Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1804/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4987/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juni 2011 dahingehend abgeändert wird, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren trägt.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht von der Klägerin für Januar bis März 2005 bereits erbrachte Aufstockungsleistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zurückverlangt und die weiter geltend gemachten Leistungen für April 2005 bis Dezember 2006 abgelehnt hat.
Der 1943 geborene Arbeitnehmer U. E. (im Folgenden: E.) war seit 1998 bei der Klägerin versicherungspflichtig als Mesner beschäftigt. Die Klägerin ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verwaltungsaufgaben lässt sie durch die Katholische Kirchenpflege B. S. (im Folgenden: Kirchenpflege) ausführen, als Lohnabrechnungsstelle ist die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle der Diözese R.-S. (im Folgenden Diözese) für sie tätig.
Am 4. November 2002 vereinbarte die Klägerin mit E., dessen regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betrug, Altersteilzeit für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2004 und einer Freistellungsphase ab 1. Januar 2005. Auf dem freiwerdenden Arbeitsplatz beschäftigt die Klägerin ab 1. Januar 2005 den zuvor arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer K. S. (im Folgenden: S.) versicherungspflichtig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Am 19. April 2005 beantragte die Kirchenpflege für die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG wegen der Altersteilzeit des E. Für den Gewährungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 beantragte sie die Auszahlung von Leistungen in Höhe von 3.119,58 Euro. Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 – gerichtet an die Diözese - bewilligte die Beklagte u.a. für E. Leistungen nach § 4 AltTZG in – korrigierter – Höhe von 3.023,46 Euro. Die Bewilligung erfolgte unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 AltTZG vorläufig, da die Abrechnungsliste noch nicht mit den Arbeitszeit- und Lohnlisten verglichen worden seien.
Während der Freistellungsphase arbeitete E. bei der Klägerin in der Zeit von April 2005 bis März 2006 als Krankheits- und Urlaubsvertreter des S. mit einem monatlichen Umfang von je 26 Stunden bei einer Vergütung von je 364,26 Euro im April, Mai und August 2005, von 26,5 Stunden bei einer Vergütung von 371,27 Euro im Juni 2005, von 11,5 Stunden bei einer Vergütung von 161,12 Euro im Juli und Dezember 2005, von 25,5 Stunden bei einer Vergütung von 357,26 Euro im September 2005 und von 31 Stunden bei einer Vergütung von 434,31 Euro im Februar und von 24,5 Stunden bei einer Vergütung von 343,25 Euro im März 2006.
Am 18. Oktober 2005, 28. April 2006 und 2. August 2006 stellte die Diözese für die Klägerin bei der Beklagten Folgeanträge auf Erstattung von Leistungen für E. nach § 4 AltTZG bezüglich der Gewährungszeiträume vom 1. April 2005 bis 30. September 2005, 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 und 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 5.658,80 Euro, von 6.337,50 Euro und von 4.235,72 Euro.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006 - gerichtet an die Diözese - teilte die Beklagte mit, sie habe festgestellt, dass diese vom 1. Januar bis 31. März 2005 Aufstockungsleistungen nach § 5 AltTZG in Höhe von 3.023,46 Euro zu viel erhalten habe. Sie hebe ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 insoweit auf. Die Leistungen seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung gemäß § 12 Abs. 4 AltTZG zu erstatten. Grund sei, dass E. während der Freistellungsphase Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet habe (Messner bei der Klägerin). Dadurch sei der Charakter der Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG verändert worden. Die Forderung rechne sie gemäß § 51 SGB I in voller Höhe mit dem Anspruch auf Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 bezüglich weiterer Arbeitnehmer auf.
Mit weiterem, ebenfalls an die Diözese gerichtetem, Bescheid vom 17. August 2006 teilte die Beklagte mit, die Leistungen nach § 4 AltTZG könnten für E. ab 1. April 2005 nicht mehr gewährt werden, weil Mehrarbeit in der Freizeitphase geleistet worden sei.
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006 legte die Diözese Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie als Adressat des Bescheides nicht Arbeitgeber des E. sei. Der zuständige Arbeitgeber sei die Klägerin. Diese legte ebenfalls gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung der Widersprüche wies der Klägerbevollmächtigte auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 13. Juli 2005 (L 5 AL 5121/04) hin. Danach führten Tätigkeiten von Arbeitnehmern während der Freistellungsphase unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Ruhen bzw. Erlöschen des Anspruchs auf Förderleistungen nach dem AltTZG.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 teilte die Diözese der Beklagten mit, ihre Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle berechne zum einen die Vergütungen für die Beamten und Angestellten der Diözese selbst, führe aber zum anderen auch die Gehaltsabrechnungen für das bei den rechtlich selbständigen Kirchengemeinden angestellte Personal durch. Neben der eigentlichen Lohnabrechnung führe sie auch alle mit der Vergütungsabrechnung in Zusammenhang stehenden Arbeiten für die Kirchengemeinden durch, auch die zentrale Abwicklung der Erstattungsanträge auf Leistungen nach dem AltTZG für die Kirchengemeinden. Anträge auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung stelle die jeweilige Kirchengemeinde bei der regional zuständigen Agentur, die Beantragung der Erstattungsleistungen erfolge dann durch sie zentral bei der Agentur für Arbeit Reutlingen. Nachdem sich dieses Verfahren als für alle Beteiligten sinnvoll und effizient herausgestellt habe, werde auch künftig daran festgehalten. Sollten von Seiten der Agentur Einwände dagegen bestehen, werde um entsprechende Rückmeldung gebeten. Einwände hiergegen wurden nicht vorgebracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 –gerichtet an die Kirchenpflege – wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. August 2006 als unbegründet zurück.
Am 19. Januar 2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), welche unter dem Az. S 1 AL181/07 geführt wurde.
Mit Antrag vom 23. Januar 2007 beantragte die Diözese für die Klägerin für den Gewährungszeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 u. a. für E. die Auszahlung von Leistungen nach § 4 AltTZG in Höhe von 5.875,72 Euro. Mit Bescheid vom 16. März 2007 - gerichtet an die Diözese - bewilligte die Beklagte auf die Anträge vom 30. Januar 2007, 14. Februar 2007 und 23. Februar 2007 für weitere Arbeitnehmer der Klägerin Leistungen. Der Antrag für E. sei "anhängig an das Klageverfahren" und könne daher noch nicht bearbeitet werden.
Nach Hinweis des SG, dass der Widerspruchsbescheid nicht an die rechtlich selbständige Klägerin gerichtet sei, sodass er bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei, und Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte wird über den Antrag der Klägerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2006 durch rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber der Klägerin entscheiden. 2. Weiter wird die Beklagte durch rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber der Klägerin über die Aufhebung und Rückforderung von bereits gezahlten Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Zeit vom 01.01.bis 31.03.2005 in Höhe von 3023,46 Euro entscheiden. Hierbei werden beide Beteiligten keine Einwendungen im Hinblick auf Fristen oder Verjährung hiergegen erheben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beteiligte, der nach Eintritt der Bestandskraft der zu erlassenden Bescheide unterliegt. Sollte ein teilweises Unterliegen eintreten, werden die Kosten gem. dem Anteil des Unterliegens bzw. Obsiegens zwischen den Beteiligten geteilt. 4. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtstreit hiermit erledigt wird.
Am 20. Oktober 2008 erließ die Beklagte sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - gerichtet an die Kirchenpflege - mit gleichem Inhalt wie der zuvor ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2008 – ebenfalls gerichtet an die Kirchenpflege – lehnte die Beklagte die Anträge auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. für die Zeiträume vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2006 ab. Gegen diese Bescheide vom 20. Oktober 2008 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 – gerichtet an die Klägerin – lehnte die Beklagte die Anträge auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG für E. die Zeiträume vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Mit weiterem Bescheid - gerichtet an die Klägerin - vom 29. Mai 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach § 4 AltTZG durch Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 ab 1. Januar 2005 auf und forderte die Erstattung von 3.023,46 Euro gem. § 12 Abs. 4 AltTZG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2009 erneut Klage zum SG erhoben (S 2 AL 1804/09). Sie hat zur Begründung wiederum auf die Entscheidung des LSG vom 13. Juli 2005 Bezug genommen, die sie auf den vorliegenden Fall für übertragbar halte, nachdem auch vorliegend eine Mehrarbeit aufgrund eines später geschlossenen Vertrages geleistet worden sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine anders gelagerte Mehrarbeit handle oder um die bisherige Arbeit.
Mit Urteil vom 30. Juni 2011, der Beklagten zugestellt am 18. Oktober 2011, hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 20. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, der Klägerin für E. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 zu gewähren, die Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens sowie des Verfahrens S 1 AL 181/07 verurteilt und den Streitwert auf 25.131,20 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage sei begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 ab 1. Januar 2005 aufgehoben und Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 in Höhe von 3.023,46 Euro zurückverlangt hat, seien rechtswidrig. Entgegen den weiteren Bescheiden, mit denen die Beklagte die Gewährung von Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 abgelehnt habe, stehe der Klägerin ein solcher Anspruch zu. Ziel des AltTZG sei es, durch Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen, § 1 Abs. 1 AltTZG, und zugleich den Arbeitgeber zu veranlassen, einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem frei gemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig zu beschäftigen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG. Dabei hänge die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 4 AltTZG u.a. davon ab, dass die Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken müsse, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden könne, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hätten, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Während zwischen den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 3 AltTZG) erfüllt seien und dass die vom Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei der Klägerin ausgeübte Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht überschritten habe – nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AltTZG führe eine mehr als geringfügige Beschäftigung zum Ruhen des Anspruchs und ein Ruhen des Anspruchs von mindestens 150 Kalendertagen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG sogar zum Erlöschen der Leistung – fehle es nach Auffassung der Beklagten an der notwendigen Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Darin sei ihr nicht zu folgen. Durch die in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit als Urlaubs- und Krankheitsvertretung für den "Wiederbesetzer" während der Freistellungsphase sei die vereinbarte – und praktizierte – Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht tangiert worden und der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert worden. Da sich weder im Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des AltTZG (nach Maßgabe der Gesetzesbegründung) Anhaltspunkte dafür fänden, dass bestimmte Arten von Mehrarbeit bzw. Nebentätigkeit zum Wegfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auch dann führen sollten, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschritten (vgl. LSG BW, Urteil vom 13. Juli 005 – L 5 AL 5121/04 -) sei die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Erstattungsanspruch unschädlich. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer nicht einfach seine bisherige Tätigkeit, wenn auch in zeitlich reduziertem Umfang, fortgeführt, sondern habe lediglich für den Fall bereit gestanden, dass der "Wiederbesetzer" krankheits- oder urlaubsbedingt der Arbeit habe fernbleiben müssen. Die Kostentscheidung folge aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus § 63 Abs. 2 S. 1 , § 52 Abs. 1 GKG.
