Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1398/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 14/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen der Bescheide vom 03. Juli 2009 und 04. Januar 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus zwei Kapitallebensversicherungen.
Der am 1945 geborene Kläger ist seit 1963 Mitglied bei der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1), ab 1972 war er freiwillig versichert, sowie seit 1995 Mitglied bei der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2). Er war (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer von vier Kapitalgesellschaften und einer Personengesellschaft, unter anderem der Getränke S. GmbH (im Folgenden Getränke GmbH) und der GVG Gesellschaft für die Verpachtung von Gaststätten mbH (im Folgenden Gaststätten GmbH). Die Getränke GmbH schloss für den Kläger 1978 bei der A. Lebensversicherungs-AG (im Folgenden Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung ab.
Im Jahre 2003 wurde über die Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde von Gläubigern persönlich in Haftung genommen und gab eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) ab. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Dezember 2003 einen Ehevertrag und vereinbarten Gütertrennung. Der Kläger übereignete ihr in der Krise zwei Gesellschaftsanteile, von denen die Ehefrau des Klägers einen zeitnah weiterveräußerte und EUR 283.137,79 erlöste. Der Insolvenzverwalter und die Sparkasse Freiburg als Gläubigerin machten gegenüber der Ehefrau des Klägers Ansprüche aus dem Anfechtungsgesetz geltend. Am 03. Februar 2005 schlossen der Kläger, seine Ehefrau, die Gaststätten GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, die Sparkasse Freiburg und der Insolvenzverwalter einen Vergleich, in dem sich die Ehefrau des Klägers verpflichtete, EUR 250.000,00 an die Sparkasse und den Insolvenzverwalter zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Insolvenzverwalter, alle ihm aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07. Mai 2004 gegen die Lebensversicherungs-AG zustehenden Rechte nebst entstandener Pfändungspfandrechte aus den genannten Lebensversicherungen an die Ehefrau des Klägers abzutreten. Außerdem verzichteten die Gläubiger auf weitere Forderungen gegen den Kläger. Mit der Abtretungsvereinbarung zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Insolvenzverwalter vom 25./27 Juli 2005 wurde der Vergleich vollzogen.
Die Lebensversicherungen wurden nach der Insolvenz der Getränke GmbH vom Kläger als Versicherungsnehmer ab 01. Juli 2005 fortgeführt und nach der Abtretung von der Lebensversicherungs-AG auf andere Versicherungsnummern umgestellt. Beiträge wurden vom Kläger jedoch nicht eingezahlt.
Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte und war vom 26. Februar bis 30. September 2008 bei den Beklagten als Rentenantragsteller pflichtversichert. Seit dem 01. Oktober 2008 bezieht er Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von EUR 703,90 (Beiträge zur Krankenversicherung EUR 107,70, Beiträge zur Pflegeversicherung EUR 13,73) und ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Die Lebensversicherungs-AG teilte der Beklagten im April 2008 mit, dass dem Kläger zum 04. März 2008 zwei Kapitalleistungen als Versorgungsbezug in Höhe von insgesamt EUR 106.836,02 (EUR 1.563,74 und EUR 105.272,28) ausgezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 136,22 und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich EUR 15,14 fest, insgesamt monatlich EUR 151,36. Für die Zeit vom 04. März 2008 bis 31. August 2008 setzte sie Beiträge zur Krankenversicherung von monatlich EUR 127,14 und zur Pflegeversicherung von monatlich EUR 14,13 fest, insgesamt monatlich EUR 141,27.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die Lebensversicherung sei aufgrund des im Zusammenhang mit der Insolvenz geschlossenen Vergleichs und der Abtretung der gepfändeten Ansprüche aus der Lebensversicherung durch den Insolvenzverwalter an seine Ehefrau nicht an ihn, den Kläger, sondern an seine Ehefrau ausgezahlt worden. Nicht er habe die Versicherungssumme abgetreten, sondern der Insolvenzverwalter, der diese mit Vollstreckungstitel vom 07. Mai 2004 gepfändet habe und infolgedessen Rechtsinhaber geworden sei. Seine Rechte aus den Versicherungsverträgen seien hierdurch endgültig erloschen. Auch ohne die Abtretung hätte er die Versicherungssumme nicht erhalten, weil der Insolvenzverwalter über diese verfügt habe, sich auch den Rückkaufswert hätte auszahlen lassen können. Die Versorgungsbezüge seien nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit dem Zahlbetrag anzusetzen; dieser belaufe sich seit der Pfändung auf Null. Gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) seien zur Ermittlung des Einkommens die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde zu legen. Er selbst werde erstmals wieder im Oktober 2008 über eigene Mittel verfügen und Beiträge entrichten können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe Unterscheidungen zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich getroffen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. § 835 ZPO unterscheide bei Pfändungen zwischen einer Überweisung zur Einziehung und einer Überweisung an Zahlungs Statt. Zumindest im letzteren Fall gehe die Forderung endgültig auf den Gläubiger über und scheide aus dem Vermögen des Schuldners aus. Mit Urteil vom 23. September 1999 (B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) habe das BSG entschieden, dass Werbungskosten von Einnahmen abzusetzen seien, also nur das tatsächliche Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Zuzurechnen seien nur die Einnahmen, die nach wirtschaftlicher Betrachtung dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Ihm stünde die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung aber definitiv nicht zur Verfügung. Mit Urteil vom 30. März 1995 (B 12 KR 10/94, SozR 3 2500 § 229 Nr. 10) habe das BSG entschieden, dass bei Umwandlung eines Versicherungsvertrages, der ursprünglich auf eine laufende Leistung gerichtet gewesen sei, auf eine Einmalzahlung keine Beiträge zu entrichten seien. Die unterschiedlichen Handhabungen stellten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Er sei aufgrund seiner Insolvenz nach wie vor mit Forderungen des Finanzamtes von ca. einer halben Million Euro konfrontiert sowie einer weiteren halben Million Euro von Seiten anderer Gläubiger. Am 10. Juli 2007 habe er eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Bei einem ihm verbleibenden Betrag der Rentenzahlung von EUR 633,15 monatlich sei er nicht imstande die geforderten Beiträge zu zahlen. Für die Beitragspflicht seien nicht ausschließlich die Grundsätze für pflichtversicherte Mitglieder maßgebend, weil er viele Jahre den Höchstbeitrag als freiwillig versichertes Mitglied entrichtet habe, auch zum Zeitpunkt der Pfändung der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung am 19. Juni 2004. Hätte er zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Kapitallebensversicherung erhalten, hätten diese sich nicht auf die Beitragshöhe ausgewirkt. Auch seine Ehefrau habe jahrzehntelang sehr hohe Beiträge gezahlt. Seit der Insolvenz seiner Firmengruppe lägen seine Einkünfte unter der Armutsgrenze, es erscheine unbillig, bei ihm den erst seit dem 01. Oktober 2008 bestehenden Status als Rentner zugrunde zu legen.
Mit als Erstbescheid bezeichnetem Bescheid vom 24. November 2008 - ohne Rechtsmittelbelehrung - setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), ab 01. Oktober 2008 Beiträge aus der am 04. März 2008 erhaltenen Kapitalleistung fest, indem diese ab 01. Oktober 2008 bis 28. Februar 2018 auf zehn Jahre umgelegt und 1/120 (EUR 890,30) als monatlicher Zahlbetrag zugrunde gelegt wurde. Die Beiträge beliefen sich ab 01. Oktober 2008 auf EUR 136,22 für die Krankenversicherung (Beitragssatz 14,4 v.H. zzgl. Zusatzbeitrag 0,9 v.H.) und EUR 17,36 für die Pflegeversicherung (Beitragssatz 1,95 v.H.), insgesamt EUR 153,58. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 berichtigte sie den Bescheid vom 24. November 2008 dahin, dass die Beitragspflicht für die Kapitalleistung am 04. März 2008 beginne. Zur Höhe der Beiträge führte die Beklagte zu 1) zudem im Schreiben vom 12. Dezember 2008 aus, vom 26. Februar 2008 bis 03. März 2008 sei der Kläger nach § 225 Satz 1 Nr. 3 SGB V beitragsfrei gewesen, weil er ohne Versicherungspflicht als Rentenantragsteller einen Anspruch auf Familienversicherung über seine Ehefrau gehabt hätte. Soweit mit Bescheid vom 28. Mai 2008 unzutreffend niedrig ein monatlicher Beitrag von EUR 141,27 festgesetzt worden sei, sehe sie sich wegen Vertrauensschutzes gebunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück und stellte fest, dass der von der Lebensversicherungs-AG ausbezahlte Betrag von EUR 106.836,02 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, seit dem 04. März 2008 für die Dauer von zehn Jahren entsprechende monatliche Beiträge aus 1/120 des vorgenannten Betrages zu entrichten. Für die Versicherung als Rentenantragsteller in der Zeit ab 26. Februar 2008 (streitbefangen ab 04. März 2008) gelte § 239 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, wonach die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller durch die Satzung geregelt werde und § 240 SGB V entsprechend gelte. Demnach seien Rentenantragsteller beitragsrechtlich wie freiwillig Versicherte zu behandeln, für die Pflegeversicherung gelte Entsprechendes gemäß § 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach § 21 Abs. 3 der Satzung (in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) würden der Bemessung der Beiträge für Rentenantragsteller, die nicht nach § 225 SGB V beitragsfrei seien, beitragspflichtige Einnahmen wie bei freiwillig Versicherten zu Grunde gelegt. Nach § 21 Abs. 4 der Satzung (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) würden freiwillige Mitglieder nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen versichert. Beitragspflichtige Einnahmen seien das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Zahlbetrag der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen könne ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für die Zeit ab 01. Oktober gelte § 237 SGB V. Danach werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) seien auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Beitragspflicht von Kapitalleistungen habe das BSG mehrfach bestätigt. Seit 01. Januar 2004 sehe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dies auch für nicht wiederkehrende Leistungen vor. Die Versorgungsbezüge seien mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, obwohl die Leistung aufgrund der Verpfändung nicht an den Kläger ausgezahlt worden sei. Der Verwendungszweck der Leistung sei unerheblich. Entsprechendes gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Der Kläger erhob am 18. März 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Berücksichtigt werden müsse, dass seine Ehefrau zur Befriedigung der Gläubiger mehr als das Doppelte dessen gezahlt habe, was von der Lebensversicherungs-AG geschuldet gewesen sei. Das BSG habe zwar in den Urteilen vom 21. Dezember 1993 (12 RK 28/93, SozR 3-2500 § 237 Nr. 3) und vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 24/98 R, SozR 3-2500 § 237 Nr. 7) ausgeführt, dass eine Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung, Abzweigung nichts an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrunde liegende Stammrechts ändere und die Beitragspflicht grundsätzlich nicht durch Abtretung oder sonstige Verfügungen beeinflusst werde. Das BSG habe aber andererseits in den Entscheidungen die Unterschiede zum dinglichen Versorgungsausgleich, bei dem keine Beiträge anfielen, betont, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht die fortbestehende Rechtszuständigkeit verändere. Die unverminderte Leistung des Versorgungsträgers an den Berechtigten setze wieder ein, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliere. Der Inhaber des Stammrechts könne sich gegenüber dem Ehegatten nicht erfolgreich auf eine Abtretung an Dritte berufen, wohl aber bei einer Übertragung des Stammrechts. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich werde dem Ausgleichsberechtigten kein Versorgungsstammrecht übertragen, so dass der Ausgleichsverpflichtete seine Rechte nicht verliere. Stattdessen müsse er im Versorgungsfall die aus dem ihm verbleibenden Stammrecht fließenden Zahlungen mit dem geschiedenen Ehegatten teilen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sei er verpflichtet, den ihm zustehenden Zahlungsanspruch teilweise abzutreten. Der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erlösche beim Tod des Berechtigten, der Verpflichtete erhalte seine abgetretenen Ansprüche kraft Gesetzes zurück. Übertragen auf den vorliegenden Fall gelte hier die Pfändung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung wie eine Übertragung des Stammrechts. Er habe nach der Pfändung und Abtretung durch den Insolvenzverwalter keinerlei Ansprüche, keine Einflussmöglichkeiten auf die Auszahlung; unter keinen Ansprüchen, auch nicht beim Tod des Abtretungsempfängers, fielen diese wieder an ihn zurück. Die Situation entspreche der beim dinglichen Versorgungsausgleich. Ausführungen des BSG, wonach Pfändungen an dem dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Stammrecht nichts änderten, könnten nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. In den vom BSG entschiedenen Fällen seien jeweils noch Zahlungsansprüche beim Beitragsschuldner verblieben. Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung verbleibe regelmäßig der Pfändungsfreibetrag, aus dem die Beitragszahlungen bestritten werden könnten. Etwas anderes müsse gelten, wenn dem Beitragsschuldner nichts bleibe, woraus er die Beitragsschuld begleichen könne. Er müsse die Beiträge folglich aus seiner regulären Rente tragen, aus der bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt würden. Damit bleibe ihm bei weitem kein angemessener Lebensunterhalt. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1993 habe das BSG betont, dass das Solidaritätsprinzip eine Ausrichtung an der Leistungsfähigkeit des Versicherten erfordere. Dort sei nach einem vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich von der Betriebsrente zunächst der anfallende Krankenversicherungsbetrag abgezogen worden und danach die Ausgleichsrente berechnet, wodurch die Beitragslast des dortigen Klägers sich verringert habe. Da für die Zeit vom 26. Februar bis 30. September 2008 er wie ein freiwillig Versicherter zu behandeln sei, bei welchem die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, scheide bei ihm wegen der dargelegten fehlenden Leistungsfähigkeit eine Beitragsbemessung aus.
