Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2817/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3071/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, ihm auf seinen Antrag vom 1. März 2012 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Der Antragsteller war als Laserschweißer versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. April 2010 gekündigt, der Antragsteller erhielt eine Abfindung von 6000 Euro. Vom 19. Mai 2009 bis 31. August 2010 bezog er wegen eines Wegeunfalls Verletztengeld und in Anschluss daran bis zum Ausschöpfen der Anspruchsdauer am 28. Februar 2012 Krankengeld. Nach vorherigem Anruf bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2012 meldete sich der Antragsteller am 1. März 2012 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seit 6. April 2009 arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein. Die Frage, ob er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne oder sich zeitlich einschränken müsse, bejahte er, gab hierfür gesundheitliche Gründe an und bejahte ebenfalls, bei einer ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin erbat bei ihrem ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Unter Auswertung der Angaben des Antragstellers im Gesundheitsfragebogen und eines fachärztlichen Befundberichts vom 13. März 2012 gelangte dieser am 23. März 2012 zur der Einschätzung, dass der Antragsteller unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogen, dem linken Daumen und der Lendenwirbelsäule leide. Zwischenzeitlich habe sich eine eigenständige Schmerzerkrankung entwickelt. Zielgerichtete medizinische Maßnahmen seien erforderlich, deren Verlauf bleibe abzuwarten. Derzeit und wohl bis auf weiteres seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen nur leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit, die eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausschließe, liege nicht vor.
Am 5. April 2012 sprach die Ehefrau des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vor. Laut Vermerk der Antragsgegnerin gab sie an, der Antragsteller könne nicht zu einem Termin kommen, es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Sie sei sich nicht sicher, ob er überhaupt zu einem Termin kommen könne. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde am 11. April 2012 angenommen.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens noch nicht mit ihm habe besprochen werden können. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu weiteren Angaben bezüglich des angegebenen Wegeunfalls gebeten.
Am 24. April 2012 sprach die Ehefrau des Antragstellers erneut bei der Antragsgegnerin vor. Sie gab laut Vermerk der Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller auch dieses Mal nicht zum Termin erscheinen könne, da es ihm so schlecht gehe. Der Antragsteller könne abgemeldet werden, da er auch in Zukunft keinen Termin wahrnehmen könne und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Der Antragsteller könne nach seinen Angaben nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, er sei deshalb nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen legte der Antragsteller am 7. Mai 2012 Widerspruch ein. Er könne wegen seiner Schmerzen nicht persönlich erscheinen, daher sei seine Frau von Anfang an bevollmächtigt, ihn zu unterstützen. Telefonisch stehe er gerne bereit. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Antragsteller erhob durch einen Bevollmächtigten am 29. Mai 2012 Klage (S 8 AL 2621/12) zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung ließ er vortragen, streitig sei die Gewährung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III.
Am 8. Juni 2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dringend auf finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein, auch im Hinblick auf die 3,5 Jahre alte Tochter im Haushalt. Sie würden nicht einmal Essensgutscheine erhalten. Er werde im Kreis geschickt. Das Jobcenter verweise auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, das Sozialamt helfe auch nicht. Das Jugendamt sei informiert und könnte und dürfte nicht helfen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller begehre eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht könne sich nach summarischer Prüfung nicht davon überzeugen, dass ein Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsteller habe sich mit Wirkung zum 1. März 2012 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Er habe erklärt, dass er arbeitsunfähig krank geschrieben sei. Nach Gutachten des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 23. März 2012 liege beim Antragsteller ein Sudeck-Syndrom rechts, ein LWS-Synsrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor. Der Antragsteller könne derzeit und bis auf Weiteres leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig und damit über 15 Wochenstunden ausüben. Hierbei seien qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen jedoch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Damit liege keine Verfügbarkeit vor. Anhaltspunkte für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III lägen nach summarischer Prüfung nicht vor. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes beziehe sich das Gericht auf den Telefonkontakt des Antragsgegners und des Gerichts mit dem Jobcenter E. und mit dem Jugendamt E ... Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II sei bereits gestellt, jedoch liege ein unvollständiger Antrag vor. Es werde angeregt, sich erneut mit dem Jobcenter E. in Verbindung zu setzen.
Gegen den am 29. Juni 2012 dem Antragsteller zugestellten Beschluss richtet sich seine am 10. Juli 2012 beim SG eingelegte Beschwerde. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, weder er noch seine Frau hätten jemals gesagt, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Dies sei im Beschluss falsch dargestellt. Vielmehr würde ihm jede Hilfestellung verweigert. Er würde ausgehungert und finanziell ruiniert. Er habe erhebliche Schmerzen, bekomme keine Schmerzmittel, nur Psychopharmaka. Er unterschreibe den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht, nur seine Frau habe diesen unterschrieben.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 hat das J. L. E. dem Antragsteller, seiner Ehefrau und der Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2012 unter Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau von 816,14 Euro bzw. 19,65 Euro und ab Juli ohne Einkommensanrechnung in Höhe von 1314 Euro monatlich bewilligt. Nach Auszug von Ehefrau und Tochter aus der gemeinsamen Wohnung wurden dem Antragsteller alleine mit Bescheid vom 3. August 2012 für die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 Leistungen in Höhe von 979 Euro monatlich bewilligt.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt),
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 im Wegen des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig auf seinen Antrag vom 1. März 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller sei nicht bereit, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit kein Anordnungsanspruch. Davon abgesehen befinde sich der Antragsteller nach Kenntnis der Antragsgegnerin derzeit im Zentrum für Psychiatrie E ... Auch eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Klageakte des SG S 8 AL 2621/12 sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin einschließlich der auf Anforderung vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Auftrag an den ärztlichen Dienst vom 8. März 2012, gutachterliche Äußerung vom 23. März 2012 Teil A und B, Gesundheitsfragebogen des Klägers vom 8. März 2012 und Auskunft des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 13. März 2012) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da der Beschwerdewert über 750 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Arbeitslosengeld nicht in Betracht.
Hierbei kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin eindeutig erklärt, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen allenfalls telefonisch zur Verfügung zu stehen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich vor diesem Hintergrund fehlender subjektiver Arbeitsbereitschaft allenfalls aus der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergeben für den Fall, dass auch objektiv eine Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt und damit die subjektive Leistungsbereitschaft nicht hinter der objektiven Leistungsfähigkeit zurückbleibt. Nach § 125 SGB III hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Anwendung des § 125 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm selbst ermittelt und feststellt. Dies macht es erforderlich, in eigener Verantwortung Ermittlungen zur prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustandes des Arbeitslosen anzustellen. Denn nicht jede Leistungsminderung soll die Fiktion der Arbeitsfähigkeit nach § 125 SGB III erzeugen, sondern nur eine Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R -, Juris). Ob die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegend auf ausreichender Grundlage verneint hat oder aber weitere Aufklärungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung des Antragstellers erforderlich sind, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes nicht abschließend geklärt werden, dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert jedenfalls bereits am Fehlen eines Anordnungsgrundes.
Für die Zeit vor dem 8. Juni 2012, dem Zeitpunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtschutzes beim SG, fehlt der Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bereits deshalb, weil eine besondere Eilbedürftigkeit für das Verlangen von Geldleistungen für die Vergangenheit regelmäßig nicht anzunehmen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 323 m.w.N.). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (vgl. Keller a.a.O. Rn. 35a). Derartige Folgewirkungen hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Dem Antragsteller droht ohne die Erstreckung einer einstweiligen Anordnung auch auf den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht kein Verlust oder Untergang seines geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache würden ihm die Leistungen nachgezahlt werden.
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn dem Antragsteller sind ausweislich der Bescheide des J. L. E. vom 1. und 3. August 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2012 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und Tochter unter Berücksichtigung deren Einkommens, zuletzt ab 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 für den Antragsteller allein in Höhe von 979 Euro monatlich, bewilligt worden.
Eine Verweisung auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bis zur Feststellung der Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs kommt zwar bei der bloßen Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, nicht immer in Betracht. Vorliegend ist aber ein solcher Anspruch bereits zuerkannt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt wird, fehlt in der Regel der Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt werden, weil beide Leistungen dazu dienen, dem Betroffenen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 118 Rn. 11; Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - L 3 AL 164/11 B ER). Vorliegend sind auch keine Umstände ersichtlich, unter denen im Einzelfall dennoch ein Anordnungsgrund bejaht werden muss. Dies könnte der Fall sein, wenn das beanspruchte Arbeitslosengeld erheblich über dem Grundsicherungsniveau liegen würde und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrten Leistungen auf Arbeitslosengeld der Höhe nach deutlich über den ihm bewilligten und gezahlten Grundsicherungsleistungen liegen würden. Aus diesen Gründen fehlt dem Antragsteller der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, ihm auf seinen Antrag vom 1. März 2012 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Der Antragsteller war als Laserschweißer versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. April 2010 gekündigt, der Antragsteller erhielt eine Abfindung von 6000 Euro. Vom 19. Mai 2009 bis 31. August 2010 bezog er wegen eines Wegeunfalls Verletztengeld und in Anschluss daran bis zum Ausschöpfen der Anspruchsdauer am 28. Februar 2012 Krankengeld. Nach vorherigem Anruf bei der Antragsgegnerin am 24. Februar 2012 meldete sich der Antragsteller am 1. März 2012 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seit 6. April 2009 arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein. Die Frage, ob er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne oder sich zeitlich einschränken müsse, bejahte er, gab hierfür gesundheitliche Gründe an und bejahte ebenfalls, bei einer ärztlichen Begutachtung bereit zu sein, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin erbat bei ihrem ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Unter Auswertung der Angaben des Antragstellers im Gesundheitsfragebogen und eines fachärztlichen Befundberichts vom 13. März 2012 gelangte dieser am 23. März 2012 zur der Einschätzung, dass der Antragsteller unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im rechten Ellenbogen, dem linken Daumen und der Lendenwirbelsäule leide. Zwischenzeitlich habe sich eine eigenständige Schmerzerkrankung entwickelt. Zielgerichtete medizinische Maßnahmen seien erforderlich, deren Verlauf bleibe abzuwarten. Derzeit und wohl bis auf weiteres seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen nur leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig möglich. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit, die eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausschließe, liege nicht vor.
Am 5. April 2012 sprach die Ehefrau des Antragstellers bei der Antragsgegnerin vor. Laut Vermerk der Antragsgegnerin gab sie an, der Antragsteller könne nicht zu einem Termin kommen, es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Sie sei sich nicht sicher, ob er überhaupt zu einem Termin kommen könne. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde am 11. April 2012 angenommen.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden, weil das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens noch nicht mit ihm habe besprochen werden können. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu weiteren Angaben bezüglich des angegebenen Wegeunfalls gebeten.
Am 24. April 2012 sprach die Ehefrau des Antragstellers erneut bei der Antragsgegnerin vor. Sie gab laut Vermerk der Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller auch dieses Mal nicht zum Termin erscheinen könne, da es ihm so schlecht gehe. Der Antragsteller könne abgemeldet werden, da er auch in Zukunft keinen Termin wahrnehmen könne und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Der Antragsteller könne nach seinen Angaben nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, er sei deshalb nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen legte der Antragsteller am 7. Mai 2012 Widerspruch ein. Er könne wegen seiner Schmerzen nicht persönlich erscheinen, daher sei seine Frau von Anfang an bevollmächtigt, ihn zu unterstützen. Telefonisch stehe er gerne bereit. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Antragsteller erhob durch einen Bevollmächtigten am 29. Mai 2012 Klage (S 8 AL 2621/12) zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung ließ er vortragen, streitig sei die Gewährung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III.
Am 8. Juni 2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dringend auf finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein, auch im Hinblick auf die 3,5 Jahre alte Tochter im Haushalt. Sie würden nicht einmal Essensgutscheine erhalten. Er werde im Kreis geschickt. Das Jobcenter verweise auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, das Sozialamt helfe auch nicht. Das Jugendamt sei informiert und könnte und dürfte nicht helfen.
Mit Beschluss vom 27. Juni 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller begehre eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht könne sich nach summarischer Prüfung nicht davon überzeugen, dass ein Anordnungsanspruch vorliege. Der Antragsteller habe sich mit Wirkung zum 1. März 2012 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Er habe erklärt, dass er arbeitsunfähig krank geschrieben sei. Nach Gutachten des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 23. März 2012 liege beim Antragsteller ein Sudeck-Syndrom rechts, ein LWS-Synsrom sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor. Der Antragsteller könne derzeit und bis auf Weiteres leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig und damit über 15 Wochenstunden ausüben. Hierbei seien qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen jedoch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Damit liege keine Verfügbarkeit vor. Anhaltspunkte für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III lägen nach summarischer Prüfung nicht vor. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes beziehe sich das Gericht auf den Telefonkontakt des Antragsgegners und des Gerichts mit dem Jobcenter E. und mit dem Jugendamt E ... Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II sei bereits gestellt, jedoch liege ein unvollständiger Antrag vor. Es werde angeregt, sich erneut mit dem Jobcenter E. in Verbindung zu setzen.
