Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1541/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2023/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1940 geborene Kläger, der zunächst j. Staatsangehöriger und anschließend Staatsangehöriger von B.-H. war, ist inzwischen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er nahm nach seinem Schulabschluss erstmals am 17.08.1957 eine Erwerbstätigkeit im damaligen J. auf.
Vor seiner Ausreise aus J. war der Kläger dort zuletzt vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 im Gebiet der heutigen Republik B.-H. und vom 02.11.1992 bis zum 31.05.1994 in dem nunmehr zu der Republik K. gehörenden Landesteil beschäftigt und gesetzlich krankenversichert.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nahm er am 01.06.1994 eine Erwerbstätigkeit auf und war in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zuletzt war er selbständig tätig und freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.
Am 08.02.2005 beantragte er die Gewährung einer Regelaltersrente, die er seit dem 01.09.2005 nach der Abmeldung seines Gewerbes zum 31.08.2005 bezieht. Bei der Beklagten beantragte er gleichzeitig die Aufnahme in die KVdR. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22.07.2005 ab, da der Kläger in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens, die vom 13.05.1981 bis zum 08.02.2005 reiche, nicht 21 Jahre 4 Monate und 16 Tage gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Vielmehr sei er in diesem Zeitraum lediglich 12 Jahre, einen Monat und 6 Tage gesetzlich krankenversichert gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 10.08.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass die Beklagte die Krankenversicherungszeiten nicht zutreffend berechnet habe. Insbesondere seien seine Krankenversicherungszeiten im ehemaligen J. zu berücksichtigen.
Die K. Verbindungsstelle teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass der Kläger vom 02.11.1992 bis zum 31.10.1995 gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Die Verbindungsstelle B.-H. teilte ihr mit, dass eine gesetzliche Krankenversicherung vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 bestanden habe.
Mit Schreiben vom 01.11.2005 erklärte die Beklagte, dass die Zeit in K. berücksichtigt werden könne, dies sei angesichts des Bescheids vom 22.07.2005 aber schon in weitem Umfang geschehen. Die Versicherungszeiten in B.-H. könnten nicht berücksichtigt werden, da zwischen Deutschland und B.-H. kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das eine Anrechnung der Zeiten vorsehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 29.11.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheids gem. § 44 SGB X und machte geltend, dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über die soziale Sicherheit vom 02.10.1968 eine Anrechnung der Krankenversicherungszeiten in B.-H. erfolgen müsse.
Mit Bescheid vom 01.02.2007 lehnte die Beklagte erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab, da das Abkommen von 1968 eine Anrechnung der Krankenversicherungszeiten nicht vorsehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 27.02.2007 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 zurück.
Der Kläger hat sein Begehren weiter verfolgt und am 23.04.2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, die er damit begründet hat, die Anrechnung der Krankenversicherungszeiten in B.-H. ergebe sich aus Artikel 17 des vorbenannten Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und der ehemaligen Republik J ... Auch liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz - GG - vor, da Versicherungszeiten in K. anerkannt würden, nicht jedoch Versicherungszeiten in B.-H ...
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Anrechnung der k. Versicherungszeiten ergebe sich aus zwischen K. und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Ein solches Abkommen bestehe mit der Republik B.- H. nicht. Daher sei insoweit das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und J. aus dem Jahr 1968 anzuwenden. Eine Anrechnung der Versicherungszeiten sei dort jedoch nur in Art. 12 im Hinblick auf die freiwillige Krankenversicherung vorgesehen. Der vom Kläger zitierte Art. 17 sehe keine Zusammenrechnung von Zeiten vor, sondern regele lediglich, dass hinsichtlich der Krankenversicherung der Rentner die Vorschriften desjenigen Mitgliedsstaats anzuwenden seien, in welchem der Rentenempfänger seinen Aufenthalt habe.
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, in der KVdR seien Personen versichert, die die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 familienversichert gewesen seien. Der Kläger erfülle den Mitgliedschaftszeitraum von 9/10 in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht. Diese zweite Hälfte erstrecke sich, wie die Beklagte zutreffend errechnet habe, vom 13.05.1981 bis zum 08.02.2005. 9/10 hiervon seien im Falle des Klägers 21 Jahre 4 Monate und 16 Tage. Diese Voraussetzung würde der Kläger lediglich erfüllen, wenn seine Berufstätigkeit in B.-H. vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 als Mitgliedszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen wäre. Hierfür bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Republik B.-H. gehöre nicht zur Europäischen Union, weswegen kein Anspruch über europarechtliche Rechtsvorschriften in Betracht komme. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.-H. und der Bundesrepublik Deutschland bestehe unstreitig auch nicht. Als Rechtsgrundlage komme demnach lediglich das von den Beteiligten zitierte Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. für die soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in Betracht. Dieses regele aber nur für die freiwillige Krankenversicherung, dass die in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. Der vom Kläger zitierte Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens regele hingegen, dass auf eine Person, die aus Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten Rente beziehe, die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaates anzuwenden seien, in dessen Gebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhalte. Damit regele diese Vorschrift lediglich, dass beim Kläger hinsichtlich der KVdR § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Anwendung finde. Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sei insoweit in dem Abkommen nicht vorgesehen. Es sei für die Kammer nachzuvollziehen, dass der Kläger diese Regelungen als ungerecht werte, habe er die Versicherungszeiten doch zu einem Zeitpunkt zurückgelegt, in dem die S. F. Republik J. noch ihren Bestand gehabt habe. Die Kammer sei jedoch der Überzeugung, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG nicht vorliege, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handele, abhängig davon, ob eine Tätigkeit im jetzigen K. oder im jetzigen B.-H. ausgeübt worden sei. Dieses Ergebnis möge für den Kläger unbefriedigend erscheinen, sei jedoch zwingende Folge davon, dass die ehemalige Republik J. nunmehr aus unterschiedlichen voneinander unabhängigen Staaten bestehe.
Gegen dieses ihm am 31.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, seine Berufstätigkeit, die er in B.-H. in der Zeit vom 13.05.1981 bis 01.12.1992 ausgeübt habe, sei als Mitgliedszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über soziale Sicherheit (D.-j. Sozialversicherungsabkommen) vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II, Seite 14.38) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (Bundesgesetzblatt 1975 II, Seite 390). Dieses Abkommen sei im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik B.-H. solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbarten (Bekanntmachung vom 16.11.1992, Bundesgesetzblatt 1992 II, Seite 1146). Dies sei bis heute nicht geschehen. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a des vorgenannten Abkommens beziehe sich dieses auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimme, würden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig sei, gelten, nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des oben aufgeführten Abkommens würden sie nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen — nach Art. 1 Nr. 2 des Abkommens Staatsbürger der S. F. Republik J.s bzw. der Republik B.-H. — gelten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates, hier: Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Er habe seinen dauernden Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland. Das Sozialgericht Heilbronn sei der Ansicht, das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. für die soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 regele nur die freiwillige Krankenversicherung. Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht vorgesehen. Infolge dessen könne der Kläger eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erlangen. Dem könne nicht gefolgt werden. Er sei in der Krankenversicherung der Rentner als Mitglied von der Beklagten aufzunehmen. Durch das hier einschlägige Sozialversicherungsabkommen werde eine Personengleichstellung erreicht, d.h. jeder Vertragsstaat sei hierdurch verpflichtet, bestimmte Personen wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln. Infolge dessen seien auch die Zeiten der Berufstätigkeit, die er in B.- H. in der Zeit vom 13.05.1981 bis 01.12.1992 ausgeübt habe, als Mitgliedszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen. Er wohne in Deutschland und beziehe eine deutsche Rente. Somit sei er auch in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn er die hierfür geforderten Voraussetzungen erfülle. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sei, dass in einem bestimmten Zeitraum (sogenannte Versicherungszeit) eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Für diese Vorversicherungszeit würden auch Pflichtzeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen b.-h. Pflichtversicherung zurückgelegt worden seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen. Es werde auf Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens verwiesen. Gerade hieraus sei eine Gleichstellung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu entnehmen, sofern das Abkommen nichts anderes bestimme. Das SG führe aus, dass Art. 12 ff. des Sozialversicherungsabkommens sich lediglich auf die freiwillige Krankenversicherung beziehe, so dass das gesamte Sozialversicherungsabkommen überhaupt keine Anwendung auf die Krankenversicherung der Rentner fände. Dem könne nicht gefolgt werden. Art. 12 ff. beziehe sich zwar u.a. auf die freiwillige Krankenversicherung, dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass auch die nachfolgenden Artikel des Sozialversicherungsabkommens sich ausschließlich auf die freiwillige Krankenversicherung bezögen. Insbesondere verwundere die Rechtsauffassung der Beklagten und des Sozialgerichts Heilbronn vor dem Hintergrund, als die Deutsche Rentenversicherung selbst in ihren Ausführungen zu dem Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1968 ausführe, dass für die Prüfung der Vorversicherungszeit auch Pflichtzeiten berücksichtigt würden, die in der gesetzlichen b.-h. Krankenversicherung zurückgelegt worden seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.03.2010 aufzuheben und den Bescheid vom 01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2007 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten unter Rücknahme des Bescheids vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 festzustellen, dass er ab 08.02.2005 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich keine neue rechtliche Bewertung der Ausgangsfrage, ob in B.-H. zurückgelegte Pflichtversicherungszeiten bei der Ermittlung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V anzurechnen seien. Die hierzu gemachten Ausführungen des Sozialgerichts Heilbronn seien zutreffend. Es werde insoweit nochmals auf den Schriftsatz vom 13.07.2007 und dessen Anlagen verwiesen. Sie nehme das von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Merkblatt des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis. Die darin getroffene Aussage stehe im Widerspruch zum Abkommensrecht. Sie hat eine E-Mail des Herrn M. B., Redaktion "R." vom 11.08.2010 vorgelegt, in der dieser mitteilt, dass der Hinweis zur Berücksichtigung von bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten für die Prüfung der Vorversicherungszeit auf Seite 43 der Broschüre leider falsch sei.
Der Senat hat mit Verfügung vom 25.08.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Es wurde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8.11.1983 -12 RK 12/83 (- veröffentlicht in Juris) hingewiesen.
Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und vorgetragen, den Ausführungen der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Er verweise auf das beigefügte Informationsblatt der D. R., das sich auf der Homepage der D. R. befinde. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und J. über soziale Sicherheit vom 12.10.1968, in Kraft ab 01.09.1969, gelte im Verhältnis zu den 3 Nachfolgestaaten des früheren J.s, mithin im Verhältnis zu B.-H., M. sowie S ... Von diesem Abkommen würden nachfolgende Sozialversicherungszweige erfasst: Gesetzliche Krankenversicherung, Schutz der erwerbstätigen Mutter, Unfall- und Rentenversicherung, hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, Kindergeld. Von dem Abkommen würden alle Personen uneingeschränkt erfasst, die Versicherungszeiten in Deutschland oder B.-H., M. bzw. S. zurückgelegt hätten. Die Hoheitsgebiete B.-H. und Deutschland würden durch dieses Abkommen gleichgestellt. Die b.-h. Versicherungszeiten würden dem jeweiligen deutschen Versicherungszweig zugeordnet. Insbesondere hinsichtlich des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes der Rentner gelte, dass Berechtigte, die in Deutschland wohnten und eine deutsche Rente beantragten bzw. bezögen, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert seien, wenn sie die geforderten Voraussetzungen hierzu erfüllten. Eine wesentliche Voraussetzung sei, dass in einem bestimmten Zeitraum (sogenannte Versicherungszeit) eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Für diese Vorversicherungszeit würden auch Pflichtzeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen b.-h., m. und s. Pflichtversicherung zurückgelegt seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen. Seien die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, bestehe auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Wenn die Beklagte also nunmehr vortragen lasse, dass ein Redaktionsversehen im Rahmen der Broschüre, die er in diesem Verfahren vorgelegt habe, erfolgt sei, so sei dies nicht nachzuvollziehen. Ebensowenig könnten insoweit auch die Ausführungen des Herrn M. B., Mitarbeiter der Redaktion "R." der D. R. B. mit Email vom 11.08.2010, die die Beklagte vorgelegt habe, nachvollzogen werden. Wenn denn dies so nicht korrekt wäre, so hätte doch die D. R. B. längst diverse Fundstellen, aus denen sich dies jeweils ergebe, von ihrer Homepage entfernt. Erneut wolle er das Augenmerk auf Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik J. über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 lenken. Vorgenanntes Sozialversicherungsabkommen finde weiterhin auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Republik B.-H. andererseits gemäß Bekanntmachung vom 16.11.1992 — Bundesgesetzblatt II, Seite 1196 — Anwendung. Art. 3 stelle "soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt" bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige mit Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhielten. Er sei somit gleichzustellen, so dass die von ihm in B.-H., ehemals J., erworbenen Vorversicherungszeiten Berücksichtigung hinsichtlich der Frage der erforderlichen Versicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen sei hier, dass gemäß Art. 3 des vorgenannten Abkommens ausdrücklich erwähnt werde, dass "soweit" dieses Abkommen nichts anderes bestimme, die Gleichstellung zu erfolgen habe. Die Frage, welche Versicherungszeiten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen seien, treffe das Abkommen nicht. Infolge dessen verbleibe es bei den Ausführungen im Rahmen des SGB VI. Die Versicherungszeiten, die er in B.-H., ehemals J. erworben habe, seien vollumfänglich zu berücksichtigen.
Mit Verfügung vom 12.01.2012 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Beschluss im Februar oder März ergehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid vom 01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 und Feststellung, dass er ab 08.02.2005 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist.
Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 ist rechtmäßig. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Der Kläger war seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 17.08.1957 bis zur Stellung des Rentenantrages 08.02.2005 nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V familienversichert. Die zweite Hälfte umfasst (14.05.1981 bis 08.02.2005) insgesamt 8671 Tage. Damit dürfen in diesem Zeitraum höchstens 867 Tage ohne Mitgliedschaft oder Familienversicherung liegen. Dies ist jedoch auszuschließen, weil der Zeitraum seiner Krankenversicherung im heutigen B.-H. vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 (4190 Tage) nicht als Zeit der Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist.
Das BSG hat bereits in der vom Senat zitierten Entscheidung vom 8.11.1983 - 12 RK 12/83 - ausgeführt: "Dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969 S 1438) trifft zwar besondere Regelungen zur Rentnerkrankenversicherung (Art. 17); auch ist in der Krankenversicherung eine Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung vorgesehen (Art. 12); eine Vorschrift über die Gleichstellung von Vorversicherungszeiten als Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR gibt es bisher jedoch nicht. Dies mag - worauf der Kläger hinweist - seinen Grund darin haben, daß zur Zeit des Abschlusses des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens am 12. Oktober 1968 eine Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR nicht erforderlich war. Die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die KVdR vom 12. Juni 1956 (BGBl I S 500) notwendige Vorversicherungszeit von mindestens 52 Wochen während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrags war durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 beseitigt worden. Deshalb waren bis zu der hier maßgebenden Neuregelung der KVdR durch das KVKG, die unter Berücksichtigung von Übergangsvorschriften (Art 2 § 1 Abs. 1 des KVKG) bei Rentenanträgen nach dem 30. Juni 1978 wirksam wurde, Bestimmungen über die Gleichstellung von Vorversicherungszeiten in der Rentnerkrankenversicherung in Sozialversicherungsabkommen entbehrlich. Gleichwohl ist nach Änderung der Rechtslage durch das KVKG eine Ergänzung des deutsch-jugoslawischen Abkommens i.S. des Klägers, nach dessen Ansicht eine Gleichstellung der jugoslawischen Versicherungszeiten mit deutschen aus dem Gesamtzusammenhang des Abkommens und seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen ist, im Wege einer "ergänzenden Auslegung" oder richterlichen Lückenfüllung nicht möglich.