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Mit - in den Akten nicht vorhandenem - Bescheid vom 03. Juli 2009 wurden die Beiträge ab 01. Juli 2009 aufgrund der gesetzlichen Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf 14,9 v.H. neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 04. Januar 2011 setzte die Beklagte zu 1) neue Beiträge aufgrund der gesetzlichen Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab 01. Januar 2011 auf 15,5 v.H. fest. Mit mehreren "Beitragsbescheiden" mahnte die Beklagte zu 1) rückständige Beiträge an, vom 24. Juli 2008 (März bis Juni 2008 zuzüglich Säumniszuschlag für Juni 2008 und Mahngebühr), 24. März 2009 (Beiträge Januar und Februar 2009, Säumniszuschlag und Mahngebühr), vom 24. April 2009 (Beitrag März 2009 zzgl. Säumniszuschlag), 23. Juli 2009 (Beiträge April bis Juni zzgl. Säumniszuschlägen), 23. Januar 2010 (Beitragsrückstand EUR 976,56), 23. März 2010 (Beitrag Februar 2010 zzgl. Säumniszuschlag und Mahngebühr), 24. April 2010 (Beitrag März 2010 zzgl. Säumniszuschlägen).
Mit Urteil vom 11. November 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Kapitalleistungen der Lebensversicherungs-AG seien Versorgungsbezüge, die der Beitragspflicht unterlägen. Zahlbetrag sei nach der Rechtsprechung des BSG der Betrag, den der Versorgungsträger (hier: die Lebensversicherungs-AG) auszahle. Eine Pfändung ändere ebenso wie eine Abtretung nichts an der Rechtszuständigkeit für das dem Zahlungsanspruch zugrunde liegende Stammrecht. Auch wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasse, sei der Stammberechtigte weiterhin der rechtlich Betroffene hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen. Nur im Falle einer Übertragung des Stammrechts sei der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht ausgeschlossen. Der Abtretung wohne im Gegensatz zur endgültigen Übertragung des Stammrechts ein Element des Vorläufigen inne, weil die unverminderte Leistung des Gesamtbetrages durch den Versorgungsträger an den Berechtigten wieder einsetze, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliere. Dieses Verständnis des Begriffs des Zahlbetrags sei für Leistungs- und Beitragsrecht maßgebend. So löse allein der Empfang einer Rente nicht die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus, vielmehr müsse die Rentenberechtigung als Stammrecht entstanden sein. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zu keinem anderen Ergebnis: Indem der Insolvenzverwalter die Forderungen aus den Versicherungsverträgen gepfändet und der Ehefrau des Klägers abgetreten habe, seien dem notleidenden Vermögen des Klägers in Form von Zahlungen der Ehefrau an den Insolvenzverwalter erhebliche Geldbeträge zugeflossen, aus denen die Schulden des Klägers zum Teil beglichen worden seien.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Januar 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich ausdrücklich auf sein bisheriges Vorbringen, mit welchem sich das SG nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Das SG habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass er bis zum 30. September 2008 freiwillig versichertes Mitglied gewesen sei, die Beitragsbemessung sich mithin nach der Satzung richte. Die Satzung schränke die Beitragspflicht auf solche Zahlbeträge ein, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Vorliegend könne er die Kapitalleistung aber nicht verbrauchen. Daher seien zumindest für die Zeit bis 30. September 2008 keine Beiträge auf die Kapitalleistung zu entrichten. Nach dem Entstehungsprinzip müsse die Beitragspflicht, wenn man die Befreiung von den Verbindlichkeiten zugrunde lege, im Jahr 2004 entstanden sein und nicht 2008, weil zu diesem Zeitpunkt kein Zufluss an ihn stattgefunden habe. Zudem seien die Beitragszahlungen der Getränke GmbH hier als seine Beitragszahlungen im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) zu bewerten, weil er mit Unternehmensbeteiligungen von jeweils mindestens 50 v.H. als Gesellschafter/Geschäftsführer herrschend an allen Gesellschaften der Unternehmensgrupe beteiligt gewesen sei. Mithin lägen für den gesamten Zeitraum der Beitragszahlung eigene Beitragsleistungen von ihm vor. Das Urteil des BSG vom 17. März 2010 (B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. November 2010 und die Bescheide vom 28. Mai und 24. November 2008 in der Fassung vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009, sowie die Bescheide vom 03. Juli 2009 und vom 04. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass nur soweit vom Kläger als Versicherungsnehmer Beiträge für die Lebensversicherung entrichtet worden seien, eine Beitragspflicht der Kapitalleistungen entfalle. Der Kläger habe aber vorliegend keine Beiträge zu der Lebensversicherung geleistet.
Die Lebensversicherung-AG hat auf Anforderung des Senats den Versicherungsvertrag vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. a) Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010, eingegangen am 03. Januar 2011, form- und fristgerecht erhoben. Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Urteils vom 11. November 2010 am 02. Dezember 2011 ist gewahrt. Der 02. Januar 2011 war ein Sonntag, so dass gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist erst mit Ablauf des 03. Januar 2011 ablief, die Berufung mithin fristgerecht eingelegt worden ist. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Die Berufung betrifft Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für mehr als ein Jahr, nämlich laufende Beiträge.
b) Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 28. Mai und 24. November 2008, letzterer in der Fassung des Bescheids vom 29. Januar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009. Mit diesen Bescheiden setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wegen des von der Lebensversicherungs-AG gezahlten Kapitalbetrags fest. Da der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Beitragspflicht wendet, richtet sich bei sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) seines Begehrens die Klage gegen diese Bescheide, auch wenn er diese Bescheide nicht ausdrücklich in seinen bisherigen Anträgen nannte.
Kraft Klage sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch über die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 19. Februar 2009 erlassenen Beitragsbescheide vom 03. Juli 2009 (ab 01. Juli 2009) und vom 04. Januar 2011 (ab 01. Januar 2011) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Bescheide bestätigten die seit 01. Oktober 2008 festgestellte Beitragspflicht zur freiwilligen Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung und änderten die ergangenen Ausgangsbescheide vom 28. Mai und 24. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Januar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2009 nicht nur isoliert im Hinblick auf die sich aus der Änderung der Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebenden Zahlbeträge, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht; zuletzt vom 28. September 2012 - L 4 P 5435/11 -, nicht veröffentlicht).
