Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5210/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2331/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich (noch) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit von dem 01.11.2010 bis 08.12.2010.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit dem Jahr 2004 ununterbrochen im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Ausweislich eines im Jahr 2008 dem Beklagten vorgelegten Darlehensvertrags vom 01.03.2007 erhielt die Klägerin von ihrem Vater ein Darlehen in Höhe von 11.500,00 Euro ausbezahlt. Für die Rückzahlung des Darlehens war ausdrücklich keine bestimmte Zeit vereinbart.
Mit Bescheid vom 12.08.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 633,53 Euro monatlich. Durch einen Datenabgleich wurde dem Beklagten im September 2010 bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 204,00 Euro erhalten hatte. Hierzu gab die Klägerin unter dem 03.09.2010 unter Vorlage eines Kontoauszuges vom 24.09.2010 an, bei der S.-Bank gebe es ein auf sie geführtes Konto mit einem Guthaben von 10.400,12 Euro. Dieses Geld habe ihr Vater ihr zur Verfügung gestellt; es sollte zur Anschaffung eines Autos dienen. Es sei dann jedoch eine andere Lösung gefunden worden; sie habe den Pkw ihres Vaters nutzen können. Das Geld sei auf ihren Namen angelegt worden, da es ihrem Vater egal sei, auf welchem Konto das Geld verweile. Die Zinsen aus dem Ertrag stünden dem Vater zu. Weiter bestehe die Vereinbarung, dass sie sich an dem Darlehensbetrag bedienen könne, den geliehenen Betrag zahle sie jedoch jeweils wieder zurück. Eine Rückführung des Darlehens habe der Vater nicht terminiert.
Mit Bescheid vom 27.10.2010 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 12.08.2010 für die Zeit ab dem 01.11.2010 vollständig zurück und führte dazu aus, die Klägerin verfüge über Vermögenswerte in Höhe von 11.895,35 Euro. Das Vermögen übersteige den Grundfreibetrag in Höhe von 9.300,00 Euro. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 09.12.2010 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen lassen, bei dem im Aufhebungsbescheid in Bezug genommenen Vermögen handele es sich um ein Privatdarlehen ihre Vaters, der dies bezeugen könne.
Auf den erneuten Antrag der Klägerin vom 09.12.2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 09.12.2010 bis zum 31.05.2011. Unter dem 22.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass ihr Vater am 08.11.2010 das Darlehen in bar zurückgefordert habe. Hierzu legte sie unter dem 29.12.2010 Nachweise über die Umbuchung von Darlehen in Höhe von 200,00 Euro, 9.500,00 Euro und 700,00 Euro vor.
Der Aufforderung des SG, die ladungsfähige Anschrift ihres Vaters zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuteilen, ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Das SG hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung, in welcher die Klägerin nicht anwesend und auch nicht vertreten war, mit Urteil vom 17.04.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 08.12.2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II SGB II gewesen.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligung seien mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit sei derjenige des Erlasses des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 12.08.2010 ab dem 01.11.2010 lägen vor. Die Klägerin sei wegen ihres Sparbuchguthabens in Höhe von 10.400,12 EUR nicht hilfebedürftig im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen. Sie habe den Darlehensbetrag nach ihren eigenen Angaben zwar erst während des Leistungsbezuges erhalten. Das auf ihren Namen angelegte Guthaben sei der Klägerin aber zuzurechnen. Sie könne mit dem Einwand, das Guthaben sei ihr von ihrem Vater darlehensweise mit einer Rückzahlungspflicht überlassen worden, nicht durchdringen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen, jedoch sei es, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setze voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, seine Sphäre betreffe, träfen ihn bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungsobliegenheiten; die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen gehe zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden sei, könnten einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheide bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 Rdnr. 27 und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R, (juris Rdnr. 20)) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht gehe es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw. verdeckter Unterhaltsgewährung.
Hiervon ausgehend sei es nicht nachgewiesen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart worden sei. Die Klägerin habe insoweit zwar im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag über 11.500,00 Euro vorgelegt. Hierin sei vereinbart, dass für die Rückerstattung des Darlehens keine bestimmte Zeit vorgesehen sei. Es bleibe hierbei jedoch schon fraglich, ob es sich bei diesem Darlehensvertrag überhaupt um das gleiche Darlehen handele wie das hier streitige. Das Gericht könne hierzu lediglich feststellen, dass die beiden Beträge nicht übereinstimmten. Ein diesbezüglicher Vortrag der Klägerin liege nicht vor. Auch sei nach Auffassung der Kammer der Vortrag der Klägerin, das Darlehen sei ihr zum Erwerb eines Kfz überlassen worden, zweifelhaft. Der Beklagte weise hierzu berechtigterweise auf das sich in den Verwaltungsakten befindliche Protokoll des Landgerichts Baden-Baden hin, in dem die Klägerin schon einmal angegeben habe, sich ein neues Kfz gekauft zu haben, zu dessen Erwerb ihr Vater 15.000 Euro gegeben habe. Das Gericht halte es insoweit nicht für überzeugend, dass die Klägerin zwei Mal in kurzen Abständen von ihrem Vater Geld für den Kauf eines Pkws erhalten habe. Ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages liege zur Überzeugung der Kammer damit nicht vor.
Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf die Aufklärung der in ihrer Sphäre liegenden Tatsachen nicht nachgekommen. Dem Gericht sei es nicht möglich, den Vater der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, weil die Klägerin auch nach Aufforderung des Gerichts dessen ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung seien weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen, so dass es der Kammer auch hier nicht möglich gewesen sei, noch offene Fragen einer Klärung zuzuführen. Weder die Darlehensgewährung noch eine vereinbarte Rückzahlungspflicht seien zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Eine Nichterweislichkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), da sie in ihrem Leistungsantrag das Sparbuchguthaben nicht angegeben habe. Die rechtswidrige Bewilligung beruhe auf diesen Angaben der Klägerin. Entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung in den jeweiligen Antragsformularen habe die Klägerin unrichtige Angaben bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse gemacht, indem sie jeweils das Vorhandensein von Vermögen verneint und das auf ihren Namen angelegte Guthaben nicht angegeben habe. Dabei sei das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung ohne weitere Überlegung klar sein musste, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten das auf den Namen der Klägerin lautende Sparguthaben gehört.
Gegen das am 25.04.2012 zustellte Urteil richtet sich die am 25.05.2012 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin, die innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Berufungsbegründung nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für zutreffend, da die Klägerin im Hinblick auf das anrechenbare Vermögen in Höhe von 11.895,35 Euro nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine Rückzahlung des Darlehens mit dem Vater von Anfang an vereinbart gewesen sei. Ebenso sei zweifelhaft, dass eine Vereinbarung über den Kauf eines Pkw mit dem Vater getroffen worden sei. Nach dem Auszug aus dem Protokoll des Landgerichts Baden-Baden vom 26.05.2009 habe die Klägerin einen neuen Pkw erworben, zu dessen Erwerb ihr Vater nach Aussage der Klägerin 15.000 Euro hinzugezahlt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Vater der Klägerin neben dem zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 10.400,12 Euro weitere 15.000,00 Euro für den Kauf eines Pkw überlassen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nach Erlass des (vorläufigen) Bewilligungsbescheids vom 03.01.2011 für die Zeit vom 09.12.2010 bis 31.05.2011 ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 08.12.2010.
Mit diesem Streitgegenstand ist die Berufung zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Streitgegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der monatliche Bewilligungsbetrag der Klägerin betrug im streitigen Zeitraum 633,53 Euro, woraus sich für den Zeitraum 01.11.2010 bis 08.12.2010 ein Beschwerdewert von insgesamt 802,47 Euro (633,53 Euro + 168,94 Euro) errechnet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und mit Blick darauf, dass die Berufung nicht begründet wurde, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird lediglich - in Bestätigung des Standpunkts des SG - darauf hingewiesen, dass die verbleibenden Unsicherheiten in Bezug auf den Rechtscharakter der Zuwendungen ihres Vaters bzw. deren behauptete Rückzahlung und die damit verbundene Frage der Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar hat im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich der Leistungsträger, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft, den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids zu führen; damit geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 29). Allerdings kann sich die o.g. Beweislastverteilung verschieben, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.). Eine solche, zu Lasten der Klägerin gehende Konstellation liegt hier in Bezug auf die von ihr behauptete, in ihrer Rechtssphäre liegenden Darlehensgewährung und -rückzahlung vor. Durch die Nichtbenennung der ladungsfähigen Anschrift ihres Vaters bzw. der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sich die Klägerin der Möglichkeit begeben, die behauptete Darlehensgewährung glaubhaft zu machen bzw. sogar zu beweisen.
