Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 5415/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5106/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 2. November 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 5415/10 war der Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010, mit dem der Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 um monatlich 107,70 EUR abgesenkt hat. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 2. November 2011 eine Beschwer in Höhe von lediglich drei Mal 107,70 EUR, somit insgesamt 323,10 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Kläger macht zunächst geltend, die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Rechtsfolgenbelehrung habe nicht den Anforderungen genügt, welche das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt habe. Gerade durch den Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird aber deutlich, dass die grundsätzliche Frage, welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten muss, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. zuletzt BSG vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - Juris Rdnr.24). Alle vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Erwägungen oder Überlegungen sind vielmehr auf den konkreten Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der ihm unterstellten wahnhaften Tendenzen und aufgrund der behaupteten Hygienedefizite hätte man ihm im streitbefangenen Vermittlungsvorschlag keine Stelle in einem Hotel anbieten dürfen. Es kann deshalb auf sich beruhen, dass der Kläger noch im selben Absatz seine Argumentation selbst ad absurdum führt, indem er vorträgt, diese Unterstellung sei unhaltbar gewesen und zwischenzeitlich auf seinen Antrag hin vom Beklagten "aufgehoben" worden. Eine grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides desgleichen damit bestritten hat, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Bekanntgabe der Sanktionsentscheidung bestehen müsse und dieser hier fehle. Denn mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat der Gesetzgeber in § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II n.F. mit Wirkung zum 1. April 2011 ausdrücklich geregelt, dass die Feststellung der Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist. Somit bezieht sich das Urteil - welches zutreffend auf die frühere Rechtslage abstellt - auf nicht mehr gültiges Leistungsrecht. Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann aber in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr aufwerfen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG vom 28. November 1975 - 12 BJ 150/75 = SozR 1500 § 160a Nr. 19 - Juris Rdnr. 3). Es liegen dem Senat indes keine Anhaltspunkte vor, dass noch eine solch beachtliche Zahl von auf der alten Rechtslage beruhenden Rechtsstreitigkeiten über das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhang bei Sanktionsbescheiden zur Entscheidung anstünde, dass die geforderte grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit noch gegeben wäre. Zum anderen hat das SG in seiner Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, ob nach früherem Recht ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein musste und innerhalb welchen Zeitraums dieser noch vorliegt, vorliegend überhaupt nicht streitentscheidend ist, nachdem nach beiden namhaften, zu dieser Frage vertretenen Auffassungen im vorliegenden Fall der Sanktionsbescheid nicht zu spät erlassen worden wäre.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 2. November 2011 nicht ausgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 2. November 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 5415/10 war der Bescheid vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010, mit dem der Beklagte das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 um monatlich 107,70 EUR abgesenkt hat. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 2. November 2011 eine Beschwer in Höhe von lediglich drei Mal 107,70 EUR, somit insgesamt 323,10 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Kläger macht zunächst geltend, die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Rechtsfolgenbelehrung habe nicht den Anforderungen genügt, welche das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt habe. Gerade durch den Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird aber deutlich, dass die grundsätzliche Frage, welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten muss, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. zuletzt BSG vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - Juris Rdnr.24). Alle vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Erwägungen oder Überlegungen sind vielmehr auf den konkreten Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der ihm unterstellten wahnhaften Tendenzen und aufgrund der behaupteten Hygienedefizite hätte man ihm im streitbefangenen Vermittlungsvorschlag keine Stelle in einem Hotel anbieten dürfen. Es kann deshalb auf sich beruhen, dass der Kläger noch im selben Absatz seine Argumentation selbst ad absurdum führt, indem er vorträgt, diese Unterstellung sei unhaltbar gewesen und zwischenzeitlich auf seinen Antrag hin vom Beklagten "aufgehoben" worden. Eine grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides desgleichen damit bestritten hat, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Bekanntgabe der Sanktionsentscheidung bestehen müsse und dieser hier fehle. Denn mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat der Gesetzgeber in § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II n.F. mit Wirkung zum 1. April 2011 ausdrücklich geregelt, dass die Feststellung der Minderung nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist. Somit bezieht sich das Urteil - welches zutreffend auf die frühere Rechtslage abstellt - auf nicht mehr gültiges Leistungsrecht. Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann aber in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr aufwerfen, es sei denn, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt (BSG vom 28. November 1975 - 12 BJ 150/75 = SozR 1500 § 160a Nr. 19 - Juris Rdnr. 3). Es liegen dem Senat indes keine Anhaltspunkte vor, dass noch eine solch beachtliche Zahl von auf der alten Rechtslage beruhenden Rechtsstreitigkeiten über das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhang bei Sanktionsbescheiden zur Entscheidung anstünde, dass die geforderte grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit noch gegeben wäre. Zum anderen hat das SG in seiner Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, ob nach früherem Recht ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben sein musste und innerhalb welchen Zeitraums dieser noch vorliegt, vorliegend überhaupt nicht streitentscheidend ist, nachdem nach beiden namhaften, zu dieser Frage vertretenen Auffassungen im vorliegenden Fall der Sanktionsbescheid nicht zu spät erlassen worden wäre.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 2. November 2011 nicht ausgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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