Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 4472/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4318/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Erstattung der Kosten für einen an seinem Haus eingebauten Aufzug, hilfsweise die Freistellung von einer entsprechenden Darlehensrückforderung des Beigeladenen.
Der 1972 geborene Kläger leidet an einer neurogenen Muskelatrophie, die zu Einschränkungen der Funktion seiner Arme und Beine führt. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Zuggerät und auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen. Für ihn ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, H und aG anerkannt.
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung im mittleren Verwaltungsdienst der Gemeinde B ... In der Folge war er bei der C. tätig. Die Tätigkeit unterbrach er von 1995 bis 1997 für eine zweijährige Zusatzausbildung im Bereich der Buchhaltung und Betriebswirtschaft. Schließlich bildete er sich mit Unterstützung der Beklagten in der Anwendung von SAP fort und schloss diese Ausbildung mit Auszeichnung ab. Ab 01.08.1990 wurden erstmals für ihn Beiträge zur damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV) geleistet.
Seit 01.01.2001 arbeitet der Kläger in Vollzeit als SAP Systembetreuer bei der Firma F. in W. zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 6.000 DM. Im Arbeitsvertrag vom 29.11.2000 und 04.12.2000 einigten sich der Kläger und sein Arbeitgeber darauf, dass der Kläger seine Arbeitsleistung sowohl an seinem Telearbeitsplatz als auch in den Räumen der Firma F. erbringen kann. Die genauen Arbeitszeiten muss er mit seiner Führungskraft abstimmen. Die für die Tele-Hausarbeit notwendigen Arbeitsmittel, insbesondere die Anwendungssoftware stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung. Die weiteren Kosten für die Ausstattung seines Arbeitsplatzes muss der Kläger selbst tragen. Die Beklagte förderte unter anderem die Beschaffung eines geeigneten Laptops. Der Kläger arbeitet in der Regel an drei Arbeitstagen pro Woche am häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen pro Woche in der Firma, die er mithilfe eines für seine Bedarfe umgerüsteten Kraftfahrzeugs aufsucht. Bei Besprechungen fährt er zusätzlich in die Geschäftsräume seines Arbeitgebers. Vor Ort erfährt er - z.B. beim Essen in der Kantine - Unterstützung durch seine Kollegen. Der Arbeitsplatz in den Räumen der Firma wurde mit Unterstützung der Beklagten behindertengerecht angepasst.
Der Kläger richtete zunächst seinen Arbeitsplatz in seiner Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern ein. Diese konnte er mithilfe einer Treppenliftanlage nutzen, für die er ebenfalls Leistungen der Beklagten beantragte.
Mit Schreiben vom 05.08.2001 beantragte der Kläger bei der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg H. Kostenzusage für eine Aufzugsanlage an einem von ihm zu erwerbenden Eigenheim in B. (knapp 70 km Entfernung nach W. ). Dieses Schreiben übersandte er auch der Beklagten (Eingang: 07.08.2001). Dazu führte er aus, dass ihm die Wohnung im Haus seiner Eltern zu klein geworden sei. Sein Wohn- und Schlafzimmer, das 20 qm groß sei, sei gleichzeitig sein Arbeitszimmer. Er habe jetzt Gelegenheit ein neues, kleineres Einfamilienhaus mit Carport zu erwerben, das sich auf einem ebenen Grundstück befinde. Die Grundfläche des Grundstücks beträgt rund 700 qm. Das Haus hat rund 126 qm Wohnfläche. Das Haus sei wegen des ebenen Grundstücks und der Nähe zu seinem Elternhaus und zur Wohnung seiner Schwester gut geeignet. Es müssten allerdings behinderungsbedingt Anpassungen am Haus vorgenommen werden. Der größte Posten sei insofern ein Aufzug. Er bitte um einen grundsätzlichen Entscheid.
Das Landeswohlfahrtsverband übersandte der Beklagten den Antrag mit Schreiben vom 14.08.2001 mit dem Hinweis, dass nach seiner Auffassung die Beklagte gemäß §§ 33 Abs. 8 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig sei.
Am 18.09.2001 beantragte der Kläger ausdrücklich bei der Beklagten, die Kosten der Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Das Eigentum an seinem Haus werde zum 01.11.2001 auf ihn übergehen.
Die Beklagte führte einen Ortstermin durch (Vermerk vom 07.12.2001). Dabei stellte sie fest, dass sich im Erdgeschoss des Hauses Küche (8,07 qm), Hauswirtschaftsraum (6,87 qm), Wohn- und Esszimmer (49,65 qm), ein kleiner Arbeitsraum (4,92 qm) und ein kleines WC (2,18 qm) befinden. Zur Nutzbarkeit des WC durch den Kläger müsse hier eine Schiebe- oder Schiebeschwenktür eingebaut und eine Wand versetzt werden. Der Kläger beabsichtigte, sein häusliches Arbeitszimmer im Obergeschoss des Gebäudes (8,42 qm) einzurichten. Dort befinde sich auch ein geräumiges Bad mit WC (8,32 qm). Ferner befinde sich dort das Schlafzimmer (17,60 qm) sowie ein Ankleidezimmer (3,66 qm). Um in das Obergeschoss zu gelangen, brauche der Kläger einen Aufzug.
Mit Schreiben vom 25.01.2002 (Eingang beim Beklagten am 28.01.2002) beantragte der Kläger erneut unter Punkt 9 neben anderen Leistungen die Bewilligung eines Senkrechtsaufzugs der Firma L. Sein Arbeitszimmer befinde sich im ersten Stock. Er habe den Einbau verschiedener Möglichkeiten prüfen lassen. Eine Liftplattform könne er nicht nutzen, weil aufgrund des geringen Platzangebots nur ein Auffahren rückwärts möglich sei und dafür fehle ihm die Kraft in den Armen. Außerdem bestehe die Gefahr eines Kippens seines Rollstuhls und es müssten starke bauliche Veränderungen an der Treppe durchgeführt werden, die sehr teuer würden. Er wolle deshalb einen Senkrechtaufzug einbauen lassen, der ihm für 56.605,63 DM zuzüglich 4.315 EUR für weitere Leistungen angeboten worden sei.
Der Beigeladene nahm in einem an den Vater des Klägers gerichteten Schreiben vom 16.04.2002 dahingehend Stellung, dass nur ein Außenaufzug sinnvoll sei, weil im Brandfall durch einen Umbau der Treppe der erste Rettungsweg sowohl für den Kläger als Rollstuhlfahrer als auch für andere sich eventuell im Haus aufhaltende Personen versperrt sei. Das gleiche gelte im Fall eines notwendigen Krankentransports.
In einer Stellungnahme vom 17.05.2002 befürwortete der technische Berater der Beklagten die nunmehr geplante Ausführung des Aufzugs als Außenaufzug an der Ostseite des Hauses. Der Kläger übergab ein Angebot der Firma L. vom 20.04.2002 über 31.325,80 EUR.
Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten für die Aufzugsanlage unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit ab. Es handele sich insofern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständiger Rehabilitationsträger sei der Sozialhilfeträger.
Dagegen erhob der Kläger am 26.07.2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er eine Verletzung von §§ 10, 14 SGB IX rügte. Außerdem sei es nicht zutreffend, dass die begehrte Aufzugsanlage nicht der Teilhabe am Arbeitsleben diene. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte plötzlich meine, dass ein Telearbeitsplatz nicht notwendig sei, weil er in den Betrieb fahren könne. Schließlich habe sie ihm schon einen Telearbeitsplatz in seiner früheren sehr kleinen Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern eingerichtet und damit anerkannt, dass er einen Telearbeitsplatz benötige. Andere Behörden strebten gerade solche Telearbeitsplätze zur Integration behinderter Menschen an.
Mit Bescheid vom 25.11.2002 bewilligte der Beigeladene dem Kläger ein zinsloses Darlehen in Höhe von anteilig 53.890,90 EUR zur Errichtung der Aufzugsanlage inkl. Nebenkosten. Die Rückzahlung des Darlehens wird fällig sobald das Hausgrundstück veräußert wird oder nicht mehr vom Kläger oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen bewohnt wird. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Der Beigeladene machte der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch "wegen Erstattung von Kosten zur Umgestaltung des Wohnhauses [ ]" gegen die Bescheide vom 09.07. (Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten) und 11.07.2002 zurück. In den Gründen führte sie verschiedene Positionen auf, unter denen der Aufzug nicht genannt war. Gleichzeitig referierte sie zum Widerspruchsvorbringen des Klägers betreffend den Aufzug. Sie könne nur Kosten für den Telearbeitsplatz selbst, nicht aber Kosten für den Umbau der Wohnung oder den Zugang zu dieser übernehmen. Die Beklagte sei insofern nicht Rehabilitationsträger.
Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Vater, am 04.12.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Der Rechtsstreit wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 AL 3141/02 geführt. Mit Beschluss vom 30.01.2003 verband das SG den Rechtsstreit mit einem weiteren Rechtsstreit um weitere Leistungen zur Umgestaltung des Wohnhauses und für ein Carport unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1630/02. Die Rücknahme eines Teils der anhängigen, miteinander verbundenen Klagen (jeweils Erklärung der Rücknahme unter dem Aktenzeichen des verbundenen Verfahrens und dem Aktenzeichen der ursprünglich erhobenen Klage) verstand das SG als Rücknahme der Klage insgesamt und trug den Rechtsstreit zunächst aus.
Am 17.07.2004 heiratete der Kläger.
Am 30.11.2006 bat der Kläger dem Verfahren Fortgang zu geben. Das Verfahren habe sich nicht durch Rücknahme erledigt. Daraufhin trug das SG den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 9 AL 4501/06 erneut ein und verband ihn mit Beschluss vom 14.12.2006 mit zwei weiteren Rechtsstreiten unter dem Aktenzeichen S 9 AL 4472/06.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass es ihm nicht zumutbar sein, bei jeglichen Witterungsverhältnissen täglich 150 km zur Arbeit und zurück zu fahren. Aus dem Widerspruchsbescheid ergäben sich keine Hinweise auf die Gründe, aus denen die Beklagte die Aufzugsanlage abgelehnt habe. Der Rechtsstreit sei nicht gegenstandslos, weil er das vom Beigeladenen gewährte Darlehen ja gegebenenfalls zurückzahlen müsse. Außerdem wolle er die Hypothek auf sein Haus entfernt wissen. Der Aufzug werde benötigt, um in das obere Geschoss des Gebäudes zu gelangen. Dort habe er den von der Beklagten bewilligten Telearbeitsplatz. Auch das Schlafzimmer sei oben. Außerdem benötige er den Aufzug auch in umgekehrter Richtung, um zur Arbeit zu gelangen. Er kenne den Fall einer behinderten Frau, der auch ein Aufzug in den Keller ihres Wohnhauses bezahlt worden sei, weil sich dort ihr Arbeitszimmer befinde. Auch das Finanzamt habe sein Arbeitszimmer als voll steuerlich absetzbar anerkannt (Schreiben des Finanzamts B. vom 23.04.2008). Es sei auch widersinnig, dass die Beklagte einerseits die Ausstattung des Arbeitszimmer gefördert habe, andererseits die Kosten für die Aufzugsanlage nicht übernehmen wolle. Auch die Deutsche Rentenversicherung habe inzwischen ohne jegliche Probleme den Einbau eines Notablasses des Aufzugs genehmigt, der mehrmals wegen Stromausfalls steckengeblieben sei (Bescheid der DRV Bund vom 01.08.2008).
