Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2907/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 829/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 18. April 2011 als unzulässig verworfen hat.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen am 5. Oktober 2010 gestellten Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 vorläufig in Höhe von 785,70 EUR monatlich für November und Dezember 2010 und in Höhe von 669,70 EUR monatlich für Januar bis April 2011 (Bescheid vom 27. Oktober 2010). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 24. November 2010, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 teils zurückgewiesen teils als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Januar 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG; S 7 AS 152/11).
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte zum Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 den Änderungsbescheid vom 26. März 2011, mit dem von Januar bis April 2011 der monatliche Regelbedarf um 5 EUR auf 328 EUR erhöht worden ist, und den Änderungsbescheid vom 7. April 2011, mit dem die Kosten der Unterkunft wegen der entfallenen Warmwasserpauschale von Januar bis April 2011 um 6, 47 EUR auf 353,17 EUR monatlich erhöht worden ist. Gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 hat der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 Widerspruch und gegen den den Widerspruch verwerfenden Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2011 am 3. Juni 2011 die hier streitgegenständliche Klage zum SG (S 6 AS 2907/11) erhoben. Das SG wies im Verfahren S 7 AS 152/11 mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 sowie gegen die Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 7. April 2011 ab. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 hat das SG den Kläger im hier streitgegenständlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass im Verfahren S 7 AS 152/11 durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 eine gerichtliche Entscheidung über die Änderungsbescheide ergangen sei: Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 28. Januar 2012 zugestellte Urteil hat er am 24. Februar 2012 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG könne doch nicht eine Klage verbieten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 30. April 2011 einen höheren Regelsatz von mindestens 900 EUR monatlich sowie einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 116 EUR monatlich zu gewähren und diese Zeit dem Rentenversicherungsträger als Versicherungszeit zu melden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2012 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist; da das SG über die Änderungsbescheide bereits im Verfahren S 7 AS 152/11 eine rechtskräftige Entscheidung getroffen habe, sei eine weitere Klage unzulässig.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten haben auf die erfolgte Anhörung keine Stellungnahme abgegeben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da das SG zutreffend entschieden hat, dass die Klage unzulässig ist, weil bereits eine rechtskräftige und die Beteiligten bindende (§ 141 SGG) Entscheidung über die Änderungsbescheide vorhanden ist (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 141 SGG Rdnr. 6a m.w.N). Der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 -wie auch der Änderungsbescheid vom 7. April 2011- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011 ist kraft Gesetzes gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 152/11 geworden, so dass das SG auch zutreffend im Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 über die Änderungsbescheide mit entschieden hat.
Gem. § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand eines Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Sowohl der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 als auch der Änderungsbescheid vom 7. April 2011 ändern den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 für den Zeitraum von Januar bis April 2011 ab, so dass sie kraft Gesetzes -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG)- Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 7 AS 152/11 gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 (§ 95 SGG)- geworden sind. Das SG hat die Änderungsbescheide in die Entscheidung (s. Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011) einbezogen, so dass darüber eine rechtskräftige Entscheidung besteht, die die Beteiligten gem. § 141 SGG bindet. Eine weitere Klage mit identischem Streitgegenstand ist dann unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011, mit dem der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 18. April 2011 als unzulässig verworfen hat.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen am 5. Oktober 2010 gestellten Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 vorläufig in Höhe von 785,70 EUR monatlich für November und Dezember 2010 und in Höhe von 669,70 EUR monatlich für Januar bis April 2011 (Bescheid vom 27. Oktober 2010). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 24. November 2010, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 teils zurückgewiesen teils als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Januar 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG; S 7 AS 152/11).
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte zum Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 den Änderungsbescheid vom 26. März 2011, mit dem von Januar bis April 2011 der monatliche Regelbedarf um 5 EUR auf 328 EUR erhöht worden ist, und den Änderungsbescheid vom 7. April 2011, mit dem die Kosten der Unterkunft wegen der entfallenen Warmwasserpauschale von Januar bis April 2011 um 6, 47 EUR auf 353,17 EUR monatlich erhöht worden ist. Gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 hat der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 Widerspruch und gegen den den Widerspruch verwerfenden Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2011 am 3. Juni 2011 die hier streitgegenständliche Klage zum SG (S 6 AS 2907/11) erhoben. Das SG wies im Verfahren S 7 AS 152/11 mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 sowie gegen die Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 7. April 2011 ab. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 hat das SG den Kläger im hier streitgegenständlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass im Verfahren S 7 AS 152/11 durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 eine gerichtliche Entscheidung über die Änderungsbescheide ergangen sei: Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 28. Januar 2012 zugestellte Urteil hat er am 24. Februar 2012 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG könne doch nicht eine Klage verbieten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 30. April 2011 einen höheren Regelsatz von mindestens 900 EUR monatlich sowie einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 116 EUR monatlich zu gewähren und diese Zeit dem Rentenversicherungsträger als Versicherungszeit zu melden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2012 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist; da das SG über die Änderungsbescheide bereits im Verfahren S 7 AS 152/11 eine rechtskräftige Entscheidung getroffen habe, sei eine weitere Klage unzulässig.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten haben auf die erfolgte Anhörung keine Stellungnahme abgegeben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschrift (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da das SG zutreffend entschieden hat, dass die Klage unzulässig ist, weil bereits eine rechtskräftige und die Beteiligten bindende (§ 141 SGG) Entscheidung über die Änderungsbescheide vorhanden ist (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 141 SGG Rdnr. 6a m.w.N). Der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 -wie auch der Änderungsbescheid vom 7. April 2011- in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2011 ist kraft Gesetzes gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 7 AS 152/11 geworden, so dass das SG auch zutreffend im Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011 über die Änderungsbescheide mit entschieden hat.
Gem. § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand eines Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Sowohl der Änderungsbescheid vom 26. März 2011 als auch der Änderungsbescheid vom 7. April 2011 ändern den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2010 für den Zeitraum von Januar bis April 2011 ab, so dass sie kraft Gesetzes -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG)- Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens S 7 AS 152/11 gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober -in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 (§ 95 SGG)- geworden sind. Das SG hat die Änderungsbescheide in die Entscheidung (s. Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2011) einbezogen, so dass darüber eine rechtskräftige Entscheidung besteht, die die Beteiligten gem. § 141 SGG bindet. Eine weitere Klage mit identischem Streitgegenstand ist dann unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved