Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 2499/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3428/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie von Doppelmiete für den Monat Juli 2012.
Der 1978 geborene Antragsteller bezieht seit dem 21.4.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei er seit April 2007 eine selbstständige Tätigkeit (Entwicklung, Präsentation und Produktion von Rollenspielen am Computer) ausübt, die keinen bzw. keinen nennenswerten Gewinn abwirft.
Nach Androhung einer Zwangsräumung in seiner früheren Wohnung zog der Antragsteller zum 1.7.2006 mit seiner damaligen Partnerin A. T. in die Wohnung in K. (3 Zimmer, Küche, Bad, 75 m²; Kaltmiete 391,50 EUR zuzüglich Nebenkosten von 108,50 EUR), wofür er eine Kaution von drei Monatsmieten (1.174,50 EUR) zu leisten hatte. Nach Auszug seiner Partnerin A. T. (Mitteilung des Antragstellers vom 21.3.2007) und Hinweis des Antraggegners (Schreiben vom 4.9.2008), dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien, teilte der Antragsteller unter dem 16.9.2008 mit, dass er seit 1.9.2008 zusammen mit S. L. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Zum 1.11.2010 zog S. L. aus der Wohnung aus.
Mit Schreiben vom 14.10.2010 hat die Vermieterin eine Erhöhung der Grundmiete zum 1.1.2011 auf 450,00 EUR erklärt und eine schriftliche Zustimmung vom Antragsteller angefordert.
Mit Schreiben vom 6.10.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien. Die angemessene Gesamtmiete (mit Heizung) betrage 393,00 EUR (angemessene Grundmiete 294,00 EUR, angemessene Nebenkosten 54,00 EUR). Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich um eine preisgünstigere Unterkunft zu bemühen (mindestens 10 Bemühungen pro Monat und Nachweis dieser im Turnus von drei Monaten) und darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Schreibens nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen des Leistungsbezugs berücksichtigt werden könnten.
Mit Änderungsbescheid vom 15.10.2010 (zum Bescheid vom 6.10.2010) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und S: L: für Oktober 2010 vorläufig Leistungen i.H.v. 236,58 EUR monatlich (Kosten für Unterkunft und Heizung pro Person von 118,29 EUR).
Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 25.10.2010 gegen die Bescheide vom 6.10. und 15.10.2010 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid vom 26.11.2010, mit dem dem Antragsteller und S. L. für Oktober 2010 Leistungen in Höhe von 287,76 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung pro Person von 143,88 EUR) bewilligt wurden. Für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.3.2011 wurden dem Antragsteller Leistungen i.H.v. 845,00 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 359,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 486,00 EUR) bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2010 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen, soweit ihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 26.11.2010 abgeholfen worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.1.2011 Klage zum SG Karlsruhe (S 8 AS 138/11).
Ein Antrag des Antragstellers vom 1.12.2010, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 502,76 EUR begehrt hatte, hatte keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts – SG – Karlsruhe vom 19.1.2011 – S 15 AS 5068/10 ER).
Mit Bescheid vom 23.3.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vom 1.4. bis 30.9.2011 vorläufig Leistungen i.H.v. 752,00 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 359,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 393,00 EUR) und wies darauf hin, dass – wie mit Schreiben vom 6.10.2010 angekündigt – ab dem 1.4.2011 nur noch die angemessene Miete i.H.v. 393,00 EUR monatlich übernommen werden könne. Mit Änderungsbescheid vom 26.3.2011 erhielt der Antragsteller als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 364,00 EUR monatlich anstelle von 359,00 EUR monatlich (insgesamt 757,00 EUR monatlich). Hiergegen legte der Antragsteller am 18.4.2011 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 10.10.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.3.2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 913,50 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 364,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 549,50 EUR).
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.3.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2012 vorläufig Leistungen i.H.v. 941,60 EUR monatlich (Regelbedarf 382,60 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung 559,00 EUR). Hiergegen legte der Antragsteller am 26.4.2012 Widerspruch ein.
Das Mietverhältnis in der S. hatte die Vermieterin bereits zum 31.5.2011 gekündigt. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Amtsgericht K. hatte sich der Antragsteller im Rahmen eines Teilvergleichs vom 23.11.2011 verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.3.2012 zu räumen, wobei zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass der Antragsteller keine Schönheitsreparaturen schuldete, sondern die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben hatte. Nach Angaben des Antragstellers wurde die Frist zur Räumung bis zum 31.7.2012 verlängert.
Mit Fax vom 27.3.2012 beantragte der Antragsteller die Zustimmung zur Anmietung einer Zweizimmerwohnung (54,5 m², Kaltmiete 454,00 EUR, Betriebskosten 71,00 EUR, Heizkosten 31,00 EUR, Gesamtmiete 556,00 EUR) in K. sowie die Übernahme folgender Kosten: • Kaution (Darlehen) für 5 Geschäftsanteile à 260,00 EUR • Renovierung/Malerarbeiten in der alten Wohnung • Umzug (Fahrzeugkosten, Sprit und Kaution, Kosten für Helfer, Kartons usw.).
Am 1.4.2012 legte der Antragsteller den noch nicht unterschriebenen Dauernutzungsvertrag vom 29.3.2012 zwischen ihm und der G. über eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Terrasse im H. vor, wonach das Mietverhältnis voraussichtlich am 11.7.2012, spätestens mit dem Tag der Übergabe der Wohnung an den Antragsteller, beginnen sollte. Nach Angaben des Antragstellers wurde ihm als Einzugstermin der 14.7.2012 genannt. Die Wohnfläche beträgt – ausweislich des Dauernutzungsvertrags – ca. 54,5 m² und die Grundnutzungsgebühr 447,00 EUR. Die Betriebskosten (Vorauszahlung) belaufen sich auf 60,50 EUR und die Kosten für Zentralheizung/Warmwasser (Vorauszahlung) auf 30,00 EUR, somit auf insgesamt 90,50 EUR, und die Teilnehmergebühr für den Breitbandanschluss (Pauschale) auf 10,50 EUR. Der Gesamtbetrag aus Nutzungsgebühr und Vorauszahlung (ohne Strom) betrug danach bei Vertragsbeginn 548,00 EUR. Dabei beabsichtigte die Genossenschaft Reinigungsarbeiten für Gemeinschaftsräume und den Winterdienst an einen Dienstleister zu vergeben. Auch hatte der Mieter bei Vertragsbeginn 1.820,00 EUR als (dividendenberechtigendes) Geschäftsguthaben zu leisten. Angaben zur Bürgschaft sind nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom 4.4.2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Gesamtkosten für die neue Wohnung i.H.v. 548,00 EUR seien nach dem Mietspiegel der Stadt K. für eine Person nicht angemessen. Angemessen sei eine Grundmiete i.H.v.393,80 EUR zuzüglich Nebenkosten.
Hiergegen legte der Antragsteller am 2.5.2012 Widerspruch ein und machte geltend, die Grundmiete von 447,00 EUR und die Nebenkosten von 101,00 EUR seien angemessen. Der angemessene Mietzins sei unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.10.2010 nicht zutreffend ermittelt worden.
Mit Fax vom 4.7.2012 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Umzugskosten i.H.v. 1.146,00 EUR (Fahrzeug Stadtmobil 48,00 EUR, Spritkosten Höhe von 50,00 EUR für die Zeit vom 11.7. - 14.7.2012, Personalkosten für 5 Personen à 50,00 EUR, zusätzliche Miete für den Monat Juli für die neue Wohnung i.H.v. 548,00 EUR). Er legte das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.5.2012 über die (zunächst) für den 13.6.2012 angekündigte Räumung der (alten) Wohnung vor.
Mit Bescheid vom 6.7.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 4.7.2012 auf Übernahme der Umzugskosten, der Renovierungskosten sowie der Doppelmiete ab, da dem Umzug aufgrund der zu hohen Miete nicht zugestimmt werden könne. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.7.2012 (zunächst per Fax) Widerspruch.
