Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 6309/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1533/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die am 1975 geborene Klägerin, die auf der Abendschule den Hauptschulabschluss nachmachte, hat keinen Beruf erlernt. Zwischen dem 01. April und 19. Juni 1998 absolvierte sie ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 06. Mai 2009 eine von der Agentur für Arbeit geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Für die folgende Zeit sind im Versicherungsverlauf für den 17. Februar, vom 27. bis 31. August und vom 01. bis 18. September 2001, vom 26. März bis 13. Juli 2002 sowie vom 01. Februar bis 23. Juni 2003 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, über die Arbeitgeber einen Nachweis erteilt haben. Seit 01. Januar 2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgrund eines von Dr. A., Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, auf Veranlassung der Beklagten im Rentenverfahren der Klägerin erstatteten Gutachtens vom 09. April 2009, wonach bei der Klägerin eine katatone Schizophrenie vorliege und aufgrund der ausgeprägten Antriebsstörung und des Stupors der Klägerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht denkbar (Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich), eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben aber möglicherweise erreichbar und, wenn eine solche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht durchführbar sei, von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, die allerdings wegen der vagen und unsicheren Begleitumstände nach einem Jahr überprüft werden sollte, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06. Mai 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. August 2009 bis 30. April 2010 (monatlicher Zahlbetrag EUR 50,13). Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin erfolgte eine weitere Begutachtung der Klägerin durch Dr. A ... Dr. A. äußerte in seinem Gutachten vom 23. März 2010, in dem er die Frage, ob eine ambulante Akutbehandlung erforderlich sei, bejahte, nunmehr den Verdacht auf eine katatone Schizophrenie und führte wiederum aus, dass aufgrund der Antriebsstörung, der sehr eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und des Stupors der Klägerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht denkbar (Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden), eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin anzustreben sei und für den Fall, dass diese vorgeschlagene Teilhabe am Arbeitsleben nicht durchführbar wäre, weiter von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, die wiederum nach einem Jahr überprüft werden sollte. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. April 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31. März 2011. Mit Bescheid vom 03. Mai 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weiter bis zum 31. Dezember 2013. Dem zu Grunde lag das weitere auf Veranlassung der Beklagten erstattete Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. L. vom 19. April 2011. Dr. L. diagnostizierte bei der Klägerin den Verdacht auf eine chronifizierte schizophrene Psychose mit produktiven Symptomen und Residualsymptomatik. Die Klägerin gab Dr. L. gegenüber an, dass sie sich weder in ambulanter nervenärztlicher noch psychotherapeutischer Behandlung befinde. In eine Werkstatt für Behinderte wolle sie auf keinen Fall. Sie bekomme eine "Zwangsrente". Dr. L. führte weiter aus, dass die Klägerin wach, bewusstseinsklar, zu Ort, Zeit, Person und Situation vollständig orientiert sei. Es bestünden Einschränkungen der kognitiven Leistungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen ohne manifeste Hinweise auf Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen im Explorationsverlauf. Im Kontakt sei sie passiv, abweisend, mutistisch. Ihre Stimmung sei nivelliert, teilweise depressiv-gereizt. Der Antrieb sei ausgeprägt gehemmt, Modulationsfähigkeit und die Fremdanregbarkeit seien aufgehoben. Psychomotorisch erscheine die Klägerin angespannt. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt bis gesperrt, verlangsamt, bezüglich persönlicher Daten offensichtlich auch danebenredend. Aus dem Verhalten abzuleitende inhaltliche ausgeprägte Denkstörungen mit vermutlich auch optisch und akustisch geformten Halluzinationen, teilweise auch zwanghaft wirkend, seien zu vermuten, würden von der Klägerin aber negiert. Vermutlich bestünden ausgeprägte Ich-Störungen mit Gedankenentzug und Gedankeneingebungen. Die Leistungsfähigkeit zur Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zum momentanen Zeitpunkt und voraussichtlich auch längerfristig nicht gegeben. Eine angelernte Bürotätigkeit könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Die Integration in eine Werkstatt für Behinderte werde nach dem aktuell geäußerten Willen der Klägerin selbst nicht erfolgsversprechend sein. Die Klägerin begehre weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die von der Beklagten angebotene Teilnahme an einem Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte lehne sie ab, sie begehre eine Wiedereingliederung durch Maßnahmen im ersten Arbeitsmarkt.
