Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 4037/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1114/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine vom Kläger angenommene Verpflichtung des Beklagten aus einer institutionellen Förderung; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der 1966 geborene Kläger, der als Schwerbehinderter nach einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist, bezieht wegen einer psychischen Erkrankung aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit Februar 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen übersteigenden Einkommens gewährt der Beklagte nicht laufend monatliche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Beklagte hatte dem Kläger in der Vergangenheit von April 2007 bis Juli 2008 Eingliederungshilfe für die begleitende Betreuung im Betreuten Wohnen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des D. Werks der evangelischen K. im Neckar-Odenwald-Kreis (i.F.: D.) gewährt; dort war der Kläger zuvor von 2003 bis 2006 in ärztlich verordneter sozialtherapeutischer Behandlung gewesen. Die D. übernahm die Betreuung des Klägers auch vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2011, nachdem die Eingliederungshilfe vom Beklagten nunmehr in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 300,00 Euro bewilligt worden war. Ab März 2011 erfolgte die Betreuung durch das D. R. K. in M.
In einem Schreiben an den Beklagten vom 24. Juni 2010 berichtete der Kläger darüber, dass es zwar Fortschritte in seiner persönlichen Situation gegeben habe und er z.B. mittlerweile auf Ausflügen der D. und auf dem Fest zum 20jährigen Bestehen der "sozialpsychologischen Einrichtung" der D. gewesen sei, ihm jedoch zwischenzeitlich wegen eines Alkoholrückfalls die Teilnahme an einer mehrtägigen Freizeit verboten worden sei. In einer E-Mail vom 12. Mai 2011 sowie einem Schreiben vom selben Tage an den Behindertenbeauftragten des Neckar-Odenwald-Kreises beklagte sich der Kläger, dass an den von der D. und der A. N.-O. gGmbH (i.F: A.) veranstalteten Freizeiten nur bestimmte Menschen teilnehmen könnten, obgleich die Veranstaltungen allen psychisch Kranken im Neckar-Odenwald-Kreis offenstehen sollten. Die von der D., der A. und der I. S. O. GmbH (I.) betriebene Tagesstätte für psychische kranke und seelisch behinderte Menschen werde mit jährlich 105.000 Euro für derartige Angebote durch das Landratsamt gefördert; die Ausflüge sollten deshalb auch solchen Menschen zugänglich sein, die nicht Tagesstätten-Besucher seien. Der Behindertenbeauftragte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 16. und 18. Mai 2011 mit, dass auf die Teilnahme an den Ausflugsangeboten der D. und der A. kein Rechtsanspruch bestehe.
Der Kläger erhob daraufhin am 6. Juni 2011 gegen den Beklagten, die D. und die A. Klagen zum Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (8 K 1457/11) mit dem Begehren, allen psychisch Erkrankten die Teilnahme an Ausflügen und Reisefreizeiten durch Zusendung von Einladungen zu ermöglichen; die "Zugänglichkeit" zu derartigen Veranstaltungen der D. und der A. sowie zu den Tagesstätten sei in einem Teilhabeplan zwischen Landratsamt, A., D. und I. geregelt. Diese Klagen nahm der Kläger allerdings mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 am 14. November 2011 zurück, wobei er ankündigte, beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage zu erheben, sofern mit der D. keine Einigung erzielt werden könne.
