L 8 U 3420/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2509/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3420/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 03.08.2012 eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 01.08.2012, mit dem ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage (S 1 U 2509/12) - wegen Verletztenrente und Übernahme von Behandlungskosten im Zusammenhang mit einem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall vom 06.04.2009 (Bescheid vom 24.06.2010) im Verfahren auf Überprüfung ablehnender Entscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 24.06.2010, Schreiben vom 26.08.2010 und Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010) gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - abgelehnt wurde, ist zulässig (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt nicht vor, da das SG im angefochtenen Beschluss nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gilt nach Satz 2 § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend.

Nach ihrer Erklärung vom 13.07.2012 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum PKH-Antrag verfügt die alleinstehende Klägerin, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, über ein Giro-Guthaben bei der Bank in Höhe von 7.800 EUR. Gründe, die einer Verwertung dieses Guthabens entgegen stehen, sind nicht ersichtlich und hat die Klägerin - trotz richterlichen Hinweisschreibens vom 26.09.2012 - im Beschwerdeverfahren auch nicht glaubhaft gemacht. In entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII hat der Einsatz oder die Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wozu eine Giroguthaben gehört, nicht zu erfolgen, wobei eine besondere Notlage der Partei zu berücksichtigen ist. Nach der zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangenen Durchführungsverordnung (in der Fassung vom 27.12.2003 - BGBl. I S. 3022 -) sind der 1964 geborenen Klägerin als kleinerer Geldwert 1.600 EUR (höchstens aber 2.600 EUR) zu belassen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung; vgl. auch Büttner / Wrobel-Sachs / Gottschalk / Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Auflage, Seite 123). Dass bei der Klägerin eine besondere Notlage besteht, die im Rahmen des Ermessens die Belassung eines höheren Betrages rechtfertigt, ist ebenfalls nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII, wofür bei der Klägerin ebenso nichts ersichtlich ist. Insbesondere lässt sich ihrem - in englischer Sprache verfassten - Schreiben vom 05.10.2012 kein Grund entnehmen, der es aus Ermessensgesichtspunkten rechtfertigt, ihr Giroguthaben über den Betrag von 2.600 EUR hinaus unberücksichtigt zu lassen. Ein sonstiger "Schontatbestand" des § 90 Abs. 2 SGB XII ist nicht ersichtlich.

Damit steht der Klägerin ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von (mindestens) 5.200 EUR (7.800 EUR abzüglich 2.600 EUR) zur Verfügung, um die Kosten ihrer Klage beim SG aufzubringen. Dieser Vermögensbetrag reicht zur Deckung der Prozesskosten - jedenfalls des Klageverfahrens - aus. Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren - wie hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH. Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen der PKH beantragenden privilegierten Partei - die Klägerin ist nach § 183 SGG privilegiert - im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - ). Diese Kosten kann die Klägerin aus ihrem zumutbar verwertbaren Vermögen (Giro-Guthaben) aufbringen. Dass nach dem RVG Anwaltskosten von 5.200 EUR für die Prozessführung beim SG anfallen, ist nicht anzunehmen. Vielmehr erreichen die gemäß § 3 RVG nach Betragsrahmengebühren zu berechnenden Anwaltskosten nach dem RVG-Vergütungsverzeichnis (Teil 3) selbst in Höhe der Höchstgebühr von 460,- EUR (Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses) zuzüglich Auslagenersatz und eventueller weiterer Gebühren den Betrag von 5.200 EUR bei weitem nicht.

Die Klägerin ist danach nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, ihre Prozesskosten erster Instanz aus ihrem Vermögen zu tragen, weshalb ihre Beschwerde schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 173a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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