Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 212/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1183/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten. Ferner macht er die Verbescheidung verschiedener Widersprüche geltend, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ver¬haltens der Beklagten und verlangt die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld rechnete die Beklagte den jeweiligen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld auf (Aufrechnungs-bescheide u.a. vom 30.09.2010, vom 26.10.2010 und vom 27.12.2010) und ordnete unter dem 23.11.2010 und dem 27.12.2010 die sofortige Vollziehbarkeit der Aufrechnungsbescheide an. Hiergegen erhob der Kläger am 25.11.2010, am 02.12.2010 und am 03.01.2011 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 14.01.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien Widersprüche nicht möglich; die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung könne im Wege eines gerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Ein Widerspruchsverfahren werde daher nicht durchgeführt. Den hiergegen vom Kläger am 18.01.2011 erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 als unzulässig: Das Schreiben vom 14.01.2011 stelle, so die Beklagte, keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Später verwarf die Beklagte die weiteren Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 als unzulässig: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sei, so die Beklagte, selbst kein Verwaltungsakt.
Bereits am 18.01.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Die Widersprüche, so der Kläger begründend, seien zulässig und begründet. Die Beklagte weigere sich diese zu bearbeiten.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis darauf, dass über die Widersprüche zwischenzeitlich entschieden worden sei, entgegen getreten. Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 10.10.2011, dem Kläger am 18.10.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche, die der Kläger am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Das vom Kläger gestellte Akteneinsichtsgesuch sei gleichfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Rechtsstreit sei nicht, wie klägerseits beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zu verweisen. Inhaltlich sei die Klage, soweit sich der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.01.2011 wende, unbegründet, da dieses keinen Verwaltungsakt darstelle und die Beklagte den Widerspruch des Klägers daher zu Recht als unzulässig verworfen habe. Über die Widersprüche des Klägers habe die Beklagte zwischenzeitlich entschieden, so dass für das Untätigkeitsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Für das Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Fest-stellungsinteresse. Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten.
Gegen den am 06.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der Klage. Im Übrigen habe das SG § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 120 SGG verletzt.
Der Kläger. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2012 und das Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die Widersprüche vom 25. und vom 26. November 2010 und vom 03. Januar 2011 zu verbescheiden und die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sowie festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger hingegen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Deshalb ist, worauf der Senat ergänzend hinweist, der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG unzulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Da die Beklagte über die Widersprüche des Klägers gegen die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 entschieden hat, der Kläger seine Klage nicht umgestellt hat, ist die vom Kläger er-hobene und unverändert als solche gegenständliche Untätigkeitsklage, wie das SG zutreffend entschieden hat, in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses, unzulässig.
Soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 14.01.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011) begehrt, hat das SG zu Recht entschieden, dass der Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011, in dessen Gestalt das Schreiben vom 18.01.2011 Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. § 95 SGG), rechtmäßig ist. Das Schreiben vom 14.01.2011 ist kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, da er keine regelnde Wirkung entfaltet, weswegen die Beklagte den Widerspruch des Klägers hiergegen zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Da der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 14.01.2011 nicht erfolgreich war, ist die Beklagte nicht verpflichtet, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten (vgl. § 63 Abs. 1 SGB X).
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten festzustellen, war bereits unzu-lässig, da dem Begehren des Klägers das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Fest-stellungsinteresse fehlt.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Für das SG bestand überdies auch keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da auch der entsprechende Antrag des Klägers im erst-instanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war; § 120 SGG wurde mithin gleichfalls nicht verletzt.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten. Ferner macht er die Verbescheidung verschiedener Widersprüche geltend, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ver¬haltens der Beklagten und verlangt die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld rechnete die Beklagte den jeweiligen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld auf (Aufrechnungs-bescheide u.a. vom 30.09.2010, vom 26.10.2010 und vom 27.12.2010) und ordnete unter dem 23.11.2010 und dem 27.12.2010 die sofortige Vollziehbarkeit der Aufrechnungsbescheide an. Hiergegen erhob der Kläger am 25.11.2010, am 02.12.2010 und am 03.01.2011 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 14.01.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien Widersprüche nicht möglich; die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung könne im Wege eines gerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Ein Widerspruchsverfahren werde daher nicht durchgeführt. Den hiergegen vom Kläger am 18.01.2011 erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011 als unzulässig: Das Schreiben vom 14.01.2011 stelle, so die Beklagte, keinen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Später verwarf die Beklagte die weiteren Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 als unzulässig: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sei, so die Beklagte, selbst kein Verwaltungsakt.
Bereits am 18.01.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Die Widersprüche, so der Kläger begründend, seien zulässig und begründet. Die Beklagte weigere sich diese zu bearbeiten.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis darauf, dass über die Widersprüche zwischenzeitlich entschieden worden sei, entgegen getreten. Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 10.10.2011, dem Kläger am 18.10.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche, die der Kläger am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Das vom Kläger gestellte Akteneinsichtsgesuch sei gleichfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Rechtsstreit sei nicht, wie klägerseits beantragt, an das Sozialgericht Stuttgart zu verweisen. Inhaltlich sei die Klage, soweit sich der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 14.01.2011 wende, unbegründet, da dieses keinen Verwaltungsakt darstelle und die Beklagte den Widerspruch des Klägers daher zu Recht als unzulässig verworfen habe. Über die Widersprüche des Klägers habe die Beklagte zwischenzeitlich entschieden, so dass für das Untätigkeitsbegehren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Für das Feststellungsbegehren fehle das erforderliche Fest-stellungsinteresse. Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten.
Gegen den am 06.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der Klage. Im Übrigen habe das SG § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 120 SGG verletzt.
Der Kläger. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2012 und das Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2010 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die Widersprüche vom 25. und vom 26. November 2010 und vom 03. Januar 2011 zu verbescheiden und die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sowie festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger hingegen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Deshalb ist, worauf der Senat ergänzend hinweist, der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG unzulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Da die Beklagte über die Widersprüche des Klägers gegen die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnungsbescheide mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 entschieden hat, der Kläger seine Klage nicht umgestellt hat, ist die vom Kläger er-hobene und unverändert als solche gegenständliche Untätigkeitsklage, wie das SG zutreffend entschieden hat, in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses, unzulässig.
Soweit der Kläger die Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 14.01.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011) begehrt, hat das SG zu Recht entschieden, dass der Widerspruchsbescheid vom 10.03.2011, in dessen Gestalt das Schreiben vom 18.01.2011 Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. § 95 SGG), rechtmäßig ist. Das Schreiben vom 14.01.2011 ist kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, da er keine regelnde Wirkung entfaltet, weswegen die Beklagte den Widerspruch des Klägers hiergegen zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Da der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 14.01.2011 nicht erfolgreich war, ist die Beklagte nicht verpflichtet, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten (vgl. § 63 Abs. 1 SGB X).
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten festzustellen, war bereits unzu-lässig, da dem Begehren des Klägers das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Fest-stellungsinteresse fehlt.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Für das SG bestand überdies auch keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da auch der entsprechende Antrag des Klägers im erst-instanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war; § 120 SGG wurde mithin gleichfalls nicht verletzt.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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