Mit nicht in der Akte befindlichem Antrag vom 04. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07. Mai 2010 ab, da die Klägerin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen wünsche. Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Vermittlung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt komme als Leistung zur Teilhabe wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Klägerin derzeit nicht in Betracht. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei deshalb nicht erfolgsversprechend.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch, der sich ebenfalls nicht in der Akte befindet, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, § 12 Abs. 1 Nr. 4a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regele den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe für Versicherte, die Leistungen regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters erhielten und aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden seien. Die Klägerin beziehe seit 01. August 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. März 2011 und sei somit bis zu diesem Zeitpunkt aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden. Der Sinn und Zweck einer Rehabilitation - nämlich die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess - könne bei der Klägerin somit zur Zeit nicht erfüllt werden. Er, der Widerspruchsausschuss, habe sich nach eingehender Prüfung und Würdigung aller Unterlagen davon überzeugt, dass Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gebessert oder behoben werden könne.
Am 08. Oktober 2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Ihr sei eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit gewährt. Dr. A. habe in seinem Gutachten vom 23. März 2010 - neben den angeratenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - eine ambulante Akutbehandlung als medizinische Rehabilitation für erforderlich gehalten. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb diese medizinische Einschätzung des Dr. A. inzwischen widerlegt sein sollte. Sie sei bereit, sich Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen. Sie sei allerdings der Auffassung, dass die ihr angebotene Teilhabeleistung in einer Werkstatt für Behinderte nicht erfolgsversprechend sei. Sie habe bereits einmal eine solche Maßnahme absolviert, ohne dass hierdurch eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben gelungen sei. Sie sei der Auffassung, dass sie einer Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach den im Zusammenhang mit dem Rentenantrag der Klägerin gemachten Ausführungen ihres Ärztlichen Dienstes sei bei der Klägerin eine Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt und voraussichtlich auch längerfristig nicht gegeben. Weiter führe der Ärztliche Dienst aus, dass eine einfache, vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit ohne Zeitdruck im Büro nur unter drei Stunden zumutbar sei. Leistungen mit verstärkter Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsleistungen sowie verstärktem Personenkontakt seien der Klägerin nicht möglich (Unterstreichungen im Original). Über die weitergewährte Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung bis Dezember 2013 hinaus seien weder medizinische Leistungen zur Rehabilitation noch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben indiziert. Die Integration in eine Werkstatt für Behinderte sei von der Klägerin auch anlässlich der jüngsten Begutachtung abgelehnt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2012 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Qualifizierungsmaßnahmen und der Vermittlung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie erfülle die für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 10 SGB VI nicht. Es, das SG, stütze sich dabei auf den medizinischen Sachverhalt, der durch mehrfache Gutachten der Beklagten, zuletzt durch das Gutachten zum Rentenverfahren bezüglich des Weitergewährungsantrags vom 18. April 2011 (erstellt durch Dr. L.) festgestellt worden sei. Zwar sei die Klägerin aufgrund des bei ihr diagnostizierten Verdachts auf eine chronifizierte schizophrene Psychose mit produktiven Symptomen und Residualsymptomatik in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, allerdings könne diese geminderte Erwerbsfähigkeit prognostisch nicht durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Vielmehr stehe zu seiner, des SG, Überzeugung fest, dass das derzeitige Leistungsvermögen der Klägerin, das derzeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit unter drei Stunden täglich eingeschätzt werde, durch die beantragten Maßnahme nicht wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Neue medizinische Anknüpfungspunkte, die Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit und der negativen Rehabilitationsprognose begründen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass sie in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig als Bürohilfe erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus befinde sie sich nach ihren eigenen Angaben weder in ambulanter noch in stationärer nervenärztlicher Behandlung, sodass etwaige durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringende Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Die Weigerung der Klägerin, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch zunächst die Voraussetzungen für eine Besserung des Gesundheitszustands zu schaffen, stütze die negative Erfolgsprognose der Beklagten, die zur Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geführt habe.
Gegen den am 06. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02. April 2012 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie sei arbeitsfähig. Zuletzt habe sie eine Tätigkeit als Bürohilfe gehabt. Sie wolle eine Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin machen. Dem Arbeitsmarkt stehe sie nach wie vor voll zur Verfügung. Sie bewerbe sich mehrfach bei verschiedenen Firmen um eine Arbeitsstelle. Eine Werkstatt für Behinderte lehne sie ab.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2012 und den Bescheid vom 07. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im Klageverfahren und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Die vom Senat angeforderte Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht mit Blick auf die sie, die Klägerin, behandelnden Ärzte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht angegeben, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befindet. Telefonisch hat sie mitgeteilt, dass sie im Zusammenhang mit der ihr bewilligten Sozialhilfe niemals begutachtet worden sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakten, die Klageakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Mangels Anhaltspunkten geht der Senat davon aus, dass die Berufung auch statthaft ist, weil die Kosten für die von der Klägerin als Sachleistung begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr als EUR 750,00 betragen und somit der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von EUR 750,00 überschritten ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nunmehr in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erbringt die gesetzliche Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Es reicht jedoch nicht schon jede Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese muss vielmehr von gewissem Gewicht und gewisser Dauer sein. Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich nicht ausreichend. Insbesondere bei Akuterkrankungen, die nur vorübergehender Natur sind und durch Behandlungsleistungen der Krankenversicherung behoben werden können, liegt keine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nach § 11 SGB VI u.a. bei Versicherten erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Ein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI liegt bei Versicherten vor, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, 2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, 3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, 4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, 4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters bezahlt wird, oder 5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Vorliegend sind im Falle der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben, da sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Daneben ist auch ein Leistungsausschluss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI, der hier allein in Betracht kommen könnte, nicht gegeben. Zwar bezieht die Klägerin seit 01. August 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird jedoch nicht "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt". Dies wird schon daraus deutlich, dass die Klägerin jeweils nur eine befristete Rente, zuletzt befristet bis 31. Dezember 2013 bezieht. Im Übrigen ist der Rentenversicherungsträger bei einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich gehalten, Maßnahmen zur Besserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten einzuleiten und nicht lediglich den - zum Teil zeitlich weit vorausliegenden - Eintritt in die Altersrente hinzunehmen, sofern entsprechende Erfolgsaussichten zur Verbesserung des Leistungsvermögens bestehen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05. Januar 2010 - L 1 R 632/08 - in juris; Luthe in: JurisPK-SGB VI, § 12 SGB VI RdNr. 48 und 49).
Jedoch fehlt es im Falle der Klägerin an den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI.
Zwar ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bereits durch Krankheit bzw. Behinderung erheblich gemindert. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Klägerin seit 01. August 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Es fehlt jedoch an den darüber hinaus erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann. Diese Vorschrift setzt demnach eine erhebliche "Gefährdung" der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Norm kann nicht angewendet werden, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist (Slottke in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB, § 10 SGB VI, RdNr. 6). Dies ist aber bei der Klägerin der Fall. Bei ihr liegt eine (bloße) Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bereits nicht mehr vor, sie ist seit 2009 bereits erwerbsgemindert.
Die bei der Klägerin gegebene geminderte Erwerbsfähigkeit kann auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI "voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden". Denn der Klägerin fehlt die entsprechende Rehabilitationsfähigkeit für eine Maßnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch mit Blick auf die von ihr nunmehr konkret begehrte Maßnahme der Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin. Rehabilitationsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Erfolg der Leistung wahrscheinlich ist. Es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden und der persönlichen Verhältnisse mehr dafür als dagegen sprechen, dass die begehrte Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung führen kann. Ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolgs nicht erwartet werden, ist die Leistung abzulehnen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600, § 10 Nr. 2, Kass-Komm Kater, § 10 SGB VI RdNr. 14 m.w.N.).
Vorliegend ist die Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin nicht gegeben, weil sie zwar mit der begehrten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben anstrebt, nach ihrem medizinischen Leistungsvermögen, wie es sich ausweislich der im Rentenverfahren der Klägerin eingeholten Gutachten des Dr. A. und von Dr. L. ergibt, zumindest derzeit eine Teilnahme am Erwerbsleben unter betriebsüblichen Bedingungen jedoch nicht möglich ist, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mit Blick auf die von der Klägerin nunmehr begehrte Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin. Nach den von der Beklagten veranlassten Begutachtungen der Klägerin durch Dr. A. vom 09. April 2009 sowie vom 23. März 2010 und Dr. L. vom 19. April 2011 besteht bei der Klägerin ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen, wonach sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch mit Blick auf eine angelernte Bürotätigkeit - so Dr. L. - nur unter drei Stunden täglich tätig sein kann. Ursächlich hierfür ist ihre ausgeprägte Antriebslosigkeit und ihr Stupor. Dieses im Rentenverfahren festgestellte sozialmedizinische Leistungsvermögen ist für den Senat überzeugend aufgrund der von den Gutachtern gestellten Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet, den erhobenen Befunden und des gesamten übrigen Akteninhalts, der keine abweichende Bewertung zulässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. A. im Gutachten vom 09. April 2009, wonach eine neuroleptische psychiatrische Behandlung erfolgversprechend sei, denn diese Behandlung führt die Klägerin, wie aus dem Gutachten von Dr. L. vom 19. April 2011 hervorgeht, nach wie vor nicht durch. Die Klägerin zeigte auch bei sämtlichen zwischen 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen dasselbe Krankheitsbild. Eine Veränderung ist nicht erkennbar. Sie hat keinerlei Krankheitseinsicht. Eine Besserungsfähigkeit der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin besteht, nachdem sie keinerlei Behandlung durchführt und eine solche auch ablehnt, in absehbarer Zukunft nicht. Etwas anderes mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt hat die Klägerin im gesamten Verfahren im Übrigen nicht vorgetragen. Sie hat weder die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt noch sie behandelnde Ärzte benannt und hat auf Nachfrage auch angegeben, dass sie im Zusammenhang mit der gewährten Sozialhilfe nicht begutachtet worden sei.
Soweit Dr. A. eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben vorschlägt, ist der Klägerin eine solche Maßnahme ebenfalls nicht zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin eine solche Teilhabe am Arbeitsleben nicht beantragt hat, lehnt sie diese Maßnahme auch explizit ab.
Schließlich scheiden auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI aus, da bei der dort vorausgesetzten, bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann bewilligt werden darf, wenn zwar - wie bei der Klägerin - keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, durch die Leistungen jedoch ein bereits innegehabter Arbeitsplatz erhalten werden kann. Einen Arbeitsplatz hat die Klägerin jedoch nicht inne, sondern sie strebt einen solchen durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erst an.
Da damit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorliegen, ist es unerheblich, ob die Beklagte Ermessen zutreffend ausübte oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die am 1975 geborene Klägerin, die auf der Abendschule den Hauptschulabschluss nachmachte, hat keinen Beruf erlernt. Zwischen dem 01. April und 19. Juni 1998 absolvierte sie ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 06. Mai 2009 eine von der Agentur für Arbeit geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Für die folgende Zeit sind im Versicherungsverlauf für den 17. Februar, vom 27. bis 31. August und vom 01. bis 18. September 2001, vom 26. März bis 13. Juli 2002 sowie vom 01. Februar bis 23. Juni 2003 Pflichtbeitragszeiten gespeichert, über die Arbeitgeber einen Nachweis erteilt haben. Seit 01. Januar 2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aufgrund eines von Dr. A., Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie, auf Veranlassung der Beklagten im Rentenverfahren der Klägerin erstatteten Gutachtens vom 09. April 2009, wonach bei der Klägerin eine katatone Schizophrenie vorliege und aufgrund der ausgeprägten Antriebsstörung und des Stupors der Klägerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht denkbar (Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden täglich), eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben aber möglicherweise erreichbar und, wenn eine solche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht durchführbar sei, von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, die allerdings wegen der vagen und unsicheren Begleitumstände nach einem Jahr überprüft werden sollte, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06. Mai 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. August 2009 bis 30. April 2010 (monatlicher Zahlbetrag EUR 50,13). Auf den Weitergewährungsantrag der Klägerin erfolgte eine weitere Begutachtung der Klägerin durch Dr. A ... Dr. A. äußerte in seinem Gutachten vom 23. März 2010, in dem er die Frage, ob eine ambulante Akutbehandlung erforderlich sei, bejahte, nunmehr den Verdacht auf eine katatone Schizophrenie und führte wiederum aus, dass aufgrund der Antriebsstörung, der sehr eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und des Stupors der Klägerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht denkbar (Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden), eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin anzustreben sei und für den Fall, dass diese vorgeschlagene Teilhabe am Arbeitsleben nicht durchführbar wäre, weiter von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, die wiederum nach einem Jahr überprüft werden sollte. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. April 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31. März 2011. Mit Bescheid vom 03. Mai 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit weiter bis zum 31. Dezember 2013. Dem zu Grunde lag das weitere auf Veranlassung der Beklagten erstattete Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. L. vom 19. April 2011. Dr. L. diagnostizierte bei der Klägerin den Verdacht auf eine chronifizierte schizophrene Psychose mit produktiven Symptomen und Residualsymptomatik. Die Klägerin gab Dr. L. gegenüber an, dass sie sich weder in ambulanter nervenärztlicher noch psychotherapeutischer Behandlung befinde. In eine Werkstatt für Behinderte wolle sie auf keinen Fall. Sie bekomme eine "Zwangsrente". Dr. L. führte weiter aus, dass die Klägerin wach, bewusstseinsklar, zu Ort, Zeit, Person und Situation vollständig orientiert sei. Es bestünden Einschränkungen der kognitiven Leistungen mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen ohne manifeste Hinweise auf Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen im Explorationsverlauf. Im Kontakt sei sie passiv, abweisend, mutistisch. Ihre Stimmung sei nivelliert, teilweise depressiv-gereizt. Der Antrieb sei ausgeprägt gehemmt, Modulationsfähigkeit und die Fremdanregbarkeit seien aufgehoben. Psychomotorisch erscheine die Klägerin angespannt. Ihr formaler Gedankengang sei eingeengt bis gesperrt, verlangsamt, bezüglich persönlicher Daten offensichtlich auch danebenredend. Aus dem Verhalten abzuleitende inhaltliche ausgeprägte Denkstörungen mit vermutlich auch optisch und akustisch geformten Halluzinationen, teilweise auch zwanghaft wirkend, seien zu vermuten, würden von der Klägerin aber negiert. Vermutlich bestünden ausgeprägte Ich-Störungen mit Gedankenentzug und Gedankeneingebungen. Die Leistungsfähigkeit zur Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zum momentanen Zeitpunkt und voraussichtlich auch längerfristig nicht gegeben. Eine angelernte Bürotätigkeit könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Die Integration in eine Werkstatt für Behinderte werde nach dem aktuell geäußerten Willen der Klägerin selbst nicht erfolgsversprechend sein. Die Klägerin begehre weiterhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die von der Beklagten angebotene Teilnahme an einem Arbeitstraining in einer Werkstatt für Behinderte lehne sie ab, sie begehre eine Wiedereingliederung durch Maßnahmen im ersten Arbeitsmarkt.
Mit nicht in der Akte befindlichem Antrag vom 04. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07. Mai 2010 ab, da die Klägerin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen wünsche. Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Vermittlung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt komme als Leistung zur Teilhabe wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Klägerin derzeit nicht in Betracht. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei deshalb nicht erfolgsversprechend.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch, der sich ebenfalls nicht in der Akte befindet, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 08. September 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, § 12 Abs. 1 Nr. 4a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regele den Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe für Versicherte, die Leistungen regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters erhielten und aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden seien. Die Klägerin beziehe seit 01. August 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31. März 2011 und sei somit bis zu diesem Zeitpunkt aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden. Der Sinn und Zweck einer Rehabilitation - nämlich die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess - könne bei der Klägerin somit zur Zeit nicht erfüllt werden. Er, der Widerspruchsausschuss, habe sich nach eingehender Prüfung und Würdigung aller Unterlagen davon überzeugt, dass Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gebessert oder behoben werden könne.
Am 08. Oktober 2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Ihr sei eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur auf Zeit gewährt. Dr. A. habe in seinem Gutachten vom 23. März 2010 - neben den angeratenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - eine ambulante Akutbehandlung als medizinische Rehabilitation für erforderlich gehalten. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb diese medizinische Einschätzung des Dr. A. inzwischen widerlegt sein sollte. Sie sei bereit, sich Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen. Sie sei allerdings der Auffassung, dass die ihr angebotene Teilhabeleistung in einer Werkstatt für Behinderte nicht erfolgsversprechend sei. Sie habe bereits einmal eine solche Maßnahme absolviert, ohne dass hierdurch eine dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben gelungen sei. Sie sei der Auffassung, dass sie einer Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewachsen sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach den im Zusammenhang mit dem Rentenantrag der Klägerin gemachten Ausführungen ihres Ärztlichen Dienstes sei bei der Klägerin eine Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt und voraussichtlich auch längerfristig nicht gegeben. Weiter führe der Ärztliche Dienst aus, dass eine einfache, vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeit ohne Zeitdruck im Büro nur unter drei Stunden zumutbar sei. Leistungen mit verstärkter Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsleistungen sowie verstärktem Personenkontakt seien der Klägerin nicht möglich (Unterstreichungen im Original). Über die weitergewährte Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung bis Dezember 2013 hinaus seien weder medizinische Leistungen zur Rehabilitation noch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben indiziert. Die Integration in eine Werkstatt für Behinderte sei von der Klägerin auch anlässlich der jüngsten Begutachtung abgelehnt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2012 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Qualifizierungsmaßnahmen und der Vermittlung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie erfülle die für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 10 SGB VI nicht. Es, das SG, stütze sich dabei auf den medizinischen Sachverhalt, der durch mehrfache Gutachten der Beklagten, zuletzt durch das Gutachten zum Rentenverfahren bezüglich des Weitergewährungsantrags vom 18. April 2011 (erstellt durch Dr. L.) festgestellt worden sei. Zwar sei die Klägerin aufgrund des bei ihr diagnostizierten Verdachts auf eine chronifizierte schizophrene Psychose mit produktiven Symptomen und Residualsymptomatik in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert, allerdings könne diese geminderte Erwerbsfähigkeit prognostisch nicht durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden. Vielmehr stehe zu seiner, des SG, Überzeugung fest, dass das derzeitige Leistungsvermögen der Klägerin, das derzeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit unter drei Stunden täglich eingeschätzt werde, durch die beantragten Maßnahme nicht wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Neue medizinische Anknüpfungspunkte, die Zweifel an der fehlenden Leistungsfähigkeit und der negativen Rehabilitationsprognose begründen könnten, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass sie in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig als Bürohilfe erwerbstätig zu sein. Darüber hinaus befinde sie sich nach ihren eigenen Angaben weder in ambulanter noch in stationärer nervenärztlicher Behandlung, sodass etwaige durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringende Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien. Die Weigerung der Klägerin, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch zunächst die Voraussetzungen für eine Besserung des Gesundheitszustands zu schaffen, stütze die negative Erfolgsprognose der Beklagten, die zur Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geführt habe.
Gegen den am 06. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02. April 2012 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie sei arbeitsfähig. Zuletzt habe sie eine Tätigkeit als Bürohilfe gehabt. Sie wolle eine Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin machen. Dem Arbeitsmarkt stehe sie nach wie vor voll zur Verfügung. Sie bewerbe sich mehrfach bei verschiedenen Firmen um eine Arbeitsstelle. Eine Werkstatt für Behinderte lehne sie ab.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2012 und den Bescheid vom 07. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch eine Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im Klageverfahren und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Die vom Senat angeforderte Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht mit Blick auf die sie, die Klägerin, behandelnden Ärzte, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht angegeben, bei welchen Ärzten sie sich in Behandlung befindet. Telefonisch hat sie mitgeteilt, dass sie im Zusammenhang mit der ihr bewilligten Sozialhilfe niemals begutachtet worden sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakten, die Klageakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Mangels Anhaltspunkten geht der Senat davon aus, dass die Berufung auch statthaft ist, weil die Kosten für die von der Klägerin als Sachleistung begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr als EUR 750,00 betragen und somit der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von EUR 750,00 überschritten ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) als unbegründet abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nunmehr in Form einer Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erbringt die gesetzliche Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Es reicht jedoch nicht schon jede Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese muss vielmehr von gewissem Gewicht und gewisser Dauer sein. Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich nicht ausreichend. Insbesondere bei Akuterkrankungen, die nur vorübergehender Natur sind und durch Behandlungsleistungen der Krankenversicherung behoben werden können, liegt keine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nach § 11 SGB VI u.a. bei Versicherten erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Ein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI liegt bei Versicherten vor, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, 2. eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, 3. eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, 4. als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, 4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters bezahlt wird, oder 5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Vorliegend sind im Falle der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben, da sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Daneben ist auch ein Leistungsausschluss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI, der hier allein in Betracht kommen könnte, nicht gegeben. Zwar bezieht die Klägerin seit 01. August 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird jedoch nicht "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt". Dies wird schon daraus deutlich, dass die Klägerin jeweils nur eine befristete Rente, zuletzt befristet bis 31. Dezember 2013 bezieht. Im Übrigen ist der Rentenversicherungsträger bei einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich gehalten, Maßnahmen zur Besserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten einzuleiten und nicht lediglich den - zum Teil zeitlich weit vorausliegenden - Eintritt in die Altersrente hinzunehmen, sofern entsprechende Erfolgsaussichten zur Verbesserung des Leistungsvermögens bestehen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05. Januar 2010 - L 1 R 632/08 - in juris; Luthe in: JurisPK-SGB VI, § 12 SGB VI RdNr. 48 und 49).
Jedoch fehlt es im Falle der Klägerin an den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI.
Zwar ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bereits durch Krankheit bzw. Behinderung erheblich gemindert. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Klägerin seit 01. August 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.
Es fehlt jedoch an den darüber hinaus erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann. Diese Vorschrift setzt demnach eine erhebliche "Gefährdung" der Erwerbsfähigkeit voraus. Die Norm kann nicht angewendet werden, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist (Slottke in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB, § 10 SGB VI, RdNr. 6). Dies ist aber bei der Klägerin der Fall. Bei ihr liegt eine (bloße) Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bereits nicht mehr vor, sie ist seit 2009 bereits erwerbsgemindert.
Die bei der Klägerin gegebene geminderte Erwerbsfähigkeit kann auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI "voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden". Denn der Klägerin fehlt die entsprechende Rehabilitationsfähigkeit für eine Maßnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch mit Blick auf die von ihr nunmehr konkret begehrte Maßnahme der Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin. Rehabilitationsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Erfolg der Leistung wahrscheinlich ist. Es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden und der persönlichen Verhältnisse mehr dafür als dagegen sprechen, dass die begehrte Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung führen kann. Ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolgs nicht erwartet werden, ist die Leistung abzulehnen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600, § 10 Nr. 2, Kass-Komm Kater, § 10 SGB VI RdNr. 14 m.w.N.).
Vorliegend ist die Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin nicht gegeben, weil sie zwar mit der begehrten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben anstrebt, nach ihrem medizinischen Leistungsvermögen, wie es sich ausweislich der im Rentenverfahren der Klägerin eingeholten Gutachten des Dr. A. und von Dr. L. ergibt, zumindest derzeit eine Teilnahme am Erwerbsleben unter betriebsüblichen Bedingungen jedoch nicht möglich ist, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mit Blick auf die von der Klägerin nunmehr begehrte Umschulung zur Bürokauffrau/Büroassistentin. Nach den von der Beklagten veranlassten Begutachtungen der Klägerin durch Dr. A. vom 09. April 2009 sowie vom 23. März 2010 und Dr. L. vom 19. April 2011 besteht bei der Klägerin ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen, wonach sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch mit Blick auf eine angelernte Bürotätigkeit - so Dr. L. - nur unter drei Stunden täglich tätig sein kann. Ursächlich hierfür ist ihre ausgeprägte Antriebslosigkeit und ihr Stupor. Dieses im Rentenverfahren festgestellte sozialmedizinische Leistungsvermögen ist für den Senat überzeugend aufgrund der von den Gutachtern gestellten Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet, den erhobenen Befunden und des gesamten übrigen Akteninhalts, der keine abweichende Bewertung zulässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. A. im Gutachten vom 09. April 2009, wonach eine neuroleptische psychiatrische Behandlung erfolgversprechend sei, denn diese Behandlung führt die Klägerin, wie aus dem Gutachten von Dr. L. vom 19. April 2011 hervorgeht, nach wie vor nicht durch. Die Klägerin zeigte auch bei sämtlichen zwischen 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen dasselbe Krankheitsbild. Eine Veränderung ist nicht erkennbar. Sie hat keinerlei Krankheitseinsicht. Eine Besserungsfähigkeit der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin besteht, nachdem sie keinerlei Behandlung durchführt und eine solche auch ablehnt, in absehbarer Zukunft nicht. Etwas anderes mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt hat die Klägerin im gesamten Verfahren im Übrigen nicht vorgetragen. Sie hat weder die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorgelegt noch sie behandelnde Ärzte benannt und hat auf Nachfrage auch angegeben, dass sie im Zusammenhang mit der gewährten Sozialhilfe nicht begutachtet worden sei.
Soweit Dr. A. eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben vorschlägt, ist der Klägerin eine solche Maßnahme ebenfalls nicht zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin eine solche Teilhabe am Arbeitsleben nicht beantragt hat, lehnt sie diese Maßnahme auch explizit ab.
Schließlich scheiden auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI aus, da bei der dort vorausgesetzten, bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann bewilligt werden darf, wenn zwar - wie bei der Klägerin - keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, durch die Leistungen jedoch ein bereits innegehabter Arbeitsplatz erhalten werden kann. Einen Arbeitsplatz hat die Klägerin jedoch nicht inne, sondern sie strebt einen solchen durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erst an.
Da damit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vorliegen, ist es unerheblich, ob die Beklagte Ermessen zutreffend ausübte oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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