Hiergegen richtet sich die am 16. November 2011 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Ausübung von Tätigkeiten neben der Altersteilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber sei nach ihrer Auffassung als Mehrarbeit anzusehen. Mit dieser seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG entfallen, da durch die Mehrarbeit während der Freistellungsphase die für den Anspruch erforderliche Halbierung der Arbeitszeit überschritten worden sei. Die Mehrarbeit sei auch nicht unschädlich gewesen. Es könne dabei insbesondere dahinstehen, in welchem Umfang eine Nebenbeschäftigung während der Freistellungsphase zulässig sein könne. Bei der von E. ausgeübten Tätigkeit habe es sich nicht um eine Nebenbeschäftigung, sondern um die Ausübung seiner zuvor beendeten Haupttätigkeit gehandelt. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des LSG BW vom 13. Juli 2005 führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung sei nicht einschlägig. Die dortige Zusatztätigkeit sei für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt worden. Mehrarbeit auf dem gleichen Arbeitsplatz sei nicht von der Haupttätigkeit trennbar. Würde man der Auffassung des SG folgen, hätte jeder Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitmodell innerhalb eines "Geringfügigkeitskorridors" die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit zu überschreiten. Dies entspreche jedoch nicht den Zielsetzungen des AltTZG. Gerade weil der "Wiederbesetzer" vertreten werden solle, handle es sich zwingend um den gleichen Arbeitsplatz, den E bisher im Rahmen der Altersteilzeit freigegeben habe. Es handle sich um die Aufstockung der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitbeschränkung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG. Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ändere hieran nichts. Unabhängig vom Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit ausgeübt werde, sei entscheidend, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Es gebe keine vernünftige Begründung für eine Unterscheidung danach, ob die geringfügige Beschäftigung bei gleichen oder einem anderen Arbeitgeber als zuvor erfolge. Eine solche Differenzierung ergebe sich auch weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck des AltTZG. Vielmehr sei nach diesen Regelungen gerade nicht entscheidend, bei welchem Arbeitgeber die geringfügige Zusatztätigkeit ausgeübt werde. Auch könne keine Rede davon sein, dass E. einfach seine bisherige Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang fortgeführt habe. E habe lediglich im Vertretungsfall bereit gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge (einschließlich der Akte des SG S 1 AL181/07) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 20. Oktober 2008 in der Fassung vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung der Bescheide zur Gewährung von Leistungen an die Klägerin nach § 4 AltTZG für die gesamte Freistellungsphase von E. von Januar 2005 bis Dezember 2006 verpflichtet.
1. Der Rechtsstreit bestimmt sich vorliegend nach den Regelungen des AltTZG. Gemäß der Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in § 15 g AltTZG sind die Vorschriften des AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden, wenn mit der Altersteilzeitarbeit - wie vorliegend - vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.
Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Gemäß Abs. 2 der Regelung fördert daher die Bundesagentur für Arbeit durch Leistungen nach dem AltTZG die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Nach § 4 Abs. 1 AltTZG erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags. Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden gemäß Abs. 2 der Regelung Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
Zum begünstigten Personenkreis gehören nach § 2 Abs. 1 AltTZG Arbeitnehmer, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist nach Abs. 2 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist nach Abs. 3 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 voraus, dass 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt gemäß Abs. 1a der Regelung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten nach Abs. 2 der Regelung die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt. Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im Voraus erbracht, so ist nach Abs. 3 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 auch erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Zum Verfahren bestimmt § 12 Abs. 1 AltTZG, dass die Agentur für Arbeit auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt. In den Fällen des § 3 Abs. 3 - wie vorliegend - werden dem Arbeitgeber nach Abs. 3 die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen. Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für Arbeit nach Abs. 4 der Regelung vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
2. Die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. sind vorliegend für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2005 bis Dezember 2006 erfüllt.
E. gehört zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 2 AltTZG. Er hat das 55 Lebensjahr vollendet hat stand innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Klägerin und E. haben eine Vereinbarung getroffen, die sich zumindest auf die Zeit erstreckt, bis er eine Rente wegen Alters beansprucht kann. Sie haben auch eine Vereinbarung zur Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG getroffen. Denn diese Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 AltTZG auch erfüllt, wenn wie vorliegend im Sinne eines Blockmodells die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III ist und das Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsvertrag weiter laufend gezahlt wird.
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 AltTZG liegen vor. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit des E. um mindestens 20% aufgestockt. Sie hat auch die Stelle des E. nach dem Ende seiner Arbeitsphase am 1. Januar 2005 mit dem zuvor arbeitslos gemeldeten S. wiederbesetzt, was insoweit gemäß § 3 Abs. 3 AltTZG ausreicht.
Die Klägerin hat über die Diözese als ihre Lohnabrechnungsstelle für alle Gewährungszeiträume von Januar 2005 bis Dezember 2006 die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. beantragt. Die Beklagte hat sich insoweit auch in dem vor dem SG geführten Verfahren S 1 AL 181/07 zur rechtsmittelfähigen Bescheidung gegenüber der Klägerin verpflichtet.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die hier von E. während der Freistellungsphase ausgeübte Tätigkeit für die Klägerin nicht gemäß § 5 AltTZG zum Ruhen bzw. Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen geführt.
Nach § 5 Abs. 3 AltTZG in der hier noch maßgebenden bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung ruht der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.
Nach § 5 Abs. 4 AltTZG ruht der Anspruch auf die Leistungen während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorliegend hat der Kläger während der Freistellungsphase in den Monaten April bis September 2005, Dezember 2005 und Februar bis März 2006 für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang zwischen 11,5 und 31 Stunden monatlich mit einer Vergütung zwischen 161,12 Euro und 434,25 Euro gearbeitet. Ob es sich hierbei um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AltTZG oder um Mehrarbeit im Sinne des § 5 Abs. 4 AltTZG handelte, kann letztlich dahinstehen. Denn unabhängig von dieser Einordnung ist die Beschäftigung unschädlich, da sie die in beiden Regelungen genannte Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht erreicht. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Dezember 2002 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, 1. wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. D.h. § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheidet zwischen zwei Alternativen der Geringfügigkeit, der Entgeltgeringfügigkeit (Nr. 1) und der Zeitgeringfügigkeit (Nr. 2). Vorliegend erfüllt E. für den streitigen Zeitraum die erste Alternative der Geringfügigkeit, sein Verdienst für die Tätigkeit, die er während der Freistellungsphase für die Klägerin ausgeübt hat, hat regelmäßig 400 Euro im Monat nicht überschritten. Lediglich in einem Monat (Februar 2006) lag die Vergütung für die geleistete Arbeit mit 434,31 Euro über dieser Grenze. Damit sind aber weder die Voraussetzungen für ein Ruhen oder Erlöschen gemäß § 5 Abs. 3 noch des § 5 Abs. 4 AltTZG erfüllt.
4. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch der Klä- gerin die während der Freistellungsphase von E. für diese geleistete Arbeit auch nicht aus sonstigen Gründen entgegen. Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes kann gerade nicht entnommen werden, dass eine Tätigkeit für den Altersteilzeit-Arbeitgeber während der Freistellungsphase beim sog. Blockmodell trotz Einhaltung der normierten Geringfügigkeitsgrenze dennoch schädlich sein soll. Für die Annahme einer Änderung des Charakters der Altersteilzeit und einen daraus folgenden Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen besteht kein Raum. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des AltTZG lassen sich Anhaltspunkte für diese von der Beklagten vertretenen Auffassung finden. Vielmehr beschränkt der Gesetzeswortlaut die Schädlichkeit einer während der Altersteilzeit ausgeübten Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit oder Mehrarbeit ausdrücklich durch die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 - unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber eine solche Arbeit ggf. ausgeübt wird und in welchem Modell in welcher Phase der Altersteilzeit sie ausgeübt wird - auf Fälle, in denen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Diese bereits aus dem Wortlaut heraus ersichtliche deutliche Entscheidung des Gesetzgebers wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausgeführt wird: "Absatz 3 schränkt die Leistung im Hinblick auf den mit der Förderung erfolgten Zweck ein, dass der Arbeitnehmer durch die Altersteilzeitarbeit dauerhaft zur Entlastung des Arbeitsmarktes beitragen soll. Sofern der Arbeitnehmer nach Eintritt der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt oder aufgrund einer solchen Beschäftigung Lohnersatzleistungen erhält, ruht der Anspruch auf die Leistungen nach diesem Gesetz. Der Anspruch erlischt, wenn die Beschäftigung mindestens 150 Kalendertage gedauert hat Nach Absatz 4 hat es auf die Leistungen grundsätzlich keine Auswirkungen, wenn der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit leistet. Mit der Regelung soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, auch die altersteilzeitarbeitenden Arbeitnehmer in vorübergehend anfallende Mehrarbeit einzubeziehen, ohne dass der Anspruch auf die Leistungen verloren geht. Da aber der Zweck der Altersteilzeitförderung verfehlt wird, wenn der Arbeitnehmer Mehrarbeit dauerhaft und in großem Umfang leistet, darf die Mehrarbeit nicht den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreiten, sonst ruht der Anspruch auf die Leistungen." (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. April 1996, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drs. 13/4336, Seite 19). Es ist auch der Klägerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des 5. Senats in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2005 insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 5 AL 5121/04 -).
Die gewünschte Entlastung des Arbeitsmarkts ist durch die Besetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch den sog. Wiederbesetzer S. eingetreten. Die geringfügige Arbeit des E. für die Klägerin nach der Wiederbesetzung läuft dem nicht entgegen, sondern sichert gerade den Fortbestand der Wiederbesetzung, indem die Ausfallzeiten des S. infolge Krankheit oder Urlaub durch die Tätigkeit des E. aufgefangen werden. Angesichts des geringfügigen Umfangs der Arbeit des E. für die Klägerin ersetzt, gefährdet oder verhindert diese auch keinen sonstigen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz bei der Klägerin.
5. Angesichts des bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Erstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 3 AltTZG in der hier maßgebenden Fassung setzt voraus, dass mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt zuerkannt wird. Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung dahingehend, dass kein Anspruch besteht, liegen aber nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr auch für den Gewährungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG. Die vorläufig bewilligten Leistungen sind hierbei gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AltTZG auf die zustehenden Leistungen anzurechnen.
6. Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG für E. in gesetzlicher Höhe. Insoweit ist die Ablehnung durch Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
7. Die Berufung der Beklagten ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Abzuändern ist allerdings die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das SG hat der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten im vorherigen Verfahren vor dem SG S 1 AL 181/07 geschlossenen Vergleichs auch die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a SGG. Voraussetzung für die Anwendung von § 197a SGG ist aber, dass weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit u.a. für Leistungsempfänger kostenfrei. Leistungsempfänger in diesem Sinne sind alle Personen, die Sozialleistungen im Sinne des 11 SGB I beziehen. Hierunter fallen z.B. auch Leistungen an Arbeitgeber nach den besonderen Vorschriften des SGB III und die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG an Arbeitgeber (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 14/10 R - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18. August 2007 - L 12 AL 6217/06 -, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - B 11a AL 155/07 B - jeweils Juris). Das Verfahren ist also gerichtskostenfrei, eine Kostenentscheidung hat nach § 193 SGG dahingehend zu ergehen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Hierbei bedarf es eines Ausspruchs bezüglich der Kosten des durch Vergleich beendeten Verfahrens S 1 AL 181/07 nicht, da dieser Vergleich eine eigenständige Kostenregelung enthält, die sich lediglich an den Ausgang des vorliegenden Verfahrens anlehnt. Mit dieser abändernden Maßgabe ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
8. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht von der Klägerin für Januar bis März 2005 bereits erbrachte Aufstockungsleistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zurückverlangt und die weiter geltend gemachten Leistungen für April 2005 bis Dezember 2006 abgelehnt hat.
Der 1943 geborene Arbeitnehmer U. E. (im Folgenden: E.) war seit 1998 bei der Klägerin versicherungspflichtig als Mesner beschäftigt. Die Klägerin ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verwaltungsaufgaben lässt sie durch die Katholische Kirchenpflege B. S. (im Folgenden: Kirchenpflege) ausführen, als Lohnabrechnungsstelle ist die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle der Diözese R.-S. (im Folgenden Diözese) für sie tätig.
Am 4. November 2002 vereinbarte die Klägerin mit E., dessen regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden betrug, Altersteilzeit für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis 31. Dezember 2004 und einer Freistellungsphase ab 1. Januar 2005. Auf dem freiwerdenden Arbeitsplatz beschäftigt die Klägerin ab 1. Januar 2005 den zuvor arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer K. S. (im Folgenden: S.) versicherungspflichtig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Am 19. April 2005 beantragte die Kirchenpflege für die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG wegen der Altersteilzeit des E. Für den Gewährungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 beantragte sie die Auszahlung von Leistungen in Höhe von 3.119,58 Euro. Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 – gerichtet an die Diözese - bewilligte die Beklagte u.a. für E. Leistungen nach § 4 AltTZG in – korrigierter – Höhe von 3.023,46 Euro. Die Bewilligung erfolgte unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 AltTZG vorläufig, da die Abrechnungsliste noch nicht mit den Arbeitszeit- und Lohnlisten verglichen worden seien.
Während der Freistellungsphase arbeitete E. bei der Klägerin in der Zeit von April 2005 bis März 2006 als Krankheits- und Urlaubsvertreter des S. mit einem monatlichen Umfang von je 26 Stunden bei einer Vergütung von je 364,26 Euro im April, Mai und August 2005, von 26,5 Stunden bei einer Vergütung von 371,27 Euro im Juni 2005, von 11,5 Stunden bei einer Vergütung von 161,12 Euro im Juli und Dezember 2005, von 25,5 Stunden bei einer Vergütung von 357,26 Euro im September 2005 und von 31 Stunden bei einer Vergütung von 434,31 Euro im Februar und von 24,5 Stunden bei einer Vergütung von 343,25 Euro im März 2006.
Am 18. Oktober 2005, 28. April 2006 und 2. August 2006 stellte die Diözese für die Klägerin bei der Beklagten Folgeanträge auf Erstattung von Leistungen für E. nach § 4 AltTZG bezüglich der Gewährungszeiträume vom 1. April 2005 bis 30. September 2005, 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 und 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von 5.658,80 Euro, von 6.337,50 Euro und von 4.235,72 Euro.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006 - gerichtet an die Diözese - teilte die Beklagte mit, sie habe festgestellt, dass diese vom 1. Januar bis 31. März 2005 Aufstockungsleistungen nach § 5 AltTZG in Höhe von 3.023,46 Euro zu viel erhalten habe. Sie hebe ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 insoweit auf. Die Leistungen seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung gemäß § 12 Abs. 4 AltTZG zu erstatten. Grund sei, dass E. während der Freistellungsphase Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet habe (Messner bei der Klägerin). Dadurch sei der Charakter der Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG verändert worden. Die Forderung rechne sie gemäß § 51 SGB I in voller Höhe mit dem Anspruch auf Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 bezüglich weiterer Arbeitnehmer auf.
Mit weiterem, ebenfalls an die Diözese gerichtetem, Bescheid vom 17. August 2006 teilte die Beklagte mit, die Leistungen nach § 4 AltTZG könnten für E. ab 1. April 2005 nicht mehr gewährt werden, weil Mehrarbeit in der Freizeitphase geleistet worden sei.
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006 legte die Diözese Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie als Adressat des Bescheides nicht Arbeitgeber des E. sei. Der zuständige Arbeitgeber sei die Klägerin. Diese legte ebenfalls gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung der Widersprüche wies der Klägerbevollmächtigte auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 13. Juli 2005 (L 5 AL 5121/04) hin. Danach führten Tätigkeiten von Arbeitnehmern während der Freistellungsphase unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht zum Ruhen bzw. Erlöschen des Anspruchs auf Förderleistungen nach dem AltTZG.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 teilte die Diözese der Beklagten mit, ihre Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle berechne zum einen die Vergütungen für die Beamten und Angestellten der Diözese selbst, führe aber zum anderen auch die Gehaltsabrechnungen für das bei den rechtlich selbständigen Kirchengemeinden angestellte Personal durch. Neben der eigentlichen Lohnabrechnung führe sie auch alle mit der Vergütungsabrechnung in Zusammenhang stehenden Arbeiten für die Kirchengemeinden durch, auch die zentrale Abwicklung der Erstattungsanträge auf Leistungen nach dem AltTZG für die Kirchengemeinden. Anträge auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung stelle die jeweilige Kirchengemeinde bei der regional zuständigen Agentur, die Beantragung der Erstattungsleistungen erfolge dann durch sie zentral bei der Agentur für Arbeit Reutlingen. Nachdem sich dieses Verfahren als für alle Beteiligten sinnvoll und effizient herausgestellt habe, werde auch künftig daran festgehalten. Sollten von Seiten der Agentur Einwände dagegen bestehen, werde um entsprechende Rückmeldung gebeten. Einwände hiergegen wurden nicht vorgebracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 –gerichtet an die Kirchenpflege – wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. August 2006 als unbegründet zurück.
Am 19. Januar 2007 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), welche unter dem Az. S 1 AL181/07 geführt wurde.
Mit Antrag vom 23. Januar 2007 beantragte die Diözese für die Klägerin für den Gewährungszeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 u. a. für E. die Auszahlung von Leistungen nach § 4 AltTZG in Höhe von 5.875,72 Euro. Mit Bescheid vom 16. März 2007 - gerichtet an die Diözese - bewilligte die Beklagte auf die Anträge vom 30. Januar 2007, 14. Februar 2007 und 23. Februar 2007 für weitere Arbeitnehmer der Klägerin Leistungen. Der Antrag für E. sei "anhängig an das Klageverfahren" und könne daher noch nicht bearbeitet werden.
