Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3157/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 762/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) und einer BK nach der Nr. 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nach der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Rente im Streit.
Der Kläger ist am 1949 geboren und arbeitete von Mitte August 1972 bis Anfang Oktober 1978 in verschiedenen, inzwischen nicht mehr existierenden Unternehmen in den Bereichen Steinbruch, Tiefbau und Gleisbau mit Kompressoren, Baggern sowie anderen Baumaschinen. Vom 09.10.1978 bis zum 23.12.2009 arbeitete der Kläger als Stahlschweißer bei der W. L. GmbH & Co. KG in G.-E ... Seit dem 01.08.2012 ist der Kläger Altersrentner.
Am 11.12.1009 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente entsprechend § 56 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) an, worauf nach dem Ergebnis einer betriebsärztlichen Untersuchung ein Anspruch bestehe. Die seit über 30 Jahren verrichtete Tätigkeit als Schweißer sei überwiegend stehend, teils gebückt, teils kniend in einem lauten Arbeitsumfeld erbracht worden. Es bestehe eine Kniesteifigkeit, welche wegen des Erreichens der erforderlichen Exposition von 13.000 Stunden eine BK Nr. 2112 darstelle.
Mit Schreiben vom 05.02.2010 machte der Kläger nähere Angaben zu seinen kniebelastenden Tätigkeiten bei der Firma L ... Seit dem Jahre 2000 habe er im Stehen einen Schweißautomaten bedient und hierbei die aus dem Automaten ausgestoßenen Teile kontrolliert. Nach dem Drücken des ersten Freigabeknopfes sei er vier Meter weiter zum zweiten Freigabeknopf gegangen; das betreffende Teil sei dann auf der Palette ins Lager gelangt. Anschließend habe er sich für die nächste produzierte Einheit wieder zurück zu dem Schweißautomaten begeben. Diese Bewegung sei am Tag 1.600 mal wiederholt worden, wobei er seit ca. 32 Jahren täglich mindestens eine Wegstrecke von 12,8 km zurückgelegt habe. Hierdurch sei es täglich zu einer erheblichen Anzahl für die Knie schädlicher Drehbewegungen gekommen. Außerdem habe er auch täglich häufig auf Treppen steigen müssem. In den Jahren von 1987 bis 2000 sei ein Halbautomat zum Schweißen bedient worden, wobei 650 Teile täglich stehend mit jeweiliger Drehung auf der Stelle behandelt worden seien. Die Teile seien mit einer Zange angehoben worden. In der Zeit vom 09.10.1978 bis zum Jahresende 1987 seien die Schweißarbeiten sogar gänzlich von Hand erfolgt, wobei der Arbeitsablauf wie in den Jahren 1987 bis 2000 erfolgt sei, jedoch zusätzlich mit schwerem Heben der Teile aus dem Knie.
Auf Anforderung der Beklagten machte die Firma L. weitere Angaben zu den Belastungen des Klägers am Arbeitsplatz (Schreiben vom 02.03.2010). Beschwerden des Klägers über Kniebeschwerden seien ebenso wenig bekannt wie Unfälle oder Verletzungen der Kniegelenke. Tätigkeiten im Knien oder mit vergleichbaren Kniebelastungen (Hocken, Kriechen, Fersensitz) seien nicht verrichtet worden. Es seien während der gesamten Beschäftigungszeit nur Gegenstände mit einem Gewicht von maximal 10 - 15 kg gehoben worden.
Weitere Unterlagen wurden von dem behandelnden Orthopäden und Unfallchirurgen des Klägers Dr. S. (Vorlage von Befundberichten) sowie von der AOK Heilbronn-Franken (Vorlage eines Vorerkrankungsverzeichnisses und von bildgebendem Material) beigezogen. Dr. S. teilte zudem am 04.03.2010 mit, dass röntgenologisch keine arthrotischen Veränderungen im Bereich des Kniegelenks festgestellt worden seien. Klinisch bestehe eine Chondromalacia patellae (Erweichung und Degeneration des Kniescheibenknorpels).
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. G. vom 20.04.2010 ein, welcher nach Durchsicht der überlassenen Unterlagen und Röntgenbilder keine "schwerwiegenden Hinweise" für das Bestehen einer Gonarthrose sah. Die klinischen Untersuchungsbefunde hätten durchweg eine gute Beweglichkeit bei straffendem Bandapparat gezeigt. Die Röntgenbilder, vor allem die des linken Kniegelenks vom 22.02.2010, zeigten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen bei ausreichend weitem medialen und lateralen Kniegelenksspalt sowie glatten Gelenkkonturen der korrespondierenden Gelenkflächen. Die Diagnosekriterien im Sinne einer BK Nr. 2112 lägen nicht vor. Bei den festgestellten Meniskusveränderungen sowie der Chondromalazie am linken Kniegelenk handele es sich um degenerative Verschleißerkrankungen ohne Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Klägers.
