Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1572/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4792/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker, war als Software-Entwickler bei einem Unternehmen in H. ab September 1996 zunächst als freier Mitarbeiter tätig und sodann ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999 abhängig beschäftigt. Am 25. April 2000 machte er sich mit einer IT-Dienstleistung selbständig; zuvor war er nach seinen eigenen Angaben arbeitslos. Seit 1. Juni 1997 hatte der Kläger in der Straße in L. eine Zwei-Zimmerwohnung (Penthouse) mit einer Wohnfläche von 73 m² (Baujahr 1972) angemietet, für die laut Mietvertrag vom 14./24. Mai 1997 eine monatliche Kaltmiete von 850,00 DM sowie Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich 180,00 DM zu entrichten waren. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 erhielt er von der Wohngeldstelle der Stadt L. Wohngeld in Höhe von monatlich 451,80 DM sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 in Höhe von monatlich 249,00 Euro. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens (PKW) der Marke Mazda 626 (Erstzulassung 6. Oktober 1993; amtliches Kennzeichen ), dessen Verkehrswert sich nach seinen Angaben am 25. Juli 2001 auf etwa 8.000,00 DM belief. Darüber hinaus verfügte der Kläger über ein Konto bei der Badischen Beamtenbank (BBBank), das zumindest bis Anfang November 2001 einen Habenstand aufwies.
Einen ersten mit Schreiben vom 26. Mai 2000 gestellten Sozialhilfeantrag nahm der Kläger im Juli 2000 zurück, nachdem ihm zwischenzeitlich vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld bewilligt worden war. Ein weiterer am 31. Januar 2001 gestellter Sozialhilfeantrag wurde vom Beklagten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13. Februar 2001 wegen eines die Vermögensfreigrenze übersteigenden Bankguthabens abgelehnt.
Am 25. Juli 2001 beantragte der Kläger eine "einmalige Sozialhilfe als Beihilfe oder als Darlehen" in Form der Übernahme der vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Anmeldung von Bild- und Wortmarken am 26. Juni 2001 geforderten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.150,00 DM. Durch Bescheid vom 28. September 2001 lehnte der Beklagte die beantragte Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) ab, weil die Vermögensfreigrenze mit dem derzeitigen Vermögen des Klägers überschritten sei. Mit Schreiben vom 28. September 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten außerdem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), weil ein beantragtes Gründungsdarlehen eine Woche zuvor abgelehnt worden sei. Auch dieser Antrag wurde u.a. wegen des zum Vermögenseinsatz herangezogenen PKW abgelehnt (Bescheid vom 6. Dezember 2001); zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, den notwendigen Lebensunterhalt darlehensweise zu gewähren, sofern eine Verwertung des Kraftfahrzeugs auf dem freien Kapitalmarkt nicht möglich sei. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, wobei er sich auf das angebotene Darlehen zunächst nicht einlassen wollte. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 wurde der Widerspruch bezüglich des die laufende HLU ablehnenden Bescheids vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2001 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002). Weitere erfolglose Anträge des Klägers betrafen u.a. das Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Zahnarztrechnung (Bescheid vom 31. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002; Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom 22. April 2004 - 2 K 2825/02 -; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 15. November 2004 - 12 S 1753/04 -).
Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und beantragte erneut Sozialhilfe, wobei er noch an diesem Tage einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Sicherung des Darlehens durch Abgabe des Fahrzeugbriefs des PKW Mazda 626 schriftlich zustimmte. Mit Bescheid vom 7. März 2002 bewilligte der Beklagte darauf für die Monate März, April und Mai 2002 HLU (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) in Form eines Darlehens in Höhe von monatlich 541,53 Euro (März und April) sowie 543,33 Euro (Mai) und darüber hinaus einen besonderen Mietzuschuss (171,00 Euro). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger u.a. mit der Begründung Widerspruch ein, er habe schon am 28. September 2001 Sozialhilfe beantragt, sodass die darlehensweise Bewilligung bereits ab diesem Datum zu erfolgen habe; der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen; Anträge des Klägers zum VGH auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
Zuvor hatte der Kläger mit einem am 16. Mai 2002 unterschriebenen Formantrag erneut HLU rückwirkend ab 28. September 2001 beantragt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 (Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002) kürzte der Beklagte die für Juni 2002 - wiederum darlehensweise bewilligte - Sozialhilfe in einer ersten Stufe um 5 v.H. des Regelsatzes (14,37 Euro). Die Klage zum VG Karlsruhe hatte lediglich hinsichtlich der Regelsatzkürzung Erfolg, nicht jedoch bezüglich der vom Kläger außerdem beanstandeten darlehensweisen Leistungsgewährung (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 4030/02 -).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erfolgte im Rahmen der darlehensweisen Sozialhilfebewilligung eine Regelsatzkürzung für den Monat Juli 2002 in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H. (73,50 Euro); ferner wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nur noch in für angemessen erachteter Höhe (Gesamtmiete 293,00 Euro statt zuvor im Juni 478,82 Euro) übernommen sowie der besondere Mietzuschuss nur noch in Höhe von 149,00 Euro bewilligt. Die deswegen zum VG Karlsruhe erhobene Klage (2 K 4028/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004, in dem insoweit als streitbefangen die Monate Juli bis August 2002 erachtet worden waren, abgewiesen, der weitere Antrag des Klägers zum VGH durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt (12 S 1755/04). Auch mit Bescheid vom 23. Juli 2002 bewilligte der Beklagte die - weiterhin darlehensweise gewährte - Sozialhilfe für den Monat August 2002 lediglich unter Kürzung des Regelsatzes um 25 v.H. sowie unter Übernahme der KdU und des besonderen Mietzuschusses wie im Vormonat; diesen Bescheid focht der Kläger nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs an. Regelsatzkürzungen sowie die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten erfolgten auch in dem - die HLU nunmehr als Beihilfe bewilligenden - Bescheid vom 4. Oktober 2002 (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2002. Die wegen der Regelsatzkürzung erhobene Klage zum VG Karlsruhe war erfolgreich (rechtkräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 829/03 -). In gleicher Weise urteilte das VG Karlsruhe am 22. April 2004 (2 K 1516/03) hinsichtlich der Regelsatzkürzungen in den - die Zeiträume von November 2002 bis Februar 2003 betreffenden - Bescheiden vom 6. und 27. November 2002 (Widerspruchsbescheide vom 10. April 2003). Auch im Bescheid vom 8. April 2003 (Bewilligung für die Monate März, April und Mai 2003) wurden die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe übernommen (besonderer Mietzuschuss wie bisher); der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Ebenso verfuhr der Beklagte in den Bescheiden vom 26. Mai und 11. Juni 2003 (Zeiträume ab Juni 2003) und bestätigte dies durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003. Ab Mai 2002 gewährte der Beklagte dem Kläger verschiedentlich einmalige Leistungen sowie HbL-Leistungen.
Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von u.a. in den Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02) streitbefangen gewesenen Bescheiden sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2005 (Eingang am 6. Juni 2005) erhob der Kläger zum Sozialgericht Mannheim - SG - eine Untätigkeitsklage (S 12 SO 1594/05) mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachzahlung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Bescheid vom 7. März 2002), zur Nachzahlung von 25 v.H. des Regelsatzes für August 2002 (Bescheid vom 23. Juli 2002), zur Zahlung der Kosten von 51,77 Euro für eine Zahnbehandlung (Bescheid vom 31. Januar 2002), zur Nachzahlung eines höheren pauschalierten Wohngeldes im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (Bescheid vom 23. Dezember 2003) sowie sinngemäß zur Gewährung höherer Leistungen hinsichtlich der Unterkunftskosten (Widerspruchsbescheide vom 17. und 18. Dezember 2003). Während dieses Klageverfahrens lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. Die alsdann im Verfahren in eine "Verpflichtungsklage" umgestellte Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 wegen der unterbliebenen Durchführung des Vorverfahrens, aber auch deswegen ab, weil § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht anwendbar sei. Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006. Mit Senatsurteil vom 1. Februar 2007 wurde die Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) zurückgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht - BSG - (B 8 SO 1/08 R) schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2009 zur Erledigung des Rechtstreits einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, in der Sache über Überprüfungsanträge des Klägers betreffend die Bescheide vom 7. März 2002 (Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002), 23. Juli 2002 (Sozialhilfe für August 2002 in Höhe von 25 v.H. des HLU-Regelsatzes) und 31. Januar 2002 (Kosten für eine Zahnbehandlung von 51,77 Euro) zu entscheiden.
Schon zuvor hat der Kläger mit Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 am 3. August 2006 zum SG eine weitere Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben (S 4 SO 2520/06) und gleichzeitig die "Aussetzung" des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim LSG (L 7 SO 1676/06) beantragt. Am 4. September 2006 ist beim SG ein weiteres Schreiben des Klägers eingegangen, mit dem er nun bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 "neue Klageanträge" formuliert und nunmehr die Verpflichtung des Beklagten verlangt hat, (1.) unter Abänderung des Bescheids vom 27. Juni 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, (2.) unter Abänderung des Bescheids vom 23. Juli 2002 für August 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, (3.) die Bescheide vom 7. März, 29. Mai, 27. Juni und 23. Juli 2002 abzuändern und die nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in eine Beihilfe zu wandeln, (4.) weitere Bescheide vom 6. Mai 2002, 24. Juni 2002 und 27. Mai 2003 abzuändern und die jeweils nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in eine Beihilfe zu wandeln. Hierzu hat er vorgebracht, diese Klageanträge "dummerweise" bei seiner Untätigkeitsklage im Verfahren S 12 SO 1594/05 vergessen zu haben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 23. April 2010 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (Az. nunmehr S 4 SO 1572/10) und sein Begehren in den Hauptanträgen auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der gekürzten und der ungekürzten HLU für Juli 2002 erweitert. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Umwandlung der gewährten HLU in einen Zuschuss begehrt werde, weil es insoweit an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; soweit der Kläger eine rückwirkende Korrektur der für Juli und August 2002 verfügten Leistungskürzung erstrebe, sei nicht ersichtlich, dass anstelle des ursprünglichen Bedarfs inzwischen eine vergleichbare Belastung als fortdauernde Belastung getreten sei.