Am 12.7.2012 hat der Antragsteller beim SG Karlsruhe (S 8 AS 2499/12 ER) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 6.7.2012, Umzugskosten, Renovierungskosten und die Doppelmiete für Juli 2012 zu gewähren und auszuzahlen. Er hat dazu vorgetragen, er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten, da der Umzug angesichts der drohenden Zwangsräumung notwendig gewesen sei. Der Antragsgegner hätte ihm die Übernahme der geltend gemachten Kosten zusichern müssen. Ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien, könne keine Rolle spielen; auf die Schnelle habe er keine günstigere Wohnung finden können. Für die alte Wohnung habe er für den Monat Juli die Miete nicht bezahlt; für die neue Wohnung werde die Miete von seinem Konto abgebucht. Am 11.7.2012 habe auf seinem Girokonto ein Guthaben von 70,00 EUR bestanden. Ein Verrechnungskonto bei der C. befinde sich im Minus. Werde die Miete für die neue Wohnung vom Konto abgebucht, werde sich auch sein Girokonto im Minus befinden. Die weiteren Umzugskosten und Mietnebenkosten könne er dann nicht mehr bezahlen und die Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht mehr decken. Aufgrund seiner finanziellen Lage sei ein Anordnungsgrund gegeben.
Der Antragsgegner hat erwidert, die Beendigung des Mietverhältnisses in der S. und die drohende Zwangsräumung habe der Antragsteller ihm seinerzeit nicht mitgeteilt. Hinsichtlich der Umzugskosten und der Doppelmiete liege kein Anordnungsanspruch vor. Zwar sei aufgrund der drohenden Zwangsräumung ein Umzug notwendig gewesen, allerdings nicht in die konkrete Wohnung mit den unangemessen hohen Unterkunftskosten.
Mit Beschluss vom 24.7.2012 hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Kosten für die Doppelmiete für Juli 2012 und der Renovierungskosten der alten Wohnung sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft vorgetragen. Zudem drohe keine Wohnungslosigkeit, da dem Antragsteller die neue Wohnung spätestens seit dem vereinbarten Einzugstermin am 14.7.2012 zur Verfügung stehe. Für die Umzugskosten im engeren Sinne fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Umzug sei auch angesichts einer drohenden Zwangsräumung nur dann notwendig, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien. Denn selbst wenn das dem Mietspiegel der Stadt K. zu Grunde liegende Konzept nicht schlüssig sein sollte, seien alternativ die Werte des § 12 Wohnungsgeldgesetz (WoGG) ergänzend anzuwenden. Auch danach sei die Kaltmiete für die neue Wohnung von 518,00 EUR (anstelle von 393,80 EUR) unangemessen hoch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen. Gegen den am 24.7.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.8.2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sei eine Anmietung der neuen Wohnung erforderlich gewesen, deswegen hätte seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprochen werden müssen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 6. Juli 2012, Umzugskosten, Renovierungskosten und die Doppelmiete für Juli 2012 zu gewähren und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag sowie die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten (9 Bände), des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Umzugskosten, Renovierungskosten und Doppelmiete für Juli 2012.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Abs. 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 6 S. 1, 1. Hs. SGB II (früher § 22 Abs. 3 SGB II) können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (S. 2).
Damit steht die Übernahme der Umzugskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzt dessen vorherige Zustimmung voraus (Krauß in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, Stand 2012, Rn. 125 zu § 22; Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Aufl., Rn. 154 zu § 22). Das Zusicherungsermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder sonst notwendig ist. Notwendig ist ein Umzug aber nur, wenn nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich ist, sondern auch der Einzug in die konkrete Wohnung, was voraussetzt, dass diese Kosten angemessen sind (LSG Schleswig, Beschluss vom 19.1.2007 – L 11 B 479/06 AS – in juris; Berlit in Münder a.a.O., Rn. 158 zu § 22 SGB II; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe, Stand April 2012, Rn. 180 zu § 22 SGB II). Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine kostenunangemessene Wohnung aufgrund der erforderlichen Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich ein Nichthilfeempfänger verhalten würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.1.2011 – L 14 AS 2337/10 B ER – und Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.1.2010 – L 3 AS 700/09 B ER – beide in juris).
Vorliegend ist eine Zusicherung weder für die Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II noch für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II erteilt worden. Im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass solche zu erteilen gewesen wären, zumal keinerlei Gründe dafür sprechen, dass es sich bei der Wohnung im H. um eine kostenangemessene Wohnung handelt und dass es dem Antragsteller, dem zumindest seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.10.2010 bekannt war, dass die Wohnung in der S. (ursprüngliche Kaltmiete 391,50 EUR und Nebenkosten 108,50 EUR) nicht als kostenangemessen angesehen werden könne, und dem Anfang 2011 – nach Erklärung der Mieterhöhung zum 1.1.2011 unter dem 14.10.2010 –gekündigt worden war, rechtzeitig alles – was ein Nichthilfeempfänger getan hätte – unternommen hat, um eine kostenangemessene Wohnung zu erhalten. Der Umstand, dass er auf die Schnelle keine kostenangemessene bzw. von ihm als angemessen erachtete Wohnung erhalten konnte, ist nicht entscheidend, zumal irgendwelche Nachweise über intensive Bemühungen sich weder in der Akte befinden noch vorgelegt wurden. Die Behauptung des Antragstellers, in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.7.2012, er habe sich bereits Anfang des Jahres 2011 auf die Wohnungssuche gemacht, ist zum einen nicht belegt und lässt darüber hinaus auch nicht den Umfang der Bemühungen und deren Rechtzeitigkeit erkennen, zumal der Antragsteller weder die Kündigung seiner Wohnung noch die besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche dem Antragsgegner mitgeteilt hat.
Unabhängig davon, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sein dürfte, sind auch keine wesentlichen Nachteile erkennbar, wenn dem Antragsteller Umzugskosten und die Überschneidungsmiete nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden. Denn den Umzug hat er bewerkstelligt und die Miete der neuen Wohnung für den Monat Juli 2012 – nach seinen Angaben – von seinem Konto abbuchen lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass angesichts des von der Genossenschaft vergebenen Einzugstermins vom 14.7.2012 allenfalls Miete für den halben Monat angefallen sein dürfte.
Soweit der Antragsteller Renovierungskosten für die alte Wohnung geltend macht, sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich, zumal er nach dem vor dem Amtsgericht K. am 23.11.2011 geschlossenen Teilvergleich zu einer Renovierung (Malerarbeiten) in der Wohnung nicht verpflichtet war, sondern diese nur besenrein zu übergeben hatte. Der Umstand, dass der Antragsteller befürchtete, bei Nichtrenovierung – wegen auffälliger Wandfarben – seine Kaution von 1.174,50 EUR nicht zurückzuerhalten, bedingt keine wesentlichen und unzumutbaren Nachteile und rechtfertigt keine einstweilige Anordnung.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie von Doppelmiete für den Monat Juli 2012.
Der 1978 geborene Antragsteller bezieht seit dem 21.4.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei er seit April 2007 eine selbstständige Tätigkeit (Entwicklung, Präsentation und Produktion von Rollenspielen am Computer) ausübt, die keinen bzw. keinen nennenswerten Gewinn abwirft.
Nach Androhung einer Zwangsräumung in seiner früheren Wohnung zog der Antragsteller zum 1.7.2006 mit seiner damaligen Partnerin A. T. in die Wohnung in K. (3 Zimmer, Küche, Bad, 75 m²; Kaltmiete 391,50 EUR zuzüglich Nebenkosten von 108,50 EUR), wofür er eine Kaution von drei Monatsmieten (1.174,50 EUR) zu leisten hatte. Nach Auszug seiner Partnerin A. T. (Mitteilung des Antragstellers vom 21.3.2007) und Hinweis des Antraggegners (Schreiben vom 4.9.2008), dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien, teilte der Antragsteller unter dem 16.9.2008 mit, dass er seit 1.9.2008 zusammen mit S. L. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Zum 1.11.2010 zog S. L. aus der Wohnung aus.
Mit Schreiben vom 14.10.2010 hat die Vermieterin eine Erhöhung der Grundmiete zum 1.1.2011 auf 450,00 EUR erklärt und eine schriftliche Zustimmung vom Antragsteller angefordert.
Mit Schreiben vom 6.10.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien. Die angemessene Gesamtmiete (mit Heizung) betrage 393,00 EUR (angemessene Grundmiete 294,00 EUR, angemessene Nebenkosten 54,00 EUR). Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich um eine preisgünstigere Unterkunft zu bemühen (mindestens 10 Bemühungen pro Monat und Nachweis dieser im Turnus von drei Monaten) und darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Schreibens nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen des Leistungsbezugs berücksichtigt werden könnten.
Mit Änderungsbescheid vom 15.10.2010 (zum Bescheid vom 6.10.2010) bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und S: L: für Oktober 2010 vorläufig Leistungen i.H.v. 236,58 EUR monatlich (Kosten für Unterkunft und Heizung pro Person von 118,29 EUR).
Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 25.10.2010 gegen die Bescheide vom 6.10. und 15.10.2010 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid vom 26.11.2010, mit dem dem Antragsteller und S. L. für Oktober 2010 Leistungen in Höhe von 287,76 EUR (Kosten für Unterkunft und Heizung pro Person von 143,88 EUR) bewilligt wurden. Für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.3.2011 wurden dem Antragsteller Leistungen i.H.v. 845,00 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 359,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 486,00 EUR) bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2010 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen, soweit ihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 26.11.2010 abgeholfen worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.1.2011 Klage zum SG Karlsruhe (S 8 AS 138/11).
Ein Antrag des Antragstellers vom 1.12.2010, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 502,76 EUR begehrt hatte, hatte keinen Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts – SG – Karlsruhe vom 19.1.2011 – S 15 AS 5068/10 ER).
Mit Bescheid vom 23.3.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vom 1.4. bis 30.9.2011 vorläufig Leistungen i.H.v. 752,00 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 359,00 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 393,00 EUR) und wies darauf hin, dass – wie mit Schreiben vom 6.10.2010 angekündigt – ab dem 1.4.2011 nur noch die angemessene Miete i.H.v. 393,00 EUR monatlich übernommen werden könne. Mit Änderungsbescheid vom 26.3.2011 erhielt der Antragsteller als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 364,00 EUR monatlich anstelle von 359,00 EUR monatlich (insgesamt 757,00 EUR monatlich). Hiergegen legte der Antragsteller am 18.4.2011 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 10.10.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.3.2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 913,50 EUR monatlich (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 364,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 549,50 EUR).
Mit einem weiteren Bescheid vom 30.3.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2012 vorläufig Leistungen i.H.v. 941,60 EUR monatlich (Regelbedarf 382,60 EUR; Kosten für Unterkunft und Heizung 559,00 EUR). Hiergegen legte der Antragsteller am 26.4.2012 Widerspruch ein.
Das Mietverhältnis in der S. hatte die Vermieterin bereits zum 31.5.2011 gekündigt. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Amtsgericht K. hatte sich der Antragsteller im Rahmen eines Teilvergleichs vom 23.11.2011 verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.3.2012 zu räumen, wobei zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass der Antragsteller keine Schönheitsreparaturen schuldete, sondern die Wohnung lediglich besenrein zu übergeben hatte. Nach Angaben des Antragstellers wurde die Frist zur Räumung bis zum 31.7.2012 verlängert.
Mit Fax vom 27.3.2012 beantragte der Antragsteller die Zustimmung zur Anmietung einer Zweizimmerwohnung (54,5 m², Kaltmiete 454,00 EUR, Betriebskosten 71,00 EUR, Heizkosten 31,00 EUR, Gesamtmiete 556,00 EUR) in K. sowie die Übernahme folgender Kosten: • Kaution (Darlehen) für 5 Geschäftsanteile à 260,00 EUR • Renovierung/Malerarbeiten in der alten Wohnung • Umzug (Fahrzeugkosten, Sprit und Kaution, Kosten für Helfer, Kartons usw.).
Am 1.4.2012 legte der Antragsteller den noch nicht unterschriebenen Dauernutzungsvertrag vom 29.3.2012 zwischen ihm und der G. über eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad und Terrasse im H. vor, wonach das Mietverhältnis voraussichtlich am 11.7.2012, spätestens mit dem Tag der Übergabe der Wohnung an den Antragsteller, beginnen sollte. Nach Angaben des Antragstellers wurde ihm als Einzugstermin der 14.7.2012 genannt. Die Wohnfläche beträgt – ausweislich des Dauernutzungsvertrags – ca. 54,5 m² und die Grundnutzungsgebühr 447,00 EUR. Die Betriebskosten (Vorauszahlung) belaufen sich auf 60,50 EUR und die Kosten für Zentralheizung/Warmwasser (Vorauszahlung) auf 30,00 EUR, somit auf insgesamt 90,50 EUR, und die Teilnehmergebühr für den Breitbandanschluss (Pauschale) auf 10,50 EUR. Der Gesamtbetrag aus Nutzungsgebühr und Vorauszahlung (ohne Strom) betrug danach bei Vertragsbeginn 548,00 EUR. Dabei beabsichtigte die Genossenschaft Reinigungsarbeiten für Gemeinschaftsräume und den Winterdienst an einen Dienstleister zu vergeben. Auch hatte der Mieter bei Vertragsbeginn 1.820,00 EUR als (dividendenberechtigendes) Geschäftsguthaben zu leisten. Angaben zur Bürgschaft sind nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom 4.4.2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Gesamtkosten für die neue Wohnung i.H.v. 548,00 EUR seien nach dem Mietspiegel der Stadt K. für eine Person nicht angemessen. Angemessen sei eine Grundmiete i.H.v.393,80 EUR zuzüglich Nebenkosten.
