Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3451/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3105/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. August 2012 verbindlich erklärt hat, dass er die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollziehen werde, ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 7a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2011, S. 34). Der Antrag der Antragstellerin ist damit unzulässig geworden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2012 ist zum einen nur sehr eingeschränkt konkreten rechtlich relevanten Handlungen des Antragsgegners zuzuordnen und war im Übrigen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Antragstellerin insoweit durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG schon nicht beschwert sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses Erfolgsaussicht zugekommen sein dürfte. Die angefochtenen Bescheide dürften bereits deshalb rechtswidrig sein, weil sie sich jeweils nur gegen die Antragstellerin richten, obgleich sich die Rückforderungen - deren Berechtigung vorausgesetzt - zumindest auch bzw. ausschließlich gegen die Tochter der Antragstellerin richten dürften.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. August 2012 verbindlich erklärt hat, dass er die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. Mai 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollziehen werde, ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen (Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 7a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2011, S. 34). Der Antrag der Antragstellerin ist damit unzulässig geworden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2012 ist zum einen nur sehr eingeschränkt konkreten rechtlich relevanten Handlungen des Antragsgegners zuzuordnen und war im Übrigen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Antragstellerin insoweit durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG schon nicht beschwert sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses Erfolgsaussicht zugekommen sein dürfte. Die angefochtenen Bescheide dürften bereits deshalb rechtswidrig sein, weil sie sich jeweils nur gegen die Antragstellerin richten, obgleich sich die Rückforderungen - deren Berechtigung vorausgesetzt - zumindest auch bzw. ausschließlich gegen die Tochter der Antragstellerin richten dürften.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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