Gegen den am 29. Juni 2012 dem Antragsteller zugestellten Beschluss richtet sich seine am 10. Juli 2012 beim SG eingelegte Beschwerde. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, weder er noch seine Frau hätten jemals gesagt, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Dies sei im Beschluss falsch dargestellt. Vielmehr würde ihm jede Hilfestellung verweigert. Er würde ausgehungert und finanziell ruiniert. Er habe erhebliche Schmerzen, bekomme keine Schmerzmittel, nur Psychopharmaka. Er unterschreibe den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht, nur seine Frau habe diesen unterschrieben.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 hat das J. L. E. dem Antragsteller, seiner Ehefrau und der Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2012 unter Berücksichtigung von Einkommen der Ehefrau von 816,14 Euro bzw. 19,65 Euro und ab Juli ohne Einkommensanrechnung in Höhe von 1314 Euro monatlich bewilligt. Nach Auszug von Ehefrau und Tochter aus der gemeinsamen Wohnung wurden dem Antragsteller alleine mit Bescheid vom 3. August 2012 für die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 Leistungen in Höhe von 979 Euro monatlich bewilligt.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt),
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2012 im Wegen des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig auf seinen Antrag vom 1. März 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller sei nicht bereit, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit kein Anordnungsanspruch. Davon abgesehen befinde sich der Antragsteller nach Kenntnis der Antragsgegnerin derzeit im Zentrum für Psychiatrie E ... Auch eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bewilligung von Arbeitslosengeld II.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Klageakte des SG S 8 AL 2621/12 sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin einschließlich der auf Anforderung vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Auftrag an den ärztlichen Dienst vom 8. März 2012, gutachterliche Äußerung vom 23. März 2012 Teil A und B, Gesundheitsfragebogen des Klägers vom 8. März 2012 und Auskunft des Facharztes für Chirurgie Dr. K. vom 13. März 2012) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da der Beschwerdewert über 750 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung von Arbeitslosengeld nicht in Betracht.
Hierbei kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin eindeutig erklärt, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen allenfalls telefonisch zur Verfügung zu stehen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann sich vor diesem Hintergrund fehlender subjektiver Arbeitsbereitschaft allenfalls aus der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergeben für den Fall, dass auch objektiv eine Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt und damit die subjektive Leistungsbereitschaft nicht hinter der objektiven Leistungsfähigkeit zurückbleibt. Nach § 125 SGB III hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Anwendung des § 125 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm selbst ermittelt und feststellt. Dies macht es erforderlich, in eigener Verantwortung Ermittlungen zur prognostischen Betrachtung des gesundheitlichen Zustandes des Arbeitslosen anzustellen. Denn nicht jede Leistungsminderung soll die Fiktion der Arbeitsfähigkeit nach § 125 SGB III erzeugen, sondern nur eine Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R -, Juris). Ob die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorliegend auf ausreichender Grundlage verneint hat oder aber weitere Aufklärungsmaßnahmen auch im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung des Antragstellers erforderlich sind, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes nicht abschließend geklärt werden, dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert jedenfalls bereits am Fehlen eines Anordnungsgrundes.
Für die Zeit vor dem 8. Juni 2012, dem Zeitpunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtschutzes beim SG, fehlt der Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bereits deshalb, weil eine besondere Eilbedürftigkeit für das Verlangen von Geldleistungen für die Vergangenheit regelmäßig nicht anzunehmen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl., Rn. 323 m.w.N.). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (vgl. Keller a.a.O. Rn. 35a). Derartige Folgewirkungen hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Dem Antragsteller droht ohne die Erstreckung einer einstweiligen Anordnung auch auf den Zeitraum vor Antragstellung bei Gericht kein Verlust oder Untergang seines geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache würden ihm die Leistungen nachgezahlt werden.
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn dem Antragsteller sind ausweislich der Bescheide des J. L. E. vom 1. und 3. August 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2012 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und Tochter unter Berücksichtigung deren Einkommens, zuletzt ab 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 für den Antragsteller allein in Höhe von 979 Euro monatlich, bewilligt worden.
Eine Verweisung auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bis zur Feststellung der Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs kommt zwar bei der bloßen Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, nicht immer in Betracht. Vorliegend ist aber ein solcher Anspruch bereits zuerkannt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt wird, fehlt in der Regel der Anordnungsgrund, wenn dem Antragsteller bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt werden, weil beide Leistungen dazu dienen, dem Betroffenen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 118 Rn. 11; Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - L 3 AL 164/11 B ER). Vorliegend sind auch keine Umstände ersichtlich, unter denen im Einzelfall dennoch ein Anordnungsgrund bejaht werden muss. Dies könnte der Fall sein, wenn das beanspruchte Arbeitslosengeld erheblich über dem Grundsicherungsniveau liegen würde und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrten Leistungen auf Arbeitslosengeld der Höhe nach deutlich über den ihm bewilligten und gezahlten Grundsicherungsleistungen liegen würden. Aus diesen Gründen fehlt dem Antragsteller der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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