Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2768/12 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn der (nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene) Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt, ist dies regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln (vgl BGH 25.09.2007, XI ZB 6/07).
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Das Verfahren L 11 KR 2768/12 PKH wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 fortgeführt.
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 2768/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., K.-Str., H., gewährt.
Gründe:
I.
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die am 28.06.2012 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012, das dem Kläger am 25.05.2012 zugestellt wurde, ist zwar nicht binnen der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Dem Kläger war jedoch entsprechend seinem unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips auch als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegenden Vorbringen die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn sein Sohn ist am 04.06.2012, dh innerhalb der Berufungsfrist, verstorben. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes N. am K. vom 11.06.2012.
II.
Der Kläger hat auch nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung (Einlegung der Berufung) nachgeholt (§ 67 Abs 2 S 3 SGG).
Wenn der Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag (hier: Schreiben vom 12.06.2012) verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der - wie hier - die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift bzw einer Berufungsbegründung erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln (BGH 25.09.2007, XI ZB 6/07, juris). Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er unbedingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versagung von PKH die Zurücknahme der Berufung vorbehält. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht erkennbar war.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend, dass der Kläger zusammen mit seinem PKH-Antrag unbedingte Berufung einlegen wollte. Zwar hat er in seinem Schreiben vom 12.06.2012 die Formulierung "Berufungsentwurf" verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang (vgl die Formulierung auf Seite zwei des genannten Schriftsatzes: "werde ich die Berufung, von einem Anwalt, weiter begründen" und die zweiseitige Berufungsbegründung) ergibt sich jedoch, dass er eine unbedingte Berufung einlegen wollte.
III.
Nach § 73 a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers, der vorliegend die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, für zumindest vertretbar hält (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 73a RdNr 7a). Lediglich dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, darf PKH verweigert werden (BVerfG 13.07.2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489 f). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist PKH in der Regel zu gewähren (vgl BVerfG 03.06.2003, 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Sachverhalt noch weiter aufzuklären ist.
Der Kläger ist zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung - auch nicht ratenweise - aufzubringen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Das Verfahren L 11 KR 2768/12 PKH wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 fortgeführt.
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 2768/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., K.-Str., H., gewährt.
Gründe:
I.
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die am 28.06.2012 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012, das dem Kläger am 25.05.2012 zugestellt wurde, ist zwar nicht binnen der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Dem Kläger war jedoch entsprechend seinem unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips auch als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegenden Vorbringen die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn sein Sohn ist am 04.06.2012, dh innerhalb der Berufungsfrist, verstorben. Dies ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Sterbeurkunde des Standesamtes N. am K. vom 11.06.2012.
II.
Der Kläger hat auch nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung (Einlegung der Berufung) nachgeholt (§ 67 Abs 2 S 3 SGG).
Wenn der Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag (hier: Schreiben vom 12.06.2012) verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der - wie hier - die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift bzw einer Berufungsbegründung erfüllt, ist das regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln (BGH 25.09.2007, XI ZB 6/07, juris). Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er unbedingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich für den Fall der Versagung von PKH die Zurücknahme der Berufung vorbehält. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht erkennbar war.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend, dass der Kläger zusammen mit seinem PKH-Antrag unbedingte Berufung einlegen wollte. Zwar hat er in seinem Schreiben vom 12.06.2012 die Formulierung "Berufungsentwurf" verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang (vgl die Formulierung auf Seite zwei des genannten Schriftsatzes: "werde ich die Berufung, von einem Anwalt, weiter begründen" und die zweiseitige Berufungsbegründung) ergibt sich jedoch, dass er eine unbedingte Berufung einlegen wollte.
III.
Nach § 73 a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers, der vorliegend die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, für zumindest vertretbar hält (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 73a RdNr 7a). Lediglich dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, darf PKH verweigert werden (BVerfG 13.07.2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489 f). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist PKH in der Regel zu gewähren (vgl BVerfG 03.06.2003, 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Sachverhalt noch weiter aufzuklären ist.
Der Kläger ist zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung - auch nicht ratenweise - aufzubringen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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