Gegen diesen dem Kläger am 7. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 4. November 2011 beim LSG eingegangene Berufung. Er hat geltend gemacht, dass die Abänderung der Darlehen in Beihilfen auch Gegenstand seines Antrags nach § 44 SGB X gewesen sei. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des SG hinsichtlich der HLU-Kürzungen im Juli und August 2002 mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG unzutreffend.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 zu verurteilen,
"1.) der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 27.06.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für Juli 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, 2.) der Sozialhilfebescheid vom 23.07.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für August 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, 3.) die HLU-Bescheide des Beklagten vom 07.03.2002, 29.05.2002, 27.06.2002 und 23.07.2002 werden dahingehend abgeändert, dass die daraufhin im Zeitraum März-August’02 nur darlehenweise ausgezahlte Sozialhilfe in Beihilfe gewandelt wird, 4.) die HbL-Bescheide des Beklagten vom 06.05.2002, 24.06.2002 und 27.05.2003 werden dahingehend abgeändert, dass die jeweilig nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in Beihilfe gewandelt wird, 5.) die Differenz zwischen der gekürzten und der ungekürzten HLU für Juli 2002 wird nachgezahlt, 6.) die in den Anträgen unter 1., 2. und 5. genannten Beträge werden gem. § 44 SGB I verzinst."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 14. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass die im Verfahren angefochtenen Bescheide über die vom Kläger mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge nicht entschieden haben dürften.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (17 Bände (einschließlich Behelfsakten, Anlagenband und Handakte zum Verfahren L 7 SO 4792/11)), die Klageakten des SG (S 4 SO 2520/06, S 4 SO 1572/10), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1594/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4792/11), die weitere Senatsakte (L 7 SO 1676/06) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens von Kläger und Beklagtem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten in der Ladung zum Termin, die dem Kläger am 27. September 2012, dem Beklagten am 28. September 2012 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 13 RJ 37/93 - (juris)). Gründe für sein Nichterscheinen hat der Kläger nicht genannt; auch ein Verlegungsantrag ist im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen, obwohl er in der Senatsverfügung vom 18. Oktober 2012 an die ihm im Verfahren L 7 SO 2065/10 beigeordnete Rechtsanwältin, welche er nachweislich erhalten hat (vgl. sein Schreiben vom 21. Oktober 2012 im dortigen Verfahren), darauf hingewiesen worden ist, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache aufrechterhalten bleibt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) hat der Senat im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Februar 2012 (L 7 SO 4202/07, L 7 SO 3570/08 und L 7 SO 456/09) nicht. Die Berufung ist indessen nicht begründet.
Der Senat ist allerdings an einer Sachentscheidung gehindert; denn die Klage im Klageverfahren S 4 SO 1572/10 (S 4 SO 2520/06) ist bereits unzulässig. Die dort erhobenen Ansprüche (vgl. die Anträge vom 4. September 2006 und 23. April 2010) werden von dem im Verfahren angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 nicht erfasst; der Kläger ist hinsichtlich seines Klagebegehrens durch diese Bescheide mithin nicht beschwert.
Der Kläger hatte mit seinem am 3. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag nur ganz unbestimmt die Rücknahme von Bescheiden, die in diversen Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 3379/02, 2 K 4028/02, 2 K 12/03, 2 K 1658/03, 2 K 3702/03, 2 K 169/04) streitgegenständlich waren, sowie außerdem die Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002 beantragt, "mit dem die August’02-HLU um 25% gekürzt wurde", und bezüglich Letzterem auf die Urteile in den Verfahren 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 hingewiesen.
Er hat sodann - bevor eine Verwaltungsentscheidung vorlag - in der am 6. Juni 2005 zum SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 12 SO 1594/05) sein Überprüfungsbegehren mit folgenden Anträgen konkretisiert:
"1.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 07.03.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, die ausstehende Sozialhilfe für den Zeitraum 01.07.2001 bis 28.02.2002 nachzuzahlen (mit Ausnahme der Unterkunftskosten für Juli 2001, da ich erst mit der Mietzahlung den Freibetrag unterschritt). 2.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 23.07.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für August 2002 25% des HLU-Regelsatzes nachzuzahlen. 3.) Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, 51,77 EUR für eine Zahnbehandlung vom 11.01.2002 nachzuzahlen. 4.) Der Bescheid des Beklagten vom 23.12.2003 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für jeden Monat des Zeitraums 01.07.2002 bis 30.06.2003 22 EUR an pauschaliertem Wohngeld nachzuzahlen, insgesamt also 264 EUR. 5.) a.) Der Widerspruchsbescheid 52/03 des Beklagten vom 17.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 09.03.2003 zurückgewiesen wurde, und b.) der Widerspruchsbescheid 87/03 des Beklagten vom 18.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 08.07.2003 zurückgewiesen wurde, werden abgeändert, und bei den (angemessenen Kosten der Unterkunft) berücksichtigt, dass &945;.) es hinsichtlich der Mietenstufe nicht auf ein statistisches Flächenmittel der ländlichen Gebiete icl. kleiner Städte im Rhein-Neckar-Kreis ankommt, sondern auf die tatsächliche Mietenstufe im Wohnort, &946;.) der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten aus Statistiken aus 1999 und 2000 berechnete und es hierbei um Unterkunftskosten für das Jahr 2003 geht (zwischenzeitliche Inflationsrate und Mietpreissteigerung also zu berücksichtigen sind), &947;.) beim Wohngeld zu berücksichtigen ist, dass die tatsächliche Miete für die betreffenden Monate bezahlt wurde."
Nur über dieses Begehren, das einer Auslegung in dem vom Kläger nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren gewünschten Sinn nicht zugänglich ist, hatte der Beklagte sonach im Bescheid vom 14. Juli 2005 zu befinden; allein mit diesem Begehren hat der Kläger den während des vorgenannten Klageverfahrens ergangenen und nach Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage angefochtenen Bescheid angegriffen. Deshalb hat der Beklagte in dem während des Berufungsverfahrens vor dem Senat (L 7 SO 1676/06) erlassenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 auch lediglich über die vorgenannten, dem Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 15. August 2005 zugrunde liegenden Ansprüche entscheiden können und auch tatsächlich, unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs, entschieden.
Mit seinem im vorliegenden Gerichtsverfahren in den Schreiben vom 4. September 2006 und 23. April 2010 erhobenen Begehren macht der Kläger demgegenüber völlig neue Ansprüche geltend. Dies hat er am 4. September 2006 im Ergebnis auch selbst erkannt, denn anders kann sein Hinweis im genannten Schreiben, diese Anträge in seiner Untätigkeitsklage vom 5. Juni 2005 im Verfahren S 12 SO 1594/05 "vergessen" zu haben, nicht verstanden werden. Mit einem solchen Begehren vermochte der Kläger den hier neuerlich angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 indessen von vornherein nicht anzugreifen. Beide Bescheide waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. August 2006 bereits Streitgegenstand des oben genannten Berufungsverfahrens (L 7 SO 1676/06); sie konnten, da dort streitbefangen (vgl. § 95 SGG), vom Kläger - was er selbst so gesehen hat (vgl. sein Schreiben vom 4. September 2006) - unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) seinerzeit nicht zulässigerweise mit demselben Klagebegehren mittels einer weiteren Klage verfolgt werden (vgl. BSGE 5, 158, 163, BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 4 und 24; BSGE 47, 13, 15 = SozR 1500 § 94 Nr. 2). Soweit der Kläger nun aber gemeint hat, gegen die Bescheide mit einem gänzlich anderen Begehren im Wege einer neuen Klage vorgehen zu können, verkennt er, dass es für die von ihm im vorliegenden Verfahren erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG; vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (Rdnr. 9)) einer beschwerenden Verwaltungsentscheidung bedarf. Mit einer solchen Klage vermag er hinsichtlich seines in den Schreiben vom 4. September 2006 und 23. April 2010 formulierten Begehrens unter Anfechtung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 indessen nicht durchzudringen, weil dieses Begehren vom Regelungsinhalt dieser Bescheide nicht erfasst wird. Deshalb mangelt es der vorliegenden Klage an der Klagebefugnis; die Klage ist unzulässig.
Die Klagebefugnis als eine besondere Klagevoraussetzung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Änderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1 a.a.O.); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2 a.a.O.). Zwar reicht es insoweit schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei rechtmäßig (vgl. BSG SozR 4-3250 § 68 Nr. 5). An der Klagebefugnis fehlt es indessen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris; Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier.
Mit dem Bescheid vom 14. Juli 2005 hat der Beklagte, wie die Bezugnahme im Bescheid auf die Klageschrift vom 5. Juni 2005 ergibt, allein über die dort gestellten Überprüfungsanträge eine ablehnende Regelung (§ 31 Satz 1 SGB X) getroffen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 hat, ganz abgesehen davon, dass die Widerspruchsstelle zu einer Erstentscheidung ohnehin nicht befugt ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., § 78 Rdnr. 8; § 85 Rdnr. 4a (m.w.N.)), über die erst in den Schreiben des Klägers vom 4. September 2006 und 23. April 2010 formulierten Anträge nicht befunden und auch nicht befinden können, weil diese weder zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 14. Juni 2005 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 an den Beklagten herangetragen worden waren.
