L 12 AS 1796/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 3439/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1796/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen gutachtliche Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit F. und begehrt die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit.

Der 1966 geborene Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zunächst von der Agentur für Arbeit P., seit seinem Umzug am 1. Oktober 2009 bezieht er Leistungen vom Beklagten. Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 bewilligte der Beklagte ihm Arbeitslosengeld II für die Monate März bis August 2011 in Höhe von 536,48 Euro monatlich.

Bereits die Agentur für Arbeit P. hatte eine Untersuchung durch ihren ärztlichen Dienst zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Klägers veranlasst. Dieser kam unter dem 30. Juli 2009 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach einer früher durchgemachten schweren seelischen Störung seelisch minderbelastbar, aber psychisch wieder gut stabilisiert sei. Es sei eine vollschichtige Leistungsfähigkeit gegeben. Von März 2010 bis März 2011 war der Kläger im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II bei der W. B.- und Q.gesellschaft mbH (W.) eingesetzt. Unter dem 24. März 2011 legte die W. dem Beklagten einen Bericht über den Kläger vor. Auf Anforderung des Beklagten gab der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit F. unter dem 23. Mai 2011 unter Einbeziehung dieses Berichts eine Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Klägers ab. Hierbei wurde Bezug genommen auf eine vorhergehende Begutachtung vom 15. November 2010 mit einmaligem Kontakt zum Kläger. Es sei 2010 eine Persönlichkeitsstörung dahingehend festgestellt worden, dass eine vollschichtige Leistungs- und Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowohl vom amtsärztlichen Untersucher als auch vom zusätzlich einbezogenen Fachgutachter gesehen worden sei. Eine Integration sei bisher nicht gelungen, nach nunmehr vorliegendem Abschlussbericht über den Kläger am Ende der Qualifizierungsmaßnahme sei dies erklärlich. Dem Bericht der W. sei zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung des Klägers schwerwiegender sei als ursprünglich angenommen. Die Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei gegenwärtig aufgehoben, voraussichtlich länger als 6 Monate, aber nicht auf Dauer.

Am 30. Mai 2011 wurde dem Kläger in einem Gespräch der Inhalt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eröffnet. Mit Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 1. Juli 2011 unter Bezugnahme auf die laut Gutachten des ärztlichen Dienstes derzeit fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers ganz auf. Dem Kläger wurde geraten, Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 wurde der Kläger gebeten, einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen.

Am 1. Juni 2011 legte der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 30. Mai 2011 Widerspruch ein. Er verwies unter anderem auf seine Tätigkeit im Rahmen des sog. Ein-Euro-Jobs bei der W., deren tägliche Arbeitszeit über drei Stunden liege.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 3. Juni 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 541,38 Euro weiter und fügte dem Bescheid den Zusatz an, dass davon ausgegangen werde, dass sich der Widerspruch des Klägers damit erledigt habe.

Gegen das Gutachten des ärztlichen Dienstes, den Bericht der W., den Inhalt des Gesprächs am 30. Mai 2011, das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2011 sowie die ergangenen Bescheide brachte der Kläger wiederholt schriftlich und mündlich Einwendungen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 wies der Beklagte die als Widerspruch gegen das Schreiben vom 31. Mai 2011 gewerteten Einwendungen des Klägers als unzulässig zurück.

Am 28. Juni 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger klargestellt, dass er sich nicht konkret gegen Schreiben und Bescheide des Beklagten wende, insbesondere nicht gegen die lückenlose Weiterbewilligung von Leistungen ab Juli 2011. Vielmehr sehe er sich durch die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes und das Vorgehen des Beklagten insgesamt belastet, auch im Hinblick auf seinen Wunsch nach Förderung einer beruflichen Weiterbildung und hinsichtlich der Förderung durch Bewerbungskosten. Daher hat er beantragt festzustellen, dass das Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 25. Mai 2011 unrichtig und er erwerbsfähig sei.

Vom 20. Juni bis 17. Oktober 2011 war der Kläger im Rahmen einer Projekts als Mitarbeiter im Krankengeschichtsarchiv beim Zentrum für Psychiatrie E. (ZfP) in Teilzeit, zunächst unentgeltlich, ab 17. August 2011 auf 400-Euro-Basis tätig. Das daraus erzielte Einkommen wurde auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Unter dem 11./17. August 2011 wurde in der für den Kläger beim Beklagten geführten Leistungsakte vermerkt, dass der Kläger als erwerbsfähig gelte und entgegen dem vorliegenden ärztlichen Gutachten in die Arbeitsvermittlung aufgenommen werde (Bl. 369, 395).

