L 12 AS 4222/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3222/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4222/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Aufhebungsbescheids vom Antragsgegner.

Der 1974 geborene Antragsteller bezog vom Antragsgegner zuletzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2012 (Bescheid vom 17. Juli 2012). Zum 1. September 2012 verzog er aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nach K ...

Am 22. August 2012 beantragte der Antragsteller beim Jobcenter Landkreis K. die Gewährung von Leistungen ab 1. September 2012. Von dort erhielt er eine Eingangsbestätigung und die Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen (Kontoauszüge, Anlage Einkommen, Meldebescheinigung, Aufhebungsbescheid Enzkreis).

Am 6. September 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgerichts Karlsruhe (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er benötige dringend den Aufhebungsbescheid für Arbeitslosengeld II, aber der Antragsgegner ignoriere ihn einfach.

Mit Beschluss vom 19. September 2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Hier fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller sei zum 1. September 2012 nach K. umgezogen; es gehe ihm um einen Bescheid, mit dem der Antragsgegner die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zum 1. September 2012 aufhebe. Möglicherweise habe er die Vorstellung, nur bei Erlass eines solchen Aufhebungsbescheids habe er gegenüber dem jetzt zuständigen Jobcenter Landkreis K. Anspruch auf Leistungen. Tatsächlich habe der Antragsgegner ohnehin Leistungen nur bis 31. August 2012 bewilligt, so dass der Anspruch mit dem 31. August 2012 ende, ohne dass es einer Aufhebung bedürfe. Vor diesem Hintergrund könne ein Aufhebungsbescheid nicht beansprucht werden.

Mit Bescheid vom 19. September 2012 hat das Jobcenter Landkreis K. dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligt.

Am 10. Oktober 2012 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er stelle den Antrag, dass ihm der Aufhebungsbescheid umgehend ausgehändigt werde. Außerdem sei zu prüfen, ob seitens des Antragsgegners Vorsatz bestehe, seine Person zu schädigen.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten. Ein Aufhebungsbescheid habe nicht zu ergehen, wenn - wie vorliegend - der Zuständigkeitswechsel zum Ende des Bewilligungszeitraums erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines entsprechenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 24).

Vorliegend ist nicht ansatzweise ein Vorteil irgend einer Art erkennbar, den der Antragsteller durch den Erlass eines Aufhebungsbescheids zum 31. August 2012 bei ohnehin abgelaufenem Bewilligungsabschnitt zum gleichen Zeitpunkt haben könnte. Die ursprüngliche Befürchtung des Antragstellers, ohne einen entsprechenden Aufhebungsbescheid des Antragsgegners keine Leistungen vom Jobcenter Landkreis K. beziehen zu können, hat sich als unzutreffend erwiesen. Der Antragsteller steht inzwischen im laufenden Leistungsbezugs beim Jobcenter Landkreis K. (Bewilligungsbescheid vom 19. September 2012). Andere Gründe, warum der Antragsteller weiterhin ein Interesse an der Erteilung eines Aufhebungsbescheids haben könnte, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Führung des Beschwerdeverfahrens nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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