Die Beklagte zog außerdem einen Entlassungsbericht der Rehaklinik am K. B. K. über eine stationäre Reha-Maßnahme im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 24.03.2010 bis 14.04.2010 bei. Hierin ist unter anderem angegeben, dass der Kläger vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, die auch überwiegend im Stehen ausgeübt werden könnten.
Mit Bescheid vom 21.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass bei dem Kläger weder eine BK Nr. 2102 noch eine BK Nr. 2112 vorliege. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, welche geeignet seien, dem Entstehen der genannten Berufskrankheiten entgegenzuwirken. Für die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheiten lägen weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen vor.
Den deswegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger nicht weiter begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 03.09.2010 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und mit dieser die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v.H.) begehrt. Er stützte seine Klage im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinen Schreiben an die Beklagte vom 08.12.2009 und 05.02.2010.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers angeregt, ein Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. D. einzuholen, bei welchem der Kläger in regelmäßiger Behandlung sei. Außerdem wurde beantragt, zu den beruflich bedingten Kniebelastungen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Auftrag des SG hat die Arbeitgeberin des Klägers am 06.12.2010 eine weitere Auskunft zu den körperlichen Belastungen des Klägers an seinem Arbeitsplatz erteilt, in der erneut mitgeteilt wurde, dass der Kläger weder im Knien noch im Hocken tätig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2011 hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, ein Gutachten über die Kniebelastungen am Arbeitsplatz einzuholen, in welchem über eine Zeitdauer von mindestens fünf zusammenhängenden Arbeitstagen die Kniebelastungen zu analysieren sein. Als Gutachter hierfür ist Dr. Ing. U. G. aus M. benannt worden.
Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 01.04.2011 darauf hingewiesen, dass eine ausreichende berufliche Exposition weder für eine BK Nr. 2102 noch für eine BK Nr. 2112 aus den Akten oder dem Vortrag des Klägers ersichtlich sei, weswegen die Klage zurückgenommen werden sollte.
Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu am 06.04.2011 mitgeteilt, dass der Beweisantrag vom 03.01.2011 und alle bisherigen Beweisanträge aufrecht erhalten blieben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2012 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 2102 und Nr. 2112 verneint, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Deswegen sei auch keine Rente, welche in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls abgelehnt worden sei, zu gewähren. Die für eine Anerkennung der BK Nr. 2102 erforderlichen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten seien nicht festgestellt worden. Hierfür kämen als statische Belastung Dauerzwangshaltungen, vor allem bei Belastungen durch Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung in Betracht sowie als dynamische Belastung eine vielfach wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere das Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage (mit Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. S. 635). Diese Belastungen ereigneten sich bei Arbeiten überwiegend im Knien (Fußboden-, Teppich- und Fliesenleger sowie Gärtner), unter räumlich eng begrenzten Verhältnissen (Ofenbauer; gelegentlich auch Monteure, Maurer, Schreiner, Anstreicher), in Zwangshaltung (Dachdecker, Bergmann, Bodenleger, Ofenbauer) oder mit häufig wiederkehrender erheblicher Bewegungsbeanspruchung im Hochleistungssport oder bei einer sportähnlichen Tätigkeit mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen (Fußball-, Handball-, Basketball-, Sport- und Skilehrer; Bergführer; Laufen oder Springen, auch mit Scherbewegungen, auf grob unebener Unterlage). Sowohl nach der Arbeitgeberauskunft der W. L. GmbH & Co. KG und insbesondere auch nach den eigenen Schilderungen des Klägers (im Schreiben vom 05.02.2010 sowie in der Klagebegründung) seien entsprechende Belastungen nicht angefallen, weswegen davon auszugehen sei, dass der Kläger solchen Belastungen nicht ausgesetzt gewesen sei. Unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne der BK Nr. 2112 werde eine Arbeit verstanden, bei welcher der Körper durch das Knie und die Vorderseite des Unterschenkels abgestützt werde und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90 ° betrage (mit Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Handkommentar, M 2112, S. 1 f. sowie dort die graphische Darstellung auf S. 2). Dabei könne es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände handeln. Unter Tätigkeiten mit einer dem Knien vergleichbaren Kniebelastung würden einseitige oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen (Vierfüßergang) verstanden. Unter einer Tätigkeit im Hocken werde eine Arbeit verstanden, bei welcher der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorderfußballen oder den Füßen abstütze. Beim Fersensitz lägen die Kniegelenke und die ventralen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf, und der Beschäftigte sitze bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Beim Kriechen (Vierfüßergang) handele es sich um eine Fortbewegung im Knien, in dem ein Knie vor das andere Knie gesetzt werde. Nach der Arbeitgeberauskunft und insbesondere auch nach den eigenen Schilderungen des Klägers habe er nicht in einer dieser Haltungen gearbeitet, sodass auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2112 nicht vorlägen. Soweit der Kläger die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Belastung an seinem Arbeitsplatz beantragt habe, sei dies entbehrlich, da bereits nach seinen eigenen Schilderungen, die als wahr unterstellt würden, und den im Wesentlichen identischen Angaben in der Arbeitgeberauskunft die arbeitstechnischen Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben seien.