Ab 1. November 2011 leistet der Kläger Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) beim ZfP. Der Beklagte hat dem Kläger ohne Unterbrechungen Arbeitslosengeld II (ergänzend zu dem aus dem Bufdi bezogenen Taschengeld) weiterbewilligt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2012, dem Kläger zugestellt am 28. März 2012, abgewiesen. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass ein Gutachten des ärztlichen Dienstes unrichtig sei, habe er kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung. Soweit er die Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit begehre, sei die Feststellungsklage zum einen subsidiär gegen mögliche Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen Bescheide, denen die Annahme zu Grunde liege, der Kläger sei nicht erwerbsfähig. Zum anderen habe er auch insoweit kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung. Belastende Auswirkungen für den Kläger durch das Gutachten des ärztlichen Dienstes seien nicht (mehr) ersichtlich, da der Beklagte ihm ab 1. Juli 2011 wieder Leistungen lückenlos bewilligt habe. Gegenwärtig sei der Beklagte auch von einer Erwerbsfähigkeit des Klägers überzeugt. Der Beklagte habe den Kläger in den zuletzt bekanntgegebenen Bewilligungsbescheiden nicht aufgefordert, Leistungen nach dem SGB XII oder Rente zu beantragen. Diese mehrfache Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nach Erstellung des maßgeblichen Gutachtens zeige, dass der Beklagte den Inhalt des Gutachtens nicht mehr als zutreffend erachte. Eine Feststellung des Inhalts, dass das Gutachten vom 23. Mai 2011 unrichtig gewesen und der Kläger zu diesem Zeitpunkt erwerbsfähig gewesen sei, würde weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Situation des Klägers verbessern. Schließlich ziele der Antrag auf die unzulässige Feststellung eines einzelnen Elements des Leistungsanspruchs. Die Leistungsberechtigung wäre jedoch einheitlich in einem Verfahren gegen einen Bescheid zu erörtern, der dem Kläger wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit Leistungen versage. Ein solcher Bescheid liege für die Vergangenheit jedoch nicht (mehr) vor. Auch bestehe insofern kein Rehabilitationsinteresse. Zwar befürchte der Kläger in der Zukunft negative Auswirkungen durch das Gutachten. Das Gericht entscheide aber im Regelfall nicht über zukünftige Sachverhalte und der Kläger habe auch kein berechtigtes Interesse hieran. Es sei vollkommen offen, ob der Beklagte je wieder eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers annehmen werde. Außerdem sei es nicht naheliegend, dass der Beklagte dies ohne weitere aktuelle Ermittlungen annehmen würde. Denn es wäre höchst widersprüchlich, Entscheidungen in der Zukunft auf Grundlage eines Gutachtens zu treffen, welches man gegenwärtig offensichtlich nicht als zutreffend erachte. Außerdem sei der ärztliche Dienst nicht von dauerhafter Erwerbsminderung ausgegangen, so dass sie dessen Einschätzung zwischenzeitlich erledigt habe. Schließlich würde eine Feststellung des Gerichts über die Erwerbsfähigkeit des Klägers in Vergangenheit und Gegenwart keine Wirkung für die Zukunft entfalten und keine (weitere) Rechtssicherheit schaffen. Soweit in der Zukunft Leistungen vom Beklagten mit dem Argument der fehlenden Erwerbsfähigkeit abgelehnt würden, könne der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die entsprechenden ablehnenden Bescheide vorgehen.

Hiergegen richtet sich die am 27. April 2012 eingelegte Berufung des Klägers. Sein Begehren sei gerichtet auf die Berichtigung und Abänderung der nicht richtigen Behauptungen in zwei angeblichen Gutachten des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit F., er sei erwerbsunfähig. Man habe ihm mehrfach vermittelt, die Weitergewährung von Leistungen erfolge nur vorläufig. Auch sei ihm die finanzielle Förderung für Bewerbungen verweigert worden aufgrund der beiden angeblichen Gutachten. Er habe mehrfach nachgewiesen, nicht nur erwerbsfähig, sondern auch für eine berufliche Weiterbildung in Form einer Ausbildung ausreichend belastbar zu sein. Auch wenn derzeit weitere Bewilligungsbescheide ergangen seien, liege seines Erachtens darin keine Bestätigung seiner Erwerbsfähigkeit. Vielmehr würden die beiden Gutachten seinem Wunsch nach finanzieller Förderung einer Ausbildung negativ entgegenstehen, auch die Übernahme von Bewerbungskosten sei unter Hinweis auf die Gutachten abgelehnt worden. Vorrangig verfolge er sein Ziel mit der vorliegenden Berufung. Gegebenenfalls werde er noch Feststellungsklage zum SG erheben entsprechend eines mit der Berufung eingereichten Entwurfs. Der gesamte Verlauf des Verfahrens sei für ihn als Kunden des Beklagten nicht kundenfreundlich gewesen.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass das Urteil des SG nicht zu beanstanden sein dürfte und eine Entscheidung des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme. Der Kläger hat dem widersprochen und eine mündliche Verhandlung beantragt, im Wesentlichen unter Wiederholung bisherigen Vorbringens.

Der Kläger beantragt wörtlich (Schreiben vom 31. März 2012 und 13. Juni 2012),

"die Berichtigung und Abänderung der beiden angeblichen Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit F. und der darin nicht richtigen Behauptungen gegen meine Person, es lägen gesundheitliche Einschränkungen bis hin zur Erwerbsunfähigkeit vor" und "das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.12 dahingehend zu ergänzen, dass das Jobcenter E.-W. diese vom Sozialgericht Freiburg ausgesprochene Annahme, es läge Erwerbsfähigkeit bei mir vor, auch bestätigt und eindeutig ausspricht."

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die vom Kläger daraufhin gegen eine Beschlussentscheidung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend zu den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Feststellung der Unrichtigkeit der Äußerung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit F. aus dem Frühjahr 2011 und auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgeführt und diese Ansprüche zu Recht verneint. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für den vom Kläger vorliegend ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Unrichtigkeit der Äußerungen des ärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2010. Das SG hat unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass für die beantragten Feststellungen kein Rechtschutzbedürfnis vorliegt. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung ab und verweist nach eigener Überprüfung auf die Ausführungen der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Änderung der Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit und keinen Anspruch auf positive Erklärung des Beklagten über seine Erwerbsfähigkeit hat. Auch insoweit fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis. Bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Feststellung, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik des SGB II um eine Vorfrage zu der Frage, ob beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt werden. Die Agentur für Arbeit hat nach § 44a SGB II als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu treffen. Hierbei trifft sie aber nur eine Feststellung zu einem Element der Anspruchsvoraussetzungen (Hänlein in Gagel, SGB II, § 44a Rn. 19). Für eine gesonderte Anfechtung dieser Feststellung fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71,12 zu § 105a AFG: Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Arbeitslosen auf Ersuchen des Arbeitsamts ist verwaltungsinterne Vorbereitung einer vom Arbeitsamt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu treffenden Entscheidung über den Leistungsanspruch). Weder die Feststellung an sich noch einzelne Schritte im Rahmen dieser Feststellung wie die hierzu gefertigten Äußerungen des eingeschalteten ärztlichen Dienstes sind daher gesondert angreifbar oder überprüfbar. Hier greift auch der Rechtsgedanke des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der im sozialgerichtlichen Rechtschutz entsprechend gilt. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass einzelne Verfahrensschritte nicht gesondert angreifbar sein sollen, sondern nur zusammen mit der abschließenden Regelung.

Die insoweit - nach den vom Kläger angegriffenen ärztlichen Äußerungen und der intern getroffenen Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit - ergangene, den Kläger belastende Entscheidung mit Außenwirkung (Aufhebungsbescheid vom 30. Mai 2011) hat der Kläger zutreffend mit Widerspruch angegriffen. Hierauf erfolgte mit Bescheid vom 6. Juni 2011 eine vollständige Abhilfe. Ein darüber hinausgehender Rechtschutz gegen die vor Erlass des zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Bescheids vom 30. Mai 2011 erfolgten Verfahrensschritte zur Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen besteht nicht. Insoweit ist der Kläger auch nicht belastet.

Soweit der Kläger negative Wirkungen in Bezug auf Entscheidungen über sonstige Leistungen wie die Übernahme von Bewerbungskosten und die Förderung der beruflichen Ausbildung bzw. Weiterbildung befürchtet, gilt auch insoweit, dass der Kläger, sollten solche Wirkungen tatsächlich bestehen, die entsprechenden ablehnenden Verwaltungsentscheidungen des Beklagten angreifen könnte und müsste, nicht aber einzelne Elemente, die zu diesen Entscheidungen führen oder geführt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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