Daumengrundgelenk rechts mit Bewegungs-schmerz, das ulnare Seitenband sei gelockert, die Sensibilität am Daumen sei nicht gestört, der Faustschluss rechts sei komplett, der Daumen könne eingeschlagen werden, dies jedoch schmerzhaft. Beim Händedruck sei die grobe Kraft rechts im Vergleich zu links diskret gemindert. Der Feingriff sei möglich, Kugelschreiber und Schlüssel könnten gegriffen werden. Eine Schlüsseldrehung gegen Widerstand sei nicht möglich. Die Streckung und Beugung des rechten Daumengrundgelenks sei bis -40/0/60° möglich (Vergleichswerte links: 0-0-75°). Der Verlust der Kraft beim Fein- und beim Grobgriff der rechten Hand und die glaubwürdig geklagten Beschwerden bei Bewegung, Belastung und Kälte bedingten eine MdE von 5 v.H. Der Kläger hat unter dem 10.04.2012, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2012 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie war insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, denn der Kläger begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen: a) Die Klage war allerdings zulässig. Ihr stand insbesondere nicht die Einrede der Rechtskraft entgegen. In dem Urteil vom 21.01.2005 hatte das SG zwar die Beklagte bereits verurteilt, wegen des Unfalls vom 12.05.1993 die "gesetzlichen Entschädigungsleistungen" zu erbringen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG, das die konkrete Art und ggfs. die Höhe und den Zeitraum der Entschädigungsansprüche des Klägers offen ließ. Das damalige Verfahren hatte auch im Wesentlichen die Heilbehandlung betroffen. Es war daher Raum für die Beklagte, in dem hier angegriffenen Bescheid nicht nur das Urteil des SG auszuführen, sondern auch eine der möglichen Entschädigungsleistungen, nämlich die Verletztenrente, abzulehnen. Insoweit konnte der Kläger erneut klagen, wobei er sich wiederum auf eine Leistungsklage dem Grunde nach beschränkt hat. b) Die Holz-BG war nicht (nach § 75 Abs. 2 SGG) beizuladen. Der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente richtet sich allein gegen die Beklagte, bei der der Kläger während des anerkannten Arbeitsunfalls unfallversichert war. Selbst wenn er nur eine "Stützrente" nach § 56 AbB. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII verlangen könnte, wäre seine Schuldnerin allein die Beklagte. Die Holz-BG ist durch das hiesige Verfahren nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. c) Die Klage ist aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Unfalls vom 12.05.1993 besteht nicht. Das SG hat in dem angegriffenen Urteil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ver-letztenrente aus § 56 Abs. 1 SGB VII zutreffend wiedergegeben und insbesondere auch zu-treffend dargelegt, dass ein Anspruch auf "Stützrente" wegen eines weiteren Versicherungsfalls unter anderem voraussetzt, dass dieser weitere Versicherungsfall seinerseits eine MdE von wenigstens 10 v.H. bedingt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf jene Ausführungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist der Überzeugung, dass die aus jenem Unfall resultierende MdE nur 5 v.H. beträgt. Das haben beide Gerichtssachverständige, Prof. Dr. H. und Facharzt für Chirurgie D., übereinstimmend vorgeschlagen. Ihrer Einschätzung kann auch gefolgt werden. Wie ebenfalls schon das SG ausgeführt hat, sind die konkreten bei dem Kläger vorliegenden Beein-trächtigungen in den Erfahrungssätzen zur Bewertung der MdE im Unfallversicherungsrecht nicht beschrieben (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl., B. 165 ff.). Die MdE ist daher durch einen wertenden Vergleich mit jenen Unfallfolgen zu bestimmen, für die Erfahrungssätze vorhanden sind. So ist anerkannt, dass dem Daumen im Hinblick auf die Greiffunktionen der Hand besondere Bedeutung zukommt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, B. 536). Hiernach sind der Teilverlust eines Daumens mit einer MdE von 10 v.H. und der Vollverlust mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., B. 565, Abb. 1.1 und 