Schon diese Gründe schließen eine Sachentscheidung des Senats aus. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die in der Senatsverfügung vom 14. Februar 2012 angesprochene Frage, ob der am 31. März 2010 vor dem BSG im Verfahren B 8 SO 1/08 R geschlossene Vergleich dem vorliegend geltend gemachten Anspruch entgegengestanden hätte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker, war als Software-Entwickler bei einem Unternehmen in H. ab September 1996 zunächst als freier Mitarbeiter tätig und sodann ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999 abhängig beschäftigt. Am 25. April 2000 machte er sich mit einer IT-Dienstleistung selbständig; zuvor war er nach seinen eigenen Angaben arbeitslos. Seit 1. Juni 1997 hatte der Kläger in der Straße in L. eine Zwei-Zimmerwohnung (Penthouse) mit einer Wohnfläche von 73 m² (Baujahr 1972) angemietet, für die laut Mietvertrag vom 14./24. Mai 1997 eine monatliche Kaltmiete von 850,00 DM sowie Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich 180,00 DM zu entrichten waren. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 erhielt er von der Wohngeldstelle der Stadt L. Wohngeld in Höhe von monatlich 451,80 DM sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 in Höhe von monatlich 249,00 Euro. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens (PKW) der Marke Mazda 626 (Erstzulassung 6. Oktober 1993; amtliches Kennzeichen ), dessen Verkehrswert sich nach seinen Angaben am 25. Juli 2001 auf etwa 8.000,00 DM belief. Darüber hinaus verfügte der Kläger über ein Konto bei der Badischen Beamtenbank (BBBank), das zumindest bis Anfang November 2001 einen Habenstand aufwies.
Einen ersten mit Schreiben vom 26. Mai 2000 gestellten Sozialhilfeantrag nahm der Kläger im Juli 2000 zurück, nachdem ihm zwischenzeitlich vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld bewilligt worden war. Ein weiterer am 31. Januar 2001 gestellter Sozialhilfeantrag wurde vom Beklagten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13. Februar 2001 wegen eines die Vermögensfreigrenze übersteigenden Bankguthabens abgelehnt.
Am 25. Juli 2001 beantragte der Kläger eine "einmalige Sozialhilfe als Beihilfe oder als Darlehen" in Form der Übernahme der vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Anmeldung von Bild- und Wortmarken am 26. Juni 2001 geforderten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.150,00 DM. Durch Bescheid vom 28. September 2001 lehnte der Beklagte die beantragte Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) ab, weil die Vermögensfreigrenze mit dem derzeitigen Vermögen des Klägers überschritten sei. Mit Schreiben vom 28. September 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten außerdem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), weil ein beantragtes Gründungsdarlehen eine Woche zuvor abgelehnt worden sei. Auch dieser Antrag wurde u.a. wegen des zum Vermögenseinsatz herangezogenen PKW abgelehnt (Bescheid vom 6. Dezember 2001); zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, den notwendigen Lebensunterhalt darlehensweise zu gewähren, sofern eine Verwertung des Kraftfahrzeugs auf dem freien Kapitalmarkt nicht möglich sei. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, wobei er sich auf das angebotene Darlehen zunächst nicht einlassen wollte. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 wurde der Widerspruch bezüglich des die laufende HLU ablehnenden Bescheids vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2001 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002). Weitere erfolglose Anträge des Klägers betrafen u.a. das Begehren auf Übernahme der Kosten für eine Zahnarztrechnung (Bescheid vom 31. Januar 2002, Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002; Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom 22. April 2004 - 2 K 2825/02 -; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 15. November 2004 - 12 S 1753/04 -).
Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und beantragte erneut Sozialhilfe, wobei er noch an diesem Tage einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Sicherung des Darlehens durch Abgabe des Fahrzeugbriefs des PKW Mazda 626 schriftlich zustimmte. Mit Bescheid vom 7. März 2002 bewilligte der Beklagte darauf für die Monate März, April und Mai 2002 HLU (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung) in Form eines Darlehens in Höhe von monatlich 541,53 Euro (März und April) sowie 543,33 Euro (Mai) und darüber hinaus einen besonderen Mietzuschuss (171,00 Euro). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger u.a. mit der Begründung Widerspruch ein, er habe schon am 28. September 2001 Sozialhilfe beantragt, sodass die darlehensweise Bewilligung bereits ab diesem Datum zu erfolgen habe; der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen; Anträge des Klägers zum VGH auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
Zuvor hatte der Kläger mit einem am 16. Mai 2002 unterschriebenen Formantrag erneut HLU rückwirkend ab 28. September 2001 beantragt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 (Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002) kürzte der Beklagte die für Juni 2002 - wiederum darlehensweise bewilligte - Sozialhilfe in einer ersten Stufe um 5 v.H. des Regelsatzes (14,37 Euro). Die Klage zum VG Karlsruhe hatte lediglich hinsichtlich der Regelsatzkürzung Erfolg, nicht jedoch bezüglich der vom Kläger außerdem beanstandeten darlehensweisen Leistungsgewährung (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 4030/02 -).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erfolgte im Rahmen der darlehensweisen Sozialhilfebewilligung eine Regelsatzkürzung für den Monat Juli 2002 in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H. (73,50 Euro); ferner wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nur noch in für angemessen erachteter Höhe (Gesamtmiete 293,00 Euro statt zuvor im Juni 478,82 Euro) übernommen sowie der besondere Mietzuschuss nur noch in Höhe von 149,00 Euro bewilligt. Die deswegen zum VG Karlsruhe erhobene Klage (2 K 4028/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004, in dem insoweit als streitbefangen die Monate Juli bis August 2002 erachtet worden waren, abgewiesen, der weitere Antrag des Klägers zum VGH durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt (12 S 1755/04). Auch mit Bescheid vom 23. Juli 2002 bewilligte der Beklagte die - weiterhin darlehensweise gewährte - Sozialhilfe für den Monat August 2002 lediglich unter Kürzung des Regelsatzes um 25 v.H. sowie unter Übernahme der KdU und des besonderen Mietzuschusses wie im Vormonat; diesen Bescheid focht der Kläger nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs an. Regelsatzkürzungen sowie die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten erfolgten auch in dem - die HLU nunmehr als Beihilfe bewilligenden - Bescheid vom 4. Oktober 2002 (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2002. Die wegen der Regelsatzkürzung erhobene Klage zum VG Karlsruhe war erfolgreich (rechtkräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 829/03 -). In gleicher Weise urteilte das VG Karlsruhe am 22. April 2004 (2 K 1516/03) hinsichtlich der Regelsatzkürzungen in den - die Zeiträume von November 2002 bis Februar 2003 betreffenden - Bescheiden vom 6. und 27. November 2002 (Widerspruchsbescheide vom 10. April 2003). Auch im Bescheid vom 8. April 2003 (Bewilligung für die Monate März, April und Mai 2003) wurden die Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe übernommen (besonderer Mietzuschuss wie bisher); der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Ebenso verfuhr der Beklagte in den Bescheiden vom 26. Mai und 11. Juni 2003 (Zeiträume ab Juni 2003) und bestätigte dies durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003. Ab Mai 2002 gewährte der Beklagte dem Kläger verschiedentlich einmalige Leistungen sowie HbL-Leistungen.
Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von u.a. in den Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02) streitbefangen gewesenen Bescheiden sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2005 (Eingang am 6. Juni 2005) erhob der Kläger zum Sozialgericht Mannheim - SG - eine Untätigkeitsklage (S 12 SO 1594/05) mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachzahlung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Bescheid vom 7. März 2002), zur Nachzahlung von 25 v.H. des Regelsatzes für August 2002 (Bescheid vom 23. Juli 2002), zur Zahlung der Kosten von 51,77 Euro für eine Zahnbehandlung (Bescheid vom 31. Januar 2002), zur Nachzahlung eines höheren pauschalierten Wohngeldes im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (Bescheid vom 23. Dezember 2003) sowie sinngemäß zur Gewährung höherer Leistungen hinsichtlich der Unterkunftskosten (Widerspruchsbescheide vom 17. und 18. Dezember 2003). Während dieses Klageverfahrens lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. Die alsdann im Verfahren in eine "Verpflichtungsklage" umgestellte Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 wegen der unterbliebenen Durchführung des Vorverfahrens, aber auch deswegen ab, weil § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht anwendbar sei. Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006. Mit Senatsurteil vom 1. Februar 2007 wurde die Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) zurückgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht - BSG - (B 8 SO 1/08 R) schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2009 zur Erledigung des Rechtstreits einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, in der Sache über Überprüfungsanträge des Klägers betreffend die Bescheide vom 7. März 2002 (Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002), 23. Juli 2002 (Sozialhilfe für August 2002 in Höhe von 25 v.H. des HLU-Regelsatzes) und 31. Januar 2002 (Kosten für eine Zahnbehandlung von 51,77 Euro) zu entscheiden.
Schon zuvor hat der Kläger mit Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 am 3. August 2006 zum SG eine weitere Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben (S 4 SO 2520/06) und gleichzeitig die "Aussetzung" des Verfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim LSG (L 7 SO 1676/06) beantragt. Am 4. September 2006 ist beim SG ein weiteres Schreiben des Klägers eingegangen, mit dem er nun bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 "neue Klageanträge" formuliert und nunmehr die Verpflichtung des Beklagten verlangt hat, (1.) unter Abänderung des Bescheids vom 27. Juni 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, (2.) unter Abänderung des Bescheids vom 23. Juli 2002 für August 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, (3.) die Bescheide vom 7. März, 29. Mai, 27. Juni und 23. Juli 2002 abzuändern und die nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in eine Beihilfe zu wandeln, (4.) weitere Bescheide vom 6. Mai 2002, 24. Juni 2002 und 27. Mai 2003 abzuändern und die jeweils nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in eine Beihilfe zu wandeln. Hierzu hat er vorgebracht, diese Klageanträge "dummerweise" bei seiner Untätigkeitsklage im Verfahren S 12 SO 1594/05 vergessen zu haben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 23. April 2010 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (Az. nunmehr S 4 SO 1572/10) und sein Begehren in den Hauptanträgen auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der gekürzten und der ungekürzten HLU für Juli 2002 erweitert. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Umwandlung der gewährten HLU in einen Zuschuss begehrt werde, weil es insoweit an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; soweit der Kläger eine rückwirkende Korrektur der für Juli und August 2002 verfügten Leistungskürzung erstrebe, sei nicht ersichtlich, dass anstelle des ursprünglichen Bedarfs inzwischen eine vergleichbare Belastung als fortdauernde Belastung getreten sei.
Gegen diesen dem Kläger am 7. Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 4. November 2011 beim LSG eingegangene Berufung. Er hat geltend gemacht, dass die Abänderung der Darlehen in Beihilfen auch Gegenstand seines Antrags nach § 44 SGB X gewesen sei. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des SG hinsichtlich der HLU-Kürzungen im Juli und August 2002 mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG unzutreffend.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 zu verurteilen,
"1.) der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 27.06.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für Juli 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, 2.) der Sozialhilfebescheid vom 23.07.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für August 2002 die Differenz zwischen Sozial-Miete und tatsächlicher Miete nachzuzahlen, 3.) die HLU-Bescheide des Beklagten vom 07.03.2002, 29.05.2002, 27.06.2002 und 23.07.2002 werden dahingehend abgeändert, dass die daraufhin im Zeitraum März-August’02 nur darlehenweise ausgezahlte Sozialhilfe in Beihilfe gewandelt wird, 4.) die HbL-Bescheide des Beklagten vom 06.05.2002, 24.06.2002 und 27.05.2003 werden dahingehend abgeändert, dass die jeweilig nur darlehensweise gewährte Sozialhilfe in Beihilfe gewandelt wird, 5.) die Differenz zwischen der gekürzten und der ungekürzten HLU für Juli 2002 wird nachgezahlt, 6.) die in den Anträgen unter 1., 2. und 5. genannten Beträge werden gem. § 44 SGB I verzinst."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 14. Februar 2012 darauf hingewiesen worden, dass die im Verfahren angefochtenen Bescheide über die vom Kläger mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge nicht entschieden haben dürften.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (17 Bände (einschließlich Behelfsakten, Anlagenband und Handakte zum Verfahren L 7 SO 4792/11)), die Klageakten des SG (S 4 SO 2520/06, S 4 SO 1572/10), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1594/05), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4792/11), die weitere Senatsakte (L 7 SO 1676/06) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens von Kläger und Beklagtem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten in der Ladung zum Termin, die dem Kläger am 27. September 2012, dem Beklagten am 28. September 2012 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012 - 13 RJ 37/93 - (juris)). Gründe für sein Nichterscheinen hat der Kläger nicht genannt; auch ein Verlegungsantrag ist im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen, obwohl er in der Senatsverfügung vom 18. Oktober 2012 an die ihm im Verfahren L 7 SO 2065/10 beigeordnete Rechtsanwältin, welche er nachweislich erhalten hat (vgl. sein Schreiben vom 21. Oktober 2012 im dortigen Verfahren), darauf hingewiesen worden ist, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache aufrechterhalten bleibt.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) hat der Senat im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Februar 2012 (L 7 SO 4202/07, L 7 SO 3570/08 und L 7 SO 456/09) nicht. Die Berufung ist indessen nicht begründet.
Der Senat ist allerdings an einer Sachentscheidung gehindert; denn die Klage im Klageverfahren S 4 SO 1572/10 (S 4 SO 2520/06) ist bereits unzulässig. Die dort erhobenen Ansprüche (vgl. die Anträge vom 4. September 2006 und 23. April 2010) werden von dem im Verfahren angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 nicht erfasst; der Kläger ist hinsichtlich seines Klagebegehrens durch diese Bescheide mithin nicht beschwert.
Der Kläger hatte mit seinem am 3. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag nur ganz unbestimmt die Rücknahme von Bescheiden, die in diversen Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 3379/02, 2 K 4028/02, 2 K 12/03, 2 K 1658/03, 2 K 3702/03, 2 K 169/04) streitgegenständlich waren, sowie außerdem die Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002 beantragt, "mit dem die August’02-HLU um 25% gekürzt wurde", und bezüglich Letzterem auf die Urteile in den Verfahren 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 hingewiesen.
Er hat sodann - bevor eine Verwaltungsentscheidung vorlag - in der am 6. Juni 2005 zum SG erhobenen Untätigkeitsklage (S 12 SO 1594/05) sein Überprüfungsbegehren mit folgenden Anträgen konkretisiert:
"1.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 07.03.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, die ausstehende Sozialhilfe für den Zeitraum 01.07.2001 bis 28.02.2002 nachzuzahlen (mit Ausnahme der Unterkunftskosten für Juli 2001, da ich erst mit der Mietzahlung den Freibetrag unterschritt). 2.) Der Sozialhilfebescheid des Beklagten vom 23.07.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für August 2002 25% des HLU-Regelsatzes nachzuzahlen. 3.) Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2002 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, 51,77 EUR für eine Zahnbehandlung vom 11.01.2002 nachzuzahlen. 4.) Der Bescheid des Beklagten vom 23.12.2003 wird dahingehend abgeändert, den Beklagten zu verpflichten, für jeden Monat des Zeitraums 01.07.2002 bis 30.06.2003 22 EUR an pauschaliertem Wohngeld nachzuzahlen, insgesamt also 264 EUR. 5.) a.) Der Widerspruchsbescheid 52/03 des Beklagten vom 17.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 09.03.2003 zurückgewiesen wurde, und b.) der Widerspruchsbescheid 87/03 des Beklagten vom 18.12.2003, mit dem mein Widerspruch vom 08.07.2003 zurückgewiesen wurde, werden abgeändert, und bei den (angemessenen Kosten der Unterkunft) berücksichtigt, dass &945;.) es hinsichtlich der Mietenstufe nicht auf ein statistisches Flächenmittel der ländlichen Gebiete icl. kleiner Städte im Rhein-Neckar-Kreis ankommt, sondern auf die tatsächliche Mietenstufe im Wohnort, &946;.) der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten aus Statistiken aus 1999 und 2000 berechnete und es hierbei um Unterkunftskosten für das Jahr 2003 geht (zwischenzeitliche Inflationsrate und Mietpreissteigerung also zu berücksichtigen sind), &947;.) beim Wohngeld zu berücksichtigen ist, dass die tatsächliche Miete für die betreffenden Monate bezahlt wurde."
