Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1319/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5155/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforderung der Beklagten zur Meldung.
Der Kläger bezog seit dem 01.01.2005 von dem beklagten JobCenter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits mit Schreiben vom 09.09.2009 hatte der Beklagte den Kläger aufgefordert, einen beigefügten Gesundheitsfragebogen zu unterschreiben und zurückschicken. Gegen jene Aufforderung suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) nach (S 7 AS 3621/09 ER). Nachdem das SG jenen Antrag mit Beschluss vom 23.02.2010 abgelehnt hatte, wies auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde, die der Kläger eingelegt hatte, zurück (Beschluss vom 15.06.2010, L 12 AS 1044/10 ER-B). Nachdem der Kläger den Gesundheitsfragebogen nicht zurückgereicht hatte, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2010 die laufenden Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung ab dem 23.10.2009. Diese Entziehung war Gegenstand des Eilverfahrens S 7 AS 3769/09 ER und des Klagverfahrens S 7 AS 528/10 vor dem SG. Den Eilantrag wies das SG mit Beschluss vom 23.02.2010 zurück, die Klage mit Urteil vom 30.09.2010.
Am 04.03.2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 forderte ihn der Beklagte erneut auf, einen - beigefügten - Gesundheitsfragebogen und eine Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Beklagte wies darauf hin, dass die beantragten Leistungen versagt werden könnten, wenn der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 28.03.2010 erhob der Kläger Widerspruch - unter anderem - gegen diese Aufforderung (W 448/10). Er führte aus, sie sei eine Erpressung. Ein Gesundheitsfragebogen sei freiwillig. Er benötige keine Unterschrift. Der Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2010 an die Vorlage der Unterlagen und setzte hierzu eine Frist bis zum 14.04.2010. Mit Schreiben vom 15.04.2010 wies die Beklagte darauf hin, der Widerspruch gegen die Aufforderung zur Mitwirkung sei unzulässig, da jene Aufforderung keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstelle.
Am 13.04.2010 hat der Kläger vor dem SG - unter anderem - eine "eilige Feststellungsklage" gegen die Aufforderung vom 07.04.2010 erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Aufforderung um einen unbegründeten, nichtigen Verwaltungsakt handle. Er hat behauptet, den "alten" Gesundheitsfragebogen am 18.03.2010 ausgefüllt bei dem Beklagten abgegeben zu haben, dieser habe jedoch die Annahme verweigert, daraufhin habe er den Bogen am 28.03.2010 dem Beklagten zugeschickt. Auch hier hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht verpflichtet, den Bogen zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 versagte der Beklagte dem Kläger die beantragten Leistungen. Die angeforderten Unterlagen seien für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend notwendig. Der Kläger habe sie entgegen der ordnungsgemäßen Aufforderung nicht vorgelegt. Er, der Beklagte, habe auch von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Er sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Welche konkreten Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden seien, gab der Beklagte in dem Bescheid trotz entsprechender Ankündigung nicht an. Mit Schreiben vom 22.04.2010, bei der Beklagten am 26.04.2010 eingegangen, erhob der Kläger unter anderem auch gegen den Versagungsbescheid vom 19.04.2010 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde bei dem Beklagten nicht gesondert erfasst.
Im Rahmen eines Erörterungstermins in dem Verfahren S 14 SO 1705/10 ER vor dem SG erklärte sich der Beklagte - der in jenem Verfahren beigeladen war - bereit, dem Kläger ab dem 18.03.2010 bis zum 17.09.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Kläger hatte zwischenzeitlich den geforderten Gesundheitsfragebogen ausgefüllt zurückgegeben, allerdings ohne Unterschrift. Der Beklagte hielt nicht mehr daran fest, dass eine Unterschrift erforderlich sei. Mit Bescheid vom 16.07.2010 bewilligte er für den genannten Zeitraum vorläufig Leistungen in Höhe von EUR 631,00 monatlich.
Wohl im Hinblick auf diese Entwicklung trug der Beklagte am 30.09.2010 bzw. 08.10.2010 den Widerspruch W 448/10 des Klägers als "anderweitig erledigt" aus. Förmliche Entscheidungenüber die Widersprüche vom 28.03.2010 und vom 22.04.2010 sind bislang nicht ergangen.
Mit Urteil vom 30.09.2010 hat das SG die Feststellungsklage des Klägers gegen die Aufforderungen des Beklagten vom 17.03.2010 und vom 07.04.2010 abgewiesen. Es hat ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien nur die genannten Aufforderungen zur Mitwirkung. Hierbei habe es sich nicht um Verwaltungsakte gehandelt, sondern nur um Vorbereitungshandlungen. Daher sei auch die nachfolgende Versagung der beantragten Leistungen vom 19.04.2010 nicht in das laufende Verfahren einbezogen worden. Die Feststellungsklage sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie habe sich erledigt, nachdem der Beklagte zunächst die beantragten Leistungen versagt, diese dann aber auf Grund seiner Zusage in dem Verfahren S 14 SO 1705/10 ER doch bewilligt habe. Der Kläger habe sich daher - wie geschehen - unmittelbarer, sachnäher und wirksamer gegen die Versagung selbst wenden können. Die Klage sei auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem es sich bei den Aufforderungen nicht um Verwaltungsakte gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 20.10.2010 zugestellt worden war, hat der Kläger am 03.11.2010 Berufung zum LSG eingelegt. Er trägt erneut vor, die Angaben im Gesundheitsfragebogen seien freiwillig und bedürften keiner Unterschrift.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Aufforderungen des Beklagten vom 17. März 2010 und vom 07. April 2010 rechtswidrig und nichtig seien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 24.02.2011 darauf hingewiesen, dass er über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei den Aufforderungen des Beklagten zur Mitwirkung um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt. Diese Frage ist nur insoweit relevant, als der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit jener Aufforderungen begehrt, denn eine Nichtigkeitsfeststellungsklage kann nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 4 SGG nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden. Die Feststellung einer Rechtwidrigkeit kann dagegen im Rahmen einer Klage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG auch gegen sonstige hoheitliche Akte einer Behörde begehrt werden. In beiden Varianten setzt jedoch eine zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist, darauf hat das SG zu Recht hingewiesen, hier nicht erkennbar. Die Aufforderungen des Beklagten dienten der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 44a Abs. 1 SGB II). Konkret sollten sie dem Beklagten ermöglichen, über den erneuten Leistungsantrag des Klägers vom 04.03.2010 zu entscheiden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2010 über diesen Antrag entschieden und hierbei dem Kläger die beantragten Leistungen gewährt hatte, waren die Aufforderungen gegenstandslos geworden. Weitere rechtliche Nachteile muss der Kläger aus ihnen nicht gewärtigen. Insbesondere muss der Beklagte bei späteren neuen Anträgen zunächst erneut zur Mitwirkung auffordern und dürfte nicht etwa deswegen Leistungen versagen, weil der Kläger den hier streitigen Aufforderungen nicht nachgekommen sei.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforderung der Beklagten zur Meldung.
Der Kläger bezog seit dem 01.01.2005 von dem beklagten JobCenter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bereits mit Schreiben vom 09.09.2009 hatte der Beklagte den Kläger aufgefordert, einen beigefügten Gesundheitsfragebogen zu unterschreiben und zurückschicken. Gegen jene Aufforderung suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) nach (S 7 AS 3621/09 ER). Nachdem das SG jenen Antrag mit Beschluss vom 23.02.2010 abgelehnt hatte, wies auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Beschwerde, die der Kläger eingelegt hatte, zurück (Beschluss vom 15.06.2010, L 12 AS 1044/10 ER-B). Nachdem der Kläger den Gesundheitsfragebogen nicht zurückgereicht hatte, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2010 die laufenden Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung ab dem 23.10.2009. Diese Entziehung war Gegenstand des Eilverfahrens S 7 AS 3769/09 ER und des Klagverfahrens S 7 AS 528/10 vor dem SG. Den Eilantrag wies das SG mit Beschluss vom 23.02.2010 zurück, die Klage mit Urteil vom 30.09.2010.
Am 04.03.2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 forderte ihn der Beklagte erneut auf, einen - beigefügten - Gesundheitsfragebogen und eine Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Beklagte wies darauf hin, dass die beantragten Leistungen versagt werden könnten, wenn der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 28.03.2010 erhob der Kläger Widerspruch - unter anderem - gegen diese Aufforderung (W 448/10). Er führte aus, sie sei eine Erpressung. Ein Gesundheitsfragebogen sei freiwillig. Er benötige keine Unterschrift. Der Beklagte erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 07.04.2010 an die Vorlage der Unterlagen und setzte hierzu eine Frist bis zum 14.04.2010. Mit Schreiben vom 15.04.2010 wies die Beklagte darauf hin, der Widerspruch gegen die Aufforderung zur Mitwirkung sei unzulässig, da jene Aufforderung keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstelle.
Am 13.04.2010 hat der Kläger vor dem SG - unter anderem - eine "eilige Feststellungsklage" gegen die Aufforderung vom 07.04.2010 erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Aufforderung um einen unbegründeten, nichtigen Verwaltungsakt handle. Er hat behauptet, den "alten" Gesundheitsfragebogen am 18.03.2010 ausgefüllt bei dem Beklagten abgegeben zu haben, dieser habe jedoch die Annahme verweigert, daraufhin habe er den Bogen am 28.03.2010 dem Beklagten zugeschickt. Auch hier hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht verpflichtet, den Bogen zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 versagte der Beklagte dem Kläger die beantragten Leistungen. Die angeforderten Unterlagen seien für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend notwendig. Der Kläger habe sie entgegen der ordnungsgemäßen Aufforderung nicht vorgelegt. Er, der Beklagte, habe auch von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Er sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Welche konkreten Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden seien, gab der Beklagte in dem Bescheid trotz entsprechender Ankündigung nicht an. Mit Schreiben vom 22.04.2010, bei der Beklagten am 26.04.2010 eingegangen, erhob der Kläger unter anderem auch gegen den Versagungsbescheid vom 19.04.2010 Widerspruch. Dieser Widerspruch wurde bei dem Beklagten nicht gesondert erfasst.
Im Rahmen eines Erörterungstermins in dem Verfahren S 14 SO 1705/10 ER vor dem SG erklärte sich der Beklagte - der in jenem Verfahren beigeladen war - bereit, dem Kläger ab dem 18.03.2010 bis zum 17.09.2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Der Kläger hatte zwischenzeitlich den geforderten Gesundheitsfragebogen ausgefüllt zurückgegeben, allerdings ohne Unterschrift. Der Beklagte hielt nicht mehr daran fest, dass eine Unterschrift erforderlich sei. Mit Bescheid vom 16.07.2010 bewilligte er für den genannten Zeitraum vorläufig Leistungen in Höhe von EUR 631,00 monatlich.
Wohl im Hinblick auf diese Entwicklung trug der Beklagte am 30.09.2010 bzw. 08.10.2010 den Widerspruch W 448/10 des Klägers als "anderweitig erledigt" aus. Förmliche Entscheidungenüber die Widersprüche vom 28.03.2010 und vom 22.04.2010 sind bislang nicht ergangen.
Mit Urteil vom 30.09.2010 hat das SG die Feststellungsklage des Klägers gegen die Aufforderungen des Beklagten vom 17.03.2010 und vom 07.04.2010 abgewiesen. Es hat ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien nur die genannten Aufforderungen zur Mitwirkung. Hierbei habe es sich nicht um Verwaltungsakte gehandelt, sondern nur um Vorbereitungshandlungen. Daher sei auch die nachfolgende Versagung der beantragten Leistungen vom 19.04.2010 nicht in das laufende Verfahren einbezogen worden. Die Feststellungsklage sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie habe sich erledigt, nachdem der Beklagte zunächst die beantragten Leistungen versagt, diese dann aber auf Grund seiner Zusage in dem Verfahren S 14 SO 1705/10 ER doch bewilligt habe. Der Kläger habe sich daher - wie geschehen - unmittelbarer, sachnäher und wirksamer gegen die Versagung selbst wenden können. Die Klage sei auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem es sich bei den Aufforderungen nicht um Verwaltungsakte gehandelt habe.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 20.10.2010 zugestellt worden war, hat der Kläger am 03.11.2010 Berufung zum LSG eingelegt. Er trägt erneut vor, die Angaben im Gesundheitsfragebogen seien freiwillig und bedürften keiner Unterschrift.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Aufforderungen des Beklagten vom 17. März 2010 und vom 07. April 2010 rechtswidrig und nichtig seien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 24.02.2011 darauf hingewiesen, dass er über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden wolle, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.03.2011 gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei den Aufforderungen des Beklagten zur Mitwirkung um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt. Diese Frage ist nur insoweit relevant, als der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit jener Aufforderungen begehrt, denn eine Nichtigkeitsfeststellungsklage kann nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 4 SGG nur gegen Verwaltungsakte erhoben werden. Die Feststellung einer Rechtwidrigkeit kann dagegen im Rahmen einer Klage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 SGG auch gegen sonstige hoheitliche Akte einer Behörde begehrt werden. In beiden Varianten setzt jedoch eine zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist, darauf hat das SG zu Recht hingewiesen, hier nicht erkennbar. Die Aufforderungen des Beklagten dienten der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Erwerbsfähigkeit des Klägers (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 44a Abs. 1 SGB II). Konkret sollten sie dem Beklagten ermöglichen, über den erneuten Leistungsantrag des Klägers vom 04.03.2010 zu entscheiden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2010 über diesen Antrag entschieden und hierbei dem Kläger die beantragten Leistungen gewährt hatte, waren die Aufforderungen gegenstandslos geworden. Weitere rechtliche Nachteile muss der Kläger aus ihnen nicht gewärtigen. Insbesondere muss der Beklagte bei späteren neuen Anträgen zunächst erneut zur Mitwirkung auffordern und dürfte nicht etwa deswegen Leistungen versagen, weil der Kläger den hier streitigen Aufforderungen nicht nachgekommen sei.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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