Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 109/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Rechtsstreit hat der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt, die er am 09.10.2009 beantragt und die die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2010 abgelehnt hatte. Nachdem das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 07.12.2011 abgewiesen hat, hat sich der Kläger mit seiner Berufung hiergegen gewandt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin wurde mit Beschluss vom 20.07.2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Bescheid vom 18.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.07.2012 hin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.10.2012 den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich gegen eine Auferlegung der Kosten gewandt und darauf hingewiesen, dass dem klageweise geltend gemachten Anspruch nicht entsprochen worden sei. Es handele sich bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Verhältnis zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um etwas anderes, nicht um en Leistungssurrogat.
II.
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG allein durch den Berichterstatter zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach dessen Abs 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem Ermessen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte mit seiner Klage und Berufung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt. Diesem Begehren ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iSd § 16 SGB VI und den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSd § 15 SGB VI handelt es sich zwar gleichermaßen um Leistungen zur Teilhabe iSd § 4 SGB IX, doch handelt es sich um unterschiedliche Leistungen, die weder voneinander abhängen noch sich gegenseitig bedingen. Dies wird auch in § 5 SGB IX deutlich, als schon dort diese Leistungen unterschieden werden. Hat die Beklagte dem Kläger daher etwas gewährt, das vorliegend im Verfahren weder beantragt noch streitig war - vielmehr hat der Kläger einen gesonderten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt, über den die Beklagte außerhalb des vorliegenden Verfahrens entschieden hat -, hat der Kläger weder in der Sache noch im Ergebnis obsiegt. Insoweit entspricht es der Billigkeit, wenn der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, zumal die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung bzw Berufungseinlegung gegeben hat. Dies gilt sowohl für die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als auch - wie bereits das SG im angefochtenen Urteil entschieden hatte - für die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Rechtsstreit hat der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt, die er am 09.10.2009 beantragt und die die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2010 abgelehnt hatte. Nachdem das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 07.12.2011 abgewiesen hat, hat sich der Kläger mit seiner Berufung hiergegen gewandt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hin wurde mit Beschluss vom 20.07.2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Bescheid vom 18.09.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 23.07.2012 hin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.10.2012 den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich gegen eine Auferlegung der Kosten gewandt und darauf hingewiesen, dass dem klageweise geltend gemachten Anspruch nicht entsprochen worden sei. Es handele sich bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Verhältnis zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um etwas anderes, nicht um en Leistungssurrogat.
II.
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG allein durch den Berichterstatter zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit dem Kläger nach erfolgter Erledigungserklärung die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind, ist § 193 SGG. Nach dessen Abs 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf - den hier vom Kläger gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (Kostengrundentscheidung), wenn das Verfahren in der Hauptsache - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem Ermessen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte mit seiner Klage und Berufung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt. Diesem Begehren ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iSd § 16 SGB VI und den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSd § 15 SGB VI handelt es sich zwar gleichermaßen um Leistungen zur Teilhabe iSd § 4 SGB IX, doch handelt es sich um unterschiedliche Leistungen, die weder voneinander abhängen noch sich gegenseitig bedingen. Dies wird auch in § 5 SGB IX deutlich, als schon dort diese Leistungen unterschieden werden. Hat die Beklagte dem Kläger daher etwas gewährt, das vorliegend im Verfahren weder beantragt noch streitig war - vielmehr hat der Kläger einen gesonderten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt, über den die Beklagte außerhalb des vorliegenden Verfahrens entschieden hat -, hat der Kläger weder in der Sache noch im Ergebnis obsiegt. Insoweit entspricht es der Billigkeit, wenn der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, zumal die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung bzw Berufungseinlegung gegeben hat. Dies gilt sowohl für die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens als auch - wie bereits das SG im angefochtenen Urteil entschieden hatte - für die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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