Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 424/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2002/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erfolgte Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1958 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der Beklagte händigte ihm am 14.12.2011 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine EGV aus. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er wolle diese erst prüfen, wurde er aufgefordert, diese unterschrieben innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Ansonsten werde die EGV als Verwaltungsakt erlassen. Mit dem Kläger wurde ein Termin zur Vorsprache am 29.12.2011 vereinbart. Am 29.12.2011 teilte der Kläger telefonisch mit, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er eine Besprechung mit einem potentiellen Arbeitgeber habe, er werde sich im neuen Jahr wieder melden.
Nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, erließ der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2012 eine EGV für die Zeit vom 09.01.2012 bis 13.06.2012. Auf den Inhalt der EGV wird Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2012, beim Beklagten am 13.01.2012 eingegangen, Widerspruch. Bei der Vorsprache am 13.01.2012 wegen der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses teilte der Kläger bezüglich der EGV mit, er habe diese noch nicht geprüft. Der Aktenvermerk hierüber enthält weiter folgenden Inhalt: "EGV aktualisiert (neuen Beginntermin für Maßnahme) und als VA erstellt und ausgehändigt; daraufhin wird der Kunde ungehalten und versucht es mit Drohungen." Mit Schreiben vom 16.01.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 09.01.2012 enthalte einen Schreibfehler. Beginn der Trainingsmaßnahme beim Internationalen Bund (IB) sei der 23.01.2012 statt 25.07.2011. Dieser Schreibfehler werde hiermit berichtigt (§ 38 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Mit Beschluss vom 09.02.2012 hat das SG das Verfahren, soweit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, abgetrennt.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 09.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2012 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zer-spanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirt-schaftsingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme entschieden habe. Im Übrigen sei die insoweit zulässige Klage nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt sei § 15 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Komme danach eine EGV nicht zustande, könnten die Regelungen durch VA getroffen werden. Nachdem vorliegend eine EGV aufgrund mehrmaliger Versäumnisse der Meldetermine durch den Kläger zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen sei und der Kläger auf die ihm zugesandte EGV nicht reagiert habe, ein alsbaldiger Abschluss eine EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II somit nicht zu erwarten gewesen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, den Ein-gliederungsverwaltungsakt zu erlassen. Auch die darin getroffenen Regelungen seien recht-mäßig. Die Verpflichtung des Klägers, sich auf vier Stellen im Monat zu bewerben, sei nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung des BSG Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden könnten. Die Verpflichtung zur Vorlage aller Zeug-nisse und Papiere, welche den beruflichen Werdegang des Klägers darlegten, begegne ebenfalls keinen Bedenken, da dem Beklagten die Vermittlung geeigneter Stellen nur möglich sei, sofern er die Qualifikationen und Berufserfahrungen des Klägers kenne und diese bei der Auswahl der Stellenangebote entsprechend berücksichtigen könne. Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Orientierung beim IB sei nicht zu beanstanden, da diese der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeits¬markt diene. Dies sei nach 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zulässiger Inhalt einer EGV.
Gegen das am 12.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 09. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialversiche¬rungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.05.2012, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 01.06.2012 zugestellt, darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mit¬wirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegen¬heit zur Stellungnahme bis zum 20.06.2012 gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2012, mit dem dieser eine EGV durch Verwaltungsakt erlassen hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012, sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt zutreffend dargestellt und weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraus-setzungen für den Erlass einer EGV durch VA vorgelegen haben und die vorliegend erlassene EGV auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Zur Vermeidung unnötiger Wieder-holungen und nachdem der Kläger auch im Berufungsverfahren keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der EGV vorgetragen hat, wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Auffassung des Senats die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 46 SGB III zulässig ist. So hat der Kläger ausweislich des Aktenvermerks über eine Vorsprache beim Beklagten am 18.11.2008 (Bl. 2.269 Verwaltungsakten) vorgetragen, er sei Ingenieur und habe bereits in der Vergangenheit ein großes Büro mit vielen Angestellten gehabt. Ebenso sei er auch schon technischer Leiter in Frankreich gewesen. Im Aktenvermerk wird weiter ausgeführt, das Problem sei nur, dass er keinen einzigen Abschluss oder ein Zertifikat, geschweige denn eine Anerkennung eines Berufsabschlusses bzw. akademischen Grades nachweisen könne. Insoweit sei er nicht mehr oder weniger als ein einfacher Helfer ohne Berufsabschluss. Der Kläger wolle alle Nachweise erbringen und auch eine Rentenauskunft einholen. Er wolle damit nachweisen, wo er schon überall gearbeitet habe. Bei der Beklagten sei jedenfalls nichts vorliegend und auch nichts bekannt.
Im Hinblick hierauf und angesichts des Umstandes, dass der Kläger bisher keine Nachweise über seine beruflichen Qualifikationen vorgelegt hat, ist seine Verpflichtung zur Vorlage aller Zeugnisse und Papiere, die seinen beruflichen Werdegang in irgend einer Weise belegen können und aufzeigen, über welche Qualifikationen und Berufserfahrungen er verfügt, nicht zu beanstanden.