Die Beklagte stimmte dem Kläger zu, dass es ihm nicht zumutbar sei, auf Dauer täglich 150 km zur Arbeit zurückzulegen. Aus S. 4 des Widerspruchsbescheids sei zu erkennen, dass auch über die Kosten für die Aufzugsanlage entschieden worden sei. Diese seien nicht als Kosten für den Telearbeitsplatz eingestuft worden. Außerdem sei im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 mehrfach auf den Bescheid vom 11.07.2002 Bezug genommen worden, in dem auch über den Aufzug entschieden worden sei.
Der Beigeladene teilte mit, er habe das Darlehen gewährt, weil die auch aus seiner Sicht vorrangig verpflichtete Beklagte ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Aufzugsanlage sei auch notwendig, um den häuslichen Arbeitsplatz zu erreichen. Er sei deshalb Teil der beruflichen Förderung und müsse insofern von der Beklagten bezahlt werden. Er unterstütze deshalb das Anliegen des Klägers.
Auf Antrag des Klägers vom 21.01.2002 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2002 Kosten für die Erstellung eines Carports in Höhe von 5.112,92 EUR. Mit Schreiben vom 22.07.2002 lehnte die Beklagte die Überweisung des bewilligten Betrags ab, weil der Kläger das Carport wegen der Höhe seines Kfz nicht nutzen könne. Dagegen erhob der Kläger am 26.07.2002 ebenfalls Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.11.2002 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Hilfen für das Carport zu widerrufen, weil der Kläger dieses aufgrund seiner geringen Höhe nicht nutzen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 06.05.2002 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 22.07.2002" zurück und widerrief gleichzeitig die Bewilligung von Hilfe für das Carport. Dagegen erhob der Kläger am 10.02.2003 Klage, die mit der Klage um Hilfen für den Aufzug verbunden wurde (Beschlüsse vom 24.04.2003 und 14.12.2006).
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2009 wies das SG die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Anspruch auf Förderung der Aufzugsanlage nicht bestehe. Zwar sehe § 33 SGB IX grundsätzlich auch die Möglichkeit der Förderung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Allerdings setze ein Anspruch gegen die Beklagte voraus, dass die Leistung erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen zu erhalten und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Ein solcher Zusammenhang bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R) nur, wenn eine Wohnung nicht zur Verfügung stehe oder ihre Nutzung insgesamt gefährdet sei. Nur dann bestehe nämlich die Gefahr, dass die Erwerbstätigkeit nicht weiter verrichtet werden könne. Das setze voraus, dass die Arbeitsstätte nicht mehr zumutbar erreicht werden könne. Der Anspruch auf Fördermaßnahmen gegen die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX beschränke sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Der Erwerb des Eigenheims sei wesentlich durch die persönlichen Belange des Klägers motiviert und nicht deshalb notwendig geworden, weil er nur so den bereits seit Anfang 2001 inne gehabten Arbeitsplatz bei der Firma F. erreichen und den damit verbundenen Telearbeitsplatz weiter nutzen konnte. Da der Kläger ohne den Aufzug das Eigenheim gar nicht habe nutzen können, weil er weder Schlafzimmer noch Badezimmer noch begehbaren Kleiderschrank habe erreichen können, sei die Aufzugsanlage wesentlich durch seine persönliche Lebensführung bestimmt gewesen. Er habe deshalb nur als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vom Beigeladenen gefördert werden können. Das habe dieser auch zutreffend getan. Ein weitergehender Anspruch auf Leistungen gegen den Beigeladenen habe nicht geprüft werden müssen, weil der Kläger diesem gegenüber nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 25.11.2002 auf weitergehende Ansprüche gegen den Beigeladenen verzichtet und dies im Erörterungstermin am 29.07.2009 bestätigt habe. Eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund und einer Prüfung von Leistungsansprüchen gegen diese bedürfe es schon deshalb nicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Rentenversicherung nicht erfüllt seien.
Gegen den ihm am 16.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.09.2009 eingelegte Berufung des Klägers. In der Berufungsschrift ist ausgeführt, das Berufungsgericht möge im Sinne des erstinstanzlich gestellten Antrags entscheiden und die Bescheide vom 09. und 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 aufheben und ihm die beantragten Leistungen gewähren. In der Begründung vom 03.12.2009 hat er ausgeführt, dass das Urteil betreffend den Antrag auf Erstattung von Kosten für das Carport nicht angefochten werde. In einem Erörterungstermin am 01.06.2012 hat der Berichterstatter Zweifel an der Einlegung der Berufung im Hinblick auf das Carport formuliert. Am 08.06.2012 hat der Kläger erklärt, dass die Berufung betreffend das Carport zurückgenommen worden ist.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Aufzug, weil er ihn benötige, um in sein Arbeitszimmer zu gelangen. Er habe das Glück, einen Arbeitsplatz zu haben, den er trotz seiner Behinderungen ausfüllen könne. Dieser sei zwar weit weg, die räumliche Distanz sei aber mit dem Auto gut zu überwinden. Der Weg zur Arbeit sei ohne Aufzug unterbrochen. Er könne nicht aus seinem Schlafzimmer in sein Auto gelangen, wenn er keinen Aufzug habe. Auch könne er ohne den Aufzug nicht in sein häusliches Arbeitszimmer gelangen. Das SG habe insofern eine zu enge Auslegung des § 33 SGB IX vorgenommen, indem es eine finale Ausrichtung auf den Arbeitsplatz verlangt habe. Mit diesem Argument könne man jegliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen.
Er habe seinen Arbeitsplatz auch nicht – wie das SG offenbar meine - im Erdgeschoss errichten können, weil dort kein Platz für derartige Einrichtungen vorhanden sei. Soweit das SG das angenommen habe, habe es überraschend entschieden, denn es habe im Erörterungstermin mitgeteilt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass dafür im Erdgeschoss ausreichend Platz vorhanden sei. Jedenfalls habe es dann die notwendige Amtsermittlung unterlassen, weil es das Erdgeschoss nicht in Augenschein genommen habe. Ihm sei auch nicht erklärlich, warum die Beklagte jetzt meine, dass er nicht auf den häuslichen Arbeitsplatz angewiesen sei, habe sie doch die Einrichtung des Arbeitszimmers durch Übernahme der Kosten von Schreibtisch und Aktenschränken gefördert.
Als er die Arbeit bei der Firma F. begonnen habe, habe er in einer 20 qm großen Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern gelebt. Das Zimmer sei gleichzeitig Schlaf-, Wohn- und Arbeitszimmer gewesen, so dass er in einem Zimmer habe schlafen müssen, in dem elektronische Geräte standen, die der Gesundheit schädlich waren. Er habe in dem Zimmer auch keine Freunde empfangen können, weil nicht einmal Platz für einen Stuhl oder Tisch gewesen sei. Das habe auch der technische Berater der Beklagten gesehen und geraten, für die Integration ins Leben und ins Arbeitsleben zu sorgen, weil die derzeitige Situation nicht praktikabel sei. Nach langem Suchen habe er schließlich das Haus in B. gefunden. Es sei sehr schwierig, ein ebenes Grundstück in dieser bergigen Gegend zu finden. Der beteiligte Berater der Beklagten sei nicht kompetent, er habe ihn durch sein Verhalten gegenüber der DRV tief beleidigt und außerdem vor seinem Haus spioniert. Er habe willkürlich entschieden.
Er sei mit dem vorliegend höchst ungewöhnlichen Verfahren eines Gerichtsbescheides nur einverstanden gewesen, um das Verfahren zu beschleunigen, weil er den Eindruck gehabt habe, dass eine Urteilsfindung sonst noch ein weiteres Jahr gedauert hätte.
Er begehre letztlich mit dem Verfahren die Entfernung der Sicherungshypothek zu Gunsten des Beigeladenen aus dem Grundbuch. Die beantragte Zahlung könne deshalb entweder an ihn oder an den Beigeladenen erfolgen.
Er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er sich ein anderes Haus habe kaufen müssen. Behinderte Menschen dürften – genau wie nicht Behinderte – das Haus kaufen, das ihnen gefalle. Die Rechtsgrundlage der §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX umfasse eindeutig die Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung im angemessenen Umfang.
Außerdem habe die Beklagte § 14 SGB IX verletzt, denn sie habe nicht innerhalb von zwei Wochen festgestellt, ob sie zuständig sei. Entsprechend habe sie den Antrag auch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Sie habe deshalb den Bedarf – ohne Beachtung der materiellen Rechtslage – unverzüglich festzustellen gehabt. Da dies alles nicht geschah, sei sie ohne Berücksichtigung weiterer Erwägungen leistungspflichtig gewesen. Hätte die Beklagte rechtzeitig geleistet, bestünde jetzt nicht das Grundpfandrecht an seinem Grundstück. Sie habe deshalb jetzt für die Entfernung des Grundpfandrechts zu sorgen.
Entgegen der Ansicht des SG sei durch § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Vorgängerregelung des § 114 SGB III erweitert und nicht eingeschränkt worden. Entsprechend habe das Sozialgericht Koblenz am 29.09.2004 (unveröffentlicht) den exakt gleichen Fall zugunsten des dortigen Klägers entschieden.
Er hat einen Bescheid der DRV Bund vom 24.02.2011 vorgelegt, in dem diese die Erstattung der Kosten für eine Wartung des Aufzugs abgelehnt hat, weil nicht sie sondern die Beklagte der zuständige Kostenträger sei.
Soweit das SG und die Beklagte das Urteil des BSG vom 26.10.2004 zitierten, sei ihm die Parallele nicht klar. Der dortige Kläger habe eine Küche gewollt, er begehre Hilfe für den Zugang zu seinem häuslichen Arbeitsplatz. Der Aufzug habe einen unmittelbaren Bezug zu seiner Arbeit. Ein Arbeitgeber könne gegenüber der Überwachungsbehörde auch nicht sagen, er benötige keinen Aufzug in die obere Etage, weil alle Schwerbehinderten im Erdgeschoss arbeiten und die Bequemlichkeit der Schwerbehinderten, in den nächsten Stock zu kommen, allein ihrer besseren persönlichen Lebensführung diene oder sich die Waschgelegenheiten im Erdgeschoss befänden. Außerdem sei eine Parallele zur Kraftfahrzeughilfe zu ziehen. Dort werde auch die Beschaffung eines Kfz gefördert, also müsse auch die Beschaffung eines Hauses mit Aufzug gefördert werden. Außerdem habe die Beklagte bauliche Änderungen im Arbeitszimmer wie z.B. den Einbau von Jalousien, Veränderungen der Türen zum oberen Balkon usw. gefördert. Die Berater hätten auch den Aufzug empfohlen.
