Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 1816/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 2844/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1962 in T. (Iran) geborene Kläger, i. Staatsangehörigkeit, reiste erstmals im Januar 1980 in das Bundesgebiet ein; nach zwischenzeitlichem Fortzug und neuerlicher Einreise im April 1991 schloss er im April 1993 mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe, die jedoch bereits im Dezember 1995 rechtskräftig geschieden wurde. Nach weiteren Auslandsaufenthalten gelangte der Kläger schließlich am 28. August 2006 erneut in das Bundesgebiet. Mehrere in den Jahren 1982, 1984, 1986, 2001, 2002, 2003 und 2005 gestellte Asylanträge blieben erfolglos; über einen am 12. April 2010 gestellten weiteren Asylfolgeantrag ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Bis 16. August 2009 war der Kläger, ab 3. März 2008 in der Wohlfahrtstraße 1 in Bochum gemeldet, im Besitz einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes, welche mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt Bochum, ausgestellt von der Beklagten zu 1, versehen war. Aktuell befindet sich der Kläger nach Aktenlage weder im Besitz einer Duldung noch eines gültigen Aufenhaltstitels.
Nachdem die Beklagte zu 1 in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger sich seit Ende 2009 nicht mehr in Bochum aufhalte und ein Umzug nach Heddesheim erfolgt sei, wurde er bei der Meldebehörde in Bochum am 1. Januar 2010 abgemeldet. Vom 23. März bis 23. September 2010 befand sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Mannheim in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 23. September 2010 wurde er vom Amtsgericht Weinheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer auf Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen Beihilfe mit verurteilt wurde Johannes Möschle (i.F.: Jo.M.), in dessen von diesem seit 1. September 2011 angemieteten Wohnung in der Lessingstraße 12 in Heddesheim auch der Kläger nunmehr wohnhaft ist; eine melderechtliche Anmeldung erfolgte allerdings erst am 27. April 2012 rückwirkend zum vorgenannten Datum.
Bereits im Jahr 2010 hatte ein Jürgen Hass (i.F.: J.H.), der sich als Vater des Klägers ausgab, beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen gegen die hiesige Beklagte zu 1 mittels Telefax vom 20. März 2010 eine dort bereits anhängige Klage (8 K 752/10) erweitert und für den Kläger "Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz" ab 1. Januar 2010 sowie eine "Vorschusszahlung nach Par. 42 SGB I" begehrt. Das VG Gelsenkirchen hat nach Abtrennung dieses Verfahrensteils mit Beschluss vom 9. August 2010 (11 K 2618/10) den Rechtstreit insoweit unter Unzulässigerklärung des Verwaltungsrechtswegs an das Sozialgericht (SG) Dortmund verwiesen; über diese Klage (S 4b AY 398/10) ist noch nicht entschieden.
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger 2010 unter der Angabe, am 2010 in eine Wohnung in der S. Str. 21 in H. gezogen zu sein, beim Ordnungsamt der Beklagten zu 3 melderechtlich angemeldet. Am 7. Oktober 2010 sprach der Kläger bei der Beklagten zu 3 vor, um den am selben Tag unterzeichneten Formantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG abzugeben; zu dem Antrag reichte er u.a. eine auf den 15. Juli 2009 datierte Einverständniserklärung der Vermieter zur Untervermietung der von Jo.M. angemieteten Dachgeschosswohnung in der S. Str. 21 sowie eine Mietbescheinigung vom 21. Oktober 2010 ein. Der Antrag wurde von der Beklagten zu 3 mangels eigener Zuständigkeit an den Beklagten zu 2 weitergeleitet. Dort gab der Kläger laut einem Aktenvermerk vom 7. Oktober 2010 in einem Ferngespräch an, er habe einen Freund, mit dem er zusammenlebe, was für eine Wohnsitzauflagenänderung genügen müsse. Durch Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte zu 2 den Antrag ab, weil der Kläger der Stadt Bochum zugewiesen sei und somit seinen Wohnsitz dort zu nehmen habe; übernommen werde könnten lediglich die Fahrtkosten nach Bochum. Gegen diesen Bescheid legte J.H., der bereits am 2. Oktober 2010 per E-Mail beim Beklagten zu 2 für den Kläger "Sozialhilfeleistungen, hilfsweise Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz" beantragt hatte, wiederum per E-Mail am 10. November 2010 Widerspruch ein.
Mit einem beim VG Karlsruhe am 14. März 2011 eingegangenen Telefax hat J.H. mehrere Klagen "meines Sohnes Seyed Saeid Mirbaha" gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erhoben und zugleich Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt, u.a. mit der Forderung von Leistungen für den Kläger nach dem AsylbLG, damit "mein Sohn nicht verhungert, da man ihm seit acht Monaten Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz verweigert". Diese Leistungen seien ab August 2010 nachzuzahlen. Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 6. April 2011 (6 K 688/11) den Rechtsstreit insoweit unter Unzulässigerklärung des Verwaltungsrechtswegs an das SG Mannheim (S 9 AY 1816/11) verwiesen; mit einem weiteren Beschluss vom 6. April 2011 (6 K 689/11) ist außerdem eine Verweisung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz an das SG (S 9 AY 1824/11 ER) erfolgt.
Der Beklagte zu 2 hat in beiden Verfahren auch die Unzulässigkeit von Klage und Eilantrag vor dem SG Mannheim geltend gemacht, weil J.H. nicht befugt sei, als Bevollmächtigter des Klägers zu agieren. Auf die daraufhin in beiden Verfahren ergangene Verfügung des SG vom 25. Mai 2011 ist sodann am 30. Mai 2011 per Telefax eine - soweit ersichtlich vom Kläger unterschriebene und auf den 6. Mai 2011 datierte - "Vollmacht" für J.H. eingegangen. Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2011 hat das SG Mannheim J.H. im Klageverfahren S 9 AY 1816/11 sowie im Eilverfahren S 9 AY 1824/11 ER gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hat das SG sodann den Eilantrag abgelehnt, weil von Eingaben eines nichtbeteiligten Dritten auszugehen sei und darüber hinaus nachvollziehbare, schlüssige und nachprüfbare Angaben zu den Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehlten. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2011 (L 7 AY 2846/11 ER-B) mit der Begründung zurückgewiesen, dass ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde und mangelnden Statthaftigkeit des Eilantrags auch die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin nicht dargetan und glaubhaft gemacht seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2011 hat das SG Mannheim ferner die Klage (S 9 AY 1816/11) abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, J.H. sei auf der Grundlage des Beschlusses vom 6. Juni 2011 nicht berechtigt, als Bevollmächtigter des Klägers aufzutreten, sodass dessen weitere Eingaben keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Von einer wirksamen Klageerhebung bzw. einer Prozessführung durch den Kläger selbst könne nicht ausgegangen werden.
Gegen diesen dem Kläger am 7. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid sind beim Landessozialgericht (LSG) am 7. Juli 2011 ein Computerfax des J.H. sowie am 8. Juli 2011 ein - fast wortgleiches - Telefax eingegangen; das mit diesem Telefax übermittelte Schriftstück ist, soweit ersichtlich, vom Kläger unterzeichnet worden. Dort ist behauptet, dass der Kläger seinen Hunger stille durch "regelmäßigen Mundraub, Betteln und Luegen bzw. Versprechungen, dass ich das geliehene Geld zurückzahle, wenn mein Leistungen vom Sozialamt fließen"; seine "Zahnschmerzen und Schmerzbehandlungen" finanziere er "legal durch Betrug", indem er die "Gesundheitskarte" von fremden Dritten in einer anderen Stadt "betruegerisch ausleihen" müsse. In der vom Kläger am 18. August 2011 unterschriebenen, zum Gesuch um Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Berufungsverfahren eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er ferner angegeben, er wohne bei seinem Freund; Jo.M. bezahle zur Zeit alles.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum 1. September 2011 gemeinsam mit Jo.M., der von J.H. in einer zum Verfahren L 7 AY 2846/11 ER-B gelangten E-Mail vom 24. Juli 2011 ebenfalls als "Freund" des Klägers bezeichnet worden war, aus der Wohnung in der S. Str. 21 in H. ausgezogen. Eine Ladung zu dem zunächst auf den 13. Oktober 2011 vorgesehenen Termin zur mündlichen Verhandlung konnte deshalb mangels rechtzeitiger Mitteilung der neuen Anschrift nicht zugestellt werden.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß; vgl. Telefaxe vom 14. März und 8. Juli 2011),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 aufzuheben und "die Stadt Bochum und/oder den Landkreis Rhein/Neckar oder die Gemeinde Heddesheim" zu verurteilen, "ab August 2010 Asylbewerberleistungen nachzuzahlen".
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe sich bis Ende 2009 in Bochum aufgehalten. Nachdem sie von dem Umzug des Klägers nach H. erfahren habe, sei von Amts wegen eine Abmeldung bei der Meldebehörde erfolgt. Den Reisepass des Klägers habe sie nach H. geschickt.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er hält den Gerichtsbescheid des SG Mannheim für zutreffend. Der Kläger halte sich wegen der Wohnsitzauflage in der Duldung rechtswidrig in Heddesheim auf, sodass § 11 Abs. 2 AsylbLG Anwendung finde und damit nur die nach den Umständen unabweisbare Hilfe zu leisten sei. Durch den Bescheid vom 5. November 2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Fahrtkosten nach Bochum übernommen werden könnten; einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss habe der Kläger aber bislang nicht gestellt.
Die Beklagte zu 3 hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgebracht, dass der Kläger am 7. Oktober 2010 über sie beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt habe. Da sie nicht zuständig für die Gewährung dieser Sozialleistungen sei, sei der Antrag ordnungsgemäß an das Landratsamt weitergeleitet worden.
Der Senat hat vom SG Dortmund die Akte des Verfahrens S 4b AY 398/10 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte, die Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 (1 Band), die Verwaltungsakten des Beklagten zu 2 (2 Bände), die Klageakte des SG Mannheim (S 9 AY 1819/11), die weitere Akte des SG (S 9 AY 1824/11 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AY 2844/11) und die weitere Senatsakte (L 7 AY 2846/11 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Hinblick auf das beim LSG am 8. Juli 2011 mittels Telefax eingegangene, auf den 7. Juli 2011 datierte Schriftstück, das - bei einem Vergleich mit dem Formantrag auf Leistungen nach dem AsylbLG vom 7. Oktober 2010 sowie dem PKH-Antrag vom 18. August 2011 - hinreichend deutlich eine eigenhändige Unterschriftsleistung des Klägers erkennen lässt, geht der Senat davon aus, dass die dort formulierten Angriffe gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 4. Juli 2011 mit dessen Wissen und Wollen dem LSG als Prozesshandlung zugeleitet worden sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 151 Nr. 4). Dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und ferner die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. Gemeinsamer Senat SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - (juris)), ist damit gewahrt.
Mit dem vorgenannten Schreiben war, wie die Auslegung der dortigen Prozesserklärungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers ergibt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; SozR a.a.O. § 151 Nr. 3), eine Überprüfung des Gerichtsbescheids durch den Senat im Wege der Berufung begehrt. Zwar ist in dem die Az. S 9 AY 1824/11 ER und S 9 AY 1816/11 zitierenden Telefaxschreiben davon die Rede, dass der Kläger "form- und fristgerecht gegen die obigen Gerichtsbescheide vom 04. Juli 2011 Beschwerde sowie jedes andere zulässige Rechtsmittel" einlege. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich der Kläger in dem Schreiben zugleich auch gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des SG Mannheim vom 4. Juli 2011 (S 9 AY 1824/11 ER) gewandt hatte. Deshalb kann fraglos angenommen werden, dass der Kläger mit seinen Prozesserklärungen das für das jeweilige Verfahren einzig zulässige Rechtsmittel hat einlegen möchten; dies war für das vorliegende Verfahren aber das Rechtsmittel der Berufung.
Mit der per Telefax am 8. Juli 2011 eingegangenen Berufungsschrift liegt mithin eine wirksame Prozesshandlung des Klägers vor. Dass die Klageschrift von dem nicht vertretungsbefugten J.H., dem der Kläger unter dem 6. Mai 2011 eine "Vollmacht" erteilt hatte, eingereicht worden war, kann ihm nicht rechtsvernichtend entgegengehalten werden, weil J.H. vom SG Mannheim erst durch Beschluss vom 6. Juni 2011 als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden ist. Denn dieser Beschluss wirkt konstitutiv und hat keine Rückwirkung entfaltet (vgl. BT-Drucksache 16/3655 S. 89; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 - (juris)); alle bis dahin vorgenommenen und vom Kläger durch die Vollmachtserteilung nachträglich genehmigten Prozesshandlungen (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.O.) waren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG weiterhin wirksam. Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren - wie bereits vom SG zutreffend erkannt - nur über Leistungen nach dem AsylbLG; nur dies war Gegenstand des Verweisungsbeschlusses des VG Karlsruhe vom 6. April 2011.
Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft, weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen; sie ist ferner fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Dabei lässt der Senat es ausdrücklich dahinstehen, ob beim Kläger, der seit der Berufungseinlegung auf keine gerichtliche Verfügung trotz entsprechender Hinweise (vgl. nur die Senatsverfügung vom 5. September 2011) schriftlich geantwortet hat und zunächst unbekannten Aufenthalts war, überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverfolgung als Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - (juris); ferner Senatsbeschluss vom 21. November 2011 in der PKH-Sache) hat. Selbst wenn hier - entgegen der Annahme im vorgenannten PKH-Beschluss des Senats - von einem "Untertauchen" des Klägers (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 101, 323; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 12 ZB 05.286 - (juris)) nicht gesprochen werden könnte, könnte das gesamte Verhalten des Klägers, der nach seinem eigenen Eingeständnis im PKH-Antrag vom 18. August 2011 von seinem Freund Jo.M., mit dem er eine Wohnung teilt, auch finanziell unterstützt wird, darauf hindeuten, dass es ihm überhaupt nicht mehr um Leistungen nach dem AsylbLG geht.
Dessen ungeachtet sind jedoch schon die Klagen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 unzulässig. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterungen dazu, in welchem Verhältnis die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erhobenen Klagen stehen, ob insbesondere eine oder mehrere dieser Klagen in einem Eventualverhältnis stünden, was jedenfalls bei der subjektiven Klagehäufung wiederum unzulässig wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 56 Rdnr. 4).
1. Die am 14. März 2011 zum VG Karlsruhe erhobene und mit Beschluss vom 6. April 2011 an das SG Mannheim verwiesene Klage gegen die Beklagte zu 1 ist bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit hat übergreifende Wirkung; sie ist Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten - gleichgültig, ob die zeitlich frühere Klage in demselben oder in einem anderen Gerichtszweig rechtshängig geworden ist - nur eine einheitliche Entscheidung ergehen darf (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 31). So liegt der Fall hier. J.H. hatte bereits mit dem am 20. März 2010 zum VG Gelsenkirchen formulierten Klagebegehren - in Erweiterung einer dort gegen die Beklagte zu 1 schon anhängigen Klage - für den Kläger außerdem Leistungen nach dem AsylbLG ab 1. Januar 2010 (einschließlich einer Vorschusszahlung nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) begehrt; dieser Rechtsstreit, in dem sich zeitweise (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2010) ein Rechtsanwalt für den Kläger unter Vollmachtsvorlage legitimiert hatte, ist nach Verweisung (Beschluss vom 9. August 2010) beim SG Dortmund unter dem Az. S 4b AY 398/10 nach wie vor rechtshängig (§ 94 SGG). Im vorliegenden Verfahren geht es ebenfalls um Leistungen nach dem AsylbLG, wenngleich der Kläger eine Nachzahlung erst ab August 2010 verlangt hat (siehe dazu auch unter 2.); dies ändert aber an der Identität des Streitgegenstandes jedenfalls für die hier allein streitbefangene Zeit nichts. Die Streitsache ist insoweit bereits beim SG Dortmund anhängig; dies hat zur Folge, dass die neuerliche Klage gegen die Beklagte zu 1, zunächst erhoben beim VG Karlsruhe und nach Verweisung an das SG Mannheim dort anhängig geworden, unzulässig war. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis dar, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 24; BSG, Beschluss vom 4. November 2011 - B 8 SO 38/09 B - (juris)); auf diesen Umstand sind die Beteiligten bereits in der Verfügung vom 18. August 2011 sowie im oben genannten Senatsbeschluss vom 21. November 2011 hingewiesen worden.
2. Auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unzulässig. Wie dem von J.H. mit dem Telefax an das VG Karlsruhe vom 14. März 2011 formulierten und vom Kläger jedenfalls mit der Vollmachterteilung am 30. Mai 2011 genehmigten Klagebegehren zu entnehmen ist, hat dieser vom Beklagten zu 2 Leistungen nach dem AsylbLG ab August 2010 verlangt. Eine Untätigkeitsklage - wie mit demselben Telefax vom 14. November 2011 vorsorglich gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der behaupteten Nichtbescheidung eines Asylfolgeantrags geltend gemacht - steht dagegen nicht im Raum. Der Kläger meint vielmehr, sein Begehren in Form einer (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) durchsetzen zu können. Der Kläger hat hierbei freilich nicht beachtet, dass eine derartige Klage zu ihrer Zulässigkeit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als einer in § 78 SGG normierten Prozessvoraussetzung bedarf (vgl. BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29) und es zudem an der Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG fehlt, solange und soweit eine Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris)). So liegt die Sache hier, und zwar soweit über Leistungen nach dem AsylbLG nicht bereits in dem auf den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2010 erlassenen Bescheid des Beklagten zu 2 vom 5. November 2010 (ablehnend) entschieden worden ist. Dieser Bescheid ist im Übrigen mangels rechtzeitiger Anfechtung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 83 SGG) bestandskräftig geworden (§ 77 SGG); er kann deshalb nicht zulässigerweise - auch nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) - zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht werden (vgl. BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 16)). Zwar hat J.H. in einer an die Bearbeiterin des vorgenannten Bescheids gerichteten E-Mail [schiedsgerichtvita@yahoo.de] am 10. November 2010 einen Widerspruch formuliert; dieser "Widerspruch" war jedoch mangels Einhaltung des in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Schriftformerfordernisses, auf das der Kläger im Übrigen in der dem Bescheid vom 5. November 2010 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden war, unbeachtlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2007 - L 8 SO 60/07 ER -; Hess. LSG, Beschluss vom 11. Juli 2007 - L 9 AS 161/07 ER - (beide juris); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 84 Rdnr. 3). Damit steht dem Klagebegehren für die Zeit ab 7. Oktober 2010 der bindend gewordene Bescheid des Beklagten zu 2 vom 5. November 2010 und für die Zeit davor das Fehlen einer beschwerenden Verwaltungsentscheidung entgegen.
3. Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage ist ebenfalls unzulässig, weil von dort ein den Kläger mit Bezug auf die verlangten Leistungen nach dem AsylbLG beschwerender Bescheid nie ergangen ist, sodass es - wie oben bereits ausgeführt - schon an der Klagebefugnis fehlt. Ohnehin ist die Beklagte zu 3 für die Bewilligung derartiger Leistungen sachlich nicht zuständig (vgl. § 1 Nr. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) (GBl. 2004, S. 99) i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 FlüAG sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg (GBl. 2008, S. 313)).
Mangels Zulässigkeit der Klagen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert. Mithin erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, welche Folgerungen - auch mit Blick auf die vom Beklagten zu 2 angeführte Bestimmung des § 11 Abs. 2 AsylbLG (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - (juris)) - daraus zu ziehen gewesen wären, dass sich der Kläger entgegen der ihm zuletzt erteilten, mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt Bochum versehenen Duldung, die nach Aktenlage nur bis 16. August 2009 gültig war, nach seiner Haftentlassung im Oktober 2010 in der Gemeinde Heddesheim angemeldet hatte. Offenzubleiben hat ferner, ob dem geltend gemachten Leistungsanspruch auch der Nachranggrundsatz der §§ 7, 8 AsylbLG entgegengehalten werden könnte; auf die Subsidiarität der Leistungen nach dem AsylbLG hat der Senat im Übrigen bereits im Beschluss vom 4. August 2011 (L 7 AY 2846/11 ER-B) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); vornehmlich sind Fragen des Prozessrechts zu klären.
Der am 1962 in T. (Iran) geborene Kläger, i. Staatsangehörigkeit, reiste erstmals im Januar 1980 in das Bundesgebiet ein; nach zwischenzeitlichem Fortzug und neuerlicher Einreise im April 1991 schloss er im April 1993 mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe, die jedoch bereits im Dezember 1995 rechtskräftig geschieden wurde. Nach weiteren Auslandsaufenthalten gelangte der Kläger schließlich am 28. August 2006 erneut in das Bundesgebiet. Mehrere in den Jahren 1982, 1984, 1986, 2001, 2002, 2003 und 2005 gestellte Asylanträge blieben erfolglos; über einen am 12. April 2010 gestellten weiteren Asylfolgeantrag ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Bis 16. August 2009 war der Kläger, ab 3. März 2008 in der Wohlfahrtstraße 1 in Bochum gemeldet, im Besitz einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes, welche mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt Bochum, ausgestellt von der Beklagten zu 1, versehen war. Aktuell befindet sich der Kläger nach Aktenlage weder im Besitz einer Duldung noch eines gültigen Aufenhaltstitels.
Nachdem die Beklagte zu 1 in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger sich seit Ende 2009 nicht mehr in Bochum aufhalte und ein Umzug nach Heddesheim erfolgt sei, wurde er bei der Meldebehörde in Bochum am 1. Januar 2010 abgemeldet. Vom 23. März bis 23. September 2010 befand sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Mannheim in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 23. September 2010 wurde er vom Amtsgericht Weinheim wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer auf Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen Beihilfe mit verurteilt wurde Johannes Möschle (i.F.: Jo.M.), in dessen von diesem seit 1. September 2011 angemieteten Wohnung in der Lessingstraße 12 in Heddesheim auch der Kläger nunmehr wohnhaft ist; eine melderechtliche Anmeldung erfolgte allerdings erst am 27. April 2012 rückwirkend zum vorgenannten Datum.
Bereits im Jahr 2010 hatte ein Jürgen Hass (i.F.: J.H.), der sich als Vater des Klägers ausgab, beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen gegen die hiesige Beklagte zu 1 mittels Telefax vom 20. März 2010 eine dort bereits anhängige Klage (8 K 752/10) erweitert und für den Kläger "Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz" ab 1. Januar 2010 sowie eine "Vorschusszahlung nach Par. 42 SGB I" begehrt. Das VG Gelsenkirchen hat nach Abtrennung dieses Verfahrensteils mit Beschluss vom 9. August 2010 (11 K 2618/10) den Rechtstreit insoweit unter Unzulässigerklärung des Verwaltungsrechtswegs an das Sozialgericht (SG) Dortmund verwiesen; über diese Klage (S 4b AY 398/10) ist noch nicht entschieden.
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger 2010 unter der Angabe, am 2010 in eine Wohnung in der S. Str. 21 in H. gezogen zu sein, beim Ordnungsamt der Beklagten zu 3 melderechtlich angemeldet. Am 7. Oktober 2010 sprach der Kläger bei der Beklagten zu 3 vor, um den am selben Tag unterzeichneten Formantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG abzugeben; zu dem Antrag reichte er u.a. eine auf den 15. Juli 2009 datierte Einverständniserklärung der Vermieter zur Untervermietung der von Jo.M. angemieteten Dachgeschosswohnung in der S. Str. 21 sowie eine Mietbescheinigung vom 21. Oktober 2010 ein. Der Antrag wurde von der Beklagten zu 3 mangels eigener Zuständigkeit an den Beklagten zu 2 weitergeleitet. Dort gab der Kläger laut einem Aktenvermerk vom 7. Oktober 2010 in einem Ferngespräch an, er habe einen Freund, mit dem er zusammenlebe, was für eine Wohnsitzauflagenänderung genügen müsse. Durch Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte zu 2 den Antrag ab, weil der Kläger der Stadt Bochum zugewiesen sei und somit seinen Wohnsitz dort zu nehmen habe; übernommen werde könnten lediglich die Fahrtkosten nach Bochum. Gegen diesen Bescheid legte J.H., der bereits am 2. Oktober 2010 per E-Mail beim Beklagten zu 2 für den Kläger "Sozialhilfeleistungen, hilfsweise Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz" beantragt hatte, wiederum per E-Mail am 10. November 2010 Widerspruch ein.
Mit einem beim VG Karlsruhe am 14. März 2011 eingegangenen Telefax hat J.H. mehrere Klagen "meines Sohnes Seyed Saeid Mirbaha" gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erhoben und zugleich Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt, u.a. mit der Forderung von Leistungen für den Kläger nach dem AsylbLG, damit "mein Sohn nicht verhungert, da man ihm seit acht Monaten Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz verweigert". Diese Leistungen seien ab August 2010 nachzuzahlen. Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 6. April 2011 (6 K 688/11) den Rechtsstreit insoweit unter Unzulässigerklärung des Verwaltungsrechtswegs an das SG Mannheim (S 9 AY 1816/11) verwiesen; mit einem weiteren Beschluss vom 6. April 2011 (6 K 689/11) ist außerdem eine Verweisung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz an das SG (S 9 AY 1824/11 ER) erfolgt.
Der Beklagte zu 2 hat in beiden Verfahren auch die Unzulässigkeit von Klage und Eilantrag vor dem SG Mannheim geltend gemacht, weil J.H. nicht befugt sei, als Bevollmächtigter des Klägers zu agieren. Auf die daraufhin in beiden Verfahren ergangene Verfügung des SG vom 25. Mai 2011 ist sodann am 30. Mai 2011 per Telefax eine - soweit ersichtlich vom Kläger unterschriebene und auf den 6. Mai 2011 datierte - "Vollmacht" für J.H. eingegangen. Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2011 hat das SG Mannheim J.H. im Klageverfahren S 9 AY 1816/11 sowie im Eilverfahren S 9 AY 1824/11 ER gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hat das SG sodann den Eilantrag abgelehnt, weil von Eingaben eines nichtbeteiligten Dritten auszugehen sei und darüber hinaus nachvollziehbare, schlüssige und nachprüfbare Angaben zu den Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehlten. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2011 (L 7 AY 2846/11 ER-B) mit der Begründung zurückgewiesen, dass ungeachtet einer etwaigen Unzulässigkeit der Beschwerde und mangelnden Statthaftigkeit des Eilantrags auch die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin nicht dargetan und glaubhaft gemacht seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2011 hat das SG Mannheim ferner die Klage (S 9 AY 1816/11) abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, J.H. sei auf der Grundlage des Beschlusses vom 6. Juni 2011 nicht berechtigt, als Bevollmächtigter des Klägers aufzutreten, sodass dessen weitere Eingaben keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Von einer wirksamen Klageerhebung bzw. einer Prozessführung durch den Kläger selbst könne nicht ausgegangen werden.
Gegen diesen dem Kläger am 7. Juli 2011 zugestellten Gerichtsbescheid sind beim Landessozialgericht (LSG) am 7. Juli 2011 ein Computerfax des J.H. sowie am 8. Juli 2011 ein - fast wortgleiches - Telefax eingegangen; das mit diesem Telefax übermittelte Schriftstück ist, soweit ersichtlich, vom Kläger unterzeichnet worden. Dort ist behauptet, dass der Kläger seinen Hunger stille durch "regelmäßigen Mundraub, Betteln und Luegen bzw. Versprechungen, dass ich das geliehene Geld zurückzahle, wenn mein Leistungen vom Sozialamt fließen"; seine "Zahnschmerzen und Schmerzbehandlungen" finanziere er "legal durch Betrug", indem er die "Gesundheitskarte" von fremden Dritten in einer anderen Stadt "betruegerisch ausleihen" müsse. In der vom Kläger am 18. August 2011 unterschriebenen, zum Gesuch um Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Berufungsverfahren eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er ferner angegeben, er wohne bei seinem Freund; Jo.M. bezahle zur Zeit alles.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum 1. September 2011 gemeinsam mit Jo.M., der von J.H. in einer zum Verfahren L 7 AY 2846/11 ER-B gelangten E-Mail vom 24. Juli 2011 ebenfalls als "Freund" des Klägers bezeichnet worden war, aus der Wohnung in der S. Str. 21 in H. ausgezogen. Eine Ladung zu dem zunächst auf den 13. Oktober 2011 vorgesehenen Termin zur mündlichen Verhandlung konnte deshalb mangels rechtzeitiger Mitteilung der neuen Anschrift nicht zugestellt werden.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß; vgl. Telefaxe vom 14. März und 8. Juli 2011),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 aufzuheben und "die Stadt Bochum und/oder den Landkreis Rhein/Neckar oder die Gemeinde Heddesheim" zu verurteilen, "ab August 2010 Asylbewerberleistungen nachzuzahlen".
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger habe sich bis Ende 2009 in Bochum aufgehalten. Nachdem sie von dem Umzug des Klägers nach H. erfahren habe, sei von Amts wegen eine Abmeldung bei der Meldebehörde erfolgt. Den Reisepass des Klägers habe sie nach H. geschickt.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er hält den Gerichtsbescheid des SG Mannheim für zutreffend. Der Kläger halte sich wegen der Wohnsitzauflage in der Duldung rechtswidrig in Heddesheim auf, sodass § 11 Abs. 2 AsylbLG Anwendung finde und damit nur die nach den Umständen unabweisbare Hilfe zu leisten sei. Durch den Bescheid vom 5. November 2010 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Fahrtkosten nach Bochum übernommen werden könnten; einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss habe der Kläger aber bislang nicht gestellt.
Die Beklagte zu 3 hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgebracht, dass der Kläger am 7. Oktober 2010 über sie beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt habe. Da sie nicht zuständig für die Gewährung dieser Sozialleistungen sei, sei der Antrag ordnungsgemäß an das Landratsamt weitergeleitet worden.
Der Senat hat vom SG Dortmund die Akte des Verfahrens S 4b AY 398/10 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte, die Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 (1 Band), die Verwaltungsakten des Beklagten zu 2 (2 Bände), die Klageakte des SG Mannheim (S 9 AY 1819/11), die weitere Akte des SG (S 9 AY 1824/11 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AY 2844/11) und die weitere Senatsakte (L 7 AY 2846/11 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Hinblick auf das beim LSG am 8. Juli 2011 mittels Telefax eingegangene, auf den 7. Juli 2011 datierte Schriftstück, das - bei einem Vergleich mit dem Formantrag auf Leistungen nach dem AsylbLG vom 7. Oktober 2010 sowie dem PKH-Antrag vom 18. August 2011 - hinreichend deutlich eine eigenhändige Unterschriftsleistung des Klägers erkennen lässt, geht der Senat davon aus, dass die dort formulierten Angriffe gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 4. Juli 2011 mit dessen Wissen und Wollen dem LSG als Prozesshandlung zugeleitet worden sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 151 Nr. 4). Dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und ferner die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. Gemeinsamer Senat SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R - (juris)), ist damit gewahrt.
