L 8 AL 4977/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2772/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4977/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2011 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Beklagte den Klägerinnen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen isolierter Vorverfahren zu erstatten hat, insbesondere, ob ein Anspruch auf Erstattung von jeweils einer Erledigungsgebühr (333,20 EUR an die Klägerin Ziff. 1 und 755,42 EUR an die Klägerin Ziff. 2) zu zahlen sind.

Am 29.07.2005 beantragten die früheren Bevollmächtigten der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 (RA Dr. B. und RA K.) bei der Beklagten erstmals die Erstattung von Beiträgen und machten zur Begründung geltend, mit den in Ablichtung beigefügten Bescheiden vom 28.06.2005 und 24.01.2005 habe die BfA festgestellt, dass die Klägerin Ziff. 1 seit dem 17.05.1982 selbstständig sei. Dementsprechend habe für diesen Zeitraum keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bestanden. Daher seien diese Beiträge für diesen Zeitraum zu erstatten. Die angesprochenen Bescheide waren jedoch nicht beigefügt.

Die Beklagte übersandte den Klägerinnen daraufhin mit Schreiben vom 04.08.2005 einen Vordruck "Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" und verwies darauf, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich die Einzugsstelle zuständig sei, soweit sich nicht die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit ergebe. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge sei ausschließlich die Agentur für Arbeit zuständig, wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt sei. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch vom 17.05.1982 bis 30.11.2000 sei verjährt, sodass den Klägerinnen gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X Gelegenheit gegeben werde, sich zur Frage der Verjährung zu äußern. Die Einrede der Verjährung werde von der Beklagten grundsätzlich nur dann nicht erhoben, wenn die Entrichtung der Beiträge auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder der Einzugsstelle beruhe. Den von den Klägerinnen vorgelegten Antragsvordruck reichte die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2005 zurück unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Einzugsstelle.

Mit Schreiben vom 15.01.2009 meldeten sich die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerinnen bei der Beklagten und machten ebenfalls Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge geltend; gleichzeitig nahmen sie Akteneinsicht.

Von der Kaufmännischen Krankenkasse erhielt die Beklagte einen Beitragserstattungsantrag der Klägerinnen vom März 2005 in Kopie, in dem unter Nr. 1.2 des Antragsvordrucks angegeben war: "RV wurde erstattet!!", sowie den Statusbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 28.06.2005. Darin ist festgestellt, dass die Klägerin Ziff. 1 die Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafterin einer Familien-GmbH in der Zeit vom 27.05.1982 bis 23.11.2003 selbstständig ausgeübt habe. Eine abhängige Beschäftigung habe nicht vorgelegen.

Mit Bescheiden vom 31.03.2009 gab die Beklagte den Anträgen auf Beitragserstattung an die Klägerin Ziff. 1 und an die Klägerin Ziff. 2 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.12.2000 bis 23.11.2003 statt. Für diesen Zeitraum seien zu Unrecht gezahlte Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu erstatten. Hinsichtlich des Zeitraums vom 17.05.1982 bis 30.11.2000 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Nach Rücksprache mit der Krankenkasse sei ein durch sie, die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger verursachte fehlerhafte Beitragszahlung nicht zu erkennen.

Dagegen legte der Bevollmächtigte der Klägerinnen Widerspruch ein und begründete ihn mit Schriftsatz vom 16.04.2009.

Mit Schreiben vom 27.04.2009 forderte die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerinnen auf, konkret darzustellen, ob und gegebenenfalls welches fehlerhafte Verwaltungshandeln in Bezug auf die Beitragsabführung seiner Auffassung nach vorliege bzw. ob anderweitig Beitragserstattungen durchgeführt worden seien. Daraufhin übersandte die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 20.05.2009 verschiedene Unterlagen u.a. der AOK, teilweise geschwärzt. Die Beklagte fragte bei der Bevollmächtigten der Klägerinnen daraufhin an, ob die Klägerinnen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls eine Beitragserstattung beantragt hätten, ob die Beitragserstattung in den anderen Zweigen der Sozialversicherung bereits durchgeführt worden sei, ob andere Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung erhoben hätten und gegebenenfalls wie der Stand dieser Verfahren sei (Schreiben vom 27.05.2009). Daraufhin teilte die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 12.06.2009 der Beklagten mit, in der Rentenversicherung sei eine Beitragserstattung voll umfänglich durchgeführt worden, eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen sei nicht möglich gewesen; die Beklagte möge mitteilen, aus welchem Grund sie diese Information benötige. Auf erneute Anforderung der Beklagten, entsprechende Nachweise vorzulegen, übersandte die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 24.06.2009 nunmehr den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 29.12.2005 über die Beanstandung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge im Lohnabzugsverfahren und das Schreiben der DRV Bund vom 21.03.2006, wonach entsprechend dem Antrag der Klägerin Ziff. 1 auf Beitragserstattung vom 14.10.2005 der Erstattungsbetrag in Höhe von 58.895,54 EUR (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) auf das angegebene Konto überwiesen worden sei.

Mit den Bescheiden vom 21.07.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Ziff. 1 in der Zeit vom 17.05.1982 bis 23.11.2009 nicht versicherungspflichtig gemäß § 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewesen sei, weil sie nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Die zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 7.146,87 EUR (Arbeitnehmeranteil) und ebenfalls in Höhe von 7.146,87 EUR (Arbeitgeberanteil) würden erstattet. Die Beiträge für die Zeit vom 01.12.2000 bis 23.11.2003 seien bereits erstattet.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2009 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin für ihre Tätigkeit für die Klägerin Ziff. 1 den Betrag in Höhe von 1.035,30 EUR und mit Schriftsatz vom 31.07.2009 stellte sie der Beklagten für ihre Tätigkeit für die Klägerin Ziff. 2) den Betrag in Höhe von 2.418,80 EUR in Rechnung.

Die Beklagte setzte mit den Bescheiden vom 13.08.2009 Kosten im Widerspruchsverfahren in Höhe von 166,60 EUR für die Klägerin Ziff. 1 und in Höhe von 367,00 EUR für die Klägerin Ziff. 2 zur Erstattung fest.

Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 15.09.2009 zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 am 14.10.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 weitere 833,00 EUR und an die Klägerin Ziff. 2 weitere 2.369,86 EUR zu zahlen.

Mit Urteil vom 28.07.2011 hob das SG die Bescheide der Beklagten vom 13.08.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.09.2009 auf und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin Ziff.1 weitere 333,20 EUR und an die Klägerin Ziff. 2 weitere 755,42 EUR zu zahlen; im Übrigen wies es die Klage der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 ab. Zur Begründung ist in den Entscheidungsgründen aufgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten seien Erledigungsgebühren nach Nr. 1005 VVRVG (Klägerin Ziff. 1) bzw. Nr. 1002 VVRVG (Klägerin Ziff. 2) entstanden. Denn die isolierten Vorverfahren hätten sich "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet habe. Gefordert werde eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten werde (vgl. Urteil des BSG vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R -). Eine solche qualifizierte, die Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege hier insoweit vor, als die Beklagte nach Vorlage eines Nachweises für die Beitragserstattung durch die DRV Bund (Bescheid vom 29.12.2005, Schreiben vom 21.03.2006) den Widersprüchen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben habe. Abweichend von den angefochtenen Bescheiden sei somit zugunsten der Klägerin Ziff. 1 zusätzlich eine Erledigungsgebühr von 280,00 EUR zu berücksichtigen, zugunsten der Klägerin Ziff. 2 eine Erledigungsgebühr in Höhe von 618,00 EUR (Satz der Gebühr nach § 13 RVG: 1,5). Unter Berücksichtigung der zu Recht unstreitigen Rechnungsposten (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VVRVG, Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VVRVG) ergebe sich somit für die Klägerin Ziff.1 ein restlicher Anspruch in Höhe von 333,20 EUR (499,80 EUR abzüglich bereits gezahlter 166,60 EUR) und für die Klägerin Ziff.2 ein restlicher Anspruch in Höhe von 735,42 EUR (1.101,42 EUR abzüglich bereits gezahlter 367,00 EUR).

