L 3 AL 1134/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4837/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1134/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 (- S 11 AL 4837/11 -), 17. April 2012 (- S 11 AL 4624/11 -), vom 21. Mai 2012 (- S 11 AL 994/12 -), vom 30. Mai 2012 (- S 11 AL 1545/11- und - S 11 AL 1550/11 -), vom 31. Mai 2012 ( - S 11 AL 1757/11 -), vom 04. Juni 2012 ( - S 11 AL 1544/11 -), vom 05. Juni 2012 ( - S 11 AL 1549/11) und vom 08. Juni 2012 (- S 11 AL 1955/11 -) werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, acht Gerichtsbescheide und ein Urteil zu ergänzen.

Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 11.04.2011 - S 11 AL 1552/11 -, mit der dieser die Verurteilung der Beklagten, einen Antrag vom 10.04.2011 zu verbescheiden, ihm Auskunft über die für ihn gespeicherten persönlichen Daten zu erteilen und diese Daten zu löschen, ihm einen Ansprechpartner nebst Festnetznummer zu benennen sowie die Untersagung der Beklagten, seine Daten an die "AA P." weiterzugeben geltend gemacht hat, ab. Am 25.11.2011 hat der Kläger unter der Begründung, eine Entscheidung sei nicht ersichtlich, die Ergänzung des Gerichtsbescheides beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 05.01.2012, dem Kläger zugestellt am 10.01.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 (- S 11 AL 4837/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, es sei keine Entscheidung ersichtlich, sei nicht nachvollziehbar. Gegen den am 13.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 1134/12 -), zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches zutreffend sei, verweist. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG gegen § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen habe und seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Übersendung von Aktenkopien zu entsprechen gewesen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2011 - S 11 AL 561/11 - hat das SG einen Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 25.11.2010 in der Sache - S 11 AL 5395/09 - zu ergänzen, zurückgewiesen. Am 08.11.2011 hat der Kläger u.a. die Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 10.10.2011 geltend gemacht, da, so der Kläger, mangels Tatbestand und Gründen eine Sachentscheidung nicht ersichtlich sei. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 15.03.2012, dem Kläger zugestellt am 19.03.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2012 (- S 11 AL 4624/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. Gegen den am 23.04.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.05.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2023/12 -), zu deren Begründung er anführt, dem Gerichtsbescheid fehle jegliche Begründung. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Urteil vom 26.01.2012 wies das SG eine Klage des Klägers vom 29.08.2011 - S 11 AL 3775/11 -, mit der sich dieser im Wege eines Klageverfahrens gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Aufrechnungsbescheides vom 18.05.2011 gewandt hat, ab. Am 01.03.2012 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 18.04.2012, dem Kläger zugestellt am 23.04.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 21.05.2012 (- S 11 AL 994/12 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. U.a. gegen den am 25.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2604/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 21.09.2009 - S 11 AL 4161/09 -, mit der sich dieser gegen eine Überleitungsanzeige an die P. GmbH & Co KG gewandt hat, ab. Am 01.04.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides beantragt, da, so der Kläger, der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 02.05.2012, dem Kläger zugestellt am 04.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2012 (- S 11 AL 1545/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 04.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2608/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 07.01.2010 - S 11 AL 72/10 -, mit der dieser die Förderung verschiedener Schulungen geltend gemacht hat, ab. Am 01.04.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht, da, so der Kläger, der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 02.05.2012, dem Kläger zugestellt am 04.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2012 (- S 11 AL 1550/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 04.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2610/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 01.02.2010 - S 11 AL 395/10 -, mit der sich dieser gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2008 gewandt hat, ab. Am 01.04.2011 hat der Kläger unter der Begründung, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe, die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 04.05.2012, dem Kläger zugestellt am 08.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 05.06.2012 (- S 11 AL 1549/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 08.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2614/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 12.05.2009 - S 11 AL 2039/09 -, mit der sich dieser gegen eine Aufrechnung der Beklagten gewandt hat, ab. Am 01.04.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht, da, so der Kläger, der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 02.05.2012, dem Kläger zugestellt am 04.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2012 (- S 11 AL 1757/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 08.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2616/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 23.09.2009 - S 11 AL 4196/09 -, mit der sich dieser gegen Beschränkungen einer Zusicherung hinsichtlich der anlässlich einer Arbeitsaufnahme zu gewährenden Leistungen gewandt hat, ab. Am 01.04.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht, da der Gerichtsbescheid weder einen vollständigen Tatbestand noch nachvollziehbare Gründe enthalte. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 04.05.2012, dem Kläger zugestellt am 08.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2012 (- S 11 AL 1544/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine nachvollziehbaren Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 08.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2618/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2011 wies das SG eine Klage des Klägers vom 11.10.2010 - S 11 AL 4265/10 -, mit der sich dieser gegen eine Anhörung der Beklagten im Hinblick auf eine beabsichtigte Aufrechnung gewandt hat, ab. Am 24.04.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheides geltend gemacht, weil der Gerichtsbescheid weder einen Tatbestand noch Gründe enthalte. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 02.05.2012, dem Kläger zugestellt am 04.05.2012) hat das SG den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2012 (- S 11 AL 1955/11 -) zurückgewiesen, da es über sämtliche Anträge entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, sei nicht nachvollziehbar. U.a. gegen den am 12.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2012 Berufung eingelegt (- L 3 AL 2620/12 -), zu deren Begründung er vorbringt, der Gerichtsbescheid sei völlig unzulänglich. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG örtlich unzuständig gewesen sei und Verfahrensfehler begangen habe, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch Aktenkopien überlassen habe. Hilfsweise verfolge er seine Anträge aus der Klage weiter.

Mit Beschluss vom 06.08.2012 hat der Senat die Rechtsstreitigkeiten - L 3 AL 1134/12 -, - L 3 AL 2023/12 -, - L 3 AL 2604/12 -, - L 3 AL 2608/12 -, - L 3 AL 2610/12 -, - L 3 AL 2614/12 -, - L 3 AL 2616/12 -, - L 3 AL 2618/12 -, - L 3 AL 2620/12 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen - L 3 AL 1134/12 - verbunden.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 (- S 11 AL 4837/11 -), 17. April 2012 (- S 11 AL 4624/11 -), vom 21. Mai 2012 (- S 11 AL 994/12-), vom 30. Mai 2012 (- S 11 AL 1545/11- und - S 11 AL 1550/11 -), vom 31. Mai 2012 (- S 11 AL 1757/11 -), vom 04. Juni 2012 ( - S 11 AL 1544/11 -), vom 05. Juni 2012 ( - S 11 AL 1549/11) und vom 08. Juni 2012 (- S 11 AL 1955/11 -) aufzuheben und die Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurück zu verweisen,

hilfsweise,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 (- S 11 AL 4837/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 (- S 11 AL 1552/11 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 (- S 11 AL 4624/11 -) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2011 (- S 11 AL 561/11 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2012 (- S 11 AL 994/12 -) aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2012 (- S 11 AL 3775/11 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2012 (- S 11 AL 1545/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 20111 (- S 11 AL 4161/11 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2012 (- S 11 AL 1550/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 (- S 11 AL 72/10 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2012 (- S 11 AL 1549/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 (- S 11 AL 395/10 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2012 (- S 11 AL 1757/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. April 2011 (- S 11 AL 2039/09 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. Juni 2012 (- S 11 AL 1544/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2011 (- S 11 AL 4196/09 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Juni 2012 (- S 11 AL 1955/11-) aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 (- S 11 AL 4265/10 -) zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 15.08.2012 Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 10.08.2012 durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris). Da der Kläger schließlich in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG), war der Senat durch die Abwesenheit des Klägers nicht an einer Entscheidung über die Berufung gehindert.

Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht. Auch dem Antrag, der Beklagten nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufzugeben, Kopien der Bescheide, der Verwaltungsakte und sonstiger Unterlagen vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, da, ungeachtet der Frage, ob die angeführten Regelungen der ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden sind, durch sie lediglich eine Verpflichtung des Prozessgegners zur Vorlage von Urkunden begründet wird. Da die Beklagte jedoch die Akten bereits vorgelegt hat und eine Verpflichtung zur Überlassung von Kopien der Urkunden in den §§ 423 ff ZPO nicht normiert ist, sind dem Kläger auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 423 ff ZPO Kopien zu überlassen.

Die Berufungen des Klägers wurden zwar form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 144 SGG), ihnen fehlt jedoch durchgängig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weswegen sie als unzulässig zu verwerfen sind.

Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelführers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., Vor § 143 Rn. 5 m.w.N.). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - veröffentlicht in juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Kläger begehrt die Ergänzung von Entscheidungen (acht Gerichtsbescheide und ein Urteil). Er hat jedoch in keinem der erstinstanzlichen hiernach eröffneten Verfahren oder den Berufungsverfahren im Ansatz erkennen lassen, welche Ansprüche das SG jeweils vermeintlich übergangen haben soll. Mithin ist dem Senat ein (konkretes) Rechtsschutzbedürfnis nicht im mindesten ersichtlich. Die Ergänzungsanträge wie deren gerichtliche Durchsetzung sind mithin einzig Ausdruck des reflexartigen Verhaltens des Klägers, ohne nachvollziehbaren Grund Gerichte in Anspruch zu nehmen. Da das hierdurch bediente Bedürfnis des Klägers nicht schutzwürdig ist, sind durch die angefochtenen Entscheidungen des SG keine schutzwürdigen Belange des Klägers betroffen. Da der Kläger nicht dargelegt hat, inwieweit die weitere Rechtsverfolgung ihm rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, ist die Ausschöpfung des Rechtsweges als missbräuchlich anzusehen; den Berufungen ermangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Die Berufungen sind mithin als unzulässig zu verwerfen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungen auch unbegründet sind. Das SG hat die Ergänzungsanträge des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Anträge, die Gerichtsbescheide und das Urteil zu ergänzen, waren bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung jeweils fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung der nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Entscheidung, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil bzw. der Gerichtsbescheid ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der jeweilige Vortrag des Klägers, der sich darauf beschränkt hat, eine Sachentscheidung sei nicht ersichtlich, nicht, da der Vortrag jeweils keinerlei Substantiierung beinhaltet hat, welchen erhobenen Anspruch das SG in den Entscheidungen übergangen haben soll. Die Anträge waren mithin bereits unzulässig.

Das SG hat es hiernach jeweils zu Recht abgelehnt, die Gerichtsbescheide bzw. das Urteil zu ergänzen.

Der angefochtenen Gerichtsbescheide unterliegen im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern, die nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) zu einer Zurückverweisung der Verfahren führen könnten. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Für das SG bestand überdies auch keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da auch der entsprechende Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war; § 120 SGG wurde mithin gleichfalls nicht verletzt. Auch darin, dass das SG seine örtliche Zuständigkeit angenommen und den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen wird, liegt kein Verfahrensfehler begründet, der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen würde, da mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Sache die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht mehr gerügt werden kann (vgl. § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N., B. zu bewilligen, war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH- Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B veröffentlicht in juris).

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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