Auf zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen können die für die Auslegung des innerstaatlichen Gesetzesrechts geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. Bernhardt, Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, 1963, S 39 ff; Lüdtke, Auslegung von Sozialversicherungsabkommen, DOK 1974, S 625). So kommt insbesondere dem Vertragstext bei völkerrechtlichen Verträgen im allgemeinen eine wesentlich größere Bedeutung zu als dem Wortlaut bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze (BSGE 36, 125, 126 und 39, 284, 287 sowie SozR 6480 Art. 22 Nr. 1, S. 3, m.w.N.). In der Regel ist es auch nicht zulässig, vermeintliche Lücken in einem Abkommen unter Rückgriff auf allgemeine Auslegungsgrundsätze oder durch Rechtsfortbildung zu schließen; dies ist zumindest dann nicht möglich, wenn hierdurch der Anwendungsbereich des Abkommens erweitert würde. Auch für eine dem innerstaatlichen Verfassungsrecht Rechnung tragende, vom Vertragstext nicht mehr gedeckte, sog verfassungskonforme Auslegung, wie der Kläger sie im Hinblick auf den seines Erachtens sonst verletzten Gleichheitssatz für erforderlich hält, ist bei einem Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich kein Raum. Das gleiche gilt für eine Vertragsergänzung durch Rückgriff auf andere Sozialversicherungsabkommen (vgl. BSGE 39 a.a.O.). Die Tatsache, dass andere Abkommen aus der Zeit von 1968 bis 1977, in der es ein Vorversicherungserfordernis in der KVdR nicht gab, nachträglich i.S. des Klägers von den Vertragspartnern ergänzt worden sind, ist mithin für die Auslegung des hier allein maßgebenden deutsch-jugoslawischen Abkommens ohne Bedeutung. Zu einer "ergänzenden Auslegung" dieses Abkommens besteht um so weniger Anlass, als das Abkommen durch ein späteres vom 30. September 1974 geändert worden ist, ohne dass dabei eine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmung (Art. 17) erfolgt ist (BGBl. II 1975 S. 390).
Der Senat kann deshalb dem Kläger nicht folgen, soweit er eine Gleichstellung seiner in J. zurückgelegten Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten deswegen für erforderlich hält, weil die deutschen Vorschriften über die Rentnerkrankenversicherung zur Zeit des Vertragsabschlusses mit J. (1968) eine Vorversicherungszeit nicht kannten und demgemäß eine entsprechende Regelung seinerzeit in das Abkommen nicht aufgenommen zu werden brauchte.
Die Partner zwischenstaatlicher Abkommen sind auch nicht gehalten, ihre Vereinbarungen allen Wandlungen des innerstaatlichen Rechts alsbald anzupassen. Spätere Änderungen der beiderseitigen Interessenlagen, deren Bedeutung der Richter häufig nicht voll übersehen wird, können die an einem Abkommen beteiligten Staaten sogar veranlassen, von entsprechenden Anpassungen oder Ergänzungen des Abkommens überhaupt abzusehen. Ungünstige Auswirkungen, die sich aus Änderungen des innerstaatlichen Rechts für die Angehörigen des anderen Vertragsstaates ergeben, werden diesen gegenüber somit nicht erst - wie die Revision anzunehmen scheint - nach einer entsprechenden Anpassung des Abkommens wirksam. Dies würde auch zu einer unzulässigen Einschränkung der innerstaatlichen Gesetzgebung durch zwischenstaatliche Abkommen führen. Die seit 1977 erschwerten Voraussetzungen für den Eintritt der Rentnerkrankenversicherung (Vorversicherungszeit) sind deshalb gegenüber den vom deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen erfassten Personen zur selben Zeit wie für die übrigen Rentner wirksam geworden. Daran ändert es nichts, dass es im Verhältnis zu J. in der KVdR bisher nicht zu einer Gleichstellung der Vorversicherungszeiten gekommen ist. Dieses "Anpassungsdefizit" rechtfertigt auch nicht, bei Rentnern mit j. Vorversicherungszeiten, solange sie deutschen Zeiten nicht gleichgestellt sind, die Rahmenfrist des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO anders als bei den übrigen Rentnern zu berechnen, bei ihnen etwa von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszugehen".
Der Senat schließt sich dieser Auslegung des hier für die fraglichen Zeiten noch anzuwendenden Abkommens an. Hieraus ergibt sich damit kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung im heutigen B.-H ...
Dass die Broschüren des Rentenversicherungsträgers insoweit unrichtige Angaben enthalten haben, kann an dieser Rechtslage nichts ändern und auch unter keinem anderen Aspekt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1940 geborene Kläger, der zunächst j. Staatsangehöriger und anschließend Staatsangehöriger von B.-H. war, ist inzwischen im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Er nahm nach seinem Schulabschluss erstmals am 17.08.1957 eine Erwerbstätigkeit im damaligen J. auf.