Schließlich müsse beachtet werden, dass ihm arbeitsrechtlich Ruhezeiten zustünden. Diese könne er in den Räumen der Firma F. kaum nutzen. Sein Ruheraum sei in erster Linie sein Schlafzimmer. Die Ruhe von der anstrengenden Programmiertätigkeit finde er in seinem Schlafzimmer. Es diene insofern der Erhaltung seiner Arbeitskraft. Damit könne er das drohende Burn-Out-Syndrom abwenden. Dafür seien bei ihm durchaus schon Symptome vorhanden gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für eine Aufzugsanlage inklusive Nebenkosten von insgesamt 53.890,90 EUR zu bezahlen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004 (B 7 AL 16/04 R). Maßnahmen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit seien nicht durch die Beklagte förderfähig. Der Kläger habe sich, um in das Bad und das Schlafzimmer im Obergeschoss zu gelangen, auch ohne den dort eingerichteten Arbeitsplatz einen Aufzug einbauen lassen müssen. Die Nutzung des Aufzugs sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, weil der Kläger das Haus ohne den Aufzug gar nicht habe bewohnen können.
Der Beigeladene hat seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Der Senat hat Herrn R. und Frau S. von der F. Unternehmensgruppe schriftlich als Zeugen befragt (Schreiben vom 27.01.2011). Sie haben mitgeteilt, dass der Kläger nach wie vor dort tätig sei. Er komme an zwei Tagen pro Woche ins Unternehmen und arbeite die übrige Zeit von zu Hause aus. Das Unternehmen bestehe nach den jeweils aktuellen Gegebenheiten nicht starr auf die zwei Tage Anwesenheit pro Woche.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf das Urteil des Senats vom 26.06.2009 (L 8 AL 278/07) hingewiesen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht auf die Leistung der Beklagten angewiesen sei, weil er seine Arbeitsleistung sowohl an seinem Telearbeitsplatz als auch in der Firma erbringen könne. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er seine Arbeit ohne die Verteilung auf die Telearbeit und die zweitägige Anwesenheit im Betrieb nicht bewältigen könne. Ohne die Hilfe seiner Kollegen sei er nicht mal in der Lage im Betrieb sein Mittagessen einzunehmen, weil er Hilfe beim Holen des Essens in der Kantine bei Selbstbedienung und beim Zuschneiden desselben benötige. Die Beklagte propagiere selbst die Telearbeit für Schwerbehinderte. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das für ihn nicht gelten solle. Außerdem unterscheide sich die zitierte Entscheidung des Senats vom vorliegenden Fall grundsätzlich, weil er im Gegensatz zur dortigen Klägerin eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über Heimarbeit habe.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 01.06.2012 darauf hingewiesen, dass geprüft werden müsse, ob die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich eine Zuständigkeitsentscheidung oder auch eine Entscheidung in der Sache getroffen habe. Weiterhin hat er Zweifel formuliert, ob eine Zahlung an die Beigeladene vor dem Hintergrund der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im hiesigen Rechtsstreit begehrt werden kann.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass er einen Erstattungsstreit zwischen Beklagter und Beigeladenem, der weitere fünf Jahre zu dauern drohe, nicht abwarten könne. Selbstverständlich wolle er die Kosten nicht doppelt erhalten. Wenn er eine Zahlung von der Beklagten erhalten, werde er diese selbstverständlich an den Grundpfandgläubiger weiterleiten. Der Beigeladene hat vorgetragen, mit der Verlagerung in den Kostenerstattungsstreit werde dem Kläger die Möglichkeit genommen, vom zuständigen Träger eine Sachentscheidung zu erhalten. Dieser Auffassung haben sich Kläger und Beklagte angeschlossen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf neun Bände Verwaltungsakten der Beklagten, drei Bände Verwaltungsakten des Beigeladenen, einen Band Rehabilitationsakten der DRV Bund, sechs Bände Akten des Sozialgerichts Reutlingen und die beim Senat angefallene Akte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hauptantrag unzulässig. Die Berufung ist im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Das SG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Berufung ist nicht bereits im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet, weil das SG durch in nichtöffentlicher Sitzung "verkündeten" Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat kann insofern unentschieden lassen, ob die Voraussetzungen des § 105 SGG insbesondere im Hinblick auf den in der Niederschrift vom 29.07.2009 ausgewiesenen Einwendungsverzicht der Beteiligten erfüllt waren, denn es fehlt an den Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach kann ein Rechtsstreit nur an das SG zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht (mehr) vor, denn die Beweisaufnahme ist vorliegend abgeschlossen. Der Senat kann insofern auch dahingestellt sein lassen, ob hier noch die bei Einlegung der Berufung geltende alte Fassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuwenden ist, denn selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, wäre dem Senat in diesem Fall Ermessen eingeräumt. Der Senat sieht insofern im Hinblick auf die bereits erhebliche Länge des Verfahrens und des Fehlens der Notwendigkeit weiterer umfangreicher Sachverhaltsaufklärung von einer Zurückverweisung an das SG ab und entscheidet selbst in der Sache.
Die Klage ist zulässig, die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht am Fehlen eines Vorverfahrens. Nach § 78 SGG ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat gegen den hier allein maßgeblichen Bescheid vom 11.07.2002 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 auch über diesen Widerspruch entschieden. Zwar findet sich im Widerspruchsbescheid keine ausdrückliche Entscheidung über den Anspruch auf Bewilligung eines Aufzugs. Allerdings kann bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dieser Widerspruchsbescheid nur so verstanden werden, dass auch über die Bewilligung der Kosten für den Aufzug eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Im Betreff des Widerspruchsbescheids war umfassend die "Erstattung von Kosten zur Umgestaltung des Wohnhauses" als Gegenstand des Widerspruchsbescheids genannt. Die Beklagte bezog sich in den Gründen auf den umfassenden Antrag des Klägers vom 07.08.2001 und 18.09.2001 sowie 28.01.2002, in denen mehrere Posten betreffend die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnhauses angeführt waren. Weiterhin referierte er im Sachverhalt auch zum Aufzug. Das konnte der Kläger nur so verstehen, dass auch über den Anspruch auf die Kosten für den Aufzug entschieden werden sollte. Davon geht auch die Beklagte aus, die nie in Zweifel gezogen hat, dass im angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren getroffen wurde.
Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einer Entscheidung der Beklagten in materieller Hinsicht fehlt. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 nicht auf eine Zuständigkeitsentscheidung beschränkt. Im Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung der Kosten für den Aufzug ab. Damit machte sie deutlich, dass sie dem Kläger die Kosten als solche nicht gewähren werde. Lediglich in der Begründung führt sie an, dass sie für diese Leistung nicht zuständig sei. Damit machte sie deutlich, dass sie die Kosten nicht übernehmen könne und der Kläger sich gegebenenfalls an andere Leistungsträger, insbesondere den Beigeladenen wenden solle. Eine – vor dem Hintergrund des § 14 SGB IX wohl auch rechtswidrige - Beschränkung auf eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit ergibt sich daraus nicht.
Die Klage ist allerdings im Hauptantrag unzulässig, sofern der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 53.890,90 EUR geltend macht. Sein im Verwaltungsverfahren ursprünglich geltend gemachtes Begehren, ihm den Einbau eines Aufzugs zu gewähren, hat sich durch den Einbau des Aufzugs erledigt. Er kann insofern den Aufzug nicht mehr verlangen, weil er bereits einen solchen hat.
Der Kläger macht nunmehr in der Sache einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Dieser kann ihm nach der insofern einschlägigen Vorschrift § 15 SGB IX nur dann zustehen, wenn er sich den Aufzug selbst beschafft hat. Das kann der Kläger nicht geltend machen, denn der Beigeladene hat ihm den Aufzug bewilligt, so dass ein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX die Leistung "Einbau eines Aufzugs" gewährt hat. Durch die Gewährung seitens des Beigeladenen als möglicherweise nicht oder nachrangig zuständigem Rehabilitationsträger ist die Fiktion der Erfüllung im Sinne des § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§ 104 SGB X, 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eingetreten. Der Kläger kann deshalb die Leistung "Einbau eines Aufzugs" und auch die Erstattung der Kosten für denselben nach § 15 SGB IX nicht mehr verlangen, denn er hat die Kosten für den Aufzug nicht selbst getragen.
Die Klage ist aber im Hilfsantrag zulässig. Der Kläger kann einen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung an den Beigeladenen über § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX geltend machen. Nach dieser Vorschrift muss ein Rehabilitationsträger die Aufwendungen erstatten, die dadurch entstehen, dass er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, wenn der Rehabilitand sich die Leistung selbst beschafft hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Erstattungsanspruch nicht auf Kostenerstattung beschränkt, sondern umfasst alle geldwerten Aufwendungen, zu denen auch das Eingehen von Zahlungsverpflichtungen, wie ein Darlehensvertrag, gehören. Das entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15.04.1997 – 1 RK 4/96, BSGE 80, 181, Juris Rn. 13) zum ähnlich ausgestalteten § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), dass ein Kostenerstattungsanspruch auch als Freistellungsanspruch von durch den Leistungserbringer geltend gemachten Ansprüchen bestehen kann. Diese Rechtsprechung ist auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es, dass Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit zugestanden werden soll, im Verhältnis zur Krankenkasse selbst zu klären, ob sie einen Anspruch auf die ursprünglich geltend gemachte Sachleistung hatten. Diese Interessenlage besteht auch hier. Der Kläger hat die Leistung "Einbau eines Aufzugs" von einem Rehabilitationsträger erhalten und sieht sich insofern auch keinen Ansprüchen der beauftragten Handwerker gegenüber. Er ist aber insofern noch mit dem Risiko der Inanspruchnahme durch den Beigeladenen z.B. bei Verkauf des Hauses belastet, das darüber hinaus mit einem Grundpfandrecht an Haus und Grundstück behaftet ist. Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, ob die Beklagte den vom Beigeladenen schon vor immerhin zehn Jahren geltend gemachten Erstattungsanspruch erfüllen und damit seine Befreiung von der Darlehensverpflichtung und die Löschung des Grundpfandrechts bewirken wird.
Der Kläger kann insofern auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, seinen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag dahingehend umzustellen, dass die Beklagte die Leistungsgewährung zur Unrecht abgelehnt hat, denn die Ablehnung hat sich durch die Gewährung seitens des Beigeladenen nicht vollständig erledigt. Der Kläger hat zwar die Leistung "Einbau eines Aufzugs" erhalten, sieht sich jedoch nunmehr der Möglichkeit einer Rückforderung der gewährten Leistung im Sinne eines Ersatzes der dafür aufgewandten Mittel gegenüber. Der Beigeladene hat ihm insofern weniger bzw. etwas anderes gewährt als er von der Beklagten begehrt.
Schließlich ist die Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nicht gegen den zuständigen Rehabilitationsträger wendet. Zuständig für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, Rn. 14). Nach § 14 Abs. 1 SGB IX muss der erstangegangene Träger innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er für die begehrte Leistung zuständig ist und gegebenenfalls den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten. Dieser Träger entscheidet dann nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unter allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.08.2008 – B 13 R 33/07 R, BSGE 101,207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, Rn. 16) enthalten diese Regelungen eine abschließende Zuständigkeitsverteilung, die bewirkt, dass Leistungsempfänger sich - gegebenenfalls sogar im Verfahren nach § 44 SGB X – nur an diesen Leistungsträger halten können (BSG, Urteil vom 20.10.2009 ebenda). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sie die Leistung nicht mehr vom eigentlich zuständigen Träger sondern nur von dem nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständigen verlangen können. Der Kläger ist nach dieser Regelung nicht auf die Inanspruchnahme des Beigeladenen beschränkt. Zwar hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag im August 2001 zeitgleich bei Beigeladenem bzw. dessen Rechtsvorgänger und bei der Beklagten gestellt, der Beigeladene hat den Antrag aber innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet, so dass diese jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX endgültig zuständig geworden ist.
Der Zuständigkeit der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX steht die Bewilligung der Leistung durch den Beigeladenen nicht entgegen. Der Beigeladene hat die Kosten für den Aufzug ausdrücklich als nachrangig verpflichteter Träger und unter Hinweis auf die aus seiner Sicht vorrangige Zuständigkeit der Beklagten bewilligt. Er ist insofern als nachrangig verpflichteter Träger tätig geworden, weil die Beklagte ihrer Pflicht, den geltend gemachten Anspruch unter allen denkbaren Aspekten zu prüfen, nicht nachgekommen ist und die Leistung bereits mit Bescheid vom 11.07.2002 abgelehnt hatte. Diese Leistung kann deshalb die endgültige Zuständigkeit der Beklagten aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht ausschließen. Insbesondere war der Beigeladene nicht nach § 14 SGB IX verpflichtet, auch über Ansprüche nach dem SGB III zu entscheiden, denn er gewährte die Leistung als nach § 14 Abs. 2 SGB IX unzuständiger Träger. Die Zuständigkeit ist nicht auf ihn übergegangen, weil er einen Bewilligungsbescheid erlassen hat. Eine solche Möglichkeit sieht § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX nur für Fälle vor, in denen der Träger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, nicht Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sein kann. In diesem Fall bleibt er zuständig, allerdings kann – nach entsprechender Absprache – entgegen der übrigen Systematik des § 14 Abs. 2 SGB IX ein anderer – dritter – Träger die Bewilligung übernehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor. Weder war der Beigeladene Dritter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX, sondern vielmehr rechtzeitig weiterleitender (mit) erstangegangener Träger, noch fehlte die Möglichkeit, dass er Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX war. Auch fand eine Absprache zwischen Beigeladenem und Beklagter nicht statt. Insofern verblieb es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Die Bewilligung durch den Beigeladenen als "Ausfallbürgen" für die Beklagte ändert daran nichts.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und sich Leistungsberechtigte diese Leistung beschafft und dafür Aufwendungen gehabt hat. Das setzt voraus, dass die Person, die sich eine Leistung beschafft hat, ein Recht auf dieselbe hatte und der zuständige Leistungsträger diesen Anspruch abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Aufzug sind §§ 98 Abs. 1, 102 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX jeweils in der im Zeitpunkt der Beschaffung des Aufzugs geltenden Fassung (vgl. BSG, Beschluss vom 08.02.2000 – B 1 KR 18/99 B, Juris). Danach werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (Abs. 3 Nr. 1) und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu erhalten (Nr. 6). Leistungen umfassen auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Abs. 8 Nr. 6). Die Wohnungshilfe hat insofern zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, der Verbesserung der Lebensqualität dienen sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX zu übernehmen. Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, Juris Rn. 21).
Der Einbau eines Personenaufzugs in ein Wohnhaus ist als Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB III anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2009 – L 8 AL 278/07). Der Senat geht davon aus, dass ein mehrere Zwecke erfüllender Nutzwert des Aufzuges einer schwerpunktmäßigen Zuordnung zu einem bestimmten Lebensbereich nicht entgegen steht. Es bedarf der Beurteilung, welche der mehreren Zwecke unter objektiver Betrachtung ausschlaggebend für den Einbau des Aufzuges waren.
Der im Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau inzwischen eingebaute Aufzug hat seinen Zweck sowohl im Bereich der Teilhabe zum Arbeitsleben als auch im Bereich der Teilhabe zum Leben in der Gesellschaft. Im oberen Geschoss liegt das Arbeitszimmer des Klägers, in dem er die in seinem Arbeitsvertrag vorgesehene Leistung in Heimarbeit an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche erbringt. Die Unterhaltung eines heimischen Arbeitsplatzes ist zur Überzeugung des Senats auch notwendig, um den Arbeitsplatz des Klägers zu unterhalten, denn der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber die Teilung des Arbeitsplatzes in betriebliche Anwesenheit und Heimarbeit vereinbart und die Vereinbarung wird auch tatsächlich so praktiziert. Das bedeutet, dass die Arbeit in den eigenen vier Wänden des Klägers Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist. Zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung benötigt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer, das er im Obergeschoss seines Hauses eingerichtet hat. Darüber hinaus geht auch die Beklagte inzwischen davon aus, dass ihm das tägliche Aufsuchen seines weit entfernten Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist. Dieses tatsächlich eingerichtete Arbeitszimmer kann der Kläger nur mithilfe des Aufzugs erreichen.
Gleichzeitig dient der Aufzug der Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse des Klägers, nämlich erstens der Benutzung von Toilette und - einzigem - Badezimmer im Obergeschoss des Hauses und zweitens dem Schlafen, denn im Obergeschoss befindet sich das vom Kläger genutzte Schlafzimmer. Der Aufzug erschließt somit nicht allein den Zugang zum Arbeitszimmer und zu untergeordneten Nebenräumen, deren Nutzung in zeitlicher (z.B. Abstellräume) oder persönlicher Hinsicht (Gästezimmer) für den Kläger von geringer Bedeutung sind. Soweit der Kläger geltend macht, das Schlafzimmer diene ebenfalls seiner Arbeitsleistung, kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen. Der Kläger beruft sich darauf, dass er bei der Arbeit auch Ruhepausen benötige. Das ist auch bei nicht behinderten Beschäftigten der Fall. Der Kläger hat nichts vorgetragen und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich aufgrund seiner Behinderung hinlegen muss, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Bei nicht behinderten Beschäftigten ist es auch nicht üblich, dass der Betrieb in entsprechenden Ruheräumen gewährleistet, dass die Beschäftigten sich zur Regeneration hinlegen können. Soweit der Kläger anführt, dass das Programmieren sehr anstrengend sei, unterscheidet ihn das nicht von anderen Beschäftigten desselben Betriebs.
Zweifelhaft ist außerdem, ob der Aufzug für die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben erforderlich ist. Dies kann aber dahinstehen, obgleich das SG nachvollziehbar ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich war, sein Arbeitszimmer von vorneherein im Erdgeschoss einzurichten und damit die Notwendigkeit zu verhindern, dass er sich zum Arbeiten ins Obergeschoss begeben muss. [Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch dem Grunde nach nicht anerkannt, dass das Arbeitszimmer an seiner derzeitigen Position erforderlich ist. Zwar hat sie die Umgestaltung der Fenster und Jalousien in diesem Zimmer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Dieselbe Umgestaltung wäre jedoch auch bei Einrichtung des Arbeitszimmers im Erdgeschoss notwendig gewesen.] Weiterer Aufklärung hierzu bedarf es nicht.
Denn jedenfalls liegt der Schwerpunkt der Notwendigkeit des Aufzugs in das Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers im Bereich der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des Klägers. Er könnte – worauf die Beklagte und das SG zu Recht hingewiesen haben – ohne den Aufzug das Obergeschoss des Hauses und auch das Haus insgesamt überhaupt nicht nutzen. Entsprechend könnte er weder schlafen noch seinen begehbaren Kleiderschrank oder das an seine Bedürfnisse angepasste Badezimmer zum Toilettengang, Baden und sonstiger Körperhygiene oder den dort für seine Bedürfnisse umgebauten Balkon zur Erholung nutzen (vgl. auch Urteil des Senats vom 26.06.2009 – L 8 AL 278/07). Demnach liegt der Schwerpunkt der Notwendigkeit des Aufzugs in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben.
Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt sein Arbeitszimmer als voll steuerlich absetzbar anerkannt habe, denn steuerrechtlich kommt es allein darauf an, ob das betreffende Zimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause stattfindet. Daran hat auch die Beklagte keinen Zweifel. Wie der Steuerpflichtige dieses Arbeitszimmer erreicht, ist für die steuerrechtliche Einordnung nicht relevant. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass der Aufzug schwerpunktmäßig der Erhaltung des Arbeitsplatzes dient.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Beklagte auch die Anschaffung seines behindertengerecht ausgebauten Pkws gefördert hat, der auch nicht allein für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz verwendet werden könne. Diese Leistung beruht auf der speziellen Regelung in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), die in §§ 2, 3 KfzHV einen ausdrücklichen Zusammenhang mit dem Lebensbereich Beruf/Ausbildung herstellt und damit den Schwerpunkt der Nutzung in diesem Bereich unterstellt. Eine eine solche pauschale Zuordnung des Schwerpunktes einer Fördermaßnahme enthaltende Spezialregelung findet sich für den Einbau eines Aufzuges nicht.
Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen aus §§ 98, 102 SGB III, 33 SGB IX.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen nach §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), 33 SGB IX gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch für einen Anspruch des Klägers nach den Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Jedoch bestand ein solcher Anspruch nicht. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt nach § 9 Abs. 2 SGB VI die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI, insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 SGB VI voraus. Diese Voraussetzung ist erkennbar nicht erfüllt und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Darüber hinaus richtet sich auch der Anspruch aus § 9 SGB VI nach den Vorschriften des SGB IX, insbesondere nach § 33 SGB IX, so dass die genannten hier fehlenden Voraussetzungen auch im Rentenversicherungsrecht gelten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen aus §§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, 40 BSHG, 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Die Beklagte war zwar auch zur Entscheidung über Leistungen des Sozialhilfeträger nach §§ 55 SGB IX, 40 BSHG zuständig, denn auch der beigeladene Sozialhilfeträger war Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4 SGB IX. Jedoch stand dem Kläger auch nach dem hier noch maßgeblichen im Jahr 2002 geltenden BSHG kein Anspruch auf Gewährung des Aufzugs als Zuschuss zu, denn sein Hausgrundstück war nach § 88 BSHG als Vermögen zu berücksichtigen, weil es mit einer Größe von 700 qm Grundfläche und 126 qm Wohnfläche die angemessene Größe für den damals noch allein lebenden Kläger auch unter Berücksichtigung seines zusätzlichen Raumbedarfs für den Rollstuhl überstieg. Der Beigeladene hat insofern zu Recht die Leistung nur darlehensweise gewährt und den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte erfüllt, § 107 SGB X analog.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Erstattung der Kosten für einen an seinem Haus eingebauten Aufzug, hilfsweise die Freistellung von einer entsprechenden Darlehensrückforderung des Beigeladenen.
Der 1972 geborene Kläger leidet an einer neurogenen Muskelatrophie, die zu Einschränkungen der Funktion seiner Arme und Beine führt. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls mit Zuggerät und auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen. Für ihn ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, H und aG anerkannt.