Das SG hat schließlich auch den Klageantrag zu 2 zutreffend als unzulässig abgewiesen, da Gegenstand der angefochtenen Bescheide lediglich die Rechtmäßigkeit der EGV, nicht jedoch die Gewährung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erfolgte Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1958 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der Beklagte händigte ihm am 14.12.2011 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine EGV aus. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er wolle diese erst prüfen, wurde er aufgefordert, diese unterschrieben innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Ansonsten werde die EGV als Verwaltungsakt erlassen. Mit dem Kläger wurde ein Termin zur Vorsprache am 29.12.2011 vereinbart. Am 29.12.2011 teilte der Kläger telefonisch mit, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er eine Besprechung mit einem potentiellen Arbeitgeber habe, er werde sich im neuen Jahr wieder melden.
Nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, erließ der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2012 eine EGV für die Zeit vom 09.01.2012 bis 13.06.2012. Auf den Inhalt der EGV wird Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2012, beim Beklagten am 13.01.2012 eingegangen, Widerspruch. Bei der Vorsprache am 13.01.2012 wegen der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses teilte der Kläger bezüglich der EGV mit, er habe diese noch nicht geprüft. Der Aktenvermerk hierüber enthält weiter folgenden Inhalt: "EGV aktualisiert (neuen Beginntermin für Maßnahme) und als VA erstellt und ausgehändigt; daraufhin wird der Kunde ungehalten und versucht es mit Drohungen." Mit Schreiben vom 16.01.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid vom 09.01.2012 enthalte einen Schreibfehler. Beginn der Trainingsmaßnahme beim Internationalen Bund (IB) sei der 23.01.2012 statt 25.07.2011. Dieser Schreibfehler werde hiermit berichtigt (§ 38 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Mit Beschluss vom 09.02.2012 hat das SG das Verfahren, soweit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, abgetrennt.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 09.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2012 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zer-spanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirt-schaftsingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme entschieden habe. Im Übrigen sei die insoweit zulässige Klage nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt sei § 15 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Komme danach eine EGV nicht zustande, könnten die Regelungen durch VA getroffen werden. Nachdem vorliegend eine EGV aufgrund mehrmaliger Versäumnisse der Meldetermine durch den Kläger zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen sei und der Kläger auf die ihm zugesandte EGV nicht reagiert habe, ein alsbaldiger Abschluss eine EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II somit nicht zu erwarten gewesen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, den Ein-gliederungsverwaltungsakt zu erlassen. Auch die darin getroffenen Regelungen seien recht-mäßig. Die Verpflichtung des Klägers, sich auf vier Stellen im Monat zu bewerben, sei nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung des BSG Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden könnten. Die Verpflichtung zur Vorlage aller Zeug-nisse und Papiere, welche den beruflichen Werdegang des Klägers darlegten, begegne ebenfalls keinen Bedenken, da dem Beklagten die Vermittlung geeigneter Stellen nur möglich sei, sofern er die Qualifikationen und Berufserfahrungen des Klägers kenne und diese bei der Auswahl der Stellenangebote entsprechend berücksichtigen könne. Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Orientierung beim IB sei nicht zu beanstanden, da diese der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeits¬markt diene. Dies sei nach 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zulässiger Inhalt einer EGV.
Gegen das am 12.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 09. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialversiche¬rungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.05.2012, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 01.06.2012 zugestellt, darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mit¬wirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist Gelegen¬heit zur Stellungnahme bis zum 20.06.2012 gegeben worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2012, mit dem dieser eine EGV durch Verwaltungsakt erlassen hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2012, sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt zutreffend dargestellt und weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraus-setzungen für den Erlass einer EGV durch VA vorgelegen haben und die vorliegend erlassene EGV auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Zur Vermeidung unnötiger Wieder-holungen und nachdem der Kläger auch im Berufungsverfahren keine weiteren Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der EGV vorgetragen hat, wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Auffassung des Senats die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 46 SGB III zulässig ist. So hat der Kläger ausweislich des Aktenvermerks über eine Vorsprache beim Beklagten am 18.11.2008 (Bl. 2.269 Verwaltungsakten) vorgetragen, er sei Ingenieur und habe bereits in der Vergangenheit ein großes Büro mit vielen Angestellten gehabt. Ebenso sei er auch schon technischer Leiter in Frankreich gewesen. Im Aktenvermerk wird weiter ausgeführt, das Problem sei nur, dass er keinen einzigen Abschluss oder ein Zertifikat, geschweige denn eine Anerkennung eines Berufsabschlusses bzw. akademischen Grades nachweisen könne. Insoweit sei er nicht mehr oder weniger als ein einfacher Helfer ohne Berufsabschluss. Der Kläger wolle alle Nachweise erbringen und auch eine Rentenauskunft einholen. Er wolle damit nachweisen, wo er schon überall gearbeitet habe. Bei der Beklagten sei jedenfalls nichts vorliegend und auch nichts bekannt.
Im Hinblick hierauf und angesichts des Umstandes, dass der Kläger bisher keine Nachweise über seine beruflichen Qualifikationen vorgelegt hat, ist seine Verpflichtung zur Vorlage aller Zeugnisse und Papiere, die seinen beruflichen Werdegang in irgend einer Weise belegen können und aufzeigen, über welche Qualifikationen und Berufserfahrungen er verfügt, nicht zu beanstanden.
Das SG hat schließlich auch den Klageantrag zu 2 zutreffend als unzulässig abgewiesen, da Gegenstand der angefochtenen Bescheide lediglich die Rechtmäßigkeit der EGV, nicht jedoch die Gewährung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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