L 8 AL 958/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 884/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 958/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausgleichszahlungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Steuerberatern. Sie beschäftigt weniger als 50 Arbeitnehmer. Sie beantragte am 17.09.2009 bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz aus Anlass des Ausscheidens der Buchhalterin K. R., geb. 1948. Dazu teilte sie mit, dass Frau R. in der Zeit vom 01.05.2003 bis 30.04.2008 in Vollzeit 40 Stunden wöchentlich bei ihr tätig sei. Am 26.05.2008 sei mit ihr eine Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2011 geschlossen worden. Man habe sich auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, mithin 20 Wochenstunden geeinigt. Die Altersteilzeit werde im Blockmodell ausgeführt, so dass Frau R. bis 31.10.2009 in Vollzeit arbeite und danach bis 30.04.2011 von der Arbeit freigestellt sei. Die Stelle solle durch die 1986 geborene D. B. wieder besetzt werden. Diese habe ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten am 25.07.2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Wiederbesetzung der Stelle mit ihr sei am 26.07.2008 mit 40 Wochenstunden erfolgt. Dazu legte die Klägerin die Altersteilzeitvereinbarung mit Katharina R. vom 26.05.2008 sowie die sie betreffenden Jahresmeldungen zur Sozialversicherung seit 2003 vor.

Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin das Zeugnis von Frau B. über ihre Abschlussprüfung zur Steuerfachangestellten vom 25.07.2008 und einen Ausbildungsvertrag zwischen dem Partner F. K. und D. B. vom 04.04.2008 vor. Danach studierte D. B. in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2011 an der Berufsakademie B.-W. (BA, inzwischen Duale Hochschule B.-W.) im Studiengang BWL-Steuern/Prüfungswesen mit dem Ziel des Bachelor of Arts bzw. Bachelor of Science. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Ausbildungsstätte wurde mit 40 Wochenstunden angegeben. Auf der Rückseite des Vertrags finden sich die Pflichten der Klägerin als Ausbildungsbetrieb, zu denen unter anderem die Vermittlung des für das Studium notwendigen praktischen Wissens und das Zurverfügungstellen der für die Ausbildung notwendigen Materialien gehört. Es wurden Urlaubsansprüche von 28 Tagen im Jahr gewährt, die in den Zeiten in der praktischen Ausbildungsstätte genommen werden sollten.

Mit Bescheid vom 30.09.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz nicht erfüllt seien. Zwar sei Frau B. unmittelbar nach ihrer Ausbildung am 26.07.2008 als Steuerfachangestellte eingestellt worden und habe damals die Voraussetzungen als Wiederbesetzerin für die Stelle von Frau R. erfüllt. Der Arbeitsvertrag sei aber zum 01.10.2008 aufgelöst und durch den Ausbildungsvertrag zur BA ersetzt worden. Sie könne auch nicht als Auszubildende nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) Altersteilzeitgesetz anerkannt werden, weil das Studium keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei sondern nach Landesrecht ein Studium sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 20.10.2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, dass Frau B. nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Wegen ihrer sehr guten Leistungen und ihres Engagements habe man ihrem Wunsch auf Weiterbildung gerne entsprochen. Die berufsbegleitende Weiterbildung in der Dualen Hochschule (früher: BA) sei die beste Vorbereitung für die von Frau B. in Zukunft geplante Prüfung zur Steuerberaterin. Auch während der Ausbildung an der Dualen Hochschule sei sie überwiegend als Mitarbeiterin in Büro tätig und erfülle deshalb die Voraussetzungen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Zur weiteren Begründung legte die Klägerin die Entgeltabrechnungen für Frau B. für die Monate Juli 2008 bis Oktober 2008 vor. Danach erhielt sie im August und September 2008 ein Entgelt von 1.800 EUR brutto, im Oktober 900 EUR brutto als Ausbildungsvergütung, auf die die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Gegen den ihr am 27.01.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am Montag, den 01.03.2010, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung sie ausführte, als Wiederbesetzer kämen auch voll ausgebildete Personen in Betracht. Bei einer solchen handele es sich bei Frau B ... Sie habe eine Ausbildung zur Assistentin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen in der Zeit vom 01.08.2005 bis 25.07.2008 absolviert und sei dann von ihr in eine unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Dazu legte sie den Ausbildungsvertrag zwischen der Klägerin und Frau B. für die Ausbildung zur Steuerfachangestellten vom 01.08.2005 bis 31.07.2008 vor. Die Wiederbesetzung könne auch schon vor Beginn der Freistellungsphase erfolgen. Die Übergangszeit sei genutzt und auch benötigt worden, um Frau B. in den Arbeitsbereich von Frau R. einzuarbeiten. Es werde zusätzlich gefordert, dass der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt werde. Außerdem sei bei kleinen Unternehmen seit 01.07.2010 kein Nachweis der Wiederbesetzung mehr notwendig. Frau B. sei seit 26.07.2008 bei ihr als Steuerfachangestellte tätig und nehme inzwischen im vollen Umfang die Tätigkeit der in Altersteilzeit befindlichen Frau R. wahr. Die seit 01.10.2008 zusätzlich durchgeführte berufliche Weiterbildungsmaßnahme ändere daran nichts. Der Wiederbesetzerin dürfe in den zwei Jahren nach Beginn der Freistellungsphase der in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiterin nicht jegliche Chance auf berufliche Weiterbildung genommen werden.

Die Beklagte trug vor, dass der Arbeitsplatz von Frau R. mit einer Person besetzt worden sei, die sich bei Beginn der Freistellungsphase wieder in einer Ausbildung befinde, die aber nicht die berufliche Erstausbildung sei und außerdem nicht nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannt sei. Dazu bezog sie sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R), in dem dieses bestätigt habe, dass die berufspraktischen Phasen solcher dualen Studiengänge keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Praktikumsbetrieb begründeten.

Mit Urteil vom 13.01.2011 wies das SG die Klage ab. Frau B. sei zwar zum 26.07.2008 als Steuerfachangestellte eingestellt worden. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei aber zum 01.10.2008 in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt worden. Entsprechend habe Frau B. ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Hälfte des vorhergehenden Entgelts erhalten, die auch als solche bezeichnet werde. Die Wiederbesetzung im Blockmodell sei erst mit Beginn der Freistellungsphase, hier also erst am 01.11.2009 möglich gewesen. Selbst wenn man eine Wiederbesetzung schon am 26.07.2008 akzeptieren wolle, so sei die erforderliche Dauer der Wiederbesetzung von zwei Jahren nicht erfüllt. Frau B. sei auch keine Auszubildende im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Altersteilzeitgesetz, da sie bereits eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten bei der Klägerin abgeschlossen gehabt habe und ihre Ausbildung an der Berufsakademie keine Erstausbildung gewesen sei.

Gegen das ihr am 07.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.03.2011 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausgeführt hat, dass das SG zu Unrecht ohne Beweisaufnahme entschieden habe. Es habe Frau B. hören müssen. Entgegen der Ansicht des SG bestehe das Anstellungsverhältnis von Frau B. auch über den 30.09.2008 unverändert fort und sie sei auch als Steuerfachangestellte tätig. Das Studium an der BA sei auch keine weitere Ausbildung sondern eine berufsbegleitende Weiterbildung. Sie nehme neben ihrer Tätigkeit bei der Klägerin an einem sog. praxisbezogenen, berufsbegleitenden Studium bzw. einer Weiterbildungsmaßnahme teil und gehe daneben vollumfänglich ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Die geringere Vergütung stehe der Annahme der Wiederbesetzung nicht entgegen, weil der Anspruch nach § 3 Altersteilzeitgesetz nicht voraussetze, dass der Wiederbesetzer im gleichen zeitlichen Umfang tätig werde wie der die Altersteilzeit in Anspruch nehmende Arbeitnehmer. Richtig sei, dass die Wiederbesetzung im Blockmodell erst mit Beginn der Freistellungsphase beginnen könne. Eine frühere Einstellung hindere aber die Annahme der Wiederbesetzung nicht, um eine gründliche Einarbeitung zu sichern. Insofern müssten gerade bei der Einstellung von frisch Ausgebildeten gewisse Pufferzonen zugestanden werden. Fakt sei, dass Frau B. für die gesamte Dauer der Wiederbesetzung sozialversicherungspflichtig bei ihr beschäftigt gewesen sei und zwar als Ausgebildete. Die Beklagte verkenne außerdem, dass der Nachweis einer Wiederbesetzung in kleinen Unternehmen wie dem ihren nicht mehr notwendig sei. Es sei insofern sogar unschädlich, wenn Frau B. auf einem völlig anderen Arbeitsplatz eingesetzt werde. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Vortrag im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.01.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr dem Grunde nach Geldleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Wiederbesetzung der Stelle von K. R. mit D. B. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hat ausgeführt, dass sie nicht zu erkennen vermöge, dass das Studium an der BA eine Weiterbildungsmaßnahme ohne inhaltliche Verzahnung mit der praktischen Tätigkeit sei. Nach dem Ausbildungsvertrag handele es sich vielmehr um eine klassische duale Ausbildung, die üblicherweise nach drei Jahren mit dem Bachelor ende, der dem Bachelor an einer staatlichen Hochschule entspreche. Die Ausbildung richte sich nach dem Studienplan, die Ausbildungsstätte verpflichte sich der Studierenden die Kenntnisse zu vermitteln, die nach dem Studienplan zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich seien und ihr entsprechende Tätigkeiten zu übertragen, die sich am Ausbildungsstand und Ausbildungsziel der Studierenden orientierten.

Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass wohl unstreitig die Freistellungsphase von Frau R. erst am 01.11.2009 begonnen habe und am 30.04.2011 abgeschlossen gewesen sei. Erst ab Beginn der Freistellungsphase sei eine Wiederbesetzung denkbar. Spätestens mit Ende der Freistellungsphase erlösche der Leistungsanspruch. Die Klägerin hat zugestimmt, dass eine Wiederbesetzung erst ab 01.11.2009 möglich sei und der Anspruch nur bis zum 30.04.2011 reiche. Dann sei er aber in doppelter Höhe zu gewähren, so dass der gesamte Zeitraum der Altersteilzeit von 36 Monaten durch Zuschüsse abgedeckt sei.

Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass Frau B. während der Praxiszeiten montags bis freitags je acht Stunden in ihrer Kanzlei tätig gewesen sei. Auch während der Theoriephasen sei sie bei erhöhtem Arbeitsanfall oder Krankheiten bei der Klägerin tätig gewesen. Es hätten in jedem der sechs Semester des Studiums 12 Wochen Theorie und 14 Wochen Praxisphasen stattgefunden.

Der Senat hat die Duale Hochschule B.-W. um Auskunft gebeten. Sie hat mitgeteilt (Schreiben vom 12.04.2012), dass Frau B. vom 01.10.2008 bis 30.09.2011 an der Dualen Hochschule im Studiengang BWL-Steuern und Prüfungswesen immatrikuliert gewesen sei. Voraussetzung für das Studium sei die Hochschulreife und der Abschluss eines Ausbildungsvertrags mit einem Steuerbüro. Während des Studiums wechselten sich Theoriephasen an der Hochschule mit Praxisphasen im Ausbildungsunternehmen ab. Die wöchentliche Arbeitsbelastung während der Theoriephasen betrage 30 bis 40 Vorlesungsstunden zuzüglich Vor- und Nachbereitung. Während der Praxisphasen seien die üblichen Arbeitszeiten gültig. Semesterferien seien nicht vorgesehen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten, einen Band Akten des Sozialgerichts Karlsruhe und die beim Senat angefallene Akte.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Der Senat hat den Antrag der Klägerin nach ihrem erkennbaren Begehren als Antrag auf Erlass eines Grundurteils gem. § 130 SGG ausgelegt und neu gefasst, denn streitig sind Leistungen in Geld nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.

Der Senat nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 13.01.2011 Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt der Senat ergänzend Folgendes aus:

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vereinbarung von Altersteilzeit mit K. R. vom 26.05.2008 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) Altersteilzeitgesetz erfüllen, denn dort wurde eine Aufstockung von mindestens 20 vH der Bezüge nicht vereinbart. Vielmehr erklärte sich Frau R. mit der Hälfte der Bezüge bei hälftiger Arbeitszeit einverstanden. Eine Betriebsvereinbarung hat die Klägerin nicht behauptet und ist angesichts der geringen Größe des Betriebs unwahrscheinlich und auch im Übrigen nicht erkennbar.

