L 12 AS 3246/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3422/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3246/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 insbesondere unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die Kabelnutzung, Haushaltsstrom und ohne Abzug einer Pauschale für die Energie zur Warmwasserbereitung. Überdies begehrt sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts.

Die Klägerin, die seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, war im streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 erwerbsfähig und verfügte über kein Einkommen oder Vermögen. Sie war alleinstehend, bewohnte eine ca. 38 m² große Wohnung in Pforzheim, für die eine Kaltmiete von 286 Euro, eine Vorauszahlung auf die Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 50 Euro sowie von 32 Euro für sonstige Nebenkosten einschließlich Gemeinschaftsantenne monatlich an den Vermieter zu zahlen waren. Daneben hatte die Klägerin Abschläge für ihren Stromverbrauch von 30 Euro bzw. ab Januar 2009 von 33 Euro monatlich an die Stadtwerke Pforzheim (SWP), Kosten für ihren Kabelanschluss von 17,90 Euro bzw. ab Juli 2008 von 18,42 Euro an die Kabel-BW und monatliche Abschlagszahlungen für die Abfallgebühren von 10 Euro bzw. ab Januar 2009 von 11 Euro monatlich an das Abfallunternehmen zu zahlen.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 26. April 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 u.a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 371,47 Euro monatlich. Hierbei legte er die volle Kaltmiete von 286 Euro, die Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung von 50 Euro abzüglich einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser von 6,53 Euro in Höhe von 43,47 Euro, die Nebenkostenvorauszahlung von 32 Euro und die Abfallabschlagszahlung von 10 Euro zugrunde. Mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 nahm der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2008 die Regelsatzanpassung auf 351 Euro vor, die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung blieb unverändert. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der Beklagte sei verpflichtet, auch die monatlichen Aufwendungen für die Kabelnutzung von 17,90 Euro bzw. ab Juli 2008 von 18,42 Euro und Strom von 30 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Zudem sei der Abzug von 6,53 Euro für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten rechtswidrig. Nach erfolgten Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen sei zwischenzeitlich eine konkret den einzelnen Posten zuordnungsfähige Abrechnung erfolgt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 14 AS 3422/08).

Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2008 setzte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. November 2008 auf monatlich 305,07 Euro herunter und hob die frühere Bewilligung insoweit teilweise auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die seiner Auffassung nach angemessene Kaltmietgrenze für 1-Personen-Haushalte in Pforzheim von 219,60 Euro monatlich. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 hierauf hingewiesen und zur Kostensenkung aufgefordert worden, habe aber insoweit nichts unternommen. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2008 als unbegründet zurück. Auf Antrag der Klägerin ordnete das SG die aufschiebende Wirkung der Klage (S 14 AS 3422/08) hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 14. August 2008, der gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens sei, an (S 14 AS 3705/08 ER).

Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2008 u.a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 304,97 Euro (Kaltmiete 219,60 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten 43,37 Euro - 50 Euro abzüglich einer erhöhten Warmwasserpauschale von 6,63 Euro -, Nebenkosten 32 Euro, Abfallgebühr 10 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 in Höhe von 294,97 Euro monatlich (wie im Dezember, aber ohne Abfallgebührenabschlag). Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Auf Antrag der Klägerin verpflichtete das SG den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Übernahme der vollen Kaltmiete (S 14 AS 5256/08 ER). Nach Vorlage der Abfallrechnung teilte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2008 mit, dass die Nachzahlung für Abfallkosten in Höhe von 20 Euro übernommen werde und erhöhte die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 unter Berücksichtigung des ab Januar 2009 auf 11 Euro erhöhten Abschlags für die Abfallgebühr auf 372,37 Euro monatlich. Den Widerspruch bezüglich dieses Bewilligungszeitraums wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009). Hiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2009 Klage zum SG erhoben (S 14 AS 351/09).