Nur über dieses Begehren, das einer Auslegung in dem vom Kläger nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren gewünschten Sinn nicht zugänglich ist, hatte der Beklagte sonach im Bescheid vom 14. Juli 2005 zu befinden; allein mit diesem Begehren hat der Kläger den während des vorgenannten Klageverfahrens ergangenen und nach Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage angefochtenen Bescheid angegriffen. Deshalb hat der Beklagte in dem während des Berufungsverfahrens vor dem Senat (L 7 SO 1676/06) erlassenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 auch lediglich über die vorgenannten, dem Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 15. August 2005 zugrunde liegenden Ansprüche entscheiden können und auch tatsächlich, unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs, entschieden.
Mit seinem im vorliegenden Gerichtsverfahren in den Schreiben vom 4. September 2006 und 23. April 2010 erhobenen Begehren macht der Kläger demgegenüber völlig neue Ansprüche geltend. Dies hat er am 4. September 2006 im Ergebnis auch selbst erkannt, denn anders kann sein Hinweis im genannten Schreiben, diese Anträge in seiner Untätigkeitsklage vom 5. Juni 2005 im Verfahren S 12 SO 1594/05 "vergessen" zu haben, nicht verstanden werden. Mit einem solchen Begehren vermochte der Kläger den hier neuerlich angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 indessen von vornherein nicht anzugreifen. Beide Bescheide waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. August 2006 bereits Streitgegenstand des oben genannten Berufungsverfahrens (L 7 SO 1676/06); sie konnten, da dort streitbefangen (vgl. § 95 SGG), vom Kläger - was er selbst so gesehen hat (vgl. sein Schreiben vom 4. September 2006) - unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) seinerzeit nicht zulässigerweise mit demselben Klagebegehren mittels einer weiteren Klage verfolgt werden (vgl. BSGE 5, 158, 163, BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 4 und 24; BSGE 47, 13, 15 = SozR 1500 § 94 Nr. 2). Soweit der Kläger nun aber gemeint hat, gegen die Bescheide mit einem gänzlich anderen Begehren im Wege einer neuen Klage vorgehen zu können, verkennt er, dass es für die von ihm im vorliegenden Verfahren erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG; vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (Rdnr. 9)) einer beschwerenden Verwaltungsentscheidung bedarf. Mit einer solchen Klage vermag er hinsichtlich seines in den Schreiben vom 4. September 2006 und 23. April 2010 formulierten Begehrens unter Anfechtung des Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 indessen nicht durchzudringen, weil dieses Begehren vom Regelungsinhalt dieser Bescheide nicht erfasst wird. Deshalb mangelt es der vorliegenden Klage an der Klagebefugnis; die Klage ist unzulässig.
Die Klagebefugnis als eine besondere Klagevoraussetzung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Änderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1 a.a.O.); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2 a.a.O.). Zwar reicht es insoweit schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei rechtmäßig (vgl. BSG SozR 4-3250 § 68 Nr. 5). An der Klagebefugnis fehlt es indessen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris; Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier.
Mit dem Bescheid vom 14. Juli 2005 hat der Beklagte, wie die Bezugnahme im Bescheid auf die Klageschrift vom 5. Juni 2005 ergibt, allein über die dort gestellten Überprüfungsanträge eine ablehnende Regelung (§ 31 Satz 1 SGB X) getroffen. Auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 hat, ganz abgesehen davon, dass die Widerspruchsstelle zu einer Erstentscheidung ohnehin nicht befugt ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., § 78 Rdnr. 8; § 85 Rdnr. 4a (m.w.N.)), über die erst in den Schreiben des Klägers vom 4. September 2006 und 23. April 2010 formulierten Anträge nicht befunden und auch nicht befinden können, weil diese weder zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 14. Juni 2005 noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 an den Beklagten herangetragen worden waren.
Schon diese Gründe schließen eine Sachentscheidung des Senats aus. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die in der Senatsverfügung vom 14. Februar 2012 angesprochene Frage, ob der am 31. März 2010 vor dem BSG im Verfahren B 8 SO 1/08 R geschlossene Vergleich dem vorliegend geltend gemachten Anspruch entgegengestanden hätte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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