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung im mittleren Verwaltungsdienst der Gemeinde B ... In der Folge war er bei der C. tätig. Die Tätigkeit unterbrach er von 1995 bis 1997 für eine zweijährige Zusatzausbildung im Bereich der Buchhaltung und Betriebswirtschaft. Schließlich bildete er sich mit Unterstützung der Beklagten in der Anwendung von SAP fort und schloss diese Ausbildung mit Auszeichnung ab. Ab 01.08.1990 wurden erstmals für ihn Beiträge zur damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV) geleistet.
Seit 01.01.2001 arbeitet der Kläger in Vollzeit als SAP Systembetreuer bei der Firma F. in W. zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 6.000 DM. Im Arbeitsvertrag vom 29.11.2000 und 04.12.2000 einigten sich der Kläger und sein Arbeitgeber darauf, dass der Kläger seine Arbeitsleistung sowohl an seinem Telearbeitsplatz als auch in den Räumen der Firma F. erbringen kann. Die genauen Arbeitszeiten muss er mit seiner Führungskraft abstimmen. Die für die Tele-Hausarbeit notwendigen Arbeitsmittel, insbesondere die Anwendungssoftware stellt der Arbeitgeber auf seine Kosten zur Verfügung. Die weiteren Kosten für die Ausstattung seines Arbeitsplatzes muss der Kläger selbst tragen. Die Beklagte förderte unter anderem die Beschaffung eines geeigneten Laptops. Der Kläger arbeitet in der Regel an drei Arbeitstagen pro Woche am häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen pro Woche in der Firma, die er mithilfe eines für seine Bedarfe umgerüsteten Kraftfahrzeugs aufsucht. Bei Besprechungen fährt er zusätzlich in die Geschäftsräume seines Arbeitgebers. Vor Ort erfährt er - z.B. beim Essen in der Kantine - Unterstützung durch seine Kollegen. Der Arbeitsplatz in den Räumen der Firma wurde mit Unterstützung der Beklagten behindertengerecht angepasst.
Der Kläger richtete zunächst seinen Arbeitsplatz in seiner Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern ein. Diese konnte er mithilfe einer Treppenliftanlage nutzen, für die er ebenfalls Leistungen der Beklagten beantragte.
Mit Schreiben vom 05.08.2001 beantragte der Kläger bei der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg H. Kostenzusage für eine Aufzugsanlage an einem von ihm zu erwerbenden Eigenheim in B. (knapp 70 km Entfernung nach W. ). Dieses Schreiben übersandte er auch der Beklagten (Eingang: 07.08.2001). Dazu führte er aus, dass ihm die Wohnung im Haus seiner Eltern zu klein geworden sei. Sein Wohn- und Schlafzimmer, das 20 qm groß sei, sei gleichzeitig sein Arbeitszimmer. Er habe jetzt Gelegenheit ein neues, kleineres Einfamilienhaus mit Carport zu erwerben, das sich auf einem ebenen Grundstück befinde. Die Grundfläche des Grundstücks beträgt rund 700 qm. Das Haus hat rund 126 qm Wohnfläche. Das Haus sei wegen des ebenen Grundstücks und der Nähe zu seinem Elternhaus und zur Wohnung seiner Schwester gut geeignet. Es müssten allerdings behinderungsbedingt Anpassungen am Haus vorgenommen werden. Der größte Posten sei insofern ein Aufzug. Er bitte um einen grundsätzlichen Entscheid.
Das Landeswohlfahrtsverband übersandte der Beklagten den Antrag mit Schreiben vom 14.08.2001 mit dem Hinweis, dass nach seiner Auffassung die Beklagte gemäß §§ 33 Abs. 8 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig sei.
Am 18.09.2001 beantragte der Kläger ausdrücklich bei der Beklagten, die Kosten der Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Das Eigentum an seinem Haus werde zum 01.11.2001 auf ihn übergehen.
Die Beklagte führte einen Ortstermin durch (Vermerk vom 07.12.2001). Dabei stellte sie fest, dass sich im Erdgeschoss des Hauses Küche (8,07 qm), Hauswirtschaftsraum (6,87 qm), Wohn- und Esszimmer (49,65 qm), ein kleiner Arbeitsraum (4,92 qm) und ein kleines WC (2,18 qm) befinden. Zur Nutzbarkeit des WC durch den Kläger müsse hier eine Schiebe- oder Schiebeschwenktür eingebaut und eine Wand versetzt werden. Der Kläger beabsichtigte, sein häusliches Arbeitszimmer im Obergeschoss des Gebäudes (8,42 qm) einzurichten. Dort befinde sich auch ein geräumiges Bad mit WC (8,32 qm). Ferner befinde sich dort das Schlafzimmer (17,60 qm) sowie ein Ankleidezimmer (3,66 qm). Um in das Obergeschoss zu gelangen, brauche der Kläger einen Aufzug.
Mit Schreiben vom 25.01.2002 (Eingang beim Beklagten am 28.01.2002) beantragte der Kläger erneut unter Punkt 9 neben anderen Leistungen die Bewilligung eines Senkrechtsaufzugs der Firma L. Sein Arbeitszimmer befinde sich im ersten Stock. Er habe den Einbau verschiedener Möglichkeiten prüfen lassen. Eine Liftplattform könne er nicht nutzen, weil aufgrund des geringen Platzangebots nur ein Auffahren rückwärts möglich sei und dafür fehle ihm die Kraft in den Armen. Außerdem bestehe die Gefahr eines Kippens seines Rollstuhls und es müssten starke bauliche Veränderungen an der Treppe durchgeführt werden, die sehr teuer würden. Er wolle deshalb einen Senkrechtaufzug einbauen lassen, der ihm für 56.605,63 DM zuzüglich 4.315 EUR für weitere Leistungen angeboten worden sei.
Der Beigeladene nahm in einem an den Vater des Klägers gerichteten Schreiben vom 16.04.2002 dahingehend Stellung, dass nur ein Außenaufzug sinnvoll sei, weil im Brandfall durch einen Umbau der Treppe der erste Rettungsweg sowohl für den Kläger als Rollstuhlfahrer als auch für andere sich eventuell im Haus aufhaltende Personen versperrt sei. Das gleiche gelte im Fall eines notwendigen Krankentransports.
In einer Stellungnahme vom 17.05.2002 befürwortete der technische Berater der Beklagten die nunmehr geplante Ausführung des Aufzugs als Außenaufzug an der Ostseite des Hauses. Der Kläger übergab ein Angebot der Firma L. vom 20.04.2002 über 31.325,80 EUR.
Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten für die Aufzugsanlage unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit ab. Es handele sich insofern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständiger Rehabilitationsträger sei der Sozialhilfeträger.
Dagegen erhob der Kläger am 26.07.2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er eine Verletzung von §§ 10, 14 SGB IX rügte. Außerdem sei es nicht zutreffend, dass die begehrte Aufzugsanlage nicht der Teilhabe am Arbeitsleben diene. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte plötzlich meine, dass ein Telearbeitsplatz nicht notwendig sei, weil er in den Betrieb fahren könne. Schließlich habe sie ihm schon einen Telearbeitsplatz in seiner früheren sehr kleinen Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern eingerichtet und damit anerkannt, dass er einen Telearbeitsplatz benötige. Andere Behörden strebten gerade solche Telearbeitsplätze zur Integration behinderter Menschen an.
Mit Bescheid vom 25.11.2002 bewilligte der Beigeladene dem Kläger ein zinsloses Darlehen in Höhe von anteilig 53.890,90 EUR zur Errichtung der Aufzugsanlage inkl. Nebenkosten. Die Rückzahlung des Darlehens wird fällig sobald das Hausgrundstück veräußert wird oder nicht mehr vom Kläger oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen bewohnt wird. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Der Beigeladene machte der Beklagten gegenüber einen Erstattungsanspruch geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch "wegen Erstattung von Kosten zur Umgestaltung des Wohnhauses [ ]" gegen die Bescheide vom 09.07. (Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten) und 11.07.2002 zurück. In den Gründen führte sie verschiedene Positionen auf, unter denen der Aufzug nicht genannt war. Gleichzeitig referierte sie zum Widerspruchsvorbringen des Klägers betreffend den Aufzug. Sie könne nur Kosten für den Telearbeitsplatz selbst, nicht aber Kosten für den Umbau der Wohnung oder den Zugang zu dieser übernehmen. Die Beklagte sei insofern nicht Rehabilitationsträger.
Dagegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Vater, am 04.12.2002 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Der Rechtsstreit wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 AL 3141/02 geführt. Mit Beschluss vom 30.01.2003 verband das SG den Rechtsstreit mit einem weiteren Rechtsstreit um weitere Leistungen zur Umgestaltung des Wohnhauses und für ein Carport unter dem Aktenzeichen S 9 AL 1630/02. Die Rücknahme eines Teils der anhängigen, miteinander verbundenen Klagen (jeweils Erklärung der Rücknahme unter dem Aktenzeichen des verbundenen Verfahrens und dem Aktenzeichen der ursprünglich erhobenen Klage) verstand das SG als Rücknahme der Klage insgesamt und trug den Rechtsstreit zunächst aus.
Am 17.07.2004 heiratete der Kläger.
Am 30.11.2006 bat der Kläger dem Verfahren Fortgang zu geben. Das Verfahren habe sich nicht durch Rücknahme erledigt. Daraufhin trug das SG den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 9 AL 4501/06 erneut ein und verband ihn mit Beschluss vom 14.12.2006 mit zwei weiteren Rechtsstreiten unter dem Aktenzeichen S 9 AL 4472/06.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass es ihm nicht zumutbar sein, bei jeglichen Witterungsverhältnissen täglich 150 km zur Arbeit und zurück zu fahren. Aus dem Widerspruchsbescheid ergäben sich keine Hinweise auf die Gründe, aus denen die Beklagte die Aufzugsanlage abgelehnt habe. Der Rechtsstreit sei nicht gegenstandslos, weil er das vom Beigeladenen gewährte Darlehen ja gegebenenfalls zurückzahlen müsse. Außerdem wolle er die Hypothek auf sein Haus entfernt wissen. Der Aufzug werde benötigt, um in das obere Geschoss des Gebäudes zu gelangen. Dort habe er den von der Beklagten bewilligten Telearbeitsplatz. Auch das Schlafzimmer sei oben. Außerdem benötige er den Aufzug auch in umgekehrter Richtung, um zur Arbeit zu gelangen. Er kenne den Fall einer behinderten Frau, der auch ein Aufzug in den Keller ihres Wohnhauses bezahlt worden sei, weil sich dort ihr Arbeitszimmer befinde. Auch das Finanzamt habe sein Arbeitszimmer als voll steuerlich absetzbar anerkannt (Schreiben des Finanzamts B. vom 23.04.2008). Es sei auch widersinnig, dass die Beklagte einerseits die Ausstattung des Arbeitszimmer gefördert habe, andererseits die Kosten für die Aufzugsanlage nicht übernehmen wolle. Auch die Deutsche Rentenversicherung habe inzwischen ohne jegliche Probleme den Einbau eines Notablasses des Aufzugs genehmigt, der mehrmals wegen Stromausfalls steckengeblieben sei (Bescheid der DRV Bund vom 01.08.2008).