Hiergegen legte der Antragsteller am 2.5.2012 Widerspruch ein und machte geltend, die Grundmiete von 447,00 EUR und die Nebenkosten von 101,00 EUR seien angemessen. Der angemessene Mietzins sei unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.10.2010 nicht zutreffend ermittelt worden.
Mit Fax vom 4.7.2012 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Umzugskosten i.H.v. 1.146,00 EUR (Fahrzeug Stadtmobil 48,00 EUR, Spritkosten Höhe von 50,00 EUR für die Zeit vom 11.7. - 14.7.2012, Personalkosten für 5 Personen à 50,00 EUR, zusätzliche Miete für den Monat Juli für die neue Wohnung i.H.v. 548,00 EUR). Er legte das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.5.2012 über die (zunächst) für den 13.6.2012 angekündigte Räumung der (alten) Wohnung vor.
Mit Bescheid vom 6.7.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 4.7.2012 auf Übernahme der Umzugskosten, der Renovierungskosten sowie der Doppelmiete ab, da dem Umzug aufgrund der zu hohen Miete nicht zugestimmt werden könne. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.7.2012 (zunächst per Fax) Widerspruch.
Am 12.7.2012 hat der Antragsteller beim SG Karlsruhe (S 8 AS 2499/12 ER) beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 6.7.2012, Umzugskosten, Renovierungskosten und die Doppelmiete für Juli 2012 zu gewähren und auszuzahlen. Er hat dazu vorgetragen, er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten, da der Umzug angesichts der drohenden Zwangsräumung notwendig gewesen sei. Der Antragsgegner hätte ihm die Übernahme der geltend gemachten Kosten zusichern müssen. Ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien, könne keine Rolle spielen; auf die Schnelle habe er keine günstigere Wohnung finden können. Für die alte Wohnung habe er für den Monat Juli die Miete nicht bezahlt; für die neue Wohnung werde die Miete von seinem Konto abgebucht. Am 11.7.2012 habe auf seinem Girokonto ein Guthaben von 70,00 EUR bestanden. Ein Verrechnungskonto bei der C. befinde sich im Minus. Werde die Miete für die neue Wohnung vom Konto abgebucht, werde sich auch sein Girokonto im Minus befinden. Die weiteren Umzugskosten und Mietnebenkosten könne er dann nicht mehr bezahlen und die Bedürfnisse des täglichen Lebens nicht mehr decken. Aufgrund seiner finanziellen Lage sei ein Anordnungsgrund gegeben.
Der Antragsgegner hat erwidert, die Beendigung des Mietverhältnisses in der S. und die drohende Zwangsräumung habe der Antragsteller ihm seinerzeit nicht mitgeteilt. Hinsichtlich der Umzugskosten und der Doppelmiete liege kein Anordnungsanspruch vor. Zwar sei aufgrund der drohenden Zwangsräumung ein Umzug notwendig gewesen, allerdings nicht in die konkrete Wohnung mit den unangemessen hohen Unterkunftskosten.
Mit Beschluss vom 24.7.2012 hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Kosten für die Doppelmiete für Juli 2012 und der Renovierungskosten der alten Wohnung sei bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft vorgetragen. Zudem drohe keine Wohnungslosigkeit, da dem Antragsteller die neue Wohnung spätestens seit dem vereinbarten Einzugstermin am 14.7.2012 zur Verfügung stehe. Für die Umzugskosten im engeren Sinne fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Umzug sei auch angesichts einer drohenden Zwangsräumung nur dann notwendig, wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen seien. Denn selbst wenn das dem Mietspiegel der Stadt K. zu Grunde liegende Konzept nicht schlüssig sein sollte, seien alternativ die Werte des § 12 Wohnungsgeldgesetz (WoGG) ergänzend anzuwenden. Auch danach sei die Kaltmiete für die neue Wohnung von 518,00 EUR (anstelle von 393,80 EUR) unangemessen hoch. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen. Gegen den am 24.7.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.8.2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit sei eine Anmietung der neuen Wohnung erforderlich gewesen, deswegen hätte seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprochen werden müssen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 6. Juli 2012, Umzugskosten, Renovierungskosten und die Doppelmiete für Juli 2012 zu gewähren und auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag sowie die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten (9 Bände), des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Umzugskosten, Renovierungskosten und Doppelmiete für Juli 2012.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht der Fall des Abs. 1 des § 86b SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht mehr gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 6 S. 1, 1. Hs. SGB II (früher § 22 Abs. 3 SGB II) können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (S. 2).