Nach Hinweis des SG, dass der Widerspruchsbescheid nicht an die rechtlich selbständige Klägerin gerichtet sei, sodass er bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei, und Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte wird über den Antrag der Klägerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2006 durch rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber der Klägerin entscheiden. 2. Weiter wird die Beklagte durch rechtsmittelfähigen Bescheid gegenüber der Klägerin über die Aufhebung und Rückforderung von bereits gezahlten Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Zeit vom 01.01.bis 31.03.2005 in Höhe von 3023,46 Euro entscheiden. Hierbei werden beide Beteiligten keine Einwendungen im Hinblick auf Fristen oder Verjährung hiergegen erheben. 3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beteiligte, der nach Eintritt der Bestandskraft der zu erlassenden Bescheide unterliegt. Sollte ein teilweises Unterliegen eintreten, werden die Kosten gem. dem Anteil des Unterliegens bzw. Obsiegens zwischen den Beteiligten geteilt. 4. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Rechtstreit hiermit erledigt wird.
Am 20. Oktober 2008 erließ die Beklagte sodann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - gerichtet an die Kirchenpflege - mit gleichem Inhalt wie der zuvor ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. August 2006. Mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2008 – ebenfalls gerichtet an die Kirchenpflege – lehnte die Beklagte die Anträge auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. für die Zeiträume vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2006 ab. Gegen diese Bescheide vom 20. Oktober 2008 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 – gerichtet an die Klägerin – lehnte die Beklagte die Anträge auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG für E. die Zeiträume vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Mit weiterem Bescheid - gerichtet an die Klägerin - vom 29. Mai 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach § 4 AltTZG durch Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 ab 1. Januar 2005 auf und forderte die Erstattung von 3.023,46 Euro gem. § 12 Abs. 4 AltTZG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. Oktober 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. Juli 2009 erneut Klage zum SG erhoben (S 2 AL 1804/09). Sie hat zur Begründung wiederum auf die Entscheidung des LSG vom 13. Juli 2005 Bezug genommen, die sie auf den vorliegenden Fall für übertragbar halte, nachdem auch vorliegend eine Mehrarbeit aufgrund eines später geschlossenen Vertrages geleistet worden sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine anders gelagerte Mehrarbeit handle oder um die bisherige Arbeit.
Mit Urteil vom 30. Juni 2011, der Beklagten zugestellt am 18. Oktober 2011, hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 20. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 aufgehoben, die Beklagte verurteilt, der Klägerin für E. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 zu gewähren, die Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens sowie des Verfahrens S 1 AL 181/07 verurteilt und den Streitwert auf 25.131,20 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage sei begründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2005 ab 1. Januar 2005 aufgehoben und Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 in Höhe von 3.023,46 Euro zurückverlangt hat, seien rechtswidrig. Entgegen den weiteren Bescheiden, mit denen die Beklagte die Gewährung von Aufstockungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 abgelehnt habe, stehe der Klägerin ein solcher Anspruch zu. Ziel des AltTZG sei es, durch Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen, § 1 Abs. 1 AltTZG, und zugleich den Arbeitgeber zu veranlassen, einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem frei gemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig zu beschäftigen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG. Dabei hänge die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 4 AltTZG u.a. davon ab, dass die Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken müsse, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden könne, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hätten, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Während zwischen den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 3 AltTZG) erfüllt seien und dass die vom Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bei der Klägerin ausgeübte Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht überschritten habe – nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AltTZG führe eine mehr als geringfügige Beschäftigung zum Ruhen des Anspruchs und ein Ruhen des Anspruchs von mindestens 150 Kalendertagen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG sogar zum Erlöschen der Leistung – fehle es nach Auffassung der Beklagten an der notwendigen Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Darin sei ihr nicht zu folgen. Durch die in geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit als Urlaubs- und Krankheitsvertretung für den "Wiederbesetzer" während der Freistellungsphase sei die vereinbarte – und praktizierte – Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht tangiert worden und der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert worden. Da sich weder im Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des AltTZG (nach Maßgabe der Gesetzesbegründung) Anhaltspunkte dafür fänden, dass bestimmte Arten von Mehrarbeit bzw. Nebentätigkeit zum Wegfall des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers auch dann führen sollten, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschritten (vgl. LSG BW, Urteil vom 13. Juli 005 – L 5 AL 5121/04 -) sei die Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Erstattungsanspruch unschädlich. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer nicht einfach seine bisherige Tätigkeit, wenn auch in zeitlich reduziertem Umfang, fortgeführt, sondern habe lediglich für den Fall bereit gestanden, dass der "Wiederbesetzer" krankheits- oder urlaubsbedingt der Arbeit habe fernbleiben müssen. Die Kostentscheidung folge aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus § 63 Abs. 2 S. 1 , § 52 Abs. 1 GKG.