Die Beklagte stimmte dem Kläger zu, dass es ihm nicht zumutbar sei, auf Dauer täglich 150 km zur Arbeit zurückzulegen. Aus S. 4 des Widerspruchsbescheids sei zu erkennen, dass auch über die Kosten für die Aufzugsanlage entschieden worden sei. Diese seien nicht als Kosten für den Telearbeitsplatz eingestuft worden. Außerdem sei im Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 mehrfach auf den Bescheid vom 11.07.2002 Bezug genommen worden, in dem auch über den Aufzug entschieden worden sei.
Der Beigeladene teilte mit, er habe das Darlehen gewährt, weil die auch aus seiner Sicht vorrangig verpflichtete Beklagte ihrer Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Aufzugsanlage sei auch notwendig, um den häuslichen Arbeitsplatz zu erreichen. Er sei deshalb Teil der beruflichen Förderung und müsse insofern von der Beklagten bezahlt werden. Er unterstütze deshalb das Anliegen des Klägers.
Auf Antrag des Klägers vom 21.01.2002 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2002 Kosten für die Erstellung eines Carports in Höhe von 5.112,92 EUR. Mit Schreiben vom 22.07.2002 lehnte die Beklagte die Überweisung des bewilligten Betrags ab, weil der Kläger das Carport wegen der Höhe seines Kfz nicht nutzen könne. Dagegen erhob der Kläger am 26.07.2002 ebenfalls Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.11.2002 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass sie beabsichtige, die Bewilligung von Hilfen für das Carport zu widerrufen, weil der Kläger dieses aufgrund seiner geringen Höhe nicht nutzen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 06.05.2002 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 22.07.2002" zurück und widerrief gleichzeitig die Bewilligung von Hilfe für das Carport. Dagegen erhob der Kläger am 10.02.2003 Klage, die mit der Klage um Hilfen für den Aufzug verbunden wurde (Beschlüsse vom 24.04.2003 und 14.12.2006).
Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2009 wies das SG die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Anspruch auf Förderung der Aufzugsanlage nicht bestehe. Zwar sehe § 33 SGB IX grundsätzlich auch die Möglichkeit der Förderung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor. Allerdings setze ein Anspruch gegen die Beklagte voraus, dass die Leistung erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen zu erhalten und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Ein solcher Zusammenhang bestehe nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R) nur, wenn eine Wohnung nicht zur Verfügung stehe oder ihre Nutzung insgesamt gefährdet sei. Nur dann bestehe nämlich die Gefahr, dass die Erwerbstätigkeit nicht weiter verrichtet werden könne. Das setze voraus, dass die Arbeitsstätte nicht mehr zumutbar erreicht werden könne. Der Anspruch auf Fördermaßnahmen gegen die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX beschränke sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Der Erwerb des Eigenheims sei wesentlich durch die persönlichen Belange des Klägers motiviert und nicht deshalb notwendig geworden, weil er nur so den bereits seit Anfang 2001 inne gehabten Arbeitsplatz bei der Firma F. erreichen und den damit verbundenen Telearbeitsplatz weiter nutzen konnte. Da der Kläger ohne den Aufzug das Eigenheim gar nicht habe nutzen können, weil er weder Schlafzimmer noch Badezimmer noch begehbaren Kleiderschrank habe erreichen können, sei die Aufzugsanlage wesentlich durch seine persönliche Lebensführung bestimmt gewesen. Er habe deshalb nur als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vom Beigeladenen gefördert werden können. Das habe dieser auch zutreffend getan. Ein weitergehender Anspruch auf Leistungen gegen den Beigeladenen habe nicht geprüft werden müssen, weil der Kläger diesem gegenüber nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 25.11.2002 auf weitergehende Ansprüche gegen den Beigeladenen verzichtet und dies im Erörterungstermin am 29.07.2009 bestätigt habe. Eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Bund und einer Prüfung von Leistungsansprüchen gegen diese bedürfe es schon deshalb nicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Rentenversicherung nicht erfüllt seien.
Gegen den ihm am 16.09.2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21.09.2009 eingelegte Berufung des Klägers. In der Berufungsschrift ist ausgeführt, das Berufungsgericht möge im Sinne des erstinstanzlich gestellten Antrags entscheiden und die Bescheide vom 09. und 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 aufheben und ihm die beantragten Leistungen gewähren. In der Begründung vom 03.12.2009 hat er ausgeführt, dass das Urteil betreffend den Antrag auf Erstattung von Kosten für das Carport nicht angefochten werde. In einem Erörterungstermin am 01.06.2012 hat der Berichterstatter Zweifel an der Einlegung der Berufung im Hinblick auf das Carport formuliert. Am 08.06.2012 hat der Kläger erklärt, dass die Berufung betreffend das Carport zurückgenommen worden ist.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Aufzug, weil er ihn benötige, um in sein Arbeitszimmer zu gelangen. Er habe das Glück, einen Arbeitsplatz zu haben, den er trotz seiner Behinderungen ausfüllen könne. Dieser sei zwar weit weg, die räumliche Distanz sei aber mit dem Auto gut zu überwinden. Der Weg zur Arbeit sei ohne Aufzug unterbrochen. Er könne nicht aus seinem Schlafzimmer in sein Auto gelangen, wenn er keinen Aufzug habe. Auch könne er ohne den Aufzug nicht in sein häusliches Arbeitszimmer gelangen. Das SG habe insofern eine zu enge Auslegung des § 33 SGB IX vorgenommen, indem es eine finale Ausrichtung auf den Arbeitsplatz verlangt habe. Mit diesem Argument könne man jegliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnen.
Er habe seinen Arbeitsplatz auch nicht – wie das SG offenbar meine - im Erdgeschoss errichten können, weil dort kein Platz für derartige Einrichtungen vorhanden sei. Soweit das SG das angenommen habe, habe es überraschend entschieden, denn es habe im Erörterungstermin mitgeteilt, dass nicht davon ausgegangen werde, dass dafür im Erdgeschoss ausreichend Platz vorhanden sei. Jedenfalls habe es dann die notwendige Amtsermittlung unterlassen, weil es das Erdgeschoss nicht in Augenschein genommen habe. Ihm sei auch nicht erklärlich, warum die Beklagte jetzt meine, dass er nicht auf den häuslichen Arbeitsplatz angewiesen sei, habe sie doch die Einrichtung des Arbeitszimmers durch Übernahme der Kosten von Schreibtisch und Aktenschränken gefördert.
Als er die Arbeit bei der Firma F. begonnen habe, habe er in einer 20 qm großen Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern gelebt. Das Zimmer sei gleichzeitig Schlaf-, Wohn- und Arbeitszimmer gewesen, so dass er in einem Zimmer habe schlafen müssen, in dem elektronische Geräte standen, die der Gesundheit schädlich waren. Er habe in dem Zimmer auch keine Freunde empfangen können, weil nicht einmal Platz für einen Stuhl oder Tisch gewesen sei. Das habe auch der technische Berater der Beklagten gesehen und geraten, für die Integration ins Leben und ins Arbeitsleben zu sorgen, weil die derzeitige Situation nicht praktikabel sei. Nach langem Suchen habe er schließlich das Haus in B. gefunden. Es sei sehr schwierig, ein ebenes Grundstück in dieser bergigen Gegend zu finden. Der beteiligte Berater der Beklagten sei nicht kompetent, er habe ihn durch sein Verhalten gegenüber der DRV tief beleidigt und außerdem vor seinem Haus spioniert. Er habe willkürlich entschieden.
Er sei mit dem vorliegend höchst ungewöhnlichen Verfahren eines Gerichtsbescheides nur einverstanden gewesen, um das Verfahren zu beschleunigen, weil er den Eindruck gehabt habe, dass eine Urteilsfindung sonst noch ein weiteres Jahr gedauert hätte.
Er begehre letztlich mit dem Verfahren die Entfernung der Sicherungshypothek zu Gunsten des Beigeladenen aus dem Grundbuch. Die beantragte Zahlung könne deshalb entweder an ihn oder an den Beigeladenen erfolgen.
Er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er sich ein anderes Haus habe kaufen müssen. Behinderte Menschen dürften – genau wie nicht Behinderte – das Haus kaufen, das ihnen gefalle. Die Rechtsgrundlage der §§ 98 Abs. 1 Nr. 2, 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX umfasse eindeutig die Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung im angemessenen Umfang.
Außerdem habe die Beklagte § 14 SGB IX verletzt, denn sie habe nicht innerhalb von zwei Wochen festgestellt, ob sie zuständig sei. Entsprechend habe sie den Antrag auch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Sie habe deshalb den Bedarf – ohne Beachtung der materiellen Rechtslage – unverzüglich festzustellen gehabt. Da dies alles nicht geschah, sei sie ohne Berücksichtigung weiterer Erwägungen leistungspflichtig gewesen. Hätte die Beklagte rechtzeitig geleistet, bestünde jetzt nicht das Grundpfandrecht an seinem Grundstück. Sie habe deshalb jetzt für die Entfernung des Grundpfandrechts zu sorgen.
Entgegen der Ansicht des SG sei durch § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Vorgängerregelung des § 114 SGB III erweitert und nicht eingeschränkt worden. Entsprechend habe das Sozialgericht Koblenz am 29.09.2004 (unveröffentlicht) den exakt gleichen Fall zugunsten des dortigen Klägers entschieden.
Er hat einen Bescheid der DRV Bund vom 24.02.2011 vorgelegt, in dem diese die Erstattung der Kosten für eine Wartung des Aufzugs abgelehnt hat, weil nicht sie sondern die Beklagte der zuständige Kostenträger sei.
Soweit das SG und die Beklagte das Urteil des BSG vom 26.10.2004 zitierten, sei ihm die Parallele nicht klar. Der dortige Kläger habe eine Küche gewollt, er begehre Hilfe für den Zugang zu seinem häuslichen Arbeitsplatz. Der Aufzug habe einen unmittelbaren Bezug zu seiner Arbeit. Ein Arbeitgeber könne gegenüber der Überwachungsbehörde auch nicht sagen, er benötige keinen Aufzug in die obere Etage, weil alle Schwerbehinderten im Erdgeschoss arbeiten und die Bequemlichkeit der Schwerbehinderten, in den nächsten Stock zu kommen, allein ihrer besseren persönlichen Lebensführung diene oder sich die Waschgelegenheiten im Erdgeschoss befänden. Außerdem sei eine Parallele zur Kraftfahrzeughilfe zu ziehen. Dort werde auch die Beschaffung eines Kfz gefördert, also müsse auch die Beschaffung eines Hauses mit Aufzug gefördert werden. Außerdem habe die Beklagte bauliche Änderungen im Arbeitszimmer wie z.B. den Einbau von Jalousien, Veränderungen der Türen zum oberen Balkon usw. gefördert. Die Berater hätten auch den Aufzug empfohlen.
Schließlich müsse beachtet werden, dass ihm arbeitsrechtlich Ruhezeiten zustünden. Diese könne er in den Räumen der Firma F. kaum nutzen. Sein Ruheraum sei in erster Linie sein Schlafzimmer. Die Ruhe von der anstrengenden Programmiertätigkeit finde er in seinem Schlafzimmer. Es diene insofern der Erhaltung seiner Arbeitskraft. Damit könne er das drohende Burn-Out-Syndrom abwenden. Dafür seien bei ihm durchaus schon Symptome vorhanden gewesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.07.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für eine Aufzugsanlage inklusive Nebenkosten von insgesamt 53.890,90 EUR zu bezahlen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004 (B 7 AL 16/04 R). Maßnahmen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit seien nicht durch die Beklagte förderfähig. Der Kläger habe sich, um in das Bad und das Schlafzimmer im Obergeschoss zu gelangen, auch ohne den dort eingerichteten Arbeitsplatz einen Aufzug einbauen lassen müssen. Die Nutzung des Aufzugs sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, weil der Kläger das Haus ohne den Aufzug gar nicht habe bewohnen können.
Der Beigeladene hat seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Der Senat hat Herrn R. und Frau S. von der F. Unternehmensgruppe schriftlich als Zeugen befragt (Schreiben vom 27.01.2011). Sie haben mitgeteilt, dass der Kläger nach wie vor dort tätig sei. Er komme an zwei Tagen pro Woche ins Unternehmen und arbeite die übrige Zeit von zu Hause aus. Das Unternehmen bestehe nach den jeweils aktuellen Gegebenheiten nicht starr auf die zwei Tage Anwesenheit pro Woche.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf das Urteil des Senats vom 26.06.2009 (L 8 AL 278/07) hingewiesen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht auf die Leistung der Beklagten angewiesen sei, weil er seine Arbeitsleistung sowohl an seinem Telearbeitsplatz als auch in der Firma erbringen könne. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er seine Arbeit ohne die Verteilung auf die Telearbeit und die zweitägige Anwesenheit im Betrieb nicht bewältigen könne. Ohne die Hilfe seiner Kollegen sei er nicht mal in der Lage im Betrieb sein Mittagessen einzunehmen, weil er Hilfe beim Holen des Essens in der Kantine bei Selbstbedienung und beim Zuschneiden desselben benötige. Die Beklagte propagiere selbst die Telearbeit für Schwerbehinderte. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das für ihn nicht gelten solle. Außerdem unterscheide sich die zitierte Entscheidung des Senats vom vorliegenden Fall grundsätzlich, weil er im Gegensatz zur dortigen Klägerin eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber über Heimarbeit habe.
Der Berichterstatter hat im Erörterungstermin vom 01.06.2012 darauf hingewiesen, dass geprüft werden müsse, ob die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich eine Zuständigkeitsentscheidung oder auch eine Entscheidung in der Sache getroffen habe. Weiterhin hat er Zweifel formuliert, ob eine Zahlung an die Beigeladene vor dem Hintergrund der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im hiesigen Rechtsstreit begehrt werden kann.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass er einen Erstattungsstreit zwischen Beklagter und Beigeladenem, der weitere fünf Jahre zu dauern drohe, nicht abwarten könne. Selbstverständlich wolle er die Kosten nicht doppelt erhalten. Wenn er eine Zahlung von der Beklagten erhalten, werde er diese selbstverständlich an den Grundpfandgläubiger weiterleiten. Der Beigeladene hat vorgetragen, mit der Verlagerung in den Kostenerstattungsstreit werde dem Kläger die Möglichkeit genommen, vom zuständigen Träger eine Sachentscheidung zu erhalten. Dieser Auffassung haben sich Kläger und Beklagte angeschlossen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf neun Bände Verwaltungsakten der Beklagten, drei Bände Verwaltungsakten des Beigeladenen, einen Band Rehabilitationsakten der DRV Bund, sechs Bände Akten des Sozialgerichts Reutlingen und die beim Senat angefallene Akte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hauptantrag unzulässig. Die Berufung ist im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Das SG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Die Berufung ist nicht bereits im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet, weil das SG durch in nichtöffentlicher Sitzung "verkündeten" Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat kann insofern unentschieden lassen, ob die Voraussetzungen des § 105 SGG insbesondere im Hinblick auf den in der Niederschrift vom 29.07.2009 ausgewiesenen Einwendungsverzicht der Beteiligten erfüllt waren, denn es fehlt an den Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach kann ein Rechtsstreit nur an das SG zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht (mehr) vor, denn die Beweisaufnahme ist vorliegend abgeschlossen. Der Senat kann insofern auch dahingestellt sein lassen, ob hier noch die bei Einlegung der Berufung geltende alte Fassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuwenden ist, denn selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, wäre dem Senat in diesem Fall Ermessen eingeräumt. Der Senat sieht insofern im Hinblick auf die bereits erhebliche Länge des Verfahrens und des Fehlens der Notwendigkeit weiterer umfangreicher Sachverhaltsaufklärung von einer Zurückverweisung an das SG ab und entscheidet selbst in der Sache.
Die Klage ist zulässig, die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht am Fehlen eines Vorverfahrens. Nach § 78 SGG ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat gegen den hier allein maßgeblichen Bescheid vom 11.07.2002 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 auch über diesen Widerspruch entschieden. Zwar findet sich im Widerspruchsbescheid keine ausdrückliche Entscheidung über den Anspruch auf Bewilligung eines Aufzugs. Allerdings kann bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont dieser Widerspruchsbescheid nur so verstanden werden, dass auch über die Bewilligung der Kosten für den Aufzug eine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Im Betreff des Widerspruchsbescheids war umfassend die "Erstattung von Kosten zur Umgestaltung des Wohnhauses" als Gegenstand des Widerspruchsbescheids genannt. Die Beklagte bezog sich in den Gründen auf den umfassenden Antrag des Klägers vom 07.08.2001 und 18.09.2001 sowie 28.01.2002, in denen mehrere Posten betreffend die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnhauses angeführt waren. Weiterhin referierte er im Sachverhalt auch zum Aufzug. Das konnte der Kläger nur so verstehen, dass auch über den Anspruch auf die Kosten für den Aufzug entschieden werden sollte. Davon geht auch die Beklagte aus, die nie in Zweifel gezogen hat, dass im angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren getroffen wurde.
Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil es an einer Entscheidung der Beklagten in materieller Hinsicht fehlt. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid vom 11.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2002 nicht auf eine Zuständigkeitsentscheidung beschränkt. Im Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung der Kosten für den Aufzug ab. Damit machte sie deutlich, dass sie dem Kläger die Kosten als solche nicht gewähren werde. Lediglich in der Begründung führt sie an, dass sie für diese Leistung nicht zuständig sei. Damit machte sie deutlich, dass sie die Kosten nicht übernehmen könne und der Kläger sich gegebenenfalls an andere Leistungsträger, insbesondere den Beigeladenen wenden solle. Eine – vor dem Hintergrund des § 14 SGB IX wohl auch rechtswidrige - Beschränkung auf eine Entscheidung über ihre Zuständigkeit ergibt sich daraus nicht.
Die Klage ist allerdings im Hauptantrag unzulässig, sofern der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 53.890,90 EUR geltend macht. Sein im Verwaltungsverfahren ursprünglich geltend gemachtes Begehren, ihm den Einbau eines Aufzugs zu gewähren, hat sich durch den Einbau des Aufzugs erledigt. Er kann insofern den Aufzug nicht mehr verlangen, weil er bereits einen solchen hat.
Der Kläger macht nunmehr in der Sache einen Kostenerstattungsanspruch geltend. Dieser kann ihm nach der insofern einschlägigen Vorschrift § 15 SGB IX nur dann zustehen, wenn er sich den Aufzug selbst beschafft hat. Das kann der Kläger nicht geltend machen, denn der Beigeladene hat ihm den Aufzug bewilligt, so dass ein Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX die Leistung "Einbau eines Aufzugs" gewährt hat. Durch die Gewährung seitens des Beigeladenen als möglicherweise nicht oder nachrangig zuständigem Rehabilitationsträger ist die Fiktion der Erfüllung im Sinne des § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§ 104 SGB X, 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eingetreten. Der Kläger kann deshalb die Leistung "Einbau eines Aufzugs" und auch die Erstattung der Kosten für denselben nach § 15 SGB IX nicht mehr verlangen, denn er hat die Kosten für den Aufzug nicht selbst getragen.
Die Klage ist aber im Hilfsantrag zulässig. Der Kläger kann einen Anspruch auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung an den Beigeladenen über § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX geltend machen. Nach dieser Vorschrift muss ein Rehabilitationsträger die Aufwendungen erstatten, die dadurch entstehen, dass er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, wenn der Rehabilitand sich die Leistung selbst beschafft hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Erstattungsanspruch nicht auf Kostenerstattung beschränkt, sondern umfasst alle geldwerten Aufwendungen, zu denen auch das Eingehen von Zahlungsverpflichtungen, wie ein Darlehensvertrag, gehören. Das entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15.04.1997 – 1 RK 4/96, BSGE 80, 181, Juris Rn. 13) zum ähnlich ausgestalteten § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), dass ein Kostenerstattungsanspruch auch als Freistellungsanspruch von durch den Leistungserbringer geltend gemachten Ansprüchen bestehen kann. Diese Rechtsprechung ist auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es, dass Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit zugestanden werden soll, im Verhältnis zur Krankenkasse selbst zu klären, ob sie einen Anspruch auf die ursprünglich geltend gemachte Sachleistung hatten. Diese Interessenlage besteht auch hier. Der Kläger hat die Leistung "Einbau eines Aufzugs" von einem Rehabilitationsträger erhalten und sieht sich insofern auch keinen Ansprüchen der beauftragten Handwerker gegenüber. Er ist aber insofern noch mit dem Risiko der Inanspruchnahme durch den Beigeladenen z.B. bei Verkauf des Hauses belastet, das darüber hinaus mit einem Grundpfandrecht an Haus und Grundstück behaftet ist. Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, ob die Beklagte den vom Beigeladenen schon vor immerhin zehn Jahren geltend gemachten Erstattungsanspruch erfüllen und damit seine Befreiung von der Darlehensverpflichtung und die Löschung des Grundpfandrechts bewirken wird.
Der Kläger kann insofern auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, seinen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag dahingehend umzustellen, dass die Beklagte die Leistungsgewährung zur Unrecht abgelehnt hat, denn die Ablehnung hat sich durch die Gewährung seitens des Beigeladenen nicht vollständig erledigt. Der Kläger hat zwar die Leistung "Einbau eines Aufzugs" erhalten, sieht sich jedoch nunmehr der Möglichkeit einer Rückforderung der gewährten Leistung im Sinne eines Ersatzes der dafür aufgewandten Mittel gegenüber. Der Beigeladene hat ihm insofern weniger bzw. etwas anderes gewährt als er von der Beklagten begehrt.
