Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3393/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2003/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1958 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten.
Nachdem der Kläger zu mehreren Meldeterminen, zuletzt am 07.06.2011, 16.06.2011 und 28.06.2011 nicht erschienen und jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, übersandte ihm der Beklagte eine EGV mit der Bitte, diese unterzeichnet zurückzugeben bzw. Änderungswünsche mitzuteilen. Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 05.07.2011 (Bl. 2.333 Verwaltungsakten) erließ der Beklagte eine für die Zeit vom 11.07.2011 bis 04.01.2012 geltende EGV. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Den hiergegen am 10.07.2011 ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 zurück. Nachdem es nicht zum Abschluss einer EGV gekommen sei, sei mit dem angefochtenen Bescheid eine solche getroffen worden. Der Bescheid diene als Ersatz einer nicht zustande gekommenen EGV.
Hiergegen hat der Kläger am 10.08.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er trägt sinngemäß vor, er brauche keine berufliche Orientierungsmaßnahme in Form einer Maßnahme bei dem Maßnahmeträger IB, wie in der EGV vereinbart, sondern eine Fortbildungsmaßnahme, um Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in den Bereichen wie Betriebswirtschaft-Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungsmechanik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieur-wesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser etc. umzusetzen. Von diesen Fortbildungsmaßnahmen werde er bewusst ausgeschlossen. Er verfüge über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit Qualifikation als Technologe des Maschinenbaus und habe über 25 Jahre Berufserfahrung als Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften etc., zudem schreibe er derzeit eine Doktorarbeit im Segment der Polit-Ökonomie über den übenden Bankrott des Neuliberalismus.
Nach mündlicher Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 08.05.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger beantragt habe, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er brauche, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschafts¬ingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden, sei die Klage bereits unzulässig, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme entschieden habe.
Auch bezüglich des Klagantrags, den Bescheid vom 05.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 aufzuheben, sei die Zulässigkeit der Klage fraglich, da es dem Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. In der EGV seien lediglich Regelungen für die Zeit bis zum 04.01.2012 getroffen worden. Danach sei deren Regelungsgehalt erschöpft, nachteilige Auswirkungen für den Kläger seien nicht mehr zu erwarten, da insbesondere keine Sanktionen bezüglich Verletzungen aus der EGV verhängt worden seien. Selbst wenn man im Interesse des Klägers von einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ausgehe, sei dieser unbegründet. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach sollen, wenn eine EGV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande komme, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Nachdem eine EGV vorliegend nicht zustande gekommen sei, da der Kläger mehrere Meldetermine nicht wahrgenommen habe und auch den ihm von dem Beklagten zugesandten Eingliederungsvertrag nicht unterschrieben zurückgeschickt habe, somit ein alsbaldiger Abschluss einer EGV nicht zu erwarten gewesen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, die EGV durch Verwaltungsakt zu erlassen. Auch die darin getroffenen Regelungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung des Klägers, sich auf vier Stellen im Monat zu bewerben, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Vorlage aller Zeugnisse und Papiere, welche den beruflichen Werdegang des Klägers darlegten, begegne ebenfalls keine Bedenken, da dem Beklagten die Vermittlung geeigneter Stellen nur möglich sei, sofern er die Qualifikationen und Berufserfahrungen des Klägers kenne und diese bei der Auswahl der Stellenangebote dem entsprechend berücksichtigen könne. Auch die Verpflichtung des Klägers, an der Maßnahme zur beruflichen Orientierung beim Internationalen Bund (IB) teilzunehmen, diene der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, was nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein zulässiger Inhalt einer EGV sei.
Gegen das in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2012 verkündete Urteil hat der Kläger am 09.05.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.05.2012, dem Kläger am 01.06.2012 durch Postzustellungsurkunde zugestellt, darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.06.2012 gegeben. Eine Stellungnahme des Klägers ist bis zur Entscheidung des Senats nicht erfolgt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Klageantrag zu 2 bereits deshalb unzulässig ist, weil der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiter-bildungsmaßnahme entschieden hat.
Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine Anfechtungsklage gegen den EGV aufgrund Zeitablaufs unzulässig ist, da sich aus der EGV im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Verpflichtungen des Klägers mehr ergeben haben und auch keine auf sie gestützten Sanktionen ergangen sind, sich der Verwaltungsakt mithin durch Zeitablauf gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.10.2010 - L 3 AS 4744/10 ER-B zur Erledigung einer Meldeaufforderung durch Zeitablauf). Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass eine Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen der Verletzung einer sich aus der EGV ergebenden Pflicht des Klägers zwischenzeitlich aufgrund Zeitablaufs auch nicht mehr möglich ist. Gem. § 31 b Abs. 1 Satz 5 SGB II ist die Feststellung der Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. Da die EGV Rechte und Pflichten nur bis zum 04.01.2012 geregelt hat, war der Erlass eines Sanktionsbescheides längstens bis zum 04.07.2012 zulässig.
Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers wäre unbegründet. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine Fortsetzungsfeststellungklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erhoben, sondern mit dem Klagantrag zu 1) lediglich den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gestellt, über den deshalb allein zu entscheiden war.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger bisher keine Unterlagen über seine Ausbildung bzw. seine beruflichen Qualifikationen vorgelegt hat und der Beklagte deshalb berechtigt ist, entsprechende Unterlagen anzufordern, um eine gezielte berufliche Integration des Klägers voranzutreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine durch Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung (EGV).
Der 1958 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten.