Jedenfalls aber liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) Altersteilzeitgesetz muss der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit von anderen hier nicht einschlägigen Alternativen abgesehen einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigen. Bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern wie demjenigen der Klägerin wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Das bedeutet auf den vorliegenden Fall angewandt, dass Frau B. am nach § 3 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz insofern maßgeblichen Beginn der Freistellungsphase von Frau R. am 01.11.2009 Arbeitnehmerin und als solche versicherungspflichtig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgeblichen am 01.11.2009 seit Einführung des SGB III ungeänderten Fassung (a.F.) gewesen sein muss.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass Frau B. ab 01.11.2009 als Arbeitnehmerin bei der Klägerin tätig ist. Dagegen spricht - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - dass die Klägerin und Frau B. am 04.04.2008 - also vor Beginn des die Zeit vom 26.07.2008 bis 30.09.2008 betreffenden Arbeitsverhältnisses - ab 01.10.2008 ein als "Ausbildungsvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis begründet haben. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz unterscheidet ebenso wie § 25 Abs. 1 SGB III a.F. zwischen Arbeitnehmer und Auszubildenden und es spricht viel dafür, dass die Klägerin sich an der Bezeichnung des mit Frau B. begründeten Vertragsverhältnisses auch im Verhältnis zur Beklagten festhalten lassen muss. Das gilt insbesondere deshalb, weil sie Frau B. während der Laufzeit des "Ausbildungsvertrags" als geschuldete vertragliche "Vergütung der Studierenden" nur die Hälfte des Entgelts zahlte, das ihr für ihre Tätigkeit als Steuerfachangestellte in der Zeit vom 26.07.2008 bis 30.09.2008 gezahlt wurde. Das bedeutet, dass die Klägerin Frau B. gerade nicht als Arbeitnehmerin sondern zu 40 Wochenstunden in dem Ausbildungsverhältnis beschäftigte.

Jedenfalls aber war Frau B. ab 01.11.2009 nicht in einem im Sinne des § 25 SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ein zur Versicherungspflicht führendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R, v. 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte) mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten von der Arbeitsleistung freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung weiter ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während des Studiums weiterhin Entgelt erhält. Auf die rechtliche Beurteilung hat es keine Auswirkung, wenn das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis insofern in ein als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichnetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R, Rn. 14). Demgegenüber besteht keine Versicherungspflicht, wenn sich im Rahmen eines sog. praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen infolge organisatorischer und/oder curricularer Verzahnung mit der theoretischen Hochschulausbildung als Bestandteil des Studiums darstellen (BSG, Urteil vom 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R, - B 12 R 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4 - 2400 § 7 Nr. 11). Das Bundessozialgericht unterscheidet insofern in seiner Rechtsprechung im Anschluss an entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 193/07, Juris) zwischen dualen Studiengängen, in denen praktische und theoretische Ausbildung verzahnt sind, ausbildungsintegrierten Studiengängen, in denen neben einem Ausbildungsabschluss auch ein Studienabschluss erreicht wird, und praxisintegrierten Studiengängen, in denen der Arbeitnehmer lediglich für theoretische Ausbildungsabschnitte von der Arbeitsleistung freigestellt und seine vereinbarte Arbeitszeit zu diesem Zweck reduziert ist.

Frau B. studierte vorliegend im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums. Die Klägerin, Frau B. und die damalige BA, heutige Duale Hochschule B.-W., vereinbarten in einem dreiseitigen Vertrag das Studium von Frau B. an der BA. Dabei wechselten sich jeweils 12 Wochen Theorie, währenddessen Frau B. 30 bis 40 Stunden pro Woche theoretischen Unterricht hatte, den sie zusätzlich noch vor- und nachbereiten musste, mit 14 Wochen Tätigkeit in der Praxis bei der Klägerin ab. Die Klägerin verpflichtete sich insofern Frau B. die praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums an der BA notwendig waren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es der Klägerin durch den mit Frau B. abgeschlossenen Vertrag verwehrt war, Frau B. als Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Steuerfachangestellten einzusetzen. Vielmehr musste sie ihr Tätigkeiten zuweisen, die ihr das Tätigkeitsbild der zukünftigen Steuerberaterin zu zeigen geeignet waren. Der Senat hält es im Hinblick auf den nach Auskunft der Dualen Hochschule inzwischen erfolgreichen Studienabschluss von Frau B. für unglaubhaft, wenn die Klägerin behauptet, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag dadurch verletzt zu haben, dass sie Frau B. wie eine Arbeitnehmerin und nicht wie eine Studierende in einem dualen Studiengang einsetzte, und sie darüber hinaus nicht als Steuerfachangestellte sondern nur als Auszubildende in einem dualen Studiengang bezahlte.

Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit auch nicht widerspruchsfrei, denn zum einen wird die Teilnahme an einer "beruflichen Weiterbildung" neben der Fortführung der Tätigkeit als Steuerfachangestellte (u.a. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 04.05.2011) vorgetragen und zum anderen wird auf die Tätigkeit von Frau B. während der Theoriephase bei erhöhtem Arbeitsanfall oder bei Krankheitsausfällen abgestellt (Schriftsatz vom 14.02.2012). Der Senat sah sich nicht veranlasst, dies weiter aufzuklären. Das Vorbringen kann als wahr unterstellt werden, weshalb die zu dieser Tatsachenbehauptung angeregte Zeugenvernehmung von Frau B. nicht erforderlich war. Sofern die Klägerin Frau B. in ihrem Ausbildungsverhältnis vertragswidrig mit Tätigkeiten betraut hat, ändert diese Schlechtleistung des dreiseitigen Ausbildungsvertrages den Status des Auszubildenden nicht, wobei denkbar ist, dass in den Anfangssemestern die Ausbildungsinhalte der Praxisphasen mit dem Stellenprofil von Steuerfachangestellten teilweise deckungsgleich sind. Der Studiengang setzt Vorkenntnisse eines Steuerfachangestellten, wie sie Frau B. hatte, nicht voraus. Die behauptete Tätigkeit als Steuerfachangestellte während der Theoriephase, die selbst einen Aufwand von 40 Wochenstunden zuzüglich der Nachbereitungszeit erfordert, bei Arbeitsspitzen oder Krankheitsausfällen kann dagegen nur einen geringen Umfang gehabt haben. Diese Tätigkeit war jedenfalls im zeitlichen Umfang dem Studium untergeordnet und deshalb versicherungsfrei nach § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III (Werkstudent).

Der Studiengang stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als berufsintegrierte Weiterbildungsmaßnahme dar. Die Klägerin und Frau B. schlossen gerade keinen Änderungsvertrag zu dem ab 26.07.2008 geschlossenen Arbeitsvertrag sondern befristeten den ab 26.07.2008 gültigen Arbeitsvertrag von vorneherein (zumindest konkludent) auf die Zeit bis 30.09.2008, um Frau B. danach die Teilnahme am dualen Studium zu ermöglichen. Die Vereinbarungen in dem als Ausbildungsvertrag bezeichneten Schriftstück sprechen insofern gegen eine Reduzierung der laufenden Arbeitszeit, denn hier wurde gerade eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Darüber hinaus ist das Studium an der Dualen Hochschule keine Weiterbildung im Bezug auf den Ausbildungsberuf zur Steuerfachangestellten, denn der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung ist nicht Zugangsvoraussetzung zur BA bzw. zum dualen Studium.

Weiterhin stellt sich das Studium an der BA bzw. der Dualen Hochschule auch nicht als ausbildungsintegriertes Studium dar, denn dort wird kein Ausbildungsabschluss im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sondern ausschließlich ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss mit dem Bachelor of Sciences bzw. Arts vermittelt.

Schließlich bestand auch nicht deshalb die Arbeitslosenversicherungspflicht, weil der praxisorientierte Teil des Studiums länger war als der theoretische Teil. Unabhängig davon dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.12.2009 a.a.O.) allein auf die - hier vorliegende - Verzahnung und nicht auf den Anteil an Praxisphasen im Studium ankommt, waren die Praxisphasen zwar nominell aber nicht tatsächlich länger als die Theoriephasen. Frau B. standen nach dem Vertrag im Jahr 28 Tage Urlaub zu, die sie in den Praxisphasen (Nr. 6.3 der Rückseite des Vertrags) nehmen sollte. Das bedeutet, dass in die 28 Wochen Praxisausbildung pro Jahr fast sechs Wochen jährlich Urlaub fielen, so dass der praktische Teil des Studiums im Ergebnis kürzer war als der theoretische Teil.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) Altersteilzeitgesetz waren deshalb nicht erfüllt.

Wie das SG und auch die Beklagte zutreffend ausgeführt haben, waren aus denselben Gründen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) Altersteilzeitgesetz nicht erfüllt. Zwischen der Klägerin und Frau B. bestand auch kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis, denn sie absolvierte keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sondern ein Studium nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Einrichtung der BA bzw. Dualen Hochschule (vgl. BSG Urteil v. 01.12.2009 a.a.O.).

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin ist als Leistungsempfängerin nach dem Altersteilzeitgesetz nach § 183 SGG kostenprivilegiert.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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