1.2; ebenso Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., B. 316 ff., Abb. 1 und 31). Die Beeinträchtigungen des Klägers in der Funktionsfähigkeit seines rechten Daumens sind weder einem Teil- noch einem Vollverlust des Daumens und nicht einmal einer Versteifung des Daumens oder auch eines Daumengelenks gleichzusetzen. Dem Kläger sind nach übereinstimmenden Feststellungen beider Gerichtssachverständiger noch alle Greifformen und der Faustschluss möglich, Sensibilitätsstörungen bestehen nicht. Es bestehen im Wesentlichen eine Beweglich-keitseinschränkung vor allem bei der Beugung und eine durchaus erhebliche Kraftminderung. Diese führt dazu, dass der Kläger bestimmte, besonders anspruchsvolle Bewegungen (z. B. das von Arzt D. be¬schriebene Schlüsseldrehen gegen Widerstand oder auch das vom Kläger selbst genannte Öffnen einer Flasche) nicht mehr allein mit der rechten Hand ausführen kann und dass z. B. das Halten oder Ziehen schwererer Sachen nicht mehr möglich ist. Die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit relevant sind, haben demnach nicht das Ausmaß, das eine MdE von 10 v.H. bedingen könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente, ggfs. in Form einer Stützrente, wegen eines Arbeitsunfalls am 12.05.1993. Der Kläger ist am 09.07.1963 geboren. 1. Der Kläger war im Jahre 1993 in seiner Eigenschaft als Arbeiter bei der Firma K. in P. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft (im Folgenden einheitlich: Beklagte), gesetzlich unfallversichert. Beim Arbeiten mit Holz erlitt er am 12.05.1993 einen Arbeitsunfall. Gegenüber Durchgangsarzt Dr. O. beklagte er bei einer Vorstellung am Folgetag, dem 13.05.1993, eine Verstauchung des rechten Daumens. Dr. O. stellte fest, dass der Kläger an einer Schwellung, Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung des rechten Daumens litt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass keine knöchernen Verletzungen vorlagen. Dr. O. diagnostizierte eine Distorsion des rechten Daumens. Als Behandlung empfahl er einen Verband bzw. einen dorsalen Gips. Er stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zwei Wochen aus. Am 02.07.2003 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. B. vor. Er klagte über Beschwerden am rechten Daumen. Dr. B. diagnostizierte eine komplette Instabilität am Daumengrundgelenk rechts bei Z.n. (Zustand nach) Seitenbandruptur rechts. Er erstattete eine entsprechende Unfallmeldung an die Beklagte. Mit einem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 18.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe am 12.05.1993 lediglich eine folgenlos ausgeheilte Distorsion des rechten Daumens erlitten. Der nunmehr erneut angehörte Dr. O. sehe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen jenem Unfall und den jetzigen Beschwerden. Gegen einen solchen Zusammenhang spreche auch, dass der Kläger erstmals 2003 Beschwerden mitgeteilt habe. Der Widerspruch des Klägers gegen dieses Schreiben blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005). Gegen diese Entscheidung der Beklagten führte der Kläger ein erstes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG, S 6 U 560/05). Das SG erhob das orthopädische Gutachten von Prof. Dr. v. S., Karlsbad, vom 19.10.2005. Darin wurde festgestellt, dass bei dem Kläger eine Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats im Rahmen einer Distorsion mit beginnenden degenerativen Veränderungen des Daumengrundgelenks ohne wesentliche Gebrauchsminderung des rechten Arms vorliege und dass diese Beeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf dem Unfall vom 12.05.1993 beruhten. Unter anderem unter Hinweis auf die Ausführungen Dr. v. S. hob das SG mit Urteil vom 20.12.2006 den Bescheid vom 18.10.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 auf und verpflichtete die Beklagte, bei dem Kläger eine Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats als Folge des Unfalls vom 12.05.1993 anzuerkennen und "die gesetzlichen Entschädigungsleistungen hierfür zu erbringen". Das Urteil wurde rechtskräftig. 2. Der Kläger hatte am 20.12.2004 einen weiteren Arbeitsunfall erlitten. Während der Arbeit, ohne eine Schutzbrille zu tragen, war ihm ein etwa 20 cm langes, spitzes Holzstück gegen den Kopf geschlagen. Er wurde operiert. Das rechte Auge konnte nicht gerettet werden, es wurde eine Plastik eingesetzt. In der Tätigkeit, die zu jenem Unfall geführt hatte, war er bei der Holz-Berufsgenossenschaft Stuttgart (im Folgenden: Holz-BG), gesetzlich unfallversichert. Mit Bescheid vom 25.11.2005 erkannte die Holz-BG als Unfallfolgen eine "aufgehobene Sehfähigkeit am rechten Auge, eine große zentrale Netzhautnarbe, Linsenlosigkeit des rechten Auges, fast vollständiges Fehlen der Regenbogenhaut, aufgehobenes räumliches Sehen, Netzhaut- und Hornhautnarben, ein Fehlen des Glaskörpers am rechten Auge und eine verstärkte Augentrockenheit" an und gewährte – zunächst vorläufig – eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. Mit Bescheid vom 28.11.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008, gewährte sie diese Rente ab dem 01.12.2007 als Dauerrente. Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage zum SG (S 5 U 2036/08). Er machte eine höhere MdE geltend und trug vor, er leide auch an verbleibenden dauernden Schmerzen und einer psychischen Erkrankung als Reaktion auf den Unfall und seine Folgen. Die Holz-BG gewährte dem Kläger im Rahmen eines Teil-Anerkenntnisses eine Verletztenrente ab dem genannten Datum nach einer MdE von 30 v.H. Am 10.08.2010 nahm der Kläger dieses Teil-An¬er¬kenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Die Holz-BG hatte ihr Teil-Aner-kenntnis bereits mit Bescheid vom 27.07.2010 ausgeführt, die von ihr gewährte Verletztenrente betrug ab Juli 2009 monatlich EUR 466,06. 3. In Ausführung des Urteils des SG vom 20.12.2006 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2007 eine leichte Subluxationsstellung des rechten Daumens nach Verletzung des radialen Kapselbandapparats als Folge des Unfalls vom 12.05.1993 an. Sie entschied darin ferner, dass Verletztenrente als Folge dieses Unfalls nicht gewährt werden könne, weil keine renten¬berechtigende MdE vorliege. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die aus der Daumenverletzung resultierende MdE betrage mindestens 10 v.H. Er beziehe – wegen der Augenverletzung – bereits eine Ver-letztenrente von der Holz-BG nach einer MdE von – damals – 25 v.H. Diese sei wegen der Daumenverletzung zu erhöhen. Nach Gutachterauswahl durch den Kläger erstattete Prof. Dr. C. mit Hilfe der Dres. N. und Lotter das handchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 01.10.2008. Sie kamen darin zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine beginnende Daumengrundgelenksarthrose sowie eine Subluxationsstellung im Daumengrundgelenk rechts mit geringgradig vermehrter radialer Auf-klapp¬barkeit vorliege. Anzeichen der Arthrose seien bereits auf den Röntgenaufnahmen vom Tag nach dem Unfall, dem 13.05.1993, vorhanden, ebenso auf den aktuellen Röntgenaufnahmen vom 16.09.2008. Die Arthrose hänge daher nicht mit dem Unfall zusammen. Aktuell bestehe keine MdE. Die Beweglichkeit des rechten Daumengrundgelenks bewerteten die Gutachter nach der Neutral-Null-Methode in Streckung und Beugung mit 10-0-60° (vergleichsweise links: 10-0-70°). Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen keine Folgen des Geschehens am 12.05.1993 vor, die die Annahme einer rentenberechtigenden MdE zuließen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.10.2009 zur Post gegeben. Der Kläger hat am 05.11.2009 Klage zum SG erhoben. Er hat vorgetragen, er könne die rechte Hand nicht mehr im normalen Rahmen zum Greifen einsetzen. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten gehe an der Fragestellung vorbei. Es habe nicht bewertet, wie hoch die MdE sei, sondern nur die bereits entschiedene Frage erörtert, ob die Einschränkungen des Daumens Folge des Unfalls von 1993 seien. Nachdem die Beklagte der Klage entgegengetreten war, hat das SG das handchirurgische Gutachten vom 29.09.2010 bei Prof. Dr. H. erhoben. Darin wird berichtet, der Kläger habe Beweglichkeitseinschränkungen geklagt, so sei ihm das Öffnen einer Flasche nicht möglich, ferner habe er Kraftlosigkeit und Kälteempfindlichkeit angegeben. Am Daumengrundgelenk rechts hätten sich eine Fehlstellung mit klinisch unvollständiger Ausrenkung nach ellenwärts, eine Druckschmerzhaftigkeit und eine deutliche Instabilität des speichenseitigen Bandapparats mit starker Aufklappbarkeit gezeigt. Der Kläger sei Rechtshänder. Alle Greifformen und der Faustschluss seien an beiden Händen möglich. Die Kraftmessungen nach Jamar und Pinch zeigten übereinstimmend eine Schwächung der groben bzw. der feinen Kraft um annähernd 50 %. Das Daumengrundgelenk rechts könne bis 0-0-60° gebeugt bzw. gestreckt werden (Vergleichswerte links: 0-0-65°). Diese Beeinträchtigungen, die Unfallfolgen darstellten, hätten für das erste Jahr nach dem Unfall eine MdE von 10 v.H. bedingt. Seitdem und laufend betrage die MdE 5 v.H. Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Anspruch auf Verletztenrente wegen eines Versicherungsfalls bestehe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur bei einer MdE von 20 v.H. über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus. Sei die Erwerbsfähigkeit wegen mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichten die Minderungen zusammen 20 v.H., bestehe für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, die so genannte Stützrente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Dies gelte nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII jedoch nur, wenn die Folgen des fraglichen Versicherungsfalls die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. gemindert hätten. Dies sei hier nicht der Fall, denn die aus der Daumenverletzung des Klägers resultierende MdE betrage nur 5 v.H. Dies folge aus den Feststellungen von Prof. Dr. H ... Gegen diesen Gerichtsbescheid, der seinem Prozessbevollmächtigten am 06.08.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 02.09.2011 bei dem SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Wegen des Kraftverlusts betrage die MdE wenigstens 10 v.H. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Ausführungsbescheids vom 18. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Oktober 2009 zu verurteilen, ihm wegen der festgestellten Folgen des Unfalls vom 12. Mai 1993 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Entscheidungen. Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der Senat das fachchirurgische Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie D. vom 05.03.2012 eingeholt. Dieser Sachverständige hat mitgeteilt, bei dem Kläger beständen ein Druckschmerz am Daumengrundgelenk rechts mit Bewegungs-schmerz, das ulnare Seitenband sei gelockert, die Sensibilität am Daumen sei nicht gestört, der Faustschluss rechts sei komplett, der Daumen könne eingeschlagen werden, dies jedoch schmerzhaft. Beim Händedruck sei die grobe Kraft rechts im Vergleich zu links diskret gemindert. Der Feingriff sei möglich, Kugelschreiber und Schlüssel könnten gegriffen werden. Eine Schlüsseldrehung gegen Widerstand sei nicht möglich. Die Streckung und Beugung des rechten Daumengrundgelenks sei bis -40/0/60° möglich (Vergleichswerte links: 0-0-75°). Der Verlust der Kraft beim Fein- und beim Grobgriff der rechten Hand und die glaubwürdig geklagten Beschwerden bei Bewegung, Belastung und Kälte bedingten eine MdE von 5 v.H. Der Kläger hat unter dem 10.04.2012, die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2012 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung.
1. Die Berufung ist zulässig. Sie war insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, denn der Kläger begehrt laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen: a) Die Klage war allerdings zulässig. Ihr stand insbesondere nicht die Einrede der Rechtskraft entgegen. In dem Urteil vom 21.01.2005 hatte das SG zwar die Beklagte bereits verurteilt, wegen des Unfalls vom 12.05.1993 die "gesetzlichen Entschädigungsleistungen" zu erbringen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 SGG, das die konkrete Art und ggfs. die Höhe und den Zeitraum der Entschädigungsansprüche des Klägers offen ließ. Das damalige Verfahren hatte auch im Wesentlichen die Heilbehandlung betroffen. Es war daher Raum für die Beklagte, in dem hier angegriffenen Bescheid nicht nur das Urteil des SG auszuführen, sondern auch eine der möglichen Entschädigungsleistungen, nämlich die Verletztenrente, abzulehnen. Insoweit konnte der Kläger erneut klagen, wobei er sich wiederum auf eine Leistungsklage dem Grunde nach beschränkt hat. b) Die Holz-BG war nicht (nach § 75 Abs. 2 SGG) beizuladen. Der geltend gemachte Anspruch auf Verletztenrente richtet sich allein gegen die Beklagte, bei der der Kläger während des anerkannten Arbeitsunfalls unfallversichert war. Selbst wenn er nur eine "Stützrente" nach § 56 AbB. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII verlangen könnte, wäre seine Schuldnerin allein die Beklagte. Die Holz-BG ist durch das hiesige Verfahren nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. c) Die Klage ist aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Unfalls vom 12.05.1993 besteht nicht. Das SG hat in dem angegriffenen Urteil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ver-letztenrente aus § 56 Abs. 1 SGB VII zutreffend wiedergegeben und insbesondere auch zu-treffend dargelegt, dass ein Anspruch auf "Stützrente" wegen eines weiteren Versicherungsfalls unter anderem voraussetzt, dass dieser weitere Versicherungsfall seinerseits eine MdE von wenigstens 10 v.H. bedingt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf jene Ausführungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist der Überzeugung, dass die aus jenem Unfall resultierende MdE nur 5 v.H. beträgt. Das haben beide Gerichtssachverständige, Prof. Dr. H. und Facharzt für Chirurgie D., übereinstimmend vorgeschlagen. Ihrer Einschätzung kann auch gefolgt werden. Wie ebenfalls schon das SG ausgeführt hat, sind die konkreten bei dem Kläger vorliegenden Beein-trächtigungen in den Erfahrungssätzen zur Bewertung der MdE im Unfallversicherungsrecht nicht beschrieben (vgl. Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl., B. 165 ff.). Die MdE ist daher durch einen wertenden Vergleich mit jenen Unfallfolgen zu bestimmen, für die Erfahrungssätze vorhanden sind. So ist anerkannt, dass dem Daumen im Hinblick auf die Greiffunktionen der Hand besondere Bedeutung zukommt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, B. 536). Hiernach sind der Teilverlust eines Daumens mit einer MdE von 10 v.H. und der Vollverlust mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., B. 565, Abb. 1.1 und 1.2; ebenso Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., B. 316 ff., Abb. 1 und 31). Die Beeinträchtigungen des Klägers in der Funktionsfähigkeit seines rechten Daumens sind weder einem Teil- noch einem Vollverlust des Daumens und nicht einmal einer Versteifung des Daumens oder auch eines Daumengelenks gleichzusetzen. Dem Kläger sind nach übereinstimmenden Feststellungen beider Gerichtssachverständiger noch alle Greifformen und der Faustschluss möglich, Sensibilitätsstörungen bestehen nicht. Es bestehen im Wesentlichen eine Beweglich-keitseinschränkung vor allem bei der Beugung und eine durchaus erhebliche Kraftminderung. Diese führt dazu, dass der Kläger bestimmte, besonders anspruchsvolle Bewegungen (z. B. das von Arzt D. be¬schriebene Schlüsseldrehen gegen Widerstand oder auch das vom Kläger selbst genannte Öffnen einer Flasche) nicht mehr allein mit der rechten Hand ausführen kann und dass z. B. das Halten oder Ziehen schwererer Sachen nicht mehr möglich ist. Die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt, die für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit relevant sind, haben demnach nicht das Ausmaß, das eine MdE von 10 v.H. bedingen könnte.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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