Hiergegen richtet sich die am 16. November 2011 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Ausübung von Tätigkeiten neben der Altersteilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber sei nach ihrer Auffassung als Mehrarbeit anzusehen. Mit dieser seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG entfallen, da durch die Mehrarbeit während der Freistellungsphase die für den Anspruch erforderliche Halbierung der Arbeitszeit überschritten worden sei. Die Mehrarbeit sei auch nicht unschädlich gewesen. Es könne dabei insbesondere dahinstehen, in welchem Umfang eine Nebenbeschäftigung während der Freistellungsphase zulässig sein könne. Bei der von E. ausgeübten Tätigkeit habe es sich nicht um eine Nebenbeschäftigung, sondern um die Ausübung seiner zuvor beendeten Haupttätigkeit gehandelt. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des LSG BW vom 13. Juli 2005 führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung sei nicht einschlägig. Die dortige Zusatztätigkeit sei für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt worden. Mehrarbeit auf dem gleichen Arbeitsplatz sei nicht von der Haupttätigkeit trennbar. Würde man der Auffassung des SG folgen, hätte jeder Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitmodell innerhalb eines "Geringfügigkeitskorridors" die Möglichkeit, die vereinbarte Arbeitszeit zu überschreiten. Dies entspreche jedoch nicht den Zielsetzungen des AltTZG. Gerade weil der "Wiederbesetzer" vertreten werden solle, handle es sich zwingend um den gleichen Arbeitsplatz, den E bisher im Rahmen der Altersteilzeit freigegeben habe. Es handle sich um die Aufstockung der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitbeschränkung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG. Auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ändere hieran nichts. Unabhängig vom Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit ausgeübt werde, sei entscheidend, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Es gebe keine vernünftige Begründung für eine Unterscheidung danach, ob die geringfügige Beschäftigung bei gleichen oder einem anderen Arbeitgeber als zuvor erfolge. Eine solche Differenzierung ergebe sich auch weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck des AltTZG. Vielmehr sei nach diesen Regelungen gerade nicht entscheidend, bei welchem Arbeitgeber die geringfügige Zusatztätigkeit ausgeübt werde. Auch könne keine Rede davon sein, dass E. einfach seine bisherige Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang fortgeführt habe. E habe lediglich im Vertretungsfall bereit gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge (einschließlich der Akte des SG S 1 AL181/07) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 20. Oktober 2008 in der Fassung vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung der Bescheide zur Gewährung von Leistungen an die Klägerin nach § 4 AltTZG für die gesamte Freistellungsphase von E. von Januar 2005 bis Dezember 2006 verpflichtet.
1. Der Rechtsstreit bestimmt sich vorliegend nach den Regelungen des AltTZG. Gemäß der Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in § 15 g AltTZG sind die Vorschriften des AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 15 weiterhin anzuwenden, wenn mit der Altersteilzeitarbeit - wie vorliegend - vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde.
Nach § 1 Abs. 1 AltTZG soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Gemäß Abs. 2 der Regelung fördert daher die Bundesagentur für Arbeit durch Leistungen nach dem AltTZG die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Nach § 4 Abs. 1 AltTZG erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags. Bei Arbeitnehmern, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden gemäß Abs. 2 der Regelung Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erfüllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur Höhe des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit wäre.
Zum begünstigten Personenkreis gehören nach § 2 Abs. 1 AltTZG Arbeitnehmer, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist nach Abs. 2 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist nach Abs. 3 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AltTZG setzt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 voraus, dass 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie 2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und 3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bleibt gemäß Abs. 1a der Regelung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit außer Betracht, als nach Berücksichtigung des laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten nach Abs. 2 der Regelung die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt. Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im Voraus erbracht, so ist nach Abs. 3 der Regelung die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 auch erfüllt, wenn die Beschäftigung eines beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Zum Verfahren bestimmt § 12 Abs. 1 AltTZG, dass die Agentur für Arbeit auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt. In den Fällen des § 3 Abs. 3 - wie vorliegend - werden dem Arbeitgeber nach Abs. 3 die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen. Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für Arbeit nach Abs. 4 der Regelung vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
2. Die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. sind vorliegend für die gesamte Zeit vom 1. Januar 2005 bis Dezember 2006 erfüllt.
E. gehört zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 2 AltTZG. Er hat das 55 Lebensjahr vollendet hat stand innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Klägerin und E. haben eine Vereinbarung getroffen, die sich zumindest auf die Zeit erstreckt, bis er eine Rente wegen Alters beansprucht kann. Sie haben auch eine Vereinbarung zur Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG getroffen. Denn diese Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 AltTZG auch erfüllt, wenn wie vorliegend im Sinne eines Blockmodells die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III ist und das Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsvertrag weiter laufend gezahlt wird.
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 AltTZG liegen vor. Die Klägerin hat das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit des E. um mindestens 20% aufgestockt. Sie hat auch die Stelle des E. nach dem Ende seiner Arbeitsphase am 1. Januar 2005 mit dem zuvor arbeitslos gemeldeten S. wiederbesetzt, was insoweit gemäß § 3 Abs. 3 AltTZG ausreicht.
Die Klägerin hat über die Diözese als ihre Lohnabrechnungsstelle für alle Gewährungszeiträume von Januar 2005 bis Dezember 2006 die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. beantragt. Die Beklagte hat sich insoweit auch in dem vor dem SG geführten Verfahren S 1 AL 181/07 zur rechtsmittelfähigen Bescheidung gegenüber der Klägerin verpflichtet.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die hier von E. während der Freistellungsphase ausgeübte Tätigkeit für die Klägerin nicht gemäß § 5 AltTZG zum Ruhen bzw. Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen geführt.
Nach § 5 Abs. 3 AltTZG in der hier noch maßgebenden bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung ruht der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen.
Nach § 5 Abs. 4 AltTZG ruht der Anspruch auf die Leistungen während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorliegend hat der Kläger während der Freistellungsphase in den Monaten April bis September 2005, Dezember 2005 und Februar bis März 2006 für die Klägerin in einem zeitlichen Umfang zwischen 11,5 und 31 Stunden monatlich mit einer Vergütung zwischen 161,12 Euro und 434,25 Euro gearbeitet. Ob es sich hierbei um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 AltTZG oder um Mehrarbeit im Sinne des § 5 Abs. 4 AltTZG handelte, kann letztlich dahinstehen. Denn unabhängig von dieser Einordnung ist die Beschäftigung unschädlich, da sie die in beiden Regelungen genannte Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht erreicht. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Dezember 2002 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, 1. wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. D.h. § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheidet zwischen zwei Alternativen der Geringfügigkeit, der Entgeltgeringfügigkeit (Nr. 1) und der Zeitgeringfügigkeit (Nr. 2). Vorliegend erfüllt E. für den streitigen Zeitraum die erste Alternative der Geringfügigkeit, sein Verdienst für die Tätigkeit, die er während der Freistellungsphase für die Klägerin ausgeübt hat, hat regelmäßig 400 Euro im Monat nicht überschritten. Lediglich in einem Monat (Februar 2006) lag die Vergütung für die geleistete Arbeit mit 434,31 Euro über dieser Grenze. Damit sind aber weder die Voraussetzungen für ein Ruhen oder Erlöschen gemäß § 5 Abs. 3 noch des § 5 Abs. 4 AltTZG erfüllt.
4. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch der Klä- gerin die während der Freistellungsphase von E. für diese geleistete Arbeit auch nicht aus sonstigen Gründen entgegen. Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes kann gerade nicht entnommen werden, dass eine Tätigkeit für den Altersteilzeit-Arbeitgeber während der Freistellungsphase beim sog. Blockmodell trotz Einhaltung der normierten Geringfügigkeitsgrenze dennoch schädlich sein soll. Für die Annahme einer Änderung des Charakters der Altersteilzeit und einen daraus folgenden Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen besteht kein Raum. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des AltTZG lassen sich Anhaltspunkte für diese von der Beklagten vertretenen Auffassung finden. Vielmehr beschränkt der Gesetzeswortlaut die Schädlichkeit einer während der Altersteilzeit ausgeübten Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit oder Mehrarbeit ausdrücklich durch die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 - unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber eine solche Arbeit ggf. ausgeübt wird und in welchem Modell in welcher Phase der Altersteilzeit sie ausgeübt wird - auf Fälle, in denen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Diese bereits aus dem Wortlaut heraus ersichtliche deutliche Entscheidung des Gesetzgebers wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausgeführt wird: "Absatz 3 schränkt die Leistung im Hinblick auf den mit der Förderung erfolgten Zweck ein, dass der Arbeitnehmer durch die Altersteilzeitarbeit dauerhaft zur Entlastung des Arbeitsmarktes beitragen soll. Sofern der Arbeitnehmer nach Eintritt der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt oder aufgrund einer solchen Beschäftigung Lohnersatzleistungen erhält, ruht der Anspruch auf die Leistungen nach diesem Gesetz. Der Anspruch erlischt, wenn die Beschäftigung mindestens 150 Kalendertage gedauert hat Nach Absatz 4 hat es auf die Leistungen grundsätzlich keine Auswirkungen, wenn der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit leistet. Mit der Regelung soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, auch die altersteilzeitarbeitenden Arbeitnehmer in vorübergehend anfallende Mehrarbeit einzubeziehen, ohne dass der Anspruch auf die Leistungen verloren geht. Da aber der Zweck der Altersteilzeitförderung verfehlt wird, wenn der Arbeitnehmer Mehrarbeit dauerhaft und in großem Umfang leistet, darf die Mehrarbeit nicht den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreiten, sonst ruht der Anspruch auf die Leistungen." (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. April 1996, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drs. 13/4336, Seite 19). Es ist auch der Klägerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des 5. Senats in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2005 insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 5 AL 5121/04 -).
Die gewünschte Entlastung des Arbeitsmarkts ist durch die Besetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch den sog. Wiederbesetzer S. eingetreten. Die geringfügige Arbeit des E. für die Klägerin nach der Wiederbesetzung läuft dem nicht entgegen, sondern sichert gerade den Fortbestand der Wiederbesetzung, indem die Ausfallzeiten des S. infolge Krankheit oder Urlaub durch die Tätigkeit des E. aufgefangen werden. Angesichts des geringfügigen Umfangs der Arbeit des E. für die Klägerin ersetzt, gefährdet oder verhindert diese auch keinen sonstigen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz bei der Klägerin.
5. Angesichts des bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG für E. ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheids vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Erstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 3 AltTZG in der hier maßgebenden Fassung setzt voraus, dass mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt zuerkannt wird. Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung dahingehend, dass kein Anspruch besteht, liegen aber nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr auch für den Gewährungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG. Die vorläufig bewilligten Leistungen sind hierbei gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AltTZG auf die zustehenden Leistungen anzurechnen.
6. Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006 einen Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG für E. in gesetzlicher Höhe. Insoweit ist die Ablehnung durch Bescheid vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
7. Die Berufung der Beklagten ist damit als unbegründet zurückzuweisen.
Abzuändern ist allerdings die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das SG hat der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und auf der Grundlage des zwischen den Beteiligten im vorherigen Verfahren vor dem SG S 1 AL 181/07 geschlossenen Vergleichs auch die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a SGG. Voraussetzung für die Anwendung von § 197a SGG ist aber, dass weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit u.a. für Leistungsempfänger kostenfrei. Leistungsempfänger in diesem Sinne sind alle Personen, die Sozialleistungen im Sinne des 11 SGB I beziehen. Hierunter fallen z.B. auch Leistungen an Arbeitgeber nach den besonderen Vorschriften des SGB III und die Erstattung von Leistungen nach § 4 AltTZG an Arbeitgeber (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 - B 11 AL 14/10 R - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18. August 2007 - L 12 AL 6217/06 -, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - B 11a AL 155/07 B - jeweils Juris). Das Verfahren ist also gerichtskostenfrei, eine Kostenentscheidung hat nach § 193 SGG dahingehend zu ergehen, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Hierbei bedarf es eines Ausspruchs bezüglich der Kosten des durch Vergleich beendeten Verfahrens S 1 AL 181/07 nicht, da dieser Vergleich eine eigenständige Kostenregelung enthält, die sich lediglich an den Ausgang des vorliegenden Verfahrens anlehnt. Mit dieser abändernden Maßgabe ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
8. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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