Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 73/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 188/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund eines behaupteten Arbeitsunfalls am 17.12.1965.
Der im Jahr 1940 geborene, aus O. stammende Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und lebt seit dem Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland. In P. arbeitete er über viele Jahre als Hilfsarbeiter unter Tage im Bergbau, so auch vom 01.04.1965 bis 15.09.1966 im Bergwerk ?B. ? (s. Bl. 67 VA, 151 f. BK-VA). In den Jahren 1965 und 1966 bezog der Kläger wiederholt Krankengeld, u.a. vom 22.11. bis 06.12.1965 und vom 17.12.1965 bis 14.03.1966 (Krankengeldkartei Bl. 93-96 VA). Beim Kläger besteht eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 von Hundert (v.H.) verbunden ist (Bl. 24 LSG-Akte).
Im Oktober 1996 machte der Kläger - soweit ersichtlich erstmalig - gegenüber der S. M ... Berufsgenossenschaft (SMBG) einen Arbeitsunfall ?im Dezember 1995? (gemeint 1965) geltend. Es sei zu einem Bergeinbruch gekommen und er sei verschüttet worden. Anschließend sei er in das örtliche Bergmannskrankenhaus gekommen. Auf Grund der damaligen politischen Situation sei der Unfall nicht als Arbeitsunfall gemeldet worden. Die Folgen seien anhand Narben unter beiden Augen und im unteren Rückenbereich sichtbar. Seiner Krankenkarte sei zu entnehmen, dass aus Anlass des Unfalls vom 17.12.65 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Bl. 5, 51 VA). In dem von der Bergbau-Berufsgenossenschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachfolgend nur noch: Beklagte) ausgegebenen Fragebogen ließ der Kläger die Fragen zu einem Arbeitsunfall unbeantwortet (Bl. 38 ff. VA). Der polnische Sozialversicherungsträger teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, weder aus den Bergwerksunterlagen noch aus der Rentenkartei gingen Hinweise auf einen Arbeitsunfall hervor (Bl. 104 VA).
Der vom Kläger benannte Zeuge J. M. (geb. 1935; Ehemann der Cousine des Klägers) gab auf mündliche Befragung im Bürgermeisteramt der Stadt H. an, er könne zum Unfallhergang keine Angaben machen, da er nicht Augenzeuge gewesen sei. Er wisse jedoch, dass der Kläger bei Arbeiten im Bergwerk durch ein zusammenbrechendes Gerüst, auf dem er gestanden sei, verletzt worden sei. Er habe eine starke Prellung im Rückenbereich erlitten, die im Bergmannskrankenhaus behandelt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe etwa fünf Monate gedauert (Bl. 123 VA).
Mit Bescheid vom 04.05.1998 (Bl. 125 VA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei, dass der Kläger am 17.12.1965 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen. Es hätten weder Unterlagen erbracht noch Personen, die in der Lage gewesen wären, das Ereignis zu bezeugen, benannt werden können. Die Zeugenaussage des Herrn M. sei bei der Beurteilung gewürdigt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Den später gestellten Antrag auf Rücknahme dieser Entscheidung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008 ab (Bl. 152, 259 VA).
Deswegen hat der Kläger am 08.01.2009 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, auf Grund einer Rückenprellung werde man keine fünf Monate arbeitsunfähig sein, gerade nicht in einem sozialistischen Staat. Die Beklagte habe es versäumt, dem Zeugen ergänzende Fragen zu stellen. Sie habe es zu vertreten, wenn dieser wegen nachlassender Gesundheit nicht mehr befragt werden könne. Auf die Ladung des Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 30.10.2009 hat der Kläger mitgeteilt, der Zeuge sei offensichtlich dement und eine Vernehmung mache wenig Sinn. Nachdem das Sozialgericht dennoch an der Ladung des Zeugen festgehalten hatte, hat der Kläger das Attest des Facharztes für Innere Medizin A. vorgelegt, in dem dieser eine Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen (Geburtsjahr hier: 1928, Bl. 25 VA) wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer Altersschwäche bescheinigt hat. Daraufhin hat das Sozialgericht den vorgesehen Termin aufgehoben und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2010 abgewiesen. Das Unfallereignis sei nicht wahrscheinlich gemacht. Der Kläger sei schon im November 1965 zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Es gebe keine plausible Begründung dafür, dass der Unfall erstmals 30 Jahre später vorgebracht worden sei. Auffällig sei, dass nur der in derselben Gemeinde wohnende Ehemann der Cousine als Zeuge benannt worden sei. Immerhin solle es sich um einen Bergeinbruch gehandelt haben, der schwerlich von anderen unbemerkt geblieben sein könne. Es fehle auch eine Erklärung, wie der Kläger in das Krankenhaus gekommen sei. Der Zeuge M. habe nur vom Hörensagen und im Übrigen unvereinbar mit den Angaben des Klägers von dem Unfall berichtet. Da der Zeuge mitgeteilt habe, keine weiteren Angaben machen zu können, liege keine pflichtwidrige Unterlassung einer weiteren Befragung durch die Beklagte vor.
Gegen den ihm am 17.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2011 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf den Zeugen M. , der eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten, in denen ein Krankengeldbezug nachgewiesen sei, bestätigt habe. Es müsse sich also um ein gravierendes Ereignis gehandelt haben. Im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen seien die Verhältnisse in einem sozialistischem System zu berücksichtigen. Die Vertuschung von Unfällen sei durchaus üblich gewesen. Das Sozialgericht habe die Ursache der Vorerkrankung nicht erörtert. Es sei nicht erstaunlich, dass die Tragweite eines Unfalls erst nach 30 Jahren erkannt werde. Immerhin laufe ein Berufskrankheitenverfahren wegen einer Wirbelsäulenerkrankung. Es gebe hundert plausible Gründe, warum ein Unfall erst spät aufgegriffen werde. Ferner sei auf Grund des Lebensalters und der Zerstreuung nicht erstaunlich, dass es keine weiteren Zeugen gebe. Die Frage des Krankentransports sei nie erörtert worden (der Bevollmächtigte hat eine weitere Befragung des Klägers hierzu angekündigt). Die Widersprüche zwischen seinen Angaben und den Angaben des Zeugen seien bei einem Zeugen vom Hörensagen nicht erstaunlich. Wichtig sei der Kerngehalt.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 04.05.2008 zurückzunehmen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H., hilfsweise als gestützte Rente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, es bleibe völlig unklar, welche die Erwerbsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörungen der Kläger bei dem vermeintlichen Arbeitsunfall davongetragen haben solle. Der Unfall sei nicht glaubhaft gemacht. Nach jahrzehntelanger Erfahrung sei kein Fall des Vertuschens bekannt. Zwar könne die damalige Volksrepublik P. als Unrechtsstaat bezeichnet werden. Das hieße aber nicht, dass das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben von Unrecht gekennzeichnet gewesen sei. Der Kläger trage die Beweislast für das von ihm behauptete Vertuschen. Nachdem er seit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, spreche die späte Erwähnung des Unfalls gegen die Realität eines solchen Geschehens.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten aus wegen der Anerkennung von Berufskrankheiten parallel anhängig gewesenen (Untätigkeits-)Verfahren (L 10 U 5043/10 und L 10 U 5797/10) und - vorübergehend - die Akten des 1. Senats (L 1 U 5168/11) betreffend Berufskrankheiten nebst Vorakten (Sozialgericht Freiburg S 9 U 2814/09, VA der vormaligen Berufsgenossenschaft M ... Nord Süd) beigezogen und zum Teil Mehrfertigungen zur Senatsakte genommen. Im Hinblick auf einen Arbeitsunfall haben sich diesen Akten folgende Hinweise entnehmen lassen: Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. S. bescheinigte im Januar 1999, er könne nicht sagen, inwieweit jetzige Befunde mit ?einem Unfallgeschehen aus früheren Jahren? in Zusammenhang gebracht werden könnten (Bl. 23 LSG-Akte). In einem Formular gab der Kläger erste Wirbelsäulenbeschwerden der Lendenwirbelsäule erst ab ca. 1980 an, die Frage nach einem Unfall, bei dem die Wirbelsäule betroffen war, beantwortet er mit ?ja, nach hier vertretener Auffassung s. Anschreiben? (Bl. 26 f. LSG-Akte). Bei der gutachtlichen Untersuchung durch Prof. Dr. C. im Juli 2010 gab der Kläger an, im Jahr 1965 an der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge operiert worden zu sein. Genaueres sei ihm nicht erinnerlich. Seit 1965 habe er Wirbelsäulenbeschwerden. Im Befund beschrieb Prof. Dr. C. ausschließlich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Bl. 28 ff. LSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (auch die beigezogenen, s.o.) sowie die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008. Darin lehnte die Beklagte den vom Kläger mit dem Ziel, entgegen der bestandskräftig gewordenen Ablehnung (Bescheid vom 04.05.1998) doch eine Verletztenrente zu erhalten, gestellten Überprüfungsantrag ab. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Überprüfung nach § 44 SGB X bezieht sich allein auf den Bescheid vom 04.05.1998, in dem die Beklagte erstmalig über die Gewährung einer Verletztenrente - ablehnend- entschied.
Obgleich hier die Gewährung von Rente auch für einen Zeitraum ab Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Streit steht, kommen noch die bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da das SGB VII nach seinem § 212 nur für Versicherungsfälle nach seinem Inkrafttreten gilt und der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen war, nicht vorliegt. Leistungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt ?erstmals festzusetzen?, zu dem die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind; unerheblich ist, wann der entsprechende Verwaltungsakt ergeht (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 3/10 R). Damit verbleibt es bei der Anwendung der RVO, wenn vor der Einführung des SGB VII nicht nur ein Versicherungsfall eintrat, sondern auch ein Leistungsrecht entstanden war; entsteht das Leistungsrecht erst nach dem 31.12.1996 gilt das Recht des SGB VII (BSG, a.a.O.). Da der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einen Rentenanspruch auch für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VII geltend macht (Vorbringen vom Oktober 1996), ist das Recht der RVO anzuwenden.
Ferner ist hier gemäß den dortigen §§ 1 Buchstabe a, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) eröffnet (BSG, Urteil vom 04.12.2007, B 2 U 34/06 R in SozR 4-2700 § 65 Nr. 1). Im Falle des Nachweises des behaupteten Arbeitsunfalls wäre der Kläger so zu stellen, als ob sich dieser in Deutschland ereignet hätte. Einschlägig ist damit auch - wie von der Beklagten schon im Bescheid vom 04.03.1998 erkannt - die Beweiserleichterung nach § 4 FRG. Danach reicht für die Feststellung erheblicher, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Tatsachen die Glaubhaftmachung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt - so die heutige Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, die auf die jahrzehntealte Definition in Rechtsprechung und Literatur zurückgeht (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) und vor Inkrafttreten des SGB VII galt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheitsschaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfall¬folgen auf Grund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Vor-aussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Wie bereits dargestellt, reicht es nach § 4 FRG vorliegend aus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, die in den Regelungsbereich des Fremdrentenrechts fallen, das sind hier die versicherte Tätigkeit und die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall), glaubhaft gemacht sind. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsstörung, bleibt es dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung die im Unfallversicherungsrecht anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sein müssen, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für deren Vorliegen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) wiederum eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht glaubhaft bzw. nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag sich der Senat wie schon im Ergebnis das Sozialgericht nicht davon zu überzeugen, dass die ursprüngliche Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente unrichtig war. Der Kläger mag am 17.12.1965 eine nach dem FRG versicherte Tätigkeit ausgeübt haben. Dass er dabei einen Arbeitsunfall erlitt, ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft. Dies (?keinerlei Belege, die das behauptete Ereignis hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen?, S. 7 f. des angefochtenen Gerichtsbescheids) hat das Sozialgericht bereits umfassend und zutreffend dargestellt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Die Aussage des Zeugen zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und der über die Krankengeldkartei für die Zeit ab dem 17.12.1965 für mehrere Monate nachgewiesene Krankengeldbezug legen entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss nahe, dass es zu einem ?gravierenden Ereignis? im Sinne eines (möglicherweise sogar ?spektakulären?) Bergbauunfalls gekommen sein muss. Vielmehr liegen hier verschiedene Gesichtspunkte vor, die durchschlagende Zweifel am Eintritt des behaupteten Arbeitsunfalls begründen.
An erster Stelle ist - wie schon vom Sozialgericht ausgeführt - zu nennen, dass keine schriftlichen Unterlagen zu einem solchen Vorfall vorliegen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das damalige politische System in P. und den ?Kalten Krieg? Vertuschungshandlungen der Betriebsleitung des Bergbauunternehmens in den Raum gestellt hat, sind diese nicht wahrscheinlich gemacht. Der unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Durchführung ?diverser Verfahren? aufgestellten Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, in P. seien immer wieder Unfälle nicht registriert worden, stehen die ?jahrzehntelange Erfahrungen? der Beklagten, der kein Fall des ?Vertuschens? bekannt ist, gegenüber. Konkrete Belege für die jeweiligen Einschätzungen haben beide Beteiligten nicht vorgelegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beweislosigkeit - für Vertuschungshandlungen - insoweit zu Lasten des Klägers geht.
Mit seinem Hinweis auf einen übereinstimmenden Kerngehalt der Angaben des Klägers und des Zeugen - dass ein Unfall mit Beschädigung der Wirbelsäule stattfand - übersieht der Kläger, dass sich in wesentlicher Hinsicht - hier zur Frage des Unfallherganges - widersprechende Angaben den Wahrheitsgehalt jeder Aussage in Zweifel ziehen und gerade nicht - im Sinne der ?Rosinentheorie? - auf wenige Übereinstimmungen abgestellt werden kann. Die vom Sozialgericht bereits aufgezeigten Widersprüche sind gravierend. Eine Verschüttung bei einem Bergeinbruch (so die Angaben des Klägers) und das Zusammenbrechen eines Gerüstes, auf dem der Kläger gestanden haben soll (so die Angaben des Zeugen), stellen gänzlich verschiedene Vorgänge dar, so dass am Wahrheitsgehalt beider Aussagen Zweifel bestehen.
Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger nach der erstmaligen Behauptung des Unfallereignisses im Jahr 1996 wiederholt genauere Angaben zu diesem angeblichen Vorfall schuldig geblieben ist. Im Formular der Beklagten ließ er im Juni 1997 alle Fragen nach dem Arbeitsunfall offen. Im Berufskrankheitenverfahren bejahte er zwar das Vorliegen eines Unfalls, der die Wirbelsäule betraf, relativierte diese Antwort jedoch mit dem Zusatz ?nach hier vertretener Auffassung?. Bei der Begutachtung durch Prof. Dr. C. war dem Kläger ?Genaueres? zu einer angeblichen Operation an der Lendenwirbelsäule ?als Unfallfolge? nicht erinnerlich. Dies kann mit dem Vorliegen eines vermeintlich ?gravierenden? Ereignisses nicht in Einklang gebracht werden.
Auch die behauptete Behandlung des Klägers in einem Bergmannskrankenhaus macht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht wahrscheinlich. Sollte die Behandlung tatsächlich dort stattgefunden haben, kann dies hinreichend mit der Tatsache erklärt werden, dass der Kläger damals Bergmann war. Im Übrigen hat sich der Kläger auch im Hinblick auf die vom Sozialgericht aufgeworfene Frage, wie er in das Krankenhaus gekommen sei, entgegen der sinngemäßen Ankündigung durch seinen Bevollmächtigten (?Hierzu wird der Kläger noch befragt werden? Bl. 5 LSG-Akte) nicht konkreter geäußert.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch der nachgewiesene Krankengeldbezug vor dem behaupteten Unfall diesen nicht wahrscheinlicher macht. Soweit der Kläger bemängelt, das Sozialgericht habe die Ursache der Vorerkrankung nicht erörtert, wäre es an ihm gelegen, hierzu näher vorzutragen.
Ein hinreichend konkreter Unfallhergang, der zu einem hinreichend konkretisierten Gesundheitserstschaden führte, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Das ungünstige Beweisergebnis, u.a. im Hinblick auf den nicht mehr zur Verfügung stehenden Zeugen M. und das Fehlen anderer Zeugen, hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben, denn er hätte bereits 1979 unmittelbar nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland den Unfall geltend machen können.
Soweit er im Hinblick auf die späte Geltendmachung des angeblichen Arbeitsunfalls vorgetragen hat, als leistungsfähiger Mensch etwas Besseres zu tun gehabt zu haben, als sich um die Pflege von Krankheiten zu kümmern, räumt er darüber hinaus selbst ein, dass - wofür auch die medizinischen Unterlagen sprechen - es nicht nur an der Glaubhaftmachung des Eintritts eines Arbeitsunfalls sondern auch am Nachweis darauf rechtlich wesentlich beruhender länger andauernder Unfallfolgen (zu den Beweismaßstäben s.o.) fehlt. Zu Recht weist die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hin, dass völlig unklar bleibt, welche die Erwerbsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörungen der Kläger bei dem vermeintlichen Arbeitsunfall davongetragen haben soll. Soweit der Kläger die späte Geltendmachung dieses Vorfalls mit seiner - bis dahin bestehenden - Leistungsfähigkeit begründet, wird seine Angabe gegenüber Prof. Dr. C. , seit 1965 an Wirbelsäulenbeschwerden zu leiden, doch stark relativert. Auch an anderer Stelle (Bl. 26 LSG-Akte) gab der Kläger für den Bereich der Lendenwirbelsäule Beschwerden erst ab 1980 an. Im Übrigen beschrieben weder Prof. Dr. C. noch Dr. S. traumatisch bedingte Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule. Prof. Dr. C. nannte ausschließlich degenerative Veränderungen (Bl. 36 LSG-Akte). Insoweit kann - gerade auch vor dem Hintergrund der parallel vom Kläger wegen dieser Veränderungen betriebenen Verfahren auf Feststellung von Berufskrankheiten - nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerden nunmehr mit einem Unfall, der ?erst 30 Jahre später in seiner Bedeutung und Tragweite erkannt wird?, erklärt werden sollen (Bl. 3 LSG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund eines behaupteten Arbeitsunfalls am 17.12.1965.
Der im Jahr 1940 geborene, aus O. stammende Kläger ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A und lebt seit dem Jahr 1979 in der Bundesrepublik Deutschland. In P. arbeitete er über viele Jahre als Hilfsarbeiter unter Tage im Bergbau, so auch vom 01.04.1965 bis 15.09.1966 im Bergwerk ?B. ? (s. Bl. 67 VA, 151 f. BK-VA). In den Jahren 1965 und 1966 bezog der Kläger wiederholt Krankengeld, u.a. vom 22.11. bis 06.12.1965 und vom 17.12.1965 bis 14.03.1966 (Krankengeldkartei Bl. 93-96 VA). Beim Kläger besteht eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 von Hundert (v.H.) verbunden ist (Bl. 24 LSG-Akte).
Im Oktober 1996 machte der Kläger - soweit ersichtlich erstmalig - gegenüber der S. M ... Berufsgenossenschaft (SMBG) einen Arbeitsunfall ?im Dezember 1995? (gemeint 1965) geltend. Es sei zu einem Bergeinbruch gekommen und er sei verschüttet worden. Anschließend sei er in das örtliche Bergmannskrankenhaus gekommen. Auf Grund der damaligen politischen Situation sei der Unfall nicht als Arbeitsunfall gemeldet worden. Die Folgen seien anhand Narben unter beiden Augen und im unteren Rückenbereich sichtbar. Seiner Krankenkarte sei zu entnehmen, dass aus Anlass des Unfalls vom 17.12.65 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Bl. 5, 51 VA). In dem von der Bergbau-Berufsgenossenschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachfolgend nur noch: Beklagte) ausgegebenen Fragebogen ließ der Kläger die Fragen zu einem Arbeitsunfall unbeantwortet (Bl. 38 ff. VA). Der polnische Sozialversicherungsträger teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, weder aus den Bergwerksunterlagen noch aus der Rentenkartei gingen Hinweise auf einen Arbeitsunfall hervor (Bl. 104 VA).
Der vom Kläger benannte Zeuge J. M. (geb. 1935; Ehemann der Cousine des Klägers) gab auf mündliche Befragung im Bürgermeisteramt der Stadt H. an, er könne zum Unfallhergang keine Angaben machen, da er nicht Augenzeuge gewesen sei. Er wisse jedoch, dass der Kläger bei Arbeiten im Bergwerk durch ein zusammenbrechendes Gerüst, auf dem er gestanden sei, verletzt worden sei. Er habe eine starke Prellung im Rückenbereich erlitten, die im Bergmannskrankenhaus behandelt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe etwa fünf Monate gedauert (Bl. 123 VA).
Mit Bescheid vom 04.05.1998 (Bl. 125 VA) lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab, weil weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei, dass der Kläger am 17.12.1965 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Ermittlungen seien ergebnislos verlaufen. Es hätten weder Unterlagen erbracht noch Personen, die in der Lage gewesen wären, das Ereignis zu bezeugen, benannt werden können. Die Zeugenaussage des Herrn M. sei bei der Beurteilung gewürdigt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Den später gestellten Antrag auf Rücknahme dieser Entscheidung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008 ab (Bl. 152, 259 VA).
Deswegen hat der Kläger am 08.01.2009 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben. Er hat vorgetragen, auf Grund einer Rückenprellung werde man keine fünf Monate arbeitsunfähig sein, gerade nicht in einem sozialistischen Staat. Die Beklagte habe es versäumt, dem Zeugen ergänzende Fragen zu stellen. Sie habe es zu vertreten, wenn dieser wegen nachlassender Gesundheit nicht mehr befragt werden könne. Auf die Ladung des Zeugen zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 30.10.2009 hat der Kläger mitgeteilt, der Zeuge sei offensichtlich dement und eine Vernehmung mache wenig Sinn. Nachdem das Sozialgericht dennoch an der Ladung des Zeugen festgehalten hatte, hat der Kläger das Attest des Facharztes für Innere Medizin A. vorgelegt, in dem dieser eine Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen (Geburtsjahr hier: 1928, Bl. 25 VA) wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer Altersschwäche bescheinigt hat. Daraufhin hat das Sozialgericht den vorgesehen Termin aufgehoben und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2010 abgewiesen. Das Unfallereignis sei nicht wahrscheinlich gemacht. Der Kläger sei schon im November 1965 zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Es gebe keine plausible Begründung dafür, dass der Unfall erstmals 30 Jahre später vorgebracht worden sei. Auffällig sei, dass nur der in derselben Gemeinde wohnende Ehemann der Cousine als Zeuge benannt worden sei. Immerhin solle es sich um einen Bergeinbruch gehandelt haben, der schwerlich von anderen unbemerkt geblieben sein könne. Es fehle auch eine Erklärung, wie der Kläger in das Krankenhaus gekommen sei. Der Zeuge M. habe nur vom Hörensagen und im Übrigen unvereinbar mit den Angaben des Klägers von dem Unfall berichtet. Da der Zeuge mitgeteilt habe, keine weiteren Angaben machen zu können, liege keine pflichtwidrige Unterlassung einer weiteren Befragung durch die Beklagte vor.
Gegen den ihm am 17.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2011 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf den Zeugen M. , der eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten, in denen ein Krankengeldbezug nachgewiesen sei, bestätigt habe. Es müsse sich also um ein gravierendes Ereignis gehandelt haben. Im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen seien die Verhältnisse in einem sozialistischem System zu berücksichtigen. Die Vertuschung von Unfällen sei durchaus üblich gewesen. Das Sozialgericht habe die Ursache der Vorerkrankung nicht erörtert. Es sei nicht erstaunlich, dass die Tragweite eines Unfalls erst nach 30 Jahren erkannt werde. Immerhin laufe ein Berufskrankheitenverfahren wegen einer Wirbelsäulenerkrankung. Es gebe hundert plausible Gründe, warum ein Unfall erst spät aufgegriffen werde. Ferner sei auf Grund des Lebensalters und der Zerstreuung nicht erstaunlich, dass es keine weiteren Zeugen gebe. Die Frage des Krankentransports sei nie erörtert worden (der Bevollmächtigte hat eine weitere Befragung des Klägers hierzu angekündigt). Die Widersprüche zwischen seinen Angaben und den Angaben des Zeugen seien bei einem Zeugen vom Hörensagen nicht erstaunlich. Wichtig sei der Kerngehalt.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 04.05.2008 zurückzunehmen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H., hilfsweise als gestützte Rente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Erwiderung vor, es bleibe völlig unklar, welche die Erwerbsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörungen der Kläger bei dem vermeintlichen Arbeitsunfall davongetragen haben solle. Der Unfall sei nicht glaubhaft gemacht. Nach jahrzehntelanger Erfahrung sei kein Fall des Vertuschens bekannt. Zwar könne die damalige Volksrepublik P. als Unrechtsstaat bezeichnet werden. Das hieße aber nicht, dass das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben von Unrecht gekennzeichnet gewesen sei. Der Kläger trage die Beweislast für das von ihm behauptete Vertuschen. Nachdem er seit 1979 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, spreche die späte Erwähnung des Unfalls gegen die Realität eines solchen Geschehens.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten aus wegen der Anerkennung von Berufskrankheiten parallel anhängig gewesenen (Untätigkeits-)Verfahren (L 10 U 5043/10 und L 10 U 5797/10) und - vorübergehend - die Akten des 1. Senats (L 1 U 5168/11) betreffend Berufskrankheiten nebst Vorakten (Sozialgericht Freiburg S 9 U 2814/09, VA der vormaligen Berufsgenossenschaft M ... Nord Süd) beigezogen und zum Teil Mehrfertigungen zur Senatsakte genommen. Im Hinblick auf einen Arbeitsunfall haben sich diesen Akten folgende Hinweise entnehmen lassen: Der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. S. bescheinigte im Januar 1999, er könne nicht sagen, inwieweit jetzige Befunde mit ?einem Unfallgeschehen aus früheren Jahren? in Zusammenhang gebracht werden könnten (Bl. 23 LSG-Akte). In einem Formular gab der Kläger erste Wirbelsäulenbeschwerden der Lendenwirbelsäule erst ab ca. 1980 an, die Frage nach einem Unfall, bei dem die Wirbelsäule betroffen war, beantwortet er mit ?ja, nach hier vertretener Auffassung s. Anschreiben? (Bl. 26 f. LSG-Akte). Bei der gutachtlichen Untersuchung durch Prof. Dr. C. im Juli 2010 gab der Kläger an, im Jahr 1965 an der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge operiert worden zu sein. Genaueres sei ihm nicht erinnerlich. Seit 1965 habe er Wirbelsäulenbeschwerden. Im Befund beschrieb Prof. Dr. C. ausschließlich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Bl. 28 ff. LSG-Akte).
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (auch die beigezogenen, s.o.) sowie die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2008. Darin lehnte die Beklagte den vom Kläger mit dem Ziel, entgegen der bestandskräftig gewordenen Ablehnung (Bescheid vom 04.05.1998) doch eine Verletztenrente zu erhalten, gestellten Überprüfungsantrag ab. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Überprüfung nach § 44 SGB X bezieht sich allein auf den Bescheid vom 04.05.1998, in dem die Beklagte erstmalig über die Gewährung einer Verletztenrente - ablehnend- entschied.
Obgleich hier die Gewährung von Rente auch für einen Zeitraum ab Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Streit steht, kommen noch die bis 31.12.1996 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Anwendung, da das SGB VII nach seinem § 212 nur für Versicherungsfälle nach seinem Inkrafttreten gilt und der Ausnahmefall des § 214 Abs. 3 SGB VII, dass die Rente erstmals nach dem 31.12.1996 festzusetzen war, nicht vorliegt. Leistungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt ?erstmals festzusetzen?, zu dem die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind; unerheblich ist, wann der entsprechende Verwaltungsakt ergeht (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 3/10 R). Damit verbleibt es bei der Anwendung der RVO, wenn vor der Einführung des SGB VII nicht nur ein Versicherungsfall eintrat, sondern auch ein Leistungsrecht entstanden war; entsteht das Leistungsrecht erst nach dem 31.12.1996 gilt das Recht des SGB VII (BSG, a.a.O.). Da der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einen Rentenanspruch auch für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VII geltend macht (Vorbringen vom Oktober 1996), ist das Recht der RVO anzuwenden.
Ferner ist hier gemäß den dortigen §§ 1 Buchstabe a, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG) eröffnet (BSG, Urteil vom 04.12.2007, B 2 U 34/06 R in SozR 4-2700 § 65 Nr. 1). Im Falle des Nachweises des behaupteten Arbeitsunfalls wäre der Kläger so zu stellen, als ob sich dieser in Deutschland ereignet hätte. Einschlägig ist damit auch - wie von der Beklagten schon im Bescheid vom 04.03.1998 erkannt - die Beweiserleichterung nach § 4 FRG. Danach reicht für die Feststellung erheblicher, auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Tatsachen die Glaubhaftmachung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 31/02 R).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt - so die heutige Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, die auf die jahrzehntealte Definition in Rechtsprechung und Literatur zurückgeht (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15) und vor Inkrafttreten des SGB VII galt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheitsschaden verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfall¬folgen auf Grund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Vor-aussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Wie bereits dargestellt, reicht es nach § 4 FRG vorliegend aus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, die in den Regelungsbereich des Fremdrentenrechts fallen, das sind hier die versicherte Tätigkeit und die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall), glaubhaft gemacht sind. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsstörung, bleibt es dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung die im Unfallversicherungsrecht anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sein müssen, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für deren Vorliegen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) wiederum eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht glaubhaft bzw. nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag sich der Senat wie schon im Ergebnis das Sozialgericht nicht davon zu überzeugen, dass die ursprüngliche Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente unrichtig war. Der Kläger mag am 17.12.1965 eine nach dem FRG versicherte Tätigkeit ausgeübt haben. Dass er dabei einen Arbeitsunfall erlitt, ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft. Dies (?keinerlei Belege, die das behauptete Ereignis hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen?, S. 7 f. des angefochtenen Gerichtsbescheids) hat das Sozialgericht bereits umfassend und zutreffend dargestellt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist zu ergänzen:
Die Aussage des Zeugen zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und der über die Krankengeldkartei für die Zeit ab dem 17.12.1965 für mehrere Monate nachgewiesene Krankengeldbezug legen entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss nahe, dass es zu einem ?gravierenden Ereignis? im Sinne eines (möglicherweise sogar ?spektakulären?) Bergbauunfalls gekommen sein muss. Vielmehr liegen hier verschiedene Gesichtspunkte vor, die durchschlagende Zweifel am Eintritt des behaupteten Arbeitsunfalls begründen.
An erster Stelle ist - wie schon vom Sozialgericht ausgeführt - zu nennen, dass keine schriftlichen Unterlagen zu einem solchen Vorfall vorliegen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das damalige politische System in P. und den ?Kalten Krieg? Vertuschungshandlungen der Betriebsleitung des Bergbauunternehmens in den Raum gestellt hat, sind diese nicht wahrscheinlich gemacht. Der unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Durchführung ?diverser Verfahren? aufgestellten Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, in P. seien immer wieder Unfälle nicht registriert worden, stehen die ?jahrzehntelange Erfahrungen? der Beklagten, der kein Fall des ?Vertuschens? bekannt ist, gegenüber. Konkrete Belege für die jeweiligen Einschätzungen haben beide Beteiligten nicht vorgelegt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beweislosigkeit - für Vertuschungshandlungen - insoweit zu Lasten des Klägers geht.
Mit seinem Hinweis auf einen übereinstimmenden Kerngehalt der Angaben des Klägers und des Zeugen - dass ein Unfall mit Beschädigung der Wirbelsäule stattfand - übersieht der Kläger, dass sich in wesentlicher Hinsicht - hier zur Frage des Unfallherganges - widersprechende Angaben den Wahrheitsgehalt jeder Aussage in Zweifel ziehen und gerade nicht - im Sinne der ?Rosinentheorie? - auf wenige Übereinstimmungen abgestellt werden kann. Die vom Sozialgericht bereits aufgezeigten Widersprüche sind gravierend. Eine Verschüttung bei einem Bergeinbruch (so die Angaben des Klägers) und das Zusammenbrechen eines Gerüstes, auf dem der Kläger gestanden haben soll (so die Angaben des Zeugen), stellen gänzlich verschiedene Vorgänge dar, so dass am Wahrheitsgehalt beider Aussagen Zweifel bestehen.
Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger nach der erstmaligen Behauptung des Unfallereignisses im Jahr 1996 wiederholt genauere Angaben zu diesem angeblichen Vorfall schuldig geblieben ist. Im Formular der Beklagten ließ er im Juni 1997 alle Fragen nach dem Arbeitsunfall offen. Im Berufskrankheitenverfahren bejahte er zwar das Vorliegen eines Unfalls, der die Wirbelsäule betraf, relativierte diese Antwort jedoch mit dem Zusatz ?nach hier vertretener Auffassung?. Bei der Begutachtung durch Prof. Dr. C. war dem Kläger ?Genaueres? zu einer angeblichen Operation an der Lendenwirbelsäule ?als Unfallfolge? nicht erinnerlich. Dies kann mit dem Vorliegen eines vermeintlich ?gravierenden? Ereignisses nicht in Einklang gebracht werden.
Auch die behauptete Behandlung des Klägers in einem Bergmannskrankenhaus macht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht wahrscheinlich. Sollte die Behandlung tatsächlich dort stattgefunden haben, kann dies hinreichend mit der Tatsache erklärt werden, dass der Kläger damals Bergmann war. Im Übrigen hat sich der Kläger auch im Hinblick auf die vom Sozialgericht aufgeworfene Frage, wie er in das Krankenhaus gekommen sei, entgegen der sinngemäßen Ankündigung durch seinen Bevollmächtigten (?Hierzu wird der Kläger noch befragt werden? Bl. 5 LSG-Akte) nicht konkreter geäußert.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch der nachgewiesene Krankengeldbezug vor dem behaupteten Unfall diesen nicht wahrscheinlicher macht. Soweit der Kläger bemängelt, das Sozialgericht habe die Ursache der Vorerkrankung nicht erörtert, wäre es an ihm gelegen, hierzu näher vorzutragen.
Ein hinreichend konkreter Unfallhergang, der zu einem hinreichend konkretisierten Gesundheitserstschaden führte, ist damit nicht glaubhaft gemacht. Das ungünstige Beweisergebnis, u.a. im Hinblick auf den nicht mehr zur Verfügung stehenden Zeugen M. und das Fehlen anderer Zeugen, hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben, denn er hätte bereits 1979 unmittelbar nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland den Unfall geltend machen können.
Soweit er im Hinblick auf die späte Geltendmachung des angeblichen Arbeitsunfalls vorgetragen hat, als leistungsfähiger Mensch etwas Besseres zu tun gehabt zu haben, als sich um die Pflege von Krankheiten zu kümmern, räumt er darüber hinaus selbst ein, dass - wofür auch die medizinischen Unterlagen sprechen - es nicht nur an der Glaubhaftmachung des Eintritts eines Arbeitsunfalls sondern auch am Nachweis darauf rechtlich wesentlich beruhender länger andauernder Unfallfolgen (zu den Beweismaßstäben s.o.) fehlt. Zu Recht weist die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hin, dass völlig unklar bleibt, welche die Erwerbsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörungen der Kläger bei dem vermeintlichen Arbeitsunfall davongetragen haben soll. Soweit der Kläger die späte Geltendmachung dieses Vorfalls mit seiner - bis dahin bestehenden - Leistungsfähigkeit begründet, wird seine Angabe gegenüber Prof. Dr. C. , seit 1965 an Wirbelsäulenbeschwerden zu leiden, doch stark relativert. Auch an anderer Stelle (Bl. 26 LSG-Akte) gab der Kläger für den Bereich der Lendenwirbelsäule Beschwerden erst ab 1980 an. Im Übrigen beschrieben weder Prof. Dr. C. noch Dr. S. traumatisch bedingte Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule. Prof. Dr. C. nannte ausschließlich degenerative Veränderungen (Bl. 36 LSG-Akte). Insoweit kann - gerade auch vor dem Hintergrund der parallel vom Kläger wegen dieser Veränderungen betriebenen Verfahren auf Feststellung von Berufskrankheiten - nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerden nunmehr mit einem Unfall, der ?erst 30 Jahre später in seiner Bedeutung und Tragweite erkannt wird?, erklärt werden sollen (Bl. 3 LSG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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