Gegen das - der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 27.10.2011 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 15.11.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, ihrer Auffassung nach lägen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nicht vor. Nach herrschender Rechtsprechung setze der Anfall einer Erledigungsgebühr die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des Verfahrens voraus. Das BSG (z.B. Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R - und vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R) knüpfe an die Rechtsprechung zu § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) an und verlange eine anwaltliche Tätigkeit, die über die mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Tätigkeit hinausgehe. Mit der Geschäftsgebühr abgedeckt sei z.B. die Prüfung des Rechtsbehelfs, der Vortrag des aus Sicht des Rechtsanwalts rechtlichen relevanten Stoffes sowie die Vorlage entsprechender Beweismittel oder anders ausgedrückt das Betreiben des Widerspruchsverfahrens einschließlich der notwendigen Informationsbeschaffung. Als qualifiziertes, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehendes anwaltliches Handeln reiche daher weder das Einlegen und Begründen des Rechtsbehelfs, die Abgabe von weiteren Stellungnahmen noch die Vorlage von Beweismitteln aus. Eine Erledigungsgebühr könne grundsätzlich nur anfallen, wenn eine anwaltliche Tätigkeit dahingehend erkennbar sei, das Rechtsbehelfsverfahren über die Widerspruchsbegründung hinaus ohne streitige Entscheidung zu erledigen. Ein solches Tätigwerden sei im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Grundsätzlich oblägen dem Widerspruchsführer bzw. dem Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 21, 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewisse Mitwirkungshandlungen. Hierzu gehöre es z.B., bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Vorliegend habe der Bevollmächtigte erst auf Nachfrage der Beklagten lediglich Beweismittel zur Begründung seines Anspruchs vorgelegt, die dann zur Abhilfe geführt hätten. Werde der Widerspruchsführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert, so sei deren Beibringung mit der Geschäftsgebühr abgegolten und begründe keine weitere Erledigungsgebühr. Dies gelte auch dann, wenn diese Unterlagen ursächlich für den Erfolg im Widerspruchsverfahren gewesen seien. Ein Anspruch auf Erstattung von jeweils einer Erledigungsgebühr bestehe somit nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Juli 2011 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Konstanz und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren einen höheren Kostenbetrag als mit den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheiden festgesetzt zu erstatten, insbesondere ist eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005 bzw. 1002 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 RVG nicht zu zahlen.

Die Bemessung von Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit richtet sich seit dem 01.Juli 2004 nach dem RVG, Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.Mai 2004 (BGBl I 2004, S.717ff, 788ff, 850), § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, das mit seinem Inkrafttreten die zuvor maßgebliche Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat, Art. 6 Nr. 4 KostRMoG. Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, sofern das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet. § 3 RVG gilt auch für das sog. isolierte Vorverfahren (Göttlich/Mümmler. RVG. Kommentar. 1. Aufl. 2004, S.844ff, 851f 3d).

Hiervon ausgehend ist in dem die Klägerin Ziff. 1 betreffenden Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten zutreffend von einer Betragsrahmengebühr nach § 14 RVG ausgegangen worden. Denn die Klägerin Ziff. 1 ist als Versicherte bei dem Streit um die Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu behandeln, weshalb es sich bei ihr um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S. des § 183 Satz 1 SGG handelt. Eine von einem Versicherten geführte Streitsache liegt nämlich auch dann vor, wenn der Streit um den Versichertenstatus mit Klage gegen Feststellung der Versicherungspflicht geführt wird (vgl. BSGE 97, 153) bzw. wenn das Versicherungsverhältnis schon beendet ist und nur noch um Beiträge gestritten wird (BSG, Urteil vom 12.02.2004, SozR 4-1500 § 184 Nr. 1).

Zutreffend ist auch in dem die Klägerin Ziff. 2 betreffenden Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten von einer Wertgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG ausgegangen worden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich kein Versicherter im Sinne der Regelung des § 183 SGG, auch wenn es im Streitfall um Fragen der Versicherung von Beschäftigten geht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 183 Rn. 5a), weshalb im gerichtlichen Verfahren das Gerichtskostengesetz nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG anzuwenden wäre. Zutreffend ist im angefochtenen Bescheid gegenüber der Klägerin Ziff. 2 auch der Gegenstandswert i.H.v. 7.146,87 EUR zu Grunde gelegt worden, weil entgegen der Auffassung des Sozialgerichts allein dieser Betrag als zu erstattender Arbeitgeberanteil, für den auf die Einrede der Verjährung für den streitigen Zeitraum verzichtet werden sollte, mit dem Widerspruch der Klägerin Ziff. 2 noch streitig war.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV), das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.09.2005 - L 2 KR 43/05 -).

Danach ist im Kostenfestsetzungsbescheid gegenüber der Klägerin Ziff. 1 die Rahmengebühr gemäß § 14 RVG i.V.m. VV 2401 rechtlich unbedenklich mit 120 EUR angesetzt worden. Ebenso wenig begegnet rechtlichen Bedenken, dass die aus dem Streitwert bis 8000 EUR resultierende Wertgebühr nach § 13 RVG i.H.v. 412 EUR mangels umfangreicher und schwieriger Tätigkeit mit dem Schwellenwert von 0,7 berücksichtigt wurde, was die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 288,40 EUR ergibt (VV 2300 i.V.m. 2301 Abs. 2). Hiergegen haben die Klägerinnen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Kostenfestsetzungsbescheide auch nichts weiter eingewandt.

Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Nach Nr. 1005 VV entsteht auch eine Gebühr bei Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Nach Nr. 1002 VV, auf den Nr. 1005 VV für seinen Anwendungsbereich Bezug nimmt, entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Dieser Gebührentatbestand stellt kein neues, erst zum 01.Juli 2004 in Kraft getretenes Recht dar, sondern schreibt die zuvor bereits maßgebliche Rechtslage fort, wobei Satz 1 dem früheren § 24 BRAGO entspricht und Satz 2 die nach der Rechtsprechung bereits zuvor maßgebliche Rechtslage nunmehr ausdrücklich kodifiziert. In der Gesetzesbegründung des Entwurfes zum KostRModG vom 11.11.2003 (BT-Drucksache 15/1971) heißt es zur Nr. 1002, die Erledigungsgebühr entstamme aus § 24 BRAGO. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr solle "das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen", gefördert und belohnt werden. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, auch in dem Falle, dass sich eine Verwaltungssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Bescheides erledige, dem Rechtsanwalt eine solche Gebühr zuzubilligen, wenn dadurch der Verwaltungsrechtsstreit bzw. ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe vermieden werde. Nrn. 1002 und 1005 VV ersetzen damit die früheren §§ 24, 116 Abs. 4 BRAGO und führen erstmals für das sozialgerichtliche Verfahren ausdrücklich eine eigene Erledigungsgebühr ein. Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr und entsteht nie allein, sondern immer neben der Geschäftsgebühr (Göttlich/Mümmler. S 250ff 9.1). Durch Nr. 1002 Satz 2 VV wird klargestellt, dass die frühere "Vergleichsgebühr" entsprechend auch für Verfahren gelten soll, in denen eine solche Einigung häufig nicht im Vergleichswege erfolgt. Das war zu § 24 (bzw. § 116 Abs 4 BRAGO) bereits anerkannt (Gerold/Schmidt RVG Kommentar 20. Aufl. VV 1002 Rn. 1 m.w.N.). Deshalb ist die frühere Rechtsprechung und Literatur zu § 24 BRAGO weiter maßgeblich (LSG NRW aaO).

Die Einlegung und Begründung des Widerspruchs, auf die sich hier die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 im Widerspruchsverfahren beschränkt hat, genügt nicht, die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Daneben ist ein weiteres, gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streites gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich. Denn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts kann auch dann nicht zwei verschiedene Gebührentatbestände gleichzeitig auslösen, wenn sie im Ergebnis (d.h. bereits ohne weiteres Tätigwerden) dazu führt, dass, wie es in Satz 2 zu Nr. 1002 VV heißt, sich die Rechtssache durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Ansonsten wäre jeder vollständig erfolgreiche Widerspruch mit zwei Gebühren zu vergüten, weil allein dieser Erfolg dazu geführt hat, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, während es bei der Teilabhilfe immer noch eines zusätzlichen "anwaltlichen Bestrebens, die Streitigkeit möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen" (s.o.), bedürfte. Gerade dieses zusätzliche Bestreben ist der innere Grund für die - zusätzliche - Erledigungsgebühr (LSG NRW aaO). Zu diesen besonderen Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts zählen nicht die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs, die gründliche Abfassung von Schriftsätzen und die Vorlage von Belegen und Beweisstücken. Diese Tätigkeiten werden aufgrund der Verpflichtung des Rechtsanwalts, ein Verfahren gewissenhaft, gründlich und sorgfältig zu betreiben, von der jeweiligen Verfahrensgebühr erfasst (Curkovic, RVG Kommentar, 4.Auflage, 2011, Rdnr.10 zu Nr.1002 VV).

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerinnen unter Hinweis auf die von ihr zitierte Rechtsprechung sich darauf beruft, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht die Beweisermittlung auf die Klägerinnen als Antragstellerinnen abgewälzt habe und die von ihr vorgelegten Dokumente wesentlich zu der Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hätten, vermag dies nach dem festgestellten Sachverhalt den Ansatz der Erledigungsgebühr nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Beklagte bereits ihrer Amtsermittlungspflicht nachgekommen. Nach § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Weder ist die Beklagte überhaupt nicht tätig geworden noch hat sie den vorgegebenen Rahmen der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht durch die gewählte Art und den Umfang ihrer Ermittlung unterschritten.

Sie hatte bereits mit Schreiben vom 04.08.2005 an die damaligen Bevollmächtigten der Klägerinnen darauf verwiesen, dass die Einrede der Verjährung von ihr nur dann nicht erhoben werde, wenn die Entrichtung der Beiträge auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln von ihr oder der Einzugsstelle beruhe. Nach der erneuten Antragstellung im Januar 2009 erhielt die Klägerbevollmächtigte Akteneinsicht. Einen Hinweis auf bereits erfolgte Erstattungen durch andere Sozialversicherungsträger erteilte die Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten danach nicht. Lediglich in dem von der Beklagten von Amts wegen beigezogenen Antragsformular der Krankenversicherung vom März 2009 fand sich der Eintrag unter Nr. 1.2 des Vordruckes, dass die "Rentenversicherung" erstattet worden sei. Ohne nähere Erläuterung war nicht ersichtlich, dass damit nicht nur eine Erstattung für den noch nicht der Verjährung unterliegenden Zeitraum gemeint war, für den die Beklagte mit Bescheiden vom 31.03.2009 auch Erstattung gewährte. Im Widerspruchsverfahren ist die Beklagte auf das Widerspruchsvorbringen hin ihrer Amtsermittlungspflicht insoweit nachgekommen, dass sie mit ihren Schreiben vom 27.04.2009 und 27.05.2009 die Klägerinnen zu ergänzendem Sachvortrag aufgefordert hatte, insbesondere auch darzulegen, ob in anderen Sozialversicherungszweigen Erstattungen vorgenommen worden seien. Es ist der Behörde unbenommen, bei erkanntem Aufklärungsbedarf zunächst den im sicheren Wissen des Antragstellers stehenden Sachverhalt zu erfragen bzw. um Vorlage der im Besitz des Antragstellers befindlichen Urkunden zu bitten, bevor auf Verdacht bei anderen Stellen nachgefragt wird. Die Behörde darf die nahe liegende und verwaltungspraktischste Ermittlungsmöglichkeit ausschöpfen, sofern diese ebenso geeignet ist.

Entscheidend beigetragen zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit Erlass der Abhilfebescheide der Beklagten hat der Umstand, dass der Rentenversicherungsträger nachweislich die Beiträge auch für die Zeiträume erstattet hatte, die der Verjährung unterliegen haben. Grundsätzlich kann auch dann eine wesentliche Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Erledigung des Rechtsstreits angenommen werden, wenn er ein Beweismittel beschafft und dessen Vorlage zum Erfolg des Widerspruchs geführt hat (BSGE, Urteil vom 02.10.2008, SozR 4-1935 VV Nr. 1002 Nr. 1). Dagegen ist nicht ausreichend, wenn nur ohnehin vorhandene Unterlagen zum Vorbringen eingereicht werden, andererseits soll die unaufgeforderte Vorlegung einer Urkunde durch den Bevollmächtigten die Erledigungsgebühr auslösen (vgl. die Beispiele mit Nachweisen in Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, VV 1200 Abschnitt B.). Im vorliegenden Fall hat die Bevollmächtigte der Klägerinnen erst auf entsprechende Anforderung der Beklagten gemäß Schreiben der Agentur für Arbeit B. vom 27.05.2009 mit Schriftsatz vom 24.06.2009 zum Nachweis der Beitragserstattung der DRV Bund den Bescheid vom 29.12.2005 sowie das Schreiben der DRV Bund vom 21.03.2006 über die Erstattung von Beiträgen übersandt. Damit ist die Bevollmächtigte der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 im Widerspruchsverfahren lediglich ihren Mitwirkungshandlungen nachgekommen, bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Schon im Antragsverfahren, als sich die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 15.01.2009 erstmals bei der Beklagten gemeldet hatte und die Akten eingesehen hatte, wäre es ihr möglich gewesen, den Nachweis für die Beitragserstattung durch den DRV Bund gemäß Bescheid vom 29.12.2005 und des Schreibens vom 21.03.2006 zur Darlegung des Sachverhalts zum Antrag auf Beitragserstattung vorzulegen. Denn sowohl der Bescheid vom 29.12.2005 als auch das Schreiben vom 21.03.2006 waren zu dem Zeitpunkt, als sich die Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 15.01.2009 meldete, seit mehreren Jahren ergangen. Ein sachlicher Grund, weshalb die Bevollmächtigte der Klägerinnen diese Nachweise nicht schon im Antragsverfahren der Beklagten vorgelegt hat, sondern erst im Widerspruchsverfahren - und dann auch erst auf nachdrückliche Nachfrage der Beklagten, wozu die Beklagte sich hinsichtlich dieser Frage aufgrund des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Klägerinnen auch noch rechtfertigen musste, - ist für den Senat nicht erkennbar. In der Übersendung präsenter, nicht erst verschaffter Nachweise nach wiederholter Aufforderung der Beklagten kann keine qualifizierte erledigungsgerichtete Leistung des Bevollmächtigten gesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2009 - B 13 R 137/08 - juris), die über den allgemeinen Gebührentatbestand im Widerspruchsverfahren den Ansatz einer weiteren hohen Erledigungsgebühr rechtfertigen kann. Aus dem Verhalten der Bevollmächtigten der Klägerinnen, wonach die Nachweise über die Beitragserstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger im Antragsverfahren nicht und im Widerspruchsverfahren erst auf ausdrückliche Anforderung der Beklagten vorgelegt worden sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass "das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen" gefördert worden wäre. Durch rechtzeitiges Vorlegen der Nachweise schon im Antragsverfahren wäre vielmehr ein Widerspruchsverfahren gänzlich vermieden worden.

Nach alledem scheidet der Ansatz einer Erledigungsgebühr somit aus.

Ob die Höhe der Kostenerstattung, zu der das Sozialgericht im angefochtenen Urteil die Beklagte über die Bescheide hinaus verurteilt hat, auch aus anderen Gründen nicht mit Vorschriften des RVG zu vereinbaren ist, kann dahinstehen. Nach § 7 RVG erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal, wobei die Auftraggeber als Gesamtschuldner bis zu der von ihnen geschuldeten Gebührenhöhe haften. Vorliegend wurde keine einheitliche Kostenfestsetzung von der Beklagten vorgenommen, die gegenüber den Klägerinnen getrennte Kostenfestsetzungsbescheide erlassen hat. Für den Senat und für das Sozialgericht bestand daher auch kein Anlass zur weiteren Überprüfung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Im Sozialgerichtsprozess werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur in den Verfahren erhoben, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 BGBl I S. 2144 genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die in § 183 SGG genannten Personen sind Versicherte, Leistungsempfänger, einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die Voraussetzungen des § 183 SGG sind hier erfüllt, es liegt kein Fall des § 197a SGG vor. Auf Klägerseite ist eine Versicherte beteiligt, was die Anwendung der Vorschrift begründet. Zwar ist die Klägerin Ziff. 1 dieses Verfahrens im Ausgangsrechtstreit um Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen als Versicherte anzusehen. Allerdings dient der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen und ist daher keine Sozialleistung; er beruht außerdem nur auf Verwaltungsverfahrensrecht (BSG 24.07.1986 7 RAr 86/84 USK 86242). Hinzu kommt, dass der Wortlaut des § 183 SGG auch nach der Rechtsprechung des BSG der einschränkenden Auslegung bedarf (BSG 20.12.2005 SozR 4 1500 § 183 Nr. 3). Der Gesetzgeber hat das Kostenprivileg des § 183 SGG zwar nicht ausdrücklich daran geknüpft, dass es um Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I geht. Jedoch sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 183 SGG dafür, dessen Kostenprivileg in erster Linie Personen einzuräumen, die als Kläger oder Beklagte um derartige Leistungen streiten. Das Kostenprivileg kann deshalb z. B. auch Arbeitgebern zustehen, wenn es um Sozialleistungen oder zumindest um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen i.S.d. § 11 SGB I geht (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Zusammenhang der geltend gemachten Kostenerstattung mit einem Rechtstreit um Leistungen, die die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG eröffnet, die Klägerin Ziff. 1 auch bei der gerichtlichen Geltendmachung der Kosten für das streitige Widerspruchsverfahren als Leistungsempfänger i.S.d. des § 183 SGG anzusehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche Urteil des Senats vom 01.07.2011 L 8 U 1114/10 , veröffentlicht in Juris; sozialgerichtsbarkeit.de).

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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