Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 4834/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1120/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen des Berufungsverfahren (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Widerspruchsverfahren (gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009).
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 04.02.2009 bei der Beklagten die Erteilung einer Rentenauskunft mit sämtlichen Berechnungsanlagen. Von besonderem Interesse sei hierbei die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger verwies insoweit darauf, dass er seit 1990 bei der Ausgleichskasse in Genf/Schweiz versichert sei. Unter dem 10.06.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Unter dem 18.06.2009 erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft über die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die Höhe der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, darüber, inwieweit die Voraussetzungen für verschiedene Rentenleistungen erfüllt sind und über die persönlichen Entgeltpunkte. Hinsichtlich der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führte die Beklagte aus, dass eine Auskunft hierüber nicht erteilt werden könne, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit weiterem Schreiben vom 18.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gewünschte Rentenauskunft bzgl. der beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst nach Eingang der schweizerischen Versicherungszeiten erteilt werden könne. Der aktuelle Versicherungsverlauf E 205 sei mit heutigem Datum von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf angefordert worden.
Der Kläger erhob am 25.06.2009 Widerspruch gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009, soweit darin ausgeführt wurde, eine Auskunft über die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht erteilt werden, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung der diesbezüglichen Auskunft sei ein Verwaltungsakt. Es seien Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden, und insoweit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Ablehnung der Rentenauskunft sei daher rechtswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 zurück mit der Begründung, dieser sei unzulässig. Eine Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt, da es sich um keine verbindliche Entscheidung handele. Zudem sei ergänzend zur Rentenauskunft mit dem Schreiben vom 18.06.2009 eine Zwischennachricht dahingehend erteilt worden, dass die gewünschte Rentenauskunft zum Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Vorliegen des schweizerischen Versicherungsverlaufs erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Widerspruch nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus unnötig. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden nicht erstattet
Dagegen hat der Kläger am 25.09.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Unter dem 03.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Rentenauskunft über die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die persönlichen Entgeltpunkte nach jetzigem Stand. Danach würde sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Annahme eines Leistungsfalles am 10.06.2009 auf 500,84 EUR monatlich belaufen.
Mit Urteil vom 15.01.2010 hat das SG die Klage, mit welcher der Kläger (weiterhin) die Aufhebung der Rentenauskunft vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 beantragt hat, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Klage bestehe nach Erteilung der weiteren Rentenauskunft vom 03.09.2009 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Zudem sei der Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 rechtmäßig. Der Widerspruch gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009 sei unzulässig gewesen, da diese keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X darstelle. Die Rentenauskunft enthalte keine Regelung. § 109 Abs. 4 Satz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimme hierzu, dass die Auskunft nicht rechtsverbindlich sei.
Gegen das am 05.02.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.03.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger ausweislich der Berufungsbegründung vom 29.03.2010 (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren begehrt.
Mit Verfügung des Gerichts vom 05.05.2010 wurde der Kläger um Darlegung gebeten, ob mit Blick darauf, dass im Berufungsverfahren lediglich noch die Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt würden, der Beschwerdewert von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erreicht sei. Hierauf hat sich die Kläger-Seite ebenso nicht geäußert wie auf die weiteren Schreiben des Gerichts vom 05.07.2010 und 12.10.2010, in welchen an die Beantwortung des Schreibens vom 05.05.2010 erinnert wurde. Auch auf Sachstandsnachfragen der Beklagten vom 29.10.2010 und 30.09.2011, die an die Kläger-Seite zur Kenntnis weiter geleitet wurden, erfolgte von dort keine Äußerung.
Mit Schreiben vom 15.10.2012, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18.10.2012 zugestellt, hat der Senatsvorsitzende die Kläger-Seite darauf hingewiesen, dass die erstattungsfähigen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahrens die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreichen dürften. Zugleich wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis 30.10.2012 zur Absicht des Gerichts, die Berufung gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, zu äußern.
