Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4300/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4142/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 03.07.2012 bis zum 14.09.2012 Krankengeld zu zahlen.
I.
Der 1955 geborene Antragsteller war wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit der Beine erstmalig vom 01.02.2010 bis zum 13.04.2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Am 17.03.2011 wurde er erneut wegen der arteriellen Verschlusskrankheit krankgeschrieben und bezog deshalb ab dem 28.04.2011 wiederum Krankengeld.
Mit Bescheid vom 30.05.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB V der bestehende Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 02.07.2012 ende. Der Bescheid wurde nach Rücknahme des zunächst dagegen erhobenen Widerspruchs bestandskräftig.
Am 03.07.2012 stellte der behandelnde Arzt des Antragstellers Dr. W. ihm eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose "Kreuzschmerzen" aus. Außerdem meldete sich der Antragsteller arbeitslos und erhielt ab dem 03.07.2012 Arbeitslosengeld.
Am 28.08.2012 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld über den 02.07.2012 hinaus zu zahlen für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.09.2012. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass durch die eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Sache sei eilbedürftig, da die Anspruchshöchstdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld verkürzt sei, weil er bereits vor Beginn des Krankengeldbezuges Arbeitslosengeld erhalten habe.
Das Sozialgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 20.09.2012 ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da sich die Dauer des Krankengeldbezugs durch die Wirbelsäulenerkrankung nicht über die Höchstbezugsdauer hinaus verlängert habe. Es handle sich um eine hinzugetretene Erkrankung. Es könne nicht angenommen werden, dass die chronische und monatelang andauernde arterielle Verschlusserkrankung mit dem Tag des Ablaufs der Höchstbezugsdauer von Krankengeld beendet gewesen sei. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, also bis zum 27.08.2012, ergebe sich dies aus dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung, die dazu diene, einer aktuellen noch bestehenden Notlage entgegenzuwirken, nicht aber dazu, Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit auszugleichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2012, L 4 KR 1078/12 ER-B). An einem Anspruch auf Krankengeldzahlung fehle es jedenfalls für die ersten sechs Wochen des Arbeitslosengeldbezuges bis zum 13.08.2012 schon deshalb, weil dieser - während des sechswöchigen Arbeitslosengeldbezuges bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V geruht habe. Aufgrund des derzeit bestehenden Bezugs von Arbeitslosengeld liege auch keine Eilbedürftigkeit vor.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.10.2012 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Er macht zur Begründung geltend, der Krankengeldanspruch gehe dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vor, da die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten sei sondern zuvor. Wenn das Sozialgericht den Anspruch auf Krankengeld mit der Begründung verneint habe, es handele sich bei der Wirbelsäulenerkrankung um eine hinzugetretene Erkrankung, beruhe dies auf spekulativen Überlegungen und Mutmaßungen. Auch im Anordnungsverfahren sei eine schnelle und eilbedürftige Ermittlung bei dem behandelnden Arzt durchführbar. Da ein Hauptsacheverfahren über die Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges hinaus rutsche und der Kläger dann in Schwierigkeiten gerate, bestehe ein Anordnungsgrund.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.09.2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld vom 03.07.2012 bis zum 14.09.2012 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg Bezug.
II.
Ob der Bevollmächtigte des Antragstellers im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG berechtigt ist, für den Antragsteller als dessen Bevollmächtigter vor den Sozialgerichten den vorliegenden Rechtsstreit zu führen, lässt der Senat offen. Bedenken ergeben sich daraus, dass der Bevollmächtigte als Rentenberater im Bereich des übrigen Sozialversicherungsrechts - wie hier dem Krankenversicherungsrecht - nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes u.a. nur tätig werden darf, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht. Ein solcher Bezug ist hier nicht ersichtlich.
Da die Beschwerdesache entscheidungsreif ist und um eine weitere Verzögerung des eilbedürftigen Verfahrens zu vermeiden, hat der Senat von einer Zurückweisung des Bevollmächtigten abgesehen. Weitere rechtliche Komplikationen sind damit nicht verbunden, denn die Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 73 Abs. 3 Satz 2SGG).
Die somit als wirksam eingelegt anzusehende Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg:
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiliger Anordnung ist freilich gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Nach diesem Maßstäben ist ein Anordnungsgrund vorliegend nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat in dem maßgeblichen Zeitraum, für den - rückwirkend - Krankengeld begehrt wird, Arbeitslosengeld bezogen und bezieht solches auch weiterhin. Inwieweit sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei einem etwaigen Anspruch auf Krankengeld verlängern würde und ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist oder bereits davor, ist ebenso Gegenstand eines etwaigen Hauptsacheverfahrens wie die Frage, ob ein Krankengeldanspruch an dem Umstand scheitert, dass die zunächst bestehende arterielle Verschlusserkrankung über den Zeitpunkt der Höchstbezugsdauer hinaus noch fortbesteht. Die Entscheidung über die vom Antragsteller-Vertreter hierzu für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlungen bleibt daher ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Wenn der Antragsteller-Vertreter den Anordnungsgrund darin sehen will, dass der Antragsteller nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld in Schwierigkeiten geraten werde, so betrifft dies einen noch in der Zukunft liegenden, nur vage angedeuteten Umstand, der nicht vorbeugend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Berücksichtigung finden kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 03.07.2012 bis zum 14.09.2012 Krankengeld zu zahlen.