Am 29. November 2011 erhob der Kläger schließlich Klagen zum SG (S 2 SO 4037/11) gegen den Beklagten und die D ... Er machte geltend, er klage wegen des Ausschlusses seiner Person und einiger anderer Personen von Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten, die die D. anbiete. Es finde eine "Selektion" beim Auswahlverfahren statt; dies sei grundgesetzwidrig. Deshalb müsse festgelegt werden, dass alle der D. bekannten psychisch Kranken Einladungen erhielten. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei bereits unzulässig; konkrete Leistungsansprüche mache der Kläger nicht geltend. Auch die D., die die Vereinbarung zwischen dem beklagten Landkreis und dem aus der D., der A. und der I. bestehenden Trägerverbund vom 1. Juli 2010, den Kooperationsvertrag des Trägerverbunds vom 9. Juni 2010 und die Richtlinien und Fördergrundsätze des Landkreises für Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen vom 1. Juli 2010 einreichte, rügte die mangelnde Zulässigkeit der Klage. Bei den Tagesausflügen und Freizeiten handele es sich nicht um Angebote der Tagesstätten, sondern um freiwillige Angebote, deren eigentliche Zielgruppe die Klienten des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Soziotherapie und des betreuten Einzel- und Paarwohnens seien und ausschließlich aus Spendengeldern finanziert würden. Auf den Hinweis des SG, dass beabsichtigt sei, die Klage gegen die D. an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, hat der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 erklärt, er ziehe die Klage gegen die D. zurück; die Klage gegen den beklagten Landkreis werde aufrechterhalten. Das SG hat darauf den Rechtsstreit gegen die D. "abgetrennt" und mit Beschluss vom 6. März 2012 dieses Verfahren eingestellt (S 2 SO 739/12). Mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2012 hat das SG die vom Kläger aufrechterhaltene Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ermöglichung des Zugangs zu Ausflügen, Reisefreizeiten und Freizeiten ergebe sich nicht aus dem sog. Teilhabeplan, der als Planungsinstrument keine Rechtsansprüche Einzelner regele. Auch im Übrigen sei eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Verschaffung der Teilnahme an den in Rede stehenden Veranstaltungen der D. nicht erkennbar.
Gegen diesen dem Kläger am 14. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 15. März 2012 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er hat geltend gemacht, Ziel seiner Klage sei es, dass Ausflüge, Freizeiten und Reisefreizeiten allen psychisch Kranken im Neckar-Odenwald-Kreis zur Verfügung stünden; alle der D. bekannten psychisch kranken Personen müssten Einladungen erhalten. Die entsprechenden Fördermittel des Landkreises seien vorhanden; das Landratsamt müsse entsprechende Verhaltensmaßregeln festlegen und öffentliche Mittel streichen, wenn dies nicht vernünftig und gerecht, sondern diskriminierend gehandhabt werde.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 hat der Kläger Folgendes beantragt (teilweise orthographisch und grammatikalisch korrigiert):
"Das Landratsamt zur Überprüfung der Fördermittel zu verurteilen, und dafür zu sorgen, dass entsprechend für alle psychisch seelisch Kranken Ausflüge, Freizeiten, Reisefreizeiten zur Verfügung gestellt werden (wie dies ja nach Teilhabeplan 2009 schon sein sollte)".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Landratsamt könne weder die Planung der Ausflüge noch den Kreis der Teilnehmer beeinflussen. Er rege eine Beiladung der D. an.
Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akte des Verfahrens 8 K 1457/11 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte, die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 2 SO 4037/11), die weitere Akte des SG (S 2 SO 739/12) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 1114/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGG hier nicht eingreifen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) hegt der Senat im Anschluss an die Auswertung der Verwaltungsakten nicht; diesen Akten (vgl. dort Bl. 87) ist zu entnehmen, dass der Soziale Dienst des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis bereits im Mai 2007 die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung aufgrund der vollen Geschäftsfähigkeit des Klägers verneint hat.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger gegen den beklagten Landkreis erhobene Klage ist entgegen der Auffassung des SG bereits unzulässig; eine Grundlage für eine Sachentscheidung besteht von vornherein nicht. Eine Beiladung der D., wie von Beklagtenseite angeregt, kommt deshalb nicht in Betracht; ohnehin hat der Kläger seine diesbezüglich zum SG erhobene Klage bereits mit dem am 16. Januar 2012 beim SG eingegangenen Schreiben vom 13. Januar 2012 zurückgenommen. Auf diese Umstände sind die Beteiligten in der Senatsverfügung vom 15. August 2012 hingewiesen worden.
Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG; insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 29)). Insoweit ist auf die - auch für Prozesshandlungen entsprechend anwendbare - Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist; dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (vgl. BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
Die Auslegung des klägerischen Begehrens hat bereits erstinstanzlich Schwierigkeiten bereitet, weil der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag formuliert und sich in seinem gesamten Vorbringen weitgehend nur mit der D. beschäftigt hat, die er für verpflichtet hält, allen psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen im Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis "Einladungen" zu von dort organisierten Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten zukommen zu lassen; die Klage gegen die D. hat er allerdings, wie oben bereits dargestellt, schon am 16. Januar 2012 - wie zuvor schon die Klagen zum VG Karlsruhe - zurückgenommen. Den Darlegungen des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren sowie im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe lässt sich indes entnehmen, dass es ihm nicht allein um seine Person, sondern gerade auch um die Möglichkeit der Teilnahme anderer psychisch kranker Person an derartigen Veranstaltungen geht. Dies hat er mit Blick auf die gegen den beklagten Landkreis aufrechterhaltene Klage nunmehr im Berufungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass der Beklagte, weil er der D. Fördermittel zuwende, dafür Sorge zu tragen habe, dass diese alle psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen im Landkreis zu den oben genannten Veranstaltungen einladen müsse. Von einem solchen Begehren hat sich der Kläger trotz mehrfacher Hinweise (vgl. Senatsverfügungen vom 10. April und 18. Juli 2012) nicht abbringen lassen. Ein derartiges Begehren ist daher im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen; es ist allerdings unzulässig.
Mit Blick darauf, dass das SG über die Klage sachlich entschieden hat, hat freilich unerörtert zu bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten überhaupt zulässig war (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage ist aber deswegen nicht zulässig, weil der Kläger mit keiner der nach dem SGG statthaften Klagearten sein Begehren zu verfolgen vermag.
Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung und damit an der Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG fehlt. Diese besondere Klagevoraussetzung, die auch bei der vom SG als Klageart herangezogenen echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu beachten ist (vgl. BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), dient im Wesentlichen der Ausschaltung von Popularklagen (vgl. BSGE 26, 237, 238; BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr. 6). Darüber hinaus soll dieses Klageerfordernis solche Klagen verhindern, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Individualinteressen, sondern nur seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder religiösen Interessen geltend macht (vgl. nochmals BSGE 43, 134, 141; ferner BSG SozR Nr. 115 zu § 54 SGG). Eine Klagebefugnis fehlt mithin dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, d.h. die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise denkbar erscheint (vgl. BSGE 43, 134, 141; 84, 67, 70 = SozR 3-4300 § 36 Nr. 1). Die vom SG als zutreffend erkannte echte Leistungsklage, die auf Verurteilung des Hoheitsträgers zur Vornahme einer (schlichten) Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter gerichtet ist, setzt mithin zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass der Kläger sein Begehren auf eine objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein kann (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe fehlt es bereits an der Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger sein an den beklagten Landkreis adressiertes Klageziel auch für andere psychisch erkrankten und seelisch behinderten Menschen erstreiten möchte, steht dem schon das Verbot der Popularklage entgegen. Aber auch soweit der Kläger mit dem geltend gemachten Anliegen sich selbst ansprechen möchte, ist eine Anspruchsgrundlage für sein Begehren objektiv unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorhanden. Die Regelungen im SGB XII und in der Eingliederungshilfe-Verordnung als vom Beklagten als Sozialhilfeträger anzuwendende Rechtsnormen lassen auch nicht andeutungsweise eine Rechtsgrundlage erkennen, aus der der Kläger auch nur im Ansatz eine Verpflichtung des Beklagten herleiten könnte, dafür zu sorgen, dass ihm die D., von der er im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht einmal mehr sozialpsychiatrisch begleitet wird, Einladungen zur Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten zukommen lässt. Auch sonst ist eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren offensichtlich