Der Bescheid vom 03. Juli 2009, der zwischen dem 19. Februar 2009 (Widerspruchsbescheid) und dem 11. November 2010 (Urteil des SG) erging, ist bereits Gegenstand der Klageverfahren geworden, so dass über diesen Bescheid an sich bereits das SG hätte entscheiden müssen. Dies ist in Unkenntnis der Existenz des Bescheides unterblieben, weil er dem SG von den Beteiligten entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung nicht mitgeteilt worden sind. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand auf Klage zu entscheiden hat (BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 5566/10, nicht veröffentlicht).
c) Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage. Denn mit der Aufhebung der genannten Bescheide, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann der Kläger das von ihm erstrebte Ziel, erreichen keine Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung-AG zahlen zu müssen. Eine gesonderte Feststellungsklage ist nicht erforderlich und wäre wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Demgemäß hat der Senat den Antrag des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
2. Die Berufung ist ebenso nicht begründet wie die Klage gegen die weiteren Bescheide vom 03. Juli 2009 und 04. Januar 2011. Das SG hat die Klage gegen die Beitragsfestsetzungen zu Recht abgewiesen. Die Beklagten erheben zu Recht ab 04. März 2008 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus den am 04. März 2008 ausgezahlten Kapitalleistungen von EUR 106.836,02. Dieser Betrag unterliegt in voller Höhe der anteiligen (in Höhe von monatlich EUR 890,30) Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
a) Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich ab 04. März 2008 als Rentenantragsteller und ab 01. Oktober 2008 als pflichtversicherter Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
aa) Für den Zeitraum vom 26. Februar bis 30. September 2008, in welchem der Kläger als Rentenantragsteller versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten war, richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 239 SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477), der nach § 57 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung geregelt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 240 SGB V entsprechend. Nach der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 2) - jeweils Stand: 01. Januar 2008 - sind für die Beitragsbemessung die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs maßgeblich. Gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1), der nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2) entsprechend gilt, werden für die Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentenantragsteller, die nicht nach § 225 SGB V beitragsfrei versichert sind - keine der dort genannten Voraussetzungen liegt beim Kläger vor- , beitragspflichtige Einnahmen wie bei freiwillig Versicherten zugrunde gelegt. Somit müssen wenigstens die in § 226 Abs. 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 13). Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrundezulegen: 1) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3) der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004).
bb) Seit 01. Oktober 2008 ist der Kläger Versicherungsmitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern ebenfalls neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V werden - wie dargelegt - der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (Satz 3 der Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004). Diese Vorschriften gelten für die Bemessung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entsprechend.
b) Der Kläger hatte gegenüber der Lebensversicherungs-AG einen Anspruch auf den in den Mitteilungsschreiben vom 11. und 16. April 2008 genannten Kapitalbetrag von EUR 106.836,02 zum 04. März 2008, und zwar als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren, wie im Bescheid vom 24. November 2008 zutreffend dargelegt, EUR 890,30.
c) aa) Der am 04. März 2008 zur Auszahlung gelangte Betrag von EUR 106.836,02 war ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn es handelt sich um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Wie sich aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungszusage vom 23. März 1978 ausdrücklich ergibt, schloss die Getränke GmbH die Lebensversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung ab. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R - beide in juris m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3659/10, nicht veröffentlicht).
bb) Der Kläger war versicherte Person. Die Versicherung war als Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung im Rahmen einer betrieblichen Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) bezeichnet. Ob der Kläger die Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung allein getragen hat, oder ob ihm die Beitragszahlung seitens der Getränke GmbH aufgrund seiner herrschenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer zuzurechnen ist, kann dahinstehen. Es beseitigt nämlich nicht den Charakter der Kapitalversicherung als Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - m.w.N.; auch BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 und 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - a.a.O.). Einer Beitragspflicht unterliegen nur die Kapitalleistungen nicht, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 a.a.O.; BSG, Urteile vom 30. März 2011 a.a.O.). Vorliegend ist der Kläger zwar für die Zeit ab 27. Mai 2005 nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Versicherungsnehmer geworden, er hat aber keine Prämien gezahlt (vgl. Schreiben der Lebensversicherungs-AG an die Beklagte vom 17. November 2011). Damit unterliegt die Kapitalleistung insgesamt der Beitragspflicht.
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund der erfolgten Pfändung der Forderung durch den Insolvenzverwalter und der anschließenden Abtretung der gepfändeten Forderung an seine Ehefrau die Kapitalleistung nicht erhalten hat. Die Vorausverfügung über an sich beitragspflichtige Einnahmen führt nicht dazu, dass die Verbeitragung entfällt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht). Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen abgetreten ist, hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Wird zur Tilgung der Forderung die Versicherungssumme an den Abtretungsempfänger gezahlt, wird der Schuldner in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R - a.a.O.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird nicht allein von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt. Auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, können zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl. zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip BSG, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7). Nichts anderes gilt bei einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs. Auch insoweit bleibt der Versicherte grundsätzlich Anspruchsinhaber und der Auszahlungsanspruch wird zur Tilgung von Schulden eingesetzt.
e) Aufgrund des zu verbeitragenden Betrages von monatlich EUR 890,30 hat die Beklagte zu 1) zugleich für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 04. März 2008 unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Beitragssatzes zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden.
Für eine Prüfung, ob der beitragspflichtige Versicherte die Beiträge leisten kann, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vom 26. Februar bis 30. September 2008, in welchem sich die Bemessung der Beiträge des Klägers nach den Vorschriften für die freiwillig Versicherten bestimmt. Der freiwillig Versicherte hat grundsätzlich die Mindestbeiträge zu zahlen, denen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag zugrunde liegt. Die Mindesteinnahmegrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darf, wie das BSG in den Urteilen vom 07. November 1991 (12 RK 37/90, SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und 12 RK 18/91, SozR 3-2500 § 240 Nr. 7) ausführlich dargelegt und in späteren Entscheidungen mehrfach bekräftigt hat (Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 44/92 - SozR 3-2500 § 224 Nr. 3; Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 82/92 - SozR 3-1300 § 40 Nr. 2, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - in SozR 3 2500 § 240 Nr. 29), auch in Härtefällen, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist, nicht unterschritten werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Klage wegen der Bescheide vom 03. Juli 2009 und 04. Januar 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus zwei Kapitallebensversicherungen.
Der am 1945 geborene Kläger ist seit 1963 Mitglied bei der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1), ab 1972 war er freiwillig versichert, sowie seit 1995 Mitglied bei der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2). Er war (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer von vier Kapitalgesellschaften und einer Personengesellschaft, unter anderem der Getränke S. GmbH (im Folgenden Getränke GmbH) und der GVG Gesellschaft für die Verpachtung von Gaststätten mbH (im Folgenden Gaststätten GmbH). Die Getränke GmbH schloss für den Kläger 1978 bei der A. Lebensversicherungs-AG (im Folgenden Lebensversicherungs-AG) eine Lebensversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung ab.
