L 3 SB 1084/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 2527/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 1084/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) hat.

Mit Bescheid vom 07.02.2006 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers mit 80 seit 11.10.2005 fest. Hierbei legte er für ein organisches Nervenleiden und Entleerungsstörung der Harnblase einen Teil-GdB von 80 und einen operierten Bandscheibenschaden einen Teil-GdB von 10 zugrunde. Das Merkzeichen G blieb festgestellt, die Feststellung der Merkzeichen B und aG wurde abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers stellte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 06.04.2006 die Voraussetzungen des Merkzeichens B (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) fest. Die Stadt Mannheim erteilte ihm daraufhin die Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Baden-Württemberg. Ein am 16.03.2007 gestellter Antrag des Klägers auf Feststellung der Merkzeichen "aG" und "RF" blieb erfolglos (Bescheid vom 20.06.2007, Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007).

Am 05.11.2009 stellte der Kläger den Antrag auf Neufeststellung des Merkzeichens "aG" (Bl. 101). Hierzu legte er ein im Verfahren S 11 KR 1898/08 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erstattetes orthopädisches Gutachten von Dr. W., Leitender Oberarzt an der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg, vom 20.10.2009 vor. Dieser führte aus, bedingt durch die Multiple Sklerose und eine beginnende Kraftminderung der die untere Extremität stabilisierenden Muskulatur könne der Kläger zwischenzeitlich bereits kurze Strecken unter 10 Meter außerhalb des häuslichen Bereichs ausschließlich mit Hilfe eines Gehstocks als Hilfsmittel zurücklegen.

Mit Bescheid vom 22.09.2009 lehnte der Beklagte die Neufeststellung des GdB und die Feststellung des Merkzeichens "aG" ab, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei.

Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, selbst im häuslichen Bereich könne er sich nur mit einem Hilfsmittel fortbewegen.

Nach Beiziehung von Unterlagen des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T., der im Arztbrief vom 11.02.2010 angegeben hatte, ohne Hilfe sei es dem Kläger möglich, eine Strecke von ca. 200 bis 300 m zu gehen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2010 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 13.07.2010 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. G., Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. T., als sachverständige Zeugen gehört (schriftliche Aussagen vom 18.03.2011 bzw. 21.03.2011). Es hat sodann ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt bei Dr. B., Facharzt für Orthopädie-Chirotherapie, Chefarzt der Abteilung für Querschnittgelähmte und technische Orthopädie am Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinikum L ... Im Gutachten vom 01.07.2011 hat dieser ausgeführt, beim Kläger bestehe eine multiple Sklerose mit Gangataxie, die einer Tetraplegie gleichzusetzen sei. Zudem liege eine Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung vor. Weiter bestünden Bandscheibenprotrusionen HWK 5/6 und 6/7, ein Zustand nach Bandscheibenresektion LWK 3 /4 sowie eine Bandscheibenvorwölbung/Protrusion LWK 4/5. Die Gehstrecke liege effektiv und nachweislich sowie nachvollziehbar ohne Gehstock unter 15 Meter. Es bestehe eine hohe Sturzneigung, so dass selbst mit Gehhilfe eine Gehstrecke von 100 Metern fast nicht zu erreichen sei und auch tages- und jahreszeitliche Schwankungen vorlägen. Im Mittel liege eine Gehstrecke von 50 Metern mit Gehhilfe vor. Der GdB sei mit 100 festzustellen.

In der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2011 hat Dr. W. hierzu ausgeführt, den dem Gutachten auf CD beigefügten Video könne entnommen werden, dass der Kläger vor dem Klinikeingang mit rechtsgeführtem Gehstock mit zügigen, gut raumgreifenden Schritten in normalem Gehtempo mehrere Meter zurücklege. Ohne Gehstock bestehe ein deutlich ataktisches Gangbild, wobei dennoch das Gehen zügig möglich sei. Auch sei das Gehen treppabwärts mit festhalten am Handlauf - wenn auch deutlich ataktisch - ebenfalls zügig möglich. Damit liege eine derart ausgeprägte Einschränkung der Gehfähigkeit, welche die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" begründe, nicht vor. In der mündlichen Verhandlung am 12.01.2012 hat der Kläger ein Schreiben von Dr. G. vom 10.01.2012 vorgelegt, wonach der Kläger wegen rezidivierender schwerer MS-Schübe mit hoch dosierten Kortison-Infusionen therapiert werden müsse, um ausreichend gehfähig zu sein. Der Kläger hat hierzu angegeben, er habe in den drei Tagen vor der mündlichen Verhandlung jeweils eine Infusion bekommen. Hierdurch seien seine Beschwerden spürbar gemindert, so dass ihm das Gehen leichter falle. Den Weg vom Parkplatz zum Gerichtsgebäude von ca. 50 Meter habe er zu Fuß zurückgelegt, was ihn sehr angestrengt habe. Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Verschlechterung der Gehfähigkeit des Klägers, welche die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" rechtfertigen könnte, sei nicht eingetreten. Es bestehe zwar eine ungewöhnlich stark ausgeprägte Einschränkung der Gehfähigkeit, das Gericht habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Kläger praktisch von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen könne. Auch bestehe die Einschränkung des Gehvermögens nicht dauernd, da unter Kortisonbehandlung eine Besserung möglich sei.

Gegen das am 13.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2012 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 22. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2010 ihm das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Am 20.07.2012 hat der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erhöhung des GdB gestellt.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angegriffene Urteil des SG sowie der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2010 sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals "aG".

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Die im angefochtenen Bescheid gleichfalls verfügte Ablehnung einer Erhöhung des GdB hat der Kläger mit der Klage nicht angefochten. Auch aufgrund des am 20.07.2012 gestellten Antrags auf Erhöhung des GdB ist dieser nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden; hierdurch ist vielmehr ein eigenständiges neues Verwaltungsverfahren eröffnet.

Der Kläger ist bereits im Besitz der Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (sog. "aG light"). Nach den Randnummern 136 bis 139 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gestattet diese beispielsweise das zeitlich begrenzte Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer, das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, ferner - zeitlich beschränkt - das Parken auf Anwohnerparkplätzen und das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen, jeweils sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die so beschriebene Ausnahmegenehmigung berechtigt allerdings nicht zum Parken auf den mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" reservierten Parkplätzen.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsaus-gleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen. Darüber hinaus führt sie unter anderem zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs. 1 SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz.

Nicht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" sind die Ausführungen in den als Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erlassenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG), da diese mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage insoweit rechtswidrig und unwirksam sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2010 - L 8 SB 3119/08 - juris Rn. 26).

Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist vielmehr Abschnitt 2 Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO. Die VwV-StVO ist als allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz wirksam erlassen worden. Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind. Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die erstgenannten Gruppen von Schwerbehinderten oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Hierbei kann es auf die individuelle prothetische Versorgung der aufgeführten behinderten Gruppen grundsätzlich nicht ankommen. Der Maßstab für die Bestimmung der Gleichstellung muss sich strikt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz orientieren; dies ist Satz 1 in Abschnitt 2 Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden soll, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen, wobei sich ein den Anspruch ausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren lässt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt 2 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - in juris). Diese Voraussetzungen müssen praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein (BSG, Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01R - in SozR 3 - 3250 § 69 Nr. 1).

Zu den in der Verwaltungsvorschrift beispielhaft aufgeführten Gruppen von schwerbehinderten Menschen gehört der Kläger unbestrittenermaßen nicht. Er ist diesem Personenkreis aber auch nicht gleichzustellen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gehvermögen des Klägers noch nicht derart eingeschränkt, dass die Feststellung des Merkzeichens "aG" gerechtfertigt wäre. Der Senat folgt nicht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B ... Denn dieser hat seiner Beurteilung das Gehvermögen ohne Gehhilfe und die dabei bestehende hohe Sturzneigung zugrunde gelegt. Der Senat legt seiner Beurteilung vielmehr die Gehfähigkeit des Klägers mit Gehhilfe, wie sie auf den dem Gutachten von Dr. B. beigefügten Videoaufnahmen dokumentiert ist, zugrunde. Der Senat teilt insoweit die Beurteilung von Dr. W. in der Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2011. Danach ist der Kläger noch in der Lage, mit Gehstock in normalem Gehtempo kürzere Wege zurückzulegen und kann auch treppabwärts gehen; wenn er sich am Handlauf festhält. Auch den sonstigen Ausführungen im Gutachten von Dr. B. kann entnommen werden, dass das Gangbild des Klägers zwar ohne Hilfsmittel auffallend ataktisch ist, d.h. deutlich gestört, unsicher und mit extrem hoher Sturzneigung. Demgegenüber kann der Kläger mit Gehstock deutlich besser gehen, wobei die Gehstrecke von der Tagesform abhängt, ein Gehen an warmen Tagen ist besser als an kalten Tagen. Nach Angaben des Klägers besteht eine tagesformabhängige Gehstrecke von im Schnitt 50 Metern, wobei auch Wegstrecken bis unter 100 Meter möglich sind. Die für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erforderliche Einschränkung der Gehfähigkeit in ungewöhnlichem Maße ist dadurch nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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