I.
Der 1955 geborene Antragsteller war wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit der Beine erstmalig vom 01.02.2010 bis zum 13.04.2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten. Am 17.03.2011 wurde er erneut wegen der arteriellen Verschlusskrankheit krankgeschrieben und bezog deshalb ab dem 28.04.2011 wiederum Krankengeld.
Mit Bescheid vom 30.05.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 SGB V der bestehende Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 02.07.2012 ende. Der Bescheid wurde nach Rücknahme des zunächst dagegen erhobenen Widerspruchs bestandskräftig.
Am 03.07.2012 stellte der behandelnde Arzt des Antragstellers Dr. W. ihm eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Diagnose "Kreuzschmerzen" aus. Außerdem meldete sich der Antragsteller arbeitslos und erhielt ab dem 03.07.2012 Arbeitslosengeld.
Am 28.08.2012 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld über den 02.07.2012 hinaus zu zahlen für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis zum 14.09.2012. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass durch die eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung ein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die Sache sei eilbedürftig, da die Anspruchshöchstdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld verkürzt sei, weil er bereits vor Beginn des Krankengeldbezuges Arbeitslosengeld erhalten habe.
Das Sozialgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 20.09.2012 ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da sich die Dauer des Krankengeldbezugs durch die Wirbelsäulenerkrankung nicht über die Höchstbezugsdauer hinaus verlängert habe. Es handle sich um eine hinzugetretene Erkrankung. Es könne nicht angenommen werden, dass die chronische und monatelang andauernde arterielle Verschlusserkrankung mit dem Tag des Ablaufs der Höchstbezugsdauer von Krankengeld beendet gewesen sei. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht, also bis zum 27.08.2012, ergebe sich dies aus dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung, die dazu diene, einer aktuellen noch bestehenden Notlage entgegenzuwirken, nicht aber dazu, Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit auszugleichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2012, L 4 KR 1078/12 ER-B). An einem Anspruch auf Krankengeldzahlung fehle es jedenfalls für die ersten sechs Wochen des Arbeitslosengeldbezuges bis zum 13.08.2012 schon deshalb, weil dieser - während des sechswöchigen Arbeitslosengeldbezuges bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V geruht habe. Aufgrund des derzeit bestehenden Bezugs von Arbeitslosengeld liege auch keine Eilbedürftigkeit vor.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22.09.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.10.2012 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Er macht zur Begründung geltend, der Krankengeldanspruch gehe dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vor, da die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten sei sondern zuvor. Wenn das Sozialgericht den Anspruch auf Krankengeld mit der Begründung verneint habe, es handele sich bei der Wirbelsäulenerkrankung um eine hinzugetretene Erkrankung, beruhe dies auf spekulativen Überlegungen und Mutmaßungen. Auch im Anordnungsverfahren sei eine schnelle und eilbedürftige Ermittlung bei dem behandelnden Arzt durchführbar. Da ein Hauptsacheverfahren über die Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges hinaus rutsche und der Kläger dann in Schwierigkeiten gerate, bestehe ein Anordnungsgrund.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.09.2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Krankengeld vom 03.07.2012 bis zum 14.09.2012 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg Bezug.
II.
Ob der Bevollmächtigte des Antragstellers im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG berechtigt ist, für den Antragsteller als dessen Bevollmächtigter vor den Sozialgerichten den vorliegenden Rechtsstreit zu führen, lässt der Senat offen. Bedenken ergeben sich daraus, dass der Bevollmächtigte als Rentenberater im Bereich des übrigen Sozialversicherungsrechts - wie hier dem Krankenversicherungsrecht - nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes u.a. nur tätig werden darf, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente besteht. Ein solcher Bezug ist hier nicht ersichtlich.
Da die Beschwerdesache entscheidungsreif ist und um eine weitere Verzögerung des eilbedürftigen Verfahrens zu vermeiden, hat der Senat von einer Zurückweisung des Bevollmächtigten abgesehen. Weitere rechtliche Komplikationen sind damit nicht verbunden, denn die Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam (§ 73 Abs. 3 Satz 2SGG).
Die somit als wirksam eingelegt anzusehende Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg:
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiliger Anordnung ist freilich gleichwohl möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 123 Rdnr. 13 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
Nach diesem Maßstäben ist ein Anordnungsgrund vorliegend nicht gegeben. Denn der Antragsteller hat in dem maßgeblichen Zeitraum, für den - rückwirkend - Krankengeld begehrt wird, Arbeitslosengeld bezogen und bezieht solches auch weiterhin. Inwieweit sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei einem etwaigen Anspruch auf Krankengeld verlängern würde und ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist oder bereits davor, ist ebenso Gegenstand eines etwaigen Hauptsacheverfahrens wie die Frage, ob ein Krankengeldanspruch an dem Umstand scheitert, dass die zunächst bestehende arterielle Verschlusserkrankung über den Zeitpunkt der Höchstbezugsdauer hinaus noch fortbesteht. Die Entscheidung über die vom Antragsteller-Vertreter hierzu für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlungen bleibt daher ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Wenn der Antragsteller-Vertreter den Anordnungsgrund darin sehen will, dass der Antragsteller nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld in Schwierigkeiten geraten werde, so betrifft dies einen noch in der Zukunft liegenden, nur vage angedeuteten Umstand, der nicht vorbeugend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Berücksichtigung finden kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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