Im Jahre 2003 wurde über die Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde von Gläubigern persönlich in Haftung genommen und gab eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) ab. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Dezember 2003 einen Ehevertrag und vereinbarten Gütertrennung. Der Kläger übereignete ihr in der Krise zwei Gesellschaftsanteile, von denen die Ehefrau des Klägers einen zeitnah weiterveräußerte und EUR 283.137,79 erlöste. Der Insolvenzverwalter und die Sparkasse Freiburg als Gläubigerin machten gegenüber der Ehefrau des Klägers Ansprüche aus dem Anfechtungsgesetz geltend. Am 03. Februar 2005 schlossen der Kläger, seine Ehefrau, die Gaststätten GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, die Sparkasse Freiburg und der Insolvenzverwalter einen Vergleich, in dem sich die Ehefrau des Klägers verpflichtete, EUR 250.000,00 an die Sparkasse und den Insolvenzverwalter zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Insolvenzverwalter, alle ihm aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07. Mai 2004 gegen die Lebensversicherungs-AG zustehenden Rechte nebst entstandener Pfändungspfandrechte aus den genannten Lebensversicherungen an die Ehefrau des Klägers abzutreten. Außerdem verzichteten die Gläubiger auf weitere Forderungen gegen den Kläger. Mit der Abtretungsvereinbarung zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Insolvenzverwalter vom 25./27 Juli 2005 wurde der Vergleich vollzogen.
Die Lebensversicherungen wurden nach der Insolvenz der Getränke GmbH vom Kläger als Versicherungsnehmer ab 01. Juli 2005 fortgeführt und nach der Abtretung von der Lebensversicherungs-AG auf andere Versicherungsnummern umgestellt. Beiträge wurden vom Kläger jedoch nicht eingezahlt.
Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte und war vom 26. Februar bis 30. September 2008 bei den Beklagten als Rentenantragsteller pflichtversichert. Seit dem 01. Oktober 2008 bezieht er Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von EUR 703,90 (Beiträge zur Krankenversicherung EUR 107,70, Beiträge zur Pflegeversicherung EUR 13,73) und ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Die Lebensversicherungs-AG teilte der Beklagten im April 2008 mit, dass dem Kläger zum 04. März 2008 zwei Kapitalleistungen als Versorgungsbezug in Höhe von insgesamt EUR 106.836,02 (EUR 1.563,74 und EUR 105.272,28) ausgezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2008 setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 136,22 und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich EUR 15,14 fest, insgesamt monatlich EUR 151,36. Für die Zeit vom 04. März 2008 bis 31. August 2008 setzte sie Beiträge zur Krankenversicherung von monatlich EUR 127,14 und zur Pflegeversicherung von monatlich EUR 14,13 fest, insgesamt monatlich EUR 141,27.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die Lebensversicherung sei aufgrund des im Zusammenhang mit der Insolvenz geschlossenen Vergleichs und der Abtretung der gepfändeten Ansprüche aus der Lebensversicherung durch den Insolvenzverwalter an seine Ehefrau nicht an ihn, den Kläger, sondern an seine Ehefrau ausgezahlt worden. Nicht er habe die Versicherungssumme abgetreten, sondern der Insolvenzverwalter, der diese mit Vollstreckungstitel vom 07. Mai 2004 gepfändet habe und infolgedessen Rechtsinhaber geworden sei. Seine Rechte aus den Versicherungsverträgen seien hierdurch endgültig erloschen. Auch ohne die Abtretung hätte er die Versicherungssumme nicht erhalten, weil der Insolvenzverwalter über diese verfügt habe, sich auch den Rückkaufswert hätte auszahlen lassen können. Die Versorgungsbezüge seien nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit dem Zahlbetrag anzusetzen; dieser belaufe sich seit der Pfändung auf Null. Gemäß § 16 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) seien zur Ermittlung des Einkommens die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde zu legen. Er selbst werde erstmals wieder im Oktober 2008 über eigene Mittel verfügen und Beiträge entrichten können. Das Bundessozialgericht (BSG) habe Unterscheidungen zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich getroffen, die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. § 835 ZPO unterscheide bei Pfändungen zwischen einer Überweisung zur Einziehung und einer Überweisung an Zahlungs Statt. Zumindest im letzteren Fall gehe die Forderung endgültig auf den Gläubiger über und scheide aus dem Vermögen des Schuldners aus. Mit Urteil vom 23. September 1999 (B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) habe das BSG entschieden, dass Werbungskosten von Einnahmen abzusetzen seien, also nur das tatsächliche Einkommen für die Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Zuzurechnen seien nur die Einnahmen, die nach wirtschaftlicher Betrachtung dem Versicherten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Ihm stünde die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung aber definitiv nicht zur Verfügung. Mit Urteil vom 30. März 1995 (B 12 KR 10/94, SozR 3 2500 § 229 Nr. 10) habe das BSG entschieden, dass bei Umwandlung eines Versicherungsvertrages, der ursprünglich auf eine laufende Leistung gerichtet gewesen sei, auf eine Einmalzahlung keine Beiträge zu entrichten seien. Die unterschiedlichen Handhabungen stellten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Er sei aufgrund seiner Insolvenz nach wie vor mit Forderungen des Finanzamtes von ca. einer halben Million Euro konfrontiert sowie einer weiteren halben Million Euro von Seiten anderer Gläubiger. Am 10. Juli 2007 habe er eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Bei einem ihm verbleibenden Betrag der Rentenzahlung von EUR 633,15 monatlich sei er nicht imstande die geforderten Beiträge zu zahlen. Für die Beitragspflicht seien nicht ausschließlich die Grundsätze für pflichtversicherte Mitglieder maßgebend, weil er viele Jahre den Höchstbeitrag als freiwillig versichertes Mitglied entrichtet habe, auch zum Zeitpunkt der Pfändung der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung am 19. Juni 2004. Hätte er zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Kapitallebensversicherung erhalten, hätten diese sich nicht auf die Beitragshöhe ausgewirkt. Auch seine Ehefrau habe jahrzehntelang sehr hohe Beiträge gezahlt. Seit der Insolvenz seiner Firmengruppe lägen seine Einkünfte unter der Armutsgrenze, es erscheine unbillig, bei ihm den erst seit dem 01. Oktober 2008 bestehenden Status als Rentner zugrunde zu legen.
Mit als Erstbescheid bezeichnetem Bescheid vom 24. November 2008 - ohne Rechtsmittelbelehrung - setzte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), ab 01. Oktober 2008 Beiträge aus der am 04. März 2008 erhaltenen Kapitalleistung fest, indem diese ab 01. Oktober 2008 bis 28. Februar 2018 auf zehn Jahre umgelegt und 1/120 (EUR 890,30) als monatlicher Zahlbetrag zugrunde gelegt wurde. Die Beiträge beliefen sich ab 01. Oktober 2008 auf EUR 136,22 für die Krankenversicherung (Beitragssatz 14,4 v.H. zzgl. Zusatzbeitrag 0,9 v.H.) und EUR 17,36 für die Pflegeversicherung (Beitragssatz 1,95 v.H.), insgesamt EUR 153,58. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 berichtigte sie den Bescheid vom 24. November 2008 dahin, dass die Beitragspflicht für die Kapitalleistung am 04. März 2008 beginne. Zur Höhe der Beiträge führte die Beklagte zu 1) zudem im Schreiben vom 12. Dezember 2008 aus, vom 26. Februar 2008 bis 03. März 2008 sei der Kläger nach § 225 Satz 1 Nr. 3 SGB V beitragsfrei gewesen, weil er ohne Versicherungspflicht als Rentenantragsteller einen Anspruch auf Familienversicherung über seine Ehefrau gehabt hätte. Soweit mit Bescheid vom 28. Mai 2008 unzutreffend niedrig ein monatlicher Beitrag von EUR 141,27 festgesetzt worden sei, sehe sie sich wegen Vertrauensschutzes gebunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 wies der bei den Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück und stellte fest, dass der von der Lebensversicherungs-AG ausbezahlte Betrag von EUR 106.836,02 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, seit dem 04. März 2008 für die Dauer von zehn Jahren entsprechende monatliche Beiträge aus 1/120 des vorgenannten Betrages zu entrichten. Für die Versicherung als Rentenantragsteller in der Zeit ab 26. Februar 2008 (streitbefangen ab 04. März 2008) gelte § 239 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, wonach die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller durch die Satzung geregelt werde und § 240 SGB V entsprechend gelte. Demnach seien Rentenantragsteller beitragsrechtlich wie freiwillig Versicherte zu behandeln, für die Pflegeversicherung gelte Entsprechendes gemäß § 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach § 21 Abs. 3 der Satzung (in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) würden der Bemessung der Beiträge für Rentenantragsteller, die nicht nach § 225 SGB V beitragsfrei seien, beitragspflichtige Einnahmen wie bei freiwillig Versicherten zu Grunde gelegt. Nach § 21 Abs. 4 der Satzung (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) würden freiwillige Mitglieder nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen versichert. Beitragspflichtige Einnahmen seien das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Zahlbetrag der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauchen könne ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Für die Zeit ab 01. Oktober gelte § 237 SGB V. Danach werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) seien auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Beitragspflicht von Kapitalleistungen habe das BSG mehrfach bestätigt. Seit 01. Januar 2004 sehe § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dies auch für nicht wiederkehrende Leistungen vor. Die Versorgungsbezüge seien mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, obwohl die Leistung aufgrund der Verpfändung nicht an den Kläger ausgezahlt worden sei. Der Verwendungszweck der Leistung sei unerheblich. Entsprechendes gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Der Kläger erhob am 18. März 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Berücksichtigt werden müsse, dass seine Ehefrau zur Befriedigung der Gläubiger mehr als das Doppelte dessen gezahlt habe, was von der Lebensversicherungs-AG geschuldet gewesen sei. Das BSG habe zwar in den Urteilen vom 21. Dezember 1993 (12 RK 28/93, SozR 3-2500 § 237 Nr. 3) und vom 28. Januar 1999 (B 12 KR 24/98 R, SozR 3-2500 § 237 Nr. 7) ausgeführt, dass eine Abtretung, Pfändung, Aufrechnung, Verrechnung, Abzweigung nichts an der Rechtszuständigkeit für das dem einzelnen Zahlungsanspruch zugrunde liegende Stammrechts ändere und die Beitragspflicht grundsätzlich nicht durch Abtretung oder sonstige Verfügungen beeinflusst werde. Das BSG habe aber andererseits in den Entscheidungen die Unterschiede zum dinglichen Versorgungsausgleich, bei dem keine Beiträge anfielen, betont, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht die fortbestehende Rechtszuständigkeit verändere. Die unverminderte Leistung des Versorgungsträgers an den Berechtigten setze wieder ein, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliere. Der Inhaber des Stammrechts könne sich gegenüber dem Ehegatten nicht erfolgreich auf eine Abtretung an Dritte berufen, wohl aber bei einer Übertragung des Stammrechts. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich werde dem Ausgleichsberechtigten kein Versorgungsstammrecht übertragen, so dass der Ausgleichsverpflichtete seine Rechte nicht verliere. Stattdessen müsse er im Versorgungsfall die aus dem ihm verbleibenden Stammrecht fließenden Zahlungen mit dem geschiedenen Ehegatten teilen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sei er verpflichtet, den ihm zustehenden Zahlungsanspruch teilweise abzutreten. Der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erlösche beim Tod des Berechtigten, der Verpflichtete erhalte seine abgetretenen Ansprüche kraft Gesetzes zurück. Übertragen auf den vorliegenden Fall gelte hier die Pfändung der Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung wie eine Übertragung des Stammrechts. Er habe nach der Pfändung und Abtretung durch den Insolvenzverwalter keinerlei Ansprüche, keine Einflussmöglichkeiten auf die Auszahlung; unter keinen Ansprüchen, auch nicht beim Tod des Abtretungsempfängers, fielen diese wieder an ihn zurück. Die Situation entspreche der beim dinglichen Versorgungsausgleich. Ausführungen des BSG, wonach Pfändungen an dem dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Stammrecht nichts änderten, könnten nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. In den vom BSG entschiedenen Fällen seien jeweils noch Zahlungsansprüche beim Beitragsschuldner verblieben. Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung verbleibe regelmäßig der Pfändungsfreibetrag, aus dem die Beitragszahlungen bestritten werden könnten. Etwas anderes müsse gelten, wenn dem Beitragsschuldner nichts bleibe, woraus er die Beitragsschuld begleichen könne. Er müsse die Beiträge folglich aus seiner regulären Rente tragen, aus der bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt würden. Damit bleibe ihm bei weitem kein angemessener Lebensunterhalt. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 1993 habe das BSG betont, dass das Solidaritätsprinzip eine Ausrichtung an der Leistungsfähigkeit des Versicherten erfordere. Dort sei nach einem vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich von der Betriebsrente zunächst der anfallende Krankenversicherungsbetrag abgezogen worden und danach die Ausgleichsrente berechnet, wodurch die Beitragslast des dortigen Klägers sich verringert habe. Da für die Zeit vom 26. Februar bis 30. September 2008 er wie ein freiwillig Versicherter zu behandeln sei, bei welchem die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei, scheide bei ihm wegen der dargelegten fehlenden Leistungsfähigkeit eine Beitragsbemessung aus.