Vor seiner Ausreise aus J. war der Kläger dort zuletzt vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 im Gebiet der heutigen Republik B.-H. und vom 02.11.1992 bis zum 31.05.1994 in dem nunmehr zu der Republik K. gehörenden Landesteil beschäftigt und gesetzlich krankenversichert.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nahm er am 01.06.1994 eine Erwerbstätigkeit auf und war in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Zuletzt war er selbständig tätig und freiwilliges Mitglied bei der Beklagten.
Am 08.02.2005 beantragte er die Gewährung einer Regelaltersrente, die er seit dem 01.09.2005 nach der Abmeldung seines Gewerbes zum 31.08.2005 bezieht. Bei der Beklagten beantragte er gleichzeitig die Aufnahme in die KVdR. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 22.07.2005 ab, da der Kläger in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens, die vom 13.05.1981 bis zum 08.02.2005 reiche, nicht 21 Jahre 4 Monate und 16 Tage gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Vielmehr sei er in diesem Zeitraum lediglich 12 Jahre, einen Monat und 6 Tage gesetzlich krankenversichert gewesen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 10.08.2005 Widerspruch mit der Begründung, dass die Beklagte die Krankenversicherungszeiten nicht zutreffend berechnet habe. Insbesondere seien seine Krankenversicherungszeiten im ehemaligen J. zu berücksichtigen.
Die K. Verbindungsstelle teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass der Kläger vom 02.11.1992 bis zum 31.10.1995 gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Die Verbindungsstelle B.-H. teilte ihr mit, dass eine gesetzliche Krankenversicherung vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 bestanden habe.
Mit Schreiben vom 01.11.2005 erklärte die Beklagte, dass die Zeit in K. berücksichtigt werden könne, dies sei angesichts des Bescheids vom 22.07.2005 aber schon in weitem Umfang geschehen. Die Versicherungszeiten in B.-H. könnten nicht berücksichtigt werden, da zwischen Deutschland und B.-H. kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das eine Anrechnung der Zeiten vorsehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 29.11.2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheids gem. § 44 SGB X und machte geltend, dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über die soziale Sicherheit vom 02.10.1968 eine Anrechnung der Krankenversicherungszeiten in B.-H. erfolgen müsse.
Mit Bescheid vom 01.02.2007 lehnte die Beklagte erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab, da das Abkommen von 1968 eine Anrechnung der Krankenversicherungszeiten nicht vorsehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 27.02.2007 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 zurück.
Der Kläger hat sein Begehren weiter verfolgt und am 23.04.2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, die er damit begründet hat, die Anrechnung der Krankenversicherungszeiten in B.-H. ergebe sich aus Artikel 17 des vorbenannten Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und der ehemaligen Republik J ... Auch liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz - GG - vor, da Versicherungszeiten in K. anerkannt würden, nicht jedoch Versicherungszeiten in B.-H ...
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Anrechnung der k. Versicherungszeiten ergebe sich aus zwischen K. und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Ein solches Abkommen bestehe mit der Republik B.- H. nicht. Daher sei insoweit das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und J. aus dem Jahr 1968 anzuwenden. Eine Anrechnung der Versicherungszeiten sei dort jedoch nur in Art. 12 im Hinblick auf die freiwillige Krankenversicherung vorgesehen. Der vom Kläger zitierte Art. 17 sehe keine Zusammenrechnung von Zeiten vor, sondern regele lediglich, dass hinsichtlich der Krankenversicherung der Rentner die Vorschriften desjenigen Mitgliedsstaats anzuwenden seien, in welchem der Rentenempfänger seinen Aufenthalt habe.
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, in der KVdR seien Personen versichert, die die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllten und diese Rente beantragt hätten, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 familienversichert gewesen seien. Der Kläger erfülle den Mitgliedschaftszeitraum von 9/10 in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht. Diese zweite Hälfte erstrecke sich, wie die Beklagte zutreffend errechnet habe, vom 13.05.1981 bis zum 08.02.2005. 9/10 hiervon seien im Falle des Klägers 21 Jahre 4 Monate und 16 Tage. Diese Voraussetzung würde der Kläger lediglich erfüllen, wenn seine Berufstätigkeit in B.-H. vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 als Mitgliedszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen wäre. Hierfür bestehe jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Republik B.-H. gehöre nicht zur Europäischen Union, weswegen kein Anspruch über europarechtliche Rechtsvorschriften in Betracht komme. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.-H. und der Bundesrepublik Deutschland bestehe unstreitig auch nicht. Als Rechtsgrundlage komme demnach lediglich das von den Beteiligten zitierte Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. für die soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in Betracht. Dieses regele aber nur für die freiwillige Krankenversicherung, dass die in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. Der vom Kläger zitierte Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens regele hingegen, dass auf eine Person, die aus Rentenversicherungen beider Vertragsstaaten Rente beziehe, die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner des Vertragsstaates anzuwenden seien, in dessen Gebiet die betreffende Person sich gewöhnlich aufhalte. Damit regele diese Vorschrift lediglich, dass beim Kläger hinsichtlich der KVdR § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Anwendung finde. Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sei insoweit in dem Abkommen nicht vorgesehen. Es sei für die Kammer nachzuvollziehen, dass der Kläger diese Regelungen als ungerecht werte, habe er die Versicherungszeiten doch zu einem Zeitpunkt zurückgelegt, in dem die S. F. Republik J. noch ihren Bestand gehabt habe. Die Kammer sei jedoch der Überzeugung, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG nicht vorliege, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handele, abhängig davon, ob eine Tätigkeit im jetzigen K. oder im jetzigen B.-H. ausgeübt worden sei. Dieses Ergebnis möge für den Kläger unbefriedigend erscheinen, sei jedoch zwingende Folge davon, dass die ehemalige Republik J. nunmehr aus unterschiedlichen voneinander unabhängigen Staaten bestehe.
Gegen dieses ihm am 31.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, seine Berufstätigkeit, die er in B.-H. in der Zeit vom 13.05.1981 bis 01.12.1992 ausgeübt habe, sei als Mitgliedszeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über soziale Sicherheit (D.-j. Sozialversicherungsabkommen) vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II, Seite 14.38) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (Bundesgesetzblatt 1975 II, Seite 390). Dieses Abkommen sei im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik B.-H. solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbarten (Bekanntmachung vom 16.11.1992, Bundesgesetzblatt 1992 II, Seite 1146). Dies sei bis heute nicht geschehen. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a des vorgenannten Abkommens beziehe sich dieses auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimme, würden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig sei, gelten, nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des oben aufgeführten Abkommens würden sie nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen — nach Art. 1 Nr. 2 des Abkommens Staatsbürger der S. F. Republik J.s bzw. der Republik B.-H. — gelten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates, hier: Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Er habe seinen dauernden Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland. Das Sozialgericht Heilbronn sei der Ansicht, das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. für die soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 regele nur die freiwillige Krankenversicherung. Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht vorgesehen. Infolge dessen könne der Kläger eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erlangen. Dem könne nicht gefolgt werden. Er sei in der Krankenversicherung der Rentner als Mitglied von der Beklagten aufzunehmen. Durch das hier einschlägige Sozialversicherungsabkommen werde eine Personengleichstellung erreicht, d.h. jeder Vertragsstaat sei hierdurch verpflichtet, bestimmte Personen wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln. Infolge dessen seien auch die Zeiten der Berufstätigkeit, die er in B.- H. in der Zeit vom 13.05.1981 bis 01.12.1992 ausgeübt habe, als Mitgliedszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichtigen. Er wohne in Deutschland und beziehe eine deutsche Rente. Somit sei er auch in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn er die hierfür geforderten Voraussetzungen erfülle. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sei, dass in einem bestimmten Zeitraum (sogenannte Versicherungszeit) eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Für diese Vorversicherungszeit würden auch Pflichtzeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen b.-h. Pflichtversicherung zurückgelegt worden seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen. Es werde auf Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens verwiesen. Gerade hieraus sei eine Gleichstellung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu entnehmen, sofern das Abkommen nichts anderes bestimme. Das SG führe aus, dass Art. 12 ff. des Sozialversicherungsabkommens sich lediglich auf die freiwillige Krankenversicherung beziehe, so dass das gesamte Sozialversicherungsabkommen überhaupt keine Anwendung auf die Krankenversicherung der Rentner fände. Dem könne nicht gefolgt werden. Art. 12 ff. beziehe sich zwar u.a. auf die freiwillige Krankenversicherung, dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass auch die nachfolgenden Artikel des Sozialversicherungsabkommens sich ausschließlich auf die freiwillige Krankenversicherung bezögen. Insbesondere verwundere die Rechtsauffassung der Beklagten und des Sozialgerichts Heilbronn vor dem Hintergrund, als die Deutsche Rentenversicherung selbst in ihren Ausführungen zu dem Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1968 ausführe, dass für die Prüfung der Vorversicherungszeit auch Pflichtzeiten berücksichtigt würden, die in der gesetzlichen b.-h. Krankenversicherung zurückgelegt worden seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.03.2010 aufzuheben und den Bescheid vom 01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2007 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten unter Rücknahme des Bescheids vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 festzustellen, dass er ab 08.02.2005 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich keine neue rechtliche Bewertung der Ausgangsfrage, ob in B.-H. zurückgelegte Pflichtversicherungszeiten bei der Ermittlung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V anzurechnen seien. Die hierzu gemachten Ausführungen des Sozialgerichts Heilbronn seien zutreffend. Es werde insoweit nochmals auf den Schriftsatz vom 13.07.2007 und dessen Anlagen verwiesen. Sie nehme das von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Merkblatt des Rentenversicherungsträgers zur Kenntnis. Die darin getroffene Aussage stehe im Widerspruch zum Abkommensrecht. Sie hat eine E-Mail des Herrn M. B., Redaktion "R." vom 11.08.2010 vorgelegt, in der dieser mitteilt, dass der Hinweis zur Berücksichtigung von bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten für die Prüfung der Vorversicherungszeit auf Seite 43 der Broschüre leider falsch sei.
Der Senat hat mit Verfügung vom 25.08.2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Verfahrensweise sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Es wurde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8.11.1983 -12 RK 12/83 (- veröffentlicht in Juris) hingewiesen.
Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und vorgetragen, den Ausführungen der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Er verweise auf das beigefügte Informationsblatt der D. R., das sich auf der Homepage der D. R. befinde. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und J. über soziale Sicherheit vom 12.10.1968, in Kraft ab 01.09.1969, gelte im Verhältnis zu den 3 Nachfolgestaaten des früheren J.s, mithin im Verhältnis zu B.-H., M. sowie S ... Von diesem Abkommen würden nachfolgende Sozialversicherungszweige erfasst: Gesetzliche Krankenversicherung, Schutz der erwerbstätigen Mutter, Unfall- und Rentenversicherung, hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, Kindergeld. Von dem Abkommen würden alle Personen uneingeschränkt erfasst, die Versicherungszeiten in Deutschland oder B.-H., M. bzw. S. zurückgelegt hätten. Die Hoheitsgebiete B.-H. und Deutschland würden durch dieses Abkommen gleichgestellt. Die b.-h. Versicherungszeiten würden dem jeweiligen deutschen Versicherungszweig zugeordnet. Insbesondere hinsichtlich des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes der Rentner gelte, dass Berechtigte, die in Deutschland wohnten und eine deutsche Rente beantragten bzw. bezögen, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert seien, wenn sie die geforderten Voraussetzungen hierzu erfüllten. Eine wesentliche Voraussetzung sei, dass in einem bestimmten Zeitraum (sogenannte Versicherungszeit) eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Für diese Vorversicherungszeit würden auch Pflichtzeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen b.-h., m. und s. Pflichtversicherung zurückgelegt seien, soweit sie nicht mit deutschen Krankenversicherungszeiten zusammenträfen. Seien die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt, bestehe auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Wenn die Beklagte also nunmehr vortragen lasse, dass ein Redaktionsversehen im Rahmen der Broschüre, die er in diesem Verfahren vorgelegt habe, erfolgt sei, so sei dies nicht nachzuvollziehen. Ebensowenig könnten insoweit auch die Ausführungen des Herrn M. B., Mitarbeiter der Redaktion "R." der D. R. B. mit Email vom 11.08.2010, die die Beklagte vorgelegt habe, nachvollzogen werden. Wenn denn dies so nicht korrekt wäre, so hätte doch die D. R. B. längst diverse Fundstellen, aus denen sich dies jeweils ergebe, von ihrer Homepage entfernt. Erneut wolle er das Augenmerk auf Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik J. über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 lenken. Vorgenanntes Sozialversicherungsabkommen finde weiterhin auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Republik B.-H. andererseits gemäß Bekanntmachung vom 16.11.1992 — Bundesgesetzblatt II, Seite 1196 — Anwendung. Art. 3 stelle "soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt" bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige mit Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhielten. Er sei somit gleichzustellen, so dass die von ihm in B.-H., ehemals J., erworbenen Vorversicherungszeiten Berücksichtigung hinsichtlich der Frage der erforderlichen Versicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen sei hier, dass gemäß Art. 3 des vorgenannten Abkommens ausdrücklich erwähnt werde, dass "soweit" dieses Abkommen nichts anderes bestimme, die Gleichstellung zu erfolgen habe. Die Frage, welche Versicherungszeiten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner zu berücksichtigen seien, treffe das Abkommen nicht. Infolge dessen verbleibe es bei den Ausführungen im Rahmen des SGB VI. Die Versicherungszeiten, die er in B.-H., ehemals J. erworben habe, seien vollumfänglich zu berücksichtigen.
Mit Verfügung vom 12.01.2012 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Beschluss im Februar oder März ergehen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid vom 01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 und Feststellung, dass er ab 08.02.2005 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist.
Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2006 ist rechtmäßig. Dies hat das SG zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Begründung ab.
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
Der Kläger war seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 17.08.1957 bis zur Stellung des Rentenantrages 08.02.2005 nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V familienversichert. Die zweite Hälfte umfasst (14.05.1981 bis 08.02.2005) insgesamt 8671 Tage. Damit dürfen in diesem Zeitraum höchstens 867 Tage ohne Mitgliedschaft oder Familienversicherung liegen. Dies ist jedoch auszuschließen, weil der Zeitraum seiner Krankenversicherung im heutigen B.-H. vom 13.05.1981 bis zum 01.11.1992 (4190 Tage) nicht als Zeit der Mitgliedschaft zu berücksichtigen ist.
Das BSG hat bereits in der vom Senat zitierten Entscheidung vom 8.11.1983 - 12 RK 12/83 - ausgeführt: "Dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S. F. Republik J. über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969 S 1438) trifft zwar besondere Regelungen zur Rentnerkrankenversicherung (Art. 17); auch ist in der Krankenversicherung eine Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung vorgesehen (Art. 12); eine Vorschrift über die Gleichstellung von Vorversicherungszeiten als Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der deutschen KVdR gibt es bisher jedoch nicht. Dies mag - worauf der Kläger hinweist - seinen Grund darin haben, daß zur Zeit des Abschlusses des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens am 12. Oktober 1968 eine Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR nicht erforderlich war. Die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die KVdR vom 12. Juni 1956 (BGBl I S 500) notwendige Vorversicherungszeit von mindestens 52 Wochen während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrags war durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 beseitigt worden. Deshalb waren bis zu der hier maßgebenden Neuregelung der KVdR durch das KVKG, die unter Berücksichtigung von Übergangsvorschriften (Art 2 § 1 Abs. 1 des KVKG) bei Rentenanträgen nach dem 30. Juni 1978 wirksam wurde, Bestimmungen über die Gleichstellung von Vorversicherungszeiten in der Rentnerkrankenversicherung in Sozialversicherungsabkommen entbehrlich. Gleichwohl ist nach Änderung der Rechtslage durch das KVKG eine Ergänzung des deutsch-jugoslawischen Abkommens i.S. des Klägers, nach dessen Ansicht eine Gleichstellung der jugoslawischen Versicherungszeiten mit deutschen aus dem Gesamtzusammenhang des Abkommens und seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen ist, im Wege einer "ergänzenden Auslegung" oder richterlichen Lückenfüllung nicht möglich.
Auf zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen können die für die Auslegung des innerstaatlichen Gesetzesrechts geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. Bernhardt, Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge, 1963, S 39 ff; Lüdtke, Auslegung von Sozialversicherungsabkommen, DOK 1974, S 625). So kommt insbesondere dem Vertragstext bei völkerrechtlichen Verträgen im allgemeinen eine wesentlich größere Bedeutung zu als dem Wortlaut bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze (BSGE 36, 125, 126 und 39, 284, 287 sowie SozR 6480 Art. 22 Nr. 1, S. 3, m.w.N.). In der Regel ist es auch nicht zulässig, vermeintliche Lücken in einem Abkommen unter Rückgriff auf allgemeine Auslegungsgrundsätze oder durch Rechtsfortbildung zu schließen; dies ist zumindest dann nicht möglich, wenn hierdurch der Anwendungsbereich des Abkommens erweitert würde. Auch für eine dem innerstaatlichen Verfassungsrecht Rechnung tragende, vom Vertragstext nicht mehr gedeckte, sog verfassungskonforme Auslegung, wie der Kläger sie im Hinblick auf den seines Erachtens sonst verletzten Gleichheitssatz für erforderlich hält, ist bei einem Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich kein Raum. Das gleiche gilt für eine Vertragsergänzung durch Rückgriff auf andere Sozialversicherungsabkommen (vgl. BSGE 39 a.a.O.). Die Tatsache, dass andere Abkommen aus der Zeit von 1968 bis 1977, in der es ein Vorversicherungserfordernis in der KVdR nicht gab, nachträglich i.S. des Klägers von den Vertragspartnern ergänzt worden sind, ist mithin für die Auslegung des hier allein maßgebenden deutsch-jugoslawischen Abkommens ohne Bedeutung. Zu einer "ergänzenden Auslegung" dieses Abkommens besteht um so weniger Anlass, als das Abkommen durch ein späteres vom 30. September 1974 geändert worden ist, ohne dass dabei eine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmung (Art. 17) erfolgt ist (BGBl. II 1975 S. 390).
Der Senat kann deshalb dem Kläger nicht folgen, soweit er eine Gleichstellung seiner in J. zurückgelegten Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten deswegen für erforderlich hält, weil die deutschen Vorschriften über die Rentnerkrankenversicherung zur Zeit des Vertragsabschlusses mit J. (1968) eine Vorversicherungszeit nicht kannten und demgemäß eine entsprechende Regelung seinerzeit in das Abkommen nicht aufgenommen zu werden brauchte.
Die Partner zwischenstaatlicher Abkommen sind auch nicht gehalten, ihre Vereinbarungen allen Wandlungen des innerstaatlichen Rechts alsbald anzupassen. Spätere Änderungen der beiderseitigen Interessenlagen, deren Bedeutung der Richter häufig nicht voll übersehen wird, können die an einem Abkommen beteiligten Staaten sogar veranlassen, von entsprechenden Anpassungen oder Ergänzungen des Abkommens überhaupt abzusehen. Ungünstige Auswirkungen, die sich aus Änderungen des innerstaatlichen Rechts für die Angehörigen des anderen Vertragsstaates ergeben, werden diesen gegenüber somit nicht erst - wie die Revision anzunehmen scheint - nach einer entsprechenden Anpassung des Abkommens wirksam. Dies würde auch zu einer unzulässigen Einschränkung der innerstaatlichen Gesetzgebung durch zwischenstaatliche Abkommen führen. Die seit 1977 erschwerten Voraussetzungen für den Eintritt der Rentnerkrankenversicherung (Vorversicherungszeit) sind deshalb gegenüber den vom deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen erfassten Personen zur selben Zeit wie für die übrigen Rentner wirksam geworden. Daran ändert es nichts, dass es im Verhältnis zu J. in der KVdR bisher nicht zu einer Gleichstellung der Vorversicherungszeiten gekommen ist. Dieses "Anpassungsdefizit" rechtfertigt auch nicht, bei Rentnern mit j. Vorversicherungszeiten, solange sie deutschen Zeiten nicht gleichgestellt sind, die Rahmenfrist des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a RVO anders als bei den übrigen Rentnern zu berechnen, bei ihnen etwa von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszugehen".
Der Senat schließt sich dieser Auslegung des hier für die fraglichen Zeiten noch anzuwendenden Abkommens an. Hieraus ergibt sich damit kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung im heutigen B.-H ...
Dass die Broschüren des Rentenversicherungsträgers insoweit unrichtige Angaben enthalten haben, kann an dieser Rechtslage nichts ändern und auch unter keinem anderen Aspekt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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