Zu Recht hat das SG auch das der Klägerin wohl im Jahr 2008 oder 2009, jedenfalls aber während des seit 2004 ununterbrochenen Leistungsbezugs von ihrem Vater zugeflossene Geld als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II gewertet. Die Zahlung, die der Klägerin somit nach (erstmaliger) Antragstellung zugeflossen ist, ist nach dem "Zuflussprinzip" Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R -, Rdnr. 15 ff., BSGE 102, 295). Diese rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss stattgefunden hat, sondern auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen aufgeteilt wird, sog. "Verteilzeitraum" (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, Rdnr. 25; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, Rdnr. 21, BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, Rdnr. 28, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, Rdnrn. 26, 29, BSGE 101, 291), sondern bleibt im Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rdnr. 25; LPK-SGB II-Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rdnr. 40). Ist nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder am Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Diese "mutiert" nicht gleichsam durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Unabhängig davon würde sich an der fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch bei einer Qualifizierung ihrer Kontoguthaben als ihre Freibeträge übersteigendes Vermögen (§ 12 SGB II) nichts ändern.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Rücknahme der Bewilligung liegen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich (noch) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit von dem 01.11.2010 bis 08.12.2010.
Die 1953 geborene Klägerin steht seit dem Jahr 2004 ununterbrochen im Leistungsbezug des Beklagten nach dem SGB II. Ausweislich eines im Jahr 2008 dem Beklagten vorgelegten Darlehensvertrags vom 01.03.2007 erhielt die Klägerin von ihrem Vater ein Darlehen in Höhe von 11.500,00 Euro ausbezahlt. Für die Rückzahlung des Darlehens war ausdrücklich keine bestimmte Zeit vereinbart.
Mit Bescheid vom 12.08.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 in Höhe von 633,53 Euro monatlich. Durch einen Datenabgleich wurde dem Beklagten im September 2010 bekannt, dass die Klägerin im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 204,00 Euro erhalten hatte. Hierzu gab die Klägerin unter dem 03.09.2010 unter Vorlage eines Kontoauszuges vom 24.09.2010 an, bei der S.-Bank gebe es ein auf sie geführtes Konto mit einem Guthaben von 10.400,12 Euro. Dieses Geld habe ihr Vater ihr zur Verfügung gestellt; es sollte zur Anschaffung eines Autos dienen. Es sei dann jedoch eine andere Lösung gefunden worden; sie habe den Pkw ihres Vaters nutzen können. Das Geld sei auf ihren Namen angelegt worden, da es ihrem Vater egal sei, auf welchem Konto das Geld verweile. Die Zinsen aus dem Ertrag stünden dem Vater zu. Weiter bestehe die Vereinbarung, dass sie sich an dem Darlehensbetrag bedienen könne, den geliehenen Betrag zahle sie jedoch jeweils wieder zurück. Eine Rückführung des Darlehens habe der Vater nicht terminiert.
Mit Bescheid vom 27.10.2010 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 12.08.2010 für die Zeit ab dem 01.11.2010 vollständig zurück und führte dazu aus, die Klägerin verfüge über Vermögenswerte in Höhe von 11.895,35 Euro. Das Vermögen übersteige den Grundfreibetrag in Höhe von 9.300,00 Euro. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 09.12.2010 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben und zur Begründung im Wesentlichen vortragen lassen, bei dem im Aufhebungsbescheid in Bezug genommenen Vermögen handele es sich um ein Privatdarlehen ihre Vaters, der dies bezeugen könne.
Auf den erneuten Antrag der Klägerin vom 09.12.2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.01.2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 09.12.2010 bis zum 31.05.2011. Unter dem 22.12.2010 teilte die Klägerin mit, dass ihr Vater am 08.11.2010 das Darlehen in bar zurückgefordert habe. Hierzu legte sie unter dem 29.12.2010 Nachweise über die Umbuchung von Darlehen in Höhe von 200,00 Euro, 9.500,00 Euro und 700,00 Euro vor.
Der Aufforderung des SG, die ladungsfähige Anschrift ihres Vaters zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuteilen, ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Das SG hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung, in welcher die Klägerin nicht anwesend und auch nicht vertreten war, mit Urteil vom 17.04.2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 08.12.2010 nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II SGB II gewesen.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligung seien mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit sei derjenige des Erlasses des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 12.08.2010 ab dem 01.11.2010 lägen vor. Die Klägerin sei wegen ihres Sparbuchguthabens in Höhe von 10.400,12 EUR nicht hilfebedürftig im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen. Sie habe den Darlehensbetrag nach ihren eigenen Angaben zwar erst während des Leistungsbezuges erhalten. Das auf ihren Namen angelegte Guthaben sei der Klägerin aber zuzurechnen. Sie könne mit dem Einwand, das Guthaben sei ihr von ihrem Vater darlehensweise mit einer Rückzahlungspflicht überlassen worden, nicht durchdringen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen, jedoch sei es, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setze voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, seine Sphäre betreffe, träfen ihn bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungsobliegenheiten; die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen gehe zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden sei, könnten einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R - für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheide bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 15 Rdnr. 27 und Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R, (juris Rdnr. 20)) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht gehe es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw. verdeckter Unterhaltsgewährung.
Hiervon ausgehend sei es nicht nachgewiesen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages vereinbart worden sei. Die Klägerin habe insoweit zwar im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag über 11.500,00 Euro vorgelegt. Hierin sei vereinbart, dass für die Rückerstattung des Darlehens keine bestimmte Zeit vorgesehen sei. Es bleibe hierbei jedoch schon fraglich, ob es sich bei diesem Darlehensvertrag überhaupt um das gleiche Darlehen handele wie das hier streitige. Das Gericht könne hierzu lediglich feststellen, dass die beiden Beträge nicht übereinstimmten. Ein diesbezüglicher Vortrag der Klägerin liege nicht vor. Auch sei nach Auffassung der Kammer der Vortrag der Klägerin, das Darlehen sei ihr zum Erwerb eines Kfz überlassen worden, zweifelhaft. Der Beklagte weise hierzu berechtigterweise auf das sich in den Verwaltungsakten befindliche Protokoll des Landgerichts Baden-Baden hin, in dem die Klägerin schon einmal angegeben habe, sich ein neues Kfz gekauft zu haben, zu dessen Erwerb ihr Vater 15.000 Euro gegeben habe. Das Gericht halte es insoweit nicht für überzeugend, dass die Klägerin zwei Mal in kurzen Abständen von ihrem Vater Geld für den Kauf eines Pkws erhalten habe. Ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages liege zur Überzeugung der Kammer damit nicht vor.
Die Klägerin sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf die Aufklärung der in ihrer Sphäre liegenden Tatsachen nicht nachgekommen. Dem Gericht sei es nicht möglich, den Vater der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, weil die Klägerin auch nach Aufforderung des Gerichts dessen ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt habe. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung seien weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen, so dass es der Kammer auch hier nicht möglich gewesen sei, noch offene Fragen einer Klärung zuzuführen. Weder die Darlehensgewährung noch eine vereinbarte Rückzahlungspflicht seien zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Eine Nichterweislichkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), da sie in ihrem Leistungsantrag das Sparbuchguthaben nicht angegeben habe. Die rechtswidrige Bewilligung beruhe auf diesen Angaben der Klägerin. Entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung in den jeweiligen Antragsformularen habe die Klägerin unrichtige Angaben bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse gemacht, indem sie jeweils das Vorhandensein von Vermögen verneint und das auf ihren Namen angelegte Guthaben nicht angegeben habe. Dabei sei das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung ohne weitere Überlegung klar sein musste, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten das auf den Namen der Klägerin lautende Sparguthaben gehört.
Gegen das am 25.04.2012 zustellte Urteil richtet sich die am 25.05.2012 beim SG eingelegte Berufung der Klägerin, die innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Berufungsbegründung nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für zutreffend, da die Klägerin im Hinblick auf das anrechenbare Vermögen in Höhe von 11.895,35 Euro nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine Rückzahlung des Darlehens mit dem Vater von Anfang an vereinbart gewesen sei. Ebenso sei zweifelhaft, dass eine Vereinbarung über den Kauf eines Pkw mit dem Vater getroffen worden sei. Nach dem Auszug aus dem Protokoll des Landgerichts Baden-Baden vom 26.05.2009 habe die Klägerin einen neuen Pkw erworben, zu dessen Erwerb ihr Vater nach Aussage der Klägerin 15.000 Euro hinzugezahlt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Vater der Klägerin neben dem zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 10.400,12 Euro weitere 15.000,00 Euro für den Kauf eines Pkw überlassen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nach Erlass des (vorläufigen) Bewilligungsbescheids vom 03.01.2011 für die Zeit vom 09.12.2010 bis 31.05.2011 ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.11.2010 bis 08.12.2010.