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen. Mit - in den Akten nicht vorhandenem - Bescheid vom 03. Juli 2009 wurden die Beiträge ab 01. Juli 2009 aufgrund der gesetzlichen Änderung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf 14,9 v.H. neu festgesetzt. Mit Bescheid vom 04. Januar 2011 setzte die Beklagte zu 1) neue Beiträge aufgrund der gesetzlichen Änderung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab 01. Januar 2011 auf 15,5 v.H. fest. Mit mehreren "Beitragsbescheiden" mahnte die Beklagte zu 1) rückständige Beiträge an, vom 24. Juli 2008 (März bis Juni 2008 zuzüglich Säumniszuschlag für Juni 2008 und Mahngebühr), 24. März 2009 (Beiträge Januar und Februar 2009, Säumniszuschlag und Mahngebühr), vom 24. April 2009 (Beitrag März 2009 zzgl. Säumniszuschlag), 23. Juli 2009 (Beiträge April bis Juni zzgl. Säumniszuschlägen), 23. Januar 2010 (Beitragsrückstand EUR 976,56), 23. März 2010 (Beitrag Februar 2010 zzgl. Säumniszuschlag und Mahngebühr), 24. April 2010 (Beitrag März 2010 zzgl. Säumniszuschlägen).
Mit Urteil vom 11. November 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Kapitalleistungen der Lebensversicherungs-AG seien Versorgungsbezüge, die der Beitragspflicht unterlägen. Zahlbetrag sei nach der Rechtsprechung des BSG der Betrag, den der Versorgungsträger (hier: die Lebensversicherungs-AG) auszahle. Eine Pfändung ändere ebenso wie eine Abtretung nichts an der Rechtszuständigkeit für das dem Zahlungsanspruch zugrunde liegende Stammrecht. Auch wenn eine Abtretung die Leistung in ihrer vollen Höhe erfasse, sei der Stammberechtigte weiterhin der rechtlich Betroffene hinsichtlich etwaiger, die Leistung berührender Entscheidungen. Nur im Falle einer Übertragung des Stammrechts sei der frühere Berechtigte von der Einflussnahme auf das ihm nicht mehr zustehende Stammrecht ausgeschlossen. Der Abtretung wohne im Gegensatz zur endgültigen Übertragung des Stammrechts ein Element des Vorläufigen inne, weil die unverminderte Leistung des Gesamtbetrages durch den Versorgungsträger an den Berechtigten wieder einsetze, sobald die Abtretung ihre Wirkung verliere. Dieses Verständnis des Begriffs des Zahlbetrags sei für Leistungs- und Beitragsrecht maßgebend. So löse allein der Empfang einer Rente nicht die Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus, vielmehr müsse die Rentenberechtigung als Stammrecht entstanden sein. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führe zu keinem anderen Ergebnis: Indem der Insolvenzverwalter die Forderungen aus den Versicherungsverträgen gepfändet und der Ehefrau des Klägers abgetreten habe, seien dem notleidenden Vermögen des Klägers in Form von Zahlungen der Ehefrau an den Insolvenzverwalter erhebliche Geldbeträge zugeflossen, aus denen die Schulden des Klägers zum Teil beglichen worden seien.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Januar 2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich ausdrücklich auf sein bisheriges Vorbringen, mit welchem sich das SG nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Das SG habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass er bis zum 30. September 2008 freiwillig versichertes Mitglied gewesen sei, die Beitragsbemessung sich mithin nach der Satzung richte. Die Satzung schränke die Beitragspflicht auf solche Zahlbeträge ein, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Vorliegend könne er die Kapitalleistung aber nicht verbrauchen. Daher seien zumindest für die Zeit bis 30. September 2008 keine Beiträge auf die Kapitalleistung zu entrichten. Nach dem Entstehungsprinzip müsse die Beitragspflicht, wenn man die Befreiung von den Verbindlichkeiten zugrunde lege, im Jahr 2004 entstanden sein und nicht 2008, weil zu diesem Zeitpunkt kein Zufluss an ihn stattgefunden habe. Zudem seien die Beitragszahlungen der Getränke GmbH hier als seine Beitragszahlungen im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr. 11) zu bewerten, weil er mit Unternehmensbeteiligungen von jeweils mindestens 50 v.H. als Gesellschafter/Geschäftsführer herrschend an allen Gesellschaften der Unternehmensgrupe beteiligt gewesen sei. Mithin lägen für den gesamten Zeitraum der Beitragszahlung eigene Beitragsleistungen von ihm vor. Das Urteil des BSG vom 17. März 2010 (B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. November 2010 und die Bescheide vom 28. Mai und 24. November 2008 in der Fassung vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009, sowie die Bescheide vom 03. Juli 2009 und vom 04. Januar 2011 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass nur soweit vom Kläger als Versicherungsnehmer Beiträge für die Lebensversicherung entrichtet worden seien, eine Beitragspflicht der Kapitalleistungen entfalle. Der Kläger habe aber vorliegend keine Beiträge zu der Lebensversicherung geleistet.
Die Lebensversicherung-AG hat auf Anforderung des Senats den Versicherungsvertrag vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. a) Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010, eingegangen am 03. Januar 2011, form- und fristgerecht erhoben. Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Urteils vom 11. November 2010 am 02. Dezember 2011 ist gewahrt. Der 02. Januar 2011 war ein Sonntag, so dass gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist erst mit Ablauf des 03. Januar 2011 ablief, die Berufung mithin fristgerecht eingelegt worden ist. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Die Berufung betrifft Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für mehr als ein Jahr, nämlich laufende Beiträge.
b) Gegenstand des Rechtsstreits sind der Bescheid vom 28. Mai und 24. November 2008, letzterer in der Fassung des Bescheids vom 29. Januar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009. Mit diesen Bescheiden setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wegen des von der Lebensversicherungs-AG gezahlten Kapitalbetrags fest. Da der Kläger sich mit seiner Klage gegen die Beitragspflicht wendet, richtet sich bei sachgerechter Auslegung (§ 123 SGG) seines Begehrens die Klage gegen diese Bescheide, auch wenn er diese Bescheide nicht ausdrücklich in seinen bisherigen Anträgen nannte.
Kraft Klage sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG hier auch über die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 19. Februar 2009 erlassenen Beitragsbescheide vom 03. Juli 2009 (ab 01. Juli 2009) und vom 04. Januar 2011 (ab 01. Januar 2011) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn die Bescheide bestätigten die seit 01. Oktober 2008 festgestellte Beitragspflicht zur freiwilligen Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung und änderten die ergangenen Ausgangsbescheide vom 28. Mai und 24. November 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Januar 2009, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2009 nicht nur isoliert im Hinblick auf die sich aus der Änderung der Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebenden Zahlbeträge, was die Anwendung des § 96 SGG auch in der durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444 geltenden Fassung rechtfertigt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2010 L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht; zuletzt vom 28. September 2012 - L 4 P 5435/11 -, nicht veröffentlicht).
Der Bescheid vom 03. Juli 2009, der zwischen dem 19. Februar 2009 (Widerspruchsbescheid) und dem 11. November 2010 (Urteil des SG) erging, ist bereits Gegenstand der Klageverfahren geworden, so dass über diesen Bescheid an sich bereits das SG hätte entscheiden müssen. Dies ist in Unkenntnis der Existenz des Bescheides unterblieben, weil er dem SG von den Beteiligten entgegen der in § 96 Abs. 2 SGG vorgesehenen Verpflichtung nicht mitgeteilt worden sind. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 Abs. 1 SGG erweiterten Streitgegenstand auf Klage zu entscheiden hat (BSG SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 5566/10, nicht veröffentlicht).
c) Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage. Denn mit der Aufhebung der genannten Bescheide, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann der Kläger das von ihm erstrebte Ziel, erreichen keine Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung-AG zahlen zu müssen. Eine gesonderte Feststellungsklage ist nicht erforderlich und wäre wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Demgemäß hat der Senat den Antrag des Klägers sachgerecht gefasst (§ 123 SGG).
2. Die Berufung ist ebenso nicht begründet wie die Klage gegen die weiteren Bescheide vom 03. Juli 2009 und 04. Januar 2011. Das SG hat die Klage gegen die Beitragsfestsetzungen zu Recht abgewiesen. Die Beklagten erheben zu Recht ab 04. März 2008 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus den am 04. März 2008 ausgezahlten Kapitalleistungen von EUR 106.836,02. Dieser Betrag unterliegt in voller Höhe der anteiligen (in Höhe von monatlich EUR 890,30) Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
a) Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich ab 04. März 2008 als Rentenantragsteller und ab 01. Oktober 2008 als pflichtversicherter Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
aa) Für den Zeitraum vom 26. Februar bis 30. September 2008, in welchem der Kläger als Rentenantragsteller versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten war, richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 239 SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477), der nach § 57 Abs. 4 Satz 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung geregelt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt § 240 SGB V entsprechend. Nach der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Die Satzung der Krankenkasse muss nach der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1) und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 2) - jeweils Stand: 01. Januar 2008 - sind für die Beitragsbemessung die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs maßgeblich. Gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1), der nach § 18 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 2) entsprechend gilt, werden für die Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentenantragsteller, die nicht nach § 225 SGB V beitragsfrei versichert sind - keine der dort genannten Voraussetzungen liegt beim Kläger vor- , beitragspflichtige Einnahmen wie bei freiwillig Versicherten zugrunde gelegt. Somit müssen wenigstens die in § 226 Abs. 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 13). Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrundezulegen: 1) das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3) der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4) das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004).
bb) Seit 01. Oktober 2008 ist der Kläger Versicherungsmitglied der Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern ebenfalls neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V werden - wie dargelegt - der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (u.a.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als solche gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (Satz 3 der Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, in Kraft seit 01. Januar 2004). Diese Vorschriften gelten für die Bemessung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entsprechend.
b) Der Kläger hatte gegenüber der Lebensversicherungs-AG einen Anspruch auf den in den Mitteilungsschreiben vom 11. und 16. April 2008 genannten Kapitalbetrag von EUR 106.836,02 zum 04. März 2008, und zwar als Zahlung der betrieblichen Altersversorgung. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung waren, wie im Bescheid vom 24. November 2008 zutreffend dargelegt, EUR 890,30.
c) aa) Der am 04. März 2008 zur Auszahlung gelangte Betrag von EUR 106.836,02 war ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn es handelt sich um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Wie sich aus der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungszusage vom 23. März 1978 ausdrücklich ergibt, schloss die Getränke GmbH die Lebensversicherung als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung ab. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R - beide in juris m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3659/10, nicht veröffentlicht).
bb) Der Kläger war versicherte Person. Die Versicherung war als Kapitalversicherung mit Überschussbeteiligung im Rahmen einer betrieblichen Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) bezeichnet. Ob der Kläger die Beiträge im Wege der Gehaltsumwandlung allein getragen hat, oder ob ihm die Beitragszahlung seitens der Getränke GmbH aufgrund seiner herrschenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer zuzurechnen ist, kann dahinstehen. Es beseitigt nämlich nicht den Charakter der Kapitalversicherung als Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - m.w.N.; auch BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 und 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - a.a.O.). Einer Beitragspflicht unterliegen nur die Kapitalleistungen nicht, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 a.a.O.; BSG, Urteile vom 30. März 2011 a.a.O.). Vorliegend ist der Kläger zwar für die Zeit ab 27. Mai 2005 nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Versicherungsnehmer geworden, er hat aber keine Prämien gezahlt (vgl. Schreiben der Lebensversicherungs-AG an die Beklagte vom 17. November 2011). Damit unterliegt die Kapitalleistung insgesamt der Beitragspflicht.
d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund der erfolgten Pfändung der Forderung durch den Insolvenzverwalter und der anschließenden Abtretung der gepfändeten Forderung an seine Ehefrau die Kapitalleistung nicht erhalten hat. Die Vorausverfügung über an sich beitragspflichtige Einnahmen führt nicht dazu, dass die Verbeitragung entfällt (vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 4887/08 -, nicht veröffentlicht). Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen abgetreten ist, hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Wird zur Tilgung der Forderung die Versicherungssumme an den Abtretungsempfänger gezahlt, wird der Schuldner in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R - a.a.O.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird nicht allein von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt. Auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, können zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl. zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip BSG, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7). Nichts anderes gilt bei einer Pfändung des Auszahlungsanspruchs. Auch insoweit bleibt der Versicherte grundsätzlich Anspruchsinhaber und der Auszahlungsanspruch wird zur Tilgung von Schulden eingesetzt.
e) Aufgrund des zu verbeitragenden Betrages von monatlich EUR 890,30 hat die Beklagte zu 1) zugleich für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 04. März 2008 unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Beitragssatzes zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit vom Kläger nicht erhoben worden.
Für eine Prüfung, ob der beitragspflichtige Versicherte die Beiträge leisten kann, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vom 26. Februar bis 30. September 2008, in welchem sich die Bemessung der Beiträge des Klägers nach den Vorschriften für die freiwillig Versicherten bestimmt. Der freiwillig Versicherte hat grundsätzlich die Mindestbeiträge zu zahlen, denen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag zugrunde liegt. Die Mindesteinnahmegrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V darf, wie das BSG in den Urteilen vom 07. November 1991 (12 RK 37/90, SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 und 12 RK 18/91, SozR 3-2500 § 240 Nr. 7) ausführlich dargelegt und in späteren Entscheidungen mehrfach bekräftigt hat (Urteil vom 24. November 1992 - 12 RK 44/92 - SozR 3-2500 § 224 Nr. 3; Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 82/92 - SozR 3-1300 § 40 Nr. 2, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - in SozR 3 2500 § 240 Nr. 29), auch in Härtefällen, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze liegen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist, nicht unterschritten werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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