Eine Äußerung der Kläger-Seite innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Mit am 06.11.2012 beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Angabe von Gründen um Fristverlängerung bis 20.11.2012 gebeten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Rentenauskunft vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist bis 30.10.2012 sind Einwendungen hiergegen nicht erhoben worden. Die Frist zur Äußerung war auch nicht auf den am 06.11.2012, also nach Fristablauf beim LSG eingegangenen Fristverlängerungsantrag des Klägers zu verlängern. Dieser erfolgte ohne Begründung und lässt daher schon nicht erkennen, warum der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter gehindert gewesen sein sollte, sich fristgemäß zu äußern bzw. jedenfalls unter Angabe von Gründen darzulegen, warum ihm dies nicht fristgemäß möglich sei, weswegen eine Fristverlängerung begehrt werde. Die Frist war mit Blick darauf, dass der Kläger bereits mit Hinweisschreiben des Gerichts vom 05.05.2010 (und Erinnerungsschreiben 05.07.2010 und 12.10.2010) zur Erreichung des Beschwerdewerts angehört worden war - und ihm daher die Problematik nicht unbekannt sein durfte - auch nicht unangemessen kurz. Eine Äußerung innerhalb der Frist oder zumindest die Darlegung, dass und warum diese nicht fristgerecht möglich sei, wäre der Kläger-Seite daher möglich und zumutbar gewesen.
Die am 05.03.2010 beim LSG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der Berufungsbegründung des Klägers allein die "Verurteilung zu Widerspruchskosten dem Grunde nach". Diese Kosten erreichen allerdings die Berufungssumme nicht. Für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erhält ein Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 40,- EUR bis 520,- EUR (Mittelgebühr 280,- EUR), wobei eine Kappungsgrenze bei 240,- EUR besteht. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr; vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). War der Anwalt für seinen Mandanten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) tätig, bemisst sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG (Gebührenrahmen 40,- EUR bis 260,- EUR; Mittelgebühr 150,- EUR; Schwellengebühr 120,- EUR).
Hiervon ausgehend würden die Kosten eines im Widerspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts die Berufungssumme nicht erreichen. Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehenden Kosten des tätig gewordenen Rentenberaters im Widerspruchsverfahren. Für ein Überschreiten der - aus Nr. 2401 VV RVG zu bemessenden - Schwellengebühr durch das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.06.2009 bestehen mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der (anwaltlichen) Tätigkeit keine Anhaltspunkte; solche wurden von der Kläger-Seite auch nicht (fristgerecht) geltend gemacht. Damit wird auch unter Einbeziehung der Auslagen und sonstigen Kosten des Klägers die Berufungssumme von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Rahmen des Berufungsverfahren (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im Widerspruchsverfahren (gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009).
Der 1950 geborene Kläger beantragte am 04.02.2009 bei der Beklagten die Erteilung einer Rentenauskunft mit sämtlichen Berechnungsanlagen. Von besonderem Interesse sei hierbei die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger verwies insoweit darauf, dass er seit 1990 bei der Ausgleichskasse in Genf/Schweiz versichert sei. Unter dem 10.06.2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Unter dem 18.06.2009 erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft über die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die Höhe der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, darüber, inwieweit die Voraussetzungen für verschiedene Rentenleistungen erfüllt sind und über die persönlichen Entgeltpunkte. Hinsichtlich der Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führte die Beklagte aus, dass eine Auskunft hierüber nicht erteilt werden könne, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit weiterem Schreiben vom 18.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gewünschte Rentenauskunft bzgl. der beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erst nach Eingang der schweizerischen Versicherungszeiten erteilt werden könne. Der aktuelle Versicherungsverlauf E 205 sei mit heutigem Datum von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf angefordert worden.
Der Kläger erhob am 25.06.2009 Widerspruch gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009, soweit darin ausgeführt wurde, eine Auskunft über die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht erteilt werden, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung der diesbezüglichen Auskunft sei ein Verwaltungsakt. Es seien Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden, und insoweit seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Ablehnung der Rentenauskunft sei daher rechtswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 zurück mit der Begründung, dieser sei unzulässig. Eine Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt, da es sich um keine verbindliche Entscheidung handele. Zudem sei ergänzend zur Rentenauskunft mit dem Schreiben vom 18.06.2009 eine Zwischennachricht dahingehend erteilt worden, dass die gewünschte Rentenauskunft zum Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erst nach Vorliegen des schweizerischen Versicherungsverlaufs erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Widerspruch nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus unnötig. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden nicht erstattet
Dagegen hat der Kläger am 25.09.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Unter dem 03.09.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Rentenauskunft über die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die persönlichen Entgeltpunkte nach jetzigem Stand. Danach würde sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Annahme eines Leistungsfalles am 10.06.2009 auf 500,84 EUR monatlich belaufen.
Mit Urteil vom 15.01.2010 hat das SG die Klage, mit welcher der Kläger (weiterhin) die Aufhebung der Rentenauskunft vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 beantragt hat, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Klage bestehe nach Erteilung der weiteren Rentenauskunft vom 03.09.2009 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Zudem sei der Widerspruchsbescheid vom 27.08.2009 rechtmäßig. Der Widerspruch gegen die Rentenauskunft vom 18.06.2009 sei unzulässig gewesen, da diese keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X darstelle. Die Rentenauskunft enthalte keine Regelung. § 109 Abs. 4 Satz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bestimme hierzu, dass die Auskunft nicht rechtsverbindlich sei.
Gegen das am 05.02.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.03.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger ausweislich der Berufungsbegründung vom 29.03.2010 (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren begehrt.
Mit Verfügung des Gerichts vom 05.05.2010 wurde der Kläger um Darlegung gebeten, ob mit Blick darauf, dass im Berufungsverfahren lediglich noch die Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt würden, der Beschwerdewert von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erreicht sei. Hierauf hat sich die Kläger-Seite ebenso nicht geäußert wie auf die weiteren Schreiben des Gerichts vom 05.07.2010 und 12.10.2010, in welchen an die Beantwortung des Schreibens vom 05.05.2010 erinnert wurde. Auch auf Sachstandsnachfragen der Beklagten vom 29.10.2010 und 30.09.2011, die an die Kläger-Seite zur Kenntnis weiter geleitet wurden, erfolgte von dort keine Äußerung.
Mit Schreiben vom 15.10.2012, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18.10.2012 zugestellt, hat der Senatsvorsitzende die Kläger-Seite darauf hingewiesen, dass die erstattungsfähigen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahrens die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreichen dürften. Zugleich wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis 30.10.2012 zur Absicht des Gerichts, die Berufung gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, zu äußern.
Eine Äußerung der Kläger-Seite innerhalb der gesetzten Frist erfolgte nicht. Mit am 06.11.2012 beim LSG eingegangenen Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Angabe von Gründen um Fristverlängerung bis 20.11.2012 gebeten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Rentenauskunft vom 18.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern. Innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist bis 30.10.2012 sind Einwendungen hiergegen nicht erhoben worden. Die Frist zur Äußerung war auch nicht auf den am 06.11.2012, also nach Fristablauf beim LSG eingegangenen Fristverlängerungsantrag des Klägers zu verlängern. Dieser erfolgte ohne Begründung und lässt daher schon nicht erkennen, warum der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter gehindert gewesen sein sollte, sich fristgemäß zu äußern bzw. jedenfalls unter Angabe von Gründen darzulegen, warum ihm dies nicht fristgemäß möglich sei, weswegen eine Fristverlängerung begehrt werde. Die Frist war mit Blick darauf, dass der Kläger bereits mit Hinweisschreiben des Gerichts vom 05.05.2010 (und Erinnerungsschreiben 05.07.2010 und 12.10.2010) zur Erreichung des Beschwerdewerts angehört worden war - und ihm daher die Problematik nicht unbekannt sein durfte - auch nicht unangemessen kurz. Eine Äußerung innerhalb der Frist oder zumindest die Darlegung, dass und warum diese nicht fristgerecht möglich sei, wäre der Kläger-Seite daher möglich und zumutbar gewesen.
Die am 05.03.2010 beim LSG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Berufungssumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der Berufungsbegründung des Klägers allein die "Verurteilung zu Widerspruchskosten dem Grunde nach". Diese Kosten erreichen allerdings die Berufungssumme nicht. Für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erhält ein Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 40,- EUR bis 520,- EUR (Mittelgebühr 280,- EUR), wobei eine Kappungsgrenze bei 240,- EUR besteht. Eine Gebühr von mehr als 240,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr; vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). War der Anwalt für seinen Mandanten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) tätig, bemisst sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG (Gebührenrahmen 40,- EUR bis 260,- EUR; Mittelgebühr 150,- EUR; Schwellengebühr 120,- EUR).
Hiervon ausgehend würden die Kosten eines im Widerspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts die Berufungssumme nicht erreichen. Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehenden Kosten des tätig gewordenen Rentenberaters im Widerspruchsverfahren. Für ein Überschreiten der - aus Nr. 2401 VV RVG zu bemessenden - Schwellengebühr durch das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.06.2009 bestehen mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der (anwaltlichen) Tätigkeit keine Anhaltspunkte; solche wurden von der Kläger-Seite auch nicht (fristgerecht) geltend gemacht. Damit wird auch unter Einbeziehung der Auslagen und sonstigen Kosten des Klägers die Berufungssumme von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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