Mit diesem Streitgegenstand ist die Berufung zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Streitgegenstandes 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der monatliche Bewilligungsbetrag der Klägerin betrug im streitigen Zeitraum 633,53 Euro, woraus sich für den Zeitraum 01.11.2010 bis 08.12.2010 ein Beschwerdewert von insgesamt 802,47 Euro (633,53 Euro + 168,94 Euro) errechnet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen und mit Blick darauf, dass die Berufung nicht begründet wurde, auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird lediglich - in Bestätigung des Standpunkts des SG - darauf hingewiesen, dass die verbleibenden Unsicherheiten in Bezug auf den Rechtscharakter der Zuwendungen ihres Vaters bzw. deren behauptete Rückzahlung und die damit verbundene Frage der Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar hat im Rahmen des § 45 SGB X grundsätzlich der Leistungsträger, der sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft, den Beweis für die Rechtswidrigkeit des Bescheids zu führen; damit geht regelmäßig die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 29). Allerdings kann sich die o.g. Beweislastverteilung verschieben, wenn es sich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen, sodass im Ausnahmefall das Risiko der Unaufklärbarkeit ihm zuzurechnen ist (vgl. Schütze, a.a.O.). Eine solche, zu Lasten der Klägerin gehende Konstellation liegt hier in Bezug auf die von ihr behauptete, in ihrer Rechtssphäre liegenden Darlehensgewährung und -rückzahlung vor. Durch die Nichtbenennung der ladungsfähigen Anschrift ihres Vaters bzw. der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sich die Klägerin der Möglichkeit begeben, die behauptete Darlehensgewährung glaubhaft zu machen bzw. sogar zu beweisen.
Zu Recht hat das SG auch das der Klägerin wohl im Jahr 2008 oder 2009, jedenfalls aber während des seit 2004 ununterbrochenen Leistungsbezugs von ihrem Vater zugeflossene Geld als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II gewertet. Die Zahlung, die der Klägerin somit nach (erstmaliger) Antragstellung zugeflossen ist, ist nach dem "Zuflussprinzip" Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II und nicht Vermögen im Sinn von § 12 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R -, Rdnr. 15 ff., BSGE 102, 295). Diese rechtliche Zuordnung gilt nicht allein in dem Monat bzw. dem Bewilligungsabschnitt, in dem der Zufluss stattgefunden hat, sondern auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen aufgeteilt wird, sog. "Verteilzeitraum" (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, Rdnr. 25; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, Rdnr. 21, BSGE 101, 291; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, Rdnr. 28, SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Entsprechend wird die Einnahme auch bei erneuter Antragstellung nicht zu Vermögen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -, Rdnrn. 26, 29, BSGE 101, 291), sondern bleibt im Folgebewilligungszeitraum Einkommen (vgl. BSG a.a.O. Rdnr. 25; LPK-SGB II-Geiger, 4. Aufl. 2011, § 11 Rdnr. 40). Ist nach Antragstellung eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen, die bei Aufhebung der Bewilligungsentscheidung oder am Ende des Bewilligungsabschnitts noch nicht völlig verbraucht war, ändert die erneute Antragstellung allein den "Aggregatzustand" der Einnahme nicht. Diese "mutiert" nicht gleichsam durch die neue Antragstellung zu Vermögen (BSG a.a.O. Rn 29). Eine geänderte Beurteilung, d.h. eine (spätere) Bewertung als Vermögen kann sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann ergeben, wenn die Hilfebedürftigkeit vor (erneuter) Antragstellung für mindestens einen Monat beendet war (BSG a.a.O. Rn 31), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Unabhängig davon würde sich an der fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch bei einer Qualifizierung ihrer Kontoguthaben als ihre Freibeträge übersteigendes Vermögen (§ 12 SGB II) nichts ändern.
Auch die übrigen Voraussetzungen der Rücknahme der Bewilligung liegen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved