L 3 U 5518/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3091/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 5518/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer ulnaren Discusruptur links und der Instabilität des distalen Radio-ulnar-Gelenks als Folge eines Arbeitsunfalls sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. streitig.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 01.01.2007 bei der Firma F.-Kunststoff in W. als Produktionshelfer beschäftigt.

Im Durchgangsarztbericht vom 21.08.2009 gab der Chirurg Dr. H. an, der Kläger habe sich am 09.07.2009 bei ihm vorgestellt. Der Kläger habe nach seinen Angaben am 05.04.2009 um 18 Uhr einen Unfall erlitten, indem er sich im Betrieb die Hand an ein Metall angeschlagen habe. Er habe danach weiter gearbeitet. Der Kläger sei am 09.07.2009 erstmalig behandelt worden. Als Befunde nannte Dr. H. eine Schwellung, ulnares Impingement sowie Druckschmerz. Eine Röntgenaufnahme des Handgelenks links habe keine Fraktur nachgewiesen. Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei durch den Hausarzt ausgestellt worden. Es bestehe voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.07.2009. In der Folgezeit wurde eine weitere ärztliche Unfallmeldung von Dr. H., ausgestellt unter dem 23.06.2008 (richtig: 23.06.2009), vorgelegt über einen Unfall des Klägers am 05.02.2009. Der Kläger sei beim Tragen einer Gitterbox mit der Hand ausgerutscht und mit dem linken Handgelenk angeschlagen. Er habe sich am 23.06.2008 vorgestellt. Als Diagnose wurde eine Styloiditis ulnae links (M 86.93 LG) genannt.

Ein am 23.07.2009 vom Radiologen Dr. B. erstelltes MRT des linken Handgelenkes ergab eine morphologisch unauffällige Darstellung des linken Handgelenkes, insbesondere keine Hinweise auf eine Läsion des D. triangularis.

Im handchirurgischen Befundbericht vom 12.08.2009 nannte der Chirurg Dr. T. die Diagnose eines Zustandes nach Prellung im Bereich des linken Handgelenkes mit Verdacht auf Läsion des Discus ulnocarpalis. Der Kläger habe berichtet, dass er sich im April bei der Arbeit mit dem linken Handgelenk angeschlagen habe, als er an einem Gegenstand hängen geblieben sei. Danach habe er zunächst weiter gearbeitet, jetzt bestünden seit zwei Monaten Schmerzen und Schwellneigung im Bereich des ulnaren Handgelenkes.

Am 25.08.2009 erfolgte eine Handgelenksarthroskopie durch Dr. L ... Im Operationsbericht vom 31.08.2009 nannte dieser als präoperative Diagnose eine Instabilität des distalen Radio-ulnar-Gelenks bei ulnarer Discusruptur links. Als postoperative Diagnose nannte er eine erhebliche Lockerung des Discus bei Abriss der tiefen Insertion in der Fovea entsprechend Palmer I B. Auf Anfrage der Beklagten teilte Dr. L. unter dem 09.09.2009 mit, die bei der Operation gefundenen Veränderungen seien eindeutig auf einen Unfall zurückzuführen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger seit dem Unfall am 05.04.2009 Beschwerden an der entsprechenden Stelle des Handgelenkes habe, sei davon auszugehen, dass dieser Unfall ursächlich für die bei der Operation gefundenen Verletzungen sei.

Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber am 29.09.2009 mit, er sei nicht in der Lage, eine Unfallanzeige zu erstatten, da der Unfall vom Kläger im Betrieb nicht gemeldet worden sei und es dort anscheinend auch keine Zeugen gebe. In der schriftlichen Stellungnahme vom 06.10.2009 gab der Arbeitgeber an, laut Angabe des Klägers sei der Unfall "voraussichtlich im April" passiert, als er sich den Arm an eine Gitterpalette angeschlagen habe. Er sei nicht gleich zum Arzt gegangen. Verschiedene Ärzte hätten die Schwere der Verletzung nicht erkannt, Zeugen gebe es keine.

Am 02.02.2010 wurde eine erneute Handgelenksarthroskopie mit Resektion des zentralen Discusanteiles und Entfernung eines Knorpelfragments sowie Knorpelglättung am Ellenkopf durch Dr. T. durchgeführt.

Nachdem die Fachärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K. in ihrer Stellungnahme vom 04.02.2010 ausgeführt hatte, bei einem beschwerdefreien Intervall von ca. zwei Monaten sei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Verletzung und der nachfolgenden Behandlung nicht mehr gegeben, unfallbedingt habe lediglich eine Prellung vorgelegen, führte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2010 aus, der Unfall vom 05.04.2009 habe lediglich zu einer Prellung im linken Handgelenksbereich geführt, deren Folgen nach spätestens vier Wochen wieder abgeheilt gewesen seien. Die seit 19.06.2009 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sowie die wegen der Beschwerden im linken Handgelenksbereich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen würden nicht als unfallbedingt anerkannt.

Mit Schreiben vom 09.02.2010 bat die Beklagte Dr. T., ab sofort keine Behandlungen mehr zu ihren Lasten durchzuführen, weil kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Krankheit bestehe.

Am 26.02.2010 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, obwohl er seit dem Arbeitsunfall am 05.04.2009 unter ständigen Schmerzen gelitten habe, habe er bis zum 18.06.2009 weitergearbeitet und sich erst ab dem 19.06.2009 krankschreiben lassen, da er um seinen Arbeitsplatz gefürchtet und die Verletzung nicht ernst genommen habe. Nach dem Unfall sei er von Dr. H. behandelt worden, auch habe er von seinem Vorgesetzten, Herrn Bernhard F., Schmerzmittel erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010, auf den Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.02.2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2010 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.

Das SG hat Prof. Dr. M. mit der Erstattung eines handchirurgischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 12.02.2011 hat dieser ausgeführt, der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus - Anschlagen des linken Handgelenks auf der ulnaren Seite an einer Metallkante - könne nicht zum Abriss des Discus führen. Beim Anschlagen des Handgelenks ulnarseitig sei der Discus vom Prozessus styloideus ulnae schützt, so dass eine direkte Verletzung ausgeschlossen werden könne. Bei diesem Unfallmechanismus würden keine Torsionskräfte auftreten, die solche Verletzungen verursachen könnten. Eine Discusverletzung sei zudem so gravierend, dass nach einer derartigen Verletzung die Fortführung einer manuellen Tätigkeit über drei Monate auch bei Einnahme von Schmerzmitteln kaum möglich sei. Als Unfallfolge sei lediglich eine Prellung des linken Handgelenks anzunehmen, die eine Behandlungsbedürftigkeit für lediglich zwei Wochen nach sich gezogen habe.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe - entgegen den Annahmen des Gutachters Prof. Dr. M. - direkt nach dem Arbeitsunfall seien Chef hierüber informiert. Er habe sich auch eine Woche nach dem Unfall in Behandlung von Dr. H. begeben, der ihm zunächst eine Salbe verschrieben habe. Als die Beschwerden eine Woche später immer noch unverändert vorhanden gewesen seien, habe er wiederum Dr. H. aufgesucht. Er sei dessen Rat, sich arbeitsunfähig schreiben zu lassen, aus Angst um seinen Arbeitsplatz jedoch nicht gefolgt. Zeuge des Unfalls sei darüber hinaus sein Meister, Herr F., gewesen.

Das SG hat daraufhin Dr. H. als sachverständigen Zeugen gehört. In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 07.08.2011 hat dieser ausgeführt, der Kläger habe ihn erstmalig am 19.06.2009 konsultiert und hierbei über Schmerzen im linken Handgelenk über dem linken Proc. Stoyloideus geklagt. Der Kläger habe berichtet, dass er diese Schmerzen schon seit zwei Monaten habe. Zur Abklärung sei eine Überweisung zum Chirurgen ausgestellt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf das Ereignis vom 05.04.2009 zurückzuführen seien. Zwar habe Dr. L. im Schreiben vom 09.09.2009 angenommen, die bei der Operation gefundenen Veränderungen seien auf einen Unfall zurückzuführen. Diese Annahme beruhe jedoch einzig auf dem Beschwerdevortrag des Klägers, ohne dass hierfür objektivierbare Befunde vorlägen. Das Gericht schließe sich demgegenüber den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. an, wonach eine Diskusverletzung so gravierend sei, dass nach einer derartigen Verletzung eine manuelle Tätigkeit drei Monate lang auch bei Einnahme von Schmerzmitteln kaum möglich sei. Überdies habe der Kläger - entgegen seinem Vortrag - Dr. H. nicht bereits eine Woche nach dem Unfall, sondern erstmals am 19.06.2009 und damit über zwei Monate später aufgesucht.

Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.12.2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M. sei der Unfallhergang geeignet gewesen, eine Discusruptur herbeizuführen. Unzutreffend sei auch die Beurteilung des Sachverständigen, die durchgeführte Kernspintomographie habe keine pathologischen Befund gezeigt. Darüber hinaus habe er nach dem Unfall wiederholt seine Arbeit zum Zwecke der Schmerzmitteleinnahme unterbrechen müssen. Einen Unfall an dem besagten Tag könne auch sein Meister bestätigen.

Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass der mutmaßliche Unfalltag 05.04.2009 ein Sonntag war, hat er mitgeteilt, er könne kein genaues Datum des Arbeitsunfalls mehr angeben und habe ein solches auch nie angegeben. Gegenüber den behandelnden Ärzten und der Beklagten habe er lediglich angegeben, der Arbeitsunfall habe sich Anfang April 2009 ereignet.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2010 aufzuheben, festzustellen, dass die ulnare Discusruptur links und die Instabilität des distalen Radio-Ulnar-Gelenks Folge des Arbeitsunfalls vom April 2009 ist sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. ab dem 10. Februar 2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Herrn B. F., den Arbeitgeber des Klägers, schriftlich als Zeugen gehört. In seiner am 19.06.2012 beim Senat eingegangenen schriftlichen Zeugenaussage hat dieser ausgeführt, er habe vom Kläger selbst Kenntnis von dessen Unfall erlangt. Der Kläger, der über Schmerzen im Arm geklagt habe, habe dann gefehlt und lange nicht erwähnt, was mit ihm los sei. Er habe dem Kläger auch Aspirin gegeben, wisse aber nicht mehr, wann und wie viel. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien erst ab dem 19.06.2009 eingegangen.

Bezüglich des vom Kläger benannten Zeugen F. hat der Arbeitgeber am 15.06.2012 mitgeteilt, es gebe im Betrieb keinen F., es müsse sich um einen Irrtum handeln. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 29.08.2012 mitgeteilt, sein Vorgesetzter heiße I ... Dieser hat in der schriftlichen Zeugenaussage vom 13.09.2012 angegeben, der Kläger habe ihm noch am Tag des Unfalls diesen mitgeteilt, mehr wisse er nicht davon, er sei nicht Zeuge des Unfalls gewesen. Der Kläger habe noch 2 bis 3 Tage gearbeitet, danach sei er ca. 1 Jahr arbeitsunfähig gewesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010, mit dem die Beklagte die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie einen Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hat. Die so gefasste Anfechtungs- sowie Verpflichtungs- und Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die ulnare Discusruptur links und die Instabilität des distalen Radio-Ulnar-Gelenks sind nicht als Folgen eines Arbeitsunfalls im April 2009 festzustellen.

Zur Darstellung der rechtlichen Grundlagen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Das SG hat auch - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Gutachten vom 12.02.2011 - zutreffend ausgeführt, der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus sei nicht geeignet, einen Abriss des Dissus herbeizuführen. Gegen eine Kausalität des Arbeitsunfalls für die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung spreche zudem der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall über zwei Monate weiter gearbeitet habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage von Dr. L., die bei der Operation am 25.08.2009 festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auf einen Unfall zurückzuführen, denn es sei damit nicht nachgewiesen, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen auf einem Unfall am 05.04.2009 beruhten, zumal Dr. T. im Befundbericht vom 11.08.2009 ausgeführt habe, die MRT-Bilder zeigten keinen eindeutigen pathologischen Befund. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen und verweist auch zur Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Ergänzend ist darüber hinaus auszuführen, dass sich bereits kein genaues Unfalldatum feststellen lässt. Am 05.04.2009 - wie ursprünglich vom Kläger angegeben - kann sich jedenfalls der Arbeitsunfall nicht ereignet haben, da dieser Tag ein Sonntag war, an dem der Kläger nicht gearbeitet hat. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er habe nie ein genaues Unfalldatum angegeben, sondern den behandelnden Ärzten gegenüber geäußert, der Unfall habe sich Anfang April 2009 ereignet, steht dem entgegen, dass Dr. H. im Durchgangsarztbericht vom 21.08.2009 nicht nur den Unfalltag - 05.04.2009 -, sondern auch noch die genaue Uhrzeit angegeben hat. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass Dr. H. diese Daten angegeben hätte, wenn sie ihm vom Kläger nicht so genannt worden wären. Zwar hat Dr. H. eine weitere ärztliche Unfallmeldung erstattet, in welcher er als Unfalltag den 05.02.2009 angegeben hat. Auch hat Dr. H. in seiner Rechnung vom 02.10.2009 als Unfalldatum den 05.02.2009 angegeben. Gegen einen Unfall bereits zu diesem noch früheren Zeitpunkt spricht jedoch, dass dieses Datum sonst nirgends genannt wird.

Auch die Angabe des Klägers, er habe sich eine Woche nach dem Unfall in ärztliche Behandlung von Dr. H. begeben, konnte dieser nicht bestätigen. In der sachverständigen Zeugenaussage vom 07.08.2011 hat dieser vielmehr angegeben, der Kläger habe ihn erstmals am 19.06.2009 wegen Schmerzen im linken Handgelenk konsultiert.

Zur Überzeugung des Senats kann der vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht zum Abriss des Discus geführt haben. Denn beim Anschlagen des Handgelenkes ulnarseitig ist der Discus vom Processus Styloideus ulnae geschützt, so dass eine direkte Verletzung ausgeschlossen ist. Es können keine Torsionskräfte auftreten, die solche Verletzungen verursachen könnten. Zudem ist eine Discusverletzung so gravierend, dass nach einer derartigen Verletzung eine manuelle Tätigkeit über mehrere Monate kaum möglich ist. Der Senat stützt sich hierbei auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Gutachten vom 12.02.2011.

Auch ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass der Kläger seit Anfang April unter ständigen - unfallbedingten - Schmerzen gelitten hat. Dem Arbeitgeber war zunächst ein Unfall des Klägers nicht bekannt. So hat dieser unter dem 29.09.2009 telefonisch mitgeteilt, der Unfall sei vom Kläger im Betrieb nicht gemeldet worden. Unter dem 06.10.2009 hat der Arbeitgeber dann angegeben, nach den Angaben des Klägers sei der Unfall "voraussichtlich Ende April" passiert. Auch der schriftlichen Zeugenaussage des Arbeitgebers vom Juni 2012 kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger zwar über Schmerzen im Arm geklagt hat, eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Arbeit jedoch erst ab dem 19.06.2009 vorgelegen. Weder zum Unfallhergang noch zum weiteren Verlauf konnte der Arbeitgeber genaue Angaben machen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die schriftliche Zeugenaussage des Schichtführers des Klägers, Herrn F., den der Kläger erst mit Schriftsatz vom 24.08.2012 als Zeugen benannt hat. Der Zeuge hat zwar angegeben, der Kläger habe ihm von einem Unfall berichtet, der Unfallhergang sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Zeuge hat darüber hinaus angegeben, der Kläger habe noch 2 bis 3 Tage gearbeitet und sei dann ca. 1 Jahr arbeitsunfähig gewesen. Die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt hätte sich der Unfall Mitte Juni 2009 ereignet, da der Kläger ab dem 19.06.2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Ein solches Unfalldatum hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Stellungnahme des Dr. L. vom 09.09.2009, die bei der Operation am 25.08.2009 gefundenen Veränderungen seien eindeutig auf einen Unfall zurückzuführen. Denn allein der Umstand, dass der Kläger gegenüber Dr. L. angegeben hat, seit einem Unfall Anfang April ständig Schmerzen zu haben, ist zum Nachweis der Kausalität nicht ausreichend. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die von Dr. L. festgestellte Verletzung bei einem späteren Unfall - nicht im Rahmen eines Arbeitsunfalls - erlitten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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