Damit steht die Übernahme der Umzugskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzt dessen vorherige Zustimmung voraus (Krauß in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, Stand 2012, Rn. 125 zu § 22; Berlit in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Aufl., Rn. 154 zu § 22). Das Zusicherungsermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder sonst notwendig ist. Notwendig ist ein Umzug aber nur, wenn nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich ist, sondern auch der Einzug in die konkrete Wohnung, was voraussetzt, dass diese Kosten angemessen sind (LSG Schleswig, Beschluss vom 19.1.2007 – L 11 B 479/06 AS – in juris; Berlit in Münder a.a.O., Rn. 158 zu § 22 SGB II; Schmidt in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe, Stand April 2012, Rn. 180 zu § 22 SGB II). Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine kostenunangemessene Wohnung aufgrund der erforderlichen Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Hierbei ist darauf abzustellen, wie sich ein Nichthilfeempfänger verhalten würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.1.2011 – L 14 AS 2337/10 B ER – und Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.1.2010 – L 3 AS 700/09 B ER – beide in juris).
Vorliegend ist eine Zusicherung weder für die Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 SGB II noch für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II erteilt worden. Im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass solche zu erteilen gewesen wären, zumal keinerlei Gründe dafür sprechen, dass es sich bei der Wohnung im H. um eine kostenangemessene Wohnung handelt und dass es dem Antragsteller, dem zumindest seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6.10.2010 bekannt war, dass die Wohnung in der S. (ursprüngliche Kaltmiete 391,50 EUR und Nebenkosten 108,50 EUR) nicht als kostenangemessen angesehen werden könne, und dem Anfang 2011 – nach Erklärung der Mieterhöhung zum 1.1.2011 unter dem 14.10.2010 –gekündigt worden war, rechtzeitig alles – was ein Nichthilfeempfänger getan hätte – unternommen hat, um eine kostenangemessene Wohnung zu erhalten. Der Umstand, dass er auf die Schnelle keine kostenangemessene bzw. von ihm als angemessen erachtete Wohnung erhalten konnte, ist nicht entscheidend, zumal irgendwelche Nachweise über intensive Bemühungen sich weder in der Akte befinden noch vorgelegt wurden. Die Behauptung des Antragstellers, in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.7.2012, er habe sich bereits Anfang des Jahres 2011 auf die Wohnungssuche gemacht, ist zum einen nicht belegt und lässt darüber hinaus auch nicht den Umfang der Bemühungen und deren Rechtzeitigkeit erkennen, zumal der Antragsteller weder die Kündigung seiner Wohnung noch die besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche dem Antragsgegner mitgeteilt hat.
Unabhängig davon, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sein dürfte, sind auch keine wesentlichen Nachteile erkennbar, wenn dem Antragsteller Umzugskosten und die Überschneidungsmiete nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden. Denn den Umzug hat er bewerkstelligt und die Miete der neuen Wohnung für den Monat Juli 2012 – nach seinen Angaben – von seinem Konto abbuchen lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass angesichts des von der Genossenschaft vergebenen Einzugstermins vom 14.7.2012 allenfalls Miete für den halben Monat angefallen sein dürfte.
Soweit der Antragsteller Renovierungskosten für die alte Wohnung geltend macht, sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich, zumal er nach dem vor dem Amtsgericht K. am 23.11.2011 geschlossenen Teilvergleich zu einer Renovierung (Malerarbeiten) in der Wohnung nicht verpflichtet war, sondern diese nur besenrein zu übergeben hatte. Der Umstand, dass der Antragsteller befürchtete, bei Nichtrenovierung – wegen auffälliger Wandfarben – seine Kaution von 1.174,50 EUR nicht zurückzuerhalten, bedingt keine wesentlichen und unzumutbaren Nachteile und rechtfertigt keine einstweilige Anordnung.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved