L 12 AS 3095/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1697/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3095/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nunmehr die Einstellung von Zwangsvollstreckungen, die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. August 2012, die Verpflichtung des Antragsgegners auf Erläuterung der Abweichungen zum Steuerrecht, die Gewährung von Einstiegsgeld, die Verpflichtung des Antragsgegners, bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit für Selbstständige in den ersten drei Monaten auf die Anwendung eines Durchschnitts zu verzichten und die Unterlassung bezüglich Entfernung der Gewerbeschilder und Observation sowie Herausgabe der Unterlagen und der Anschrift von Herrn Hecker.

Der Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden ihm Leistungen vorläufig bis Mai 2012 bewilligt. Er ist mehreren Forderungen des Antragsgegners ausgesetzt, die auf jeweils bestandskräftigen Bescheiden beruhen (Darlehen i.H.v. 2.050 Euro gem. Bescheid vom 1. März 2010, davon anteiliger Erstattungsbetrag i.H.v. 1.974,02 Euro gem. Bescheid vom 16. August 2010, Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2010; Erstattungsforderung i.H.v. 5.203,30 Euro für Zeitraum Juni bis November 2011 gem. Bescheid vom 6. Februar 2012, Widerspruchsbescheid vom 18. April 2012). Der Antragsgegner hat auf die Möglichkeit, bei der Regionaldirektion Hessen einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen, hingewiesen und sich bereit erklärt, während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beide Forderungen nicht zu betreiben, so dass der Antragsteller Gelegenheit habe, das Notwendige zu veranlassen.

Das SG hat den mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Eingang beim SG am 29. Mai 2012) gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 4. Juni 2012 abgelehnt. Der Antrag sei überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit der Antragsteller die Einstellung der beiden Zwangsvollstreckungen begehre, sei sein Antrag wegen Bestandskraft der zugrunde liegenden Forderungen nicht statthaft und damit unzulässig. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller sein Anliegen (Stundung oder Ratenzahlung) auf einfacherem Wege durch Kontaktierung der Regionaldirektion Hessen erreichen könne. Unzulässig sei der Antrag auf Weitergewährung der SGB II-Leistungen, denn der Antragsteller müsse zunächst bei der Verwaltung einen entsprechenden Antrag stellen. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erläuterung von Abweichungen des SGB II vom Steuerrecht begehre, sei der Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe zwar ein Recht auf Beratung nach Maßgabe des § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - wobei offen sei, ob das pauschal formulierte Begehren des Antragstellers eine konkrete Beratungspflicht auslöse -, jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit nicht belegt. Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu einer anderen Berechnung der Hilfebedürftigkeit für Selbstständige zu veranlassen, gehe ins Leere, da behördliche Verfahrenshandlungen nach dem Rechtsgedanken des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert, sondern nur mit der das Verfahren abschließenden Sachentscheidung angefochten werden könnten. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens fehle bereits eine Antragsbefugnis, denn der Antragsteller habe für seine pauschalen Behauptungen keinerlei Nachweise vorgelegt. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers sei nicht im Ansatz erkennbar. Der auf Herausgabe aller Unterlagen gerichtete Antrag sei zu pauschal, um ein rechtlich qualifizierbares Begehren identifizieren zu können. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Telefonnummer des zuständigen Mitarbeiters Herrn Hecker mitgeteilt, wodurch sich das Begehren des Antragstellers im Übrigen erledigt habe.

Auf den am 29. Mai 2012 gestellten Fortzahlungsantrag des Antragstellers bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 14. Juni 2012 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juli 2012 in Höhe von 758,17 Euro monatlich. Am 13. und 22. Juni 2012 beantragte der Antragsteller, dem bereits Anfang 2010 Einstiegsgeld gewährt worden war, die Gewährung von Einstiegsgeld für seine selbständige Tätigkeit im Bereich Kanzleimarketing. Die Tätigkeit habe geruht, werde nun aber wieder ausgeübt. Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Einstiegsgeld ab, hiergegen hat der Antragsteller am 12. Juli 2010 Widerspruch eingelegt.

Gegen den Beschluss vom 4. Juni 2012 richtet sich die am 13. Juli 2012 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Die behauptete Bestandskraft bestehe nicht, bezüglich der Forderung von 5.000 Euro mache er Wiedereinsetzung geltend. Die Räumung seiner Wohnung sei auf Ende Juli 2012 gelegt worden. Nunmehr verweigere der Antragsgegner die Fortführung der Leistung ab 1. August 2012 mit der behaupteten Obdachlosigkeit. Eine Schlafmöglichkeit bei Dritten habe er nicht mehr. Sollte er keine Wohnung finden, werde er auch nach dem 1. August 2012 in der Wohnung bleiben. Hilfsweise habe er Vorkehrungen getroffen, um auch bei Obdachlosigkeit über eine Postadresse täglich erreichbar zu bleiben. Der einstweilige Rechtsschutz zum Einstiegsgeld sei nicht bearbeitet worden, "Kanzleimarketing" stelle eine wesentliche Änderung der Sachlage dar, eine Neubescheidung sei zwingend erforderlich. Vom Amtsgericht Heidelberg lägen nun konkrete Beweismittel der Observation, der rechtswidrigen Ausfragung der Vermieterin vor. Der Bericht des Außendienstes des Antragsgegners könne nur aufgrund von Videoaufnahmen in der Wohnung erfolgt sein.

Bereits am 26. Juni 2012 hat sich der Antragsteller erneut mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz an das SG (S 10 AS 2041/12 ER) gewandt. Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von 374 Euro zu gewähren, den Antrag im Übrigen abgelehnt. In Ausführung des Beschlusses hat der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 25. Juli 2012 Leistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe der Regelleistung (374 Euro monatlich) weiterbewilligt.

Auf die Anfrage, ob sich durch die Entscheidung des SG vom 23. Juli 2012 die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise erledigt hat, erfolgte keine Reaktion des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere wäre in der Hauptsache die Berufung zulässig, da der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarf sowie von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab August 2012, außerdem Einstiegsgeld und damit jedenfalls Leistungen in einer Höhe von mehr als 750 Euro geltend macht.

1. Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Einstellung der beiden Zwangsvollstreckungen in Höhe von 8000 Euro, auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erläuterung der Abweichungen zum Steuerrecht, auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Verzicht auf die Anwendung eines Durchschnittswerts bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit für Selbständige in den ersten drei Monaten und auf weitere Unterlassung, Herausgabe der Unterlagen und der Anschrift von Herrn Hecker bezüglich der Entfernungen der Gewerbeschilder und der Observation wendet, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des SG vom 4. Juni 2012 in den Abschnitten A, C, D und E Bezug genommen. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung ab und verweist nach eigener Überprüfung auf diese Ausführungen.

2. Soweit der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. August 2012 begehrt, ist zwischenzeitlich insoweit eine Änderung eingetreten, als bereits in Ausführung des Beschlusses des SG vom 23. Juli 2012 eine vorläufige Bewilligung für die Zeit ab 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe der Regelleistung erfolgt ist (Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2012). Damit ist insoweit das Rechtschutzbedürfnis entfallen.

3. Soweit der Antragsteller (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. August 2012 geltend macht und soweit er die Gewährung von Einstiegsgeld beansprucht, ist die Beschwerde zulässig aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht die Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. beispielsweise LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER-B -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheit, die nicht dringend sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. beispielsweise BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt sich gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG als zulässig, aber unbegründet dar. Denn dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner kein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II als der mit Bescheid vom 25. Juli 2012 vorläufig bewilligte Betrag und kein Einstiegsgeld zu. Es sind hierzu weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a. Das Mietverhältnis des Antragstellers ist gekündigt, die Vermieterin betreibt die Räumungsvollstreckung. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass er seine Wohnung zum 31. Juli 2012 räumen müsse, er mangels Alternativen dennoch in der Wohnung bleiben wolle, sich aber auf den Fall einer möglichen Obdachlosigkeit vorbereite. Dass es dem Kläger gelungen ist, nach Ablauf der Räumungsfrist den Verbleib in der Wohnung zu verlängern oder aber eine anderweitige Unterkunft zu finden und ggf. in welcher Höhe ihm seit 1. August 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, ist von ihm weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Damit kann ein solcher Bedarf nicht berücksichtigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller insoweit Nachteile durch die Nichtberücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung - deren tatsächlicher Anfall seit 1. August 2012 nicht glaubhaft gemacht, noch nicht einmal vorgetragen ist - entstehen würden.

b. Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann gemäß §§ 16b Abs. 1 Satz 1, 16c Abs. 1 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme oder Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Bei der Gewährung von Einstiegsgeld für die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit handelt es demnach um eine Ermessensentscheidung.

Ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, in der Sache also begründete Aussichten bestehen, dass der Antragsteller mit der selbständigen Tätigkeit seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwinden oder verringern kann, ist angesichts fortbestehender Hilfebedürftigkeit trotz Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seit 2010 - mit zwischenzeitlichem Ruhen der Tätigkeit - bereits fraglich, kann aber letztlich dahin stehen. Denn selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht kein Anspruch auf eine Leistungsbewilligung, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Im sozialgerichtlichen Verfahren - und damit auch im vorliegenden Eilverfahren - können Ermessensleistungen nur dann zugesprochen werden, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. dass das Ermessen unter Beachtung aller Besonderheiten des Einzelfalls richtigerweise einzig und allein im Sinne einer Leistungsgewährung ausgeübt werden muss (vgl. im Einzelnen zur Ermessensreduzierung auf Null: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 29 m.w.N.). Für eine solche nur in Ausnahmefällen bestehende Ermessensreduzierung auf Null liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb eine Integration des Antragstellers in den Arbeitsmarkt ausschließlich im Wege einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich Kanzleimanagement möglich sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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