Nachdem der Kläger zu mehreren Meldeterminen, zuletzt am 07.06.2011, 16.06.2011 und 28.06.2011 nicht erschienen und jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, übersandte ihm der Beklagte eine EGV mit der Bitte, diese unterzeichnet zurückzugeben bzw. Änderungswünsche mitzuteilen. Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 05.07.2011 (Bl. 2.333 Verwaltungsakten) erließ der Beklagte eine für die Zeit vom 11.07.2011 bis 04.01.2012 geltende EGV. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Den hiergegen am 10.07.2011 ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 zurück. Nachdem es nicht zum Abschluss einer EGV gekommen sei, sei mit dem angefochtenen Bescheid eine solche getroffen worden. Der Bescheid diene als Ersatz einer nicht zustande gekommenen EGV.
Hiergegen hat der Kläger am 10.08.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er trägt sinngemäß vor, er brauche keine berufliche Orientierungsmaßnahme in Form einer Maßnahme bei dem Maßnahmeträger IB, wie in der EGV vereinbart, sondern eine Fortbildungsmaßnahme, um Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in den Bereichen wie Betriebswirtschaft-Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungsmechanik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieur-wesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser etc. umzusetzen. Von diesen Fortbildungsmaßnahmen werde er bewusst ausgeschlossen. Er verfüge über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit Qualifikation als Technologe des Maschinenbaus und habe über 25 Jahre Berufserfahrung als Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften etc., zudem schreibe er derzeit eine Doktorarbeit im Segment der Polit-Ökonomie über den übenden Bankrott des Neuliberalismus.
Nach mündlicher Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 08.05.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger beantragt habe, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er brauche, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschafts¬ingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden, sei die Klage bereits unzulässig, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme entschieden habe.
Auch bezüglich des Klagantrags, den Bescheid vom 05.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 aufzuheben, sei die Zulässigkeit der Klage fraglich, da es dem Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. In der EGV seien lediglich Regelungen für die Zeit bis zum 04.01.2012 getroffen worden. Danach sei deren Regelungsgehalt erschöpft, nachteilige Auswirkungen für den Kläger seien nicht mehr zu erwarten, da insbesondere keine Sanktionen bezüglich Verletzungen aus der EGV verhängt worden seien. Selbst wenn man im Interesse des Klägers von einem Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ausgehe, sei dieser unbegründet. Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach sollen, wenn eine EGV im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande komme, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Nachdem eine EGV vorliegend nicht zustande gekommen sei, da der Kläger mehrere Meldetermine nicht wahrgenommen habe und auch den ihm von dem Beklagten zugesandten Eingliederungsvertrag nicht unterschrieben zurückgeschickt habe, somit ein alsbaldiger Abschluss einer EGV nicht zu erwarten gewesen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, die EGV durch Verwaltungsakt zu erlassen. Auch die darin getroffenen Regelungen begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung des Klägers, sich auf vier Stellen im Monat zu bewerben, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Vorlage aller Zeugnisse und Papiere, welche den beruflichen Werdegang des Klägers darlegten, begegne ebenfalls keine Bedenken, da dem Beklagten die Vermittlung geeigneter Stellen nur möglich sei, sofern er die Qualifikationen und Berufserfahrungen des Klägers kenne und diese bei der Auswahl der Stellenangebote dem entsprechend berücksichtigen könne. Auch die Verpflichtung des Klägers, an der Maßnahme zur beruflichen Orientierung beim Internationalen Bund (IB) teilzunehmen, diene der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, was nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein zulässiger Inhalt einer EGV sei.
Gegen das in der mündlichen Verhandlung am 08.05.2012 verkündete Urteil hat der Kläger am 09.05.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren, die er braucht, um in mehreren bzw. vielen Berufsmöglichkeiten nach neuestem Stand in Bereichen tätig zu sein wie beispielsweise Betriebswirtschaft, Industrie, Kaufmann, Produktionstechnologie, Zerspanungstechnik, Management-Weiterbildung, öffentliche Wirtschaft, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen, Sozialversicherungsfachmann, Personaldienstleistungskaufmann, CNC-Dreher oder Fräser, um so den Bedürfnissen der Wirtschaftsanforderungen gerecht zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.05.2012, dem Kläger am 01.06.2012 durch Postzustellungsurkunde zugestellt, darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.06.2012 gegeben. Eine Stellungnahme des Klägers ist bis zur Entscheidung des Senats nicht erfolgt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Klageantrag zu 2 bereits deshalb unzulässig ist, weil der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über eine berufliche Weiter-bildungsmaßnahme entschieden hat.
Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine Anfechtungsklage gegen den EGV aufgrund Zeitablaufs unzulässig ist, da sich aus der EGV im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Verpflichtungen des Klägers mehr ergeben haben und auch keine auf sie gestützten Sanktionen ergangen sind, sich der Verwaltungsakt mithin durch Zeitablauf gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.10.2010 - L 3 AS 4744/10 ER-B zur Erledigung einer Meldeaufforderung durch Zeitablauf). Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass eine Minderung des Auszahlungsanspruchs wegen der Verletzung einer sich aus der EGV ergebenden Pflicht des Klägers zwischenzeitlich aufgrund Zeitablaufs auch nicht mehr möglich ist. Gem. § 31 b Abs. 1 Satz 5 SGB II ist die Feststellung der Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. Da die EGV Rechte und Pflichten nur bis zum 04.01.2012 geregelt hat, war der Erlass eines Sanktionsbescheides längstens bis zum 04.07.2012 zulässig.
Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, ein Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers wäre unbegründet. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG keine Fortsetzungsfeststellungklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erhoben, sondern mit dem Klagantrag zu 1) lediglich den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gestellt, über den deshalb allein zu entscheiden war.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger bisher keine Unterlagen über seine Ausbildung bzw. seine beruflichen Qualifikationen vorgelegt hat und der Beklagte deshalb berechtigt ist, entsprechende Unterlagen anzufordern, um eine gezielte berufliche Integration des Klägers voranzutreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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