L 13 AS 846/12 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2908/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 846/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das vom Kläger erhobene, allein statthafte Rechtsmittel, gerichtet auf Zulassung der Berufung, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 5. Dezember 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des sozialgerichtlichen Urteils war der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2011, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17. September 2010 für den Monat Oktober 2010 aufhob und die Erstattung von 294 EUR gewährten Fahrtkosten verlangte. Damit ergibt sich durch das die Klage anweisende Urteil des SG keine Beschwer, die 750 EUR übersteigt; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), worüber das SG auch zutreffend belehrt hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Beklagte berechtigt war, die für Oktober 2010 gewährten Fahrtkosten in Höhe von 294 EUR zurückzufordern, weil die geförderte Tätigkeit beendet wurde. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Der Kläger verkennt, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 145 SGG Rdnr. 5).

Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.

Schließlich liegt auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin, dass das SG auf Wunsch des Klägers (Schreiben vom 18. November 2010) die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben und ohne seine Anwesenheit entschieden hat. Denn die Anwesenheit der Beteiligten in der Verhandlung ist für eine Entscheidung nicht erforderlich.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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