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 10.02.2012 beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe den Beweisantrag vom 28.10.2010 missachtet, mit welchem eine aktuelle sachverständige Begutachtung des Kniegelenks beantragt worden sei. Gleichfalls sei mit diesem Beweisantrag das Ziel verfolgt worden, die aus Sicht des Klägers erhebliche kniebelastende Tätigkeit als solche anerkennen zu lassen. Die Vorgehensweise des SG, das Vorliegen einer kniebelastenden Tätigkeit allein mit Angaben aus der Literatur abzulehnen, sei offensichtlich unzureichend. Tatsächlich sei die konkrete Belastung bei der konkreten Tätigkeit der rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Das Gericht könne aufgrund der eigenen Sachkunde keine Fernbewertung des konkreten Arbeitsablaufs vornehmen. Die Angaben des Arbeitgebers reichten auch nicht im Entferntesten aus, um die Bewertung der kniebelastenden Tätigkeit durchzuführen. Außerdem sei auch der Beweisantrag vom 03.01.2011 missachtet worden. Auch die gesetzliche Vorgabe verlange die Aufklärung durch ein Gutachten mit einer Einzelfallbewertung. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2012 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2010 festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach der Nr. 2102 sowie der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegen, und die Beklagte zu verurteilen, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Im Übrigen blieben die Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 28.10.2010 und vom 03.01.2011 aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beklagte hat ein orthopädisches Gutachten des Dr. T. vom 05.09.2011 vorgelegt, welches im weiteren Verfahren des Klägers vor dem SG betreffend eine berufsbedingte Erkrankung der Wirbelsäule erstellt worden ist (S 5 U 3156/10). Außerdem hat die Beklagte ein weiteres Gutachten aus diesem Verfahren, welches nach § 109 SGG durch den Orthopäden Dr. T. am 29.01.2012 erstellt worden ist, vorgelegt. Die SG-Akte S 5 U 3156/10 ist beigezogen worden. Die Beklagte hat eine aktuelle Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 29.03.2012 (Dr. H.) zu den Akten gereicht.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Berufskrankheiten liegen nicht vor.
Der Senat konnte für seine Entscheidung offen lassen, inwieweit es sich bei dem Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente um ein zulässiges Klagebegehren handelt, solange noch die Feststellung einer BK dem Grunde nach streitig ist (vgl. BSG vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R unter Hinweis auf BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R; BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - SGb 2007, 748, anders zum Teil noch BSGE 65, 138, 144 = SozR 2200 § 539 Nr. 133 S 399; BSG SozR 3-1500 § 145 Nr. 2). Denn da die Beklagte zu Recht die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2102 und der Nr. 2112 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Feststellung.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (B 2 U 9/08 R = SGb 2009, 355) ausgeführt hat, lassen sich aus der gesetzlichen Formulierung bei einer BK, die in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist (sog. Listen-BK), im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haf-tungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (unter Hinweis auf BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils RdNr. 15; BSG vom 09. 05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr. 13 ff.).
Klarstellend und abweichend von der früheren gelegentlichen Verwendung des Begriffs durch den 2. Senat des BSG (vgl. BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG vom 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 1) hat das BSG in der genannten Entscheidung betont, dass im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (vgl. nur BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr. 10) ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf. zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Das SG hat zutreffend und mit Hinweis auf die einschlägige unfallmedizinische Literatur dargelegt, dass die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) sowie einer BK Nr. 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nach der Anlage 1 zur BKV bereits wegen Fehlens einer ausreichenden beruflichen Belastung nicht gegeben sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Insbesondere wegen der grundsätzlich nicht im Knien, Hocken oder im Fersensitz bzw. nicht durch Laufen, Springen oder mit vergleichbarer dynamischer Belastung verrichteten Tätigkeiten des Klägers kann eine ausreichende berufliche Exposition nicht angenommen werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 8. Aufl. 2010, S. 634 ff. und S. 643 ff. sowie die im Verfahren mehrfach eingeholten arbeitstechnischen Stellungnahmen, zuletzt durch Dr. Hammel vom 29.03.2012). Da es sich insoweit um übereinstimmende Angaben des Klägers und des Arbeitgebers handelt, welche mehrfach bestätigt worden sind, war von einer weiteren Beweiserhebung zu den Einzelheiten der beruflichen Kniebelastungen des Klägers keine Anhaltspunkte zu erwarten, die der Berufung zum Erfolg hätten verhelfen können. Deswegen sieht der Senat den Beweisantrag vom 03.01.2011 betreffend die Einholung eines Gutachtens bei Dr. Ing. U. G. in M. als ungeeignet an, der Berufung des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 8 m.w.N.).
Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass eine BK Nr. 2112 bei einseitigen Knieschäden nicht erfüllt ist und stehende Tätigkeiten wie beim Kläger nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese BK erfüllen können (Urteile des erkennenden Senats vom 25.07.2011 - L 1 U 1464/11 - und vom 02.04.2012 - L 1 U 517/12 -, veröffentlicht in juris).
Da beim Kläger die Chondromalacia patellae nur auf der linken Seite diagnostiziert worden ist, liegt auch der medizinische Befund einer BK Nr. 2112 nicht vor (Bericht des Dr. S. vom 04.03.2010; Bericht des Klinikums Heilbronn vom 25.03.2003; Angabe des Klägers von Kniebeschwerden lediglich auf der linken Seite im DRV-Entlassungsbericht S. 4). Auch spricht der beim Kläger diagnostizierte ausreichend weite, mediale und laterale Kniegelenkspalt gegen das Vorliegen einer Gonarthrose (Dr. G. am 20.04.2010 nach Sichtung der angeforderten Arzt- und Klinikberichte).
Auch hinsichtlich der Meniskuserkrankung des Klägers ist festgestellt worden, dass eine degenerative Verschleißerkrankung ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Kläger vorliegt (Dr. G. a.a.O.). Im DRV-Entlassungsbericht finden sich keine Hinweise auf eine Kniesteifigkeit des Klägers oder auf das Vorliegen einer der geltend gemachten Berufskrankheiten. Auch aus den im Parallelverfahren beim SG S 5 U 3156/10 eingeholten Gutachten (betreffend die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2109) von Dr. T. vom 05.09.2011 und von Dr. T. vom 29.01.2012 lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheiten entnehmen. Insbesondere hat Dr. T. (S. 13 des Gutachtens) beidseits kapselbandstabile Kniegelenke ohne Hinweis auf eine Meniskusverletzung und ohne Nachweis eines intraartikulären Ergusses bei voller Beweglichkeit beider Kniegelenke festgestellt. Diesen Befund hat der weitere Gutachter Dr. T. im Wesentlichen bestätigt; sofern Dr. T. einen Befund erhebt, betrifft dieser wiederum ausschließlich das linke Kniegelenk, und die festgestellte geringe Beugeeinschränkung bewegt sich noch im Bereich der Messtoleranz. Auch Dr. T. hat indes eine Ergussbildung an beiden Kniegelenken verneint und den Seitenbandapparat an beiden Kniegelenken als stabil bezeichnet; Meniskuszeichen wurden beidseitig verneint.
Da keine ärztliche Stellungnahme vorliegt, die das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der geltend gemachten Berufskrankheiten bejaht, sah sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Fachgebiet veranlasst. Sofern der Bevollmächtigte auf seine früheren Anträge vom 28.10.2010 zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hinweist, handelt es sich nicht um Beweisanträge. Der Antrag auf Anhörung des behandelnden Orthopäden ist ausdrücklich als Anregung formuliert, welche der Senat nach den obigen Ausführungen nicht als sinnvoll erachtet. Der Antrag auf Einholung "eines Sachverständigengutachtens" im Hinblick auf die behauptete Kniesteifigkeit ist bereits zu unbestimmt, um die Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag zu erfüllen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 160 Rn. 18 ff. m.w.N.). Er ist insofern lediglich als Beweisanregung zu verstehen, welcher nach den oben genannten Ausführungen wegen des Fehlens hinreichender Anhaltspunkte für die geltend gemachten Berufskrankheiten ebenfalls nicht zu folgen war.
Schließlich ist auch der vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verzicht des SG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden, weil dieser in § 105 SGG ausdrücklich vorgesehen ist. Angesichts der klaren Beweislage lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 SGG auch vor; die Formalien wurden eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) und einer BK nach der Nr. 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nach der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Rente im Streit.
Der Kläger ist am 1949 geboren und arbeitete von Mitte August 1972 bis Anfang Oktober 1978 in verschiedenen, inzwischen nicht mehr existierenden Unternehmen in den Bereichen Steinbruch, Tiefbau und Gleisbau mit Kompressoren, Baggern sowie anderen Baumaschinen. Vom 09.10.1978 bis zum 23.12.2009 arbeitete der Kläger als Stahlschweißer bei der W. L. GmbH & Co. KG in G.-E ... Seit dem 01.08.2012 ist der Kläger Altersrentner.
Am 11.12.1009 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente entsprechend § 56 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) an, worauf nach dem Ergebnis einer betriebsärztlichen Untersuchung ein Anspruch bestehe. Die seit über 30 Jahren verrichtete Tätigkeit als Schweißer sei überwiegend stehend, teils gebückt, teils kniend in einem lauten Arbeitsumfeld erbracht worden. Es bestehe eine Kniesteifigkeit, welche wegen des Erreichens der erforderlichen Exposition von 13.000 Stunden eine BK Nr. 2112 darstelle.
Mit Schreiben vom 05.02.2010 machte der Kläger nähere Angaben zu seinen kniebelastenden Tätigkeiten bei der Firma L ... Seit dem Jahre 2000 habe er im Stehen einen Schweißautomaten bedient und hierbei die aus dem Automaten ausgestoßenen Teile kontrolliert. Nach dem Drücken des ersten Freigabeknopfes sei er vier Meter weiter zum zweiten Freigabeknopf gegangen; das betreffende Teil sei dann auf der Palette ins Lager gelangt. Anschließend habe er sich für die nächste produzierte Einheit wieder zurück zu dem Schweißautomaten begeben. Diese Bewegung sei am Tag 1.600 mal wiederholt worden, wobei er seit ca. 32 Jahren täglich mindestens eine Wegstrecke von 12,8 km zurückgelegt habe. Hierdurch sei es täglich zu einer erheblichen Anzahl für die Knie schädlicher Drehbewegungen gekommen. Außerdem habe er auch täglich häufig auf Treppen steigen müssem. In den Jahren von 1987 bis 2000 sei ein Halbautomat zum Schweißen bedient worden, wobei 650 Teile täglich stehend mit jeweiliger Drehung auf der Stelle behandelt worden seien. Die Teile seien mit einer Zange angehoben worden. In der Zeit vom 09.10.1978 bis zum Jahresende 1987 seien die Schweißarbeiten sogar gänzlich von Hand erfolgt, wobei der Arbeitsablauf wie in den Jahren 1987 bis 2000 erfolgt sei, jedoch zusätzlich mit schwerem Heben der Teile aus dem Knie.
Auf Anforderung der Beklagten machte die Firma L. weitere Angaben zu den Belastungen des Klägers am Arbeitsplatz (Schreiben vom 02.03.2010). Beschwerden des Klägers über Kniebeschwerden seien ebenso wenig bekannt wie Unfälle oder Verletzungen der Kniegelenke. Tätigkeiten im Knien oder mit vergleichbaren Kniebelastungen (Hocken, Kriechen, Fersensitz) seien nicht verrichtet worden. Es seien während der gesamten Beschäftigungszeit nur Gegenstände mit einem Gewicht von maximal 10 - 15 kg gehoben worden.
Weitere Unterlagen wurden von dem behandelnden Orthopäden und Unfallchirurgen des Klägers Dr. S. (Vorlage von Befundberichten) sowie von der AOK Heilbronn-Franken (Vorlage eines Vorerkrankungsverzeichnisses und von bildgebendem Material) beigezogen. Dr. S. teilte zudem am 04.03.2010 mit, dass röntgenologisch keine arthrotischen Veränderungen im Bereich des Kniegelenks festgestellt worden seien. Klinisch bestehe eine Chondromalacia patellae (Erweichung und Degeneration des Kniescheibenknorpels).
Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. G. vom 20.04.2010 ein, welcher nach Durchsicht der überlassenen Unterlagen und Röntgenbilder keine "schwerwiegenden Hinweise" für das Bestehen einer Gonarthrose sah. Die klinischen Untersuchungsbefunde hätten durchweg eine gute Beweglichkeit bei straffendem Bandapparat gezeigt. Die Röntgenbilder, vor allem die des linken Kniegelenks vom 22.02.2010, zeigten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen bei ausreichend weitem medialen und lateralen Kniegelenksspalt sowie glatten Gelenkkonturen der korrespondierenden Gelenkflächen. Die Diagnosekriterien im Sinne einer BK Nr. 2112 lägen nicht vor. Bei den festgestellten Meniskusveränderungen sowie der Chondromalazie am linken Kniegelenk handele es sich um degenerative Verschleißerkrankungen ohne Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Klägers.
Die Beklagte zog außerdem einen Entlassungsbericht der Rehaklinik am K. B. K. über eine stationäre Reha-Maßnahme im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 24.03.2010 bis 14.04.2010 bei. Hierin ist unter anderem angegeben, dass der Kläger vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne, die auch überwiegend im Stehen ausgeübt werden könnten.
Mit Bescheid vom 21.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass bei dem Kläger weder eine BK Nr. 2102 noch eine BK Nr. 2112 vorliege. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht. Dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, welche geeignet seien, dem Entstehen der genannten Berufskrankheiten entgegenzuwirken. Für die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheiten lägen weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen vor.
Den deswegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger nicht weiter begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 03.09.2010 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und mit dieser die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v.H.) begehrt. Er stützte seine Klage im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinen Schreiben an die Beklagte vom 08.12.2009 und 05.02.2010.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers angeregt, ein Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. D. einzuholen, bei welchem der Kläger in regelmäßiger Behandlung sei. Außerdem wurde beantragt, zu den beruflich bedingten Kniebelastungen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Auftrag des SG hat die Arbeitgeberin des Klägers am 06.12.2010 eine weitere Auskunft zu den körperlichen Belastungen des Klägers an seinem Arbeitsplatz erteilt, in der erneut mitgeteilt wurde, dass der Kläger weder im Knien noch im Hocken tätig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2011 hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, ein Gutachten über die Kniebelastungen am Arbeitsplatz einzuholen, in welchem über eine Zeitdauer von mindestens fünf zusammenhängenden Arbeitstagen die Kniebelastungen zu analysieren sein. Als Gutachter hierfür ist Dr. Ing. U. G. aus M. benannt worden.
Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 01.04.2011 darauf hingewiesen, dass eine ausreichende berufliche Exposition weder für eine BK Nr. 2102 noch für eine BK Nr. 2112 aus den Akten oder dem Vortrag des Klägers ersichtlich sei, weswegen die Klage zurückgenommen werden sollte.
Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu am 06.04.2011 mitgeteilt, dass der Beweisantrag vom 03.01.2011 und alle bisherigen Beweisanträge aufrecht erhalten blieben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2012 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Vorliegen der Berufskrankheiten Nr. 2102 und Nr. 2112 verneint, weil bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Deswegen sei auch keine Rente, welche in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls abgelehnt worden sei, zu gewähren. Die für eine Anerkennung der BK Nr. 2102 erforderlichen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten seien nicht festgestellt worden. Hierfür kämen als statische Belastung Dauerzwangshaltungen, vor allem bei Belastungen durch Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung in Betracht sowie als dynamische Belastung eine vielfach wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere das Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage (mit Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. S. 635). Diese Belastungen ereigneten sich bei Arbeiten überwiegend im Knien (Fußboden-, Teppich- und Fliesenleger sowie Gärtner), unter räumlich eng begrenzten Verhältnissen (Ofenbauer; gelegentlich auch Monteure, Maurer, Schreiner, Anstreicher), in Zwangshaltung (Dachdecker, Bergmann, Bodenleger, Ofenbauer) oder mit häufig wiederkehrender erheblicher Bewegungsbeanspruchung im Hochleistungssport oder bei einer sportähnlichen Tätigkeit mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen (Fußball-, Handball-, Basketball-, Sport- und Skilehrer; Bergführer; Laufen oder Springen, auch mit Scherbewegungen, auf grob unebener Unterlage). Sowohl nach der Arbeitgeberauskunft der W. L. GmbH & Co. KG und insbesondere auch nach den eigenen Schilderungen des Klägers (im Schreiben vom 05.02.2010 sowie in der Klagebegründung) seien entsprechende Belastungen nicht angefallen, weswegen davon auszugehen sei, dass der Kläger solchen Belastungen nicht ausgesetzt gewesen sei. Unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne der BK Nr. 2112 werde eine Arbeit verstanden, bei welcher der Körper durch das Knie und die Vorderseite des Unterschenkels abgestützt werde und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90 ° betrage (mit Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Handkommentar, M 2112, S. 1 f. sowie dort die graphische Darstellung auf S. 2). Dabei könne es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände handeln. Unter Tätigkeiten mit einer dem Knien vergleichbaren Kniebelastung würden einseitige oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen (Vierfüßergang) verstanden. Unter einer Tätigkeit im Hocken werde eine Arbeit verstanden, bei welcher der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorderfußballen oder den Füßen abstütze. Beim Fersensitz lägen die Kniegelenke und die ventralen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf, und der Beschäftigte sitze bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Beim Kriechen (Vierfüßergang) handele es sich um eine Fortbewegung im Knien, in dem ein Knie vor das andere Knie gesetzt werde. Nach der Arbeitgeberauskunft und insbesondere auch nach den eigenen Schilderungen des Klägers habe er nicht in einer dieser Haltungen gearbeitet, sodass auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2112 nicht vorlägen. Soweit der Kläger die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Belastung an seinem Arbeitsplatz beantragt habe, sei dies entbehrlich, da bereits nach seinen eigenen Schilderungen, die als wahr unterstellt würden, und den im Wesentlichen identischen Angaben in der Arbeitgeberauskunft die arbeitstechnischen Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben seien.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 10.02.2012 beim SG Berufung eingelegt. Das SG habe den Beweisantrag vom 28.10.2010 missachtet, mit welchem eine aktuelle sachverständige Begutachtung des Kniegelenks beantragt worden sei. Gleichfalls sei mit diesem Beweisantrag das Ziel verfolgt worden, die aus Sicht des Klägers erhebliche kniebelastende Tätigkeit als solche anerkennen zu lassen. Die Vorgehensweise des SG, das Vorliegen einer kniebelastenden Tätigkeit allein mit Angaben aus der Literatur abzulehnen, sei offensichtlich unzureichend. Tatsächlich sei die konkrete Belastung bei der konkreten Tätigkeit der rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Das Gericht könne aufgrund der eigenen Sachkunde keine Fernbewertung des konkreten Arbeitsablaufs vornehmen. Die Angaben des Arbeitgebers reichten auch nicht im Entferntesten aus, um die Bewertung der kniebelastenden Tätigkeit durchzuführen. Außerdem sei auch der Beweisantrag vom 03.01.2011 missachtet worden. Auch die gesetzliche Vorgabe verlange die Aufklärung durch ein Gutachten mit einer Einzelfallbewertung. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.01.2012 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2010 festzustellen, dass bei ihm Berufskrankheiten nach der Nr. 2102 sowie der Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vorliegen, und die Beklagte zu verurteilen, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Im Übrigen blieben die Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 28.10.2010 und vom 03.01.2011 aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beklagte hat ein orthopädisches Gutachten des Dr. T. vom 05.09.2011 vorgelegt, welches im weiteren Verfahren des Klägers vor dem SG betreffend eine berufsbedingte Erkrankung der Wirbelsäule erstellt worden ist (S 5 U 3156/10). Außerdem hat die Beklagte ein weiteres Gutachten aus diesem Verfahren, welches nach § 109 SGG durch den Orthopäden Dr. T. am 29.01.2012 erstellt worden ist, vorgelegt. Die SG-Akte S 5 U 3156/10 ist beigezogen worden. Die Beklagte hat eine aktuelle Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom 29.03.2012 (Dr. H.) zu den Akten gereicht.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Berufskrankheiten liegen nicht vor.
Der Senat konnte für seine Entscheidung offen lassen, inwieweit es sich bei dem Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente um ein zulässiges Klagebegehren handelt, solange noch die Feststellung einer BK dem Grunde nach streitig ist (vgl. BSG vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R unter Hinweis auf BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R; BSG vom 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R - SGb 2007, 748, anders zum Teil noch BSGE 65, 138, 144 = SozR 2200 § 539 Nr. 133 S 399; BSG SozR 3-1500 § 145 Nr. 2). Denn da die Beklagte zu Recht die Anerkennung einer BK nach der Nr. 2102 und der Nr. 2112 der Anlage zur BKV abgelehnt hat, bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Feststellung.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (B 2 U 9/08 R = SGb 2009, 355) ausgeführt hat, lassen sich aus der gesetzlichen Formulierung bei einer BK, die in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist (sog. Listen-BK), im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haf-tungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (unter Hinweis auf BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils RdNr. 15; BSG vom 09. 05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr. 13 ff.).
Klarstellend und abweichend von der früheren gelegentlichen Verwendung des Begriffs durch den 2. Senat des BSG (vgl. BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG vom 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 1) hat das BSG in der genannten Entscheidung betont, dass im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (vgl. nur BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr. 10) ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf. zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Das SG hat zutreffend und mit Hinweis auf die einschlägige unfallmedizinische Literatur dargelegt, dass die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen einer BK Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) sowie einer BK Nr. 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nach der Anlage 1 zur BKV bereits wegen Fehlens einer ausreichenden beruflichen Belastung nicht gegeben sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Insbesondere wegen der grundsätzlich nicht im Knien, Hocken oder im Fersensitz bzw. nicht durch Laufen, Springen oder mit vergleichbarer dynamischer Belastung verrichteten Tätigkeiten des Klägers kann eine ausreichende berufliche Exposition nicht angenommen werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 8. Aufl. 2010, S. 634 ff. und S. 643 ff. sowie die im Verfahren mehrfach eingeholten arbeitstechnischen Stellungnahmen, zuletzt durch Dr. Hammel vom 29.03.2012). Da es sich insoweit um übereinstimmende Angaben des Klägers und des Arbeitgebers handelt, welche mehrfach bestätigt worden sind, war von einer weiteren Beweiserhebung zu den Einzelheiten der beruflichen Kniebelastungen des Klägers keine Anhaltspunkte zu erwarten, die der Berufung zum Erfolg hätten verhelfen können. Deswegen sieht der Senat den Beweisantrag vom 03.01.2011 betreffend die Einholung eines Gutachtens bei Dr. Ing. U. G. in M. als ungeeignet an, der Berufung des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 8 m.w.N.).
Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass eine BK Nr. 2112 bei einseitigen Knieschäden nicht erfüllt ist und stehende Tätigkeiten wie beim Kläger nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für diese BK erfüllen können (Urteile des erkennenden Senats vom 25.07.2011 - L 1 U 1464/11 - und vom 02.04.2012 - L 1 U 517/12 -, veröffentlicht in juris).
Da beim Kläger die Chondromalacia patellae nur auf der linken Seite diagnostiziert worden ist, liegt auch der medizinische Befund einer BK Nr. 2112 nicht vor (Bericht des Dr. S. vom 04.03.2010; Bericht des Klinikums Heilbronn vom 25.03.2003; Angabe des Klägers von Kniebeschwerden lediglich auf der linken Seite im DRV-Entlassungsbericht S. 4). Auch spricht der beim Kläger diagnostizierte ausreichend weite, mediale und laterale Kniegelenkspalt gegen das Vorliegen einer Gonarthrose (Dr. G. am 20.04.2010 nach Sichtung der angeforderten Arzt- und Klinikberichte).
Auch hinsichtlich der Meniskuserkrankung des Klägers ist festgestellt worden, dass eine degenerative Verschleißerkrankung ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Kläger vorliegt (Dr. G. a.a.O.). Im DRV-Entlassungsbericht finden sich keine Hinweise auf eine Kniesteifigkeit des Klägers oder auf das Vorliegen einer der geltend gemachten Berufskrankheiten. Auch aus den im Parallelverfahren beim SG S 5 U 3156/10 eingeholten Gutachten (betreffend die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2109) von Dr. T. vom 05.09.2011 und von Dr. T. vom 29.01.2012 lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheiten entnehmen. Insbesondere hat Dr. T. (S. 13 des Gutachtens) beidseits kapselbandstabile Kniegelenke ohne Hinweis auf eine Meniskusverletzung und ohne Nachweis eines intraartikulären Ergusses bei voller Beweglichkeit beider Kniegelenke festgestellt. Diesen Befund hat der weitere Gutachter Dr. T. im Wesentlichen bestätigt; sofern Dr. T. einen Befund erhebt, betrifft dieser wiederum ausschließlich das linke Kniegelenk, und die festgestellte geringe Beugeeinschränkung bewegt sich noch im Bereich der Messtoleranz. Auch Dr. T. hat indes eine Ergussbildung an beiden Kniegelenken verneint und den Seitenbandapparat an beiden Kniegelenken als stabil bezeichnet; Meniskuszeichen wurden beidseitig verneint.
Da keine ärztliche Stellungnahme vorliegt, die das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der geltend gemachten Berufskrankheiten bejaht, sah sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Fachgebiet veranlasst. Sofern der Bevollmächtigte auf seine früheren Anträge vom 28.10.2010 zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hinweist, handelt es sich nicht um Beweisanträge. Der Antrag auf Anhörung des behandelnden Orthopäden ist ausdrücklich als Anregung formuliert, welche der Senat nach den obigen Ausführungen nicht als sinnvoll erachtet. Der Antrag auf Einholung "eines Sachverständigengutachtens" im Hinblick auf die behauptete Kniesteifigkeit ist bereits zu unbestimmt, um die Anforderungen an einen förmlichen Beweisantrag zu erfüllen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 160 Rn. 18 ff. m.w.N.). Er ist insofern lediglich als Beweisanregung zu verstehen, welcher nach den oben genannten Ausführungen wegen des Fehlens hinreichender Anhaltspunkte für die geltend gemachten Berufskrankheiten ebenfalls nicht zu folgen war.
Schließlich ist auch der vom Klägerbevollmächtigten gerügte Verzicht des SG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden, weil dieser in § 105 SGG ausdrücklich vorgesehen ist. Angesichts der klaren Beweislage lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 SGG auch vor; die Formalien wurden eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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