L 9 R 2802/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2802/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25. April 2012 des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit welchem dieses seine Klage auf Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für in der ehemaligen DDR zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2011 nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 28. März 2012) mit Gelegenheit zur Äußerung bis 20. April 2012 abgewiesen hat. Gemäß Postzustellungsurkunde wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger am 26. April 2012 zugestellt.

Mit am 26. Juni 2012 eingegangenem Schreiben vom 24. Juni 2012 hat der Kläger beim SG "Einspruch gegen den Gerichtsbescheid" vom 25. April 2012 eingelegt und geltend gemacht, er habe bereits am 2. April 2012 (auf das Anhörungsschreiben) "Einspruch gegen die Klagabweisung" eingelegt. Auf Hinweis des Gerichts mit Bestätigung des Eingangs der Berufung, diese sei nicht fristgerecht beim SG eingegangen und damit unzulässig, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 zu verurteilen, ihm auf Grund seiner in der ehemaligen DDR erzielten Entgeltpunkte höhere Altersrente zu gewähren.

Dier Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.

Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.

Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. April 2012 ist dem Klägers gemäß der Postzustellungsurkunde am 26. April 2012 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 2 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 27. April 2012, begonnen und nach § 64 Abs. 3 SGG, weil der 26. Mai 2012 der Pfingstsamstag war, mit Ablauf des 29. Mai 2012 (Dienstag nach dem Pfingstmontag) geendet. Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin.

Die Berufung ist indes erst am 26. Juni 2012 beim SG eingegangen und daher verspätet eingelegt worden. Insbesondere können die auf das Anhörungsschreiben vom 28. März 2012 beim SG am 5. April 2012 eingegangenen Schreiben des Klägers vom 20. März und 2. April 2012 nicht als Berufungsschreiben gegen den hier angefochtenen Gerichtsbescheid angesehen werden, weil dieser erst am 25. April 2012 ergangen ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Unabhängig davon, dass ein Wiedereinsetzungsantrag des Klägers, dem die Versäumung der Berufungsfrist bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2012 mitgeteilt wurde, nicht gestellt worden ist, war der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.

Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage § 67 Rn. 3 m.w.N.) ... Aus den vorstehenden Gründen verwirft der Senat die Berufung als unzulässig. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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