Am 6. Februar 2009 erstellten die SWP die Kaltwasser- und Betriebskosten-Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008. Danach sind Kosten für Frischwasser und Abwasser von 226,18 Euro, für Niederschlagswasser von 10,61 Euro und für Heiz- und Warmwasserkosten laut gesonderter Abrechnung 691 Euro, mithin Gesamtkosten von 927,79 Euro angefallen. Abzüglich der Vorauszahlungen von insgesamt 764 Euro ergab sich eine Nachzahlungsforderung von 163,79 Euro. Die gesonderte Heizkosten- und Warmwasserkosten-Abrechnung der SWP vom 3. Februar 2009 weist für das Jahr 2008 Heizkosten von 568,76 Euro (Grundkosten von 146,95 Euro und Verbrauchskosten von 421,81 Euro) sowie Warmwasserkosten von 122,24 Euro (Grundkosten von 53,01 Euro und Verbrauchskosten von 69,23 Euro) aus. Mit Änderungsbescheid vom 12. März 2009 betreffend die Zeit vom 1. bis 31. März 2009 teilte der Beklagte der Klägerin bei im Übrigen unveränderter Leistungsbewilligung mit, dass die Nebenkostenabrechnung des Vermieters geprüft worden sei. Eine Nachzahlung von 163,79 Euro sei erfolgt. Mit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2009 erhöhte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung auf 379 Euro monatlich. Die separat ausgewiesenen Kosten der Warmwasserherstellung in der Nebenkostenabrechnung würden bei den künftigen Nebenkostenabrechnungen nicht mehr berücksichtigt. Hierfür werde ab 1. Januar 2009 die Warmwasserpauschale von 6,63 Euro monatlich nicht mehr in Abzug gebracht. Eine Nachzahlung von 38,78 Euro erfolgte. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 erhöhte der Beklagte die Bewilligung für Kosten der Unterkunft und Heizung für Dezember 2008 auf 371,37 Euro.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 21. April 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2009 u.a. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 in Höhe von 372,37 Euro monatlich (Kaltmiete 286 Euro, Heizkostenvorauszahlung 43,47 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 32 Euro und Abfallgebührenabschlag 11Euro). Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch aus den gleichen Gründen wie in den vorherigen Bewilligungsabschnitten. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Juni 2009 erhöhte der Beklagte die Bewilligung für Kosten der Unterkunft und Heizung für den gesamten Bewilligungszeitraum auf 379 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 nahm der Beklagte die Regelsatzanpassung zum 1. Juli 2009 vor, eine Änderung der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgt nicht. Auch den Widerspruch hinsichtlich dieses Bewilligungszeitraums wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009). Hiergegen hat die Klägerin am 12. August 2009 Klage zum SG erhoben (S 14 AS 3530/09).

Der Beklagte erklärte sich im Rahmen des Klageverfahrens S 14 AS 3422/08 bereit, die tatsächlichen Kaltmietkosten von 286 Euro auch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. November 2008 zu gewähren. Dieses Teilanerkenntnis setzte er mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 um. Die Klägerin erklärte, das Teilanerkenntnis nicht zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits annehmen zu können.

In den Klageverfahren hat die Klägerin jeweils auch Schadensersatz sowie Ersatz eines immateriellen Schadens gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Das SG hat die 3 Klagen über die drei Bewilligungszeiträume zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Sach- und Rechtslage in nichtöffentlicher Sitzung vom 15. Oktober 2009 mit den Beteiligten erörtert. Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 hat das SG das Verfahren, soweit die Klägerin Schadensersatz sowie Ersatz eines immateriellen Schadens begehrte, vom Verfahren im Übrigen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2421/11 fortgeführt zur anschließenden Verweisung zu den ordentlichen Gerichten.

Mit Urteil vom 13. Juli 2011 hat das SG die verbliebenen Klagen abgewiesen. Die verbundenen Klagen seien weitestgehend als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig. Soweit die Klägerin das Teilanerkenntnis des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen Kaltmietkosten auch nach dem 1. September 2008 nicht angenommen habe, bedürfe es keines Erlasses eines Anerkenntnisurteils. Denn der Beklagte habe seine Zusage bereits durch Bewilligungsbescheide umgesetzt und die vollen Kaltmietkosten an die Klägerin ausgezahlt. Insoweit habe sich der Rechtsstreit erledigt. Soweit die Klägerin mit der Klage weiterhin die Berücksichtigung der vollen Kaltmietkosten für die hier streitgegenständlichen Zeiträume geltend mache, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, so dass die Klagen insoweit unzulässig seien. In der Sache seien die zulässigen Klagen nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009, insbesondere nicht für Aufwendungen für den Kabelanschluss, Strom und die Warmwasseraufbereitung. Diese Ansprüche seien bezüglich anderer Zeiträume bereits Gegenstand mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren zwischen den Beteiligten gewesen. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 habe das BSG in einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten bereits ausdrücklich entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Kabelnutzung sowie für den Haushaltsstrom habe (B 4 AS 48/08 R; die von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 BvR 937/09 -). Kabelnutzung könne zwar dann zu den notwendigen Kosten der Unterkunft zählen, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden sei. Das sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, da ihr der Vermieter freigestellt habe, ob sie den Kabelanschluss nutzen wolle. Der Fernsehempfang sei zudem bereits anderweitig durch eine Gemeinschaftsantenne technisch zu einem einfachen Standard und damit hinreichend gewährleistet. Zwar entfalte die Entscheidung des BSG für nachfolgende Bewilligungszeiträume keine Bindungswirkung, allerdings seien keine Änderungen der Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung des BSG ersichtlich. Daher könne die Kammer, die die Ausführungen des BSG nach eigener Prüfung für überzeugend halte und sich diesen vollumfänglich anschließe, auf das genannte Urteil verweisen. Darin habe das BSG auch zu Recht ausgeführt, dass Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt werde, aus der Regelleistung gedeckt werde. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um ihre Aufwendungen für Haushaltsstrom. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II. Weitere Ausführungen zu dieser zwischen den Beteiligten schon mehrfach gerichtlich geklärten Frage erübrigten sich. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Heizung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009, in der der Beklagte von den tatsächlich von der Klägerin aufzuwendenden Heizkosten zu Recht die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug gebracht habe. Letztere seien zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt noch Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten. In Höhe des Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt werde, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistung erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang. Soweit der Beklagte im streitigen Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008 monatlich einen Pauschalbetrag von 6,53 Euro in Abzug gebracht habe, sei dies nicht zu beanstanden. Vielmehr habe der Beklagte mit diesem Betrag sogar einen zu niedrigen Abzug von den Heizkosten vorgenommen. Seien nämlich - wie im Fall der Klägerin - technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für Warmwasserbereitung separat erfasst werden könnten, seien die tatsächlichen Kosten hierfür von den Heizkosten in Abzug zu bringen. Dahinter stehe die Überlegung, dass dann, wenn die konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich sei, es in der Hand des Hilfebedürftigen liege, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern bzw. zu versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Rahmen auszukommen. Aus der Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung der Stadtwerke vom 3. Februar 2009 gehe hervor, dass die Klägerin im Jahr 2008 für Warmwasser 122,24 Euro, also monatlich 10,19 Euro aufgewendet habe. Da dieser Betrag über dem liege, was der Beklagte von den Heizkosten in Abzug gebracht habe, sei die Klägerin hierdurch nicht beschwert (BSG a.a.O. und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - L 7 AS 2538/07).

Gegen das am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. August 2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, es seien noch folgende Leistungen offen: für Juni 2008 ein Betrag von 54,43 Euro (6,53 Euro Warmwasserpauschale, 30 Euro Stromabschlag und 17,90 Kabelfernsehen), für die Monate Juli bis November 2008 jeweils ein Betrag von 54,95 Euro (6,53 Euro Warmwasserpauschale, 30 Euro Stromabschlag und 18,42 Kabelfernsehen), für den Monat Dezember 2008 ein Betrag von 55,05 Euro (6,63 Euro Warmwasserpauschale, 30 Euro Stromabschlag und 18,42 Kabelfernsehen), für die Monate Januar bis Oktober 2009 jeweils 51,42 Euro (33 Euro Stromabschlag und 18,42 Euro Kabelfernsehen) sowie für November 2009 ein Betrag von 79,85 Euro (33 Euro Stromabschlag sowie 28,43 Euro Stromnachzahlung und 18,42 Euro Kabelfernsehen). Der Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung sei unzulässig. Es sei seit Modernisierungsarbeiten 2005/2007 eine klare Abgrenzung der Betriebskostenpunkte "Strom", "Heizung" und "Warmwasser" möglich, was sich auch aus den Nebenkostenabrechnungen der SWP vom 3. Februar 2009 bzw. vom 6. Februar 2009 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 ergebe. Seit 1. Januar 2009 ziehe der Beklagte keine Warmwasserpauschale mehr ab, sie halte den Abzug für die Zeit davor für rechtswidrig wegen der geänderten Sachlage seit 2007. Die Ausführungen des SG zum Haushaltsstrom und zur Wasserbereitung gingen insgesamt fehl, diese seien keineswegs Bestandteil der Regelleistung. Wie das SG richtig darstelle, sei in den streitigen Zeiträumen die volle Kaltmiete vom Beklagten übernommen worden. Allerdings sehe sie weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis dafür, den Verwaltungsakt vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2008 als rechtswidrig zu qualifizieren.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 1. und Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2008 sowie des Änderungsbescheids vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 und des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2009, des Bewilligungsbescheids vom 20. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12 März 2009, vom 4. Juni 2009 und vom 22. Juni 2009, des Bewilligungsbescheids vom 19. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 4. Juni 2009 und vom 7. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 978,28 Euro zuzüglich Zinsen zu gewähren sowie 2. festzustellen, dass der Änderungsbescheid vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2008 rechtswidrig war.

Durch von der Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2012 abgegebenes Teilanerkenntnis hat sich der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 16. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2009 sowie unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 20. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2009, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 0,53 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 0,63 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, für die Fortführung der Klage, soweit er im gesamten streitgegenständlichen Leistungszeitraum die vollen Kaltmietkosten bewilligt und auch ausbezahlt habe, fehle das Rechtschutzbedürfnis. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des SG verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG) und insgesamt zulässig, aber unbegründet.

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Der zugelassene kommunale Träger, der die Bezeichnung Jobcenter trägt (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3. August 2010, BGBl. I 1112), ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II) getreten. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt keine Klage¬änderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu BSG Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr. 5).

2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Änderungsbescheid vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2008 rechtswidrig war, hat das SG die Klage zurecht wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis abgewiesen. Zwar kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft sein. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass er rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Zwar hat sich der Änderungsbescheid vom 14. August 2008 nach Klageerhebung erledigt. Die mit Änderungsbescheid vom 14. August 2008 erfolgte teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 16. Mai 2008 über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September bis 31. November 2008 wurde Gegenstand der bereits am 1. August 2008 erhobenen Klage gegen die Bewilligung vom 16. Mai 2008. Indem der Beklagte nach Abgabe eines entsprechenden Teilanerkenntnisses mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. September bis 31. November 2008 wieder unter Berücksichtigung der vollen Kaltmiete bewilligt hat, hat sich der Änderungsescheid vom 14. August 2008 nach Klageerhebung erledigt. Eine Fortsetzungsfeststellungklage ist aber dennoch nicht zulässig, da kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Feststellung zu der Frage der Rechtswidrigkeit des erledigten Änderungsbescheids besteht. Für ein berechtigtes Feststellungsinteresse genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Natur sein kann (BSGE 79,33). Das erforderliche Interesse kann sich ergeben aus einer Wiederholungsgefahr, Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse oder einem Rehabilitationsinteresse. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wiederholungsgefahr bedeutet die Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsakts bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10b m.w.N.) Zwar ist zwischen den Beteiligten, nachdem der Beklagte noch bis Mai 2010 die tatsächliche Kaltmiete übernommen hatte, für die Bewilligungszeiträume ab Juni 2010 erneut u.a. Streit über die Höhe der zu berücksichtigenden Kaltmiete entstanden. Insoweit wurden bzw. werden bereits gesondert sozialgerichtliche Verfahren zwischen den Beteiligten geführt. Hierbei handelt es sich aber nicht um Wiederholungen des im Jahr 2008 geführten Streits, sondern um Streitigkeiten, die sich in wesentlichen Aspekten von dem Streit um den Änderungsbescheid vom 14. August 2008 unterscheiden. Der Beklagte hat für die Zeiträume ab Juni 2010 aufgrund aktualisierter Auswertungen des Wohnungsmarkts andere Angemessenheitsgrenzen angenommen, es erfolgten weitere Hinweisschreiben und Kostensenkungsaufforderungen und es stehen etwaige Kostensenkungsbemühungen der Klägerin in anderen Zeiträumen im Streit. Überdies wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. August 2008 auch an den Regelungen der §§ 45, 48 SGB X zu messen, da es sich um einen Änderungsbescheid handelte, nicht um einen Ausgangsbescheid. Von einer Wiederholungsgefahr kann daher nicht gesprochen werden. Auch eine Präjudizialität ist vorliegend zu verneinen. Die Klägerin macht zwar Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche auch in Bezug auf den Änderungsbescheid vom 14. August 2008 vor dem Landgericht Karlsruhe geltend. Insoweit ist das Verfahren aber zur Überzeugung des Senats offensichtlich aussichtslos (vgl. Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2012 im Verfahren 2 O 265/11 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten). Ebenso ist ein Rehabilitationsinteresse nicht gegeben. Relevante Grundrechtsverletzungen durch den Änderungsbescheid vom 14. August 2008 sind nicht ersichtlich.

3. Auch im Übrigen hat das SG die Klage weitgehend zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Teilanerkenntnis zur Korrektur der in Abzug gebrachten Beträge für die Warmwasserenergie noch streitig sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 nicht zu.

a. Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der jeweiligen Gesamtbescheide. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit BSGE 97,217 (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R - Rn. 12 m.w.N.) zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte, wie vorliegend.

b. Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Leistungen sind §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

aa. Der Beklagte hat für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 und damit für alle vorliegend streitgegenständlichen Zeiträume Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich zu erbringenden Kaltmiete von 286 Euro monatlich erbracht. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Unter diesem Aspekt kann sich kein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben.

bb. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin geleisteten Kabelgebühren und Stromkosten. Dass und aus welchen Gründen diese Postionen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu übernehmen sind, hat das SG auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des zwischen den Beteiligten für einen früheren Bewilligungszeitraum ergangenen Urteils des BSG vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08) zutreffend dargestellt. Dem schließt sich der Senat aufgrund eigener Überzeugung vollumfänglich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug.

cc. Der Klägerin stehen auch keine höheren Leistungen für Heiz- bzw. Warmwasserkosten für die Zeit von Juni bis Dezember 2008 zu.

(1) Soweit die Klägerin sich für die Zeit von Juni bis November 2008 gegen den Abzug einer Pauschale für die Energiekosten zur Warmwasserbereitung wendet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat zu Recht von der Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten eine Pauschale für die Energiekosten zur Warmwasserbereitung in Abzug gebracht. Soweit die Berechnung der Pauschalen durch den Beklagten geringfügig von der durch die Rechtsprechung des BSG geprägten Berechnung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R - jeweils m.w.N., jeweils Juris), abgewichen ist, hat er dies mittels Teilanerkenntnis vom 13. September 2012 korrigiert und die Klägerin hat dieses zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Dem Begehren der Klägerin, darüber hinausgehend überhaupt keinen Abzug für die Warmwasserenergie vorzunehmen, kann nicht stattgegeben werden.

Für das Jahr 2008 waren die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Eine vollständige Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB I würde daher zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen (vgl. nur das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 a.a.O. m.w.N.). Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung heraus gerechnet werden. Für die im vorliegend streitigen Zeitraum maßgebliche Regelleistung für Juni 2008 in Höhe von 347 Euro sind dies 6,26 Euro und für die von Juli bis Dezember 2008 geltende Regelleistung in Höhe von 351 Euro sind es 6,33 Euro (zur Herleitung des Betrages für die Regelleistung in Höhe von 345 Euro: BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 a.a.O.; zur Fortschreibung dieses Betrages für die hier maßgeblichen Regelleistungen in Höhe von 347 Euro und 351 Euro: vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. m.w.N.; Brehm/Schifferdecker, SGb 2010,331ff).

Der Beklagte hatte in Abweichung hiervon einen Betrag von 6,53 Euro und im Dezember 2008 einen Betrag von 6,63 Euro und damit im Juni 2008 0,27 Euro, von Juli bis November 2008 monatlich 0,20 Euro und im Dezember 2008 0,30 Euro zu viel in Abzug gebracht. Insoweit hat der Beklagte sich im Rahmen des Teilanerkenntnisses verpflichtet, einen geringeren Abzug vorzunehmen und dementsprechend sowie unter Aufrundung der Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten Juni bis Dezember 2008 insgesamt 3,81 Euro nachzuzahlen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht, erst recht nicht unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, aufgrund des zumindest seit 2007 in ihrer Wohnung befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung durch die SWP seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt.

Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt. Dies erfordert jedoch nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Wasserverbrauchs sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten der in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs. Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 154/10 R - m.w.N., Juris). Ob diese Voraussetzungen bei der Klägerin im vorliegend streitigen Zeitraum erfüllt sind, - woran angesichts der Abrechnungen der SWP über die Warmwasserkosten, die sich zwar zum Teil an dem Warmwasserverbrach der Klägerin orientieren, im Übrigen aber auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt werden, Zweifel bestehen könnten, - kann offenbleiben, denn die Abrechnung der SWP vom 6. Februar 2009 weist für Januar bis Dezember 2008 an Warmwasserkosten einen Betrag von insgesamt 122,24 Euro aus, davon Grundkosten von 53,01 Euro und Verbrauchskosten von 69,23 Euro. Soweit im Zeitraum von Juni bis Dezember 2008 diese tatsächlich im Jahr 2008 angefallenen Warmwasserkosten von 122,24 Euro monatlich anteilig mit je 10,19 Euro unberücksichtigt gelassen würden, ergäbe sich sogar ein geringerer Anspruch der Klägerin als vom Beklagten bereits bewilligt. Damit wirkt sich der Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 6,26 Euro im Juni 2008 und von 6,33 Euro monatlich für Juli bis Dezember 2008 jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin aus und ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin würde der Abzug der in den Warmwasserabrechnungen ausgewiesenen Kosten nicht zu einem höheren Leistungsanspruch, sondern zu einem geringeren Leistungsanspruch als bereits vom Beklagten bewilligt, führen.

(2) Soweit der Beklagte im vorliegend streitigen Zeitraum von Januar bis November 2009 weder einen pauschalen noch einen konkret aus der Abrechnung der SWP abgeleiteten Abzug von den auf die Heiz- und Warmwasserkosten zu leistenden Vorauszahlungen vorgenommen hat, ist die Klägerin nicht beschwert. Hiergegen wendet sie sich auch nicht. Ggf. im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung für 2009 entstandene Fragen des Umgangs mit den darin ausgewiesenen Warmwasserkosten stellen sich nicht in den vorliegend streitigen Zeiträumen und können daher vorliegend dahingestellt bleiben.

dd. Sonstige Umstände, aus denen sich ein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2009 ergeben würde, liegen nicht vor. Die Klägerin hat über obenstehenden Positionen keine weiteren tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft und Heizung vorgetragen, solche sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

c. Grundrechtsverletzungen sind entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, ebenso wenig Verletzungen der Amtsermittlung durch das SG.

Damit hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wird berücksichtigt, dass der Beklagte zwar erst im Rahmen des Klageverfahrens die Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete für September bis November 2008 anerkannt hat, allerdings die Klägerin das Teilanerkenntnis nicht angenommen, sondern die Klage insoweit unzulässig in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Daher und angesichts des lediglich geringfügigen Anteils des Obsiegens der Klägerin aufgrund Differenzen bei der Berechnung der Warmwasserpauschale durch Teilanerkenntnis und -erledigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 ist auch eine teilweise Kostentragung durch den Beklagten nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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