Schließlich ist die Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nicht gegen den zuständigen Rehabilitationsträger wendet. Zuständig für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, Rn. 14). Nach § 14 Abs. 1 SGB IX muss der erstangegangene Träger innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er für die begehrte Leistung zuständig ist und gegebenenfalls den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten. Dieser Träger entscheidet dann nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unter allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.08.2008 – B 13 R 33/07 R, BSGE 101,207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, vom 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, Rn. 16) enthalten diese Regelungen eine abschließende Zuständigkeitsverteilung, die bewirkt, dass Leistungsempfänger sich - gegebenenfalls sogar im Verfahren nach § 44 SGB X – nur an diesen Leistungsträger halten können (BSG, Urteil vom 20.10.2009 ebenda). Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sie die Leistung nicht mehr vom eigentlich zuständigen Träger sondern nur von dem nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständigen verlangen können. Der Kläger ist nach dieser Regelung nicht auf die Inanspruchnahme des Beigeladenen beschränkt. Zwar hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag im August 2001 zeitgleich bei Beigeladenem bzw. dessen Rechtsvorgänger und bei der Beklagten gestellt, der Beigeladene hat den Antrag aber innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX an die Beklagte weitergeleitet, so dass diese jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX endgültig zuständig geworden ist.
Der Zuständigkeit der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX steht die Bewilligung der Leistung durch den Beigeladenen nicht entgegen. Der Beigeladene hat die Kosten für den Aufzug ausdrücklich als nachrangig verpflichteter Träger und unter Hinweis auf die aus seiner Sicht vorrangige Zuständigkeit der Beklagten bewilligt. Er ist insofern als nachrangig verpflichteter Träger tätig geworden, weil die Beklagte ihrer Pflicht, den geltend gemachten Anspruch unter allen denkbaren Aspekten zu prüfen, nicht nachgekommen ist und die Leistung bereits mit Bescheid vom 11.07.2002 abgelehnt hatte. Diese Leistung kann deshalb die endgültige Zuständigkeit der Beklagten aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht ausschließen. Insbesondere war der Beigeladene nicht nach § 14 SGB IX verpflichtet, auch über Ansprüche nach dem SGB III zu entscheiden, denn er gewährte die Leistung als nach § 14 Abs. 2 SGB IX unzuständiger Träger. Die Zuständigkeit ist nicht auf ihn übergegangen, weil er einen Bewilligungsbescheid erlassen hat. Eine solche Möglichkeit sieht § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX nur für Fälle vor, in denen der Träger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, nicht Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sein kann. In diesem Fall bleibt er zuständig, allerdings kann – nach entsprechender Absprache – entgegen der übrigen Systematik des § 14 Abs. 2 SGB IX ein anderer – dritter – Träger die Bewilligung übernehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor. Weder war der Beigeladene Dritter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX, sondern vielmehr rechtzeitig weiterleitender (mit) erstangegangener Träger, noch fehlte die Möglichkeit, dass er Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX war. Auch fand eine Absprache zwischen Beigeladenem und Beklagter nicht statt. Insofern verblieb es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Die Bewilligung durch den Beigeladenen als "Ausfallbürgen" für die Beklagte ändert daran nichts.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und sich Leistungsberechtigte diese Leistung beschafft und dafür Aufwendungen gehabt hat. Das setzt voraus, dass die Person, die sich eine Leistung beschafft hat, ein Recht auf dieselbe hatte und der zuständige Leistungsträger diesen Anspruch abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Aufzug sind §§ 98 Abs. 1, 102 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 6 SGB IX jeweils in der im Zeitpunkt der Beschaffung des Aufzugs geltenden Fassung (vgl. BSG, Beschluss vom 08.02.2000 – B 1 KR 18/99 B, Juris). Danach werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (Abs. 3 Nr. 1) und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung zu erhalten (Nr. 6). Leistungen umfassen auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Abs. 8 Nr. 6). Die Wohnungshilfe hat insofern zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, der Verbesserung der Lebensqualität dienen sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX zu übernehmen. Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, Juris Rn. 21).
Der Einbau eines Personenaufzugs in ein Wohnhaus ist als Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB III anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2009 – L 8 AL 278/07). Der Senat geht davon aus, dass ein mehrere Zwecke erfüllender Nutzwert des Aufzuges einer schwerpunktmäßigen Zuordnung zu einem bestimmten Lebensbereich nicht entgegen steht. Es bedarf der Beurteilung, welche der mehreren Zwecke unter objektiver Betrachtung ausschlaggebend für den Einbau des Aufzuges waren.
Der im Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau inzwischen eingebaute Aufzug hat seinen Zweck sowohl im Bereich der Teilhabe zum Arbeitsleben als auch im Bereich der Teilhabe zum Leben in der Gesellschaft. Im oberen Geschoss liegt das Arbeitszimmer des Klägers, in dem er die in seinem Arbeitsvertrag vorgesehene Leistung in Heimarbeit an drei von fünf Arbeitstagen pro Woche erbringt. Die Unterhaltung eines heimischen Arbeitsplatzes ist zur Überzeugung des Senats auch notwendig, um den Arbeitsplatz des Klägers zu unterhalten, denn der Kläger hat mit seinem Arbeitgeber die Teilung des Arbeitsplatzes in betriebliche Anwesenheit und Heimarbeit vereinbart und die Vereinbarung wird auch tatsächlich so praktiziert. Das bedeutet, dass die Arbeit in den eigenen vier Wänden des Klägers Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist. Zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung benötigt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer, das er im Obergeschoss seines Hauses eingerichtet hat. Darüber hinaus geht auch die Beklagte inzwischen davon aus, dass ihm das tägliche Aufsuchen seines weit entfernten Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist. Dieses tatsächlich eingerichtete Arbeitszimmer kann der Kläger nur mithilfe des Aufzugs erreichen.
Gleichzeitig dient der Aufzug der Erfüllung elementarer Grundbedürfnisse des Klägers, nämlich erstens der Benutzung von Toilette und - einzigem - Badezimmer im Obergeschoss des Hauses und zweitens dem Schlafen, denn im Obergeschoss befindet sich das vom Kläger genutzte Schlafzimmer. Der Aufzug erschließt somit nicht allein den Zugang zum Arbeitszimmer und zu untergeordneten Nebenräumen, deren Nutzung in zeitlicher (z.B. Abstellräume) oder persönlicher Hinsicht (Gästezimmer) für den Kläger von geringer Bedeutung sind. Soweit der Kläger geltend macht, das Schlafzimmer diene ebenfalls seiner Arbeitsleistung, kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen. Der Kläger beruft sich darauf, dass er bei der Arbeit auch Ruhepausen benötige. Das ist auch bei nicht behinderten Beschäftigten der Fall. Der Kläger hat nichts vorgetragen und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich aufgrund seiner Behinderung hinlegen muss, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Bei nicht behinderten Beschäftigten ist es auch nicht üblich, dass der Betrieb in entsprechenden Ruheräumen gewährleistet, dass die Beschäftigten sich zur Regeneration hinlegen können. Soweit der Kläger anführt, dass das Programmieren sehr anstrengend sei, unterscheidet ihn das nicht von anderen Beschäftigten desselben Betriebs.
Zweifelhaft ist außerdem, ob der Aufzug für die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben erforderlich ist. Dies kann aber dahinstehen, obgleich das SG nachvollziehbar ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich war, sein Arbeitszimmer von vorneherein im Erdgeschoss einzurichten und damit die Notwendigkeit zu verhindern, dass er sich zum Arbeiten ins Obergeschoss begeben muss. [Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch dem Grunde nach nicht anerkannt, dass das Arbeitszimmer an seiner derzeitigen Position erforderlich ist. Zwar hat sie die Umgestaltung der Fenster und Jalousien in diesem Zimmer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt. Dieselbe Umgestaltung wäre jedoch auch bei Einrichtung des Arbeitszimmers im Erdgeschoss notwendig gewesen.] Weiterer Aufklärung hierzu bedarf es nicht.
Denn jedenfalls liegt der Schwerpunkt der Notwendigkeit des Aufzugs in das Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers im Bereich der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse des Klägers. Er könnte – worauf die Beklagte und das SG zu Recht hingewiesen haben – ohne den Aufzug das Obergeschoss des Hauses und auch das Haus insgesamt überhaupt nicht nutzen. Entsprechend könnte er weder schlafen noch seinen begehbaren Kleiderschrank oder das an seine Bedürfnisse angepasste Badezimmer zum Toilettengang, Baden und sonstiger Körperhygiene oder den dort für seine Bedürfnisse umgebauten Balkon zur Erholung nutzen (vgl. auch Urteil des Senats vom 26.06.2009 – L 8 AL 278/07). Demnach liegt der Schwerpunkt der Notwendigkeit des Aufzugs in seinem persönlichen Lebensbereich und nicht im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben.
Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt sein Arbeitszimmer als voll steuerlich absetzbar anerkannt habe, denn steuerrechtlich kommt es allein darauf an, ob das betreffende Zimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause stattfindet. Daran hat auch die Beklagte keinen Zweifel. Wie der Steuerpflichtige dieses Arbeitszimmer erreicht, ist für die steuerrechtliche Einordnung nicht relevant. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass der Aufzug schwerpunktmäßig der Erhaltung des Arbeitsplatzes dient.
Dieser rechtlichen Beurteilung kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Beklagte auch die Anschaffung seines behindertengerecht ausgebauten Pkws gefördert hat, der auch nicht allein für Fahrten vom und zum Arbeitsplatz verwendet werden könne. Diese Leistung beruht auf der speziellen Regelung in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), die in §§ 2, 3 KfzHV einen ausdrücklichen Zusammenhang mit dem Lebensbereich Beruf/Ausbildung herstellt und damit den Schwerpunkt der Nutzung in diesem Bereich unterstellt. Eine eine solche pauschale Zuordnung des Schwerpunktes einer Fördermaßnahme enthaltende Spezialregelung findet sich für den Einbau eines Aufzuges nicht.
Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen aus §§ 98, 102 SGB III, 33 SGB IX.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen nach §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), 33 SGB IX gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 SGB IX auch für einen Anspruch des Klägers nach den Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Jedoch bestand ein solcher Anspruch nicht. Der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt nach § 9 Abs. 2 SGB VI die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI, insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 SGB VI voraus. Diese Voraussetzung ist erkennbar nicht erfüllt und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Darüber hinaus richtet sich auch der Anspruch aus § 9 SGB VI nach den Vorschriften des SGB IX, insbesondere nach § 33 SGB IX, so dass die genannten hier fehlenden Voraussetzungen auch im Rentenversicherungsrecht gelten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Darlehensrückforderung des Beigeladenen aus §§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, 40 BSHG, 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Die Beklagte war zwar auch zur Entscheidung über Leistungen des Sozialhilfeträger nach §§ 55 SGB IX, 40 BSHG zuständig, denn auch der beigeladene Sozialhilfeträger war Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4 SGB IX. Jedoch stand dem Kläger auch nach dem hier noch maßgeblichen im Jahr 2002 geltenden BSHG kein Anspruch auf Gewährung des Aufzugs als Zuschuss zu, denn sein Hausgrundstück war nach § 88 BSHG als Vermögen zu berücksichtigen, weil es mit einer Größe von 700 qm Grundfläche und 126 qm Wohnfläche die angemessene Größe für den damals noch allein lebenden Kläger auch unter Berücksichtigung seines zusätzlichen Raumbedarfs für den Rollstuhl überstieg. Der Beigeladene hat insofern zu Recht die Leistung nur darlehensweise gewährt und den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte erfüllt, § 107 SGB X analog.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved