Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1088/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 170/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld streitig.
Der 1983 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2001 bis 18.05.2005 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeuginstandsetzer. Nach Ableistung des Wehrdienstes bis zum 31.12.2005 war er nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 27.03.2006 bis 29.07.2006 als Lager- und Produktionswerker bei einem Zeitarbeitsunternehmen und ab dem 06.11.2006 als Montierer bei der Fa. Br. versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 06.04.2009 bis 17.04.2009 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Fortbildung zum Qualitätshelfer teil. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis am 01.07.2009 zum 06.08.2009.
Am 14.09.2009 nahm der Kläger an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule Ho. eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker in der Fachrichtung Mechatronik und Automatisierungstechnik als Teilzeitschüler auf. Ausweislich der Schulbescheinigung vom 14.09.2009 fand der Unterricht in Schulblöcken statt; im ersten Ausbildungsjahr umfassten die Schulblöcke des Klägers die Zeit vom 14.09.2009 bis 20.11.2009 und vom 11.01.2010 bis 21.05.2010.
Am 23.11.2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, er sei ab 10.01.2010 bis voraussichtlich 05/10 Schüler bzw. Student. Im Zusatzfragebogen für Studenten und Schüler teilte der Kläger mit, seine Ausbildung habe am 14.09.2009 begonnen, während des Semesters bzw. des Schuljahres seien wöchentlich 40 Stunden für die Ausbildung aufzubringen. Neben der Ausbildung könne er höchstens 10 Stunden wöchentlich arbeiten, und zwar nur nachmittags ab 17.00 Uhr. Er könne die angestrebte Tätigkeit nur an Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder sonstigen vorlesungsfreien bzw. unterrichtsfreien Zeiten ausüben.
Mit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger könne nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten und sei deshalb nicht arbeitslos.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2010 Widerspruch mit der Begründung, er beantrage Arbeitslosengeld ausschließlich für die Zeiträume, in welchen er nicht die Schule besuche, somit vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 sowie ab dem 24.05.2010. In der Zeit, in welcher er nicht zur Schule gehe, stelle er sich in Vollzeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger ausschließlich in den Semesterferien bzw. unterrichtsfreien Zeiten eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit aufnehmen könne, bleibe der Schulbesuch die Hauptsache, die Beschäftigung nur Nebensache, weil sie den Erfordernissen des Schulbesuchs angepasst und untergeordnet sei. Der Kläger stehe deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und sei deshalb auch nicht arbeitslos.
Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er absolviere eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker in der Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik. Diese Ausbildung sei darauf ausgerichtet, dass zwischen den Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr mehr als 5 Monate für die Erwerbstätigkeit oder betriebliche Ausbildung zur Verfügung stünden. Gleichwohl habe sich sein damaliger Arbeitgeber nicht bereiterklärt, das bestehende Arbeitsverhältnis mit den Unterrichtsblöcken fortzusetzen. Er habe deshalb das Beschäftigungsverhältnis beendet. Da er von der Agentur für Arbeit auf telefonische Nachfrage im August 2009 lediglich den Hinweis erhalten habe, bei Eigenkündigung bestehe für die ersten drei Monate keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld, habe er sich erst nach Ablauf des ersten Unterrichtsblockes am 23.11.2009 arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Vom 21.11.2009 bis 11.01.2010 habe er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Auch in Zukunft werde er jeweils mehrere Monate (z.B. vom 22.05.2010 - 12.09.2010) arbeiten müssen, um die Kosten der Weiterbildung selbst tragen zu können. Auch andere Mitschüler stünden in der unterrichtsfreien Zeit in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat hierzu eine Bescheinigung der Schule vom 30.03.2009 vorgelegt, in welcher folgende Schulblöcke bzw. Betriebsblöcke genannt werden: Schulblock vom 14.09.2009 bis 20.11.2009/Betriebsblock von Dez. 2008 bis Jan. 2010 Schulblock vom 11.01.2010 bis 21.05.2010/Betriebsblock von Juni bis Sept. 2010 Schulblock vom 13.09.2010 bis 20.11.2010/Betriebsblock von Dez. 2010 bis Jan. 2011 Schulblock vom 10.01.2011 bis 27.05.2011/Betriebsblock von Juni bis Sept. 2011 Schulblock von 12.09.2011 bis 18.11.2011/Betriebsblock von Dez. 2011 bis Jan. 2012 Schulblock von 09.01.2012 bis 27.04.2012/Prüfung im Juni/Juli 2012.
Mit Bescheid vom 30.03.2010 bewilligte das Landratsamt - Amt für Ausbildungsförderung - dem Kläger für die Zeiten von 09/2009 - 11/2009 und von 01/2010 - 05/2010 einen Förderungsbeitrag von monatlich 603,00 EUR (Zuschuss-Unterhaltsbeitrag 197,00 EUR, Darlehen-Unterhaltsbeitrag 406,00 EUR).
Im Erörterungstermin am 23.05.2011 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe während der schulfreien Zeiten nicht gearbeitet, da er keine Stelle gefunden habe. Seit Dezember 2010 habe er einen 400,00 EUR-Job, den er samstags ausübe. Während der Unterrichtsblöcke bekomme er Meister-BAföG, das während der unterrichtsfreien Zeit nicht weitergezahlt werde.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger begehre lediglich Arbeitslosengeld für die Zeit der unterrichtsfreien Blöcke. In diesen Zeiträumen, in denen der Kläger die Schule nicht besuche, sei er arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III. Es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, der Kläger sei arbeitsuchend und verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III. Zwar gelte bei Studenten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III, wonach bei ihnen vermutet werde, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Der Kläger unterliege auch der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, wonach er während der Dauer seiner Ausbildung versicherungsfrei sei. Er habe jedoch die Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung hinreichend im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt. Denn er könne in der unterrichtsfreien Zeit, d.h. zwischen den Schulblöcken, eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, ohne hierbei seine schulischen Verpflichtungen zu vernachlässigen. Während der unterrichtsfreien Zeit seien nach den glaubhaften Angaben des Klägers keine Klausuren zu schreiben oder Vorbereitungen für die weiteren Kurse zu treffen. Die unterrichtsfreie Zeit diene in der Regel dazu, die theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch in den Betrieben umzusetzen. Die Schule selbst benenne die unterrichtsfreie Zeit als "Betriebsblock". Durch eine Arbeitsaufnahme verstoße der Kläger auch nicht gegen seine schulischen Pflichten. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 119 Abs. 5 Nr. 2 - 4 SGB III seien erfüllt, insbesondere sei die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Kläger sei mithin vom 21.11.2009 bis 10.01.2010 arbeitslos gewesen und habe aufgrund der Arbeitslosmeldung am 23.11.2009 einen Arbeitslosengeldanspruch vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 erworben.
Durch die Fortsetzung des Unterrichts am 11.01.2010 sei die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen, da er ab diesem Zeitpunkt 40 Stunden wöchentlich für die Lern- und Unterrichtszeit habe aufbringen müssen und deshalb nicht mindestens 15 Wochenstunden habe arbeiten können. Entsprechende Angaben habe der Kläger auch selbst gemacht. Eine weitere Arbeitslosmeldung des Klägers für die Zeit ab dem 22.05.2010 sei nicht erfolgt. Insbesondere könne im Widerspruchsschreiben vom 12.01.2010 keine Arbeitslosmeldung für die Zeit ab 22.05.2010 gesehen werden, da die Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt erst in vier Monaten zu erwarten gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung könne als Tatsachenerklärung auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden.
Gegen das am 24.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei zutreffend, dass nach dem 23.11.2009 keine weitere Arbeitslosmeldung mehr erfolgt sei. Er habe jedoch der Beklagten die gesamte unterrichtsfreie und damit für einen Arbeitslosengeldanspruch grundsätzlich zu berücksichtigende Zeit durch Vorlage der Schulbescheinigung mitgeteilt. Durch den ablehnenden Bescheid sei ihm zunächst bescheinigt worden, dass er für die unterrichtsfreie Zeit überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die Notwendigkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung für den nächsten unterrichtsfreien Zeitraum ab dem 22.05.2010 hinzuweisen. Er müsse deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der vorliegend ausnahmsweise anwendbar sei, so gestellt werden, als ob er sich zu den jeweiligen unterrichtsfreien Zeiten persönlich arbeitslos gemeldet hätte. Durch den rechtswidrigen ablehnenden Bescheid der Beklagten sei ihm gar nicht der Gedanke gekommen, dass neben Widerspruchserhebung und Klage auch rechtswahrend weitere Arbeitslosmeldungen erforderlich seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 22. Mai 2010 bis 12. September 2010, 21. November 2010 bis 09. Januar 2011, 28. Mai 2011 bis 11. September 2011 und 19. November 2011 bis 08. November 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, eine Arbeitslosmeldung könne nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Dem vom Kläger angeführten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 28.02.2008 - L 1 AL 59/07) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend sei in der Zeit ab 22.05.2010 keine Vorsprache des Klägers bei ihr mehr erfolgt. Zudem habe der Kläger durch das ihm ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose den Hinweis erhalten, dass bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit die Leistung nach erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden könne. Es liege also bereits keine Amtspflichtverletzung vor.
Die Anfrage des Senats vom 16.02.2012, ob er sich nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils arbeitsuchend gemeldet habe, hat der Kläger nicht beantwortet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat über den 10.01.2010 hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) bzw. ab dem 01.04.2012 gem. § 137 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 122 Abs. 1 SGB III a.F. (ab 01.04.2012: § 141 Abs. 1 SGB III) hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Der Kläger hat sich im streitigen Zeitraum lediglich einmalig am 23.11.2009 arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Meldung ist durch die schulische Ausbildung vom 11.01.2010 bis 21.05.2010 erloschen. Denn nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. (ab 01.04.2012: 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) erlischt die Wirkung der Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stand der Kläger während der schulischen Ausbildung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und war deshalb in dieser Zeit auch nicht arbeitslos. Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, konnte sich der Kläger auch bei der persönlichen Vorsprache am 12.01.2010 anlässlich der Widerspruchseinlegung nicht für die Zeit ab dem 22.05.2010 arbeitslos melden, da nach § 122 Abs. 1 Satz 2 a.F. eine Arbeitslosmeldung nur zulässig ist, wenn mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu rechnen ist. Aufgrund des bereits feststehenden Unterrichts konnte in den nachfolgenden drei Monaten keine Arbeitslosigkeit eintreten.
Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er sich für die jeweils unterrichtsfreien Zeiten arbeitslos gemeldet.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt tatbestandlich voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil hinzufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil lässt sich nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris).
Dahingestellt bleiben kann, ob die persönliche Arbeitslosmeldung, die eine reine Tatsachenerklärung darstellt, generell nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt oder zeitlich vorverlegt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R - juris) oder ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in besonders gelagerten Fällen gleichwohl anwendbar ist (so LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - juris Rn. 18 ff.). Denn im Unterschied zum Betroffenen des vom LSG Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreits wusste der Kläger des vorliegenden Verfahrens oder hätte wissen müssen, dass durch die Unterrichtsblöcke von mehr als 6 Wochen seine Arbeitslosigkeit entfallen war und er sich deshalb erneut persönlich arbeitslos melden musste. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular hatte der Kläger am 26.11.2009 versichert, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt für Arbeitslose - Stand März 2009 - wird unter Nr. 2 S. 15 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Wochen eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist. Wörtlich wird dort ausgeführt: "War Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen unterbrochen, kann Ihnen die Leistung erst nach erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden.". Der Kläger wusste auch, dass er während der Zeiten des Schulbesuchs nicht arbeitslos war und dadurch eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit eingetreten war.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt weiter voraus, dass die Pflichtverletzung des Leistungsträgers die wesentliche Ursache für den sozialrechtlichen Schaden darstellt (KassKomm-Seewald, Vor § 38 - 47 SGB I Rn. 176f.). Es muss danach feststehen, dass der Versicherte bei sachgerechter Aufklärung seinen Mitwirkungspflichten in einer Weise nachgekommen wäre und die für die Leistungsgewährung erforderlichen Handlungen vorgenommen hätte. Der Kläger hat sich jedoch auch nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.12.2011, in welchem nochmals explizit auf das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung hingewiesen worden ist, nicht arbeitsuchend gemeldet, obwohl danach noch weitere unterrichtsfreie Zeiten lagen.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld streitig.
Der 1983 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2001 bis 18.05.2005 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeuginstandsetzer. Nach Ableistung des Wehrdienstes bis zum 31.12.2005 war er nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 27.03.2006 bis 29.07.2006 als Lager- und Produktionswerker bei einem Zeitarbeitsunternehmen und ab dem 06.11.2006 als Montierer bei der Fa. Br. versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 06.04.2009 bis 17.04.2009 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten Fortbildung zum Qualitätshelfer teil. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis am 01.07.2009 zum 06.08.2009.
Am 14.09.2009 nahm der Kläger an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule Ho. eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker in der Fachrichtung Mechatronik und Automatisierungstechnik als Teilzeitschüler auf. Ausweislich der Schulbescheinigung vom 14.09.2009 fand der Unterricht in Schulblöcken statt; im ersten Ausbildungsjahr umfassten die Schulblöcke des Klägers die Zeit vom 14.09.2009 bis 20.11.2009 und vom 11.01.2010 bis 21.05.2010.
Am 23.11.2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, er sei ab 10.01.2010 bis voraussichtlich 05/10 Schüler bzw. Student. Im Zusatzfragebogen für Studenten und Schüler teilte der Kläger mit, seine Ausbildung habe am 14.09.2009 begonnen, während des Semesters bzw. des Schuljahres seien wöchentlich 40 Stunden für die Ausbildung aufzubringen. Neben der Ausbildung könne er höchstens 10 Stunden wöchentlich arbeiten, und zwar nur nachmittags ab 17.00 Uhr. Er könne die angestrebte Tätigkeit nur an Wochenenden, Abend- und Nachtstunden oder sonstigen vorlesungsfreien bzw. unterrichtsfreien Zeiten ausüben.
Mit Bescheid vom 05.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger könne nur weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten und sei deshalb nicht arbeitslos.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2010 Widerspruch mit der Begründung, er beantrage Arbeitslosengeld ausschließlich für die Zeiträume, in welchen er nicht die Schule besuche, somit vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 sowie ab dem 24.05.2010. In der Zeit, in welcher er nicht zur Schule gehe, stelle er sich in Vollzeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger ausschließlich in den Semesterferien bzw. unterrichtsfreien Zeiten eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit aufnehmen könne, bleibe der Schulbesuch die Hauptsache, die Beschäftigung nur Nebensache, weil sie den Erfordernissen des Schulbesuchs angepasst und untergeordnet sei. Der Kläger stehe deshalb den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und sei deshalb auch nicht arbeitslos.
Hiergegen hat der Kläger am 22.02.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, er absolviere eine Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker in der Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik. Diese Ausbildung sei darauf ausgerichtet, dass zwischen den Unterrichtseinheiten pro Kalenderjahr mehr als 5 Monate für die Erwerbstätigkeit oder betriebliche Ausbildung zur Verfügung stünden. Gleichwohl habe sich sein damaliger Arbeitgeber nicht bereiterklärt, das bestehende Arbeitsverhältnis mit den Unterrichtsblöcken fortzusetzen. Er habe deshalb das Beschäftigungsverhältnis beendet. Da er von der Agentur für Arbeit auf telefonische Nachfrage im August 2009 lediglich den Hinweis erhalten habe, bei Eigenkündigung bestehe für die ersten drei Monate keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld, habe er sich erst nach Ablauf des ersten Unterrichtsblockes am 23.11.2009 arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt. Vom 21.11.2009 bis 11.01.2010 habe er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Auch in Zukunft werde er jeweils mehrere Monate (z.B. vom 22.05.2010 - 12.09.2010) arbeiten müssen, um die Kosten der Weiterbildung selbst tragen zu können. Auch andere Mitschüler stünden in der unterrichtsfreien Zeit in einem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger hat hierzu eine Bescheinigung der Schule vom 30.03.2009 vorgelegt, in welcher folgende Schulblöcke bzw. Betriebsblöcke genannt werden: Schulblock vom 14.09.2009 bis 20.11.2009/Betriebsblock von Dez. 2008 bis Jan. 2010 Schulblock vom 11.01.2010 bis 21.05.2010/Betriebsblock von Juni bis Sept. 2010 Schulblock vom 13.09.2010 bis 20.11.2010/Betriebsblock von Dez. 2010 bis Jan. 2011 Schulblock vom 10.01.2011 bis 27.05.2011/Betriebsblock von Juni bis Sept. 2011 Schulblock von 12.09.2011 bis 18.11.2011/Betriebsblock von Dez. 2011 bis Jan. 2012 Schulblock von 09.01.2012 bis 27.04.2012/Prüfung im Juni/Juli 2012.
Mit Bescheid vom 30.03.2010 bewilligte das Landratsamt - Amt für Ausbildungsförderung - dem Kläger für die Zeiten von 09/2009 - 11/2009 und von 01/2010 - 05/2010 einen Förderungsbeitrag von monatlich 603,00 EUR (Zuschuss-Unterhaltsbeitrag 197,00 EUR, Darlehen-Unterhaltsbeitrag 406,00 EUR).
Im Erörterungstermin am 23.05.2011 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, er habe während der schulfreien Zeiten nicht gearbeitet, da er keine Stelle gefunden habe. Seit Dezember 2010 habe er einen 400,00 EUR-Job, den er samstags ausübe. Während der Unterrichtsblöcke bekomme er Meister-BAföG, das während der unterrichtsfreien Zeit nicht weitergezahlt werde.
Mit Urteil vom 20.12.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger begehre lediglich Arbeitslosengeld für die Zeit der unterrichtsfreien Blöcke. In diesen Zeiträumen, in denen der Kläger die Schule nicht besuche, sei er arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III. Es bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, der Kläger sei arbeitsuchend und verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III. Zwar gelte bei Studenten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Sonderregelung des § 120 Abs. 2 SGB III, wonach bei ihnen vermutet werde, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Der Kläger unterliege auch der Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, wonach er während der Dauer seiner Ausbildung versicherungsfrei sei. Er habe jedoch die Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung hinreichend im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt. Denn er könne in der unterrichtsfreien Zeit, d.h. zwischen den Schulblöcken, eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, ohne hierbei seine schulischen Verpflichtungen zu vernachlässigen. Während der unterrichtsfreien Zeit seien nach den glaubhaften Angaben des Klägers keine Klausuren zu schreiben oder Vorbereitungen für die weiteren Kurse zu treffen. Die unterrichtsfreie Zeit diene in der Regel dazu, die theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch in den Betrieben umzusetzen. Die Schule selbst benenne die unterrichtsfreie Zeit als "Betriebsblock". Durch eine Arbeitsaufnahme verstoße der Kläger auch nicht gegen seine schulischen Pflichten. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 119 Abs. 5 Nr. 2 - 4 SGB III seien erfüllt, insbesondere sei die Anwartschaftszeit erfüllt. Der Kläger sei mithin vom 21.11.2009 bis 10.01.2010 arbeitslos gewesen und habe aufgrund der Arbeitslosmeldung am 23.11.2009 einen Arbeitslosengeldanspruch vom 23.11.2009 bis 10.01.2010 erworben.
Durch die Fortsetzung des Unterrichts am 11.01.2010 sei die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen, da er ab diesem Zeitpunkt 40 Stunden wöchentlich für die Lern- und Unterrichtszeit habe aufbringen müssen und deshalb nicht mindestens 15 Wochenstunden habe arbeiten können. Entsprechende Angaben habe der Kläger auch selbst gemacht. Eine weitere Arbeitslosmeldung des Klägers für die Zeit ab dem 22.05.2010 sei nicht erfolgt. Insbesondere könne im Widerspruchsschreiben vom 12.01.2010 keine Arbeitslosmeldung für die Zeit ab 22.05.2010 gesehen werden, da die Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt erst in vier Monaten zu erwarten gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung könne als Tatsachenerklärung auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden.
Gegen das am 24.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei zutreffend, dass nach dem 23.11.2009 keine weitere Arbeitslosmeldung mehr erfolgt sei. Er habe jedoch der Beklagten die gesamte unterrichtsfreie und damit für einen Arbeitslosengeldanspruch grundsätzlich zu berücksichtigende Zeit durch Vorlage der Schulbescheinigung mitgeteilt. Durch den ablehnenden Bescheid sei ihm zunächst bescheinigt worden, dass er für die unterrichtsfreie Zeit überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf die Notwendigkeit einer erneuten Arbeitslosmeldung für den nächsten unterrichtsfreien Zeitraum ab dem 22.05.2010 hinzuweisen. Er müsse deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der vorliegend ausnahmsweise anwendbar sei, so gestellt werden, als ob er sich zu den jeweiligen unterrichtsfreien Zeiten persönlich arbeitslos gemeldet hätte. Durch den rechtswidrigen ablehnenden Bescheid der Beklagten sei ihm gar nicht der Gedanke gekommen, dass neben Widerspruchserhebung und Klage auch rechtswahrend weitere Arbeitslosmeldungen erforderlich seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 22. Mai 2010 bis 12. September 2010, 21. November 2010 bis 09. Januar 2011, 28. Mai 2011 bis 11. September 2011 und 19. November 2011 bis 08. November 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, eine Arbeitslosmeldung könne nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Dem vom Kläger angeführten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 28.02.2008 - L 1 AL 59/07) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vorliegend sei in der Zeit ab 22.05.2010 keine Vorsprache des Klägers bei ihr mehr erfolgt. Zudem habe der Kläger durch das ihm ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose den Hinweis erhalten, dass bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit die Leistung nach erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden könne. Es liege also bereits keine Amtspflichtverletzung vor.
Die Anfrage des Senats vom 16.02.2012, ob er sich nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils arbeitsuchend gemeldet habe, hat der Kläger nicht beantwortet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat über den 10.01.2010 hinaus keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) bzw. ab dem 01.04.2012 gem. § 137 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 122 Abs. 1 SGB III a.F. (ab 01.04.2012: § 141 Abs. 1 SGB III) hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Der Kläger hat sich im streitigen Zeitraum lediglich einmalig am 23.11.2009 arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Meldung ist durch die schulische Ausbildung vom 11.01.2010 bis 21.05.2010 erloschen. Denn nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III a.F. (ab 01.04.2012: 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) erlischt die Wirkung der Meldung bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stand der Kläger während der schulischen Ausbildung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und war deshalb in dieser Zeit auch nicht arbeitslos. Wie das SG weiter zutreffend ausgeführt hat, konnte sich der Kläger auch bei der persönlichen Vorsprache am 12.01.2010 anlässlich der Widerspruchseinlegung nicht für die Zeit ab dem 22.05.2010 arbeitslos melden, da nach § 122 Abs. 1 Satz 2 a.F. eine Arbeitslosmeldung nur zulässig ist, wenn mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu rechnen ist. Aufgrund des bereits feststehenden Unterrichts konnte in den nachfolgenden drei Monaten keine Arbeitslosigkeit eintreten.
Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er sich für die jeweils unterrichtsfreien Zeiten arbeitslos gemeldet.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt tatbestandlich voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil hinzufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil lässt sich nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris).
Dahingestellt bleiben kann, ob die persönliche Arbeitslosmeldung, die eine reine Tatsachenerklärung darstellt, generell nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt oder zeitlich vorverlegt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 6/00 R - juris) oder ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in besonders gelagerten Fällen gleichwohl anwendbar ist (so LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - juris Rn. 18 ff.). Denn im Unterschied zum Betroffenen des vom LSG Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreits wusste der Kläger des vorliegenden Verfahrens oder hätte wissen müssen, dass durch die Unterrichtsblöcke von mehr als 6 Wochen seine Arbeitslosigkeit entfallen war und er sich deshalb erneut persönlich arbeitslos melden musste. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular hatte der Kläger am 26.11.2009 versichert, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt für Arbeitslose - Stand März 2009 - wird unter Nr. 2 S. 15 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von mehr als 6 Wochen eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich ist. Wörtlich wird dort ausgeführt: "War Ihre Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen unterbrochen, kann Ihnen die Leistung erst nach erneuter persönlicher Arbeitslosmeldung weitergezahlt werden.". Der Kläger wusste auch, dass er während der Zeiten des Schulbesuchs nicht arbeitslos war und dadurch eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit eingetreten war.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt weiter voraus, dass die Pflichtverletzung des Leistungsträgers die wesentliche Ursache für den sozialrechtlichen Schaden darstellt (KassKomm-Seewald, Vor § 38 - 47 SGB I Rn. 176f.). Es muss danach feststehen, dass der Versicherte bei sachgerechter Aufklärung seinen Mitwirkungspflichten in einer Weise nachgekommen wäre und die für die Leistungsgewährung erforderlichen Handlungen vorgenommen hätte. Der Kläger hat sich jedoch auch nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 24.12.2011, in welchem nochmals explizit auf das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung hingewiesen worden ist, nicht arbeitsuchend gemeldet, obwohl danach noch weitere unterrichtsfreie Zeiten lagen.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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