nicht gegeben. Soweit er sich auf den im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe auszugsweise vorgelegten "Teilhabeplan Stand 2009" bezogen hat, vermag er sich darauf von vornherein schon deswegen nicht zu berufen, weil dieser - wie vom SG zutreffend ausgeführt - ein Planungsinstrument vor allem für kommunale Gremien und Träger öffentlicher Belange, und zwar hinsichtlich der Tagesstättenangebote im Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis, dargestellt und keine Einzelansprüche begründet hat; der genannte Teilhabeplan hat im Übrigen sonstige Angebote der Träger nicht umfasst. Darüber hinaus ist der genannte Teilhabeplan mit Blick auf die zwischen dem beklagten Landkreis und dem Trägerverbund Tagesstätten für psychisch kranke Menschen im Neckar-Odenwald-Kreis, bestehend aus A., D. und I., geschlossene Vereinbarung vom 1. Juli 2010, den Kooperationsvertrag des Trägerverbunds vom 9. Juni 2010 und die Richtlinien und Fördergrundsätze des Neckar-Odenwald-Kreises für Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen vom 1. Juli 2010 ohnehin überholt. Aber auch diese Regelungsinstrumente bieten eindeutig keine Grundlage für das klägerische Begehren; durch sie soll vielmehr der niederschwellige Zugang zu den Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen mittels Finanzierung der Tagesstätten in Form der institutionellen Förderung durch den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 5 Rdnrn. 19 ff.; Neumann in Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil III Kap. 32 Rdnrn. 35 ff.) ermöglicht werden (vgl. Ziff. 1 und 4.1.4 der o.g. Richtlinien), ohne dass hieraus Individualansprüche des Hilfeempfängers und schon gar nicht solche in dem vom Kläger gewünschten Sinne hergeleitet werden können. Ohnehin werden die Kosten für Ausflüge und Freizeiten nach den Darlegungen der D. (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2011) ausschließlich über Spendergelder, konkret über Zuwendungen aus den sog. "Opferwoche-Mitteln" finanziert, stehen also in keinerlei Zusammenhang mit den vom Beklagten für die Tagesstätten aufgebrachten Fördermitteln.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich auch, dass dem Kläger die weiteren nach dem SGG zulässigen Klagearten (Feststellungsklage (§ 55 SGG), Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)) ebenfalls nicht zu Gebote stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine vom Kläger angenommene Verpflichtung des Beklagten aus einer institutionellen Förderung; vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der 1966 geborene Kläger, der als Schwerbehinderter nach einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist, bezieht wegen einer psychischen Erkrankung aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit Februar 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen übersteigenden Einkommens gewährt der Beklagte nicht laufend monatliche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Beklagte hatte dem Kläger in der Vergangenheit von April 2007 bis Juli 2008 Eingliederungshilfe für die begleitende Betreuung im Betreuten Wohnen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des D. Werks der evangelischen K. im Neckar-Odenwald-Kreis (i.F.: D.) gewährt; dort war der Kläger zuvor von 2003 bis 2006 in ärztlich verordneter sozialtherapeutischer Behandlung gewesen. Die D. übernahm die Betreuung des Klägers auch vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2011, nachdem die Eingliederungshilfe vom Beklagten nunmehr in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 300,00 Euro bewilligt worden war. Ab März 2011 erfolgte die Betreuung durch das D. R. K. in M.
In einem Schreiben an den Beklagten vom 24. Juni 2010 berichtete der Kläger darüber, dass es zwar Fortschritte in seiner persönlichen Situation gegeben habe und er z.B. mittlerweile auf Ausflügen der D. und auf dem Fest zum 20jährigen Bestehen der "sozialpsychologischen Einrichtung" der D. gewesen sei, ihm jedoch zwischenzeitlich wegen eines Alkoholrückfalls die Teilnahme an einer mehrtägigen Freizeit verboten worden sei. In einer E-Mail vom 12. Mai 2011 sowie einem Schreiben vom selben Tage an den Behindertenbeauftragten des Neckar-Odenwald-Kreises beklagte sich der Kläger, dass an den von der D. und der A. N.-O. gGmbH (i.F: A.) veranstalteten Freizeiten nur bestimmte Menschen teilnehmen könnten, obgleich die Veranstaltungen allen psychisch Kranken im Neckar-Odenwald-Kreis offenstehen sollten. Die von der D., der A. und der I. S. O. GmbH (I.) betriebene Tagesstätte für psychische kranke und seelisch behinderte Menschen werde mit jährlich 105.000 Euro für derartige Angebote durch das Landratsamt gefördert; die Ausflüge sollten deshalb auch solchen Menschen zugänglich sein, die nicht Tagesstätten-Besucher seien. Der Behindertenbeauftragte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 16. und 18. Mai 2011 mit, dass auf die Teilnahme an den Ausflugsangeboten der D. und der A. kein Rechtsanspruch bestehe.
Der Kläger erhob daraufhin am 6. Juni 2011 gegen den Beklagten, die D. und die A. Klagen zum Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (8 K 1457/11) mit dem Begehren, allen psychisch Erkrankten die Teilnahme an Ausflügen und Reisefreizeiten durch Zusendung von Einladungen zu ermöglichen; die "Zugänglichkeit" zu derartigen Veranstaltungen der D. und der A. sowie zu den Tagesstätten sei in einem Teilhabeplan zwischen Landratsamt, A., D. und I. geregelt. Diese Klagen nahm der Kläger allerdings mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 am 14. November 2011 zurück, wobei er ankündigte, beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage zu erheben, sofern mit der D. keine Einigung erzielt werden könne.
Am 29. November 2011 erhob der Kläger schließlich Klagen zum SG (S 2 SO 4037/11) gegen den Beklagten und die D ... Er machte geltend, er klage wegen des Ausschlusses seiner Person und einiger anderer Personen von Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten, die die D. anbiete. Es finde eine "Selektion" beim Auswahlverfahren statt; dies sei grundgesetzwidrig. Deshalb müsse festgelegt werden, dass alle der D. bekannten psychisch Kranken Einladungen erhielten. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Klage sei bereits unzulässig; konkrete Leistungsansprüche mache der Kläger nicht geltend. Auch die D., die die Vereinbarung zwischen dem beklagten Landkreis und dem aus der D., der A. und der I. bestehenden Trägerverbund vom 1. Juli 2010, den Kooperationsvertrag des Trägerverbunds vom 9. Juni 2010 und die Richtlinien und Fördergrundsätze des Landkreises für Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen vom 1. Juli 2010 einreichte, rügte die mangelnde Zulässigkeit der Klage. Bei den Tagesausflügen und Freizeiten handele es sich nicht um Angebote der Tagesstätten, sondern um freiwillige Angebote, deren eigentliche Zielgruppe die Klienten des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Soziotherapie und des betreuten Einzel- und Paarwohnens seien und ausschließlich aus Spendengeldern finanziert würden. Auf den Hinweis des SG, dass beabsichtigt sei, die Klage gegen die D. an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtswegs zu verweisen, hat der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2012 erklärt, er ziehe die Klage gegen die D. zurück; die Klage gegen den beklagten Landkreis werde aufrechterhalten. Das SG hat darauf den Rechtsstreit gegen die D. "abgetrennt" und mit Beschluss vom 6. März 2012 dieses Verfahren eingestellt (S 2 SO 739/12). Mit Gerichtsbescheid vom 9. März 2012 hat das SG die vom Kläger aufrechterhaltene Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ermöglichung des Zugangs zu Ausflügen, Reisefreizeiten und Freizeiten ergebe sich nicht aus dem sog. Teilhabeplan, der als Planungsinstrument keine Rechtsansprüche Einzelner regele. Auch im Übrigen sei eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Verschaffung der Teilnahme an den in Rede stehenden Veranstaltungen der D. nicht erkennbar.
Gegen diesen dem Kläger am 14. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 15. März 2012 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er hat geltend gemacht, Ziel seiner Klage sei es, dass Ausflüge, Freizeiten und Reisefreizeiten allen psychisch Kranken im Neckar-Odenwald-Kreis zur Verfügung stünden; alle der D. bekannten psychisch kranken Personen müssten Einladungen erhalten. Die entsprechenden Fördermittel des Landkreises seien vorhanden; das Landratsamt müsse entsprechende Verhaltensmaßregeln festlegen und öffentliche Mittel streichen, wenn dies nicht vernünftig und gerecht, sondern diskriminierend gehandhabt werde.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 hat der Kläger Folgendes beantragt (teilweise orthographisch und grammatikalisch korrigiert):
"Das Landratsamt zur Überprüfung der Fördermittel zu verurteilen, und dafür zu sorgen, dass entsprechend für alle psychisch seelisch Kranken Ausflüge, Freizeiten, Reisefreizeiten zur Verfügung gestellt werden (wie dies ja nach Teilhabeplan 2009 schon sein sollte)".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Landratsamt könne weder die Planung der Ausflüge noch den Kreis der Teilnehmer beeinflussen. Er rege eine Beiladung der D. an.
Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akte des Verfahrens 8 K 1457/11 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte, die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 2 SO 4037/11), die weitere Akte des SG (S 2 SO 739/12) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 1114/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGG hier nicht eingreifen. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) hegt der Senat im Anschluss an die Auswertung der Verwaltungsakten nicht; diesen Akten (vgl. dort Bl. 87) ist zu entnehmen, dass der Soziale Dienst des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis bereits im Mai 2007 die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung aufgrund der vollen Geschäftsfähigkeit des Klägers verneint hat.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die vom Kläger gegen den beklagten Landkreis erhobene Klage ist entgegen der Auffassung des SG bereits unzulässig; eine Grundlage für eine Sachentscheidung besteht von vornherein nicht. Eine Beiladung der D., wie von Beklagtenseite angeregt, kommt deshalb nicht in Betracht; ohnehin hat der Kläger seine diesbezüglich zum SG erhobene Klage bereits mit dem am 16. Januar 2012 beim SG eingegangenen Schreiben vom 13. Januar 2012 zurückgenommen. Auf diese Umstände sind die Beteiligten in der Senatsverfügung vom 15. August 2012 hingewiesen worden.
Das Begehren des Klägers bedarf der Auslegung im Rahmen des § 123 SGG; insoweit haben die Gerichte sich nicht daran zu orientieren, was als Klageantrag zulässig ist, sondern was nach dem klägerischen Vorbringen begehrt wird, soweit jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 (jeweils Rdnr. 29)). Insoweit ist auf die - auch für Prozesshandlungen entsprechend anwendbare - Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen. Danach ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist; dabei sind neben dem Wortlaut des Antrags auch sämtliche Schriftsätze des Prozessbeteiligten sowie der Inhalt der Verwaltungsakten heranzuziehen (vgl. BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65).
Die Auslegung des klägerischen Begehrens hat bereits erstinstanzlich Schwierigkeiten bereitet, weil der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag formuliert und sich in seinem gesamten Vorbringen weitgehend nur mit der D. beschäftigt hat, die er für verpflichtet hält, allen psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen im Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis "Einladungen" zu von dort organisierten Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten zukommen zu lassen; die Klage gegen die D. hat er allerdings, wie oben bereits dargestellt, schon am 16. Januar 2012 - wie zuvor schon die Klagen zum VG Karlsruhe - zurückgenommen. Den Darlegungen des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren sowie im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe lässt sich indes entnehmen, dass es ihm nicht allein um seine Person, sondern gerade auch um die Möglichkeit der Teilnahme anderer psychisch kranker Person an derartigen Veranstaltungen geht. Dies hat er mit Blick auf die gegen den beklagten Landkreis aufrechterhaltene Klage nunmehr im Berufungsverfahren dahingehend konkretisiert, dass der Beklagte, weil er der D. Fördermittel zuwende, dafür Sorge zu tragen habe, dass diese alle psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen im Landkreis zu den oben genannten Veranstaltungen einladen müsse. Von einem solchen Begehren hat sich der Kläger trotz mehrfacher Hinweise (vgl. Senatsverfügungen vom 10. April und 18. Juli 2012) nicht abbringen lassen. Ein derartiges Begehren ist daher im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen; es ist allerdings unzulässig.
Mit Blick darauf, dass das SG über die Klage sachlich entschieden hat, hat freilich unerörtert zu bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten überhaupt zulässig war (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage ist aber deswegen nicht zulässig, weil der Kläger mit keiner der nach dem SGG statthaften Klagearten sein Begehren zu verfolgen vermag.
Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer den Kläger beschwerenden Verwaltungsentscheidung und damit an der Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG fehlt. Diese besondere Klagevoraussetzung, die auch bei der vom SG als Klageart herangezogenen echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu beachten ist (vgl. BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), dient im Wesentlichen der Ausschaltung von Popularklagen (vgl. BSGE 26, 237, 238; BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr. 6). Darüber hinaus soll dieses Klageerfordernis solche Klagen verhindern, mit denen der Kläger nicht eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Individualinteressen, sondern nur seiner politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder religiösen Interessen geltend macht (vgl. nochmals BSGE 43, 134, 141; ferner BSG SozR Nr. 115 zu § 54 SGG). Eine Klagebefugnis fehlt mithin dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann, d.h. die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise denkbar erscheint (vgl. BSGE 43, 134, 141; 84, 67, 70 = SozR 3-4300 § 36 Nr. 1). Die vom SG als zutreffend erkannte echte Leistungsklage, die auf Verurteilung des Hoheitsträgers zur Vornahme einer (schlichten) Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter gerichtet ist, setzt mithin zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass der Kläger sein Begehren auf eine objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein kann (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe fehlt es bereits an der Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger sein an den beklagten Landkreis adressiertes Klageziel auch für andere psychisch erkrankten und seelisch behinderten Menschen erstreiten möchte, steht dem schon das Verbot der Popularklage entgegen. Aber auch soweit der Kläger mit dem geltend gemachten Anliegen sich selbst ansprechen möchte, ist eine Anspruchsgrundlage für sein Begehren objektiv unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorhanden. Die Regelungen im SGB XII und in der Eingliederungshilfe-Verordnung als vom Beklagten als Sozialhilfeträger anzuwendende Rechtsnormen lassen auch nicht andeutungsweise eine Rechtsgrundlage erkennen, aus der der Kläger auch nur im Ansatz eine Verpflichtung des Beklagten herleiten könnte, dafür zu sorgen, dass ihm die D., von der er im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht einmal mehr sozialpsychiatrisch begleitet wird, Einladungen zur Ausflügen, Freizeiten und Reisefreizeiten zukommen lässt. Auch sonst ist eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren offensichtlich nicht gegeben. Soweit er sich auf den im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe auszugsweise vorgelegten "Teilhabeplan Stand 2009" bezogen hat, vermag er sich darauf von vornherein schon deswegen nicht zu berufen, weil dieser - wie vom SG zutreffend ausgeführt - ein Planungsinstrument vor allem für kommunale Gremien und Träger öffentlicher Belange, und zwar hinsichtlich der Tagesstättenangebote im Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis, dargestellt und keine Einzelansprüche begründet hat; der genannte Teilhabeplan hat im Übrigen sonstige Angebote der Träger nicht umfasst. Darüber hinaus ist der genannte Teilhabeplan mit Blick auf die zwischen dem beklagten Landkreis und dem Trägerverbund Tagesstätten für psychisch kranke Menschen im Neckar-Odenwald-Kreis, bestehend aus A., D. und I., geschlossene Vereinbarung vom 1. Juli 2010, den Kooperationsvertrag des Trägerverbunds vom 9. Juni 2010 und die Richtlinien und Fördergrundsätze des Neckar-Odenwald-Kreises für Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen vom 1. Juli 2010 ohnehin überholt. Aber auch diese Regelungsinstrumente bieten eindeutig keine Grundlage für das klägerische Begehren; durch sie soll vielmehr der niederschwellige Zugang zu den Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen mittels Finanzierung der Tagesstätten in Form der institutionellen Förderung durch den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 5 Rdnrn. 19 ff.; Neumann in Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil III Kap. 32 Rdnrn. 35 ff.) ermöglicht werden (vgl. Ziff. 1 und 4.1.4 der o.g. Richtlinien), ohne dass hieraus Individualansprüche des Hilfeempfängers und schon gar nicht solche in dem vom Kläger gewünschten Sinne hergeleitet werden können. Ohnehin werden die Kosten für Ausflüge und Freizeiten nach den Darlegungen der D. (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2011) ausschließlich über Spendergelder, konkret über Zuwendungen aus den sog. "Opferwoche-Mitteln" finanziert, stehen also in keinerlei Zusammenhang mit den vom Beklagten für die Tagesstätten aufgebrachten Fördermitteln.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich auch, dass dem Kläger die weiteren nach dem SGG zulässigen Klagearten (Feststellungsklage (§ 55 SGG), Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)) ebenfalls nicht zu Gebote stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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