Mit dem vorgenannten Schreiben war, wie die Auslegung der dortigen Prozesserklärungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers ergibt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; SozR a.a.O. § 151 Nr. 3), eine Überprüfung des Gerichtsbescheids durch den Senat im Wege der Berufung begehrt. Zwar ist in dem die Az. S 9 AY 1824/11 ER und S 9 AY 1816/11 zitierenden Telefaxschreiben davon die Rede, dass der Kläger "form- und fristgerecht gegen die obigen Gerichtsbescheide vom 04. Juli 2011 Beschwerde sowie jedes andere zulässige Rechtsmittel" einlege. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich der Kläger in dem Schreiben zugleich auch gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des SG Mannheim vom 4. Juli 2011 (S 9 AY 1824/11 ER) gewandt hatte. Deshalb kann fraglos angenommen werden, dass der Kläger mit seinen Prozesserklärungen das für das jeweilige Verfahren einzig zulässige Rechtsmittel hat einlegen möchten; dies war für das vorliegende Verfahren aber das Rechtsmittel der Berufung.
Mit der per Telefax am 8. Juli 2011 eingegangenen Berufungsschrift liegt mithin eine wirksame Prozesshandlung des Klägers vor. Dass die Klageschrift von dem nicht vertretungsbefugten J.H., dem der Kläger unter dem 6. Mai 2011 eine "Vollmacht" erteilt hatte, eingereicht worden war, kann ihm nicht rechtsvernichtend entgegengehalten werden, weil J.H. vom SG Mannheim erst durch Beschluss vom 6. Juni 2011 als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden ist. Denn dieser Beschluss wirkt konstitutiv und hat keine Rückwirkung entfaltet (vgl. BT-Drucksache 16/3655 S. 89; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 - (juris)); alle bis dahin vorgenommenen und vom Kläger durch die Vollmachtserteilung nachträglich genehmigten Prozesshandlungen (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.O.) waren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG weiterhin wirksam. Zu entscheiden ist im Berufungsverfahren - wie bereits vom SG zutreffend erkannt - nur über Leistungen nach dem AsylbLG; nur dies war Gegenstand des Verweisungsbeschlusses des VG Karlsruhe vom 6. April 2011.
Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft, weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen; sie ist ferner fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Dabei lässt der Senat es ausdrücklich dahinstehen, ob beim Kläger, der seit der Berufungseinlegung auf keine gerichtliche Verfügung trotz entsprechender Hinweise (vgl. nur die Senatsverfügung vom 5. September 2011) schriftlich geantwortet hat und zunächst unbekannten Aufenthalts war, überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverfolgung als Zulässigkeitsvoraussetzung für jeden Rechtsbehelf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - (juris); ferner Senatsbeschluss vom 21. November 2011 in der PKH-Sache) hat. Selbst wenn hier - entgegen der Annahme im vorgenannten PKH-Beschluss des Senats - von einem "Untertauchen" des Klägers (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 101, 323; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 12 ZB 05.286 - (juris)) nicht gesprochen werden könnte, könnte das gesamte Verhalten des Klägers, der nach seinem eigenen Eingeständnis im PKH-Antrag vom 18. August 2011 von seinem Freund Jo.M., mit dem er eine Wohnung teilt, auch finanziell unterstützt wird, darauf hindeuten, dass es ihm überhaupt nicht mehr um Leistungen nach dem AsylbLG geht.
Dessen ungeachtet sind jedoch schon die Klagen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 unzulässig. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterungen dazu, in welchem Verhältnis die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 erhobenen Klagen stehen, ob insbesondere eine oder mehrere dieser Klagen in einem Eventualverhältnis stünden, was jedenfalls bei der subjektiven Klagehäufung wiederum unzulässig wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 56 Rdnr. 4).
1. Die am 14. März 2011 zum VG Karlsruhe erhobene und mit Beschluss vom 6. April 2011 an das SG Mannheim verwiesene Klage gegen die Beklagte zu 1 ist bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit hat übergreifende Wirkung; sie ist Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten - gleichgültig, ob die zeitlich frühere Klage in demselben oder in einem anderen Gerichtszweig rechtshängig geworden ist - nur eine einheitliche Entscheidung ergehen darf (vgl. BSG SozR 1500 § 55 Nr. 31). So liegt der Fall hier. J.H. hatte bereits mit dem am 20. März 2010 zum VG Gelsenkirchen formulierten Klagebegehren - in Erweiterung einer dort gegen die Beklagte zu 1 schon anhängigen Klage - für den Kläger außerdem Leistungen nach dem AsylbLG ab 1. Januar 2010 (einschließlich einer Vorschusszahlung nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) begehrt; dieser Rechtsstreit, in dem sich zeitweise (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2010) ein Rechtsanwalt für den Kläger unter Vollmachtsvorlage legitimiert hatte, ist nach Verweisung (Beschluss vom 9. August 2010) beim SG Dortmund unter dem Az. S 4b AY 398/10 nach wie vor rechtshängig (§ 94 SGG). Im vorliegenden Verfahren geht es ebenfalls um Leistungen nach dem AsylbLG, wenngleich der Kläger eine Nachzahlung erst ab August 2010 verlangt hat (siehe dazu auch unter 2.); dies ändert aber an der Identität des Streitgegenstandes jedenfalls für die hier allein streitbefangene Zeit nichts. Die Streitsache ist insoweit bereits beim SG Dortmund anhängig; dies hat zur Folge, dass die neuerliche Klage gegen die Beklagte zu 1, zunächst erhoben beim VG Karlsruhe und nach Verweisung an das SG Mannheim dort anhängig geworden, unzulässig war. Die anderweitige Rechtshängigkeit stellt ein Prozesshindernis dar, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 24; BSG, Beschluss vom 4. November 2011 - B 8 SO 38/09 B - (juris)); auf diesen Umstand sind die Beteiligten bereits in der Verfügung vom 18. August 2011 sowie im oben genannten Senatsbeschluss vom 21. November 2011 hingewiesen worden.
2. Auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unzulässig. Wie dem von J.H. mit dem Telefax an das VG Karlsruhe vom 14. März 2011 formulierten und vom Kläger jedenfalls mit der Vollmachterteilung am 30. Mai 2011 genehmigten Klagebegehren zu entnehmen ist, hat dieser vom Beklagten zu 2 Leistungen nach dem AsylbLG ab August 2010 verlangt. Eine Untätigkeitsklage - wie mit demselben Telefax vom 14. November 2011 vorsorglich gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der behaupteten Nichtbescheidung eines Asylfolgeantrags geltend gemacht - steht dagegen nicht im Raum. Der Kläger meint vielmehr, sein Begehren in Form einer (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) durchsetzen zu können. Der Kläger hat hierbei freilich nicht beachtet, dass eine derartige Klage zu ihrer Zulässigkeit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als einer in § 78 SGG normierten Prozessvoraussetzung bedarf (vgl. BSGE 59, 228, 229 = SozR 4100 § 134 Nr. 29) und es zudem an der Klagebefugnis im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG fehlt, solange und soweit eine Verwaltungsentscheidung nicht ergangen ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris)). So liegt die Sache hier, und zwar soweit über Leistungen nach dem AsylbLG nicht bereits in dem auf den Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2010 erlassenen Bescheid des Beklagten zu 2 vom 5. November 2010 (ablehnend) entschieden worden ist. Dieser Bescheid ist im Übrigen mangels rechtzeitiger Anfechtung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 83 SGG) bestandskräftig geworden (§ 77 SGG); er kann deshalb nicht zulässigerweise - auch nicht im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) - zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht werden (vgl. BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 16)). Zwar hat J.H. in einer an die Bearbeiterin des vorgenannten Bescheids gerichteten E-Mail [schiedsgerichtvita@yahoo.de] am 10. November 2010 einen Widerspruch formuliert; dieser "Widerspruch" war jedoch mangels Einhaltung des in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Schriftformerfordernisses, auf das der Kläger im Übrigen in der dem Bescheid vom 5. November 2010 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden war, unbeachtlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2007 - L 8 SO 60/07 ER -; Hess. LSG, Beschluss vom 11. Juli 2007 - L 9 AS 161/07 ER - (beide juris); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 84 Rdnr. 3). Damit steht dem Klagebegehren für die Zeit ab 7. Oktober 2010 der bindend gewordene Bescheid des Beklagten zu 2 vom 5. November 2010 und für die Zeit davor das Fehlen einer beschwerenden Verwaltungsentscheidung entgegen.
3. Die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage ist ebenfalls unzulässig, weil von dort ein den Kläger mit Bezug auf die verlangten Leistungen nach dem AsylbLG beschwerender Bescheid nie ergangen ist, sodass es - wie oben bereits ausgeführt - schon an der Klagebefugnis fehlt. Ohnehin ist die Beklagte zu 3 für die Bewilligung derartiger Leistungen sachlich nicht zuständig (vgl. § 1 Nr. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) (GBl. 2004, S. 99) i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 FlüAG sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg (GBl. 2008, S. 313)).
Mangels Zulässigkeit der Klagen gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert. Mithin erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, welche Folgerungen - auch mit Blick auf die vom Beklagten zu 2 angeführte Bestimmung des § 11 Abs. 2 AsylbLG (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2008 - L 11 AY 47/08 ER - (juris)) - daraus zu ziehen gewesen wären, dass sich der Kläger entgegen der ihm zuletzt erteilten, mit einer Wohnsitzauflage für die Stadt Bochum versehenen Duldung, die nach Aktenlage nur bis 16. August 2009 gültig war, nach seiner Haftentlassung im Oktober 2010 in der Gemeinde Heddesheim angemeldet hatte. Offenzubleiben hat ferner, ob dem geltend gemachten Leistungsanspruch auch der Nachranggrundsatz der §§ 7, 8 AsylbLG entgegengehalten werden könnte; auf die Subsidiarität der Leistungen nach dem AsylbLG hat der Senat im Übrigen bereits im Beschluss vom 4. August 2011 (L 7 AY 2846/11 ER-B) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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